opencaselaw.ch

73_I_1

BGE 73 I 1

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

LSP. LT •• LTF • LTM. OCC. OCDA OEB • OIPR OJ •• OJPPM. 01.1 •• OOF. ORC. ORF. ORI. ORM, OSEC OT. PCF PPF RA. . RO •• ROLF RSJ • StF • Tarif. CC. CF. CO. CPS Cpe Cpp DCC LCA • LCAV LEF • LF •• LTM. OGF • RFF • StF • Loi federale sm le service des postes (du 2 octobre 1924). Loi federale sur les dralts de timbre (du 4 octobre 1917). Loi federale sm le travail clans les fabriques (du 18 juln :\.914). Loi fed6rale sm la taxed'exemption du service militaire (du 28 jmn 1878), Ordonnance sur Ia communaute des creanclers dans les emprunts par obligations (du 20' fevrier 1918). Ordonnance r6glant le commerce des denr6es alimentaIres, etc. (du 26 mal 1936). Ordonnance sur l'engagement du betail (du 30 octobre 1917). Ordonnance du Tribunal federal concernant l'inscrlption des pactes de reserve de proprlete (du 19 d6cembre 1910). . Loi federale d'organlsation judicialre (du 16 d6cembre 1943). Orl;tanisation judielalre et procedure penale pour l'armee fed6rale (101 au 28 juln 1889). Organisation militaire de la Confed6ration suisse (loi du 12 ami 1907). Ordonnance sur l'administration des offices de falllite (du 13 juillet 1911) •. Ordonnance sur Ie reglstre du commerce (du 7 jmn 1937). Ordonnance sur le regIstre foncler (du 22 femer 1910). Ordonn~ce sur Ia realisation forcee des immeubles (du 23 amI 1920). Ordonnance sur le regtstre des regimes matrlmoniaux (du 27 septembre 1910). Ordonnance sur Ie service de I'etat clvll (du 18 mal 1928). Ordonnance d'ex6cutlon. des 1015 federales concemant les draits de timbre (du 7 jmn 1928). Loi federale sur la p'rocMure a suivre par devant le Tribunal federal en matlere civile (du 22 novembre 1850). Loi fMerale sm la procedure penale (du 15 juln 1934). Reglement d'execution de la 101 sur la clrculatlon des vehicules automo- biles et des cycles(du.25 novembre 1932). Recueil offlciel des arrMs du Tribunal federaI suisse. Recueil officiel des lois federales. Revue sulsse de jurlsprudence. Lol federale Bur le statut des fonctlonnalres (du 30 juln 1927). Tarif des frais applicables a la LP (du 23 d6cembre 1919).

c. Ahhreviaziom italiane. Codice civile svizzero. Costituzione federaIe. Codice delle obbllgaz1oni. Codice penale svlzzero. Codice di p!,'Ocedura civlle. Codice di procedura penale, Decreto dei Conslgllo federale concernente la contribuzione federale dl . ,crlsl,(4e1 '9 gennaio 1934). Lege teilerru.e ii1i.l contratto·d'assicurazione (dei 2 aprile 1908). LeJrge f~e iliiIla circoiazione deg!l autovelcoll e det veloclpedi (dei 15 iIiaritI 1932). Lqgii eii~liiril e falliment!. i..egge felleraIe. LeMe fediii'ale snila tassa d'esenzione da} servlzio militare (dei 28 glugno 1878/29 inarzo 1901). Organ1zzaZlone gludizlarla federale. Regol.rnento dei Tribunale federale concemente bi realizzazlone forzata dl fondi (dei 23 aprile 1920). Legge federaIe sull'ordlnamento del funzionarl fedel'all (dei SO giugno i927). A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (REOHTSVERWEIGERUNG) EGALlTE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTIOE) Vgl. Nr. 1. - Voir n° 1. II. HANDELS- uND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDtrSTIUE

