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Schuldbetreibunga- und Konkursrecht. N0 31.
der Gläubiger des Ehemannes willen). Grundsätzlich hat
sich der verheiratete Mann selbst zu unterhalten und
üperdies noch seine' Ehefrau. Diese ist freilich beitrags-
pflichtig, und zwar nicht nur subsidiär, d. h. nicht nur
nach Erschöpfung der Mittel des Mannes (BGE 73 II 98 ff.),
aber doch grundsätzlich keineswegs so, dass ihre Mittel
vorweg ganz und damit verhältnismässig stärker als
diejenigen des Mannes heranzuziehen wären, um einen
Tell der letztern für dessen Gläubiger verfügbar zu
machen. Bei Güterverbindung fällt allerdings bares Geld,
das die Ehefrau einbringt, sowie der Barerlös aus zum
Frauengute gehörenden Sachwerten nach Art. 201 Abs. 3
ZGB in das Eigentum des Mannes; die Ehefrau ist -
abgesehen von ihren Ansprüchen auf Sicherstellung und
gegebenenfalls auf gerichtliche Gütertrennung -
auf
Geltendmachung ihrer Ersatzforderung mit hälftigem Pri-
vileg gemäss Art. 211 ZGB angewiesen. Indessen ist hier
eben mit Gütertrennung, sei es kraft Ehevertrages, sei
es kraft Richterspruches auf Begehren eines Ehegatten,
sei es insbesondere kraft Gesetzes wegen des über die
Ehefrau eröfflleten Konkurses· zu rechnen. Im Hinblick
auf die im letztern Falle geltende Rückwirkung (Art.
182/186 ZGB) ist das Frauenvermögen bereits während
des KonkurSes vor jeglichem Zugriff von Gläubigern des
Eherilannes zu schützen, der der allenfalls eintretenden
Gütertnmnung zuwiderliefe. Das ·wurde bereits für den
Fall ei:nes Konkurses des Ehemannes ausgesprochen
(BGE 68 III 46 und 122). Entsprechendes gilt bei Konkurs
der Ehefrau, indem deren Kompetenzstücke und der ihr
gleiQhfalls von der Konkursmasse belassene Erlös daraus
nur insoweit als Einkommen zur Bedarfsdeckung der
Familie gelten können, als sich dies nach den Regeln
der Gütertrennung rechtfertigt. Dabei muss es bleiben,
wenn der Konkurs mit der Ausstellung von Verlust-
scheinen endigt; andernfalls bleibt eine spätere Korrektur
gemäss dem ordentlichen Güterstande vorbehalten, sofern
nicht auf anderm Wege Gütertrennung eingetreten ist.
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Die Sache ist also an die Vorinstanz zurückzuweisen
zur Feststellung, ob Gütertrennung bestehe oder allen-
falls mit Rückwirkung gemäss Art. 182/186 ZGB zu
gewärtigen sei. Im Falle der Gütertrennung steht den
Aufsichtsbehörden zu, über eine Beitragspflicht der
Ehefrau und deren Mass vorfrageweise zu entscheiden,
sofern nicht etwa bereits ein gerichtliches Urteil darüber
vorliegt (BGE 63 111 HO, 65 III 26, 67 111 21).
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :
1. -
Der Rekurs des Gläubigers wird abgewiesen.
2_ -
Der Rekurs des Schuldners wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale
Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.
32. Entsl}heid vom 24. Ol{tober 1947 i. S. Primus Kölliker GmbH.
Retentionsrecht des Vermieter8. Die Geldsumme, die zur Abwen-
dung der Retention von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegen-
ständen hinterlegt und anstelle dieser Fa~habe in das Reten-
tionsverzeichnis aufgenommen
wurde,~1i dei:rt Hinterleger
herauszugeben, wenn der Vermieter die ihm in der Retentions-
urkunde angesetzten Fris~n nicht einhält;
Droit de retention du bailleur. La somme d'argent qui 0. ete deposoo
pour eviter que le droit de retention ne frappe les meubleR
servant a l'amenagement ou a l'usage des lieux loues et qui
a 13M inscrite dans l'irtvehtäire en lieu et place de ces biens
doit etre restituee att (iI§pSllant si le bailleur ne respecte pas las
delais indiques dans le pt&ces-verbal de prise d'inventaire.
Diritto di ritenzione dei lOciitOfe; La somma di denaro depositata
per evitare che il dirittö di ritenzione colpisca i mobili che
servono all'arredamento 0 all'uso dei locali appigionati ed
iscritta nell'inventario invece di qnesti beni dev'essere resti-
tuita 0.1 depositante, se il locatore non osserva. i termini indi-
cati nel verbale d'inventario.
