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63_III_105

BGE 63 III 105

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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lOt Staatsverträge. N0 30. de la Conventio~ ; il suffisait de constater qu'en vertu de l'art. 55 § 3 le wagon ne pouvait faire l'objet du sequestre. Sur ce point par consequent la plainte devait etre admise.

4. - Le recours de Dame Durnerin tend a faire annuler la partie de la decision de l'autorite superieure de surveil- lance qui ordonne le renvoi du dossier a l'autorite inferieure pour que celle-ci statue sur le chef de conclusions de la plainte relatif a l'annulation de la poursuite consecutive au sequestre. Au vu de ce qui precilde, ce recours devient sans objet; l'annulation du sequestre entraine en effet ipso facta l'annulation de la poursuite qui l'a suivi. La Okambre des poursuites et des faillites du Trifnt·nal f&leral prononce : I. - Le recours de la Compagnie du chemin de fer du Nord est admis en ce sens que le sequestre opere a son prejudice par Madame Durnerin sur le wagon litigieux est annule, da meme qua la poursuite consecutive audit sequestre. II. - Le recours de Madame Durnerin est declare sans objet. A. SchuldbeLreihungs- und Konkursrecht. PoursuiLe et Faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

31. Entscheid vom a9. Oktober 1937 i. S. Falk-Oehen. 105 Lohnpfändung gegen Ehemann (Art. 93 SchKG):

1. Die Betreibungsbehörden können nicht einen Anstellungs- vertrag des Schuldners als bloss zum Schein gemacht ausser Betracht lassen.

2. Bei Bestimmung der pfändbaren Lohnquote ist ausser dem eigenen Verdienst des Schuldners der Bei t rag der Ehe fra u an die ehelichen Lasten gemäss Art. 246 bezw. 192 ZGB in Rechnung zu stellen, und zwar ohne Rücksicht darauf ob es sich um eine Betreibung für Haushalts- oder für andere Schulden des Ehemannes handelt (Änderung der Praxis). - Die Betreibungsbehörden können, mangels einer Festsetzung nach Art. 246 Abs. 2 ZGB, die H ö h e des Ehe bei t rag s vorfrageweise bestimmen. G run d- sät z e hiefür. Saisie du 8alaire d'un komme maN (art. 93 LP).

1. Les autorites de poursuite ne peuvent refuser de prendre en consideration un contrat de travail du debiteur, arguant du fait que ce contrat semit fictif.

2. Pour determiner la quotite saisissable du salaire du debiteur. il faut tenir compte, non seulement de ce salaire, mais encore de la contribution de la /emme aux charges du menage (art. 246 ou 19200) ; peu importe, de ce point de vue, que 1a poursuite ait pour objet une dette contractee pour l'entretien du menage ou une autre dette du mari (changement de jurisprudence).- AB 63 m - 1937 8 106 Schuldbetreibungs- und Konlrursrecht. No 31. Dans la mesure:,ou la contribution de la femme n'a pas dejA ete fixoo conformement A l'art_ 246 a1. 2 ce, Ies autorites de poursuite sont' fondoos a. la determiner prejudiciellement. Principes qui doivent presider a cette determination_ Pignoramento del salario del marito (art. 93 LEF).

1. Le autoritA di vigilanza non possono rifiutarsi di prendere in considerazione, perehe simulato, un contratto di Iavoro deI debitore.

