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Staatsrecht.
Der Beschwerdeführer bezeichnet jedoch die Berücksich-
tigung auch des Einkommens der Ehefrau nur als unrichtig
und macht nicht geltend, dass sie unhaltbar, willkürlich
sei. Dieser Vorwurf wäre übrigens unbegründet. Da das
Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden
hat, dass bei Bestimmung der pfändbaren Lohnquote
ausser dem eigenen Verdienst des Schuldners der Beitrag
der Ehefrau an die ehelichen Lasten gemäss Art. 246 bzw.
192 ZGB in Rechnung zu stellen sei, und zwar ohne Rück-
sicht darauf, ob es sich um eine Betreibung für Haushalts-
oder für andere Schulden des Ehemannes handelt (BGE
63III 108, 65 III 26, 73 In 129, 78 In 123), lässt sich sehr
wohl der Standpunkt vertreten, dass diese Beitragspfiicht
der Ehefrau auch in Betracht falle beim Entscheid darüber
ob das Einkommen des Mannes so hoch sei, dass ein Teil
davon als neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2
SchKG anzusprechen sei.
4. -
Als unhaltbar erweist sich der angefochtene Ent-
scheid dagegen deshalb, weil er das Vorliegen von neuem
Vermögen bejaht, ohne dessen Höhe festzusetzen. Wenn
der Schuldner durch Rechtsvorschlag bestreitet, zu neuem
Vermögen gelangt zu sein, kann die Betreibung nicht fort-
gesetzt werden, bis vom Richter festgestellt worden ist,
dass und inwieweit der Schuldner zu neuem Vermögen
gekommen ist (vgl. BGE 45 In 21, 53 In 26; JAEGER
N. II zu Art. 265 SchKG). Der Entscheid darüber, w~lches
Kapital (Reinvermögen) des Schuldners und welcher Teil
seines Arbeitsverdienstes neues Vermögen darstellt, steht
ausschliesslich dem Richter zu (BGE 45 In 21, 53 In 26),
kann von diesem also nicht dem Betreibungsamte über-
lassen werden. Die Betreibung kann nur für den vom
Richter als neues Vermögen festgesetzten Betrag fortge-
setzt werden und nur zur Pfändung von soviel Vermögen
und Lohn des Schuldners führen, als der Richter neues
Vermögen angenommen hat. Der Einwand des Bezirks-
gerichtspräsidenten, im vorliegenden Falle werde kein
Maximalbetrag festgesetzt, weil « keine konkreten Anhalts-
punkte für die genaue Höhe des neuen Vermögens vor-
•
Handels. und Gewerbefreiheit. N° 22.
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handen» seien, ist unbehelflich. Die Festsetzung des Be-
trages ist unerlässlich und hat, sofern eine genaue Bestim-
. mung nicht möglich ist, im Wege der Schätzung zu erfolgen
auf Grund der dem Richter bekannten Tatsachen und der
ihm von den Parteien unterbreiteten Beweismittel.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des
Bezirksgerichtspräsidenten zu ArIesheim vom 24. April
1953 aufgehoben.
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
22. Urteil vom 10. Juli 1953 i. S. X. gegen Regierungsrat des
Kantons Rem.
BeuJilligung zur AU8übung de8 Arztberutes; Art. 31 BV.
Inwieweit können die Kantone die Bewilligung ausser vom Fähig-
keitsausweis auch von persönlichen Voraussetzungen abhängig
machen? (Erw. 1, 2).
Darf die Bewilligung verweigert werden
-
wegen der Verurteilung für ein mehr als 10 Jahre zurücklie-
gendes Verbrechen gegen den Staat? (Erw. 3).
-
wegen der politischen Gesinnung? (Erw. 4).
Autorisation de pratiquer la profe8sion de medecin; art. 31 08t.
Dans quelle mesure les cantons peuvent-ils faire dependre I'autori-
sation non seulement du certificat de capacite, mais encore de
conditions personnelles ? (consid. 1 et 2).
Est-il licite de refuser I'autorisation
-
a cause d'une condamnation pour un crime contre I 'Etat,
commis plus de dix ans auparavant ? (consid. 3).
- a cause des opinions politiques du candidat ? (consid. 4).
