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Verwaltungs- und DiszipIinarreoht.
du 21 decembre 1951. Or, le recourant, qui n'a du reste
jamais eu la moindre activite commerciale, n'a rapporte
aucune preuve quelconque sur ce point. Meme si l'on
tient compte du fait que l'exploitation d'un modeste
atelier de per\lage n'occupant que deux ouvriers n'exige
pas des connaissances commerciales tres developpoos, on
ne saurait admettre qu'a cet egard Choffat ait fourni les
preuves que l'art. 4 al. I AIR mettait a sa charge. L'auto-
risation demandee ne peut donc etre accordee de par
cette disposition legale.
n n'y a pas lieu non plus de l'accorder en vertu de
l'art. 4 al. 2 AIR et cela par les memes motifs, faute de
pouvoir admettre que les connaissances du recourant
suffisent pour assurer la bonne marche de l'entreprise et
faute de circonstances speciales qui justifieraient une
solution differente.
IMPRIMERIES REUNIES S. A •• LAUSANNE
~
I
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. RECRTSGLEICRREIT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
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21. Auszug aus dem Urteil vom 8. Juli 1953 i. S. Steiner gegen
Stebler nnd Bezirksgeriehtspräsident zu ArIesheim.
Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG; WiU1.'itr.
Als « neues Vermögen)) darf auch der das zur Führung eines stan-
desgemässen Lebens Notwendige übersteigende Arbeitserwerb
des Schuldners betrachtet werden, und zwar unter Berücksich-
tigung des Einkomme~ s~ine~ Ehefr~u (Erw. 3).
Der Entscheid darüber, mWlewelt KapItal und Einkommen des
Schuldners « neues Vermögen» darstellen, steht dem Richter
zu und darf von ihm nicht dem Betreibungsamte überlaBSen
werden (Erw. 4).
Art. 265 al. 2 et 3 LP; arbitraire.
On peut considerer que le debiteur est revenu a meilleure fortune
lorsque son gain, er; .tenant comr.>te,egalem,ent d~s reven~ de
son epouse, est super18ur a ce qUl lUI est neCeBSaIre pour vlvre
selon sa condition (consid. 3).
C'est au juge qu'il appartient de dire da~s quelle mesure o~ peut
saisir le capital et le revenu du deblteur revenu a meilleure
fortune; il ne peut deleguer cette competence a l'office des
poursuites (consid. 4).
Art. 265 cp. 2 e 3 LEF; arbitria.
.
..
Si pub ammettere ehe il debitore ha « acqUlstato ~UOVI 1;>~m)~
qUaIldo il suo guadagno, ten~~do conto. anche ~el reddltl dl
sua moglie, supera quanto gh e necessarlO per Vivere secondo
il suo stato (consid. 3).
. .
Incombe al giudice dichiarare se il capitale eilreddito deI debltore
rappresentano « nuovi beni)); il giudice non pub delegare
questa eompetenza all'ufficiale d'esecuzione (consid. 4).
A. -
Der Beschwerdeführer Albert Steiner war unbe-
schränkt haftender Teilhaber der Kommanditgesellschaft
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AS 79 I -
1953
114
Staatsrecht.
A. Steiner & CO, Zentralheizungen. Nachdem diese Firma
und der Beschwerdeführer selber im Jahre 1946 in Kon-
kurs geraten waren, eröffnete seine Ehefrau ein Geschäft
gleicher Art, in welchem der Beschwerdeführer als Proku-
rist angestellt und tätig ist. Als solcher bezog er im Jahre
1952 Fr. 7468.80 Lohn, während die Ehefrau in diesem
Jahre einen Reingewinn von Fr. 25,125.80 erzielte.