Nachdem das Betreibungsamt Uitikoll a, A. bei Frau
Regli für eine Mietzinsforderung der ßekurrentin von
Fr. 814.50 ein Retentiol1sverzeichnis aufgenommen hatte,
übergab ihm der Ehemann der Schuldnerin, um den für
fI
AS 73 Irr -
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den folgenden Tag geplanten Wegzug zu ermögliohen,
einen Cheok im Betrage von Fr. 820.-, und zwar gemäss
Retentionsurkunde « in der Meinung, dass diese geleistete
Sioherheit dem Retentionsgläubiger als Pfand hafte und
dem Retentionsreoht unterstellt sei ».
ln der zur Prosequierung dieser Retention angehobenen
Betreibung versäumte es die Rekurrentin, binnen 10
Tagen naoh Mitteilung des Reohtsvorsohlages Klage gegen
die Sohuldnerin einzuleiten. Als die Sohuldnerin und ihr
Ehemann deswegen Freigabe der Sioherheit verlangten,
sohrieb die Rekurrentin dem Betreibungsamte : « Sollte
die Frist bezüglioh der Klage nioht eingehalten worden
sein, so stelle ioh erneut das Gesuoh um Retention des
Betrages von Fr. 820.- ». Das Betreibungsamt gab diesem
Begehren nioht statt, sondern verfügte, die Sioherheit
werde « dem Schuldner» ausbezahlt. Gegen diese Ver-
fügung besohwerte sich die Rekurrentin reop,tzeitig mit
den Anträgen, die Sioheroheit sei der Schuldnerin nicht
auszuzahlen; eventuell sei das Betreibungsamt anzu-
weisen, den Betrag von Fr. 820.- erneut unter Reten-
tionsbesohlag zu nehmen. Beide kantonalen Instanzen
haben die Beschwerde abgewiesen.
Vor Bundesgericht hat die Rekurrentin den Antrag auf
Neuretention des Betrages von Fr. 820.- wieder auf-
genommen.
Die Schuldbetre'ibungs- und Konkurslcammer
zieht in Erwägung :
Naoh der Reohtsprechung des Bundesgeriohtes ist der
Mieter berechtigt, die Retention von Einriohtungs- und
Gebrauchsgegenständen auch gegen den Willen des Ver-
mieters duroh Hinterlegung des Forderungsbetrages abzu-
wenden (BGE 59 In 130, 61 In 76, 66 In 84). Obsohon
dieses Recht dem Schuldner in analoger Anwendung von
Art. 898 ZGB zuerkannt worden ist, handelt es sioh bei
der hier in l!'rage stehenden Sicherheitsleistung nicht um
einen zivil-, sondern um einen rein betreibungsreohtlichen
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Vorgang, da sie lediglich den Zweck hat, die retinierbare
Fahrhabe dem zur Zeit der Hinterlegung gerade drohen-
den oder bereits bestehenden Retentionabeschlagzu
entziehen. Die Betreibungsbehörden haben ltlso moht nur
darüber zu befinden, ob die angebotene Hinterlage als
genügende Sioherheit entgegenzunehmen sei, sondern sie
entsoheiden auch über die Wirkungen der Hinterlegung.
Der betreibungsrechtlichen Natur dieser, Sicherheits-
leistung entspricht es, dass die Hinterlage anstelle der
sonst zu retinierenden Fahrhabe in aas Retentionsver-
zeichnis aufgenommen wird, und dass dem Vermieter die
Fristen gemäss Art. 283 Abs. 3 SchKG und Kreisschreiben
Nr. 24 vom 12. Juli 1909 angesetzt werden (BGE 59 III
131, 61 III 76/7). Geschieht das, und hält der Vermieter
die ihm laufenden Fristen ein, so haftet ihm die Hinter-
lage in gleicher Weise wie die erwähnte Fahrhabe (vgl.
die eben zit. Entscheide). Prosequiert er dagegen die
Retention nicht fristgerecht, so wird die Hinterlage frei
und kann nicht neuerdings retiniert werden, da sie gemäss
der Natur und dem Zweck der Hinterlegung nicht ein
für allemal, sondern nur mit Wirkung für das betreffende
Retentionsverfahren an die Stelle jener Fahrhabe tritt
(so im Ergebnis schon der Entscheid vom 8. November
1940 i. S. Stutz und Hohl, SJZ 37 S. 317).
