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79_I_117

BGE 79 I 117

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Der Beschwerdeführer bezeichnet jedoch die Berücksich-

tigung auch des Einkommens der Ehefrau nur als unrichtig

und macht nicht geltend, dass sie unhaltbar, willkürlich

sei. Dieser Vorwurf wäre übrigens unbegründet. Da das

Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden

hat, dass bei Bestimmung der pfändbaren Lohnquote

ausser dem eigenen Verdienst des Schuldners der Beitrag

der Ehefrau an die ehelichen Lasten gemäss Art. 246 bzw.

192 ZGB in Rechnung zu stellen sei, und zwar ohne Rück-

sicht darauf, ob es sich um eine Betreibung für Haushalts-

oder für andere Schulden des Ehemannes handelt (BGE

63III 108, 65 III 26, 73 In 129, 78 In 123), lässt sich sehr

wohl der Standpunkt vertreten, dass diese Beitragspfiicht

der Ehefrau auch in Betracht falle beim Entscheid darüber

ob das Einkommen des Mannes so hoch sei, dass ein Teil

davon als neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2

SchKG anzusprechen sei.

4. -

Als unhaltbar erweist sich der angefochtene Ent-

scheid dagegen deshalb, weil er das Vorliegen von neuem

Vermögen bejaht, ohne dessen Höhe festzusetzen. Wenn

der Schuldner durch Rechtsvorschlag bestreitet, zu neuem

Vermögen gelangt zu sein, kann die Betreibung nicht fort-

gesetzt werden, bis vom Richter festgestellt worden ist,

dass und inwieweit der Schuldner zu neuem Vermögen

gekommen ist (vgl. BGE 45 In 21, 53 In 26; JAEGER

N. II zu Art. 265 SchKG). Der Entscheid darüber, w~lches

Kapital (Reinvermögen) des Schuldners und welcher Teil

seines Arbeitsverdienstes neues Vermögen darstellt, steht

ausschliesslich dem Richter zu (BGE 45 In 21, 53 In 26),

kann von diesem also nicht dem Betreibungsamte über-

lassen werden. Die Betreibung kann nur für den vom

Richter als neues Vermögen festgesetzten Betrag fortge-

setzt werden und nur zur Pfändung von soviel Vermögen

und Lohn des Schuldners führen, als der Richter neues

Vermögen angenommen hat. Der Einwand des Bezirks-

gerichtspräsidenten, im vorliegenden Falle werde kein

Maximalbetrag festgesetzt, weil « keine konkreten Anhalts-

punkte für die genaue Höhe des neuen Vermögens vor-

Handels. und Gewerbefreiheit. N° 22.

117

handen» seien, ist unbehelflich. Die Festsetzung des Be-

trages ist unerlässlich und hat, sofern eine genaue Bestim-

. mung nicht möglich ist, im Wege der Schätzung zu erfolgen

auf Grund der dem Richter bekannten Tatsachen und der

ihm von den Parteien unterbreiteten Beweismittel.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des

Bezirksgerichtspräsidenten zu ArIesheim vom 24. April

1953 aufgehoben.

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

22. Urteil vom 10. Juli 1953 i. S. X. gegen Regierungsrat des

Kantons Rem.

BeuJilligung zur AU8übung de8 Arztberutes; Art. 31 BV.

Inwieweit können die Kantone die Bewilligung ausser vom Fähig-

keitsausweis auch von persönlichen Voraussetzungen abhängig

machen? (Erw. 1, 2).

Darf die Bewilligung verweigert werden

-

wegen der Verurteilung für ein mehr als 10 Jahre zurücklie-

gendes Verbrechen gegen den Staat? (Erw. 3).

-

wegen der politischen Gesinnung? (Erw. 4).

Autorisation de pratiquer la profe8sion de medecin; art. 31 08t.

Dans quelle mesure les cantons peuvent-ils faire dependre I'autori-

sation non seulement du certificat de capacite, mais encore de

conditions personnelles ? (consid. 1 et 2).

Est-il licite de refuser I'autorisation

-

a cause d'une condamnation pour un crime contre I 'Etat,

commis plus de dix ans auparavant ? (consid. 3).

- a cause des opinions politiques du candidat ? (consid. 4).

