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63_III_105

BGE 63 III 105

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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lOt

Staatsverträge. N0 30.

de la Conventio~; il suffisait de constater qu'en vertu de

l'art. 55 § 3 le wagon ne pouvait faire l'objet du sequestre.

Sur ce point par consequent la plainte devait etre admise.

4. -

Le recours de Dame Durnerin tend a faire annuler

la partie de la decision de l'autorite superieure de surveil-

lance qui ordonne le renvoi du dossier a l'autorite inferieure

pour que celle-ci statue sur le chef de conclusions de la

plainte relatif a l'annulation de la poursuite consecutive

au sequestre. Au vu de ce qui precilde, ce recours devient

sans objet; l'annulation du sequestre entraine en effet

ipso facta l'annulation de la poursuite qui l'a suivi.

La Okambre des poursuites et des faillites du Trifnt·nal f&leral

prononce :

I. -

Le recours de la Compagnie du chemin de fer du

Nord est admis en ce sens que le sequestre opere a son

prejudice par Madame Durnerin sur le wagon litigieux est

annule, da meme qua la poursuite consecutive audit

sequestre.

II. -

Le recours de Madame Durnerin est declare sans

objet.

A. SchuldbeLreihungs- und Konkursrecht.

PoursuiLe et Faillite.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

31. Entscheid vom a9. Oktober 1937 i. S. Falk-Oehen.

105

Lohnpfändung gegen Ehemann (Art. 93 SchKG):

1. Die Betreibungsbehörden können nicht einen Anstellungs-

vertrag des Schuldners als bloss zum Schein gemacht ausser

Betracht lassen.

2. Bei Bestimmung der pfändbaren Lohnquote ist ausser dem

eigenen Verdienst des Schuldners der Bei t rag

der

Ehe fra u an die ehelichen Lasten gemäss Art. 246 bezw.

192 ZGB in Rechnung zu stellen, und zwar ohne Rücksicht

darauf ob es sich um eine Betreibung für Haushalts- oder

für andere Schulden des Ehemannes handelt (Änderung der

Praxis). -

Die Betreibungsbehörden können, mangels einer

Festsetzung nach Art. 246 Abs. 2 ZGB, die H ö h e

des

Ehe bei t rag s

vorfrageweise bestimmen.

G run d-

sät z e hiefür.

Saisie du 8alaire d'un komme maN (art. 93 LP).

1. Les autorites de poursuite ne peuvent refuser de prendre en

consideration un contrat de travail du debiteur, arguant du

fait que ce contrat semit fictif.

2. Pour determiner la quotite saisissable du salaire du debiteur.

il faut tenir compte, non seulement de ce salaire, mais encore

de la contribution de la /emme aux charges du menage (art. 246

ou 19200); peu importe, de ce point de vue, que 1a poursuite

ait pour objet une dette contractee pour l'entretien du menage

ou une autre dette du mari (changement de jurisprudence).-

AB 63 m -

1937

8

106

Schuldbetreibungs- und Konlrursrecht. No 31.

Dans la mesure:,ou la contribution de la femme n'a pas dejA

ete fixoo conformement A l'art_ 246 a1. 2 ce, Ies autorites de

poursuite sont' fondoos a. la determiner prejudiciellement.

Principes qui doivent presider a cette determination_

Pignoramento del salario del marito (art. 93 LEF).

1. Le autoritA di vigilanza non possono rifiutarsi di prendere in

considerazione, perehe simulato, un contratto di Iavoro deI

debitore.

2. Per determinare la quota pignorabile di saIario deI debitore

devesi tener conto non soltanto di questo salario, ma anche

deI contributo delta moglie alle spese comuni (an. 246 ° 192 CC),

e cib senza riguardo al fatto ehe il debito, oggetto dell'esecu-

zione, sm un debito contratto per i bisogni delI'economia

domestica od un altro debito deI marito (cambiamento della

giurisprudenza). In quanto il contributo delIa moglie non

sia gia. stato stabilito conformemente all'art. 246 cpv. 2 ce,

le autorita. di vigilanza possono determinarIo in via pregiu-

diziale. Principi, sulla cui base va fatta questa determinazione.

.A. -

Der Schuldner Albert Falk war bei der Holfa

A.-G., in welcher seine Ehefrau als Verwaltungsrats-

präsidentin und zugleich Buchhalterin und Korrespon-

dentin ein Gehalt von Fr. 650.- bezieht, zu einem solchen

von Fr. 350.- angestellt. Auf Begehren der Betreibungs-

gläubigerin, der Konkursmasse Gebr. Falk A.-G., wurden

dem Schuldner von seinem Gehalt Fr. 150.- geprandet.

