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71_I_369

BGE 71 I 369

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Recht abgelehnt, den Namen « Mayor» als Vornamen ein-

zutragen, obwohl er nicht als einziger Vorname in Aussicht

gellommen war.

In gewissen Landesgegenden entspricht es freilich alter

Sitte, den Geschlechtsnamen der Mutter als (zweiten)

Vornamen des Kindes zu. wählen (so teilweise im Kanton

Graubünden; vgl. « Der Zivilstandsbeamte I), 16. Jahr-

gang 1927, S. 331 f., 348 f., und die vom Schweiz. Verband

der Zivilstandsbeamten herausgegebene Schrüt « Vor-

namen in der Schweiz ll, 2. Auß.. 1941, S. 9, 23). Wo diese

Sitte bekannt ist, tritt die Gefahr der Irreführung der

Öffentlichkeit zurück. Im Kanton Aargau, wo der Be-

schwerdeführer heimatberechtigt und wohnhaft ist, besteht

jedoch laut Feststellung der Vorinstanz keine solche

übung.

Der Name ((Mayor» ist schliesslich vom Standpunkt

der Öffentlichkeit aus als Vorname au.ch deswegen uner-

wünscht, weil er (wenigstens für Deutschschweizer) in der

Aussprache einer militärischen Gradbezeichnung gleicht.

Demnach erlcennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IH. VERFAHREN

PROCEDuRE

Vgl. Nr. 56. -

Voir n° 56.

, I

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALIT1L!>EV ANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

Vgl. Nr. 58. -

Voir n° 58.

369

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

Vgl. Nr. 58. -

Voir n° 58.

IH. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN

BERUFSARTEN

EXERCIeE DES PROFESSIONS LIBERAbES

58. Urteil vom 9, November 1945 i. S. Dr. X.

gegen KantOllsgerieht St. Gallen.

Staatsrechtliche Beschwerde. oa Art. 90 lit. b.

Die Verweisung auf kantonale Rechtsschriften ist im allgemeinen

keine genügefide Begründung (Erw. 1).

Ausschluss neuer Beweismittel bei Beschwerden, welche die

Erschöpfung der kantonalen Instanzen voraussetzen (Erw. 5).

Disziplinargewalt der Kantone über Anwälte. BV Art. 4 und 31.

Befugnis der Kantone, die Bewilligung zur Berufsausubung ausser

vom Fähigkeitsausweis auch von persönlichen Voraussetzungen

abhängig zu machen und bei deren Wegfall zu entziehen

(Erw.2).

Verhältnis des disziplinarischen Berufsverbots zum richterlichen

auf Grund des Art. 54 StGB (Erw. 3).

24

AB 71 I -

1945

370

Staatsrecht.

Anfordenmgen an den Niwhweis des guten Leumunds bei der'

Neuerteilung der wegen früherer Verfehlungen entzogenen

Bewilligung zur Berufsl!-usiibung (Erw. 4 und 5).

Recoors de droit public. Art. 90 lit. b OJ.

En general, il ne suffit pas, pour motiver le recours, de se referer

aux memoires produits dans la procedure cantonale (consid. 1).

Exclusion de nouvelles preuves s'agissant de recours qui exigent

l'epuisement prealable des voies de droit cantonales (consid. 5).

Pouvoir diBciplinaire des cantons BUr les avocatB. Art. 4 et 31 OF.

Pouvoir des cantons de faire dependre l'autorisation de pratiquer,

non seulement du certificat de capacite, mais aussi de condi-

tions personneUes; pouvoir de retirer l'autorisation lorsque ces

conditions viennent A manquer (consid.2).

Rapports entre l'interdiction de pratiquer prononc6e par l'autoriM

disciplinaire et celle que prononce le juge en vertu de l'art. 54 CP

(consid. 3).

.

Exigences quant a la preuve de la bonne reputation dans le cas

ou l'interesse redemande l'autorisation de pratiquer, qui lui

avait et6 precooemment retiree pour des fautes commises

(consid. 4 et 5).

Ricor8o di diritto pubblico. Art. 90lett. b OGF.

In generale, non e sufficiente per motivare il ricorso un riferimento

alle memorie presentate nella procedura cantonale (consid. 1).

Esclusione di nuove prove, quando si tratti di ricorsi per cui e

necessario ehe tutte le giurisdizioni cantonali siano state pre-

viamente adite (consid. 5).

Potere di8ciplinare dei Oantoni BUgli avvocati. Art. 4 e 31 OF.

I Cantoni possono far dipendere l'autorizzazione di praticare non

solta.nto da un certificato di capaeita, ma anche da condizioni

personali e possono ritirare l'autorizzazione, allorche queste

eondizioni non sono piu soddisfatte (consid. 2).

