opencaselaw.ch

53_I_28

BGE 53 I 28

Bundesgericht (BGE) · 1927-02-26 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

28

Staatsrecht.

III. AUSÜBUNG DER 'VISSENSCHAFTLICHEN

BERUFSARTEN

EXERCICE DES PROFESSIONS LffiERALES

4. Auszug a.us dem Urteil vom 26. Februar 1927

i. S. X. gegen Baselland.

A n wal t, Art. 5 Ueb.-Best. z. BV : Befugnis der Kantone,

die Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes ausser

an den Besitz eines kantonalen Anwaltspatents auch an

persönliche Voraussetzungen zu knüpfen.

-

Die Bewilligung kann bei Wegfall dieser Voraussetzungen

von jedem Kanton selbständig, auch wegen Vorkomm-

nissen, die sich ausserhalb seines Gebiets abspielten, ent-

zogen werden.

A. -

Der Rekurrent besitzt das solothurnische Für-

sprecherpatent und wurde gemäss Art.' 5 Ueb.-Best.

z. BV auch in Basel-Stadt und -Land zur Berufsausübung

zugelassen. Auf Beschwerde eines Klienten wurde ihm in

diesen beiden Kantonen die Bewilligung auf bestimmte

Zeit entzogen, während Solothurn es mit einem Verweis

bewenden liess.

B. -

Gegen den Entzug der Berufsausübungsbewilli-

gung erhob der Rekurrent staatsrechtliche Beschwerde

u. a. deshalb, weil nur Solothurn zur Disziplinierung

zuständig gewesen sei. Das Bundesgericht wies die

Beschwerde (gegenüber Basel-Land) ab mit der Begrün-

dung:

Der Rekurrent kann, nachdem er die Kompetenz

des Obergerichts von Basel-Land zur Beurteilung der

gegen ihn erhobenen Disziplinarbeschwerde ausdrück-

lich anerkannt hat, im staatsrechtlichen Verfahren nicht

mehr darauf zurückzukommen. Im übrigen wäre die

Inkompetenzeinrede nicht begründet. Art. 5 Ueb.-Best.

z. BV gibt dem Inhaber eines kantonalen Anwalts-

patentes das Recht zur Ausübung des Anwaltsberufes

Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 4.

29

in andern Kantonen nur in dem Sinn. dass dort keine

weitern Ausweise über die berufliche Eignung verlangt

werden dürfen. Dagegen steht es jedem Kanton frei,

die Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes ausser

an den Ausweis über die berufliche (den Besitz eines

Anwaltspatentes) auch an denjenigen über die persön-

liche Eignung zu knüpfen (BGE 41 I S. 388). Über das

Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen hat nun

aber jeder Kanton selbständig zu entscheiden (BGE

41 I 388). Er· ist dabei befugt, auch solche Tatsachen

zu berücksichtigen, die sich ausserhalb des Kantons-

gebietes abspielten, sofern sie für die einzig massgebliche

Frage. ob der betreffende Anwalt das Vertrauen ver-

diene, das ihm notwendig entgegengebracht werden

muss, von Bedeutung sind (BGE 26 I 81). Wer dieses

Vertrauen nicht verdient, braucht in keinem Kanton

zur Anwaltsprax.is zugelassen zu werden. Der Entzug

der Berufsausübungsbewilligung in mehreren Kantonen .

zugleich wegen einer und derselben Handlung ist deshalb

staatsrechtlich nicht anfechtbar. Insbesondere verstösst

sie, da es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine

in ihren Wirkungen auf das Kantonsgebiet beschränkte

Verwaltungsmassnahme handelt, nicht gegen den Grund-

satz ne bis in idem.