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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.
Si l'on admet que c'est au moment de la saisie qu'il fallait
se reporter pour evaluer les besoins de la debitrice, il faut
evidemment _admettre aussi que ce n'est que si la debitrice
disposait encore a ce moment-Ia des sommes en question
que celles-ci eussent du entTer en ligne de compte. Or on
ignore s'il en etait reellement ainsi. Il appartiendra a l'auto-
rite d'elucider egalement la question.
La Gltambre des poursuites et des faillites prononce :
Le recours est admis en ce sens que la decision attaquee
est annulee et la cause renvoyee devant l'autorite de sur-
veillance cantonale pour nouvelle decision dans le sens des
motifs qui precedent.
26. Extrait de l'arret du 14 aotit 1952 en la cause Broeh.
Sont relativement saisissables selon l'art. 93 LP les prestations
d'une caisse-maladie d'entreprise, organisee sous forme de societe
mutuelle et alimentee par les contributions des employes,
deduites de leur salaire nominal.
Beschränkt pfändbar nach Art. 93 SchKG sind die Leistungen einer
als Gesellschaft auf Gegenseitigkeit organisierten, durc1!-
vom
Nominallohn abgezogene Beiträge des Personals gespiesenen
Betriebs-Krankenkasse.
Pignorabilita nei limiti dell'art. 93 LEF delle prestazioni yersat~
da una cassa-malati d'impresa, organizzata quale someta d1
mutuo soccorso e alimentata dai contributi degli impiegati,
dedotti dal loro stipendio nominale.
Dans une poursuite dirigee contre Broch, employe de la
maison Th. Bertschinger, a Bäle, l'office a saisi partielle-
ment, pendant la maladie du debiteur, les indemnites jour-
nalieres versees par la caisse-maladie de l'entreprise.
Broch a pretendu que ces prestations etaient absolument
insaisissables.
Cette these a ete rejetee par le Tribunal federal.
Motifs:
Selon l'art. 93 LP, dans la teneur que lui a donnee la
novelle du 28 septembre 1949, sont relativement saisis-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 27.
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sables notamment
>. Dans ces prestations « sem-
blables », il y a lieu de faire rentrer les versements d'une
caisse-maladie instituee par une entreprise pour ses
employes. Ces versements sont destines a compenser dans
une plus ou moins large mesure la perte de gain subie par
l'employe pendant sa maladie. Comme le salaire qu'ils
remplacent, ils doivent etre relativement saisissables.
L'art. 92 eh. 9 LP, il est vrai, declare insaisissables les
cc subsides alloues par une caisse ou societe de secours en
cas de maladie, d'indigence ou de deces, etc. ll. Mais on ne
peut assimiler a ces subsides les prestations d'une caisse-
maladie d'entreprise, organisee sous forme de societe
mutuelle et alimentee par les contributions des employes,
deduites de leur salaire nominal (cf. statuts de la Caisse
Bertschinger, art. 1, 3, 13).
27. Entscheid vom 24. September 1952 i. S. Sehär.
Lohnpfändung (Art. 93 SchKG).
1. Wie ist in einer Betreibung für Rentenansprüche der geschie-
denen Ehefrau und Kinderalimente der Beitrag zu bemessen,
den die zweite Ehefrau des Schuldners aus ihrem Arbeitserwerb
an die Bedürfnisse des Haushalts zu leisten hat ? (Art. 192
Abs. 2 ZGB).
2. Das Ergebnis einer genauen Berechnung der pfändbaren Lohn-
quote darf nicht (erheblich) abgerundet werden.
Saisie de salaire (art. 93 LP).
l. Comment, dans une poursuite tendant au payement des pen-
sions dues a la femme divorcee et aux enfants du debiteur,
calculer la somme que la seconde femme du debiteur est tenue
de prelever sur son propre gain a titre de contribution aux frais
du second menage ? (art. 192 al. 2 CC).