Ammi88ione al libero esercizio della medicina; a·rt. 31 OF.
In quale misura i Cantoni possono far dipendere l'ammissione
non soltanto dal certificato di capacita, ma anche da condizioni
~ personali ? (consid. 1 e 2).
E lecito rifiutare l'anunissione
-
a motivo della condanna per un reato contro 10 Stato ehe risale
ad oltre dieci anni ? (consid. 3).
-
a motivo delle opinioni politiche deI candidato ? (consid. 4) .
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Staatsrecht.
Aus dem Tatbestand :
A. -
Am 18. März 1944 wurde der 1913 geborene X.,
damals Medizinstudent an der Universität Bem, vom
Bundesstrafgericht im Verfahren gegen Büeler, Maag und
Konsorten wegen Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eid-
genossenschaft (Art. 266 StGB) und wegen Widerhandlung
gegen die Demokratieschutzverordnung, begangen in den
Jahren 1940/41, zu 13 Monaten Gefängnis verurteilt. In
den Erwägungen über die Strafzumessung wurde ausge-
führt, dass -
obwohl X. keine Zeichen von Einsicht und
Umkehr gezeigt habe, als Akademiker gegenüber dem
Lande eine erhöhte Verantwortung trage und den Fahnen-
eid gebrochen habe -
bloss auf 13 Monate Gefängnis
erkannt und von der Einstellung in der bürgerlichen Ehren-
fähigkeit abgesehen werde, damit ihm das Fortkommen
nicht zu sehr erschwert werde; da er Student sei, treffe
ihn die Strafe hart; er würde durch sie besonders empfind-
lich getroffen, wenn sie ihm die Fortsetzung der gewählten
beruflichen Laufbahn verunmöglichen würde; aus dem
gleichen Grunde könnte das Gericht eine teilweise Begna-
digung befürworten, falls sie nachgesucht würde.
X. trat die Strafe sofort an. Nachdem er im November
1944 bedingt entlassen und für drei Jahre unter Schutz-
aufsicht gestellt worden war, liess ihn die Universität Bem
nach eingehender Prüfung des Falles zur Fortsetzung des
Studiums zu. Er beendete dieses am 18. November 1949
mit dem medizinischen Staatsexamen. Gestützt hierauf
kam er am 22. Juli 1952 bei der Sanitätsdirektion des
Kantons Bem um die Bewilligung zur Ausübung des Arzt-
berufes in diesem Kanton ein. Am 26. November 1952
eröffnete ihm die Sanitätsdirektion, dass sie das Gesuch
dem Regierungsrat unterbreitet und dieser es in seiner
Sitzung vom 25. November gestützt auf das Gesetz über
die Ausübung der medizinischen Berufsarten vom 14. März
1865 (MedG) abgewiesen habe. Als X. um Angabe der
Gründe ersuchte, teilte ihm die Sanitätsdirektion durch
,
Handels- und Gewerbefreiheit. N0 22.
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Schreiben vom 5. Dezember 1952 mit, der Regierungsrat
habe abgestellt auf die Verurteilung durch das Bundes-
strafgericht im Zusammenhang mit der Landesverräter-
gruppe Büeler, Maag und Konsorten, bei deren Aktionen
X. eine aktive Rolle gespielt habe; die Regierung habe
nicht zur Überzeugung gelangen können, dass sein Leu-
mund und seine Einstellung heute einwandfrei seien. .
B_ -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Dezem-
ber 1952 beantragt Dr. X., den Beschluss des Regierungs-
rates des Kantons Bern vom 25. November 1952 wegen
Verletzung von Art. 31, 33 und 4 BV aufzuheben. Zur
Begründung wird vorgebracht:
a) Die Handels- und Gewerbefreiheit gelte grundsätzlich
auch für Ärzte. Die Kantone könnten zwar die Berufsaus-
übung ausser vom Befähigungsausweis auch vom Besitz
der bürgerlichen Ehrenrechte abhängig machen. Von dieser
Befugnis habe jedoch der Kanton Bem keinen Gebrauch
gemacht. Das einzig in Betracht fallende Medizinalgesetz
von 1865 schreibe in § 2 als Voraussetzung für die Bewilli-
gung zur Ausübung des Arztberufes l~diglich den Befä-
higlmgsausweis vor, den der Beschwerdeführer beilitze.
