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368 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Recht abgelehnt, den Namen « Mayor» als Vornamen ein- zutragen, obwohl er nicht als einziger Vorname in Aussicht gellommen war. In gewissen Landesgegenden entspricht es freilich alter Sitte, den Geschlechtsnamen der Mutter als (zweiten) Vornamen des Kindes zu. wählen (so teilweise im Kanton Graubünden; vgl. « Der Zivilstandsbeamte I), 16. Jahr- gang 1927, S. 331 f., 348 f., und die vom Schweiz. Verband der Zivilstandsbeamten herausgegebene Schrüt « Vor- namen in der Schweiz ll, 2. Auß.. 1941, S. 9, 23). Wo diese Sitte bekannt ist, tritt die Gefahr der Irreführung der Öffentlichkeit zurück. Im Kanton Aargau, wo der Be- schwerdeführer heimatberechtigt und wohnhaft ist, besteht jedoch laut Feststellung der Vorinstanz keine solche übung. Der Name (( Mayor» ist schliesslich vom Standpunkt der Öffentlichkeit aus als Vorname au.ch deswegen uner- wünscht, weil er (wenigstens für Deutschschweizer) in der Aussprache einer militärischen Gradbezeichnung gleicht. Demnach erlcennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. IH. VERFAHREN PROCEDuRE Vgl. Nr. 56. - Voir n° 56. , I A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALIT1L!>EV ANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) Vgl. Nr. 58. - Voir n° 58. 369
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE Vgl. Nr. 58. - Voir n° 58. IH. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCIeE DES PROFESSIONS LIBERAbES
58. Urteil vom 9, November 1945 i. S. Dr. X. gegen KantOllsgerieht St. Gallen. Staatsrechtliche Beschwerde. oa Art. 90 lit. b. Die Verweisung auf kantonale Rechtsschriften ist im allgemeinen keine genügefide Begründung (Erw. 1). Ausschluss neuer Beweismittel bei Beschwerden, welche die Erschöpfung der kantonalen Instanzen voraussetzen (Erw. 5). Disziplinargewalt der Kantone über Anwälte. BV Art. 4 und 31. Befugnis der Kantone, die Bewilligung zur Berufsausubung ausser vom Fähigkeitsausweis auch von persönlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und bei deren Wegfall zu entziehen (Erw.2). Verhältnis des disziplinarischen Berufsverbots zum richterlichen auf Grund des Art. 54 StGB (Erw. 3). 24 AB 71 I - 1945 370 Staatsrecht. Anfordenmgen an den Niwhweis des guten Leumunds bei der' Neuerteilung der wegen früherer Verfehlungen entzogenen Bewilligung zur Berufsl!-usiibung (Erw. 4 und 5). Recoors de droit public. Art. 90 lit. b OJ. En general, il ne suffit pas, pour motiver le recours, de se referer aux memoires produits dans la procedure cantonale (consid. 1). Exclusion de nouvelles preuves s'agissant de recours qui exigent l'epuisement prealable des voies de droit cantonales (consid. 5). Pouvoir diBciplinaire des cantons BUr les avocatB. Art. 4 et 31 OF. Pouvoir des cantons de faire dependre l'autorisation de pratiquer, non seulement du certificat de capacite, mais aussi de condi- tions personneUes; pouvoir de retirer l'autorisation lorsque ces conditions viennent A manquer (consid.2). Rapports entre l'interdiction de pratiquer prononc6e par l'autoriM disciplinaire et celle que prononce le juge en vertu de l'art. 54 CP (consid. 3). . Exigences quant a la preuve de la bonne reputation dans le cas ou l'interesse redemande l'autorisation de pratiquer, qui lui avait et6 precooemment retiree pour des fautes commises (consid. 4 et 5). Ricor8o di diritto pubblico. Art. 90lett. b OGF. In generale, non e sufficiente per motivare il ricorso un riferimento alle memorie presentate nella procedura cantonale (consid. 1). Esclusione di nuove prove, quando si tratti di ricorsi per cui e necessario ehe tutte le giurisdizioni cantonali siano state pre- viamente adite (consid. 5). Potere di8ciplinare dei Oantoni BUgli avvocati. Art. 4 e 31 OF. I Cantoni possono far dipendere l'autorizzazione di praticare non solta.nto da un certificato di capaeita, ma anche da condizioni personali e possono ritirare l'autorizzazione, allorche queste eondizioni non sono piu soddisfatte (consid. 