opencaselaw.ch

73_III_129

BGE 73 III 129

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

128

Schuldbetreibunga- und Konkursrecht. N0 31.

der Gläubiger des Ehemannes willen). Grundsätzlich hat

sich der verheiratete Mann selbst zu unterhalten und

üperdies noch seine' Ehefrau. Diese ist freilich beitrags-

pflichtig, und zwar nicht nur subsidiär, d. h. nicht nur

nach Erschöpfung der Mittel des Mannes (BGE 73 II 98 ff.),

aber doch grundsätzlich keineswegs so, dass ihre Mittel

vorweg ganz und damit verhältnismässig stärker als

diejenigen des Mannes heranzuziehen wären, um einen

Tell der letztern für dessen Gläubiger verfügbar zu

machen. Bei Güterverbindung fällt allerdings bares Geld,

das die Ehefrau einbringt, sowie der Barerlös aus zum

Frauengute gehörenden Sachwerten nach Art. 201 Abs. 3

ZGB in das Eigentum des Mannes; die Ehefrau ist -

abgesehen von ihren Ansprüchen auf Sicherstellung und

gegebenenfalls auf gerichtliche Gütertrennung -

auf

Geltendmachung ihrer Ersatzforderung mit hälftigem Pri-

vileg gemäss Art. 211 ZGB angewiesen. Indessen ist hier

eben mit Gütertrennung, sei es kraft Ehevertrages, sei

es kraft Richterspruches auf Begehren eines Ehegatten,

sei es insbesondere kraft Gesetzes wegen des über die

Ehefrau eröfflleten Konkurses· zu rechnen. Im Hinblick

auf die im letztern Falle geltende Rückwirkung (Art.

182/186 ZGB) ist das Frauenvermögen bereits während

des KonkurSes vor jeglichem Zugriff von Gläubigern des

Eherilannes zu schützen, der der allenfalls eintretenden

Gütertnmnung zuwiderliefe. Das ·wurde bereits für den

Fall ei:nes Konkurses des Ehemannes ausgesprochen

(BGE 68 III 46 und 122). Entsprechendes gilt bei Konkurs

der Ehefrau, indem deren Kompetenzstücke und der ihr

gleiQhfalls von der Konkursmasse belassene Erlös daraus

nur insoweit als Einkommen zur Bedarfsdeckung der

Familie gelten können, als sich dies nach den Regeln

der Gütertrennung rechtfertigt. Dabei muss es bleiben,

wenn der Konkurs mit der Ausstellung von Verlust-

scheinen endigt; andernfalls bleibt eine spätere Korrektur

gemäss dem ordentlichen Güterstande vorbehalten, sofern

nicht auf anderm Wege Gütertrennung eingetreten ist.

Schuldbetreibunga- und Konkursrecht. N0 32.

129

Die Sache ist also an die Vorinstanz zurückzuweisen

zur Feststellung, ob Gütertrennung bestehe oder allen-

falls mit Rückwirkung gemäss Art. 182/186 ZGB zu

gewärtigen sei. Im Falle der Gütertrennung steht den

Aufsichtsbehörden zu, über eine Beitragspflicht der

Ehefrau und deren Mass vorfrageweise zu entscheiden,

sofern nicht etwa bereits ein gerichtliches Urteil darüber

vorliegt (BGE 63 111 HO, 65 III 26, 67 111 21).

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :

1. -

Der Rekurs des Gläubigers wird abgewiesen.

2_ -

Der Rekurs des Schuldners wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben

und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale

Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.

32. Entsl}heid vom 24. Ol{tober 1947 i. S. Primus Kölliker GmbH.

Retentionsrecht des Vermieter8. Die Geldsumme, die zur Abwen-

dung der Retention von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegen-

ständen hinterlegt und anstelle dieser Fa~habe in das Reten-

tionsverzeichnis aufgenommen

wurde,~1i dei:rt Hinterleger

herauszugeben, wenn der Vermieter die ihm in der Retentions-

urkunde angesetzten Fris~n nicht einhält;

Droit de retention du bailleur. La somme d'argent qui 0. ete deposoo

pour eviter que le droit de retention ne frappe les meubleR

servant a l'amenagement ou a l'usage des lieux loues et qui

a 13M inscrite dans l'irtvehtäire en lieu et place de ces biens

doit etre restituee att (iI§pSllant si le bailleur ne respecte pas las

delais indiques dans le pt&ces-verbal de prise d'inventaire.

Diritto di ritenzione dei lOciitOfe; La somma di denaro depositata

per evitare che il dirittö di ritenzione colpisca i mobili che

servono all'arredamento 0 all'uso dei locali appigionati ed

iscritta nell'inventario invece di qnesti beni dev'essere resti-

tuita 0.1 depositante, se il locatore non osserva. i termini indi-

cati nel verbale d'inventario.