Rapporto tra l'interdizione di pratieare pronunciata dall'autorita

disciplinare e quella pronunciata dal giudice in virtu dell'art. 54

CP (eonsid. 3).

Requisiti delIa prova deUa buona riputazione nel caso in cui

l'interessato domandi nuovamente l'autorizzazione di praticare,

ehe gli e stata precedentemente ritira1!.a a motivo delle colpe

eommesse (eonsid. 4 et 5).

A. -

Der Rekurrent Dr. X. war auf Grund abgelegter

Prüflmg seit 1921 Inhaber des st. gallischen Patents für

Anwälte und hatte gestützt darauf im Jahre 1930 die

Bewilligung zur Ausübung der Advokatur im Kanton

Basel-Stadt erhalten. Am 12. Juli 1933 verurteilte ihn das

Strafgericht Basel-Stadt wegen fortgesetzter Unterschla-

gung in einem unbestimmten, Fr. 500.- übersteigenden

Gesamtbetrage und wiederholten Betruges im Gesamtbe-

trage von Fr. 24,315.- zu 1 % Jahren Gefängnis. Durch

Beschluss vom 18. Oktober 1933 entzog ihm infolgedessen

Ausiibung der wissenschaftlichen Berufsarten. N. 58.

371

das Kantonsgericht St. Gallen das von diesem Kanton

ausgestellte Anwaltspatent, weil er du,rch di~ strafbaren

Handlungen den guten Leumund verwirkt habe.

Am 28. November 1944 verfügte das Strafgericht Basel-

Stadt die Löschung des Urteils vom 12. Juli 1933 im

Strafregister gemäss Art. 80 StGB. Darauf ersuchte Dr. X.

in verschiedenen Eingaben das st. gallische Kantonsgericht,

ihm das entzogene Anwaltspatent wieder zu erteilen. Das

Kantonsgericht wies ~as Gesuch durch Beschlu,ss vom

24. April 1945 « zur Zeit » ab mit der Begründung:

1. -- Dem Gesuchsteller sei seinerzeit das Patent gänz-

lich entzogen worden. Um es wieder zu erhalten, müsste

er deshalb die Voraussetzungen für die Neuerteilung eines

Patentes erfüllen. Dazu gehöre vor allem der gute Leu-

mund. Nach der Praxis genüge es hiefür nicht, dass der

Bewerber die bürgerlichen Ehren und Rechte besitze. Er

müsse sich über die zur einwandfreien Berufsführung

erforderliche Charakterstärke ausweisen (BGE 41 1388 ff.).

Das Verhalten des Gesuchstellers, das zum Strafurteil von

1933 geführt habe, zeuge für einen solchen Mangel an

sittlichem Halt, dass zu befürchten sei, er würde sich bei

erster Gelegenheit wieder in ähnJicher Weise verfehlen.

Das Kantonsgericht könne ihm das Vertrauen, das ein

.Anwalt geniessen müsse, zur Zeit nicht schenken und

daher den guten Leumund nicht zuerkennen.

2. -

Freilich könne ein getrübter Leumund durch Zeit-

ablauf geheilt werden. Beim Gesuchsteller habe sich indes-

sen dieser Reinigungsprozess nach Auffassung des Gerichts

noch nicht vollzogen. Er habe sich nicht nur einmal ver-

fehlt, sondern während eines Zeitraumes von mehreren

Jahren verschiedene Personen hintergangen, die ihm als

Anwalt besonderes Vertrauen entgegenbrachten. Seither

sei er zwar mit dem Strafrichter nicht mehr in Berührung

gekommen. Damit sei aber nicht gesagt, dass er heute die

sittliche Festigkeit besitze, die im Interesse des recht-

suchenden Publikums vom Anwalt verlangt werden

müsse. Die Tatsachen, die er in diesem Zusammenhang

372

Staatsrecht.

geltend mache, reichten zum Nachweis hiefür nicht aus.

Er habe z. B. keine :Unterlagen beigebracht, denen zu

entnehmen wäre, dass er während längerer Zeit in einer

auf einem Vertrauensverhältnis beruhenden Anstellung

pflichtbewusste treue Arbeit geleistet habe. Es bestehe

somit keine Gewähr, dass er künftig den Versuchungen

gewachsen wäre, die insbesondere an den mittellosen

Anwalt herantreten.

3. -

Die Ordnung des Berufsverbotes im StGB spiele

für die Beurteilung des Gesuches keine Rolle. Gegen den

Gesuchsteller sei seinerzeit nicht strafweise ein zeitlich

beschränktes Berufsverbot verhängt worden. Vielmehr

habe das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über die

Anwälte die Berufsbewilligung wegen DahinfalIens einer

dafür erforderlichen Voraussetzung zurückgenommen.