1. Urtell vom 30 • .Januar 1947 i. S. Dr. Nager gegen Obergerleht des Kantons Luzern. BefäMgimgW/U8Weis für Anwälte. Mass der Allgemeinbildung, von der die Kimtone die Zulassung zur Anwaltsprüfung und damit die ErtEiilung des Bef~usweises abhängig :plachen dür- fen. Kantonaler Entscheid, wonach ein Reifezeugnis mit einer PMloaophienota erforderlich ist. Willkürliche Auslegung kan- tonalen Rechts T (E1-'W. 3). Keine Verletzung der Art. 33 BY und 5Ub.Best. z.BV (Erw. 4), jedoch Verstosa gegen Art. 31BV (Erw. 5). Of/l'tificat ck. capaö'itg des avoeatB. Degr6 de formation generale auquelles cantons peuvent subordonner l'admission a. l'exe.men d'avocat et, partant, 111. delivrance du certificat de cape.cite. Decision cantonale etigeant un diplöme de maturit6 avec une note ck philosophie. ,Interprete-t-elle arbitrairement le droit cantonal ! (oonsid. 3). Elle n'est pas contraire aux art. 4 CF et 5 disp. trans. CF (consid. 4), inais viole l'art. 31 CF (oonsid. 5). 1 AB 73 I - 1947

2 Staatsrecht. Oerlifica,to di capacitQ, degli oovocati. Grado di formazione generrue dal quaJe i Cantoni possono far dipen.dere l'ammissione all'~ d'a~!>cato e, quindi,. iI rilascio deI certificato di capacita. DeClslOne cantonale, secondo cui e necessa.rio un diploma di maturitA con una nota in fil08ofia. Si e di fronte ad un'arbitraria interpret~one deldiritto cantonaJe f (consid. 3). Gli art. 4 CF e 5 delle disp. trans. CF non ne sono viola ti (consid. 4) ma ne e violato l'art. 31 CF (consid. 5). . • A. - Nach dem luzernischen Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 1. Dezember 1931 (Anwaltsge- setz ) bedarf es zur berufsmässigen Parteivertretung vor Gericht eines vom Obergericht auf Grund einer Prüfung ausgestellten Anwaltspatentes (§§ I, 2). Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer sich « durch ein staatlich anerlcanntee Maturitätszeugnisüber eine humanistische Bildung sowie über ein mindestens dreijähriges Universitätsstudium» ausweist (§ 3). Die Prüfung zerfallt in einen theoretischen und einen praktischen Teil; dazwischen ist ein Praktikum von mindestens einem Jahr zu bestehen (§§ 5, 7). Die Doktoren und Lizentiaten der Rechte einer schweizerischen Universität sind von der theoretischen Prüfung befreit (§ 6). Die nähere Regelung der Prüfung ist einer vom Ober- gericht zu erlassenden Verordnung vorbehalten, die der Genehmigung des Grossen Rates unterliegt (§ 9). Diese Verordnung vom 13. April 1932 schreibt vor, dass Gesuche um Zulassung zur Prüfung an das Obergericht zu richten seien und dieses über die Zulassung entscheide (§§ I, 2). Femer bestinun.t § IO,dass, die v6n der Ablegung der theoretischen Prüfung befreiten Doktoren und Lizentiaten der Rechte schweizerischer Universitäten statt der Anmel- dung gemäss § 1 ein Gesuch um Zulassung zuril juristischen Praktikum zu stellen haben, worüber wiederum das Ober- gericht entscheide. Nach dem luzernischen Erziehungsgesetz vom 13. Ok- tober 1910 zerfallt die humanistische Abteilung der Kan- tonsschule in ein 5 % Jahreskurse umfassendes Gymnasium und in ein Lyzeum mit zwei Jahreskursen (§§ 51, 53). Zu den Lehrgegenständen des Lyzeums gehört auch Philo- sophie (§ 54). Ferner bestimmt § 55 : Handels- und Gewerbefreiheit. N0 1. 3 u Für diejenigen Schüler, welche zur Ausübung wissenschaft- licher Berufe im Kanton eine Staats- oder Konkordatsprüfung bestehen wollen, findet eine Maturitätsprüfung statt. Dieselbe ist in der Regel vor Beginn des Berufsstudiums abzulegen, kann aber ausnahmsweise bis zur Staatsprüfung verschoben werden. Das Nähere über die Maturitätsprüfung wird auf dem Verord- nungswege verfügt. tfber die Gültigkeit der Maturitätszeugnisse, welche an aus- wärtigen Ansta.lten erworben werden, entscheidet der Erziehungs- rat.» B. - Der in Luzem heimatberechtigte Beschwerdeführer Manfred Nager ist in Basel geboren. Er hat dort die Schule besucht, im April 1941 am Humanistischen Gymnasium die Maturitätsprüfung abgelegt und am 28. Juni 1946 an der Universität Basel das juristische Doktorexamen magna cum laude bestanden. Am 11. Oktober 1946 stellte er beim Obergericht des Kantons Luzem das Gesuch um Zulas- sung zum Rechtspraktikum. im Kanton Luzem. Das Ober- gericht wies das Gesuch durch Bescheid vom 24. Oktober 1946 ab, weil das vorgelegte Maturitätszeugnis des hUma- nistischen Gymnasiums Basel insofem dem in § 3 des An- waltsgesetzes verlangten « Maturitätszeugnis über eine humanistische Bildung» nieht entspreche, als es sich nicht auf das Fach der Philosophie beziehe, das nach dem für die Auslegung des genannten Erfordernisses massgeblichen Lehrplan des Luzemer Lyzeums Pflicht- und Prüfungs- fach der humanistischen· Matur sei. Der Beschwerdeführer könne daher erst dann zum. Rechtspraktikum zugelassen werden, wenn er sein Maturititszeugnis ergänze, d. h. vor der kantonalen Prüfungskommission noch eine Philosophie- prüfung bestanden habe, die der Matura in Philosophie 3m Luzemer Lyzeum gleichwertig sei. Der Beschwerdeführer reichte am 9. November 1946 ein Wiedererwäogungsgesuch ein. Darin machte er geltend, dass die von ihm. abgelegte Maturitätsprüfung eidgenössisch anerkannt sei und dass in den beiden obersten Klassen des Humanistischen Gymnasiums Basel Philosophie weitge- hend im Latein-, Griechisch- und Deutschunterricht, und zwar anhand von Originaltexten, betrieben werde. Das