Hierauf setzte die Holfa A.-G., vertreten durch seine

Ehefrau, dem Schuldner das Gehalt auf Fr. 200.- herab.

Das Betreibungsamt hielt trotzdem die Lohnpfandung

von Fr. 150.- aufrecht, und eine auf Art. 93 SchKG

gestützte Beschwerde des Schuldners hiegegen wurde

von der Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 28. April

1937 abgewiesen. Darauf kündigte die Holfa A.-G.,

wiederum vertreten durch Frau Falk, mit Brief vom 22.

Mai 1937 dem Schuldner die Anstellung auf 31. Juli,

nahm ihn jedoch mit Vertrag vom 1. August, namens der

Firma unterzeichnet von der Ehefrau, wieder in ihre

Dienste mit einem Fixum von Fr. 180.- monatlich und

einer Beteiligung von 20 % am jährlichen Reingewinn der

A.-G. Am 2. August 1937 pfändete das Betreibungsamt

ihm diese letztere Beteiligung, erklärte jedoch den Lohn

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.

107

'als unpfändbar nach Art. 93 SchKG. -

Die Eheleute

Falk leben unter Gütertrennung.

B. -

Auf Beschwerde der Gläubigerin hat die Aufsichts-

behörde die Lohnpfändung von Fr. 150.-, neben der-

jenigen des Gewinnanteils, wieder hergestellt. Sie führt

aus, der Schuldner und seine Frau seien mit der Gestaltung

des Anstellungsverhältnisses in dem Scheinvertrag in

fraudulöser Weise auf die Sabotierung der Lohnpfandung

ausgegangen. Die beiderseitigen Gehälter ständen, unter

Berücksichtigung der Tätigkeit der beiden Ehegatten in

der A.-G., in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander.

Das Fixum von Fr. 180.- entspreche genau dem Existenz-

minimum für eine Einzelperson; der neue Vertrag daure

gerade so lange wie die Lohnpfändung, und der 20%ige

Gewinnanteil könne leicht illusorisch gemacht werden.

Der Gläubiger könne daher nicht allein auf die Pfandung

dieses letztem Aktivums verwiesen werden. Eventuell

wäre davon auszugehen, dass der Schuldner mindestens

die Hälfte der beiderseitigen Gehälter

'Fr. 180 + 650 = Fr. 415.-

2

verdiene, wobei die Fr. 150 pfandbar blieben. Wollte

man schliesslich von den offiziellen Gehältern ausgehen,

so wäre es Sache der Ehefrau, für den gemeinsamen

Haushalt aufzukommen, und dem Schuldner wären nur

Fr. 60.- als Kompetenz für Bekleidung und Wäsche

zu belassen, sodass in diesem Falle die Pfandung auf

Fr. 120.- zu reduzieren wäre.

C. -

Hiegegen rekurriert der Schuldner ans Bundes-

gericht mit dem Antrag auf Unpfändbarerklärung der

ganzen 180 Fr.

Die Schtildbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

1. -

Die Absicht des Schuldners und der von seiner

Ehefrau vertretenen A.-G. ist unverkennbar, durch die

Gestaltung des' Vertragsverhältnisses eine Lohnpfändung

108

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 31.

seitens der Gläubiger zu verunmöglichen. Dennoch darf

die AufsichtsbehÖrde nicht einfach den Anstellungsvertrag

als bloss zum $chein gemacht ausser Betracht lassen.

Die Frage, ob ein Vertrag si m u li e r t sei, ist eine

materiellrechtliche und kann daher nur vom Riohter

beurteilt werden. Wenn sowohl der Sohuldner als sein

Arbeitgeber über die Höhe des Lohnes übereinstimmende

Erklärungen abgeben, so müssen die Betreibungsbehörden

darauf abstellen und können höchstens, wenn der Gläu-

biger an der Behauptung eines höheren Lohnes festhält,

eine allfällige das Existenzminimum übersteigende Lohn-

quote als bestrittene Forderung p.fanden, worauf nach

Anweisung. oder Verwertung derselben eventuell der

Riohter über ihren Bestand zu entsoheiden haben wird.