Dazu sei es nach dem damals geltenden Recht befugt

gewesen. Auch das StGB habe übrigens daran nichts

geändert. Die Aufsichtsbehörde müsse deshalb auch heute

frei prüfen können, ob die Erfordernisse des kantonalen

Rechts zur Wieder- bezw. Neuerteilung des Patentes

gegeben seien. Der Bundesgesetzgeber schreibe den Kan-

tonen in dieser Beziehung nichts vor.

4. -

Der Einwand, dass der Gesuchsteller im Jahr 1933

schuldlos verurteilt worden sei, könne nicht gehört werden.

Das Kantonsgericht müsse sich an die Erwägungen des

rechtskräftigen Strafurteils halten. Es könne den Straf-

prozess nicht nochmals durchführen, um sich eine eigene

Meinung über die vom Strafrichter festgestellten Ver-

fehlungen zu bilden. Gegen eine ungerechte Verurteilung

hätte der Gesuchsteller zudem Rechtsmittel ergreifen,

insbesondere nach der Freilassung ein Revisionsbegehren

stellen können. Das sei nicht geschehen.

B. -

Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde hat

Dr. X. beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom

24. April 1945 sei aufzuheben und das Kantonsgericht

anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur

Ausübung der Advokatur auf Gnmd des im Jahre 1921

Ausübung der wissenschaft.lichen Berufsartcll. N° 58.

373

erlangten Fähigkeitsausweises wieder zu erteilen. Zur

Begründung wird auf die Eingaben im kantonalen Ver-

fahren an des Kantonsgericht verwiesen und ergänzend

selbständig angebracht :

1. -

Der Patententzug sei, wie aus dem Beschluss vom

18. Oktober 1933 hervorgehe, lediglich auf das Bekannt~

werden der strafrechtlichen Verurteilung des Rekurrenten

als solcher hin verfügt worden, ohne dass das Kantons-

gericht sich um die Tatbestände gekümmert hätte, die dem

Strafurteil zu Grunde lagen. Er müsse deshalb dahin-

fallen, nachdem jenes Urteil infolge Löschung im Straf-

register nicht mehr bestehe. Es sei Willkür, Urteile des

gleichen Gerichts zu beachten, wenn sie Handhabe dafür

böten, eine Polizeierlaubnis wegen getrübten Leumundes

zu entziehen, dagegen als unerheblich zu erklären, wenn sie

die Trübung des Leumunds beseitigen. Nach Art. 363

Abs. 3 StGB dürfe eine gelöschte Vorstrafe nur den Unter-

suchungsämtern und Strafgerichten, unter Hinweis auf

die Löschung, mitgeteilt werden und auch diesen nur,

wenn der früher Verurteilte im neuen Strafverfahren

Beschuldigter sei. Sie könne daher nicht mehr länger

Grundlage für eine administrative, disziplinarische Mass-

nahme bilden wie die Verweigenmg oder Entziehung einer

Berufsbewilligung .

2. -

Art. 54 StGB bestimme zudem, dass der Strafrichter

die Ausübung eines von behördlicher Bewilligung abhängi-

gen Berufes demjenigen untersagen könne, der in Ausübung

dieses Berufes ein Vergehen begangen habe und deshalb

zu Freiheitsstrafe verurteilt werde, und setze die zulässige

Dauer eines solchen Verbotes auf höchstens 5 Jahre fest.

Dane ben sei kein Raum mehr für eine konkurrierende

Zuständigkeit kantonaler Gewerbepolizei- oder Diszipli-

narbehörden, die es diesen gestatten würde, das Urteil des

Strafrichters im Administrativwege beliebig zu verschärfen

und damit abzuändern.

3. -

Nach der ständigen Rechtsprechung Zu Art. 31 BV

dürften zwar an den guten Leumund strenge Anforde-

374

Staatsrecht.

rungen gestellt werden, aber doch nicht so strenge, dass

nicht frühere Verfehlungen durch jahrelanges gutes Betra-

gen getilgt werden ·könnten. Über längere Tätigkeit in

einer {(auf einem Vertrauensverhältnis beruhenden An-

stellung » könne sich freilich der Rekurrent nicht ausweisen.

Es sei auch nicht einzusehen, wie er eine solche Anstellung

hätte finden können. Er könne sich aber, wie schon vor

Kantonsgericht geltend gemacht, auf andere Tatsachen

berufen, die einen ebensoguten, wenn nicht besseren Aus-

weis darstellten: seit Verbüssung der Strafe (1934) habe

er seinen Beruf in dem nach baselstädtischem Recht auch

ohne Anwaltspatent zulässigen Rahmen weiter ausgeübt,

durch Erteilung von Rat, Gutachten, Ausarbeitung von

Prozessschriften und Plädoyers etc., wobei jeweilen paten-

tierte Kollegen, hauptsächlich Dr. Y., die Fälle vor Schran-

ken vertreten hätten. Der baselstädtische Staatsanwalt

Dr. Z. habe dies in einem Schreiben an das Kantonsgericht

bestätigt, sich über die Führung des Rekurrenten und

dessen Tätigkeit seit 1934 lobend geäussert und das Gesuch

um Wiedererteilung der Berufsbewilligung unterstützt.