Ammi88ione al libero esercizio della medicina; a·rt. 31 OF.

In quale misura i Cantoni possono far dipendere l'ammissione

non soltanto dal certificato di capacita, ma anche da condizioni

~ personali ? (consid. 1 e 2).

E lecito rifiutare l'anunissione

-

a motivo della condanna per un reato contro 10 Stato ehe risale

ad oltre dieci anni ? (consid. 3).

-

a motivo delle opinioni politiche deI candidato ? (consid. 4) .

118

Staatsrecht.

Aus dem Tatbestand :

A. -

Am 18. März 1944 wurde der 1913 geborene X.,

damals Medizinstudent an der Universität Bem, vom

Bundesstrafgericht im Verfahren gegen Büeler, Maag und

Konsorten wegen Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eid-

genossenschaft (Art. 266 StGB) und wegen Widerhandlung

gegen die Demokratieschutzverordnung, begangen in den

Jahren 1940/41, zu 13 Monaten Gefängnis verurteilt. In

den Erwägungen über die Strafzumessung wurde ausge-

führt, dass -

obwohl X. keine Zeichen von Einsicht und

Umkehr gezeigt habe, als Akademiker gegenüber dem

Lande eine erhöhte Verantwortung trage und den Fahnen-

eid gebrochen habe -

bloss auf 13 Monate Gefängnis

erkannt und von der Einstellung in der bürgerlichen Ehren-

fähigkeit abgesehen werde, damit ihm das Fortkommen

nicht zu sehr erschwert werde; da er Student sei, treffe

ihn die Strafe hart; er würde durch sie besonders empfind-

lich getroffen, wenn sie ihm die Fortsetzung der gewählten

beruflichen Laufbahn verunmöglichen würde; aus dem

gleichen Grunde könnte das Gericht eine teilweise Begna-

digung befürworten, falls sie nachgesucht würde.

X. trat die Strafe sofort an. Nachdem er im November

1944 bedingt entlassen und für drei Jahre unter Schutz-

aufsicht gestellt worden war, liess ihn die Universität Bem

nach eingehender Prüfung des Falles zur Fortsetzung des

Studiums zu. Er beendete dieses am 18. November 1949

mit dem medizinischen Staatsexamen. Gestützt hierauf

kam er am 22. Juli 1952 bei der Sanitätsdirektion des

Kantons Bem um die Bewilligung zur Ausübung des Arzt-

berufes in diesem Kanton ein. Am 26. November 1952

eröffnete ihm die Sanitätsdirektion, dass sie das Gesuch

dem Regierungsrat unterbreitet und dieser es in seiner

Sitzung vom 25. November gestützt auf das Gesetz über

die Ausübung der medizinischen Berufsarten vom 14. März

1865 (MedG) abgewiesen habe. Als X. um Angabe der

Gründe ersuchte, teilte ihm die Sanitätsdirektion durch

,

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 22.

119

Schreiben vom 5. Dezember 1952 mit, der Regierungsrat

habe abgestellt auf die Verurteilung durch das Bundes-

strafgericht im Zusammenhang mit der Landesverräter-

gruppe Büeler, Maag und Konsorten, bei deren Aktionen

X. eine aktive Rolle gespielt habe; die Regierung habe

nicht zur Überzeugung gelangen können, dass sein Leu-

mund und seine Einstellung heute einwandfrei seien. .

B_ -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Dezem-

ber 1952 beantragt Dr. X., den Beschluss des Regierungs-

rates des Kantons Bern vom 25. November 1952 wegen

Verletzung von Art. 31, 33 und 4 BV aufzuheben. Zur

Begründung wird vorgebracht:

a) Die Handels- und Gewerbefreiheit gelte grundsätzlich

auch für Ärzte. Die Kantone könnten zwar die Berufsaus-

übung ausser vom Befähigungsausweis auch vom Besitz

der bürgerlichen Ehrenrechte abhängig machen. Von dieser

Befugnis habe jedoch der Kanton Bem keinen Gebrauch

gemacht. Das einzig in Betracht fallende Medizinalgesetz

von 1865 schreibe in § 2 als Voraussetzung für die Bewilli-

gung zur Ausübung des Arztberufes l~diglich den Befä-

higlmgsausweis vor, den der Beschwerdeführer beilitze.

