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41_I_388

BGE 41 I 388

Bundesgericht (BGE) · 1915-11-12 · Deutsch CH
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388 Staatsrecht. III. FREIZÜGIGKEIT DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES

56. Urteil vom 12. November 1915

i. S. Rüegg gegen St. Gallen. Tragweite des Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur BV. _ Liegt Willkür darin, dass ein Kanton einer Person die Be- wil.lig~ng. zur Ausübung des Anwaltsberufes verweigert, weil SIe mcht durch längere tadellose Pflichterfüllung den Nachweis der moralischen Festigkeit erbracht habe? A. - Der Rekurrent ·untfrschlug seinerzeit als Land- schreiber des Bezirkes Sch~yz 4797 Fr. 05 Cts. Infolge- dessen wurde er vom schwyzerischen Kriminalgericht zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Ausserdem wurde ihm das schwyzerische Anwaltspatent entzogen. Am 23. Juni 1910 wurde der Rekurrent aus dem Gefängnis entlassen, und am 30. Oktober 1913 erteilte ihm das Kantonsgericht des Kantons Schwyz das Anwa!tspatent wieder, nach- dem er sich über klaglosen Lebenswandel seit der Ent- lassung aus der Strafanstalt ausgewiesen hatte. Gestützt hierauf ersuchte der Rekurrent das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen um die Bewilligung der Ausübung des Anwaltsberufes in diesem Kanton. Das Kantons- gericht wies das Gesuch am 15. Dezember 1913 mit fol- gender Begründung ab: Nach Art. 1 litt. ades Anwalts- reglementes bilde der gute Leumund eine der Voraus- setzungen für die Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton St. Gallen. Dieses Erfordernis sei beim Rekur- renten !licht erfüllt. Wenn er sich auch seil seiner Ent- lassung aus der Strafanstalt klaglos aufgeführt habe, so könne trotzdem die Trübung seines Leumundes nicht als gehoben gelten. Es fehle insbesondere die Garantie, Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 56. 389 dass er den verantwortungsvollen Anwaltsberuf selb- ständig auszuüben vermöchte, ohne neuen Versuchungen zu erliegen. Der Zeitraum, der seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis verflossen sei, sei für den Nachweis einer soh'hen Garantie zu kurz. In einem andern Falle, wo es sich um weniger schwere und in privater Stellung be- gangene Verfehlungen gehandelt habe, habe das Kantons- gericht das Patent erst erteilt, nachdem sich der Gesuch- steller während einer grössereu Reihe VOll Jahren voll- ständig klaglos aufgeführt und sich drei Jahre in dem- seIhen Allwaltsbureau betätigt habe. Am 9. Juni 1915 erneuerte der Rekurrent sein Gesuch beim st. gallischen Kantonsgericht, indem er verschiedene Zeugnisse vorlegte, wonach er sich seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis tadellos aufgeführt hat. Das Gesuch wurde jedoch am 7. Juli 1915 neuerdings abgewiesen. Aus der Begründung des Entscheides ist J'olgendes hervorzuheben: Die Garantie, dass der Rekur- rent den Anwaltsberuf auszuüben vermöchte, ohne neuen Versuchungen zu erliegen, fehle auch heute Hoch. Durch das Leumundszeugnis des Gemeinderates Rorschach für die Zeit seit 26. Oktober 1910 sei der Beweis nicht er- bracht, dass der Rekurrent diejenige Festigkeit in mora- lischer Beziehung sich angeeignel habe, die im Interesse des rechtsuchenden Publikums yom Anwalt verlangt werden müsse. Einer: solchen ~achweis könnte der Re- kurrent Hur dadurch erbringen, dass er während längeren Zeit in einer auf einem Vertrauensverhältnis beruhenden Anstellung pflichtbewusst und treu seine Arbeit leiste. B. - Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am