Vor Einreichung des Gesuchs habe er mit Brief vom 2. De-

zember 1944 den Kantonsgerichtspräsidenten angefragt,

welche Ausweise er allenfalls noch beizubringen habe,

faUs die Basler Rehabilitationsakten nicht genügen sollten.

Nachdem man ihm darauf nur eine Bescheinigung des

Betreibungsamtes Basel-Stadt verfangt habe, dass gegen

ihn keine Verlustscheine und Betreibungen vorlägen, habe

er annehmen dürfen, dass seine Angaben über Führung und

Tätigkeit seit 1934 als erwiesen betrachtet würden oder

dass doch zum mindesten das Appellationsgericht Basel-

Stadt um seine Meinung über den beruflichen Leumund

des Rekurrenten befragt werde, nachdem dieser keine

Beziehung zu St. Gallen besitze, wohl aber in Basel eine

Kundschaft erworben habe durch gewissenhafte und gute

Arbeit. Heute würden noch Bescheinigungen qes Dr. Y.

und einiger Ktmden vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass

er in seiner Tätigkeit das volle Vertrauen seines Mitarbei-

Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N0 58.

375

ters und der Klienten geniesse; diese Zeugnisse könnten

nötigenfalls um weitere vermehrt werden. Die Annahme

des Kantonsgerichts, er würde sich bei Wiedererteilung

des Patents neuerdings verfehlen, werde daher durch nichts

gestützt und sei reine Willkür.

Im Patentgesuch an das Kantonsgericht vom 18. De-

zember 1944 war die oben unter Ziffer 2 wiedergegebene

Rüge näher ausgeführt und die Auffassung vertreten

worden: Nach Art. 54 StGB könne ein Berufsverbot wegen

Begehung von diesem Gesetz als' Vergehen behandelter

und infolgedessen strafrechtlich verfolgter Handlungen nur

noch durch den Strafrichter in dem hier vorgesehenen

Rahmen verhängt werden. Auf dem Administrativ- (Dis-

zipIinar-) wege könne es in solchen Fällen nicht mehr aus-

gesprochen werden, ohne dass die kantonale Behörde damit

gegen Bundesrecht und, wenn der Strafrichter von der

Möglichkeit des Art. 54 StGB keinen Gebrauch gemacht

habe, überdies gegen den Grundsatz ne bis in idem ver-

stosse. Da nach einem weiteren allgemein anerkannten

Grundsatz Milderungen in der Strafgesetzgebung II auch

auf Fälle Anwendung fänden, die noch in das alte Recht

zurückreichen », müsse das auch im vorliegenden Falle

zum mindesten für die Dauer des Verl?otes, des Entzuges

der Berufsbewilligung gelten. Hier habe aber dieser Entzug

bereits II Jahre, also mehr als das Doppelte der nach dem

StGB höchstens zulässigen Zeit gedauert.

Über die Tätigkeit des Rekurrenten seit Verbüssung der

Strafe wurde in dieser Eingabe nur kurz bemerkt : Infolge

der Unmöglichkeit seinen Beruf « voll auszuüben», sei er

schweren Entbehrungen ausgesetzt. Da er vor Schranken

nicht selbst auftreten dürfe, sei er darauf angewiesen

gewesen, seine Fälle durch Kollegen, meist Dr. Y., plä-

dieren zu lassen. Auch im Begleitschreiben vom gleichen

Tage findet sich hierüber lediglich der Satz : « Leute, die

mir längst Arbeit geben wollten, erklären warten zu wollen,

bis ich selbst plädieren könne, und so ist mein bescheidener

Verdienst noch mehr zusammengeschmolzen. »

376

Staa.tsrecht.