Die Verweigerung der Bewilligung verstosse gegen Art. 31
BV und sei mangels gesetzlicher Grundlage zudem will-
kürlich (Art. 4 BV).
b) Auch abgesehen davon erweise sich der angefoch-
tene Entscheid als willkürlich, denn er bewirke gerade das,
was das Bundesstrafgericht und die Universitätsbehörden
auf Grund eingehender Prüfung des Falles vermeiden
wollten, nämlich die Erschwerung des wirtschaftlichen
Fortkommens des Beschwerdeführers, und dies obwohl er
sich seit 11 Jahren wohl verhalten habe.
c) Der angefochtene Entscheid erwähne als Verweige-
rungsgrund nur die Vorstrafe. Sollten vor Bundesgericht
noch andere Gründe geltend gemacht werden, so läge
hierin, da der Beschwerdeführer dazu nicht angehört
worden sei, eine weitere Verletzung von Art. 4 BV.
G. -
Der Regierungsrat des Kantons Bem beantragt
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Staatsrecht.
die Abweisung der Beschwerde. Er verweist auf die Vor-
strafe des Beschwerdeführers, den Bruch des Fahneneides
und den Ausschluss aus der Armee. Wenn der Beschwerde-
führer trotzdem wieder immatrikuliert worden sei, so sei
dies für den Regierungsrat unerheblich. Der angefochtene
Entscheid stimme mit der bundesgerichtlichen Praxis
überein (BGE 42 I 18). Der Regierungsrat habe schon
mehrmals Medizinalpersonen die Bewilligung zur Berufs-
ausübung in Anwendung von § 2 Abs. 2 MedG mangels
moralischer Qualifikation verweigert. Dem Beschwerde-
führer könne der Regierungsrat das Vertrauen nicht ent-
gegenbringen, das er als der Öffentlichkeit verantwortliche
Behörde in einen Arzt haben müsse. Jedenfalls liege nichts
vor, was eine seit der Verurteilung eingetretene Wandlung
der Gesinnung und des Charakters dartue (BGE 71 I 381);
im Gegenteil beständen gewichtige Anhaltspunkte dafür,
dass er trotz der heute allgemein bekannt gewordenen Ver-
brechen des Naziregimes noch immer nazionalsozialistisch
gesinnt sei. So habe er gegenüber Dr. med. Y., bei dem
er als Stellvertreter tätig war, eine Rede des SS-Generals
Ramcke vom 29. Juli 1951 verteidigt.
D. -
In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen
früheren Ausführungen fest. Nachdem die Universitäts-
behörden ihm die Fortsetzung des Studiums ermöglichten,
gehe es nicht an, dass der Regierungsrat, der als oberste
Aufsichtsbehörde über die Universität die Immatrikula-
tion hätte verhindern können, die Haltung der Universi-
tätsbehörden als unerheblich erkläre und ihm die Berufs-
ausübung verweigere. Er habe sich seit seiner Verurteilung
wohl verhalten und seinen Gesinnungswechsel dadurch
dokumentiert, dass er jede Beziehung zu Nationalsozia-
listen abgebrochen und sich ausschliesslich seiner beruf-
lichen Laufbahn gewidmet habe. Dr. Y. sei mit dem Be-
schwerdeführer wegen zivilrechtlicher Differenzen ver-
feindet und werde daher als Zeuge abgelehnt. Die von ihm
behauptete Äusserung des Beschwerdeführers über die
Rede Ramckes werde bestritten. Z., unter dessen Schutz-
,
.~
\
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 22.
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aufsicht der Beschwerdeführer gestanden und der ein
unverdächtiger Zeuge sei, habe ihm ein gutes Zeugnis aus-
gestellt.
