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79_I_113

BGE 79 I 113

Bundesgericht (BGE) · 1953-07-08 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und DiszipIinarreoht.

du 21 decembre 1951. Or, le recourant, qui n'a du reste

jamais eu la moindre activite commerciale, n'a rapporte

aucune preuve quelconque sur ce point. Meme si l'on

tient compte du fait que l'exploitation d'un modeste

atelier de per\lage n'occupant que deux ouvriers n'exige

pas des connaissances commerciales tres developpoos, on

ne saurait admettre qu'a cet egard Choffat ait fourni les

preuves que l'art. 4 al. I AIR mettait a sa charge. L'auto-

risation demandee ne peut donc etre accordee de par

cette disposition legale.

n n'y a pas lieu non plus de l'accorder en vertu de

l'art. 4 al. 2 AIR et cela par les memes motifs, faute de

pouvoir admettre que les connaissances du recourant

suffisent pour assurer la bonne marche de l'entreprise et

faute de circonstances speciales qui justifieraient une

solution differente.

IMPRIMERIES REUNIES S. A •• LAUSANNE

~

I

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECRTSGLEICRREIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

ll3

21. Auszug aus dem Urteil vom 8. Juli 1953 i. S. Steiner gegen

Stebler nnd Bezirksgeriehtspräsident zu ArIesheim.

Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG; WiU1.'itr.

Als « neues Vermögen)) darf auch der das zur Führung eines stan-

desgemässen Lebens Notwendige übersteigende Arbeitserwerb

des Schuldners betrachtet werden, und zwar unter Berücksich-

tigung des Einkomme~ s~ine~ Ehefr~u (Erw. 3).

Der Entscheid darüber, mWlewelt KapItal und Einkommen des

Schuldners « neues Vermögen» darstellen, steht dem Richter

zu und darf von ihm nicht dem Betreibungsamte überlaBSen

werden (Erw. 4).

Art. 265 al. 2 et 3 LP; arbitraire.

On peut considerer que le debiteur est revenu a meilleure fortune

lorsque son gain, er; .tenant comr.>te,egalem,ent d~s reven~ de

son epouse, est super18ur a ce qUl lUI est neCeBSaIre pour vlvre

selon sa condition (consid. 3).

C'est au juge qu'il appartient de dire da~s quelle mesure o~ peut

saisir le capital et le revenu du deblteur revenu a meilleure

fortune; il ne peut deleguer cette competence a l'office des

poursuites (consid. 4).

Art. 265 cp. 2 e 3 LEF; arbitria.

.

..

Si pub ammettere ehe il debitore ha « acqUlstato ~UOVI 1;>~m)~

qUaIldo il suo guadagno, ten~~do conto. anche ~el reddltl dl

sua moglie, supera quanto gh e necessarlO per Vivere secondo

il suo stato (consid. 3).

. .

Incombe al giudice dichiarare se il capitale eilreddito deI debltore

rappresentano « nuovi beni)); il giudice non pub delegare

questa eompetenza all'ufficiale d'esecuzione (consid. 4).

A. -

Der Beschwerdeführer Albert Steiner war unbe-

schränkt haftender Teilhaber der Kommanditgesellschaft

8

AS 79 I -

1953

114

Staatsrecht.

A. Steiner & CO, Zentralheizungen. Nachdem diese Firma

und der Beschwerdeführer selber im Jahre 1946 in Kon-

kurs geraten waren, eröffnete seine Ehefrau ein Geschäft

gleicher Art, in welchem der Beschwerdeführer als Proku-

rist angestellt und tätig ist. Als solcher bezog er im Jahre

1952 Fr. 7468.80 Lohn, während die Ehefrau in diesem

Jahre einen Reingewinn von Fr. 25,125.80 erzielte.