2. Per determinare la quota pignorabile di saIario deI debitore devesi tener conto non soltanto di questo salario, ma anche deI contributo delta moglie alle spese comuni (an. 246 ° 192 CC), e cib senza riguardo al fatto ehe il debito, oggetto dell'esecu- zione, sm un debito contratto per i bisogni delI'economia domestica od un altro debito deI marito (cambiamento della giurisprudenza). In quanto il contributo delIa moglie non sia gia. stato stabilito conformemente all'art. 246 cpv. 2 ce, le autorita. di vigilanza possono determinarIo in via pregiu- diziale. Principi, sulla cui base va fatta questa determinazione. .A. - Der Schuldner Albert Falk war bei der Holfa A.-G., in welcher seine Ehefrau als Verwaltungsrats- präsidentin und zugleich Buchhalterin und Korrespon- dentin ein Gehalt von Fr. 650.- bezieht, zu einem solchen von Fr. 350.- angestellt. Auf Begehren der Betreibungs- gläubigerin, der Konkursmasse Gebr. Falk A.-G., wurden dem Schuldner von seinem Gehalt Fr. 150.- geprandet. Hierauf setzte die Holfa A.-G., vertreten durch seine Ehefrau, dem Schuldner das Gehalt auf Fr. 200.- herab. Das Betreibungsamt hielt trotzdem die Lohnpfandung von Fr. 150.- aufrecht, und eine auf Art. 93 SchKG gestützte Beschwerde des Schuldners hiegegen wurde von der Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 28. April 1937 abgewiesen. Darauf kündigte die Holfa A.-G., wiederum vertreten durch Frau Falk, mit Brief vom 22. Mai 1937 dem Schuldner die Anstellung auf 31. Juli, nahm ihn jedoch mit Vertrag vom 1. August, namens der Firma unterzeichnet von der Ehefrau, wieder in ihre Dienste mit einem Fixum von Fr. 180.- monatlich und einer Beteiligung von 20 % am jährlichen Reingewinn der A.-G. Am 2. August 1937 pfändete das Betreibungsamt ihm diese letztere Beteiligung, erklärte jedoch den Lohn Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31. 107 'als unpfändbar nach Art. 93 SchKG. - Die Eheleute Falk leben unter Gütertrennung. B. - Auf Beschwerde der Gläubigerin hat die Aufsichts- behörde die Lohnpfändung von Fr. 150.-, neben der- jenigen des Gewinnanteils, wieder hergestellt. Sie führt aus, der Schuldner und seine Frau seien mit der Gestaltung des Anstellungsverhältnisses in dem Scheinvertrag in fraudulöser Weise auf die Sabotierung der Lohnpfandung ausgegangen. Die beiderseitigen Gehälter ständen, unter Berücksichtigung der Tätigkeit der beiden Ehegatten in der A.-G., in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander. Das Fixum von Fr. 180.- entspreche genau dem Existenz- minimum für eine Einzelperson ; der neue Vertrag daure gerade so lange wie die Lohnpfändung, und der 20%ige Gewinnanteil könne leicht illusorisch gemacht werden. Der Gläubiger könne daher nicht allein auf die Pfandung dieses letztem Aktivums verwiesen werden. Eventuell wäre davon auszugehen, dass der Schuldner mindestens die Hälfte der beiderseitigen Gehälter 'Fr. 180 + 650 = Fr. 415.- 2 verdiene, wobei die Fr. 150 pfandbar blieben. Wollte man schliesslich von den offiziellen Gehältern ausgehen, so wäre es Sache der Ehefrau, für den gemeinsamen Haushalt aufzukommen, und dem Schuldner wären nur Fr. 60.- als Kompetenz für Bekleidung und Wäsche zu belassen, sodass in diesem Falle die Pfandung auf Fr. 120.- zu reduzieren wäre. C. - Hiegegen rekurriert der Schuldner ans Bundes- gericht mit dem Antrag auf Unpfändbarerklärung der ganzen 180 Fr. Die Schtildbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Die Absicht des Schuldners und der von seiner Ehefrau vertretenen A.-G. ist unverkennbar, durch die Gestaltung des' Vertragsverhältnisses eine Lohnpfändung 108 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 31. seitens der Gläubiger zu verunmöglichen. Dennoch darf die AufsichtsbehÖrde nicht einfach den Anstellungsvertrag als bloss zum $chein gemacht ausser Betracht lassen. Die Frage, ob ein Vertrag si m u li e r t sei, ist eine materiellrechtliche und kann daher nur vom Riohter beurteilt werden. Wenn sowohl der Sohuldner als sein Arbeitgeber über die Höhe des Lohnes übereinstimmende Erklärungen abgeben, so müssen die Betreibungsbehörden darauf abstellen und können höchstens, wenn der Gläu- biger an der Behauptung eines höheren Lohnes festhält, eine allfällige das Existenzminimum übersteigende Lohn- quote als bestrittene Forderung p.fanden, worauf nach Anweisung. oder Verwertung derselben eventuell der Riohter über ihren Bestand zu entsoheiden haben wird.