Die materiellen Rechte des Vermieters werden hieduroh
nicht verletzt. Fällt das Retentionsverzeichnis, das die
Hinterlage als Retentionsgegenstand aufführt, infolge
Fristversäumnis dahin, so bleibt es dem Vermieter unbe-
nommen, zu verlangen, dass die Einrichtungs- und Ge-
brauchsgegenstände, die sich nooh in den Mieträumen
vorfinden, in ein neues Retentionsverzeichnis aufgenom-
men werden. Dieses Vorgehen wird freilioh oft keinen
praktischen Erfolg zeitigen, weil der Mieter in der Regel
deswegen Sicherheit leistet, um die dadurch vom Reten-
tionsbeschlag befreiten Gegenstände wegschaffen zu kön-
nen. Der Gefahr, nach dem Hinfall der ersten Retention
mit einer zweiten zu spät zu kommen, ist der Vermieter
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jedoch auch dann ausgesetzt, wenn im ersten Retentions-
verfahren keine Hinte!legung erfolgt ist. Sie verdient im
FaRe der Hinterlegung umso weniger Beachtung, als die
Hinterlegung nicht nur dem Mieter, sondern auch dem
Vermieter erhebliche Vorteile bietet; er erhält dadurch
Deckung für seine ganze Forderung, auch wenn der
Schätzungswert der retinierbaren Gegenstände den For-
derungsbetrag nicht erreicht, hat von der Verwertung
keine unangenehmen Überraschungen zu befürchten und
kann nicht in ein Widerspruchsverfahren verwickelt wer-
den. Der Annahme, dass der Vermieter, der die Retention
mcht fristgerecht prosequiert, jeden Anspruch auf die
bestellte Sicherheit verliere, stehen also auch vom prak-
tischen Gesichtspunkte aus keine entscheidenden Bedenk-
ken entgegen. Umgekehrt hätte die Annahme, dass die
Hinterlage dem Vermieter trotz dem Dahinfallen des
Retentionsbeschlages weiterhafte, die unerwünschte Folge,
dass das Betreibungsamt eine solche Sicherheit nie ohne
Zustimmung des Vermieters herausgeben könnte.
Da die Rekurrentin die von der Mitteilung des Rechts-
vorschlages an laufende Klagefrist versäumt hat, ist der
streitige Betrag von Fr. 820.- also dem Hinterleger
herauszugeben.
Der Grundsatz, dass die Nichteinhaltung der in der
Retentionsurkunde festgesetzten Prosequierungsfristen die
Hinterlage frei werden lässt, erträgt höchstens dann eine
Ausnahme, wenn der Mieter vor Ablauf der Frist für
die Einleitung der Betreibung in Konkurs fällt und eine
Betreibung aus diesem Grunde nicht mehr angehoben
werden kann (Art. 206 SchKG). Dieser Fall liegt jedoch
nicht vor.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konku,rskammer .-
Der Rekurs wird abgewiesen.
Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 33.
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33. Entscheid vom 28. Oktober 1947 i. S. Regner.
Kosten, die nach Art. 972/275 SohKG durch Arrest oder Pfändung
zu decken sind: nur die Betreibungs- inkl. Rechtsöffnungs-
kosten, sowie allenfalls die Kosten von Arrestbefehl und -voll-
zug; ausseI' Betracht fallen die Kosten ordentlicher Prozesse,
z. B. des Aberkennungsprozesses, sowie eines Arrestaufhe-
bungs-, Widerspruchs- oder Kollokationsprozesses.
Les frais qui doivent etre couverts par Je sequestre ou Ja saisie
en vertu des art. 97 al. 2 et 275 LP sont uniquement les frais
de Ja poursuite, y compris ceux de Ja mainlevee, les frais da
l'ordonnance de sequestre et de l'execution dudit. Ne sont pas
compris dans les frais dont parle l'art. 97 al. 2 les frais des
proces ordinaires (par ex. le proces cn liberation de dette)
du proces en contestation du cas de sequestre, du proces en
revendication et du proces en contestation de l'etat de collo-
cation.
Le apese che debbono esl:lcre coperte dal sequestro ° pignoramento
in virtu degli art. 97 cp. 2 e 275 LEF sono unicar,nente 1e spes~
d'esecuzione, incluse quelle di rigetto, 1e spese deI decreto di
sequestro e dell'effettuazione di esso. Non sono inoluse nelle
spese di cui parIa Part. 97 cp. 2 le spese dei prooessi ordinari!
quall il processo di disconoscimento di debito, il processo dl
contestazione della causa di sequestro, il processo di rivendi-
cazione e il processo di contestazione della graduatoria.
A. -
Über die Arrestierung von insgesamt auf
Fr. 7500.- geschätzten Gegenständen für eine Forderung
von Fr. 3445.-- beschwerte sich der Schuldner Hegner mit
dem Antrag, der Arrest sei hinsichtlich der als Dritteigen-
tum bezeichneten Gegenstände Nr. 1-3 der Arresturkunde,
geschätzt auf Fr. 3500.-, und des Gegenstandes Nr. 4,
geschätzt auf Fr. 200.-, aufzuheben, und die Arrestierung
des Heues von 80 Zentnern (NI'. 8), geschätzt auf Fr. 800.-,
sei auf 50 Zentner zu verringern.
B. -
Die lmtere Aufsichtsbehörde . entsprach der Be-
schwerde im letztem Punkte und wies sie im übrigen ab.
Des Schuldners Rekurs an die obere kantonale Instanz
blieb erfolglos. In deren Entscheid vom 25. Juli 1947 wird
ausgeführt: einerseits müsse dem Gläubiger für die zu
erwartenden beträchtlichen Kosten Deckung geboten wer-
den, wozu auch die Kosten zu rechnen seien, « die aus der
Durchführung von Arrestaufhebungs-, Aberkennungs- und