Nachdem das Betreibungsamt Uitikoll a, A. bei Frau

Regli für eine Mietzinsforderung der ßekurrentin von

Fr. 814.50 ein Retentiol1sverzeichnis aufgenommen hatte,

übergab ihm der Ehemann der Schuldnerin, um den für

fI

AS 73 Irr -

1947

130

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 32.

den folgenden Tag geplanten Wegzug zu ermögliohen,

einen Cheok im Betrage von Fr. 820.-, und zwar gemäss

Retentionsurkunde « in der Meinung, dass diese geleistete

Sioherheit dem Retentionsgläubiger als Pfand hafte und

dem Retentionsreoht unterstellt sei ».

ln der zur Prosequierung dieser Retention angehobenen

Betreibung versäumte es die Rekurrentin, binnen 10

Tagen naoh Mitteilung des Reohtsvorsohlages Klage gegen

die Sohuldnerin einzuleiten. Als die Sohuldnerin und ihr

Ehemann deswegen Freigabe der Sioherheit verlangten,

sohrieb die Rekurrentin dem Betreibungsamte : « Sollte

die Frist bezüglioh der Klage nioht eingehalten worden

sein, so stelle ioh erneut das Gesuoh um Retention des

Betrages von Fr. 820.- ». Das Betreibungsamt gab diesem

Begehren nioht statt, sondern verfügte, die Sioherheit

werde « dem Schuldner» ausbezahlt. Gegen diese Ver-

fügung besohwerte sich die Rekurrentin reop,tzeitig mit

den Anträgen, die Sioheroheit sei der Schuldnerin nicht

auszuzahlen; eventuell sei das Betreibungsamt anzu-

weisen, den Betrag von Fr. 820.- erneut unter Reten-

tionsbesohlag zu nehmen. Beide kantonalen Instanzen

haben die Beschwerde abgewiesen.

Vor Bundesgericht hat die Rekurrentin den Antrag auf

Neuretention des Betrages von Fr. 820.- wieder auf-

genommen.

Die Schuldbetre'ibungs- und Konkurslcammer

zieht in Erwägung :

Naoh der Reohtsprechung des Bundesgeriohtes ist der

Mieter berechtigt, die Retention von Einriohtungs- und

Gebrauchsgegenständen auch gegen den Willen des Ver-

mieters duroh Hinterlegung des Forderungsbetrages abzu-

wenden (BGE 59 In 130, 61 In 76, 66 In 84). Obsohon

dieses Recht dem Schuldner in analoger Anwendung von

Art. 898 ZGB zuerkannt worden ist, handelt es sioh bei

der hier in l!'rage stehenden Sicherheitsleistung nicht um

einen zivil-, sondern um einen rein betreibungsreohtlichen

I

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 32.

131

Vorgang, da sie lediglich den Zweck hat, die retinierbare

Fahrhabe dem zur Zeit der Hinterlegung gerade drohen-

den oder bereits bestehenden Retentionabeschlagzu

entziehen. Die Betreibungsbehörden haben ltlso moht nur

darüber zu befinden, ob die angebotene Hinterlage als

genügende Sioherheit entgegenzunehmen sei, sondern sie

entsoheiden auch über die Wirkungen der Hinterlegung.

Der betreibungsrechtlichen Natur dieser, Sicherheits-

leistung entspricht es, dass die Hinterlage anstelle der

sonst zu retinierenden Fahrhabe in aas Retentionsver-

zeichnis aufgenommen wird, und dass dem Vermieter die

Fristen gemäss Art. 283 Abs. 3 SchKG und Kreisschreiben

Nr. 24 vom 12. Juli 1909 angesetzt werden (BGE 59 III

131, 61 III 76/7). Geschieht das, und hält der Vermieter

die ihm laufenden Fristen ein, so haftet ihm die Hinter-

lage in gleicher Weise wie die erwähnte Fahrhabe (vgl.

die eben zit. Entscheide). Prosequiert er dagegen die

Retention nicht fristgerecht, so wird die Hinterlage frei

und kann nicht neuerdings retiniert werden, da sie gemäss

der Natur und dem Zweck der Hinterlegung nicht ein

für allemal, sondern nur mit Wirkung für das betreffende

Retentionsverfahren an die Stelle jener Fahrhabe tritt

(so im Ergebnis schon der Entscheid vom 8. November

1940 i. S. Stutz und Hohl, SJZ 37 S. 317).

Die materiellen Rechte des Vermieters werden hieduroh

nicht verletzt. Fällt das Retentionsverzeichnis, das die

Hinterlage als Retentionsgegenstand aufführt, infolge

Fristversäumnis dahin, so bleibt es dem Vermieter unbe-

nommen, zu verlangen, dass die Einrichtungs- und Ge-

brauchsgegenstände, die sich nooh in den Mieträumen

vorfinden, in ein neues Retentionsverzeichnis aufgenom-

men werden. Dieses Vorgehen wird freilioh oft keinen

praktischen Erfolg zeitigen, weil der Mieter in der Regel

deswegen Sicherheit leistet, um die dadurch vom Reten-

tionsbeschlag befreiten Gegenstände wegschaffen zu kön-

nen. Der Gefahr, nach dem Hinfall der ersten Retention

mit einer zweiten zu spät zu kommen, ist der Vermieter

132

Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 32.

