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lOt
Staatsverträge. N0 30.
de la Conventio~; il suffisait de constater qu'en vertu de
l'art. 55 § 3 le wagon ne pouvait faire l'objet du sequestre.
Sur ce point par consequent la plainte devait etre admise.
4. -
Le recours de Dame Durnerin tend a faire annuler
la partie de la decision de l'autorite superieure de surveil-
lance qui ordonne le renvoi du dossier a l'autorite inferieure
pour que celle-ci statue sur le chef de conclusions de la
plainte relatif a l'annulation de la poursuite consecutive
au sequestre. Au vu de ce qui precilde, ce recours devient
sans objet; l'annulation du sequestre entraine en effet
ipso facta l'annulation de la poursuite qui l'a suivi.
La Okambre des poursuites et des faillites du Trifnt·nal f&leral
prononce :
I. -
Le recours de la Compagnie du chemin de fer du
Nord est admis en ce sens que le sequestre opere a son
prejudice par Madame Durnerin sur le wagon litigieux est
annule, da meme qua la poursuite consecutive audit
sequestre.
II. -
Le recours de Madame Durnerin est declare sans
objet.
A. SchuldbeLreihungs- und Konkursrecht.
PoursuiLe et Faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
31. Entscheid vom a9. Oktober 1937 i. S. Falk-Oehen.
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Lohnpfändung gegen Ehemann (Art. 93 SchKG):
1. Die Betreibungsbehörden können nicht einen Anstellungs-
vertrag des Schuldners als bloss zum Schein gemacht ausser
Betracht lassen.
2. Bei Bestimmung der pfändbaren Lohnquote ist ausser dem
eigenen Verdienst des Schuldners der Bei t rag
der
Ehe fra u an die ehelichen Lasten gemäss Art. 246 bezw.
192 ZGB in Rechnung zu stellen, und zwar ohne Rücksicht
darauf ob es sich um eine Betreibung für Haushalts- oder
für andere Schulden des Ehemannes handelt (Änderung der
Praxis). -
Die Betreibungsbehörden können, mangels einer
Festsetzung nach Art. 246 Abs. 2 ZGB, die H ö h e
des
Ehe bei t rag s
vorfrageweise bestimmen.
G run d-
sät z e hiefür.
Saisie du 8alaire d'un komme maN (art. 93 LP).
1. Les autorites de poursuite ne peuvent refuser de prendre en
consideration un contrat de travail du debiteur, arguant du
fait que ce contrat semit fictif.
2. Pour determiner la quotite saisissable du salaire du debiteur.
il faut tenir compte, non seulement de ce salaire, mais encore
de la contribution de la /emme aux charges du menage (art. 246
ou 19200); peu importe, de ce point de vue, que 1a poursuite
ait pour objet une dette contractee pour l'entretien du menage
ou une autre dette du mari (changement de jurisprudence).-
AB 63 m -
1937
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Schuldbetreibungs- und Konlrursrecht. No 31.
Dans la mesure:,ou la contribution de la femme n'a pas dejA
ete fixoo conformement A l'art_ 246 a1. 2 ce, Ies autorites de
poursuite sont' fondoos a. la determiner prejudiciellement.
Principes qui doivent presider a cette determination_
Pignoramento del salario del marito (art. 93 LEF).
1. Le autoritA di vigilanza non possono rifiutarsi di prendere in
considerazione, perehe simulato, un contratto di Iavoro deI
debitore.
2. Per determinare la quota pignorabile di saIario deI debitore
devesi tener conto non soltanto di questo salario, ma anche
deI contributo delta moglie alle spese comuni (an. 246 ° 192 CC),
e cib senza riguardo al fatto ehe il debito, oggetto dell'esecu-
zione, sm un debito contratto per i bisogni delI'economia
domestica od un altro debito deI marito (cambiamento della
giurisprudenza). In quanto il contributo delIa moglie non
sia gia. stato stabilito conformemente all'art. 246 cpv. 2 ce,
le autorita. di vigilanza possono determinarIo in via pregiu-
diziale. Principi, sulla cui base va fatta questa determinazione.
.A. -
Der Schuldner Albert Falk war bei der Holfa
A.-G., in welcher seine Ehefrau als Verwaltungsrats-
präsidentin und zugleich Buchhalterin und Korrespon-
dentin ein Gehalt von Fr. 650.- bezieht, zu einem solchen
von Fr. 350.- angestellt. Auf Begehren der Betreibungs-
gläubigerin, der Konkursmasse Gebr. Falk A.-G., wurden
dem Schuldner von seinem Gehalt Fr. 150.- geprandet.
