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128 Schuldbetreibunga- und Konkursrecht. N0 31. der Gläubiger des Ehemannes willen). Grundsätzlich hat sich der verheiratete Mann selbst zu unterhalten und üperdies noch seine' Ehefrau. Diese ist freilich beitrags- pflichtig, und zwar nicht nur subsidiär, d. h. nicht nur nach Erschöpfung der Mittel des Mannes (BGE 73 II 98 ff.), aber doch grundsätzlich keineswegs so, dass ihre Mittel vorweg ganz und damit verhältnismässig stärker als diejenigen des Mannes heranzuziehen wären, um einen Tell der letztern für dessen Gläubiger verfügbar zu machen. Bei Güterverbindung fällt allerdings bares Geld, das die Ehefrau einbringt, sowie der Barerlös aus zum Frauengute gehörenden Sachwerten nach Art. 201 Abs. 3 ZGB in das Eigentum des Mannes; die Ehefrau ist - abgesehen von ihren Ansprüchen auf Sicherstellung und gegebenenfalls auf gerichtliche Gütertrennung - auf Geltendmachung ihrer Ersatzforderung mit hälftigem Pri- vileg gemäss Art. 211 ZGB angewiesen. Indessen ist hier eben mit Gütertrennung, sei es kraft Ehevertrages, sei es kraft Richterspruches auf Begehren eines Ehegatten, sei es insbesondere kraft Gesetzes wegen des über die Ehefrau eröfflleten Konkurses· zu rechnen. Im Hinblick auf die im letztern Falle geltende Rückwirkung (Art. 182/186 ZGB) ist das Frauenvermögen bereits während des KonkurSes vor jeglichem Zugriff von Gläubigern des Eherilannes zu schützen, der der allenfalls eintretenden Gütertnmnung zuwiderliefe. Das ·wurde bereits für den Fall ei:nes Konkurses des Ehemannes ausgesprochen (BGE 68 III 46 und 122). Entsprechendes gilt bei Konkurs der Ehefrau, indem deren Kompetenzstücke und der ihr gleiQhfalls von der Konkursmasse belassene Erlös daraus nur insoweit als Einkommen zur Bedarfsdeckung der Familie gelten können, als sich dies nach den Regeln der Gütertrennung rechtfertigt. Dabei muss es bleiben, wenn der Konkurs mit der Ausstellung von Verlust- scheinen endigt ; andernfalls bleibt eine spätere Korrektur gemäss dem ordentlichen Güterstande vorbehalten, sofern nicht auf anderm Wege Gütertrennung eingetreten ist. Schuldbetreibunga- und Konkursrecht. N0 32. 129 Die Sache ist also an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Feststellung, ob Gütertrennung bestehe oder allen- falls mit Rückwirkung gemäss Art. 182/186 ZGB zu gewärtigen sei. Im Falle der Gütertrennung steht den Aufsichtsbehörden zu, über eine Beitragspflicht der Ehefrau und deren Mass vorfrageweise zu entscheiden, sofern nicht etwa bereits ein gerichtliches Urteil darüber vorliegt (BGE 63 111 HO, 65 III 26, 67 111 21). Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :
1. - Der Rekurs des Gläubigers wird abgewiesen. 2_ - Der Rekurs des Schuldners wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.
32. Entsl}heid vom 24. Ol{tober 1947 i. S. Primus Kölliker GmbH. Retentionsrecht des Vermieter8. Die Geldsumme, die zur Abwen- dung der Retention von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegen- ständen hinterlegt und anstelle dieser Fa~habe in das Reten- tionsverzeichnis aufgenommen wurde,~1i dei:rt Hinterleger herauszugeben, wenn der Vermieter die ihm in der Retentions- urkunde angesetzten Fris~n nicht einhält; Droit de retention du bailleur. La somme d'argent qui 0. ete deposoo pour eviter que le droit de retention ne frappe les meubleR servant a l'amenagement ou a l'usage des lieux loues et qui a 13M inscrite dans l'irtvehtäire en lieu et place de ces biens doit etre restituee att (iI§pSllant si le bailleur ne respecte pas las delais indiques dans le pt&ces-verbal de prise d'inventaire. Diritto di ritenzione dei lOciitOfe; La somma di denaro depositata per evitare che il dirittö di ritenzione colpisca i mobili che servono all'arredamento 0 all'uso dei locali appigionati ed iscritta nell'inventario invece di qnesti beni dev'essere resti- tuita 0.1 depositante, se il locatore non osserva. i termini indi- cati nel verbale d'inventario. Nachdem das Betreibungsamt Uitikoll a, A. bei Frau Regli für eine Mietzinsforderung der ßekurrentin von Fr. 814.50 ein Retentiol1sverzeichnis aufgenommen hatte, übergab ihm der Ehemann der Schuldnerin, um den für fI AS 73 Irr - 1947 130 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 32. den folgenden Tag geplanten Wegzug zu ermögliohen, einen Cheok im Betrage von Fr. 820.