2). Rapporto tra l'interdizione di pratieare pronunciata dall'autorita disciplinare e quella pronunciata dal giudice in virtu dell'art. 54 CP (eonsid. 3). Requisiti delIa prova deUa buona riputazione nel caso in cui l'interessato domandi nuovamente l'autorizzazione di praticare, ehe gli e stata precedentemente ritira1!.a a motivo delle colpe eommesse (eonsid. 4 et 5). A. - Der Rekurrent Dr. X. war auf Grund abgelegter Prüflmg seit 1921 Inhaber des st. gallischen Patents für Anwälte und hatte gestützt darauf im Jahre 1930 die Bewilligung zur Ausübung der Advokatur im Kanton Basel-Stadt erhalten. Am 12. Juli 1933 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen fortgesetzter Unterschla- gung in einem unbestimmten, Fr. 500.- übersteigenden Gesamtbetrage und wiederholten Betruges im Gesamtbe- trage von Fr. 24,315.- zu 1 % Jahren Gefängnis. Durch Beschluss vom 18. Oktober 1933 entzog ihm infolgedessen Ausiibung der wissenschaftlichen Berufsarten. N. 58. 371 das Kantonsgericht St. Gallen das von diesem Kanton ausgestellte Anwaltspatent, weil er du,rch di~ strafbaren Handlungen den guten Leumund verwirkt habe. Am 28. November 1944 verfügte das Strafgericht Basel- Stadt die Löschung des Urteils vom 12. Juli 1933 im Strafregister gemäss Art. 80 StGB. Darauf ersuchte Dr. X. in verschiedenen Eingaben das st. gallische Kantonsgericht, ihm das entzogene Anwaltspatent wieder zu erteilen. Das Kantonsgericht wies ~as Gesuch durch Beschlu,ss vom
24. April 1945 « zur Zeit » ab mit der Begründung:
1. -- Dem Gesuchsteller sei seinerzeit das Patent gänz- lich entzogen worden. Um es wieder zu erhalten, müsste er deshalb die Voraussetzungen für die Neuerteilung eines Patentes erfüllen. Dazu gehöre vor allem der gute Leu- mund. Nach der Praxis genüge es hiefür nicht, dass der Bewerber die bürgerlichen Ehren und Rechte besitze. Er müsse sich über die zur einwandfreien Berufsführung erforderliche Charakterstärke ausweisen (BGE 41 1388 ff.). Das Verhalten des Gesuchstellers, das zum Strafurteil von 1933 geführt habe, zeuge für einen solchen Mangel an sittlichem Halt, dass zu befürchten sei, er würde sich bei erster Gelegenheit wieder in ähnJicher Weise verfehlen. Das Kantonsgericht könne ihm das Vertrauen, das ein .Anwalt geniessen müsse, zur Zeit nicht schenken und daher den guten Leumund nicht zuerkennen.
2. - Freilich könne ein getrübter Leumund durch Zeit- ablauf geheilt werden. Beim Gesuchsteller habe sich indes- sen dieser Reinigungsprozess nach Auffassung des Gerichts noch nicht vollzogen. Er habe sich nicht nur einmal ver- fehlt, sondern während eines Zeitraumes von mehreren Jahren verschiedene Personen hintergangen, die ihm als Anwalt besonderes Vertrauen entgegenbrachten. Seither sei er zwar mit dem Strafrichter nicht mehr in Berührung gekommen. Damit sei aber nicht gesagt, dass er heute die sittliche Festigkeit besitze, die im Interesse des recht- suchenden Publikums vom Anwalt verlangt werden müsse. Die Tatsachen, die er in diesem Zusammenhang 372 Staatsrecht. geltend mache, reichten zum Nachweis hiefür nicht aus. Er habe z. B. keine :Unterlagen beigebracht, denen zu entnehmen wäre, dass er während längerer Zeit in einer auf einem Vertrauensverhältnis beruhenden Anstellung pflichtbewusste treue Arbeit geleistet habe. Es bestehe somit keine Gewähr, dass er künftig den Versuchungen gewachsen wäre, die insbesondere an den mittellosen Anwalt herantreten.
3. - Die Ordnung des Berufsverbotes im StGB spiele für die Beurteilung des Gesuches keine Rolle. Gegen den Gesuchsteller sei seinerzeit nicht strafweise ein zeitlich beschränktes Berufsverbot verhängt worden. Vielmehr habe das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über die Anwälte die Berufsbewilligung wegen DahinfalIens einer dafür erforderlichen Voraussetzung zurückgenommen. Dazu sei es nach dem damals geltenden Recht befugt gewesen. Auch das StGB habe übrigens daran nichts geändert. Die Aufsichtsbehörde müsse deshalb auch heute frei prüfen können, ob die Erfordernisse des kantonalen Rechts zur Wieder- bezw. Neuerteilung des Patentes gegeben seien. Der Bundesgesetzgeber schreibe den Kan- tonen in dieser Beziehung nichts vor.