Am 9. Juni 1952 leitete Pius Stebler auf Grund eines

Konkursverlustscheines über Fr. 26,541.65 Betreibung ein

gegen Albert Steiner. Dieser bestritt, zu neuem Vermögen

gelangt zu sein, worauf Stebler Klage erhob. Der Bezirks-

gerichtspräsident zu Arlesheim hiess diese durch Urteil

vom 24. April 1953 dahin gut, dass er in Betreibung

No. 19625 vom 9. Juni 1952 feststellte, der Beklagte sei

zu neuem' Vermögen gekommen. Die Begründung dieses

Urteils lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Einkommen könne, selbst wenn es noch nicht kapita-

lisiert sei, als neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2

SchKG betrachtet werden, sofern und soweit es das zur

Führung eines standesgemässen Lebens Notwendige über-

steige. Im vorliegenden Falle komme nicht nur der verhält-

nismässig geringe Verdienst des Beklagten, sondern auch das

sehr gute Einkommen der Ehefrau in Betracht. Dem Ein-

wand, dass die Ehefrau Geschäftsfrau (Art. 167 ZGB) und

ihr Geschäftseinkommen Sondergut sei (Art. 191 ZGB), sei

entgegenzuhalten, dass der Beklagte von ihr einen Bei-

trag an die ehelichen Lasten verlangen könne (Art. 246 und

159 Abs. 3 ZGB). Durch diese Beitragspflicht erhöhe sich

sein Einkommen wesentlich, sodass ein gewisser Betrag

« als zur Kapitalbildung geeignet)) für die Gläubiger frei

werde und das Vorliegen von neuem Vermögen zu bejahen

sei .... Die Klage sei daher gutzuheissen. « Eine Begrenzung

auf irgendeinen Maximalbetrag erfolgt nicht, da keine

konkreten Anhaltspunkte für die genaue Höhe des,neuen

Vermögens' vorhanden sind)).

B. -

Gegen dieses Urteil hat Albert Steiner rechtzeitig

staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es

I t

;

~

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 21.

115

sei aufzuheben. Als Beschwerdegrund wird Verletzung von

Art. 4 BV (Rechtsverweigerung und Willkür) geltend

gemacht. Die Begründung dieser Rüge ist, soweit wesent-

lich, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

C.-Der Bezirksgerichtspräsident zu ArIesheim und der,

Beschwerdegegner Pius Stebler beantragen die' Abweisung

der Beschwerde.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:

1./2. -

3. -

Während früher angenommen worden ist, der

Arbeitsverdienst des Schuldners stelle erst dann neues

Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG dar, wenn

er kapitalisiert und so zu eigentlichem Vermögen geworden

sei (BGE 25 1374, JAEGER N. 8 zu Art. 265 SchKG), wird

er heute von den kantonalen Gerichten allgemein schon

insoweit zum neuen Vermögen gerechnet, als er das zur

Führung eines standesgemässen 'Lebens Notwendige über-

steigt und Ersparnisse zu machen erlauben würde (JAEGER-

DAENIKER N. 8 zu Art. 265 SchKG und dort angeführte

Entscheide). Der Beschwerdeführer behauptet, diese auch

im angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung wider-

spreche Wortlaut und Sinn des Gesetzes, macht aber -

mit Recht -

nicht geltend, sie sei offensichtlich unhaltbar,

geradezu willkürlich.

Dass ein gewisser Betrag des Einkommens des Be-

schwerdeführers neues Vermögen darstelle, hat der Be-

zirksgerichtspräsident nicht schon wegen der Höhe dieses

Einkommens, das im angefochtenen Entscheid selber als

relativ bescheiden bezeichnet wird, angenommen, sondern

ausschliesslich deshalb, weil die Ehefrau des Beschwerde-

führers über ein sehr gutes Einkommen verfüge und daraus

gemäss Art. 246 ZGB Beiträge an den Beschwerdeführer

zu leisten habe. In der Beschwerde wird hiegegen einge-

wendet, dass die Ehefrau auf Grund von Art. 246 ZGB nur

verpflichtet sei, an die ehelichen Lasten beizutragen, nicht

dagegen an die Tilgung alter Verlustscheinsforderungen.

116

Staatsrecht.

Der Beschwerdeführer bezeichnet jedoch die Berücksich-

tigung auch des Einkommens der Ehefrau nur als unrichtig

und macht nicht geltend, dass sie unhaltbar, willkürlich

sei. Dieser Vorwurf wäre übrigens unbegründet. Da das

Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden

hat, dass bei Bestimmung der pfändbaren Lohnquote

ausser dem eigenen Verdienst des Schuldners der Beitrag

der Ehefrau an die ehelichen Lasten gemäss Art. 246 bzw.