Hierauf setzte die Holfa A.-G., vertreten durch seine
Ehefrau, dem Schuldner das Gehalt auf Fr. 200.- herab.
Das Betreibungsamt hielt trotzdem die Lohnpfandung
von Fr. 150.- aufrecht, und eine auf Art. 93 SchKG
gestützte Beschwerde des Schuldners hiegegen wurde
von der Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 28. April
1937 abgewiesen. Darauf kündigte die Holfa A.-G.,
wiederum vertreten durch Frau Falk, mit Brief vom 22.
Mai 1937 dem Schuldner die Anstellung auf 31. Juli,
nahm ihn jedoch mit Vertrag vom 1. August, namens der
Firma unterzeichnet von der Ehefrau, wieder in ihre
Dienste mit einem Fixum von Fr. 180.- monatlich und
einer Beteiligung von 20 % am jährlichen Reingewinn der
A.-G. Am 2. August 1937 pfändete das Betreibungsamt
ihm diese letztere Beteiligung, erklärte jedoch den Lohn
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.
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'als unpfändbar nach Art. 93 SchKG. -
Die Eheleute
Falk leben unter Gütertrennung.
B. -
Auf Beschwerde der Gläubigerin hat die Aufsichts-
behörde die Lohnpfändung von Fr. 150.-, neben der-
jenigen des Gewinnanteils, wieder hergestellt. Sie führt
aus, der Schuldner und seine Frau seien mit der Gestaltung
des Anstellungsverhältnisses in dem Scheinvertrag in
fraudulöser Weise auf die Sabotierung der Lohnpfandung
ausgegangen. Die beiderseitigen Gehälter ständen, unter
Berücksichtigung der Tätigkeit der beiden Ehegatten in
der A.-G., in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander.
Das Fixum von Fr. 180.- entspreche genau dem Existenz-
minimum für eine Einzelperson; der neue Vertrag daure
gerade so lange wie die Lohnpfändung, und der 20%ige
Gewinnanteil könne leicht illusorisch gemacht werden.
Der Gläubiger könne daher nicht allein auf die Pfandung
dieses letztem Aktivums verwiesen werden. Eventuell
wäre davon auszugehen, dass der Schuldner mindestens
die Hälfte der beiderseitigen Gehälter
'Fr. 180 + 650 = Fr. 415.-
2
verdiene, wobei die Fr. 150 pfandbar blieben. Wollte
man schliesslich von den offiziellen Gehältern ausgehen,
so wäre es Sache der Ehefrau, für den gemeinsamen
Haushalt aufzukommen, und dem Schuldner wären nur
Fr. 60.- als Kompetenz für Bekleidung und Wäsche
zu belassen, sodass in diesem Falle die Pfandung auf
Fr. 120.- zu reduzieren wäre.
C. -
Hiegegen rekurriert der Schuldner ans Bundes-
gericht mit dem Antrag auf Unpfändbarerklärung der
ganzen 180 Fr.
Die Schtildbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1. -
Die Absicht des Schuldners und der von seiner
Ehefrau vertretenen A.-G. ist unverkennbar, durch die
Gestaltung des' Vertragsverhältnisses eine Lohnpfändung
108
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 31.
seitens der Gläubiger zu verunmöglichen. Dennoch darf
die AufsichtsbehÖrde nicht einfach den Anstellungsvertrag
als bloss zum $chein gemacht ausser Betracht lassen.
Die Frage, ob ein Vertrag si m u li e r t sei, ist eine
materiellrechtliche und kann daher nur vom Riohter
beurteilt werden. Wenn sowohl der Sohuldner als sein
Arbeitgeber über die Höhe des Lohnes übereinstimmende
Erklärungen abgeben, so müssen die Betreibungsbehörden
darauf abstellen und können höchstens, wenn der Gläu-
biger an der Behauptung eines höheren Lohnes festhält,
eine allfällige das Existenzminimum übersteigende Lohn-
quote als bestrittene Forderung p.fanden, worauf nach
Anweisung. oder Verwertung derselben eventuell der
Riohter über ihren Bestand zu entsoheiden haben wird.