E. -
Der Regierungsrat des Kantons Bern bestreitet
in der Duplik, dass er die Immatrikulation des Beschwerde-
führers hätte verhindern können. 'Vesentlich sei sodann
nicht, ob dieser sich heute noch im nationalsozialistischen
Sinne « betätige», sondern ob er seine Gesinnung geändert
habe. Die Unterstützung des Nationalsozialismus durch
einen Arzt sei deshalb besonders schwerwiegend, weil
unter den persönlichen Anforderungen, die an den Arzt
zu stellen seien, die Achtung vor dem menschlichen Leben
voranstehe, der Nationalsozialismus aber bekanntlich mit
besonderer Hemmlungslosigkeit und Grausamkeit Men-
schenleben vernichtet habe. Was der Beschwerdeführer
gegen die Glaubwürdigkeit von Dr. Y. vorbringe, seien
leere Behauptungen. Die Erklärung des Z. sei bedeutungs-
los; übrigens enthalte sie die ominöse Bemerkung, dass
ihm des Beschwerdeführers « kritische Stellungnahme zur
schweizerischen Politik im allgemeinen)) aufgefallen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach feststehender Rechtsprechung geniessen auch
die wissenschaftlichen Berufe den Schutz der Handels- und
Gewerbefreiheit. Diese lässt nur polizeiliche, d.h. durch
Gründe des öffentlichen Wohles gerechtfertigte Beschrän-
kungen zu. Dazu gehört nach der Praxis, dass die Kantone
die Zulassung zum Berufe ausser vom Befähigungsausweis
(Art. 33 BV) noch von bestimmten persönlichen Eigen-
schaften wie insbesondere dem Besitz der bürgerlichen
Rechte, einem guten Leumund, Ehrenhaftigkeit und Zu-
trauenswürdigkeit abhängig machen dürfen. Die Anfor-
derungen, die an den Arzt gestellt werden, dürfen jedoch
nicht höher sein, als zum Schutze des Publikums vor
unfähigen oder gewissenlosen Ärzten und zur Aufrecht-
erhaltung des Ansehens der Heilkunst und des Vertrauens
in deren Vertreter notwendig ist. Verfehlungen, deretwegen
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Staatsrecht.
die Bewilligung zur Berufsausübung verweigert wird,
brauchen nicht in einem strafbaren Verhalten zu bestehen;
vom Standpunkt des Bundesrechts aus genügen irgend-
welche Handlungen oder Unterlassungen, die mit der
Achtung und dem Vertrauen, die der Arzt geniessen muss,
nicht vereinbar sind (vgl. BGE 71 I 377 ff., 73 I 10). An
sich vermag daher unter Umständen auch die politische
Tätigkeit die Nichtzulassung zumArztberuf zu begründen,
denn auch sie kann eine ehrlose Gesinnung oder mangelnde
Zutrauenswürdigkeit offenbaren (vgl. nicht veröffentlichtes
Urteil vom 14. Oktober 1948 LS. Spirig S. 8).
Das Bundesgericht kann frei prüfen, ob der angefoch-
tene Entscheid die eben angeführten Grundsätze der Han-
dels- und Gewerbefreiheit missachte; in tatbeständlicher
Hinsicht und bei Auslegung des kantonalen Rechtes darf
es nur bei Willkür eingreifen (BGE 64 I 9, 67 I 328).
2. -
Der Regierungsrat des Kantons Bern leitet das
Recht, die Ausübung des Arztberufes auch mangels mora-
lischer Eignung zu verweigern, aus § 2 Abs. 4 MedG ab.
Hierin liegt entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers, nach welchem die Ausübung des Arztberufes im
Kanton Bern lediglich vom Befähigungsausweis abhängig
ist, keine Willkür. Zuzugeben ist allerdings, dass eine
klarere Regelung wünschenswert wäre und das 1865 erlas-
sene MedG in diesem Punkte als revisionsbedürftig er-
scheint. Wenn jedoch § 2 Abs. 4 dem Regierungsrat die
Befugnis einräumt, den Medizinalpersonen die Erlaubnis
zur Praxis zu entziehen, sobald « besondere in der Art der
Berufsausübung liegende oder sonst erhebliche Gründe es
gebieten », so darf die Bewilligung beim Vorliegen solcher
Gründe, wie jedenfalls ohne Willkür angenommen werden
kann, vom Regierungsrat, dem die Erteilung zusteht
(§ 3 MedG)' auch verweigert werden; denn es leuchtet ein,
dass die gleichen Gründe, die zu einem Entzug führen
können, schon deren Verweigerung rechtfertigen (vgl.