2. -

Der Bestimmung des Existenzminimums des

Schuldners ist jedoch Dioht bloss sein Arbeitslohn zu-

grunde zu legen, sondern der Bei t rag a n die e h e-

I ich e n Las t e n, den ihm nach Gütertrennungsrecht

(Art. 246, 192 ZGB) seine Ehe fr a u schuldet, ist mit

zu berücksichtigen. Denn im Umfange dieses Beitrages

vermindern sich seine eigenen Aufwendungen für den

Unterhalt der Familie und wird sein Lohn, der ihm ohne

den Beitrag als unumgänglich notwendig im Sinne von

Art. 93 SchKG zugestanden werden müsste, zu ander-

weitiger Verwendung frei, kann mithin zu Gunsten seiner

Gläubiger geplandet werden. Dass der Schuldner auf diesen

Beitrag nicht zum Nachteil der Gläubiger verzichten

kann, hat das Bundesgericht in BGE 60 III 57 bereits

ausgesprochen.

Im vorliegenden Falle kommt insbesondere ein Beitrag

der Ehefrau des Schuldners aus ihrem A r bei t s e r-

wer b in Frage. Nach Gütertrennungsrecht wäre der

Beitrag der Ehefrau aus dem Arbeitserwerb in gleicher

Weise geschuldet wie aus den Einkünften ihres Vermögens.

Das kommt durch Art. 245 im Zusammenhang mit Art.

246 ZGB zum Ausdruck. In Ansehung des Sonderguts

der Ehefrau in Güterverbindung oder Gütergemeinschaft

Schuldbetreibung;;. und Konkursrecht. No 31.

J(Jf)

wäre dagegen ein Unterschied zu machen, je nachdem

es sich um Einkünfte aus Vermögen oder ArbeitserwerL

handelte. Denn Art. 192 Abs. I unterstellt zwar für die

Verpflichtung der Ehefrau, zur Tragung der ehelichen

Lasten einen Beitrag zu leisten, das Sondergut den Regehl

der Gütertrennung, aber er erwähnt in Abs. 2 den Arbeits-

verdienst besonders mit der Bestimmung, dass er, s 0 w e i t

e r f 0 r der I ich, für die Bedürfnisse des Haushaltes

zu verwenden sei. Der Vorentwurf und der bundesrätliche

Entwurf zum ZGB enthielten diese Bestimmung noch

nicht, sie ist von der nationalrätlichen Kommission an-

gefügt worden. Der Referent im Nationalrat sah darin

bloss eine Verdeutlichung, aber seinen weitem Ausführun-

gen ist zu entnehmen, dass der Arbeitserwerb der berufs-

tätigen Frau, wenn erforderlich, g a n z zur Tragung

der ehelichen Lasten beigesteuert werden müsse (Bull. XV,

687), welche Auffassung allerdings eine Differenzierung

zu Abs. 1 begründete. Denn dass die Ehefrau ihre Erträg-

nisse des Sondergutsver m ö gen s, wenn erforderlich,

auch im ganzen Umfang als Beitrag an die ehelichen Lasten

abzuliefern haben würde, wollte vom Geset,zgeber nicht

vorgeschrieben werden, sondern nach verschiedenen Ver-

suchen einer nähern Bestimmung der Beitragspflicht

(ebenda S. 727 Abs. 2, 1151) wurde diese durch Art. 246

Abs. 2 ZGB dem Ermessen des Richters im einzelnen

Falle überlassen. Im Ständerat wurde die Beifügung des

Nationalrates zuerst als unnötig -

weil bereits in Abs. 1

das Erforderliche gesagt sei -

gestrichen (ebenda S.

1l01/2). Später wurde sie aber wiederum aufgenommen,

mid zwar mit einer Begründung, die keinen Zweifel

darüber aufkommen lässt, dass die Beitragspflicht der

Ehefrau aus dem Ar bei t s e r wer b e

grundsätzlich

w e i t erg ehe als diejenige aus den Erträgnissen des

den Regem der Gütertrennung unterstellten Vermögens

(ebenda S. 1152). Diese Differenzierung, obschon sie

lediglich bei Ordnung des Beitrages aus dem Sondergut

vorgenommen ist, hat auch zu gelten, wenn

110

Schuldbetreib,mgs. und Konkursrecht. No 31.

im g a n zen G:ütertrennung besteht, wie zwischen dem

Rekurrenten urid seiner Ehefrau; denn für ungleiche

Behandlung der: beiden Fälle fehlt aller und jeder Gnind.