4 Staatsrecht. Obergericht wies das Wiedererwägungsgesuch durch Ent- scheid vom 18. November 1946 mit folgender Begründung ah: Es könne zwar nlcht zweifelhaft sein, dass es sich bei der vom Gesuchsteller bestandenen um eine humanisti- sche, eidgenössisch anerkannte Matur handle. Nach stän- diger Praxis (Entscheid vom 26. Januar 1944 i. S. Tiegel; vgL auch Maximen VIII Nr. 411) gelte aber die humanisti- sche Bildung im Sinne von § 3 des Anwaltsgesetzes nur dann als durch ein ausserkantonales Zeugnis ausgewiesen, wenn über das Pflichtfach Philosophie eine Prüfung abge- legt worden sei und dieses Fach im Lehrplan der besuchten Schule ungefähr die gleiche Stellung einnehme wie am Luzerner Lyzeum (vier Wochenstunden in der ersten und drei in der zweiten Klasse des Lyzeums). Der Nachweis einer solchen «humanistischen Bildung» im kantonal- rechtlichen Sinne sei im vorliegenden Falle nicht erbracht. O. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. Novem- ber 1946 beantragt Dr. Nager, die Verfügung des Luzerner Obergerichts vom 24. Oktober 1946, bestätigt mit Ent- scheid vom 18. November 1946, sei aufzuheben bezw. an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Erteilungder Zulas- sungsbewilligung zum Rechtspraktikum mit Rückwirkung auf den 1. Oktober 1946. Zur Begründung wird ausge~ führt :

a) Das Obergericht berufe sich auf eine ständige Pra- xis. Die beiden angeführten Präjudizien bezögen sich jedoch auf Bewerber mit einer blossen Realmaturität. Dass eine solche Maturität, selbst wenn sie durch eine zusätz- liche Lateinprüfung ergänzt werde, einer eigentlichen hu- manistischen Maturität nicht ohne weiteres gleichzustellen sei, werde nicht bestritten. Dagegen sei es o1Iensichtlich willkürlich, diese Praxis auch auf die eidgenössisch aner- kannte Maturität nach Typus A auszudehnen, die der Be- schwerdeführer bestanden habe.