-, und zwar gemäss Retentionsurkunde « in der Meinung, dass diese geleistete Sioherheit dem Retentionsgläubiger als Pfand hafte und dem Retentionsreoht unterstellt sei ». ln der zur Prosequierung dieser Retention angehobenen Betreibung versäumte es die Rekurrentin, binnen 10 Tagen naoh Mitteilung des Reohtsvorsohlages Klage gegen die Sohuldnerin einzuleiten. Als die Sohuldnerin und ihr Ehemann deswegen Freigabe der Sioherheit verlangten, sohrieb die Rekurrentin dem Betreibungsamte : « Sollte die Frist bezüglioh der Klage nioht eingehalten worden sein, so stelle ioh erneut das Gesuoh um Retention des Betrages von Fr. 820.- ». Das Betreibungsamt gab diesem Begehren nioht statt, sondern verfügte, die Sioherheit werde « dem Schuldner» ausbezahlt. Gegen diese Ver- fügung besohwerte sich die Rekurrentin reop,tzeitig mit den Anträgen, die Sioheroheit sei der Schuldnerin nicht auszuzahlen; eventuell sei das Betreibungsamt anzu- weisen, den Betrag von Fr. 820.- erneut unter Reten- tionsbesohlag zu nehmen. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen. Vor Bundesgericht hat die Rekurrentin den Antrag auf Neuretention des Betrages von Fr. 820.- wieder auf- genommen. Die Schuldbetre'ibungs- und Konkurslcammer zieht in Erwägung : Naoh der Reohtsprechung des Bundesgeriohtes ist der Mieter berechtigt, die Retention von Einriohtungs- und Gebrauchsgegenständen auch gegen den Willen des Ver- mieters duroh Hinterlegung des Forderungsbetrages abzu- wenden (BGE 59 In 130, 61 In 76, 66 In 84). Obsohon dieses Recht dem Schuldner in analoger Anwendung von Art. 898 ZGB zuerkannt worden ist, handelt es sioh bei der hier in l!'rage stehenden Sicherheitsleistung nicht um einen zivil-, sondern um einen rein betreibungsreohtlichen I Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 32. 131 Vorgang, da sie lediglich den Zweck hat, die retinierbare Fahrhabe dem zur Zeit der Hinterlegung gerade drohen- den oder bereits bestehenden Retentionabeschlagzu entziehen. Die Betreibungsbehörden haben ltlso moht nur darüber zu befinden, ob die angebotene Hinterlage als genügende Sioherheit entgegenzunehmen sei, sondern sie entsoheiden auch über die Wirkungen der Hinterlegung. Der betreibungsrechtlichen Natur dieser, Sicherheits- leistung entspricht es, dass die Hinterlage anstelle der sonst zu retinierenden Fahrhabe in aas Retentionsver- zeichnis aufgenommen wird, und dass dem Vermieter die Fristen gemäss Art. 283 Abs. 3 SchKG und Kreisschreiben Nr. 24 vom 12. Juli 1909 angesetzt werden (BGE 59 III 131, 61 III 76/7). Geschieht das, und hält der Vermieter die ihm laufenden Fristen ein, so haftet ihm die Hinter- lage in gleicher Weise wie die erwähnte Fahrhabe (vgl. die eben zit. Entscheide). Prosequiert er dagegen die Retention nicht fristgerecht, so wird die Hinterlage frei und kann nicht neuerdings retiniert werden, da sie gemäss der Natur und dem Zweck der Hinterlegung nicht ein für allemal, sondern nur mit Wirkung für das betreffende Retentionsverfahren an die Stelle jener Fahrhabe tritt (so im Ergebnis schon der Entscheid vom 8. November 1940 i. S. Stutz und Hohl, SJZ 37 S. 317). Die materiellen Rechte des Vermieters werden hieduroh nicht verletzt. Fällt das Retentionsverzeichnis, das die Hinterlage als Retentionsgegenstand aufführt, infolge Fristversäumnis dahin, so bleibt es dem Vermieter unbe- nommen, zu verlangen, dass die Einrichtungs- und Ge- brauchsgegenstände, die sich nooh in den Mieträumen vorfinden, in ein neues Retentionsverzeichnis aufgenom- men werden. Dieses Vorgehen wird freilioh oft keinen praktischen Erfolg zeitigen, weil der Mieter in der Regel deswegen Sicherheit leistet, um die dadurch vom Reten- tionsbeschlag befreiten Gegenstände wegschaffen zu kön- nen. Der Gefahr, nach dem Hinfall der ersten Retention mit einer zweiten zu spät zu kommen, ist der Vermieter 132 Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 