4. - Der Einwand, dass der Gesuchsteller im Jahr 1933 schuldlos verurteilt worden sei, könne nicht gehört werden. Das Kantonsgericht müsse sich an die Erwägungen des rechtskräftigen Strafurteils halten. Es könne den Straf- prozess nicht nochmals durchführen, um sich eine eigene Meinung über die vom Strafrichter festgestellten Ver- fehlungen zu bilden. Gegen eine ungerechte Verurteilung hätte der Gesuchsteller zudem Rechtsmittel ergreifen, insbesondere nach der Freilassung ein Revisionsbegehren stellen können. Das sei nicht geschehen. B. - Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde hat Dr. X. beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom
24. April 1945 sei aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Ausübung der Advokatur auf Gnmd des im Jahre 1921 Ausübung der wissenschaft.lichen Berufsartcll. N° 58. 373 erlangten Fähigkeitsausweises wieder zu erteilen. Zur Begründung wird auf die Eingaben im kantonalen Ver- fahren an des Kantonsgericht verwiesen und ergänzend selbständig angebracht :
1. - Der Patententzug sei, wie aus dem Beschluss vom
18. Oktober 1933 hervorgehe, lediglich auf das Bekannt~ werden der strafrechtlichen Verurteilung des Rekurrenten als solcher hin verfügt worden, ohne dass das Kantons- gericht sich um die Tatbestände gekümmert hätte, die dem Strafurteil zu Grunde lagen. Er müsse deshalb dahin- fallen, nachdem jenes Urteil infolge Löschung im Straf- register nicht mehr bestehe. Es sei Willkür, Urteile des gleichen Gerichts zu beachten, wenn sie Handhabe dafür böten, eine Polizeierlaubnis wegen getrübten Leumundes zu entziehen, dagegen als unerheblich zu erklären, wenn sie die Trübung des Leumunds beseitigen. Nach Art. 363 Abs. 3 StGB dürfe eine gelöschte Vorstrafe nur den Unter- suchungsämtern und Strafgerichten, unter Hinweis auf die Löschung, mitgeteilt werden und auch diesen nur, wenn der früher Verurteilte im neuen Strafverfahren Beschuldigter sei. Sie könne daher nicht mehr länger Grundlage für eine administrative, disziplinarische Mass- nahme bilden wie die Verweigenmg oder Entziehung einer Berufsbewilligung .
2. - Art. 54 StGB bestimme zudem, dass der Strafrichter die Ausübung eines von behördlicher Bewilligung abhängi- gen Berufes demjenigen untersagen könne, der in Ausübung dieses Berufes ein Vergehen begangen habe und deshalb zu Freiheitsstrafe verurteilt werde, und setze die zulässige Dauer eines solchen Verbotes auf höchstens 5 Jahre fest. Dane ben sei kein Raum mehr für eine konkurrierende Zuständigkeit kantonaler Gewerbepolizei- oder Diszipli- narbehörden, die es diesen gestatten würde, das Urteil des Strafrichters im Administrativwege beliebig zu verschärfen und damit abzuändern.