b) Wenn der luzernische Gesetzgeber eine Maturität mit einer Philosophienote als für die Zulassung zum An- waltsberuf erforderlich erachtet hätte, so hätte er dies Handels- und Gewerbefreiheit. N° 1. ausdrücklich erwähnt oder doch durch einen HinWßis auf den Lehrplan des Luzerner Lyzeums zum Ausdruck ge- bracht. Der Wortlaut des § 3 des Anwaltsgesetzes biete keine Anhaltspunkte für die angefochtene Auslegung; er lasse vielmehr keinen Zweifel darüber, dass lediglich eine eidgenössische Maturität nach Typys A erforderlich sei. Für diese werde aber Philosophie weder als Schul- noch als Prüfungsfach verlangt. Wenn auch die Regelung der Voraussetzungen des An- waltsberufes noch Sache der Kantone sei, müsse doch im Hinblick auf die bundesrätlicheMaturitätsverordnung vom

20. Januar 1925 der Begrift der Maturität alsbundesrecht- licher Begrift betrachtet werden. Diese Auftassung allein entspreche den heutigen Verhältnissen. Die Ansicht, dass der Maturitätsbegrift nur eidgenössischen Rechtes sei, soweit Medizinalpersonen, Lebensmittelchemiker und Tech- niker der ETH in Betracht kämen, gehe fehl, da die Art. 33 BV und 5 Üb.Best. z. BV auf alle wissenschaftlichen Be- rufsarten anwendbar seien. Die' Unterscheidung eines bundesrechtlichen und eines kantonalrechtlichen Maturi- tätsbegri:ffs je Il&ch dem zu ergreifenden Studium sei often- sichtlich ungerechtfertigt und willkürlich. Indem das Ober- gericht mehr als eine eidgenössische Maturität nach Typus A verlange, stelle es eine Regel auf, die über Wortlaut, Sinn und Zweck von § 3 des Anwaltsgesetzes klar hinausgehe und Art. 4: BV verletze. c J Die obergerichtliche Auslegung verstosse auch gegen die in Art. 31 BV gewährleistete Handels- und Gewerbe- freiheit, da dem Beschwerdeführer die spätere Ausübung der Advokatur sowie des im Kanton Luzern damit ver- bundenen Notariats erschwert werde.

d) Das Obergericht habe im Jahre 1940 Frl. Dr. Felber zum Rechtspraktikum zugelassen und ihr in der Folge den Befähigungsausweis erteilt, obwohl sie, wie der Be- schwerdeführer, nur eine eidg. Maturität nach Typus A mit Latein und Griechisch, aber ohne Philosophie bestan- den habe. Die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum

6 Staatsrecht. Rechtspraktikum. stelle daher' auch eine rechtsunsdeiche Behandlung des Beschwerdeführers dar. D. - Das Obergericht des Kantons Luzem beantragt die Abweisung der Beschwerde urid führt aus: Was unter « humanistischer Bildung» im. Sinne von § 3 des Anwalts- gesetzes zu verstehen sei, lasse sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ent- nehmen. Eine wiederholte Fühlungnahme des Oberge- richts mit dem kantonalen Erziehungsrat habe ergeben, dass man im. Kanton Luzern unter humanistischer Bildung das Durchlaufen eines Gymnasiums mit Latein und Phi- losophie verstehe. Die gleiche oder eine ähnliche Stellung wie am Luzemer Lyzeum nehme das Philosophiestudium an sämtlichen innerschweizerischen Kollegien sowie an verschiedenen andern Gym.nasien, nicht aber in Basel ein. Wenn dort auch in den altsprachlichen Fächem und im Deutschunterricht Philosophie. getrieben werde, so kämen jedenfalls einzelne Disziplinen wie Psychologie oder Onto- logie nicht systematisch zur Darstellung. Sollte Fr!. Dr. Falber mit einer Maturität ohue Philosophie zum Rechts- praktikum. und zur Anwaltsprüfung zugelassen worden sein, was sich heute nicht mehr überprüfen lasse, so müsse es sich um ein Versehen gehandelt haben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1./2. - .....