Als der Rekurrent am 16. Februar 1945 den Kantons-

gerichtspräsidenten um rasche Erledigung des Gesuches

anging, ä'QSserte er sich hiezu wiederum bloss summarisch

wie folgt: «Meine Fälle lasse ich seit 1933 von einem Kolle-

gen gegen Abtretung des halben Honorars vor den Schran-

ke:r;t vertreten. Allein das Gewicht, das die Mehrzahl der

Klienten· der persönlichen Vertretung vor Schranken und

dem persönlichen Können eines jeden Anwalts beimisst,

ist so gross, dass ein Grossteil der Fälle, die mir sonst

anvertraut würden, unter Hinweis auf diesen Umstand an

Kollegen gehen. »

Die Ergänzungseingabe vom 26. März 1945 enthält zu

jenem Punkte einzig die nachstehende Ausführung:

« Weiterhin habe ich nun während 11 Jahren meinen

Beruf selbständig ausgeübt, wobei Kollegen für mich vor

Schranken traten. Bei der geringsten Pflichtverletzung

hätte die Duldung meiner Tätigkeit von Seiten der (Ge-

richts-) Präsidenten ein schnelles Ende gehabt. »

Staatsanwalt Dr. Z. bestätigte in der vom Rekurrenten

angerufenen Erklärung, dass er « seit mehreren Jahren hin

und wieder » als Funktionär der Militärjustiz oder in seiner

bürgerlichen Stellung (als Staatsanwalt) mit Dr. X. zu

tun gehabt und ihn dabei als durchaU8 korrekten Vertreter

seiner Klienten kennen gelernt habe. Es sei dem Aussteller

der Erklärung dabei auch aufgefallen, dass X. sich alle

Mühe gegeben habe, sich ohne fremde Hilfe durchzubrin-

gen. Dies sei ihm oft schwer, weil er den Verdienst immer

mit dem Anwalt teilen müsse, der die von ihm (X.) bear-

beiteten Fälle vor Vericht vertrete. « Ich bin überze'Qgt,

dass im vorliegenden Falle ein Entgegenkommen gerecht·

fertigt werden kann und dass Dr. X. sich bemühen würde,

das in ihn gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen. »

O. -

Das Kantonsgericht von St. Gallen hat auf Abwei-

sung der Beschwerde angetragen. Es hält an der im ange-

fochtenen Entscheide vertretenen Rechtsa'Qffassung fest

und fügt bei : Dem Rekurrenten sei es jederzeit unbenom-

men, sein Gesuch zu erneuern, wenn er andere Tatsachen

Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. No 58.

377

gelten machen, z.B. Belege vorlegen könne, aus denen sich

der zur Zeit vermisste Beweis für die zur einwandfreien

Berufsübung erforderlichen Eigenschaften ergebe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -:- Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren hat der

Beschwerdeführer die Gründe, auf die er die Beschwerde

stützt, in der Beschwerdeschrift selbst anzuführen. Die

Verweisung auf kantonale Rechtsschriften genügt den

Anforderungen von Art. 90 neu (früher Art. 178 Ziff. 3 alt)

OG jedenfalls dann nicht, wenn die Kognition des Bundes-

gerichtes nicht dieselbe ist wie diejenige der kantonalen

Behörde. Dem Staatsgerichtshof ist nicht zuzumuten, aus

solchen kantonalen Eingaben, die auf der Voraussetzung

freier Überprüfungsbefugnis jener Behörde in tatsächlicher

und rechtlicher Beziehung beruhen, dasjenige zusammen-

zusuchen, was sich allenfalls zur Begründung des Vor-

wurfs der Verfassungsverletzung verwerten liesse. Im

vorliegenden Falle erweist sich zudem die Rüge, dass das

kantonale Recht in der ihm vom Kantonsgericht gegebenen

Anwendung gegen ein Bundesgesetz, nämlich das StGB

verstosse (Art. 2 Üb. Best. 2;. BV) auch dann als unbe-

gründet, wenn man zu diesem Punkte die ergänzenden

Ausführungen in der Eingabe des Rekurrenten vom 18. De-

zember 1944 an das Kantonsgericht mitberücksichtigt.

Und zu den Anbringen der kantonalen Eingabe vom

26. März 1945, die sich auf das Basler Strafurteil von 1933

beziehen, braucht schon deshalb keine Stellung genommen

zu werden, weil der Rekurrent die Auffassung des Kantons-

gerichts nicht anficht, dass es sich an die Feststellungen

dieses Urteils halten dürfe und müsse, solange es nicht im

Rechtsmittelwege aufgehoben sei, geschweige denn dar-

zulegen versucht, dass diese Ansicht verfassungswidrig

sei .. Zweifellos ist sie es a'Qch nicht.

2. -

Auch die sog. freien, wissenschaftlichen Berufe, wie

insbesondere derjenige des Anwalts, geniessen den Schutz

des Art. 31 BV nur in den Schranken, welche die Kantone

:3i8

Staatsrecht.

nach Art. 31 lit. e allgemein der freien Gewerbeausübung

ziehen können. Die Z.ulassung dazu darf wegen der auf

dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen, ausser vom

Befähigungsausweis (Art. 33 BV), noch von anderen Vor-

aussetzungen abhängig gemacht werden, wie insbesondere

bestimmten persönlichen Eigenschaften -

Besitz der bür-

gerlichen Rechte, guter Leumund, Ehrenhaftigkeit, Zu-

trauenswürdigkeit -

und es darf die erteilte Bewilligung

durch die zuständige kantonale Verwaltungs- oder Diszi-

plinarbehörde zurückgenommen werden, wenn jene Eigen-

schaften nicht mehr vorhanden sind (BGE 41 I 390 Erw.