BGE 27 I 429, wo inbezug auf § 2 Abs. 4 MedG zwischen
Entzug und Verweigerung der Bewilligung nicht unter-
,,
I
Handels- und Gewerbefreiheit. N0 22.
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schieden wurde). Nach dem Wortlaut bezieht sich § 2
Abs. 4 MedG freilich nur auf « anderswo geprüfte Medizinal-
personen ». Nachdem jedoch durch die eidg. Medizinalge-
setzgebung ein eidgenössischer Befähigungsausweis ge-
schaffen worden ist, ist es aus dem Gesichtspunkt des
Art. 4 BV nicht zu beanstanden, dass diese vorher erlas-
sene kantonale Vorschrift gleichermassen auf alle Medizi-
nalpersonen angewendet wird ohne Rücksicht auf den Ort
der Prüfung.
3. -
Im Schreiben vom 5. Dezember 1952 wurde die
Verweigerung der vom Beschwerdeführer nachgesuchten
Bewilligung hauptsächlich mit dem Hinweis auf die Ver-
gehen begründet, deretwegen er am 18. März 1944 vom
Bundesstrafgericht zu 13 Monaten Gefängnis verurteilt
und in der Folge allS der Armee ausgeschlossen worden ist.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als
27-jähriger Student im Jahre 1940 der Eidg. Sammlung
beigetreten war, wo er als Nationalsozialist sich aktiv
betätigte, als Referent auftrat, bei Gründung neuer Verei-
nigungen mitwirkte usw., obwohl er wusste, dass die ganze
Tätigkeit der Gruppe, der er angehörte, darauf angelegt
war, den Umsturz von innen vorzubereiten, nachdem der
Druck von aussen auf wirtschaftlichem Gebiet eingesetzt
haben werde. Damit offenbarte er eine vaterlandsfeind-
liche Einstellung, die an sich geeignet ist, die Achtung und
das Vertrauen zu beeinträchtigen, die ein Arzt im Volke
geniessen muss. Nun hat jedoch das Bundesstrafgericht auf
bloss 13 Monate Gefängnis erkannt, von der Einstellung
in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit abgesehen und eine teil-
weise Begnadigung empfohlen, um ihm, wie im Urteil aus-
geführt wird, das Fortkommen nicht zu sehr zu erschweren
und die Fortsetzung des Arztstudiums nicht zu verunmög-
lichen. Das ist offenbar dahin zu verstehen, dass das
Gericht bei aller Betonung der Strafwürdigkeit seines lan-
desverräterischen Verhaltens ihm zugute hielt, dass er aus
politischer Überzeugung heraus gehandelt habe, und fand,
dass seine Verfehlungen durch die Verbüssung der ver-
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Staatsrecht.
hängten Freiheitsstrafe, ja schon eines Teils derselben,
hinreichend gesühnt seien. Die Universitätsbehörden des
Kantons Bern haben sich dieser Auffassung angeschlossen,
indem sie den. Beschwerdeführer nach eingehender Prüfung
des Falles wieder immatrikulierten und ihm so ermög-
lichten, sein Studium fortzusetzen und mit dem medi-
zinischen Staatsexamen abzuschliessen. Wenn der Regie-
rungsrat auch beim Entscheid über die Zulassung zum
Arztberuf an die Betrachtungsweise der Universitätsbe-
hörden sowenig wie an diejenige des Bundesstrafgerichts
gebunden ist, so Hesse sich doch seine abweichende Haltung
nur rechtfertigen, wenn stichhaltige Grunde dafür vorlägen.
Solche Gründe werden aber nicht geltend gemacht und
sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil sind seit den Ver-
fehlungen des Beschwerdeführers bis heute mehr als
12 Jahre vefgangen, während welcher er nicht nur keine
strafbaren Handlungen begangen, sondern sich jeder poli-
tischen Betätigung im Sinne seiner früheren Einstellung
enthalten hat. Diese verhältnismässig lange Zeit des Wohl-
verhaltens nimmt seinen Verfehlungen, so sehr sie zu ver-
urteilen sind, einen Teil ihrer herabwürdigenden Wirkung
und lässt sie in einem milderen Lichte erscheinen (vgl.
nicht veröffentlichtes Urteil vom 16. Juli 1948 i.S. Tobler).