3. - Das luzernische Anwaltsgesetz von 1852 bezw. die gestützt darauf erlassenen Prüfungsreglemente haben hinsichtlich der erforderlichen Maturität auf die dem § 55 des heutigen entsprechende Bestim.m.ung des früheren Er- ziehungsgesetzes verwiesen. Das Anwaltsgesetz vom 1. De- zember 1931 enthält keine solche Verweisung mehr, sondern bestimint selbst in § 3, dass zur Prüfung nur zugelassen werde, wer sich durch ein (staatlich anerkanntes) Maturi- tätszeugnis über eine humanistische Bildung ausweise. Der Beschwerdeführer glaubt offensichtlich zu Unrecht, der luzernische Gesetzgeber habe dabei diejenigen Maturitäts- Handels- und Gewerbefreiheit. N0 1. 7 ausweise im Auge gehabt, die in der (unmittelbar nur für die Zulassung zu den medizinischen lJerufen und zur Eidg~ Techn. . Hochschule Recht schaffenden) bundesrätlichen Verordnung vom 20. Januar 1925 (AS 41 S. 25 ff.) vorge- sehen sind. Wenn dies zuträfe, so würde § 3 des Anwalts- gesetzes zweüellos die in Betracht kom.m.enden Typen eid- genössisch anerkannter Maturitätsausweise wenigstens er- wähnen und nicht gerade den jener Verordnung unbe- kannten Begrifi der humanistischen Bildung verwenden. Es kann sich daher aus dem Gesichtspunkt der Willkür nur fragen, ob das Obergericht diesen Begriff des kanto- nalen Rechts offensichtlich unrichtig, zu eng, auslegt, wenn es als hinreichend nur ein Maturitätszeugnis mit einer Phi- losophienote gelten lässt. Unter humanistischer Bildung versteht man in der Schweiz allgemein eine Mittelschulbildung mit einer gründ- lichen Einführung in die· Sprache und die gesamte Kultur (mit Einschluss der philosophischen Anschauungen) vor allem des römischen, aber auch des griechischen Altertums. Ein eigentlicher systematischer Philosophieunterricht ge- hört dagegen nach verbreiteter Aufiassung nicht zur huma- nistischen Bildung. An ersten schweizerischen Gymnasien, wie denjenigen der Universitätsstädte Zürich, Bem und Basel wird denn auch kein Philosophieunterricht erteilt; dieser ist dort dem Hochschulstudium vorbehalten. Andrer- seits nimmt die Philosophie· an den humanistischen, oder klassischen Gymnasien vor allem des katholischen LaIides- teils, aber auC?h anderer Städte (z. B. Solothum, St. Gallen, La Chaux-de-Fonds) als obligatorisches Fach einen bedeu- tenden Platz im Lehrplan insbesondere der beiden letzten Schuljahre ein, während an den sog. Realgymnasien der gleichen Orte kein oder nur fakultativer Philosophieunter- richt erteilt wird (vgI. die übersicht über die schweizeri- schen Gymnasien mit Maturitätsabschluss, Archiv für das schweiz. Unterrichtswesen 1936 S. 3 ff.). Bei der Beratung des Anwaltsgesetzes im. Luzemer Grossen Rat wurde bean- tragt, auöh Inhaber von Realniaturitätszeugnissen allge-

8 Staatsrecht. mein oder doch weirlgstens ausnahmsweise zur Prüfung zUZlilassen, doch wm:de dabei der Begriff der Realmaturität :dicht näher bestimmt (Verhandlungsprotokoll 1931 S. 96

