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Staatsrecht.
III. AUSÜBUNG DER 'VISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LffiERALES
4. Auszug a.us dem Urteil vom 26. Februar 1927
i. S. X. gegen Baselland.
A n wal t, Art. 5 Ueb.-Best. z. BV : Befugnis der Kantone,
die Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes ausser
an den Besitz eines kantonalen Anwaltspatents auch an
persönliche Voraussetzungen zu knüpfen.
-
Die Bewilligung kann bei Wegfall dieser Voraussetzungen
von jedem Kanton selbständig, auch wegen Vorkomm-
nissen, die sich ausserhalb seines Gebiets abspielten, ent-
zogen werden.
A. -
Der Rekurrent besitzt das solothurnische Für-
sprecherpatent und wurde gemäss Art.' 5 Ueb.-Best.
z. BV auch in Basel-Stadt und -Land zur Berufsausübung
zugelassen. Auf Beschwerde eines Klienten wurde ihm in
diesen beiden Kantonen die Bewilligung auf bestimmte
Zeit entzogen, während Solothurn es mit einem Verweis
bewenden liess.
B. -
Gegen den Entzug der Berufsausübungsbewilli-
gung erhob der Rekurrent staatsrechtliche Beschwerde
u. a. deshalb, weil nur Solothurn zur Disziplinierung
zuständig gewesen sei. Das Bundesgericht wies die
Beschwerde (gegenüber Basel-Land) ab mit der Begrün-
dung:
Der Rekurrent kann, nachdem er die Kompetenz
des Obergerichts von Basel-Land zur Beurteilung der
gegen ihn erhobenen Disziplinarbeschwerde ausdrück-
lich anerkannt hat, im staatsrechtlichen Verfahren nicht
mehr darauf zurückzukommen. Im übrigen wäre die
Inkompetenzeinrede nicht begründet. Art. 5 Ueb.-Best.
z. BV gibt dem Inhaber eines kantonalen Anwalts-
patentes das Recht zur Ausübung des Anwaltsberufes
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 4.
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in andern Kantonen nur in dem Sinn. dass dort keine
weitern Ausweise über die berufliche Eignung verlangt
werden dürfen. Dagegen steht es jedem Kanton frei,
die Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes ausser
an den Ausweis über die berufliche (den Besitz eines
Anwaltspatentes) auch an denjenigen über die persön-
liche Eignung zu knüpfen (BGE 41 I S. 388). Über das
Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen hat nun
aber jeder Kanton selbständig zu entscheiden (BGE
41 I 388). Er· ist dabei befugt, auch solche Tatsachen
zu berücksichtigen, die sich ausserhalb des Kantons-
gebietes abspielten, sofern sie für die einzig massgebliche
Frage. ob der betreffende Anwalt das Vertrauen ver-
diene, das ihm notwendig entgegengebracht werden
muss, von Bedeutung sind (BGE 26 I 81). Wer dieses
Vertrauen nicht verdient, braucht in keinem Kanton
zur Anwaltsprax.is zugelassen zu werden. Der Entzug
der Berufsausübungsbewilligung in mehreren Kantonen .
zugleich wegen einer und derselben Handlung ist deshalb
staatsrechtlich nicht anfechtbar. Insbesondere verstösst
sie, da es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine
in ihren Wirkungen auf das Kantonsgebiet beschränkte
Verwaltungsmassnahme handelt, nicht gegen den Grund-
satz ne bis in idem.