2. Il n'est pas admissible d'arrondir (de fa9on importante) le resul-
tat· que donne un calcul precis de la quotite saisissable.
9
AS 78 III -
1952
122
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27.
Pignoramento di salario (art. 93 LEF).
.
I. Come si calcola, in un'esecuzione volta ad ottenere. il p~ga
mento delle pensioni alimentari dovute alla domia d1vo~iata
e ai figli del debitore, la somma ehe la seconda. moghe del
debitore deve prelevare dal guadagno del pr pr10 lavo~o a
titolo di contributo ai bisogni dell'economia domest1ca ?
(art. 192 cp. 2 CC).
.
.
2. Non e ammissibile di arrotondare (notevohnente) il r1sultato
del computo esatto della quota pignorabile.
Mit Zahlungsbefehlen vom 17. Dezember 1951 und
24. März 1952 betrieb die Rekurrentin ihren geschiedenen
Ehemann für seit dem 21. August 1951 verfallene Kinder-
alimente und Rentenbetreffnisse, die sie auf Grund fol-
gender Bestimmungen der mit Urteil vom 21. Juni 1945
genehmigten Scheidungskonvention zu fordern hatte:
a (3.) Der Ehemann verpflichtet si?h, an die Erziehung der
beiden (der Ehefrau zugesprochei;ien) Kmder (geb. 1939 bzw. 1~41)
monatlich vorauszahlbare und bis zum vollendeten 20. AltersJahr
laufende Alimente von je Fr. 60 zu bezahlen.
"(5.) Der Ehemann verpflichtet sich, seiner Ehefrau dauernd
im Sinne von Art. 151 und 153 ZGB eine monatlich vorauszahlbare
Rente von je Fr. 100 zu bezahlen. Er verzichtet, vorbe~ältlic~ des
Hinfälles bei Wiederverheiratung der Ehefrau, auf eme spatere
Herabsetzung dieses Anspruchs. »
Am 13. Juni 1952 pfändete das Betreibungsamt in die-
sen zur Gruppe Nr. 287 zusammengefassten Betreibungen
vom Lohn des Schuldners, der in kinderloser zweiter Ehe
lebt und dessen zweite Ehefrau ebenfalls dem Verdienste
nachgeht, monatlich Fr. 190.-. Auf Beschwerde der Re-
kurrentin erhöhte die untere Aufsichtsbehörde die Lohn-
pfändung auf Fr. 240.-. Die kantonale Aufsichtsbehörde,
an welche der Schuldner rekurrierte, hat sie.am 25. August
1952 wieder auf Fr. 190.- herabgesetzt mit der Begrün-
dung, der Schuldner verdiene monatlich Fr. 478.40 nebst
Fr. 34.- Kinderzulage. Der Beitrag, den die Ehefrau aus
ihrem Arbeitsverdienst von monatlich Fr. 274.56 an die
ehelichen Lasten zu leisten habe, bestimme sich grund-
sätzlich nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen
(BGE 63 III llO). Die Berücksichtigung der Schulden des
Ehemanns dürfe nicht dazu führen, dass die Ehefrau einen
Teil des persönlichen Unterhalts des Ehemannes zu überneh-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 27.
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men habe. Der Beitrag dürfe auch nicht so hoch bemessen
werden, dass sich die Beitragspflicht indirekt praktisch als
Haftung für die Schulden des Ehemannes auswirken würde.