3. - Nach der ständigen Rechtsprechung Zu Art. 31 BV dürften zwar an den guten Leumund strenge Anforde- 374 Staatsrecht. rungen gestellt werden, aber doch nicht so strenge, dass nicht frühere Verfehlungen durch jahrelanges gutes Betra- gen getilgt werden ·könnten. Über längere Tätigkeit in einer {( auf einem Vertrauensverhältnis beruhenden An- stellung » könne sich freilich der Rekurrent nicht ausweisen. Es sei auch nicht einzusehen, wie er eine solche Anstellung hätte finden können. Er könne sich aber, wie schon vor Kantonsgericht geltend gemacht, auf andere Tatsachen berufen, die einen ebensoguten, wenn nicht besseren Aus- weis darstellten: seit Verbüssung der Strafe (1934) habe er seinen Beruf in dem nach baselstädtischem Recht auch ohne Anwaltspatent zulässigen Rahmen weiter ausgeübt, durch Erteilung von Rat, Gutachten, Ausarbeitung von Prozessschriften und Plädoyers etc., wobei jeweilen paten- tierte Kollegen, hauptsächlich Dr. Y., die Fälle vor Schran- ken vertreten hätten. Der baselstädtische Staatsanwalt Dr. Z. habe dies in einem Schreiben an das Kantonsgericht bestätigt, sich über die Führung des Rekurrenten und dessen Tätigkeit seit 1934 lobend geäussert und das Gesuch um Wiedererteilung der Berufsbewilligung unterstützt. Vor Einreichung des Gesuchs habe er mit Brief vom 2. De- zember 1944 den Kantonsgerichtspräsidenten angefragt, welche Ausweise er allenfalls noch beizubringen habe, faUs die Basler Rehabilitationsakten nicht genügen sollten. Nachdem man ihm darauf nur eine Bescheinigung des Betreibungsamtes Basel-Stadt verfangt habe, dass gegen ihn keine Verlustscheine und Betreibungen vorlägen, habe er annehmen dürfen, dass seine Angaben über Führung und Tätigkeit seit 1934 als erwiesen betrachtet würden oder dass doch zum mindesten das Appellationsgericht Basel- Stadt um seine Meinung über den beruflichen Leumund des Rekurrenten befragt werde, nachdem dieser keine Beziehung zu St. Gallen besitze, wohl aber in Basel eine Kundschaft erworben habe durch gewissenhafte und gute Arbeit. Heute würden noch Bescheinigungen qes Dr. Y. und einiger Ktmden vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass er in seiner Tätigkeit das volle Vertrauen seines Mitarbei- Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N0 58. 375 ters und der Klienten geniesse ; diese Zeugnisse könnten nötigenfalls um weitere vermehrt werden. Die Annahme des Kantonsgerichts, er würde sich bei Wiedererteilung des Patents neuerdings verfehlen, werde daher durch nichts gestützt und sei reine Willkür. Im Patentgesuch an das Kantonsgericht vom 18. De- zember 1944 war die oben unter Ziffer 2 wiedergegebene Rüge näher ausgeführt und die Auffassung vertreten worden: Nach Art. 54 StGB könne ein Berufsverbot wegen Begehung von diesem Gesetz als' Vergehen behandelter und infolgedessen strafrechtlich verfolgter Handlungen nur noch durch den Strafrichter in dem hier vorgesehenen Rahmen verhängt werden. Auf dem Administrativ- (Dis- zipIinar-) wege könne es in solchen Fällen nicht mehr aus- gesprochen werden, ohne dass die kantonale Behörde damit gegen Bundesrecht und, wenn der Strafrichter von der Möglichkeit des Art. 54 StGB keinen Gebrauch gemacht habe, überdies gegen den Grundsatz ne bis in idem ver- stosse. Da nach einem weiteren allgemein anerkannten Grundsatz Milderungen in der Strafgesetzgebung II auch auf Fälle Anwendung fänden, die noch in das alte Recht zurückreichen », müsse das auch im vorliegenden Falle zum mindesten für die Dauer des Verl?otes, des Entzuges der Berufsbewilligung gelten. Hier habe aber dieser Entzug bereits II Jahre, also mehr als das Doppelte der nach dem StGB höchstens zulässigen Zeit gedauert. Über die Tätigkeit des Rekurrenten seit Verbüssung der Strafe wurde in dieser Eingabe nur kurz bemerkt : Infolge der Unmöglichkeit seinen Beruf « voll auszuüben», sei er schweren Entbehrungen ausgesetzt. Da er vor Schranken nicht selbst auftreten dürfe, sei er darauf angewiesen gewesen, seine Fälle durch Kollegen, meist Dr. Y., plä- dieren zu lassen. Auch im Begleitschreiben vom gleichen Tage findet sich hierüber lediglich der Satz : « Leute, die mir längst Arbeit geben wollten, erklären warten zu wollen, bis ich selbst plädieren könne, und so ist mein bescheidener Verdienst noch mehr zusammengeschmolzen. » 376 Staa.tsrecht. Als der Rekurrent am 16. Februar 1945 den Kantons- gerichtspräsidenten um rasche Erledigung des Gesuches anging, ä'QSserte er sich hiezu wiederum bloss summarisch wie folgt: «Meine Fälle lasse ich seit 1933 von einem Kolle- gen gegen Abtretung des halben Honorars vor den Schran- ke:r;t vertreten. Allein das Gewicht, das die Mehrzahl der Klienten· der persönlichen Vertretung vor Schranken und dem persönlichen Können eines jeden Anwalts beimisst, ist so gross, dass ein Grossteil der Fälle, die mir sonst anvertraut würden, unter Hinweis auf diesen Umstand an Kollegen gehen. » Die Ergänzungseingabe vom 26. März 1945 enthält zu jenem Punkte einzig die nachstehende Ausführung: « Weiterhin habe ich nun während 11 Jahren meinen Beruf selbständig ausgeübt, wobei Kollegen für mich vor Schranken traten. Bei der geringsten Pflichtverletzung hätte die Duldung meiner Tätigkeit von Seiten der (Ge- richts-) Präsidenten ein schnelles Ende gehabt. » Staatsanwalt Dr. Z. bestätigte in der vom Rekurrenten angerufenen Erklärung, dass er « seit mehreren Jahren hin und wieder » als Funktionär der Militärjustiz oder in seiner bürgerlichen Stellung (als Staatsanwalt) mit Dr. X. zu tun gehabt und ihn dabei als durchaU8 korrekten Vertreter seiner Klienten kennen gelernt habe. Es sei dem Aussteller der Erklärung dabei auch aufgefallen, dass X. sich alle Mühe gegeben habe, sich ohne fremde Hilfe durchzubrin- gen. Dies sei ihm oft schwer, weil er den Verdienst immer mit dem Anwalt teilen müsse, der die von ihm (X.) bear- beiteten Fälle vor Vericht vertrete. « Ich bin überze'Qgt, dass im vorliegenden Falle ein Entgegenkommen gerecht· fertigt werden kann und dass Dr. X. sich bemühen würde, das in ihn gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen. » O. - Das Kantonsgericht von St. Gallen hat auf Abwei- sung der Beschwerde angetragen. Es hält an der im ange- fochtenen Entscheide vertretenen Rechtsa'Qffassung fest und fügt bei : Dem Rekurrenten sei es jederzeit unbenom- men, sein Gesuch zu erneuern, wenn er andere Tatsachen Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. No 58. 377 gelten machen, z.B. Belege vorlegen könne, aus denen sich der zur Zeit vermisste Beweis für die zur einwandfreien Berufsübung erforderlichen Eigenschaften ergebe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -:- Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die Gründe, auf die er die Beschwerde stützt, in der Beschwerdeschrift selbst anzuführen. Die Verweisung auf kantonale Rechtsschriften genügt den Anforderungen von Art. 90 neu (früher Art. 178 Ziff. 3 alt) OG jedenfalls dann nicht, wenn die Kognition des Bundes- gerichtes nicht dieselbe ist wie diejenige der kantonalen Behörde. Dem Staatsgerichtshof ist nicht zuzumuten, aus solchen kantonalen Eingaben, die auf der Voraussetzung freier Überprüfungsbefugnis jener Behörde in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung beruhen, dasjenige zusammen- zusuchen, was sich allenfalls zur Begründung des Vor- wurfs der Verfassungsverletzung verwerten liesse. Im vorliegenden Falle erweist sich zudem die Rüge, dass das kantonale Recht in der ihm vom Kantonsgericht gegebenen Anwendung gegen ein Bundesgesetz, nämlich das StGB verstosse (Art. 2 Üb. Best. 2;. BV) auch dann als unbe- gründet, wenn man zu diesem Punkte die ergänzenden Ausführungen in der Eingabe des Rekurrenten vom 18. De- zember 1944 an das Kantonsgericht mitberücksichtigt. Und zu den Anbringen der kantonalen Eingabe vom
26. März 1945, die sich auf das Basler Strafurteil von 1933 beziehen, braucht schon deshalb keine Stellung genommen zu werden, weil der Rekurrent die Auffassung des Kantons- gerichts nicht anficht, dass es sich an die Feststellungen dieses Urteils halten dürfe und müsse, solange es nicht im Rechtsmittelwege aufgehoben sei, geschweige denn dar- zulegen versucht, dass diese Ansicht verfassungswidrig sei .. Zweifellos ist sie es a'Qch nicht.