2. - Der Bestimmung des Existenzminimums des Schuldners ist jedoch Dioht bloss sein Arbeitslohn zu- grunde zu legen, sondern der Bei t rag a n die e h e- I ich e n Las t e n, den ihm nach Gütertrennungsrecht (Art. 246, 192 ZGB) seine Ehe fr a u schuldet, ist mit zu berücksichtigen. Denn im Umfange dieses Beitrages vermindern sich seine eigenen Aufwendungen für den Unterhalt der Familie und wird sein Lohn, der ihm ohne den Beitrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG zugestanden werden müsste, zu ander- weitiger Verwendung frei, kann mithin zu Gunsten seiner Gläubiger geplandet werden. Dass der Schuldner auf diesen Beitrag nicht zum Nachteil der Gläubiger verzichten kann, hat das Bundesgericht in BGE 60 III 57 bereits ausgesprochen. Im vorliegenden Falle kommt insbesondere ein Beitrag der Ehefrau des Schuldners aus ihrem A r bei t s e r- wer b in Frage. Nach Gütertrennungsrecht wäre der Beitrag der Ehefrau aus dem Arbeitserwerb in gleicher Weise geschuldet wie aus den Einkünften ihres Vermögens. Das kommt durch Art. 245 im Zusammenhang mit Art. 246 ZGB zum Ausdruck. In Ansehung des Sonderguts der Ehefrau in Güterverbindung oder Gütergemeinschaft Schuldbetreibung;;. und Konkursrecht. No 31. J(Jf) wäre dagegen ein Unterschied zu machen, je nachdem es sich um Einkünfte aus Vermögen oder ArbeitserwerL handelte. Denn Art. 192 Abs. I unterstellt zwar für die Verpflichtung der Ehefrau, zur Tragung der ehelichen Lasten einen Beitrag zu leisten, das Sondergut den Regehl der Gütertrennung, aber er erwähnt in Abs. 2 den Arbeits- verdienst besonders mit der Bestimmung, dass er, s 0 w e i t e r f 0 r der I ich, für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden sei. Der Vorentwurf und der bundesrätliche Entwurf zum ZGB enthielten diese Bestimmung noch nicht, sie ist von der nationalrätlichen Kommission an- gefügt worden. Der Referent im Nationalrat sah darin bloss eine Verdeutlichung, aber seinen weitem Ausführun- gen ist zu entnehmen, dass der Arbeitserwerb der berufs- tätigen Frau, wenn erforderlich, g a n z zur Tragung der ehelichen Lasten beigesteuert werden müsse (Bull. XV, 687), welche Auffassung allerdings eine Differenzierung zu Abs. 1 begründete. Denn dass die Ehefrau ihre Erträg- nisse des Sondergutsver m ö gen s, wenn erforderlich, auch im ganzen Umfang als Beitrag an die ehelichen Lasten abzuliefern haben würde, wollte vom Geset,zgeber nicht vorgeschrieben werden, sondern nach verschiedenen Ver- suchen einer nähern Bestimmung der Beitragspflicht (ebenda S. 727 Abs. 2, 1151) wurde diese durch Art. 246 Abs. 2 ZGB dem Ermessen des Richters im einzelnen Falle überlassen. Im Ständerat wurde die Beifügung des Nationalrates zuerst als unnötig - weil bereits in Abs. 1 das Erforderliche gesagt sei - gestrichen (ebenda S. 1l01/2). Später wurde sie aber wiederum aufgenommen, mid zwar mit einer Begründung, die keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Beitragspflicht der Ehefrau aus dem Ar bei t s e r wer b e grundsätzlich w e i t erg ehe als diejenige aus den Erträgnissen des den Regem der Gütertrennung unterstellten Vermögens (ebenda S. 1152). Diese Differenzierung, obschon sie lediglich bei Ordnung des Beitrages aus dem Sondergut vorgenommen ist, hat auch zu gelten, wenn 110 Schuldbetreib,mgs. und Konkursrecht. No 31. im g a n zen G:ütertrennung besteht, wie zwischen dem Rekurrenten urid seiner Ehefrau; denn für ungleiche Behandlung der: beiden Fälle fehlt aller und jeder Gnind. Aus dem Gesagten erhellt auch, dass anderseits die Beitragspflicht der Ehefrau aus ihrem Arbeitserwerb ~cht weniger weit geht als diejenige aus den Erträgnissen ihres dem Gütertrennungsrecht unterstellten Vermögens. Ein Beitrag ist also auch dann geschuldet, wenn der Ehemann die Lasten des Haushaltes allein zu tragen vermöchte, nicht bloss wenn er hierfür des Beitrags bedarf. Sein Anspruch ist hier wie dort ein unbedingter. Darum ist ihm als einem Einkommensfaktor des Ehe- mannes bei Berechnung der pfändbaren Lohnquote Rech- nung zu tragen ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei der Schuld, für welche gepfändet wird, um eine solche handelt, die ausschliesslich den Ehemann angeht, oder um eine Hau s hai t s s c h u I d, für welche die Ehefrau (subsi- ~r) ebenfalls haftet. An der Rechtsprechung, welche diese Unterscheidung machte (vgl. 57 III 56 und 58 III 146), kann mithin nicht festgehalten werden. Zum Zwecke der Festsetzung der pfändbaren Lohn- quote in der Betreibung gegen den Ehemann steht die Bestimmung des von der Ehefrau zu leistenden Beitrags an den Haushalt den Betreibungsbehörden zu, sofern sie nicht bereits durch die zuständige Behörde gemäss Art. 246 Abs. 2 ZGB verbindlich für die Ehegatten erfolgt ist. Denn es handelt sich hier um me Beurteilung einer Vor- frage bei Bestimmung des pfändbaren Lohnes. Nach a~erkanntem Grundsatze steht solche Beurteilung auch emer Behörde zu, welche nicht zuständig wäre, wenn die ~age den eigentlichen Gegenstand der Entscheidung bilden würde. Welcher Beitrag der Ehefrau im einzelnen Falle an- g.~m~ssen bezw. erforderlich sei, bestimmt sich grund- satzlich nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen (aus Vermögen und Erwerb) ; aber er ist nicht schlecht- weg verhältnismässig, wenigstens da nicht, wo die Ehefrau Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 3l. III 'noch eigene Arbeit im Haushalt leistet (Art. 160 Abs. 3 ZGB). Natürlich ist auch der Nutzen mitzuberücksichti- gen, den der Ehemann allfällig bereits aus Frauengut zieht (vgl. ErL ZGB I, 179 oben). Hat der Ehemann Schulden, so wird seiner Lage im Sinne der Erhöhung des Beitrags Rechnung getragen werden dürfen. Aber nur in beschränktem Masse; die Berücksichtigung seiner Schulden darf nicht dazu führen, dass schliesslich die Ehefra.u den vollen Unterhalt der Familie und gar den persönlichen des Ehemannes zu übernehmen hat. Das kann vorkommen, wenn der Mann verdienstunfähig ist, so wie auch vorkommen kann, dass die Ehefrau ihren gan- zen Arbeitsverdienst für besondere UnterhaIts- und Er- ziehungsbedürfnisse der Familie hergeben muss, aber beides darf nicht vorkommen aus dem Grunde, dass der Ehemann verschuldet ist. Das wäre mit Art. 160 Abs. 2 ZGB gänzlich unvereinbar; es ginge auch gegen Art. 93 SchK.G, der grundsätzlich den Unterhaltsanspruch der Familie des Schuldners dem Anspruch der Gläubiger vorgehen lässt ; und es würde dazu führen, dass sich die Beitragspflicht der Ehefrau indirekt als (tatsächliche) Haftung für die Schulden des Ehemannes auswirken würde. Eine Ausnahme ist für Haushaltschulden nicht zu machen. Wohl haftet die Ehefrau nach dem Güterrecht des ZGB unter allen Güterständen subsidiär für die Haus- haltschulden. Aber gerade diese direkte Haftung dem Gläubiger gegenüber macht es unnötig, dass sie sich über den Ehemann belangen lassen muss. Vielmehr kann sie verlangen, dass auf Grund des gegen den Ehemann aus- gestellten Verlustscheins der Gläubiger direkt gegen sie vorgehe. Nur dadurch ist auch ihr Recht gewahrt, die Haushaltschuld bestreiten zu können und nicht an die Tilgung von Schulden tatsächlich beitragen zu müssen, für die sie eine Haftung nicht anerkennt, sei es weil sie den Ehemann ausschliesslich angehen, sei es weil Tilgungs- gründe gegeben sind, welche vielleicht der Ehemann nicht zu benutzen gesonnen ist. Die HaushaItschuld kann ja 112 Schnldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 31. auch entstandep. sein, weil der Ehemann frühere Beiträge der Ehefrau ihrem Zweck entfremdet hat, in welchem Falle die Erhöhung der gegenwärtigen wegen Haushalt- schulden aus vergangener Zeit eine zweüache Heran- ziehung der Ehefrau bewirken würde. Überhaupt ist sei n erN a t u r g e m ä s s der Beitrag nach den gegenwärtigen Lebensbedürfnissen der Familie, nicht nach zurückliegenden (Schulden) zu bemessen.