192 ZGB in Rechnung zu stellen sei, und zwar ohne Rück-

sicht darauf, ob es sich um eine Betreibung für Haushalts-

oder für andere Schulden des Ehemannes handelt (BGE

63 III 108, 65 III 26, 73 III 129, 78 III 123), lässt sich sehr

wohl der Standpunkt vertreten, dass diese Beitragspflicht

der Ehefrau auch in Betracht falle beim Entscheid darüber

ob das Einkommen des Mannes so hoch sei, dass ein Teii

davon als neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2

SchKG anzusprechen sei.

4. -

Als unhaltbar erweist sich der angefochtene Ent-

scheid dagegen deshalb, weil er das Vorliegen von neuem

Vermögen bejaht, ohne dessen Höhe festzusetzen. Wenn

der Schuldner durch Rechtsvorschlag bestreitet, zu neuem

Vermögen gelangt zu sein, kann die Betreibung nicht fort-

gesetzt werden, bis vom Richter festgestellt worden ist,

dass und inwieweit der Schuldner zu neuem Vermögen

gekommen ist (vgl. BGE 45 III 21, 53 III 26; JAEGER

N. II zu Art. 265 SchKG). Der Entscheid darüber, welches

Kapital (Reinvermögen) des Schuldners und welcher Teil

seines Arbeitsverdienstes neues Vermögen darstellt, steht

ausschliesslich dem Richter zu (BGE 45 III 21, 53 III 26),

kann von diesem also nicht dem Betreibungsamte über-

lassen werden. Die Betreibung kann nur für den vom

Richter als neues Vermögen festgesetzten Betrag fortge-

setzt werden und nur zur Pfändung von soviel Vermögen

und Lohn des Schuldners führen, als der Richter neues

Vermögen angenommen hat. Der Einwand des Bezirks-

gerichtspräsidenten, im vorliegenden Falle werde kein

Maximalbetrag festgesetzt, weil « keine konkreten Anhalts-

punkte für die genaue Höhe des neuen Vermögens vor-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 22.

117

handen)) seien, ist unbehelflich. Die Festsetzung des Be-

trages ist unerlässlich und hat, sofern eine genaue Bestim-

. mung nicht möglich ist, im Wege der Schätzung zu erfolgen

auf Grund der dem Richter bekannten Tatsachen und der

ihm von den Parteien unterbreiteten Beweismittel.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des

Bezirksgerichtspräsidenten zu ArIesheim vom 24. April

1953 aufgehoben.

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

22. Urteil vom 10. Juli 1953 i. S. X. gegen Regierungsrat des

Kantons Bern.

Bewilligung zur Ausübung des Arztberujes; Art. 31 BV.

Inwieweit können die Kantone die Bewilligung ausser vom Fähig-

keitsausweis auch von persönlichen Voraussetzungen abhängig

machen? (Erw. 1, 2).

Darf die Bewilligung verweigert werden

-

wegen der Verurteilung für ein mehr als 10 Jahre zurücklie-

gendes Verbrechen gegen den Staat? (Erw. 3).

-

wegen der politischen Gesinnung? (Erw. 4).

Autorisation de pratiquer la profession de medecin; art. 31 Ost.

Dans quelle mesure les cantons peuvent-ils faire dependre l'autori-

sation non seulement du certificat de capaciM, mais encore de

conditions personnelles ? (consid. 1 et 2).

Est-il licite de refuser l'autorisation

-

a cause d'une condamnation pour un crime contra I 'Etat,

commis plus de dix ans auparavant ? (consid. 3).

- a cause des opinions politiques du candidat ? (consid. 4).

Ammissione al libero esercizio della medicina; al't. 31 OF.

In quale misura i Cantoni possono far dipendere l'arnmissione

non soltanto dal certificato di capacita, ma anche da condizioni

, personali? (consid. 1 e 2).

E lecito rifiutare l'ammissione

-

a motivo della condanna per un reato contro 10 Stato che risale

ad oltre dieci anni ? (consid. 3).

-

a motivo delle opinioni politiche deI candidato ? (consid. 4) .