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Familienrecht. N° 56.
eingetreten gewesen. Auch hierin liege ein Verstoss gegen
Art. 329 ZGB.
Auch dieser Einwand ist begründet, zwar nicht bezüg-
lich der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Ratenzah-
lungen, wohl aber bezüglich der zeitlichen Begrenzung
derselben. Da sich das Urteil der Vorinstanz auf die Zeit
vom 1. Januar 1949 an ohne zeitliche Begrenzung für die
Zukunft bezieht, muss in der Tat dem Umstand, dass in
Anrechnung gebrachte Abzahlungsverpflichtungen voraus-
sichtlich innert absehbarer Zeit getilgt sein werden,
Rechnung getragen werden, da der unterstützungspflichtige
Sohn bis auf seinen Notbedarf für die Mutter aufzukom-
men hat, bevor der nachverpflichtete Bruder in Anspruch
genommen werden kann. Auch in dieser Hinsicht sind
die Verhältnisse im Rahmen der prozessualen Möglichkeit
durch die Vorinstanz abzuklären.
b) Die gleiche, nur durch das eigene Existenzminimum
begrenzte Unterstützungspflicht besteht zulasten des Soh-
nes Richard Koch. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass
dieser seit Mai 1950 kinderlos verheiratet ist und ein
Nettoeinkommen von Fr. 615.- im Monat bezieht. Sie
erachtete eine Unterstützungsleistung über Fr. 75.- hin-
aus als nicht zumutbar, da sein restliches Einkommen
nicht wesentlich über dem Notbedarf einschliesslich Miet-
zins liege. Demgegenüber macht der Berufungskläger
geltend, Richard Koch bewohne eine Vierzimmerwohnung
für Fr. 145.-; sein Notbedarf betrage nach den vom
Obergericht festgelegten und auf Eduard Koch angewand-
ten betreibungsrechtlichen Richtlinien
monatlich ca.
Fr. 280.-, sodass sich sein Existenzminimum bei voller
Einrechnung des Wohnungszinses auf ca. Fr. 425.-
belaufe. Dabei habe Richard Koch seine Schwiegermutter
in Kost und Logis und beziehe dafür einen monatlichen
Pensionspreis von Fr. 150.-, sodass seine eigenen Woh-
nungskosten richtigerweise eher geringer als mit Fr. 145.-
zu veranschlagen seien. Auf jeden Fall blieben ihm über
das Existenzminimum hinaus vom monatlichen Arbeits-
Familienrecht. No 57.
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verdienst ca. Fr. 190.-. Es könnten daher von diesem
Sohne monatlich mindestens Fr. 50.- mehr als bisher
verlangt werden, womit der vom Berufungskläger einge-
forderte Ausfall bereits gedeckt wäre.
Diese Einwendungen des Berufungsklägers sind in tat-
sächlicher Beziehung vor Bundesgericht nicht neu vorge-
bracht und rechtlich relevant. Die Vorinstanz wird daher
das Existenzminimum des Richard Koch unter Berück-
sichtigung der von der Schwiegermutter bezahlten Pension
festzustellen und, wenn gegenüber dem Nettoeinkommen
eine Differenz von mehr als Fr. 75.- bleibt, den Beru-
fungskläger entsprechend zu entlasten haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
57. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 26. September 1952
i. S. Preiswerk gegen Gemeinderat Reigoldswil.
Beiratschaft, Art. 395 ZGB.
Beiratschaft und Vormundschaft, Unterschied bezüglich des
Zweckes. Neigung zu Trunk und M~siggru:g bildet keinen yer-
beiratungsgrund, wenn der Interdlzend dle Verwaltung semes
Vermögens ohnehin nicht hat und dieses auch nicht durch
übertriebenen Geldbedarf gef"ahrdet.
Oonseil legal, art. 395 00.
Conseil legal et tutelle, difference quant au but. Un pe~chant
P0Hr la boisson et P0Hr l'oisivete ne suffit pas P0Hr justlfier la
nomination d'un conseil legal lorsque l'interesse ne gere pas ~
fortune et que celle-ci n'est pas mise en peril par un besom
d'argent excessif.