Das liesse sich auch nicht mit dem Hinweis darauf recht-
fertigen, dass der Ehefrau die Verpflichtungen des Schuld-
ners aus seiner ersten Ehe bekannt gewesen seien. In Anbe-
tracht der beiderseitigen Arbeitseinkünfte und der gegen-
wärtigen Lebensbedürfnisse der Familie sowie der Tat-
sache, dass die Ehefrau neben ihrer Fabrikarbeit noch die
Hausgeschäfte besorge, sei ein Beitrag in Höhe ihres
halben Barverdienstes angemessen. Höher zu gehen, lasse
sich nicht rechtfertigen, auch nicht durch den Hinweis
auf die Art der Verpflichtungen des Ehemannes. Das
anrechenbare Einkommen des Schuldners betrage somit
(Fr. 478.40 + Fr. 34.- + Fr. 137.28 =) Fr. 649.68. Das
Existenzminimum mache für den Schuldner und seine
Frau Fr. 455.40 aus. Die pfändbare Quote betrage dem-
nach monatlich Fr. 194.28 «oder abgerundet Fr. 190.- ».
Eine Pfändung unter das Existenzminimum des Schuld-
ners komme nicht in Frage, weil der Arbeitsverdienst der
Gläubigerin zusammen mit dem zu ihren Gunsten gepfän-
deten Betrage von Fr. 190.- das Existenzminimum für
sie und die Kinder übersteige.
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes-
gericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei eine Lohn-
pfändung von monatlich Fr. 240.- zu verfügen. Sie macht
geltend, der Beitrag der Ehefrau sei auf zwei Drittel ihres
Verdienstes, also auf Fr. 183.- zu bemessen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Das Schicksal des Rekurses hängt davon ab, ob
der Beitrag der Ehefrau des Schuldners an die Bedürfnisse
des Haushalts, der zum Zwecke der Ermittlung der pfänd-
baren Lohnquote mangels richterlicher Festsetzung von
den Betreibungsbehörden zu bestimmen ist (BGE 63 III
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27.
llO, 65 III 27, 73 III 129 oben), mit dem Betreibungsamt
und der Vorinstanz auf die Hälfte oder entsprechend der
Auffassung der Rekurrentin und der untern Aufsichts-
behörde auf zwei Drittel ihres Verdienstes zu bemessen
sei. Im ersten Fall ergibt sich auf Grund der unangefoch-
tenen Feststellungen der Vorinstanz über den Verdienst
und das Existenzminimum des Schuldners und seiner Ehe-
frau eine pfändbare Lohnquote von Fr. 194.28, im zweiten
Fall eine solche von Fr. 240.30.
Soweit die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts
über die Bemessung des Beitrags der Ehefrau (BGE 63 III
105 ff., 65 III 25 ff., 73 II 98 ff.) sich mit der Frage der
Berücksichtigung der Schulden des Ehemannes befasst hat
(63 III 111, 65 III 27 /28), kann sie im vorliegenden Fall
entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ohne weiteres
angewendet werden, weil man es hier anders als in den
früher beurteilten Fällen mit im Familienrecht begrün-
deten Alimentationsschulden zu tun hat, die bei der An-
wendung von Art. 192 Abs. 2 ZGB mehr als andere Schul-
den berücksichtigt zu werden verdienen. Auch wenn man
nicht so weit gehen will, die Alimente zu den Bedürfnissen
des Haushalts im Sinne dieser Bestimmung (m.a.W. zu
den Lasten der Ehe, vgl. BGE 73 II 102 oben) zu rechnen,
rechtfertigen die laufenden Alimentationsschulden des
Mannes die Heranziehung der Ehefrau zu aussergewöhn-
lich hohen Beiträgen, sofern die Unterhaltspflicht schon
bei der Heirat bestand und die Ehefrau damals bei ver-
nünftiger Würdigung der Verhältnisse hat erkennen kön-
nen, dass solche Leistungen nötig sein werden, um zu ver-
meiden, dass die Rechte der Alimentengläubiger durch die
Eheschliessung beeinträchtigt werden. Die Beiträge kön-
nen in derartigen Fällen wegen der Alimentationsschulden
des Mannes unter Umständen so hoch bemessen werden,
dass sie die durch die Ehe verursachte Zunahme der Aus-
lagen des Mannes ausgleichen. Als laufende Alimentations-
schulden sind in diesem Zusammenhang die im letzten Jahr
vor Anhebung der Betreibung, wenn nicht überhaupt die
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 27.