Die Verweigerung der Bewilligung verstosse gegen Art. 31

BV und sei mangels gesetzlicher Grundlage zudem will-

kürlich (Art. 4 BV).

b) Auch abgesehen davon erweise sich der angefoch-

tene Entscheid als willkürlich, denn er bewirke gerade das,

was das Bundesstrafgericht und die Universitätsbehörden

auf Grund eingehender Prüfung des Falles vermeiden

wollten, nämlich die Erschwerung des wirtschaftlichen

Fortkommens des Beschwerdeführers, und dies obwohl er

sich seit 11 Jahren wohl verhalten habe.

c) Der angefochtene Entscheid erwähne als Verweige-

rungsgrund nur die Vorstrafe. Sollten vor Bundesgericht

noch andere Gründe geltend gemacht werden, so läge

hierin, da der Beschwerdeführer dazu nicht angehört

worden sei, eine weitere Verletzung von Art. 4 BV.

G. -

Der Regierungsrat des Kantons Bem beantragt

120

Staatsrecht.

die Abweisung der Beschwerde. Er verweist auf die Vor-

strafe des Beschwerdeführers, den Bruch des Fahneneides

und den Ausschluss aus der Armee. Wenn der Beschwerde-

führer trotzdem wieder immatrikuliert worden sei, so sei

dies für den Regierungsrat unerheblich. Der angefochtene

Entscheid stimme mit der bundesgerichtlichen Praxis

überein (BGE 42 I 18). Der Regierungsrat habe schon

mehrmals Medizinalpersonen die Bewilligung zur Berufs-

ausübung in Anwendung von § 2 Abs. 2 MedG mangels

moralischer Qualifikation verweigert. Dem Beschwerde-

führer könne der Regierungsrat das Vertrauen nicht ent-

gegenbringen, das er als der Öffentlichkeit verantwortliche

Behörde in einen Arzt haben müsse. Jedenfalls liege nichts

vor, was eine seit der Verurteilung eingetretene Wandlung

der Gesinnung und des Charakters dartue (BGE 71 I 381);

im Gegenteil beständen gewichtige Anhaltspunkte dafür,

dass er trotz der heute allgemein bekannt gewordenen Ver-

brechen des Naziregimes noch immer nazionalsozialistisch

gesinnt sei. So habe er gegenüber Dr. med. Y., bei dem

er als Stellvertreter tätig war, eine Rede des SS-Generals

Ramcke vom 29. Juli 1951 verteidigt.

D. -

In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen

früheren Ausführungen fest. Nachdem die Universitäts-

behörden ihm die Fortsetzung des Studiums ermöglichten,

gehe es nicht an, dass der Regierungsrat, der als oberste

Aufsichtsbehörde über die Universität die Immatrikula-

tion hätte verhindern können, die Haltung der Universi-

tätsbehörden als unerheblich erkläre und ihm die Berufs-

ausübung verweigere. Er habe sich seit seiner Verurteilung

wohl verhalten und seinen Gesinnungswechsel dadurch

dokumentiert, dass er jede Beziehung zu Nationalsozia-

listen abgebrochen und sich ausschliesslich seiner beruf-

lichen Laufbahn gewidmet habe. Dr. Y. sei mit dem Be-

schwerdeführer wegen zivilrechtlicher Differenzen ver-

feindet und werde daher als Zeuge abgelehnt. Die von ihm

behauptete Äusserung des Beschwerdeführers über die

Rede Ramckes werde bestritten. Z., unter dessen Schutz-

,

.~

\

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 22.

121

aufsicht der Beschwerdeführer gestanden und der ein

unverdächtiger Zeuge sei, habe ihm ein gutes Zeugnis aus-

gestellt.