2. - Auch die sog. freien, wissenschaftlichen Berufe, wie insbesondere derjenige des Anwalts, geniessen den Schutz des Art. 31 BV nur in den Schranken, welche die Kantone :3i8 Staatsrecht. nach Art. 31 lit. e allgemein der freien Gewerbeausübung ziehen können. Die Z.ulassung dazu darf wegen der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen, ausser vom Befähigungsausweis (Art. 33 BV), noch von anderen Vor- aussetzungen abhängig gemacht werden, wie insbesondere bestimmten persönlichen Eigenschaften - Besitz der bür- gerlichen Rechte, guter Leumund, Ehrenhaftigkeit, Zu- trauenswürdigkeit - und es darf die erteilte Bewilligung durch die zuständige kantonale Verwaltungs- oder Diszi- plinarbehörde zurückgenommen werden, wenn jene Eigen- schaften nicht mehr vorhanden sind (BGE 41 I 390 Erw. 1 ; 53 I 28/9 ; 59 I 199 Erw. 1, ferner allgemein 67 I 327 Erw. 4 a und die nicht veröffentlichten Urteile vom 10. Mai 1940 LS. Brand Erw. 6, vom 16. September 1943 LS. Oppen- heim Erw. 1, vom 24. Januar 1944 LS. Jecker Erw. 1). Ein strafbares Verhalten des durch die Verweigerung oder Entziehung der Bewilligung Betroffenen ist dabei nicht vorausgesetzt. Vom Standpunkt des Bundesrechts genügen irgendwelche Verfehlungen, Handlungen oder Unterlas- sungen, die mit der Achtung, deren der Anwalt als Hilfs- organ der Rechtspflege bedarf, und dem Vertrauen, das ihm notwendigerweise entgegengebracht werden muss, nicht vereinbar sind. Die Verfehlung braucht ferner nicht bei Ausübung des Berufes begangen worden zu sein, sobald nur ihr Bekanntwerden in der Öffentlichkeit geeig- net ist, den Fehlbaren in der Ehre 'und der Achtung, die er geniessen muss, herabzusetzen (BGE 46 I 319 E. 4 ; 67 I 86 und das nicht veröffentlichte Urteil vom 19. Juni 1931 LS. Hofstetter-Leu S. 10 /ll). Unerheblich ist endlich der Ort der Begehung der Handlungen (BGE 53 I 28/9).
3. - Freilich kann auch der St:r;africhter dem wegen Verbrechen oder Vergehen im Berufe zu Freiheitsstrafe Verurteilten die Ausübung des Berufes für 6 Monate bis zu 5 Jahren untersagen. Doch wird dadurch die Befugnis der kantonalen Gewerbepolizei- oder Aufsichtsbehörde, die früher erteilte Berufsbewilligung vorübergehend. oder auch dauernd zu entziehen, nicht berührt (nicht ver~ffent- 'I j Ausilbung cle!' wissenschaftlichen Berufsarten. N0 58. 379 lichtes Urteil des Kassationshofes vom 19. Oktober 1945 LS. Pfister, Erw. 12). Das folgt schon daraus, dass Art. 54 StGB das richterliche Berufsverbot nur bei Berufen zulässt, deren Ausübung von behördlicher Bewilligung abhängt, und damit die Zulässigkeit eines solchen Bewilligungs- zwanges voraussetzt. Darf für bestimmte Berufe eine besondere gewerbepolizeiliche Bewilligung in den Schran- ken des Art. 31 BV nach wie vor verlangt und an bestimmte Erfordernisse, insbesondere gewisse persönliche Eigenschaf- ten geknüpft werden, so muss sie aber auch von der zur Erteilung zuständigen Behörde zurückgenommen werden konnen, falls jene Erfordernisse nicht mehr erfüllt sind, es wäre denn, dass das kantonale Recht selbst das nur durch richterliches Urteil zulassen würde. Ausserdem umfasst die angerufene Bestimmung des StGB nur die Begehung 8traf- barer Handlungen bei der Berufsausübung, während die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung auch bei anderweitigem, nicht mit Strafe belegtem Verhalten gegeben sein können. Es kann aber nicht der Wille des StGB sein, in solchen Fällen die Entziehung des Patentes künftig auszuschliessen, noch weniger, dass sie der zustän- digen kantonalen Behörde gerade in den schwersten, strafbaren Fällen versagt wäre, in den übrigen, leichteren dagegen möglich bleibe. Es ist denn auch aneI:kannt, dass die in Art. 79 StGB vorgesehene Rehabilitation inbezug auf ein im Strafurteil ausgesprochenes Berufsverbot nur die aus dem Urteil folgende Unfähigkeit zur Ausübung des Berufes beseitigt, dagegen nicht zur Folge hat, die erforder- liche administrative Berufsbewilligung wieder aufleben zu lassen, diese vielmehr neu nachgesucht werden muss (Logoz zu Art. 79 Nr. 1; Zürcher, Motive zum Vorentwurf des StGB von 1908 S. 112). Schon die früheren kantonalen Strafgesetze kannten übrigens vielfach ein ähnliches richterliches Berufsverbot. Das