1; 53 I 28/9; 59 I 199 Erw. 1, ferner allgemein 67 I 327

Erw. 4 a und die nicht veröffentlichten Urteile vom 10. Mai

1940 LS. Brand Erw. 6, vom 16. September 1943 LS. Oppen-

heim Erw. 1, vom 24. Januar 1944 LS. Jecker Erw. 1).

Ein strafbares Verhalten des durch die Verweigerung oder

Entziehung der Bewilligung Betroffenen ist dabei nicht

vorausgesetzt. Vom Standpunkt des Bundesrechts genügen

irgendwelche Verfehlungen, Handlungen oder Unterlas-

sungen, die mit der Achtung, deren der Anwalt als Hilfs-

organ der Rechtspflege bedarf, und dem Vertrauen, das

ihm notwendigerweise entgegengebracht werden muss,

nicht vereinbar sind. Die Verfehlung braucht ferner nicht

bei Ausübung des Berufes begangen worden zu sein,

sobald nur ihr Bekanntwerden in der Öffentlichkeit geeig-

net ist, den Fehlbaren in der Ehre 'und der Achtung, die

er geniessen muss, herabzusetzen (BGE 46 I 319 E. 4;

67 I 86 und das nicht veröffentlichte Urteil vom 19. Juni

1931 LS. Hofstetter-Leu S. 10 /ll). Unerheblich ist endlich

der Ort der Begehung der Handlungen (BGE 53 I 28/9).

3. -

Freilich kann auch der St:r;africhter dem wegen

Verbrechen oder Vergehen im Berufe zu Freiheitsstrafe

Verurteilten die Ausübung des Berufes für 6 Monate bis

zu 5 Jahren untersagen. Doch wird dadurch die Befugnis

der kantonalen Gewerbepolizei- oder Aufsichtsbehörde,

die früher erteilte Berufsbewilligung vorübergehend. oder

auch dauernd zu entziehen, nicht berührt (nicht ver~ffent-

'I j

Ausilbung cle!' wissenschaftlichen Berufsarten. N0 58.

379

lichtes Urteil des Kassationshofes vom 19. Oktober 1945

LS. Pfister, Erw. 12). Das folgt schon daraus, dass Art. 54

StGB das richterliche Berufsverbot nur bei Berufen zulässt,

deren Ausübung von behördlicher Bewilligung abhängt,

und damit die Zulässigkeit eines solchen Bewilligungs-

zwanges voraussetzt. Darf für bestimmte Berufe eine

besondere gewerbepolizeiliche Bewilligung in den Schran-

ken des Art. 31 BV nach wie vor verlangt und an bestimmte

Erfordernisse, insbesondere gewisse persönliche Eigenschaf-

ten geknüpft werden, so muss sie aber auch von der zur

Erteilung zuständigen Behörde zurückgenommen werden

konnen, falls jene Erfordernisse nicht mehr erfüllt sind, es

wäre denn, dass das kantonale Recht selbst das nur durch

richterliches Urteil zulassen würde. Ausserdem umfasst die

angerufene Bestimmung des StGB nur die Begehung 8traf-

barer Handlungen bei der Berufsausübung, während die

Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung auch

bei anderweitigem, nicht mit Strafe belegtem Verhalten

gegeben sein können. Es kann aber nicht der Wille des

StGB sein, in solchen Fällen die Entziehung des Patentes

künftig auszuschliessen, noch weniger, dass sie der zustän-

digen kantonalen Behörde gerade in den schwersten,

strafbaren Fällen versagt wäre, in den übrigen, leichteren

dagegen möglich bleibe. Es ist denn auch aneI:kannt, dass

die in Art. 79 StGB vorgesehene Rehabilitation inbezug

auf ein im Strafurteil ausgesprochenes Berufsverbot nur

die aus dem Urteil folgende Unfähigkeit zur Ausübung des

Berufes beseitigt, dagegen nicht zur Folge hat, die erforder-

liche administrative Berufsbewilligung wieder aufleben zu

lassen, diese vielmehr neu nachgesucht werden muss

(Logoz zu Art. 79 Nr. 1; Zürcher, Motive zum Vorentwurf

des StGB von 1908 S. 112).

Schon die früheren kantonalen Strafgesetze kannten

übrigens vielfach ein ähnliches richterliches Berufsverbot.