Assistente a norma dell'art. 395 00.
Assistente e tutore, differenza quanta aHo scopo. Una tendenza ~l
bere e all'ozio non basta per giustificare la nomina d'un assl-
stente, quando l'interessato non amministra la .sua s?stanza ~
questa non e messa in pericolo da un ecceSSlVO blSOgnO dl
denaro.
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Familienrecht. N0 57.
A. -
Auf den Rekurs des Th. Preiswerk gegen die vom
Regierungsrat verfügte Verbeiratung gemäss Art. 395
Abs. 1 und 2 ZGB wegen Verschwendung und Trunksucht
setzte das Oberg'ericht im Januar 1951 das Verfahren aus
und wies den Anwalt des Interdizenden an, dem Gericht
bis 1. November 1951 über dessen « persönlichen Zustand»
und finanzielle Lage Bericht zu erstatten; zwar gehe der
Rekurrent jetzt einer geregelten Beschäftigung nach, sei
im Alkoholgenuss mässiger geworden und gebe auch in
seinem übrigen Verhalten zur Zeit zu keinem Tadel
Anlass, es rechtfertige sich aber eine weitere Beobachtung
seiner Führung.
Am 6. November 1951 berichtete der Anwalt des Rekur-
renten, dieser habe während drei Monaten gewissenhaft und
pünktlich gearbeitet. Eine Erkundigung des Gerichts bei
Dr. M. V. in L., der die aus dem Vermögen des Interdi-
zenden gebildete « Th. Preiswerksche Familienstiftung »
verwaltet, ergab, dass dieser in den ersten zehn Monaten
des Jahres 1951 durchschnittlich Fr. 425.- aus der
Stiftung bezogen und diese ausserdem Fr. 300.- an
Arztrechnungen für ihn bezahlt hatte. Dr. V. bemerkte, der
Interdizend würde noch viel grössere Bezüge machen, wenn
er über « sein» Vermögen frei verfügen könnte.
B. -
Daraufhin wies das Obergericht den Rekurs ab. In
der Begründung führt es aus, schon seit 1941 befinde sich
der Rekurrent in einem Zustande geistiger und moralischer
Haltlosigkeit, der hauptsächlich auf Trunksucht zurück-
zuführen sei. Sein als Familienstiftung verwaltetes Ver-
mögen sei von Fr. 77,300.- im Jahre 1948 bis 1. Januar
1952 auf Fr. 53,670.- zurückgegangen. Einen ihm im
Jahre 1947 zur freien Verwaltung übergebenen Betrag
von Fr. 9393.30 habe der Rekurrent in kürzester Frist
vertrunken und vertan. Die vor der ersten Gerichtsver-
handlung eingezogenen Erkundigungen über das Verhalten
des Rekurrenten seit der Einreichung des Rekurses hätten
freilich nicht ungünstig gelautet, was zur Annahme be-
rechtigt habe, jener werde sich auch weiterhin gut halten.
Familienrecht. No 57.
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Dies bestätige denn auch der Bericht seines Anwaltes.
Allein trotz dem klaglosen Verhalten « unter dem Da-
mokles-Schwert des Entscheides der Rekursinstanz » be-
dürfe der Rekurrent nach wie vor einer gewissen persön-
lichen Fürsorge. Es bestehe keine Aussicht, dass der
jahrelang untätig gewesene und in den Nerven geschwächte
Mann je wieder eine auskömmliche Arbeit finden werde.
Zudem habe er auch während seiner Tätigkeit bei qer
öffentlichen Krankenkasse, wo er gut verdient habe, die
Mittel der Stiftung in Anspruch genommen. Angesichts
des Hanges des Rekurrenten zu Verschwendung und
Trunk sei für die Substanz seines Vermögens Sorge zu
tragen. Die Anordnung einer Beiratschaft sei daher unum-
gänglich notwendig.
Gegen dieses Urteil hat Preiswerk die vorliegende Be-
rufung erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung seiner
Einsprache gegen den Verbeiratungsbeschluss des Regie-
rungsrates.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Laut Akten und tatsächlichen Feststellungen der Vor-
instanz war der Berufungskläger von 1941 an bis in den
Herbst 1950 dem Trunk und dem Müssiggang ergeben.