Dem Beschwerdeführer wegen dieser mehr als ein Jahrzehnt
zurückliegenden Verfehlungen und des als Folge derselben
verfügten Ausschlusses aus der Armee die für einen Arzt
erforderliche Ehrbarkeit und Achtung abzusprechen, geht
zu weit. Die Verweigerung der Bewilligung wäre nur dann
mit Art. 31 BV vereinbar, wenn auf Grund seither fest-
gestellter neuer Tatsachen anzunehmen wäre, dass er an
der verwerflichen Gesinnung, der seine Verfehlungen ent-
sprangen, noch immer festhielte.
4. -
Der Beschwerdeführer wurde nach Verbüssung
eines Teils der Strafe bedingt entlassen und stand hierauf
während 3 Jahren unter Schutzaufsicht. Für diese Zeit
hat ihm der Schutzaufseher, Fürsprecher Z., das beste
Zeugnis ausgestellt, das, obwohl erst mit der Replik vor-
•
Handels- und Gewerbefreiheit. N0 22.
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gelegt, zu berücksichtigen ist, da es der Widerlegung neuer
tatsächlicher Behauptungen dient, die der Regierungsrat
in der Beschwerdeantwort zur Stützung des angefochtenen
Entscheids vorgebracht hat. Daraus, dass dem Schutz-
aufseher des Beschwerdeführers « kritische Stellungnahme
zur schweizerischen Politik im allgemeinen» aufgefallen
ist, lässt sich schon deshalb nichts gegen den Beschwerde-
führer ableiten, weil der Schutzaufseher ausdrücklich dazu
bemerkt, die geäusserte Kritik sei « vernünftig» gewesen
und habe « von gesunder schweizerischer Denkweise ge-
zeugt ».
Belastend für den Beschwerdeführer ist einzig die Be-
merkung, die er Ende Juli 1951 über die Rede Ramckes
gegenüber Dr. Y. getan haben soll. Es handelt sich um
eine Rede, in welcher der ehemalige General Ramcke die
Bedingungen nannte, unter welchen nach seiner Meinung
deutsche Berufssoldaten bereit wären, für den Westen zu
den Waffen zu greifen, nämlich Gleichberechtigung, Ein-
stellung der Verleumdungen gegen die Verteidiger des
Vaterlandes mit Einschluss der vVaffen-SS und Freilassung
der sog. Kriegsverbrecher. Der Beschwerdeführer soll
Ramcke auf Grund dieser Rede als ganzen Mann bezeichnet
haben der den unverständigen Allüerten zu sagen wage,
was sie seien, und der den Deutschen ihre Sicherheit
zurückgeben werde. Der Beschwerdeführer bestreitet diese
Äusserung und führt näher aus, weshalb der dafür ange-
führte Zeuge Dr. Y. mit ihm verfeindet und daher unglaub-
würdig sei. Was er gegen Dr. Y. vorbringt, wäre, falls es
zutrifft, an sich geeignet, dessen Glaubwürdigkeit z.u
erschüttern. Die Annahme des Regierungsrates, dass die
Aussagen des ihm bekannten und in aller Form als Zeug~n
einvernommenen Dr. Y. der Wahrheit entsprechen, 1st
indessen tatsächlicher Natur und könnte vom Bundes-
gericht daher wohl nur auf Willkür hin geprüft werden.
Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt
bleiben da die jedenfalls frei zu prüfende Frage, ob diese
Äusser~ng einen vor Art. 31 BV haltbaren Grund für die
126
Staatsrecht.
Verweigerung der Ausübung des Arztberufes bilde, zu
verneinen ist.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Äusserung keine
irgendwie gegen die Schweiz gerichtete und für sie gefähr-
liche Einstellung bekundet; vielmehr handelt es sich um
die Stellungnahme zu einer politischen Frage, die das
Verhältnis Deutschlands zu den Westmächten betrifft, das
auch in den demokratischen Staaten nicht unumstritten
ist. Es geht nicht an, daraus ohne weiteres abzuleiten, dass
der Beschwerdeführer die Rückkehr des nationalsozia-
listischen Regimes in Deutschland mit den damit für die
Schweiz verbundenen Gefahren wünsche und bereit sei,
ähnliche strafbare Handlungen zu begehen wie die, für
welche er vom Bundesstrafgericht verurteilt worden ist.