17. September 1915 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, ihm die Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton St. Gallen zu bewilligen. Er führt aus: Das Kantonsgericht stelle für die Be- willigung der Ausübung des Anwaltsberufes an Stelle der 390 Staatsrecht. Voraussetzung des gUI en Leumundes neue Erfordernisse auf, nämlich das Erfordernis der moralischen Festigkeit und dasjenige der längern Betätigung auf einem st. gal- lischen Anwaltsbureau. Dies sei unzulässig. Wenn der Rekurrent in einem andern Kanton wohnte, so könnte er den Anforderungen des st. gallischen Kantons- gerichts nicht genügen. Übrigens sei niCht richtig und nicht erwiesen, dass ihm die moralische Festigkeit mangle, und zudem sei er seit Oktober 1910 während zwei Jahren in Rorschach und nachher zeitweise in St. Gallen auf Advokaturbureaux tätig gewesen. Im vorliegenden Falle sei allein entscheidend die Frage, ob der Rekurrent den guten Leumund besitze. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz habe diese Frage bejaht und hieran sei das Kan- tonsgericht von St. Gallen gebunden. Der angefochtene Entscheid sei daher willkürlich und verfassungswidrig; er verletze den Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur BV. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Wie das Bundesgericht schon wiederholt ent- schieden hat (vergl. AS 29 I S, 280 ff., 32 I S. 639 f., Urteil vom 21. November 1907 i. S. Winkler gegen Uri). hat Art. 5 der Übergangsbestünmungen zur BV nicht den Sinn, dass jemand, der in einem Kanton auf Grund eines kantonalen Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung einer wissenschaftJichen Berufsart erhalten hat, ohne weiteres zur Berufsausübung in der ganzen Eidgenossenschaft zugelassen werden müsste. Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur BV schreibt, wie sich aus . der Vergleichung mit Art. 33 BV ergibt, lediglich vor, dass ein Kanton von einem Gesuchsteller. der auf Grund des Befähigungsausweises eines andern Kantons um die Bewilligung zur Ausübung einer wissenschaftlichen Berufs- art ersucht, nicht verlangen dürfe, dass er sich noch in anderer Weise über seine Vorbildung ausweise. Dagegen Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten, N° 56. 391 steht es jedem Kanton frei, die Bewilligung zur Aus- übung eines wissenschaftlichen Berufes an den Nachweis gewisser im öffentlichen Interesse aufgestellter polizei- licher Erfordernisse, wie z. B. eines guten Rufes, zu knüpfen. Dabei ist es selbstverständlich, dass, wenn ein Kanton das Erfordernis des guten Leumundes des Gesuch- stellers als vorhanden ansieht, die andern Kantone hieran nicht gebunden sind, sondern über diese Frage für ihr Gebiet selbständig entscheiden können.

2. - Es kann sich daher nur noch fragen, ob das Kantonsgericht dem Rekurrenten die Bewilligung zur Ausübung der Advokatur in willkürlicher Weise verwei- gert habe. Aber auch in dieser Beziehung ist der Rekurs unbegründet. Das Kantonsgericht hat keineswegs dem Rekurrenten gegenüber besondere, gesetzlich nicht vor- gesehene Erfordernisse aufgestellt. Indem es den Nach- weis der moralischen Festigkeit durch längere, tadellose Pflichterfüllung in einer Vertrauensstellung verlangte, hat es angenommen, dass das Anwaltsreglement deshalb einen guten Leumund verlange, weil hierin eine Ver- mutung für den Besitz der zur Berufsausübung erforder- lichen Charakterstärke liege, dass aber, nachdem diese Vermutung einmal durch Begehung eines Verbrechens zerstört sei, für den Nachweis der nötigen Charakter- stärke ein gewöhnliches Leumundszeugnis über klagl?se Aufführung nicht mehr genüge. In dieser Argumentation kann keine Willkür gefunden werden. Dass der Rekur- rent gerade auf einem st. gallischen Anwa.ltsburea~ tätig sein müsse, um den erforderlichen NachweJs zu erbnngen, hat das Kantonsgericht nicht erklärt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.