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41_I_388

BGE 41 I 388

Bundesgericht (BGE) · 1915-11-12 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

III. FREIZÜGIGKEIT

DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN

EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES

56. Urteil vom 12. November 1915

i. S. Rüegg gegen St. Gallen.

Tragweite des Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur BV. _

Liegt Willkür darin, dass ein Kanton einer Person die Be-

wil.lig~ng. zur Ausübung des Anwaltsberufes verweigert,

weil SIe mcht durch längere tadellose Pflichterfüllung den

Nachweis der moralischen Festigkeit erbracht habe?

A. -

Der Rekurrent ·untfrschlug seinerzeit als Land-

schreiber des Bezirkes Sch~yz 4797 Fr. 05 Cts. Infolge-

dessen wurde er vom schwyzerischen Kriminalgericht zu

zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Ausserdem wurde ihm

das schwyzerische Anwaltspatent entzogen. Am 23. Juni

1910 wurde der Rekurrent aus dem Gefängnis entlassen,

und am 30. Oktober 1913 erteilte ihm das Kantonsgericht

des Kantons Schwyz das Anwa!tspatent wieder, nach-

dem er sich über klaglosen Lebenswandel seit der Ent-

lassung aus der Strafanstalt ausgewiesen hatte. Gestützt

hierauf ersuchte der Rekurrent das Kantonsgericht des

Kantons St. Gallen um die Bewilligung der Ausübung

des Anwaltsberufes in diesem Kanton. Das Kantons-

gericht wies das Gesuch am 15. Dezember 1913 mit fol-

gender Begründung ab: Nach Art. 1 litt. ades Anwalts-

reglementes bilde der gute Leumund eine der Voraus-

setzungen für die Ausübung des Anwaltsberufes im

Kanton St. Gallen. Dieses Erfordernis sei beim Rekur-

renten !licht erfüllt. Wenn er sich auch seil seiner Ent-

lassung aus der Strafanstalt klaglos aufgeführt habe, so

könne trotzdem die Trübung seines Leumundes nicht

als gehoben gelten. Es fehle insbesondere die Garantie,

Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 56.

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dass er den verantwortungsvollen Anwaltsberuf selb-

ständig auszuüben vermöchte, ohne neuen Versuchungen

zu erliegen. Der Zeitraum, der seit seiner Entlassung aus

dem Gefängnis verflossen sei, sei für den Nachweis einer

soh'hen Garantie zu kurz. In einem andern Falle, wo es

sich um weniger schwere und in privater Stellung be-

gangene Verfehlungen gehandelt habe, habe das Kantons-

gericht das Patent erst erteilt, nachdem sich der Gesuch-

steller während einer grössereu Reihe VOll Jahren voll-

ständig klaglos aufgeführt und sich drei Jahre in dem-

seIhen Allwaltsbureau betätigt habe.

Am 9. Juni 1915 erneuerte der Rekurrent sein Gesuch

beim st. gallischen Kantonsgericht, indem er verschiedene

Zeugnisse vorlegte, wonach er sich seit seiner Entlassung

aus dem Gefängnis tadellos aufgeführt hat.

Das Gesuch wurde jedoch am 7. Juli 1915 neuerdings

abgewiesen. Aus der Begründung des Entscheides ist

J'olgendes hervorzuheben: Die Garantie, dass der Rekur-

rent den Anwaltsberuf auszuüben vermöchte, ohne neuen

Versuchungen zu erliegen, fehle auch heute Hoch. Durch

das Leumundszeugnis des Gemeinderates Rorschach für

die Zeit seit 26. Oktober 1910 sei der Beweis nicht er-

bracht, dass der Rekurrent diejenige Festigkeit in mora-

lischer Beziehung sich angeeignel habe, die im Interesse

des rechtsuchenden Publikums yom Anwalt verlangt

werden müsse. Einer: solchen ~achweis könnte der Re-

kurrent Hur dadurch erbringen, dass er während längeren

Zeit in einer auf einem Vertrauensverhältnis beruhenden

Anstellung pflichtbewusst und treu seine Arbeit leiste.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am

17. September 1915 den staatsrechtlichen Rekurs an das

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid

sei aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, ihm

die Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton St. Gallen

zu bewilligen.