jedoch auch dann ausgesetzt, wenn im ersten Retentions-

verfahren keine Hinte!legung erfolgt ist. Sie verdient im

FaRe der Hinterlegung umso weniger Beachtung, als die

Hinterlegung nicht nur dem Mieter, sondern auch dem

Vermieter erhebliche Vorteile bietet; er erhält dadurch

Deckung für seine ganze Forderung, auch wenn der

Schätzungswert der retinierbaren Gegenstände den For-

derungsbetrag nicht erreicht, hat von der Verwertung

keine unangenehmen Überraschungen zu befürchten und

kann nicht in ein Widerspruchsverfahren verwickelt wer-

den. Der Annahme, dass der Vermieter, der die Retention

mcht fristgerecht prosequiert, jeden Anspruch auf die

bestellte Sicherheit verliere, stehen also auch vom prak-

tischen Gesichtspunkte aus keine entscheidenden Bedenk-

ken entgegen. Umgekehrt hätte die Annahme, dass die

Hinterlage dem Vermieter trotz dem Dahinfallen des

Retentionsbeschlages weiterhafte, die unerwünschte Folge,

dass das Betreibungsamt eine solche Sicherheit nie ohne

Zustimmung des Vermieters herausgeben könnte.

Da die Rekurrentin die von der Mitteilung des Rechts-

vorschlages an laufende Klagefrist versäumt hat, ist der

streitige Betrag von Fr. 820.- also dem Hinterleger

herauszugeben.

Der Grundsatz, dass die Nichteinhaltung der in der

Retentionsurkunde festgesetzten Prosequierungsfristen die

Hinterlage frei werden lässt, erträgt höchstens dann eine

Ausnahme, wenn der Mieter vor Ablauf der Frist für

die Einleitung der Betreibung in Konkurs fällt und eine

Betreibung aus diesem Grunde nicht mehr angehoben

werden kann (Art. 206 SchKG). Dieser Fall liegt jedoch

nicht vor.

Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konku,rskammer .-

Der Rekurs wird abgewiesen.

Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 33.

133

33. Entscheid vom 28. Oktober 1947 i. S. Regner.

Kosten, die nach Art. 972/275 SohKG durch Arrest oder Pfändung

zu decken sind: nur die Betreibungs- inkl. Rechtsöffnungs-

kosten, sowie allenfalls die Kosten von Arrestbefehl und -voll-

zug; ausseI' Betracht fallen die Kosten ordentlicher Prozesse,

z. B. des Aberkennungsprozesses, sowie eines Arrestaufhe-

bungs-, Widerspruchs- oder Kollokationsprozesses.

Les frais qui doivent etre couverts par Je sequestre ou Ja saisie

en vertu des art. 97 al. 2 et 275 LP sont uniquement les frais

de Ja poursuite, y compris ceux de Ja mainlevee, les frais da

l'ordonnance de sequestre et de l'execution dudit. Ne sont pas

compris dans les frais dont parle l'art. 97 al. 2 les frais des

proces ordinaires (par ex. le proces cn liberation de dette)

du proces en contestation du cas de sequestre, du proces en

revendication et du proces en contestation de l'etat de collo-

cation.

Le apese che debbono esl:lcre coperte dal sequestro ° pignoramento

in virtu degli art. 97 cp. 2 e 275 LEF sono unicar,nente 1e spes~

d'esecuzione, incluse quelle di rigetto, 1e spese deI decreto di

sequestro e dell'effettuazione di esso. Non sono inoluse nelle

spese di cui parIa Part. 97 cp. 2 le spese dei prooessi ordinari!

quall il processo di disconoscimento di debito, il processo dl

contestazione della causa di sequestro, il processo di rivendi-

cazione e il processo di contestazione della graduatoria.

A. -

Über die Arrestierung von insgesamt auf

Fr. 7500.- geschätzten Gegenständen für eine Forderung

von Fr. 3445.-- beschwerte sich der Schuldner Hegner mit

dem Antrag, der Arrest sei hinsichtlich der als Dritteigen-

tum bezeichneten Gegenstände Nr. 1-3 der Arresturkunde,

geschätzt auf Fr. 3500.-, und des Gegenstandes Nr. 4,

geschätzt auf Fr. 200.-, aufzuheben, und die Arrestierung

des Heues von 80 Zentnern (NI'. 8), geschätzt auf Fr. 800.-,

sei auf 50 Zentner zu verringern.

B. -

Die lmtere Aufsichtsbehörde . entsprach der Be-

schwerde im letztem Punkte und wies sie im übrigen ab.

Des Schuldners Rekurs an die obere kantonale Instanz

blieb erfolglos. In deren Entscheid vom 25. Juli 1947 wird

ausgeführt: einerseits müsse dem Gläubiger für die zu

erwartenden beträchtlichen Kosten Deckung geboten wer-

den, wozu auch die Kosten zu rechnen seien, « die aus der

Durchführung von Arrestaufhebungs-, Aberkennungs- und