u. 97). Aus der Ablehnung dieser Anträge lässt sich daher nichts für die Auslegung des Begriffs der humanistischen Bildung entnehmen. Immerhin ist unbestritten und folgt schon aus der neben § 3 des Anwaltsgesetzes weiter gelten- den Vorschrj:ft von§ 55 Abs. 3 des Erziehungsgesetzes, dass der Naohweis solcher Bildung nioht nur durch die Reifeprüfung am Luzemer Lyzeum, sondern auch durch ein ausserkantonales Maturitätszeugnis erbracht werden kann. Unter diesen Umständeilläge es zweifellos nahe, alle eidgenössisoh anerkannten Maturitätsausweise naoh Ty- pus A und B als hinreiohend gelten zu lassen, da diese gemeinhin als Ausweise ü~r eine humanistisohe Bildung betrachtet werden. Jedenfalls aber entspricht es kaum dem Sinn von § 55 Abs. 3 des Erziehungsgesetzes, wenn gerade die Maturitätszeugnisse hervorragender humanisti- scher Gymnasien wie derjenigen von Zürich, Bem und Basel nicht als genügend anerkannt werden und den Schülern dieser Anstalten zugemutet wird, nach Abschluss des Hochschulstudiums ihre Maturität nachträglioh zu ergän- zen in einem Fach, das dort aus guten Gründen der Hooh- schule vorbehalten und deshalb nioht in den Lehrplan des Gymnasiums aufgenommen worden i.st. Ob die dahin- gehende Auffassung des Luzemer Obergerichts geradezu willkürlich sei, ist immerhin zweifelhaft, da es sich bei der Bestimmung des Begriffs der humanistisohen Bildung im Sinne von § 3 des Anwaltsgesetzes um die Auslegung kan- tol1alen Rechtes handelt und es einigermassen verständlich ist, wenn dabei der Lehrplan der Schulen des eigenen Kantons und des gleichen Landesteils als Massstab ge- nommen wird. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde jedenfalls aus einem andem Grunde zu schützen ist. 4.- Von einer Verletzung der vom Beschwerdeführer weiterhin angerufenen Art. 33 BV und 5 "Ob.Best. z. BV Handels- und Gewerbefreiheit. No 1. 9 kann zwar keine Rede sein. Art. 33 Abs. 1· BV beschränkt die kantonale Hoheit nicht, sondern bestätigt lediglich, was sich schon aus Art. 31 lit. e BV ergibt, dass nämlich die Kantone die Ausübung wissenschaftlicher Berufsarten .von einem Befahigungsausweis abhängig machen können (nicht veröffentlichteS Urteil des . Bundesgerichts vom

18. November 1938 i. S. Thäler S. 12; BURCKHARDT, Kom- mentar zur BV S. 277). Abs. 2 des Art .. 33 BV· sodann beSchränkt, was die Zulassung zur Berufsausübung be- trifft, die kantonale Hoheit nur in Bezug auf diejenigen wissenschaftlichen Berufe, für welohe die dort vorgesehene Bundesgesetzgebung bereits erlassen und ein eidgenössi- scher Fähigkeitsausweis geschaffen wurde, während für die übrigen Berufsarten, zu denen auch die Advokatur gehört, Art. 5 üb. Best. z. BV Reoht schafft. Diese Vorschrift verpflichtet aber die Kantone lediglich, Inhaber ausser- kantonaler Befähigungsausweise auf· ihrem Gebiete zur Berufsausübung zuzulassen (BGE 63 I 279, 53 I 28), be- rührt dagegen die Anforderungen nicht, welche die Kan~ tone an ihren eigenen Fähigkeitsausweis stellen dürfen. Fraglich kann nur sein, inwieweit solche Anforderungen mit dem (vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufenen) Art. 31 BV vereinbar sind.

5. - Naoh feststehender Rechtsprechung geniessen grundsätzlich auch die wissenschaftlichen Berufe den Schutz des Art. 31 BV. Das gilt insbesondere auch für den Anwaltsberuf, solange dieser, wie es in der Schweiz bis heute allgemein zutrifft, ein freier Beruf ist und nicht zu einem Amte gemacht wird (BGE 60 I 15 mit Zitaten). Aus der besonderen Stellung, die dem Anwalt als Diener des ReChts und Mitarbeiter der Rechtspflege zukommt (vgl. BGE 60 I 15, 68 I 14), folgt lediglich, dass die Anwaltschaft nicht nur den nach Art. 31lit. e BV allgemein für die freie Berufsausübung geltenden Beschränkungen unterliegt, son- dern so organisiert werden darf, dass sie dem Zwecke der Rechtspflege entspricht. Zu den nach Art. 31lit. e BV zulässigen Beschränkungen