Er führt aus: Das Kantonsgericht stelle für die Be-

willigung der Ausübung des Anwaltsberufes an Stelle der

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Staatsrecht.

Voraussetzung des gUI en Leumundes neue Erfordernisse

auf, nämlich das Erfordernis der moralischen Festigkeit

und dasjenige der längern Betätigung auf einem st. gal-

lischen Anwaltsbureau. Dies sei unzulässig. Wenn der

Rekurrent in einem andern Kanton wohnte, so könnte

er den Anforderungen des st. gallischen Kantons-

gerichts nicht genügen. Übrigens sei niCht richtig und

nicht erwiesen, dass ihm die moralische Festigkeit mangle,

und zudem sei er seit Oktober 1910 während zwei Jahren

in Rorschach und nachher zeitweise in St. Gallen auf

Advokaturbureaux tätig gewesen. Im vorliegenden Falle

sei allein entscheidend die Frage, ob der Rekurrent den

guten Leumund besitze. Das Kantonsgericht des Kantons

Schwyz habe diese Frage bejaht und hieran sei das Kan-

tonsgericht von St. Gallen gebunden. Der angefochtene

Entscheid sei daher willkürlich und verfassungswidrig;

er verletze den Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur

BV.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Wie das Bundesgericht schon wiederholt ent-

schieden hat (vergl. AS 29 I S, 280 ff., 32 I S. 639 f.,

Urteil vom 21. November 1907 i. S. Winkler gegen Uri).

hat Art. 5 der Übergangsbestünmungen zur BV nicht

den Sinn, dass jemand, der in einem Kanton auf Grund

eines kantonalen Befähigungsausweises die Bewilligung

zur Ausübung einer wissenschaftJichen Berufsart erhalten

hat, ohne weiteres zur Berufsausübung in der ganzen

Eidgenossenschaft zugelassen werden müsste. Art. 5 der

Übergangsbestimmungen zur BV schreibt, wie sich aus

. der Vergleichung mit Art. 33 BV ergibt, lediglich vor,

dass ein Kanton von einem Gesuchsteller. der auf Grund

des Befähigungsausweises eines andern Kantons um die

Bewilligung zur Ausübung einer wissenschaftlichen Berufs-

art ersucht, nicht verlangen dürfe, dass er sich noch in

anderer Weise über seine Vorbildung ausweise. Dagegen

Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten, N° 56.

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steht es jedem Kanton frei, die Bewilligung zur Aus-

übung eines wissenschaftlichen Berufes an den Nachweis

gewisser im öffentlichen Interesse aufgestellter polizei-

licher Erfordernisse, wie z. B. eines guten Rufes, zu

knüpfen. Dabei ist es selbstverständlich, dass, wenn ein

Kanton das Erfordernis des guten Leumundes des Gesuch-

stellers als vorhanden ansieht, die andern Kantone hieran

nicht gebunden sind, sondern über diese Frage für ihr

Gebiet selbständig entscheiden können.

2. -

Es kann sich daher nur noch fragen, ob das

Kantonsgericht dem Rekurrenten die Bewilligung zur

Ausübung der Advokatur in willkürlicher Weise verwei-

gert habe. Aber auch in dieser Beziehung ist der Rekurs

unbegründet. Das Kantonsgericht hat keineswegs dem

Rekurrenten gegenüber besondere, gesetzlich nicht vor-

gesehene Erfordernisse aufgestellt. Indem es den Nach-

weis der moralischen Festigkeit durch längere, tadellose

Pflichterfüllung in einer Vertrauensstellung verlangte,

hat es angenommen, dass das Anwaltsreglement deshalb

einen guten Leumund verlange, weil hierin eine Ver-

mutung für den Besitz der zur Berufsausübung erforder-

lichen Charakterstärke liege, dass aber, nachdem diese

Vermutung einmal durch Begehung eines Verbrechens

zerstört sei, für den Nachweis der nötigen Charakter-

stärke ein gewöhnliches Leumundszeugnis über klagl?se

Aufführung nicht mehr genüge. In dieser Argumentation

kann keine Willkür gefunden werden. Dass der Rekur-

rent gerade auf einem st. gallischen Anwa.ltsburea~ tätig

sein müsse, um den erforderlichen NachweJs zu erbnngen,

hat das Kantonsgericht nicht erklärt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.