2. -
Der Bestimmung des Existenzminimums des
Schuldners ist jedoch Dioht bloss sein Arbeitslohn zu-
grunde zu legen, sondern der Bei t rag a n die e h e-
I ich e n Las t e n, den ihm nach Gütertrennungsrecht
(Art. 246, 192 ZGB) seine Ehe fr a u schuldet, ist mit
zu berücksichtigen. Denn im Umfange dieses Beitrages
vermindern sich seine eigenen Aufwendungen für den
Unterhalt der Familie und wird sein Lohn, der ihm ohne
den Beitrag als unumgänglich notwendig im Sinne von
Art. 93 SchKG zugestanden werden müsste, zu ander-
weitiger Verwendung frei, kann mithin zu Gunsten seiner
Gläubiger geplandet werden. Dass der Schuldner auf diesen
Beitrag nicht zum Nachteil der Gläubiger verzichten
kann, hat das Bundesgericht in BGE 60 III 57 bereits
ausgesprochen.
Im vorliegenden Falle kommt insbesondere ein Beitrag
der Ehefrau des Schuldners aus ihrem A r bei t s e r-
wer b in Frage. Nach Gütertrennungsrecht wäre der
Beitrag der Ehefrau aus dem Arbeitserwerb in gleicher
Weise geschuldet wie aus den Einkünften ihres Vermögens.
Das kommt durch Art. 245 im Zusammenhang mit Art.
246 ZGB zum Ausdruck. In Ansehung des Sonderguts
der Ehefrau in Güterverbindung oder Gütergemeinschaft
Schuldbetreibung;;. und Konkursrecht. No 31.
J(Jf)
wäre dagegen ein Unterschied zu machen, je nachdem
es sich um Einkünfte aus Vermögen oder ArbeitserwerL
handelte. Denn Art. 192 Abs. I unterstellt zwar für die
Verpflichtung der Ehefrau, zur Tragung der ehelichen
Lasten einen Beitrag zu leisten, das Sondergut den Regehl
der Gütertrennung, aber er erwähnt in Abs. 2 den Arbeits-
verdienst besonders mit der Bestimmung, dass er, s 0 w e i t
e r f 0 r der I ich, für die Bedürfnisse des Haushaltes
zu verwenden sei. Der Vorentwurf und der bundesrätliche
Entwurf zum ZGB enthielten diese Bestimmung noch
nicht, sie ist von der nationalrätlichen Kommission an-
gefügt worden. Der Referent im Nationalrat sah darin
bloss eine Verdeutlichung, aber seinen weitem Ausführun-
gen ist zu entnehmen, dass der Arbeitserwerb der berufs-
tätigen Frau, wenn erforderlich, g a n z zur Tragung
der ehelichen Lasten beigesteuert werden müsse (Bull. XV,
687), welche Auffassung allerdings eine Differenzierung
zu Abs. 1 begründete. Denn dass die Ehefrau ihre Erträg-
nisse des Sondergutsver m ö gen s, wenn erforderlich,
auch im ganzen Umfang als Beitrag an die ehelichen Lasten
abzuliefern haben würde, wollte vom Geset,zgeber nicht
vorgeschrieben werden, sondern nach verschiedenen Ver-
suchen einer nähern Bestimmung der Beitragspflicht
(ebenda S. 727 Abs. 2, 1151) wurde diese durch Art. 246
Abs. 2 ZGB dem Ermessen des Richters im einzelnen
Falle überlassen. Im Ständerat wurde die Beifügung des
Nationalrates zuerst als unnötig -
weil bereits in Abs. 1
das Erforderliche gesagt sei -
gestrichen (ebenda S.
1l01/2). Später wurde sie aber wiederum aufgenommen,
mid zwar mit einer Begründung, die keinen Zweifel
darüber aufkommen lässt, dass die Beitragspflicht der
Ehefrau aus dem Ar bei t s e r wer b e
grundsätzlich
w e i t erg ehe als diejenige aus den Erträgnissen des
den Regem der Gütertrennung unterstellten Vermögens
(ebenda S. 1152). Diese Differenzierung, obschon sie
lediglich bei Ordnung des Beitrages aus dem Sondergut
vorgenommen ist, hat auch zu gelten, wenn
110
Schuldbetreib,mgs. und Konkursrecht. No 31.
im g a n zen G:ütertrennung besteht, wie zwischen dem
Rekurrenten urid seiner Ehefrau; denn für ungleiche
Behandlung der: beiden Fälle fehlt aller und jeder Gnind.
Aus dem Gesagten erhellt auch, dass anderseits die
Beitragspflicht der Ehefrau aus ihrem Arbeitserwerb
~cht weniger weit geht als diejenige aus den Erträgnissen
ihres dem Gütertrennungsrecht unterstellten Vermögens.