10 Staatsrecht. gehört nach der Praxis, dass die ZulassUIig zum Anwalts- berufe ausser vom Befahigungsausweis (Art. 33 ßV) noch v;on bestimmten perSönlichen Eigenschaften wie insbeson- dere dem Besitz der bürgerlichen Rechte, einem guten Leumund, Ehrenhaftigkeit abhängig gemacht werden darf (BGE 71 I 377 Erw. 2 mit Zitaten). &dann hat das Bun- desgericht von jeher angenommen, dass als Voraussetzung für die Erteilung des Befähigungsausweises nicht nur eine gründliche fachwissenschaftliche sowie praktische Ausbil:.. dung, sondern auch eine gute allgemeine Bildung verlangt werden dürfe (bereits angeführte Urteile vom 8. April 1927 i. S. Abt und vom 18. November 1938 i. S. Thäler). Die Bestimmung des Masses der erforderlichen Allgemein- bildung ist grundsätzlich Sache der Kantone. Diese können strenge Anforderungen stellen, jedoch nicht nach Belieben, sondern nur im Rahmen des Art. 31 BV. Die Anforderun- gen müssen sich daher im Sinne von Art. 31 lit. e, d. h. durch das allgemeine Interesse und das öffentliche Wohl rechtfertigen lassen; auch dürfen sie nicht über das hinaus- gehen, was erforderlich ist zur Erreichung des Zweckes, durch den sie gedeckt sind, d. h. zur Förderung der Rechts- pflege und zum Schutz des Publikums vor unfähigen Ver- tretern (ygl. BGE 65 I 74, wo entsprechendes ausgeführt ist inbezug auf die Anforderungen, die gestellt werden dür- fen bei der Prüfung, von deren. Bestehen ein Kanton die Zulassung zu einem nicht wissenschaftlichen Berufe - Liegenschaftsvermittlung - abhängig macht). Da der Anwaltsberuf ein: wissenschaftlicher Beruf ist, kann für die Zulassung dazu jedenfalls der Besitz eines zum H~chschulstudium berechtigenden Maturitätszeug- nisses gefordert werden (angeführtes Urteil i. S. Thäler). Auch lässt es sich sachlich rechtfertigen, nur eine Maturität mit Latein, etwa im Sinne der eidgenössischen Maturitäts- ausweises nach Typus A cx1.er B, gelten zu lassen (ange- führtes Urteil i. S. Abt). Als Grund dafür lässt sich, neben der mit dem Lateinunterricht regelmässig verbundenen allgemeinen sprachlichen Schulung, die dem Anwalt be- Handels- und Gewerbefreiheit. N0 1. 11 sonders nottut, vor allem anführen, dass die Kenntnis der lateinischen Sprache unerlässlich. ist Im das Studium des römischen Rechts, das als eine der historischen Grundlagen des modernen'Rechts noch immer einen bedeutenden Platz im Lehrplan der schweizerischen Rechtsfakultäten ein- nimmt. Zu weit würde es dagegen gehen, nur die an einer Schule des eigenen Kantons bestandene Maturität als Aus- weis für eine hinreichende Allgemeinbilqung anzuerkennen, denn· es lässt sich nicht im Ernste behaupten, dass nur eine solche Maturität Gewähr für einen fahigen Anwalts- stand biete. Aus dem gleichen Grunde kann es auch nicht zulässig sein, dass eine ausserkantonale Maturität nur dann als genügend erachtet wird, wenn sie den Anforderungen der eigenen kantonalen Maturität genau entspricht. Im vorliegenden Falle wird die Zulassung zur Anwalts- prüfung und damit die Erteilung deS Befahigungsaus- weises abhängig gemacht von einem Maturitätszeugnis, das auch über philosophische Kenntnisse ausweist, und zwar in dem Umfange, wie sie für die Maturität am Luzerner Lyzeum erforderlich sind. Dass hiefür triftige, im öffent- lichen Interesse liegende Gründe beständen, ist nicht er- sichtlich. Diejenigen philosophischen Begriffe und An- schauungen, deren Kenntnis für den praktischen Anwalt erforderlich oder wenigstens nützlich ist, kann er sich an der Hochschule, in den Vorlesungen über allgemeine Rechtslehre, Methodenlehre und Rechtsphilosophie an- eignen. Ob der Besuch dieser sowie allgemeiner philoso- phischer Vorlesungen vom zukünftigen Anwalt verlangt werden kann, mag dahingestellt bleiben. Als sachlich nicht gerechtfertigt und überspannt erscheint es jedenfalls, ein Philosophiestudium in dem beschränkten Umfange, wie es an einer Mittelschule möglich ist,' als Voraussetzung für die Ausübung des Anwaltsberufes zu verlangen. Dieses Erfordernis wird durch den damit allfallig verfolgten Zweck, die Förderung der Rechtspflege und den Schutz des Pu- blikums vor unfahigen Vertretern, keinesfalls mehr gedeckt und verstösst daher gegen Art. 31 BV.