Das Bundesgericht hat erkannt, dass dadurch die Verwal-

tungs-(Aufsichts-) behörden nicht gehindert würden, wegen

der gleichen Handlungen das Patent zurückzunehmen,

:lSO

Staatsrecht.

wenn der Strafrichter von der ihm zustehenden ßföglich-

keit keinen Gebrauch gemacht oder das Verbot wie die

Ha"Npt- (Freiheits-) strafe nur bedingt ausgesprochen habe,

falls sich nicht ein anderer Wille klar aus dem Strafgesetz

ergebe (nicht veröffentlichte Urteile vom 26. Januar 1934

i.S. Hergert und vom 20. Mai 1943 i.S. Imer). Freilich

trifft eine wesentliche Betrachtung heute nicht mehr im

gleichen Masse zu, von der das,Bundesgericht damals

ausging, nämlich, dass es sich um zwei dem Wesen nach

verschiedene Verfügungen handle : Sühne für eine began-

gene Tat im einen Fall, vorbeugende Massregel zum Schutze

der Öffentlichkeit im anderen. Denn nach Art. 54 StGB

darf auch ein richterliches Berufsverbot nur bei Gefahr.

weiteren Missbrauches verhängt werden. Es nähert sich

damit einer sichernden Massriahme, wenn man es nicht

geradezu als solche auffassen will, obwohl es unter dem

Marginale «(Nebenstrafen)) eingereiht ist (Logoz zu Art.

54 NI'. 1). Gleichwohl kann das Verhältnis' zwischen den

Befugnissen des Strafrichters und denjenigen der kanto-

nalen Gewerbepolizei- (Disziplinar-) behörde aus den oben

dargelegten Gründen auch heute kein anderes sein. Be-

stehen beide nebeneinander, so lässt sich aber aus Art.' 54

StGB auch keine zeitliche Schranke für die administrative

(disziplinarische) Rücknahme der Berufsbewilligung her-

leiten.

Als das Kantonsgericht durch Beschluss vom 18. Okto-

ber 1933 dem Rekurrenten das Anwaltspatent entzog, galt

zudem Art. 54 StGB noch nicht. Um ihn dennoch, wenig-

stens was die zulässige Dauer der Massnahme betrifft,

gegenüber diesem Beschluss zur Geltung zu bringen, müsste

der Bestimmung rückwirkende Bedeutung beigelegt wer-

den. Dafür bietet aber das StGB keine Grundlage. Ein Fall

des Art. 336 liegt nicht vor. Art. 2 Abs. 2 bezieht sich nur

auf Verbrechen U)ld Vergehen, die zwar vor Inkrafttreten

des Gesetzes verübt wurden, aber erst nachher beurteilt

werden, nicht auf schon vorher rechtskräftig beurteilte

Tatbestände.

Ausiibung der wissl'nsehaftlichcll Bcrufsarten. N° 58.

:181

Weil es zum administrativen (disziplinarischen) Entzug

der Berufsbewilligung keiner strafbaren, sondern nur

ehrenrühriger Handlungen im oben umschriebenen Sinne

bedarf, ist ferner unerheblich, inwiefern das Strafurteil

vom 12. Juli 1933 heute noch bestehe, gleichwie nichts

darauf ankommt, ob das Strafverfahren zur Freisprechung

mangels eines strafbat'en Verhaltens geführt hat (Urteil

vom 24. Januar 1944 i.S. Jecker Erw. 3). Art. 363 Abs.3

StGB könnte sich zudem höchstens gegen administrative

Massnahmen richten, die auf Grund einer gelöschten Vor-

strafe ergriffen wurden, nicht Verfügungen nachträglich

hinfällig machen, die im Anschluss an eine strafgerichtliche,

damals noch nicht gelöschte Verurteilung früher getroffen

worden sind. Auch setzt er eine unter der Herrschaft des

neuen Rechts ausgefällte Vorstrafe voraus (BGE 69 IV 202).

4. -

'" In Bezug auf den für die Berufsausübung erfor-

derlichen guten Leumund hat das Bundesgericht im Falle

Rüegg (BGE 49 1391) entschieden, es sei weder vom Stand-

punkt des kantonalen Rechts noch des Art. 31 BV etwas

dagegen einzuwenden, wenn hiefür im Falle früherer Ver-

fehlungen die negative Tatsache allein nicht als genügend

angesehen wird, dass der Bewerber sich seither nichts hat

zn schulden kommen lassen, sondern der Nachweis einer

seither eingetretenen Wandlung der Gesinnung und des

Charakters, positiver Tatsachen verlangt wird, welche

dafür Gewähr bieten, dass die früher fehlende sittliche

Festigkeit (Charakterstärke) nunmehr vorhanden sei (s. im

gleichen Sinne die nicht veröffentlichten Urteile vom

16. Sep+ember 1943i.S. OppenheimErw. I, vom 24. Januar

1944 LS. Jecker Erw. 6). Dabei dürfen die Anforderungen

an diesen Nachweis nach den früheren Verfehlungen be-

messen werden; hier war aber zum mindesten der vom

Rekurrenten im Falle P. begangene Vertrauensmissbrauch

(Betru,g) schwer, nach den Feststellungen des rechtskräf-

tigen Strafurteils vom 12. Juli 1933, von denen das Kan-

tOi1sgerichtausgehen durfte.