E. -

Der Regierungsrat des Kantons Bern bestreitet

in der Duplik, dass er die Immatrikulation des Beschwerde-

führers hätte verhindern können. 'Vesentlich sei sodann

nicht, ob dieser sich heute noch im nationalsozialistischen

Sinne « betätige», sondern ob er seine Gesinnung geändert

habe. Die Unterstützung des Nationalsozialismus durch

einen Arzt sei deshalb besonders schwerwiegend, weil

unter den persönlichen Anforderungen, die an den Arzt

zu stellen seien, die Achtung vor dem menschlichen Leben

voranstehe, der Nationalsozialismus aber bekanntlich mit

besonderer Hemmlungslosigkeit und Grausamkeit Men-

schenleben vernichtet habe. Was der Beschwerdeführer

gegen die Glaubwürdigkeit von Dr. Y. vorbringe, seien

leere Behauptungen. Die Erklärung des Z. sei bedeutungs-

los; übrigens enthalte sie die ominöse Bemerkung, dass

ihm des Beschwerdeführers « kritische Stellungnahme zur

schweizerischen Politik im allgemeinen)) aufgefallen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach feststehender Rechtsprechung geniessen auch

die wissenschaftlichen Berufe den Schutz der Handels- und

Gewerbefreiheit. Diese lässt nur polizeiliche, d.h. durch

Gründe des öffentlichen Wohles gerechtfertigte Beschrän-

kungen zu. Dazu gehört nach der Praxis, dass die Kantone

die Zulassung zum Berufe ausser vom Befähigungsausweis

(Art. 33 BV) noch von bestimmten persönlichen Eigen-

schaften wie insbesondere dem Besitz der bürgerlichen

Rechte, einem guten Leumund, Ehrenhaftigkeit und Zu-

trauenswürdigkeit abhängig machen dürfen. Die Anfor-

derungen, die an den Arzt gestellt werden, dürfen jedoch

nicht höher sein, als zum Schutze des Publikums vor

unfähigen oder gewissenlosen Ärzten und zur Aufrecht-

erhaltung des Ansehens der Heilkunst und des Vertrauens

in deren Vertreter notwendig ist. Verfehlungen, deretwegen

122

Staatsrecht.

die Bewilligung zur Berufsausübung verweigert wird,

brauchen nicht in einem strafbaren Verhalten zu bestehen;

vom Standpunkt des Bundesrechts aus genügen irgend-

welche Handlungen oder Unterlassungen, die mit der

Achtung und dem Vertrauen, die der Arzt geniessen muss,

nicht vereinbar sind (vgl. BGE 71 I 377 ff., 73 I 10). An

sich vermag daher unter Umständen auch die politische

Tätigkeit die Nichtzulassung zumArztberuf zu begründen,

denn auch sie kann eine ehrlose Gesinnung oder mangelnde

Zutrauenswürdigkeit offenbaren (vgl. nicht veröffentlichtes

Urteil vom 14. Oktober 1948 LS. Spirig S. 8).

Das Bundesgericht kann frei prüfen, ob der angefoch-

tene Entscheid die eben angeführten Grundsätze der Han-

dels- und Gewerbefreiheit missachte; in tatbeständlicher

Hinsicht und bei Auslegung des kantonalen Rechtes darf

es nur bei Willkür eingreifen (BGE 64 I 9, 67 I 328).

2. -

Der Regierungsrat des Kantons Bern leitet das

Recht, die Ausübung des Arztberufes auch mangels mora-

lischer Eignung zu verweigern, aus § 2 Abs. 4 MedG ab.

Hierin liegt entgegen der Auffassung des Beschwerde-

führers, nach welchem die Ausübung des Arztberufes im

Kanton Bern lediglich vom Befähigungsausweis abhängig

ist, keine Willkür. Zuzugeben ist allerdings, dass eine

klarere Regelung wünschenswert wäre und das 1865 erlas-

sene MedG in diesem Punkte als revisionsbedürftig er-

scheint. Wenn jedoch § 2 Abs. 4 dem Regierungsrat die

Befugnis einräumt, den Medizinalpersonen die Erlaubnis

zur Praxis zu entziehen, sobald « besondere in der Art der

Berufsausübung liegende oder sonst erhebliche Gründe es

gebieten », so darf die Bewilligung beim Vorliegen solcher

Gründe, wie jedenfalls ohne Willkür angenommen werden

kann, vom Regierungsrat, dem die Erteilung zusteht

(§ 3 MedG)' auch verweigert werden; denn es leuchtet ein,

dass die gleichen Gründe, die zu einem Entzug führen

können, schon deren Verweigerung rechtfertigen (vgl.