12 Staatsrecht.

6. - Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werdt}D., ob auch die yom Beschwerdeführer erhobene Rüge rechtsungleicher Behandlung begründet wäre.

7. - Die Beschwerde ist dahin gutzuheissen, dass die beiden angefoohtenen Verfügungen des Obergerichts auf- gehoben werden. Das Obergerioht wird über das am

11. Oktober 1946 gestellte Begehren des Besohwerdeführers um Zulassung zum Reohtspraktikum im Kanton Luzern, und zwar im Sinne vorstehender Erwägungen, noohmals zu befinden haben ; dabei wird auch zu entscheiden sein von welohem. Zeitpunkt an die Zulassung wirksam sein soll: Über diese Frage hat sioh das Obergerioht nooh nioht aus- gesprochen ~ sie kann daher auch nioht Gegenstand des vorliegenden staatsrechtliohen Besohwerdeverfahrens sein. Dem1ULCk erkennt das Bunde8gericht : Die Beschwerde. wird gutgeheisSen und die Entscheide des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. Oktober und

18. November 1946 werden aufgehoben. Vgl. Nr. 5. - Voirno 5. III. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LffiERALES Vgl. Nr. 1. - Voir n° 1. Doppelbesteuerung. N° 2. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 13

2. UrteU vom 23 • .Januar 1947 i. S. DluDtschli gegen Kantone Dem und Uri. Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV). Ausscheidung der Steuerbefugnis zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers und dem Liegenschaftskanton bei der Erbschaftssteuer. Double imposition (art. 46 aI. 2 CF). Partage de la souverainete fiscale, pour l'impöt successoral, entre 1e cant on oil 1e defunt a eu son dernier domicile et 1e canton oil se trouvent les immeubles. DQppia imposta (art. 46 cf. 2 CF). Divisione deUa sovranitil. fiscale, per l'imposta successoria, tra il Cantone ove il defunto ha avuto il suo. ultimo domicilio e il Cantone ove sono situati gli immobili. A. - Der am 9. März 1945 an ~inem Wohnort in An- dermatt verstorbene Franz Bluntschli hinterliess als ein- zige gesetzliche Erben je zur Hälfte seinen Vater Georg Bluntschli und seinen Bruder Rudolf Bluntschli. Nach dem von einem bernischen Notar aufgenommenen Inventar setzt sich das Naohlassvermögen wie folgt zusammen: Aktiven : Liegenschaft in Thun . . . • . . . . . . . . Fr. 37750.- Wertschriften, Guthaben und persönliche Habe 80144.26 ------ zusammen Fr. 117 894.26 Pas8iven : BestattungskoSten, Steuern )} 5743.26 Reines N aohlassvermögen Fr. 112 15l.- ----- Durch Vertrag vom 13. Juli 1945 teilten die beiden Erben dtm von ihnen wegen einer weiteren Rüokstellung füf SteMrn nur mit Fr. 111,000.- bewerteten Nachlass in dot Weise, dass Rudolf Bluntschli, der Bruder des Erblas- ä€!1'81 Wertschriften im Betrag von Fr. 55,500.- und Georg