Ein Beitrag ist also auch dann geschuldet, wenn der
Ehemann die Lasten des Haushaltes allein zu tragen
vermöchte, nicht bloss wenn er hierfür des Beitrags
bedarf. Sein Anspruch ist hier wie dort ein unbedingter.
Darum ist ihm als einem Einkommensfaktor des Ehe-
mannes bei Berechnung der pfändbaren Lohnquote Rech-
nung zu tragen ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei der
Schuld, für welche gepfändet wird, um eine solche handelt,
die ausschliesslich den Ehemann angeht, oder um eine
Hau s hai t s s c h u I d, für welche die Ehefrau (subsi-
~r) ebenfalls haftet. An der Rechtsprechung, welche
diese Unterscheidung machte (vgl. 57 III 56 und 58 III
146), kann mithin nicht festgehalten werden.
Zum Zwecke der Festsetzung der pfändbaren Lohn-
quote in der Betreibung gegen den Ehemann steht die
Bestimmung des von der Ehefrau zu leistenden Beitrags
an den Haushalt den Betreibungsbehörden zu, sofern sie
nicht bereits durch die zuständige Behörde gemäss Art. 246
Abs. 2 ZGB verbindlich für die Ehegatten erfolgt ist.
Denn es handelt sich hier um me Beurteilung einer Vor-
frage bei Bestimmung des pfändbaren Lohnes. Nach
a~erkanntem Grundsatze steht solche Beurteilung auch
emer Behörde zu, welche nicht zuständig wäre, wenn die
~age den eigentlichen Gegenstand der Entscheidung
bilden würde.
Welcher Beitrag der Ehefrau im einzelnen Falle an-
g.~m~ssen bezw. erforderlich sei, bestimmt sich grund-
satzlich nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen
(aus Vermögen und Erwerb); aber er ist nicht schlecht-
weg verhältnismässig, wenigstens da nicht, wo die Ehefrau
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 3l.
III
'noch eigene Arbeit im Haushalt leistet (Art. 160 Abs. 3
ZGB). Natürlich ist auch der Nutzen mitzuberücksichti-
gen, den der Ehemann allfällig bereits aus Frauengut
zieht (vgl. ErL ZGB I, 179 oben). Hat der Ehemann
Schulden, so wird seiner Lage im Sinne der Erhöhung des
Beitrags Rechnung getragen werden dürfen. Aber nur
in beschränktem Masse; die Berücksichtigung seiner
Schulden darf nicht dazu führen, dass schliesslich die
Ehefra.u den vollen Unterhalt der Familie und gar den
persönlichen des Ehemannes zu übernehmen hat. Das
kann vorkommen, wenn der Mann verdienstunfähig ist,
so wie auch vorkommen kann, dass die Ehefrau ihren gan-
zen Arbeitsverdienst für besondere UnterhaIts- und Er-
ziehungsbedürfnisse der Familie hergeben muss, aber
beides darf nicht vorkommen aus dem Grunde, dass der
Ehemann verschuldet ist. Das wäre mit Art. 160 Abs. 2
ZGB gänzlich unvereinbar; es ginge auch gegen Art. 93
SchK.G, der grundsätzlich den Unterhaltsanspruch der
Familie des Schuldners dem Anspruch der Gläubiger
vorgehen lässt; und es würde dazu führen, dass sich die
Beitragspflicht der Ehefrau indirekt als (tatsächliche)
Haftung für die Schulden des Ehemannes auswirken
würde. Eine Ausnahme ist für Haushaltschulden nicht zu
machen. Wohl haftet die Ehefrau nach dem Güterrecht
des ZGB unter allen Güterständen subsidiär für die Haus-
haltschulden. Aber gerade diese direkte Haftung dem
Gläubiger gegenüber macht es unnötig, dass sie sich über
den Ehemann belangen lassen muss. Vielmehr kann sie
verlangen, dass auf Grund des gegen den Ehemann aus-
gestellten Verlustscheins der Gläubiger direkt gegen sie
vorgehe. Nur dadurch ist auch ihr Recht gewahrt, die
Haushaltschuld bestreiten zu können und nicht an die
Tilgung von Schulden tatsächlich beitragen zu müssen,
für die sie eine Haftung nicht anerkennt, sei es weil sie
den Ehemann ausschliesslich angehen, sei es weil Tilgungs-
gründe gegeben sind, welche vielleicht der Ehemann nicht
zu benutzen gesonnen ist. Die HaushaItschuld kann ja
112
Schnldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 31.