BGE 27 I 429, wo inbezug auf § 2 Abs. 4 MedG zwischen

Entzug und Verweigerung der Bewilligung nicht unter-

,,

I

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 22.

123

schieden wurde). Nach dem Wortlaut bezieht sich § 2

Abs. 4 MedG freilich nur auf « anderswo geprüfte Medizinal-

personen ». Nachdem jedoch durch die eidg. Medizinalge-

setzgebung ein eidgenössischer Befähigungsausweis ge-

schaffen worden ist, ist es aus dem Gesichtspunkt des

Art. 4 BV nicht zu beanstanden, dass diese vorher erlas-

sene kantonale Vorschrift gleichermassen auf alle Medizi-

nalpersonen angewendet wird ohne Rücksicht auf den Ort

der Prüfung.

3. -

Im Schreiben vom 5. Dezember 1952 wurde die

Verweigerung der vom Beschwerdeführer nachgesuchten

Bewilligung hauptsächlich mit dem Hinweis auf die Ver-

gehen begründet, deretwegen er am 18. März 1944 vom

Bundesstrafgericht zu 13 Monaten Gefängnis verurteilt

und in der Folge allS der Armee ausgeschlossen worden ist.

Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als

27-jähriger Student im Jahre 1940 der Eidg. Sammlung

beigetreten war, wo er als Nationalsozialist sich aktiv

betätigte, als Referent auftrat, bei Gründung neuer Verei-

nigungen mitwirkte usw., obwohl er wusste, dass die ganze

Tätigkeit der Gruppe, der er angehörte, darauf angelegt

war, den Umsturz von innen vorzubereiten, nachdem der

Druck von aussen auf wirtschaftlichem Gebiet eingesetzt

haben werde. Damit offenbarte er eine vaterlandsfeind-

liche Einstellung, die an sich geeignet ist, die Achtung und

das Vertrauen zu beeinträchtigen, die ein Arzt im Volke

geniessen muss. Nun hat jedoch das Bundesstrafgericht auf

bloss 13 Monate Gefängnis erkannt, von der Einstellung

in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit abgesehen und eine teil-

weise Begnadigung empfohlen, um ihm, wie im Urteil aus-

geführt wird, das Fortkommen nicht zu sehr zu erschweren

und die Fortsetzung des Arztstudiums nicht zu verunmög-

lichen. Das ist offenbar dahin zu verstehen, dass das

Gericht bei aller Betonung der Strafwürdigkeit seines lan-

desverräterischen Verhaltens ihm zugute hielt, dass er aus

politischer Überzeugung heraus gehandelt habe, und fand,

dass seine Verfehlungen durch die Verbüssung der ver-

124

Staatsrecht.

hängten Freiheitsstrafe, ja schon eines Teils derselben,

hinreichend gesühnt seien. Die Universitätsbehörden des

Kantons Bern haben sich dieser Auffassung angeschlossen,

indem sie den. Beschwerdeführer nach eingehender Prüfung

des Falles wieder immatrikulierten und ihm so ermög-

lichten, sein Studium fortzusetzen und mit dem medi-

zinischen Staatsexamen abzuschliessen. Wenn der Regie-

rungsrat auch beim Entscheid über die Zulassung zum

Arztberuf an die Betrachtungsweise der Universitätsbe-

hörden sowenig wie an diejenige des Bundesstrafgerichts

gebunden ist, so Hesse sich doch seine abweichende Haltung

nur rechtfertigen, wenn stichhaltige Grunde dafür vorlägen.

Solche Gründe werden aber nicht geltend gemacht und

sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil sind seit den Ver-

fehlungen des Beschwerdeführers bis heute mehr als

12 Jahre vefgangen, während welcher er nicht nur keine

strafbaren Handlungen begangen, sondern sich jeder poli-

tischen Betätigung im Sinne seiner früheren Einstellung

enthalten hat. Diese verhältnismässig lange Zeit des Wohl-

verhaltens nimmt seinen Verfehlungen, so sehr sie zu ver-

urteilen sind, einen Teil ihrer herabwürdigenden Wirkung

und lässt sie in einem milderen Lichte erscheinen (vgl.

nicht veröffentlichtes Urteil vom 16. Juli 1948 i.S. Tobler).