32. jedoch auch dann ausgesetzt, wenn im ersten Retentions- verfahren keine Hinte!legung erfolgt ist. Sie verdient im FaRe der Hinterlegung umso weniger Beachtung, als die Hinterlegung nicht nur dem Mieter, sondern auch dem Vermieter erhebliche Vorteile bietet; er erhält dadurch Deckung für seine ganze Forderung, auch wenn der Schätzungswert der retinierbaren Gegenstände den For- derungsbetrag nicht erreicht, hat von der Verwertung keine unangenehmen Überraschungen zu befürchten und kann nicht in ein Widerspruchsverfahren verwickelt wer- den. Der Annahme, dass der Vermieter, der die Retention mcht fristgerecht prosequiert, jeden Anspruch auf die bestellte Sicherheit verliere, stehen also auch vom prak- tischen Gesichtspunkte aus keine entscheidenden Bedenk- ken entgegen. Umgekehrt hätte die Annahme, dass die Hinterlage dem Vermieter trotz dem Dahinfallen des Retentionsbeschlages weiterhafte, die unerwünschte Folge, dass das Betreibungsamt eine solche Sicherheit nie ohne Zustimmung des Vermieters herausgeben könnte. Da die Rekurrentin die von der Mitteilung des Rechts- vorschlages an laufende Klagefrist versäumt hat, ist der streitige Betrag von Fr. 820.- also dem Hinterleger herauszugeben. Der Grundsatz, dass die Nichteinhaltung der in der Retentionsurkunde festgesetzten Prosequierungsfristen die Hinterlage frei werden lässt, erträgt höchstens dann eine Ausnahme, wenn der Mieter vor Ablauf der Frist für die Einleitung der Betreibung in Konkurs fällt und eine Betreibung aus diesem Grunde nicht mehr angehoben werden kann (Art. 206 SchKG). Dieser Fall liegt jedoch nicht vor. Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konku,rskammer .- Der Rekurs wird abgewiesen. Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 33. 133
33. Entscheid vom 28. Oktober 1947 i. S. Regner. Kosten, die nach Art. 972/275 SohKG durch Arrest oder Pfändung zu decken sind: nur die Betreibungs- inkl. Rechtsöffnungs- kosten, sowie allenfalls die Kosten von Arrestbefehl und -voll- zug; ausseI' Betracht fallen die Kosten ordentlicher Prozesse,
z. B. des Aberkennungsprozesses, sowie eines Arrestaufhe- bungs-, Widerspruchs- oder Kollokationsprozesses. Les frais qui doivent etre couverts par Je sequestre ou Ja saisie en vertu des art. 97 al. 2 et 275 LP sont uniquement les frais de Ja poursuite, y compris ceux de Ja mainlevee, les frais da l'ordonnance de sequestre et de l'execution dudit. Ne sont pas compris dans les frais dont parle l'art. 97 al. 2 les frais des proces ordinaires (par ex. le proces cn liberation de dette) du proces en contestation du cas de sequestre, du proces en revendication et du proces en contestation de l'etat de collo- cation. Le apese che debbono esl:lcre coperte dal sequestro ° pignoramento in virtu degli art. 97 cp. 2 e 275 LEF sono unicar,nente 1e spes~ d'esecuzione, incluse quelle di rigetto, 1e spese deI decreto di sequestro e dell'effettuazione di esso. Non sono inoluse nelle spese di cui parIa Part. 97 cp. 2 le spese dei prooessi ordinari! quall il processo di disconoscimento di debito, il processo dl contestazione della causa di sequestro, il processo di rivendi- cazione e il processo di contestazione della graduatoria. A. - Über die Arrestierung von insgesamt auf Fr. 7500.- geschätzten Gegenständen für eine Forderung von Fr. 3445.-- beschwerte sich der Schuldner Hegner mit dem Antrag, der Arrest sei hinsichtlich der als Dritteigen- tum bezeichneten Gegenstände Nr. 1-3 der Arresturkunde, geschätzt auf Fr. 3500.-, und des Gegenstandes Nr. 4, geschätzt auf Fr. 200.-, aufzuheben, und die Arrestierung des Heues von 80 Zentnern (NI'. 8), geschätzt auf Fr. 800.-, sei auf 50 Zentner zu verringern. B. - Die lmtere Aufsichtsbehörde . entsprach der Be- schwerde im letztem Punkte und wies sie im übrigen ab. Des Schuldners Rekurs an die obere kantonale Instanz blieb erfolglos. In deren Entscheid vom 25. Juli 1947 wird ausgeführt: einerseits müsse dem Gläubiger für die zu erwartenden beträchtlichen Kosten Deckung geboten wer- den, wozu auch die Kosten zu rechnen seien, « die aus der Durchführung von Arrestaufhebungs-, Aberkennungs- und