Am 9. Juni 1952 leitete Pius Stebler auf Grund eines
Konkursverlustscheines über Fr. 26,541.65 Betreibung ein
gegen Albert Steiner. Dieser bestritt, zu neuem Vermögen
gelangt zu sein, worauf Stebler Klage erhob. Der Bezirks-
gerichtspräsident zu Arlesheim hiess diese durch Urteil
vom 24. April 1953 dahin gut, dass er in Betreibung
No. 19625 vom 9. Juni 1952 feststellte, der Beklagte sei
zu neuem' Vermögen gekommen. Die Begründung dieses
Urteils lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Einkommen könne, selbst wenn es noch nicht kapita-
lisiert sei, als neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2
SchKG betrachtet werden, sofern und soweit es das zur
Führung eines standesgemässen Lebens Notwendige über-
steige. Im vorliegenden Falle komme nicht nur der verhält-
nismässig geringe Verdienst des Beklagten, sondern auch das
sehr gute Einkommen der Ehefrau in Betracht. Dem Ein-
wand, dass die Ehefrau Geschäftsfrau (Art. 167 ZGB) und
ihr Geschäftseinkommen Sondergut sei (Art. 191 ZGB), sei
entgegenzuhalten, dass der Beklagte von ihr einen Bei-
trag an die ehelichen Lasten verlangen könne (Art. 246 und
159 Abs. 3 ZGB). Durch diese Beitragspflicht erhöhe sich
sein Einkommen wesentlich, sodass ein gewisser Betrag
« als zur Kapitalbildung geeignet)) für die Gläubiger frei
werde und das Vorliegen von neuem Vermögen zu bejahen
sei .... Die Klage sei daher gutzuheissen. « Eine Begrenzung
auf irgendeinen Maximalbetrag erfolgt nicht, da keine
konkreten Anhaltspunkte für die genaue Höhe des,neuen
Vermögens' vorhanden sind)).
B. -
Gegen dieses Urteil hat Albert Steiner rechtzeitig
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es
I t
;
~
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 21.
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sei aufzuheben. Als Beschwerdegrund wird Verletzung von
Art. 4 BV (Rechtsverweigerung und Willkür) geltend
gemacht. Die Begründung dieser Rüge ist, soweit wesent-
lich, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
C.-Der Bezirksgerichtspräsident zu ArIesheim und der,
Beschwerdegegner Pius Stebler beantragen die' Abweisung
der Beschwerde.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:
1./2. -
3. -
Während früher angenommen worden ist, der
Arbeitsverdienst des Schuldners stelle erst dann neues
Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG dar, wenn
er kapitalisiert und so zu eigentlichem Vermögen geworden
sei (BGE 25 1374, JAEGER N. 8 zu Art. 265 SchKG), wird
er heute von den kantonalen Gerichten allgemein schon
insoweit zum neuen Vermögen gerechnet, als er das zur
Führung eines standesgemässen 'Lebens Notwendige über-
steigt und Ersparnisse zu machen erlauben würde (JAEGER-
DAENIKER N. 8 zu Art. 265 SchKG und dort angeführte
Entscheide). Der Beschwerdeführer behauptet, diese auch
im angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung wider-
spreche Wortlaut und Sinn des Gesetzes, macht aber -
mit Recht -
nicht geltend, sie sei offensichtlich unhaltbar,
geradezu willkürlich.
Dass ein gewisser Betrag des Einkommens des Be-
schwerdeführers neues Vermögen darstelle, hat der Be-
zirksgerichtspräsident nicht schon wegen der Höhe dieses
Einkommens, das im angefochtenen Entscheid selber als
relativ bescheiden bezeichnet wird, angenommen, sondern
ausschliesslich deshalb, weil die Ehefrau des Beschwerde-
führers über ein sehr gutes Einkommen verfüge und daraus
gemäss Art. 246 ZGB Beiträge an den Beschwerdeführer
zu leisten habe. In der Beschwerde wird hiegegen einge-
wendet, dass die Ehefrau auf Grund von Art. 246 ZGB nur
verpflichtet sei, an die ehelichen Lasten beizutragen, nicht
dagegen an die Tilgung alter Verlustscheinsforderungen.
116
Staatsrecht.
Der Beschwerdeführer bezeichnet jedoch die Berücksich-
tigung auch des Einkommens der Ehefrau nur als unrichtig
und macht nicht geltend, dass sie unhaltbar, willkürlich
sei. Dieser Vorwurf wäre übrigens unbegründet. Da das
Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden
hat, dass bei Bestimmung der pfändbaren Lohnquote
ausser dem eigenen Verdienst des Schuldners der Beitrag
der Ehefrau an die ehelichen Lasten gemäss Art. 246 bzw.