auch entstandep. sein, weil der Ehemann frühere Beiträge
der Ehefrau ihrem Zweck entfremdet hat, in welchem
Falle die Erhöhung der gegenwärtigen wegen Haushalt-
schulden aus vergangener Zeit eine zweüache Heran-
ziehung der Ehefrau bewirken würde. Überhaupt ist
sei n erN a t u r g e m ä s s der Beitrag nach den
gegenwärtigen Lebensbedürfnissen der Familie, nicht nach
zurückliegenden (Schulden) zu bemessen.
3. -
Diesen Grundsätzen gemäss ist von der Aufsichts-
behörde der Beitrag, den der Schuldner von der Ehefrau
verlangen kann, festzusetzen. Sein Betrag ist vom Existenz-
minimum der schuldnerischen Familie abzuziehen; was
verbleibt, ist der aus dem Lohne des Schuldners zu
deckende Zwangsbedarf. Soweit sein Lohn denselben
übersteigt, ist er pfänd,bar. Die Festsetzung dieser Lohn-
quote durch die Aufsichtsbehörden wird definitiv sein.
Es könnte nicht in Frage kommen, dass der Gläubiger
eine höhere Beitragspflicht der Ehefrau als die von den
Aufsichtsbehörden ihrer Rechnung zugrundegelegte und
dementsprechend eine höhere freie Lohnquote behaupten
und die letztere als bestrittene pfänden und verwerten
lassen würde. Denn streitig ist ja nicht die Höhe des
Lohnes, den der Dienstherr zu zahlen hat und den der
Erwerber des Lohnguthabens anstelle des Lohnberechtig-
ten gegen den Dienstherrn geltend machen könnte, son-
dern streitig ist das Mass der ehegüterrechtlichen Beitrags-
pflicht. Diese kann aber der" Richter nur im Verfahren
zwischen den Ehegatten festsetzen (Art. 246 Abs. 2 ZGB)~
Soweit im Entscheide BGE 60 In 58 eine andere Auffassung
vertreten ist, wird sie aufgegeben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer .-
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu
neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 32.
ll:l
32. Al'I'et du 22 octobre 1937 dans la cause Buffat.
PourBUite e:l:ercee par un etablissement de:pr~ts BUr gages. Irreceva-
billte d'un recours au Tribunal federal concernant les mesures
pnses par l'office au cours d'une teIle poursuite (art. 45 et
19 LP).
Nicht an das Bundesgericht weiterziehbar
sind Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörde über
Beschwerden gegen Verfügungen des Betreibungsamtes in den
von einer Versatzanstalt gemäss Art. 45
SchKG angehobenen Betreibungen. (Art. 19
SchKG).
Non possono essere oggetto di ric01"so al Tribunale federale le deci-
sioni dell'Autorita cantonale di vigilanza concementi reclami
contro provvedimenti presi dall'Ufficio nelle esecuzioni pro-
mosse da un istituto di prestito a pegno (art. 45 e 19 LEF).
A. -
A la requisition de la Banque de prets sur gages
et Mont-de-PieM S. A., creanciere d'Eugime Buffat,
l'office de Lausanne a procooe a une « poursuite periodi-
que », conformement aux art. 39 ss de la loi du 16 mai 1891
concernant la mise en vigueur dans le Canton de Vaud
de la loi federale sur la poursuite pour dettes et la faiJlite.
TI adresse un commandement de payer collectü, portant
notamment le num6ro de la reconnaissance etablie par la
Banque au nom de Buffat, commandement de payer
publie le 25 mai 1937 et adresse au debiteur. L'avis de
vente, faisant egalement mention de la reconnaissance,
a ew notifie de la meme maniere. Le 17 juillet 1937,
l'office a vendu aux encheres six ridea\lx deposes par
Buffat a la Banque de prets.
B. -
Par plainte du 20 juillet,le debiteur a requis
l'annulation de la vente et la restitution des objets. Il
soutenait qu'il n'avait re«;m de l'office ni commandemel1t
de payer ni avis de vente, et que les encheres etaient, en
consequence, entachees d'irr6gularites.
Les autoriws cantonales ont rejete la plainte, l'autorite
superieure, par le motü que, la vente etant irrevocable,
il serait en tout etat de cause impossible de remooier aux
pretendus manquements de l'office.