Dem Beschwerdeführer wegen dieser mehr als ein Jahrzehnt

zurückliegenden Verfehlungen und des als Folge derselben

verfügten Ausschlusses aus der Armee die für einen Arzt

erforderliche Ehrbarkeit und Achtung abzusprechen, geht

zu weit. Die Verweigerung der Bewilligung wäre nur dann

mit Art. 31 BV vereinbar, wenn auf Grund seither fest-

gestellter neuer Tatsachen anzunehmen wäre, dass er an

der verwerflichen Gesinnung, der seine Verfehlungen ent-

sprangen, noch immer festhielte.

4. -

Der Beschwerdeführer wurde nach Verbüssung

eines Teils der Strafe bedingt entlassen und stand hierauf

während 3 Jahren unter Schutzaufsicht. Für diese Zeit

hat ihm der Schutzaufseher, Fürsprecher Z., das beste

Zeugnis ausgestellt, das, obwohl erst mit der Replik vor-

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 22.

125

gelegt, zu berücksichtigen ist, da es der Widerlegung neuer

tatsächlicher Behauptungen dient, die der Regierungsrat

in der Beschwerdeantwort zur Stützung des angefochtenen

Entscheids vorgebracht hat. Daraus, dass dem Schutz-

aufseher des Beschwerdeführers « kritische Stellungnahme

zur schweizerischen Politik im allgemeinen» aufgefallen

ist, lässt sich schon deshalb nichts gegen den Beschwerde-

führer ableiten, weil der Schutzaufseher ausdrücklich dazu

bemerkt, die geäusserte Kritik sei « vernünftig» gewesen

und habe « von gesunder schweizerischer Denkweise ge-

zeugt ».

Belastend für den Beschwerdeführer ist einzig die Be-

merkung, die er Ende Juli 1951 über die Rede Ramckes

gegenüber Dr. Y. getan haben soll. Es handelt sich um

eine Rede, in welcher der ehemalige General Ramcke die

Bedingungen nannte, unter welchen nach seiner Meinung

deutsche Berufssoldaten bereit wären, für den Westen zu

den Waffen zu greifen, nämlich Gleichberechtigung, Ein-

stellung der Verleumdungen gegen die Verteidiger des

Vaterlandes mit Einschluss der vVaffen-SS und Freilassung

der sog. Kriegsverbrecher. Der Beschwerdeführer soll

Ramcke auf Grund dieser Rede als ganzen Mann bezeichnet

haben der den unverständigen Allüerten zu sagen wage,

was sie seien, und der den Deutschen ihre Sicherheit

zurückgeben werde. Der Beschwerdeführer bestreitet diese

Äusserung und führt näher aus, weshalb der dafür ange-

führte Zeuge Dr. Y. mit ihm verfeindet und daher unglaub-

würdig sei. Was er gegen Dr. Y. vorbringt, wäre, falls es

zutrifft, an sich geeignet, dessen Glaubwürdigkeit z.u

erschüttern. Die Annahme des Regierungsrates, dass die

Aussagen des ihm bekannten und in aller Form als Zeug~n

einvernommenen Dr. Y. der Wahrheit entsprechen, 1st

indessen tatsächlicher Natur und könnte vom Bundes-

gericht daher wohl nur auf Willkür hin geprüft werden.

Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt

bleiben da die jedenfalls frei zu prüfende Frage, ob diese

Äusser~ng einen vor Art. 31 BV haltbaren Grund für die

126

Staatsrecht.

Verweigerung der Ausübung des Arztberufes bilde, zu

verneinen ist.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Äusserung keine

irgendwie gegen die Schweiz gerichtete und für sie gefähr-

liche Einstellung bekundet; vielmehr handelt es sich um

die Stellungnahme zu einer politischen Frage, die das

Verhältnis Deutschlands zu den Westmächten betrifft, das

auch in den demokratischen Staaten nicht unumstritten

ist. Es geht nicht an, daraus ohne weiteres abzuleiten, dass

der Beschwerdeführer die Rückkehr des nationalsozia-

listischen Regimes in Deutschland mit den damit für die

Schweiz verbundenen Gefahren wünsche und bereit sei,

ähnliche strafbare Handlungen zu begehen wie die, für

welche er vom Bundesstrafgericht verurteilt worden ist.