Bundesgericht hat erkannt, dass dadurch die Verwal- tungs-(Aufsichts-) behörden nicht gehindert würden, wegen der gleichen Handlungen das Patent zurückzunehmen, :lSO Staatsrecht. wenn der Strafrichter von der ihm zustehenden ßföglich- keit keinen Gebrauch gemacht oder das Verbot wie die Ha"Npt- (Freiheits-) strafe nur bedingt ausgesprochen habe, falls sich nicht ein anderer Wille klar aus dem Strafgesetz ergebe (nicht veröffentlichte Urteile vom 26. Januar 1934 i.S. Hergert und vom 20. Mai 1943 i.S. Imer). Freilich trifft eine wesentliche Betrachtung heute nicht mehr im gleichen Masse zu, von der das ,Bundesgericht damals ausging, nämlich, dass es sich um zwei dem Wesen nach verschiedene Verfügungen handle : Sühne für eine began- gene Tat im einen Fall, vorbeugende Massregel zum Schutze der Öffentlichkeit im anderen. Denn nach Art. 54 StGB darf auch ein richterliches Berufsverbot nur bei Gefahr. weiteren Missbrauches verhängt werden. Es nähert sich damit einer sichernden Massriahme, wenn man es nicht geradezu als solche auffassen will, obwohl es unter dem Marginale «( Nebenstrafen)) eingereiht ist (Logoz zu Art. 54 NI'. 1). Gleichwohl kann das Verhältnis' zwischen den Befugnissen des Strafrichters und denjenigen der kanto- nalen Gewerbepolizei- (Disziplinar-) behörde aus den oben dargelegten Gründen auch heute kein anderes sein. Be- stehen beide nebeneinander, so lässt sich aber aus Art.' 54 StGB auch keine zeitliche Schranke für die administrative (disziplinarische) Rücknahme der Berufsbewilligung her- leiten. Als das Kantonsgericht durch Beschluss vom 18. Okto- ber 1933 dem Rekurrenten das Anwaltspatent entzog, galt zudem Art. 54 StGB noch nicht. Um ihn dennoch, wenig- stens was die zulässige Dauer der Massnahme betrifft, gegenüber diesem Beschluss zur Geltung zu bringen, müsste der Bestimmung rückwirkende Bedeutung beigelegt wer- den. Dafür bietet aber das StGB keine Grundlage. Ein Fall des Art. 336 liegt nicht vor. Art. 2 Abs. 2 bezieht sich nur auf Verbrechen U)ld Vergehen, die zwar vor Inkrafttreten des Gesetzes verübt wurden, aber erst nachher beurteilt werden, nicht auf schon vorher rechtskräftig beurteilte Tatbestände. Ausiibung der wissl'nsehaftlichcll Bcrufsarten. N° 58. :181 Weil es zum administrativen (disziplinarischen) Entzug der Berufsbewilligung keiner strafbaren, sondern nur ehrenrühriger Handlungen im oben umschriebenen Sinne bedarf, ist ferner unerheblich, inwiefern das Strafurteil vom 12. Juli 1933 heute noch bestehe, gleichwie nichts darauf ankommt, ob das Strafverfahren zur Freisprechung mangels eines strafbat'en Verhaltens geführt hat (Urteil vom 24. Januar 1944 i.S. Jecker Erw. 3). Art. 363 Abs.3 StGB könnte sich zudem höchstens gegen administrative Massnahmen richten, die auf Grund einer gelöschten Vor- strafe ergriffen wurden, nicht Verfügungen nachträglich hinfällig machen, die im Anschluss an eine strafgerichtliche, damals noch nicht gelöschte Verurteilung früher getroffen worden sind. Auch setzt er eine unter der Herrschaft des neuen Rechts ausgefällte Vorstrafe voraus (BGE 69 IV 202).
4. - '" In Bezug auf den für die Berufsausübung erfor- derlichen guten Leumund hat das Bundesgericht im Falle Rüegg (BGE 49 1391) entschieden, es sei weder vom Stand- punkt des kantonalen Rechts noch des Art. 31 BV etwas dagegen einzuwenden, wenn hiefür im Falle früherer Ver- fehlungen die negative Tatsache allein nicht als genügend angesehen wird, dass der Bewerber sich seither nichts hat zn schulden kommen lassen, sondern der Nachweis einer seither eingetretenen Wandlung der Gesinnung und des Charakters, positiver Tatsachen verlangt wird, welche dafür Gewähr bieten, dass die früher fehlende sittliche Festigkeit (Charakterstärke) nunmehr vorhanden sei (s. im gleichen Sinne die nicht veröffentlichten Urteile vom
16. Sep+ember 1943i.S. OppenheimErw. I, vom 24. Januar 1944 LS. Jecker Erw. 6). Dabei dürfen die Anforderungen an diesen Nachweis nach den früheren Verfehlungen be- messen werden; hier war aber zum mindesten der vom Rekurrenten im Falle P. begangene Vertrauensmissbrauch (Betru,g) schwer, nach den Feststellungen des rechtskräf- tigen Strafurteils vom 12. Juli 1933, von denen das Kan- tOi1sgerichtausgehen durfte.