Am 7. November 1941 wurde er im Zustand eines delirium
tremens in die Heil- und PHegeanstalt Friedmatt in Basel
eingeliefert und unterzog sich dort während eines Jahres
einer Alkoholentwöhnungskur. Diese wie auch spätere
Kuren blieben jedoch ohne dauernden Erfolg. Der Beru-
fungskläger verfiel immer wieder dem Alkohol und brachte
die Kraft zu einer geordneten Lebensweise nicht auf.
Aus der « Th. Preiswerk'schen Stiftung » bezog er erheb-
liche Beträge, die er teils für Kuren verwendete, teils
aber auch nutzlos vergeudete.
Anderseits hat die Vorinstanz festgestellt, dass der
Berufungskläger sich seit September 1950 klaglos verhalten
hat. Zwar hat er trotz seiner Erwerbstätigkeit in den
ersten 10 Monaten des Jahres 1951 aus dem Stiftungsver-
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Familienrecht. N° 57.
mögen monatlich im Durchschnitt Fr. 424.- bezogen;
dies erklärt sich jedoch aus der durch seine frühere Lieder-
lichkeit verursachten Schwierigkeit, sich einen auskömm-
lichen Verdienst zu schaffen. Dass er mit den ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln Verschwendung getrieben
hätte, ist auf Grund der Feststellungen der Vorinstanz
nicht anzunehmen. Die starke Abnahme des Stiftungs-
vermögens ist in der Hauptsache auf die vor dem Herbst
1950 erfolgten Bezüge zurückzuführen.
Ob trotz dieser Besserung im äusseren Gehaben des
Berufungsklägers eine Entmündigung im Zeitpunkt des
Urteils der Vorinstanz noch angezeigt gewesen wäre, kann
dahingestellt bleiben, nachdem diese die Anordnung einer
Beiratschaft als genügende Massnahme erachtet hat. Denn
damit, dass allenfalls eine Entmündigung geboten und
nach dem Gesetz möglich wäre, lässt sich die Bestellung
eines Beirates nicht rechtfertigen. Eine Verbeiratung hat
vielmehr nur dann zu erfolgen, wenn und soweit die in
Art. 395 Abs. 1 und 2 vorgesehene. Beschränkung der
Handlungsfähigkeit tauglich ist, der verbeirateten Person
Schutz zu bieten. Das angefochtene Urteil lässt sich daher
nicht mit der Erwägung begründen, dass der Berufungs-
kläger einer « gewissen persönlichen Fürsorge)) bedürfe;
denn dem Beirat liegt nach dem eindeutigen Wortlaut des
Art. 395 keine solche Fürsorge ob. Die Beiratschaft be-
zweckt ausschliesslich Schutz der vermögensrechtlichen
Interessen der Person, entweder durch Mitwirkung des
Beirates bei bestimmten Rechtsgeschäften (Abs. 1) oder
durch Entzug der Vermögensverwaltung (Abs. 2; BGE
65 II 142). Insbesondere hat der Beirat sich mit der
Erwerbstätigkeit und dem Lebenswandel seines Schütz-
lings nicht zu befassen, sondern eben nur mit dieser
Mitwirkung bei Geschäften bezw. mit der Vermögensver-
waltung. Zur Verbeiratung genügt jedoch nicht schon die
blosse Möglichkeit einer Gefährdung der Vermögens-
interessen einer Person durch ihr eigenes unkluges Ver-
halten bei Rechtsgeschäften oder in der Vermögensver-
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waltung; vielmehr muss sich die Beschränkung der Hand-
lungsfahigkeit als notwendig erweisen. Dies trifft nur zu
wenn eine Gefährdung mit grosser Wahrscheinlichkeit a~
bestehend angenommen werden muss; andernfalls kann
von einer Notwendigkeit im Sinne des Gesetzes nicht
gesprochen werden.