3. - Diesen Grundsätzen gemäss ist von der Aufsichts- behörde der Beitrag, den der Schuldner von der Ehefrau verlangen kann, festzusetzen. Sein Betrag ist vom Existenz- minimum der schuldnerischen Familie abzuziehen; was verbleibt, ist der aus dem Lohne des Schuldners zu deckende Zwangsbedarf. Soweit sein Lohn denselben übersteigt, ist er pfänd,bar. Die Festsetzung dieser Lohn- quote durch die Aufsichtsbehörden wird definitiv sein. Es könnte nicht in Frage kommen, dass der Gläubiger eine höhere Beitragspflicht der Ehefrau als die von den Aufsichtsbehörden ihrer Rechnung zugrundegelegte und dementsprechend eine höhere freie Lohnquote behaupten und die letztere als bestrittene pfänden und verwerten lassen würde. Denn streitig ist ja nicht die Höhe des Lohnes, den der Dienstherr zu zahlen hat und den der Erwerber des Lohnguthabens anstelle des Lohnberechtig- ten gegen den Dienstherrn geltend machen könnte, son- dern streitig ist das Mass der ehegüterrechtlichen Beitrags- pflicht. Diese kann aber der" Richter nur im Verfahren zwischen den Ehegatten festsetzen (Art. 246 Abs. 2 ZGB)~ Soweit im Entscheide BGE 60 In 58 eine andere Auffassung vertreten ist, wird sie aufgegeben. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer .- Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 32. ll:l