5. ~ Der kantonalen Behörde, welche die Verantwortung 382 Staatsrecht. für den Schutz der Rechtssuchenden trägt, muss daher notwendigerweise ein weitgehendes Ermessen eingeräumt werden. Eine Tätigkeit wie die vom Rekurrenten hier beh~uptete könnte höchstens dann ausreichen, wenn sie fortgesetzt, wie es der ordentlichen Betreibung eines Berufes entspricht, ausgeübt worden wäre, ohne zu Klagen Anlass zu geben. Die blosse vereinzelte Vornahme in das Tätigkeitsgebiet" der Anwälte einschlagender Handlungen, die angeblich ohne Patent zulässig gewesen wären, bei sich gerade bietenden, mehr oder minder zufälligen Gelegen- heiten, darf als unzureichender Ausweis erklärt werden. Die Angaben, die der Rekurrent hierüber im kantonalen Verfahren machte, waren aber mehr als kärglich und lies- sen die näheren Umstände der behaupteten Berufsaus- übung und insbesondere deren Umfang durchaus im Un- klaren. Das Kantonsgericht durfte sie deshalb als nicht schlüssig erachten, ganz abgesehen davon, dass sie sich ausser der Bescheinigung des Staatsanwalts Dr. Z. in blossen Behauptungen erschöpften. Auch die erwähnte Bescheinigung ändert daran nichts, nachdem der Aussteller selbst erklärt, mit dem Rekurrenten nur « hin und wieder » in Berührung gekommen zu sein und sich nicht etwa auf fortgesetzte Beziehungen beruft, die ihm einen vollstän- digen und dauernden Einblick in dessen Tätigkeit gewährt hätten. Es war aber Sache des Rekurrenten, die Belege für den Wiedererwerb des guten Leu.mundes als Voraus- setzung für die Neuerteilung des Patentes beizubringen, nicht des Kantonsgerichtes, sie von ihm einzufordern. Auf den Brief vom 2. Dezember 1944 hat ihm der Kantons- gerichtspräsident erwidert, dass das Kantonsgericht die Frage an Hand der frühern Strafakten und der Rehabili- tationsakten eingehend prüfen werde; die Rehabilitation (Löschung des Urteils im Strafregister) allein bilde noch keinen Grund für die Bewilligung des Gesuches. Die erst vor Bundesgericht eingereichten Belege müssen ausser Betracht bleiben. Da die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 4 und 31 BV die Erschöpfung der kantonalen Instanzen Organisation der Bundesrechtspficge. N° 59. 383 voraussetzt, sind neue Beweismittel in diesem Verfahren nicht zulässig. Es ist zudem zweifelhaft, ob das Kantons- gericht auf diese privaten Bescheinigungen, wenn sie ihm vorgelegen hätten, hätte abstellen müssen. Im Falle eines neuen Gesuches könnte es ihm jedenfalls nicht verwehrt werden, den Tatbestand durch Erkundigungen bei den baselstädtischen Behörden, die darüber Aufschluss geben können, abzuklären und diesen amtlichen Auskünften den Vorzug zu geben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL Vgl. Nr. 58. - Voir n° 58. V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEG,E ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
59. Auszug aus dem Urteil vom 3. Dezember 1945
i. S. Schweizeriscbe Vereinigung zur Wahrung der Gebirgs- interessen gegen Vorstand der Schweizerischen Vereinigung zur Wahrung der Gebirgsinteressen und Konsorten und Obergericht des Kantons Luzern. Voraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde : Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Verfügung, die für die Dauer eines Prozesses getroffen wird (Erw. 1). Nichteintreten auf die von einem Verein erhobene Beschwerde, weil die Wahl des für ihn handelnden Vorstandes nichtig ist (Erw. 2). Juristische Personen: Wann sind gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse der Mitglieder- versammlungen juristischer Personen nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig? (Erw. 2).