192 ZGB in Rechnung zu stellen sei, und zwar ohne Rück-
sicht darauf, ob es sich um eine Betreibung für Haushalts-
oder für andere Schulden des Ehemannes handelt (BGE
63 III 108, 65 III 26, 73 III 129, 78 III 123), lässt sich sehr
wohl der Standpunkt vertreten, dass diese Beitragspflicht
der Ehefrau auch in Betracht falle beim Entscheid darüber
ob das Einkommen des Mannes so hoch sei, dass ein Teii
davon als neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2
SchKG anzusprechen sei.
4. -
Als unhaltbar erweist sich der angefochtene Ent-
scheid dagegen deshalb, weil er das Vorliegen von neuem
Vermögen bejaht, ohne dessen Höhe festzusetzen. Wenn
der Schuldner durch Rechtsvorschlag bestreitet, zu neuem
Vermögen gelangt zu sein, kann die Betreibung nicht fort-
gesetzt werden, bis vom Richter festgestellt worden ist,
dass und inwieweit der Schuldner zu neuem Vermögen
gekommen ist (vgl. BGE 45 III 21, 53 III 26; JAEGER
N. II zu Art. 265 SchKG). Der Entscheid darüber, welches
Kapital (Reinvermögen) des Schuldners und welcher Teil
seines Arbeitsverdienstes neues Vermögen darstellt, steht
ausschliesslich dem Richter zu (BGE 45 III 21, 53 III 26),
kann von diesem also nicht dem Betreibungsamte über-
lassen werden. Die Betreibung kann nur für den vom
Richter als neues Vermögen festgesetzten Betrag fortge-
setzt werden und nur zur Pfändung von soviel Vermögen
und Lohn des Schuldners führen, als der Richter neues
Vermögen angenommen hat. Der Einwand des Bezirks-
gerichtspräsidenten, im vorliegenden Falle werde kein
Maximalbetrag festgesetzt, weil « keine konkreten Anhalts-
punkte für die genaue Höhe des neuen Vermögens vor-
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Handels- und Gewerbefreiheit. N° 22.
117
handen)) seien, ist unbehelflich. Die Festsetzung des Be-
trages ist unerlässlich und hat, sofern eine genaue Bestim-
. mung nicht möglich ist, im Wege der Schätzung zu erfolgen
auf Grund der dem Richter bekannten Tatsachen und der
ihm von den Parteien unterbreiteten Beweismittel.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des
Bezirksgerichtspräsidenten zu ArIesheim vom 24. April
1953 aufgehoben.
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
22. Urteil vom 10. Juli 1953 i. S. X. gegen Regierungsrat des
Kantons Bern.
Bewilligung zur Ausübung des Arztberujes; Art. 31 BV.
Inwieweit können die Kantone die Bewilligung ausser vom Fähig-
keitsausweis auch von persönlichen Voraussetzungen abhängig
machen? (Erw. 1, 2).
Darf die Bewilligung verweigert werden
-
wegen der Verurteilung für ein mehr als 10 Jahre zurücklie-
gendes Verbrechen gegen den Staat? (Erw. 3).
-
wegen der politischen Gesinnung? (Erw. 4).
Autorisation de pratiquer la profession de medecin; art. 31 Ost.
Dans quelle mesure les cantons peuvent-ils faire dependre l'autori-
sation non seulement du certificat de capaciM, mais encore de
conditions personnelles ? (consid. 1 et 2).
Est-il licite de refuser l'autorisation
-
a cause d'une condamnation pour un crime contra I 'Etat,
commis plus de dix ans auparavant ? (consid. 3).
- a cause des opinions politiques du candidat ? (consid. 4).
Ammissione al libero esercizio della medicina; al't. 31 OF.
In quale misura i Cantoni possono far dipendere l'arnmissione
non soltanto dal certificato di capacita, ma anche da condizioni
, personali? (consid. 1 e 2).
E lecito rifiutare l'ammissione
-
a motivo della condanna per un reato contro 10 Stato che risale
ad oltre dieci anni ? (consid. 3).
-
a motivo delle opinioni politiche deI candidato ? (consid. 4) .