Aus dem Gesagten erhellt auch, dass anderseits die

Beitragspflicht der Ehefrau aus ihrem Arbeitserwerb

~cht weniger weit geht als diejenige aus den Erträgnissen

ihres dem Gütertrennungsrecht unterstellten Vermögens.

Ein Beitrag ist also auch dann geschuldet, wenn der

Ehemann die Lasten des Haushaltes allein zu tragen

vermöchte, nicht bloss wenn er hierfür des Beitrags

bedarf. Sein Anspruch ist hier wie dort ein unbedingter.

Darum ist ihm als einem Einkommensfaktor des Ehe-

mannes bei Berechnung der pfändbaren Lohnquote Rech-

nung zu tragen ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei der

Schuld, für welche gepfändet wird, um eine solche handelt,

die ausschliesslich den Ehemann angeht, oder um eine

Hau s hai t s s c h u I d, für welche die Ehefrau (subsi-

~r) ebenfalls haftet. An der Rechtsprechung, welche

diese Unterscheidung machte (vgl. 57 III 56 und 58 III

146), kann mithin nicht festgehalten werden.

Zum Zwecke der Festsetzung der pfändbaren Lohn-

quote in der Betreibung gegen den Ehemann steht die

Bestimmung des von der Ehefrau zu leistenden Beitrags

an den Haushalt den Betreibungsbehörden zu, sofern sie

nicht bereits durch die zuständige Behörde gemäss Art. 246

Abs. 2 ZGB verbindlich für die Ehegatten erfolgt ist.

Denn es handelt sich hier um me Beurteilung einer Vor-

frage bei Bestimmung des pfändbaren Lohnes. Nach

a~erkanntem Grundsatze steht solche Beurteilung auch

emer Behörde zu, welche nicht zuständig wäre, wenn die

~age den eigentlichen Gegenstand der Entscheidung

bilden würde.

Welcher Beitrag der Ehefrau im einzelnen Falle an-

g.~m~ssen bezw. erforderlich sei, bestimmt sich grund-

satzlich nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen

(aus Vermögen und Erwerb); aber er ist nicht schlecht-

weg verhältnismässig, wenigstens da nicht, wo die Ehefrau

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 3l.

III

'noch eigene Arbeit im Haushalt leistet (Art. 160 Abs. 3

ZGB). Natürlich ist auch der Nutzen mitzuberücksichti-

gen, den der Ehemann allfällig bereits aus Frauengut

zieht (vgl. ErL ZGB I, 179 oben). Hat der Ehemann

Schulden, so wird seiner Lage im Sinne der Erhöhung des

Beitrags Rechnung getragen werden dürfen. Aber nur

in beschränktem Masse; die Berücksichtigung seiner

Schulden darf nicht dazu führen, dass schliesslich die

Ehefra.u den vollen Unterhalt der Familie und gar den

persönlichen des Ehemannes zu übernehmen hat. Das

kann vorkommen, wenn der Mann verdienstunfähig ist,

so wie auch vorkommen kann, dass die Ehefrau ihren gan-

zen Arbeitsverdienst für besondere UnterhaIts- und Er-

ziehungsbedürfnisse der Familie hergeben muss, aber

beides darf nicht vorkommen aus dem Grunde, dass der

Ehemann verschuldet ist. Das wäre mit Art. 160 Abs. 2

ZGB gänzlich unvereinbar; es ginge auch gegen Art. 93

SchK.G, der grundsätzlich den Unterhaltsanspruch der

Familie des Schuldners dem Anspruch der Gläubiger

vorgehen lässt; und es würde dazu führen, dass sich die

Beitragspflicht der Ehefrau indirekt als (tatsächliche)

Haftung für die Schulden des Ehemannes auswirken

würde. Eine Ausnahme ist für Haushaltschulden nicht zu

machen. Wohl haftet die Ehefrau nach dem Güterrecht

des ZGB unter allen Güterständen subsidiär für die Haus-

haltschulden. Aber gerade diese direkte Haftung dem

Gläubiger gegenüber macht es unnötig, dass sie sich über

den Ehemann belangen lassen muss. Vielmehr kann sie

verlangen, dass auf Grund des gegen den Ehemann aus-

gestellten Verlustscheins der Gläubiger direkt gegen sie

vorgehe. Nur dadurch ist auch ihr Recht gewahrt, die

Haushaltschuld bestreiten zu können und nicht an die

Tilgung von Schulden tatsächlich beitragen zu müssen,

für die sie eine Haftung nicht anerkennt, sei es weil sie

den Ehemann ausschliesslich angehen, sei es weil Tilgungs-

gründe gegeben sind, welche vielleicht der Ehemann nicht

zu benutzen gesonnen ist. Die HaushaItschuld kann ja

112

Schnldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 31.