5. ~ Der kantonalen Behörde, welche die Verantwortung

382

Staatsrecht.

für den Schutz der Rechtssuchenden trägt, muss daher

notwendigerweise ein weitgehendes Ermessen eingeräumt

werden. Eine Tätigkeit wie die vom Rekurrenten hier

beh~uptete könnte höchstens dann ausreichen, wenn sie

fortgesetzt, wie es der ordentlichen Betreibung eines

Berufes entspricht, ausgeübt worden wäre, ohne zu Klagen

Anlass zu geben. Die blosse vereinzelte Vornahme in das

Tätigkeitsgebiet" der Anwälte einschlagender Handlungen,

die angeblich ohne Patent zulässig gewesen wären, bei sich

gerade bietenden, mehr oder minder zufälligen Gelegen-

heiten, darf als unzureichender Ausweis erklärt werden.

Die Angaben, die der Rekurrent hierüber im kantonalen

Verfahren machte, waren aber mehr als kärglich und lies-

sen die näheren Umstände der behaupteten Berufsaus-

übung und insbesondere deren Umfang durchaus im Un-

klaren. Das Kantonsgericht durfte sie deshalb als nicht

schlüssig erachten, ganz abgesehen davon, dass sie sich

ausser der Bescheinigung des Staatsanwalts Dr. Z. in

blossen Behauptungen erschöpften. Auch die erwähnte

Bescheinigung ändert daran nichts, nachdem der Aussteller

selbst erklärt, mit dem Rekurrenten nur « hin und wieder »

in Berührung gekommen zu sein und sich nicht etwa auf

fortgesetzte Beziehungen beruft, die ihm einen vollstän-

digen und dauernden Einblick in dessen Tätigkeit gewährt

hätten. Es war aber Sache des Rekurrenten, die Belege

für den Wiedererwerb des guten Leu.mundes als Voraus-

setzung für die Neuerteilung des Patentes beizubringen,

nicht des Kantonsgerichtes, sie von ihm einzufordern. Auf

den Brief vom 2. Dezember 1944 hat ihm der Kantons-

gerichtspräsident erwidert, dass das Kantonsgericht die

Frage an Hand der frühern Strafakten und der Rehabili-

tationsakten eingehend prüfen werde; die Rehabilitation

(Löschung des Urteils im Strafregister) allein bilde noch

keinen Grund für die Bewilligung des Gesuches. Die erst

vor Bundesgericht eingereichten Belege müssen ausser

Betracht bleiben. Da die staatsrechtliche Beschwerde aus

Art. 4 und 31 BV die Erschöpfung der kantonalen Instanzen

Organisation der Bundesrechtspficge. N° 59.

383

voraussetzt, sind neue Beweismittel in diesem Verfahren

nicht zulässig. Es ist zudem zweifelhaft, ob das Kantons-

gericht auf diese privaten Bescheinigungen, wenn sie ihm

vorgelegen hätten, hätte abstellen müssen. Im Falle eines

neuen Gesuches könnte es ihm jedenfalls nicht verwehrt

werden, den Tatbestand durch Erkundigungen bei den

baselstädtischen Behörden, die darüber Aufschluss geben

können, abzuklären und diesen amtlichen Auskünften den

Vorzug zu geben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

Vgl. Nr. 58. -

Voir n° 58.

V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEG,E

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

59. Auszug aus dem Urteil vom 3. Dezember 1945

i. S. Schweizeriscbe Vereinigung zur Wahrung der Gebirgs-

interessen gegen Vorstand der Schweizerischen Vereinigung zur

Wahrung der Gebirgsinteressen und Konsorten und Obergericht

des Kantons Luzern.

Voraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde :

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Verfügung, die für die

Dauer eines Prozesses getroffen wird (Erw. 1).

Nichteintreten auf die von einem Verein erhobene Beschwerde,

weil die Wahl des für ihn handelnden Vorstandes nichtig ist

(Erw. 2).

Juristische Personen:

Wann sind gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse der Mitglieder-

versammlungen juristischer Personen nicht bloss anfechtbar,

sondern nichtig? (Erw. 2).