32. Al'I'et du 22 octobre 1937 dans la cause Buffat. PourBUite e:l:ercee par un etablissement de:pr~ts BUr gages. Irreceva- billte d'un recours au Tribunal federal concernant les mesures pnses par l'office au cours d'une teIle poursuite (art. 45 et 19 LP). Nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörde über Beschwerden gegen Verfügungen des Betreibungsamtes in den von einer Versatzanstalt gemäss Art. 45 SchKG angehobenen Betreibungen. (Art. 19 SchKG). Non possono essere oggetto di ric01"so al Tribunale federale le deci- sioni dell'Autorita cantonale di vigilanza concementi reclami contro provvedimenti presi dall'Ufficio nelle esecuzioni pro- mosse da un istituto di prestito a pegno (art. 45 e 19 LEF). A. - A la requisition de la Banque de prets sur gages et Mont-de-PieM S. A., creanciere d'Eugime Buffat, l'office de Lausanne a procooe a une « poursuite periodi- que », conformement aux art. 39 ss de la loi du 16 mai 1891 concernant la mise en vigueur dans le Canton de Vaud de la loi federale sur la poursuite pour dettes et la faiJlite. TI adresse un commandement de payer collectü, portant notamment le num6ro de la reconnaissance etablie par la Banque au nom de Buffat, commandement de payer publie le 25 mai 1937 et adresse au debiteur. L'avis de vente, faisant egalement mention de la reconnaissance, a ew notifie de la meme maniere. Le 17 juillet 1937, l'office a vendu aux encheres six ridea\lx deposes par Buffat a la Banque de prets. B. - Par plainte du 20 juillet,le debiteur a requis l'annulation de la vente et la restitution des objets. Il soutenait qu'il n'avait re«;m de l'office ni commandemel1t de payer ni avis de vente, et que les encheres etaient, en consequence, entachees d'irr6gularites. Les autoriws cantonales ont rejete la plainte, l'autorite superieure, par le motü que, la vente etant irrevocable, il serait en tout etat de cause impossible de remooier aux pretendus manquements de l'office.