auch entstandep. sein, weil der Ehemann frühere Beiträge

der Ehefrau ihrem Zweck entfremdet hat, in welchem

Falle die Erhöhung der gegenwärtigen wegen Haushalt-

schulden aus vergangener Zeit eine zweüache Heran-

ziehung der Ehefrau bewirken würde. Überhaupt ist

sei n erN a t u r g e m ä s s der Beitrag nach den

gegenwärtigen Lebensbedürfnissen der Familie, nicht nach

zurückliegenden (Schulden) zu bemessen.

3. -

Diesen Grundsätzen gemäss ist von der Aufsichts-

behörde der Beitrag, den der Schuldner von der Ehefrau

verlangen kann, festzusetzen. Sein Betrag ist vom Existenz-

minimum der schuldnerischen Familie abzuziehen; was

verbleibt, ist der aus dem Lohne des Schuldners zu

deckende Zwangsbedarf. Soweit sein Lohn denselben

übersteigt, ist er pfänd,bar. Die Festsetzung dieser Lohn-

quote durch die Aufsichtsbehörden wird definitiv sein.

Es könnte nicht in Frage kommen, dass der Gläubiger

eine höhere Beitragspflicht der Ehefrau als die von den

Aufsichtsbehörden ihrer Rechnung zugrundegelegte und

dementsprechend eine höhere freie Lohnquote behaupten

und die letztere als bestrittene pfänden und verwerten

lassen würde. Denn streitig ist ja nicht die Höhe des

Lohnes, den der Dienstherr zu zahlen hat und den der

Erwerber des Lohnguthabens anstelle des Lohnberechtig-

ten gegen den Dienstherrn geltend machen könnte, son-

dern streitig ist das Mass der ehegüterrechtlichen Beitrags-

pflicht. Diese kann aber der" Richter nur im Verfahren

zwischen den Ehegatten festsetzen (Art. 246 Abs. 2 ZGB)~

Soweit im Entscheide BGE 60 In 58 eine andere Auffassung

vertreten ist, wird sie aufgegeben.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer .-

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der

angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu

neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 32.

ll:l

32. Al'I'et du 22 octobre 1937 dans la cause Buffat.

PourBUite e:l:ercee par un etablissement de:pr~ts BUr gages. Irreceva-

billte d'un recours au Tribunal federal concernant les mesures

pnses par l'office au cours d'une teIle poursuite (art. 45 et

19 LP).

Nicht an das Bundesgericht weiterziehbar

sind Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörde über

Beschwerden gegen Verfügungen des Betreibungsamtes in den

von einer Versatzanstalt gemäss Art. 45

SchKG angehobenen Betreibungen. (Art. 19

SchKG).

Non possono essere oggetto di ric01"so al Tribunale federale le deci-

sioni dell'Autorita cantonale di vigilanza concementi reclami

contro provvedimenti presi dall'Ufficio nelle esecuzioni pro-

mosse da un istituto di prestito a pegno (art. 45 e 19 LEF).

A. -

A la requisition de la Banque de prets sur gages

et Mont-de-PieM S. A., creanciere d'Eugime Buffat,

l'office de Lausanne a procooe a une « poursuite periodi-

que », conformement aux art. 39 ss de la loi du 16 mai 1891

concernant la mise en vigueur dans le Canton de Vaud

de la loi federale sur la poursuite pour dettes et la faiJlite.

TI adresse un commandement de payer collectü, portant

notamment le num6ro de la reconnaissance etablie par la

Banque au nom de Buffat, commandement de payer

publie le 25 mai 1937 et adresse au debiteur. L'avis de

vente, faisant egalement mention de la reconnaissance,

a ew notifie de la meme maniere. Le 17 juillet 1937,

l'office a vendu aux encheres six ridea\lx deposes par

Buffat a la Banque de prets.

B. -

Par plainte du 20 juillet,le debiteur a requis

l'annulation de la vente et la restitution des objets. Il

soutenait qu'il n'avait re«;m de l'office ni commandemel1t

de payer ni avis de vente, et que les encheres etaient, en

consequence, entachees d'irr6gularites.

Les autoriws cantonales ont rejete la plainte, l'autorite

superieure, par le motü que, la vente etant irrevocable,

il serait en tout etat de cause impossible de remooier aux

pretendus manquements de l'office.