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seit der Heirat fällig gewordenen zu betrachten. Der An-
wendung dieser Grundsätze kann sich die Ehefrau dann,
wenn es sich um Alimentationsverpflichtungen aus früherer
(geschiedener oder durch den Tod aufgelöster) Ehe han-
delt, nicht unter Berufung darauf entziehen, dass sie von
diesen Verpflichtungen bei der Heirat keine Kenntnis
gehabt habe; denn die frühere Ehe des Mannes wird ihr
(spätestens) bei der Vorbereitung der Trauung bekannt,
und es darf ihr zugemutet werden, sich nach den davon
herrührenden Unterhaltspflichten zu erkundigen.
Die Forderungen, welche die Rekurrentin gegen ihren
frühem Ehemann in Betreibung gesetzt hat, stellen nun
aber (was vorfrageweise zu prüfen die Betreibungsbehörden
ebenfalls befugt sind) nur insoweit Unterhaltsforderungen
dar, als sie die Alimente für die Kinder in Höhe von
monatlich Fr. 120.- betreffen. Die ihr selber zustehende
Rente im Sinne von Art. 151 ZGB von monatlich Fr. 100.-
kann, da die zum Wesen von Unterhaltsrenten gehörende
Herabsetzbarkeit (vgl. BGE 71 II 12/13) wegbedungen
worden ist, nicht als Entschädigung für den Verlust des
ehelichen Unterhaltsanspruchs behandelt werden. Anders
wäre es höchstens, wenn die Rekurrentin zur Deckung
ihres Existenzminimums auf die Rente angewiesen wäre,
was nach den Feststellungen der Vorinstanz über ihre Ein-
kommensverhältnisse und Bedürfnisse nicht zutrifft.
Zieht man bei der Bemessung des Beitrags der Ehefrau
nur die Kinderalimente, nicht auch die der Rekurrentin
geschuldete Rente in Betracht, so bedeutet es keine Ge-
setzesverletzung, dass die Vorinstanz es abgelehnt hat, den
Beitrag auf mehr als die Hälfte des Frauenverdienstes fest-
zusetzen. Der Ehefrau nur ein Drittel ihres Verdienstes,
d.h. etwa Fr. 3.- pro Tag, zur freien Verfügung zu über-
lassen, liesse sich insbesondere deswegen nicht rechtferti-
gen, weil sie neben der Erwerbsarbeit den Haushalt besorgt,
ohne fremde Hilfe dafür in Anspruch zu nehmen. Die
Belastung der Ehefrau darf auch im eigenen Interesse der
Alimentengläubiger nicht so weit getrieben werden, dass
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 28.
für die Ehefrau kein Anreiz zu so anstrengender Tätigkeit
mehr besteht.
2. -
Ist demnach der Rekurs in der Hauptsache unbe-
gründet, so bedarf der angefochtene Entscheid doch inso-
fern der Berichtigung, als er die pfändbare Lohnquote auf
Fr. 190.- statt Fr. 194.25 festsetzt. Das Ergebnis einer
genauen Berechnung kann nicht ohne Willkür um den
nicht unbeachtlichen Betrag von {monatlich) mehr als
Fr. 4.- abgerundet werden (vgl. Entscheid vom 13. Sep-
tember 1950 i. S. Ricou).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass das Betreibungsamt angewiesen wird, vom Lohn des
Schuldners monatlich Fr. 194.25 zu pfänden. Im übrigen
wird der Rekurs abgewiesen.
28. Entscheid vom 20. September 1952 i. S. Stnder.
Eine Lohnpfändung (Art. 93 SchKG) kann (mit vorläufiger Be-
messung des gepfändeten Betrages) auch vollzogen werden,
wenn der Schuldner derzeit keinen Arbeitsverdienst hat. Vor-
behalten bleibt die Revision auf Antrag von Schuldner oder
Gläubiger oder von Amtes wegen. \Vährend der Dauer einer
Lohnpfändung kann auch eine Erhöhung des gepfändeten
Betrages grundsätzlich nur den Gläubigern der betreffenden
Pfändungsgruppe zugute kommen. Wie ist es, wenn sich in
einer nachgehenden Gruppe Alimentengläubiger befinden?