Die Äusserung ist der Ausdruck einer politischen Gesin-

nung, die man ablehnen kann, die aber für sich allein

keinesfalls genügt, um einem Arzt, bei dem die politische

Einstellung ohnehin von geringerer Bedeutung ist als

beim Anwalt, die Ausübung des Berufes von vorne herein

zu verunmöglichen.

Bedenklicher wäre, angesichts der vom Arzt zu fordern-

den Achtung vor dem menschlichen Leben, wenn der

Beschwerdeführer sich die nationalsozialistische Theorie

von der Zulässigkeit der Vernichtung lebensunwerten

Lebens zu eigen gemacht hätte. Es fehlt jedoch jeder

Beweis dafür, dass er seinerzeit diese Theorie und ihre

praktische Anwendung gebilligt hätte, geschweige denn,

dass er ihr heute anhängen und als Arzt nach dieser Rich-

tung nicht die erforderliche Gewähr bieten würde, wie dies

der Regierungsrat in der Duplik zum Ausdruck bringen zu

wollen scheint.

Demnach erkennt das B~tndesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss

des Regierungsrates des Kantons Bern vom 25. November

1952 aufgehoben.

1

I;

1

Handels. und Gewerbefreiheit. N° 23.

127

23. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juli 1953 i. S. Haemmerli

uud Konsorten gegen Regierungsrat des Kantons Zürich.

1. Gewaltentrennung.

Soweit in § 4 der zürch~l;"ischen VO über die Ärzte die Pflicht

zur Aufbewahrung und Ubergab~. weiter erstreckt wird als auf

die Aufzeichnungen, welche die Arzte nach den §§ 13 und 14

lit. b des zürcherischen Medizinalgesetzes zu machen haben,

und die dazu gehörenden Belege, geht er über den Rahmen

einer Ausführungsvorschrift zum Medizinalgesetz hinaus.

2. Handels- und Gewerbelreiheit.

Die zeitliche Beschränkung der vertretungsweisen ~rung

einer ärztlichen Praxis durch eidgenössisch diplomierte Arzte

wird durch keinen polizeilichen Zweck erfordert, verstösst daher

gegen die Handels- und Gewerbefreiheit.

1. Separation des pouvoirs.

Le § 4 de l'ordounance zurichoise sur les medecins sort du cadre

d'une disposition d'execution dans la mesure Oll il oblige les

medecins a prendre des mesures pour la conservation non seule-

ment des notes que les §§ 13 et 141it. b de la loi sur l'exercice

des professions medicales les oblige a prendre et des pieces qui

s'y rapportent, mais d'autres pieces encore.

2. Liberte du commerce et de l'industrie.

La limitation dans le temps de la faculte de se faire remplacer

aupres de Ba clientele par un medecin porteur du diplome

federal ne se justifie pas en tant que mesure de police et viole

par consequent le principe de la liberte du commerce et de

l'industrie.

1. Separazione dei poteri.

Il § 4 deI regolamento zurigano sill medici eccede i limiti d'una

disposizione esecutiva nella misura in cui obbliga i medici a

prendere dei provveclimenti per conservare non soltanto le

fatture con le loro pezze giustificative (contemplati dai § 13

e 14 lett. b della legge sull'esercizio delle professioni mediche),

ma anche altri documenti.

2. Libertd di commercio e d'industria.

La limitazione temporale della facolta di farsi sostituire presso

la clientela da un medico titolare d'un diploma federale non

si giustifica come misura di polizia e viola quindi il principio

della liberta di commercio e d'industria.

A. -

Am 20. November 1952 erliess der Regierungsrat

des Kantons Zürich eine « Verordnung über die Ärzte »

(AeVO). Diese enthält u. a. folgende Bestimmungen:

« § lAbs. 1 :

§ 2 Abs. 1 :

Die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätig-

keit (Praxisbewilligung) wird nur Inhabern des

eidgenössischen Arztdiploms erteilt.

Die ärztliche Praxis ist vom Bewilligungsinhaber

persönlich und auf eigene Rechnung zu führen. Sie