Die Äusserung ist der Ausdruck einer politischen Gesin-
nung, die man ablehnen kann, die aber für sich allein
keinesfalls genügt, um einem Arzt, bei dem die politische
Einstellung ohnehin von geringerer Bedeutung ist als
beim Anwalt, die Ausübung des Berufes von vorne herein
zu verunmöglichen.
Bedenklicher wäre, angesichts der vom Arzt zu fordern-
den Achtung vor dem menschlichen Leben, wenn der
Beschwerdeführer sich die nationalsozialistische Theorie
von der Zulässigkeit der Vernichtung lebensunwerten
Lebens zu eigen gemacht hätte. Es fehlt jedoch jeder
Beweis dafür, dass er seinerzeit diese Theorie und ihre
praktische Anwendung gebilligt hätte, geschweige denn,
dass er ihr heute anhängen und als Arzt nach dieser Rich-
tung nicht die erforderliche Gewähr bieten würde, wie dies
der Regierungsrat in der Duplik zum Ausdruck bringen zu
wollen scheint.
Demnach erkennt das B~tndesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss
des Regierungsrates des Kantons Bern vom 25. November
1952 aufgehoben.
1
I;
1
Handels. und Gewerbefreiheit. N° 23.
127
23. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juli 1953 i. S. Haemmerli
uud Konsorten gegen Regierungsrat des Kantons Zürich.
1. Gewaltentrennung.
Soweit in § 4 der zürch~l;"ischen VO über die Ärzte die Pflicht
zur Aufbewahrung und Ubergab~. weiter erstreckt wird als auf
die Aufzeichnungen, welche die Arzte nach den §§ 13 und 14
lit. b des zürcherischen Medizinalgesetzes zu machen haben,
und die dazu gehörenden Belege, geht er über den Rahmen
einer Ausführungsvorschrift zum Medizinalgesetz hinaus.
2. Handels- und Gewerbelreiheit.
Die zeitliche Beschränkung der vertretungsweisen ~rung
einer ärztlichen Praxis durch eidgenössisch diplomierte Arzte
wird durch keinen polizeilichen Zweck erfordert, verstösst daher
gegen die Handels- und Gewerbefreiheit.
1. Separation des pouvoirs.
Le § 4 de l'ordounance zurichoise sur les medecins sort du cadre
d'une disposition d'execution dans la mesure Oll il oblige les
medecins a prendre des mesures pour la conservation non seule-
ment des notes que les §§ 13 et 141it. b de la loi sur l'exercice
des professions medicales les oblige a prendre et des pieces qui
s'y rapportent, mais d'autres pieces encore.
2. Liberte du commerce et de l'industrie.
La limitation dans le temps de la faculte de se faire remplacer
aupres de Ba clientele par un medecin porteur du diplome
federal ne se justifie pas en tant que mesure de police et viole
par consequent le principe de la liberte du commerce et de
l'industrie.
1. Separazione dei poteri.
Il § 4 deI regolamento zurigano sill medici eccede i limiti d'una
disposizione esecutiva nella misura in cui obbliga i medici a
prendere dei provveclimenti per conservare non soltanto le
fatture con le loro pezze giustificative (contemplati dai § 13
e 14 lett. b della legge sull'esercizio delle professioni mediche),
ma anche altri documenti.
2. Libertd di commercio e d'industria.
La limitazione temporale della facolta di farsi sostituire presso
la clientela da un medico titolare d'un diploma federale non
si giustifica come misura di polizia e viola quindi il principio
della liberta di commercio e d'industria.
A. -
Am 20. November 1952 erliess der Regierungsrat
des Kantons Zürich eine « Verordnung über die Ärzte »
(AeVO). Diese enthält u. a. folgende Bestimmungen:
« § lAbs. 1 :
§ 2 Abs. 1 :
Die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätig-
keit (Praxisbewilligung) wird nur Inhabern des
eidgenössischen Arztdiploms erteilt.
Die ärztliche Praxis ist vom Bewilligungsinhaber
persönlich und auf eigene Rechnung zu führen. Sie