Sous reserve d'une revision demandee par le debiteur ou le crean-
cier ou ordonnee d'office, une saisie de salaire (art. 93 LP) peut,
moyennant une estimation provisoire du montant saisi, etre
executee meme si momentanement le debiteur ne gagne rien.
Si la part du salaire saisie vient a etre augmentee durant le
temps pendant lequel le salaire demeure saisi, cette a.ugmen-
tation ne peut en principe profiter qu'aux creanciers qui ont
participe a 'la saisie. Qu'en est-il lorsqu'il Se trouve des crean-
ciers d'aliments dans une serie posterieure ?
Un pignoramento di salario (art. 93 LEF) puo essere eseguito
(mediante valutazione provvisoria dell'importo pignorato)
anche se il debitore non ha momentaneamente alcun guadagno.
Rimane riservata la revisione a richiesta del debitore o del
creditore, oppure d'ufficio. Finche dura il pignoramento del
Schuldbetreibungs- und KonkUrsrecht. No 28.
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~alai:io, ~ehe~ aumento de~'importo pignorato puo profittare
m v~a d1 massima soltanto ai creditori ehe hanno partecipato
a~ p1gnoramento. Come procedere quando in un gruppo poste-
r10re si trovano dei creditori di.alimenti?
A. -
Das Betreibungsamt Stans pfändete am 11. Au-
gust 1951 für Alimente der Rekurrentin von Fr. 220.-
aus den letzten elf Monaten vom Lohn des Schuldners
Berlinger (ohne Angabe des Arbeitgebers) monatlich
Fr. 10.-, unter Hinweis auf eine vorgehende Betreibung.
Am 23. Juni 1952 verurkundete dasselbe Betreibungsamt
sodann zugunsten der Kinder Berlingers aus zweiter Ehe
für eine Forderung von Fr. 1060.- eine requisitionsweise
vom Betreibungsamt Eggenwil, Aargau, wohin der Schuld-
ner verzogen war, vollzogene Lohnpfändung von monat-
lich Fr. 80.-. Laut der Pfändungsurkunde war das Pfän-
dungsbegehren der Kinder am 7. Juni 1952 eingegangen.
An diese Pfändung wurde die oben erwähnte Betreibung
der Rekurrentin angeschlossen, mit Hinweis auf ein
angebliches Fortsetzungsbegehren vom 14. Juli 1952.
B. -
Nach Empfang dieser zweiten Pfändungsurkunde
beschwerte sich die Rekurrentin mit den Anträgen auf
1. Aufhebung dieser Gruppenbildung, 2. Feststellung, dass
sie alleinige Gläubigerin der Lohnpfändung vom 23. Juni
1952 bis zum 11. August 1952 sei. Das Betreibungsamt
zahlte ihr am 19. August 1952 Fr. 39.35 und den Kindern
des Schuldners aus zweiter Ehe Fr. 34.50 aus. Die Rekur-
rentin teilte hierauf der Aufsichtsbehörde mit, sie erhebe
nach wie vor Anspruch auf die gepfändeten Lohnbeträge
bis zum 11. August 1952.
C. -
Mit Entscheid vom 25. August 1952 wies die kan-
tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, weil gegen den
zunächst fl.ottant gewesenen Schuldner gar nicht gültig
habe eine Lohnpfändung vollzogen werden können und
es durchaus angebracht gewesen sei, an die nach Feststel-
lung seines Wohnortes im Aargau vorgenommene Lohn-
pfändung vom 23. Juni 1952 die (Alimenten-)forderung
der Kinder anzuschliessen.