Im vorliegenden Falle erachtet nun die VOrllstanz
diese Notwendigkeit als durch den Hang des Berufungs-
klägers zu Trunk und Verschwendung gegeben. Dabei
muss angesichts ihrer Feststellung, dass die Haltlosigkeit
des Berufungsklägers
« hauptsächlich auf Trunksucht
zurückzuführen ist», angenommen werden, dass bei ihm
die Verschwendung im engsten Zusammenhang mit der
Trunksucht steht. Diese Annahme wird durch die Tat-
sa~he bestätigt, dass er keine Verschwendung mehr treibt,
SeItdem er den Alkoholgenuss eingeschränkt hat. Die
einzige in Betracht kommende Gefahrenquelle ist somit
sein Hang zum Trinken, und es fragt sich daher nur ob
di~ser Hang eine Verbeiratung zu rechtfertigen ver~ag.
~me deswegen allenfalls wünschbare persönliche Fürsorge
ISt, wie ausgeführt, nicht Sache des Beirates. Eine unmittel-
bare Gefahr für das Vermögen des Berufungsklägers aber
bildet seine Alkoholneigung nicht, jedenfalls keine, der
mit Beiratschaft beizukommen wäre. Dass er etwa zur
Vornahme unvernünftiger Rechtsgeschäfte im Sinne von.
Art. 395 Abs. 1 tendiere, ist nicht behauptet; und ein
Vermögen zu verwalten hat er nicht, weil sein ehemaliges
als Familienstiftung verselbständigt ist, die von einer
Drittperson verwaltet wird. Erst wenn der Berufungs-
kläger wieder der Trunksucht und dem Müssiggang ver-
fallen sollte, würde er durch erhöhte Geldbedürfnisse
insofern dann dafür die Stiftung aufkommen müsste, « sein;
Vermögen gefährden; alsdann wäre er aber zu seinem per-
sönlichen Schutz ohnehin gemäss Art. 370 zu bevormun-
den, womit auch für die Erhaltung des Vermögens gesorgt
wäre. Solange jedoch dieser Fall nicht eintritt erweist
sich eine Beschränkung seiner Handlungsfähi~keit als
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AS 78 II -
1952
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Familienrooht. N° 58.
unzweckmässig, mithin mangels der in Art. 395 geforderten
Notwendigkeit unzulässig. Die Situation würde sich aller-
dings ändern, wenn der Berufungskläger etwa darauf
verfiele, seine Familienstiftung als gesetzwidrig (BGE 73
II 81, 75 II 81) anzufechten, damit Erfolg hätte und so
das Vermögen in die Hände bekäme, in welchem Falle
dann eine Verwaltungsbeiratschaft begründet wäre. Einzig
zu dem Zwecke aber, ihm die Anfechtung zu verunmögli-
chen, vorsorglich eine Mitwirkungsbeiratschaft anzuord-
nen, lies se sich nicht rechtfertigen; ein bezügliches Vor-
gehen des Berufungsklägers könnte allenfalls mit einer
vorsorglichen Entmündigung gemäss Art. 386 ZGB ver-
hindert werden, wie überhaupt auch bei einem Rückfall
in Trunksucht und Müssiggang dann die Entmündigung
nach Art. 370 zur Verfügung stände.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In Gutheissung der Berufung und Aufhebung des an-
gefochtenen Urteils wird die Einsprache des Berufungs-
klägers geschützt und der Verbeiratungsbeschluss des
Regierungsrates vom 21. Juli 1950 aufgehoben.
58. Auszug aus dem UrteH der II. ZivllabteHung vom 8. April
1952 i. S. Ida Wolfe und John E. Wolfe gegen Frei und Kon-
sorten.
Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe.
1. Grundsätze (Erw. 3).
2. Begriff der mÜlldelsichern Anlage (~rw. 4).
.
..
3. Entschuldigung einer aussergewöhnhchen Anlage (m. aus~
dischen Staatspapieren) und der Belassung derselben Im ~~
blick auf die besondern Verhältnisse und Interessen des Mun-
dels (Erw. 5 und 6).
Art. 401, 413, 426 ff. ZGB.
ResponsabiliM des organes de la tutelle.
1. Principes (consid. 3).
.
2. Notion du placemen~ presentan~ des, garantles. s~saJ.ltes.
3. Circonstances exceptIOnnelIes et mMret du pupille JustIfi~t. le
placement inusiM (en titres d'Etat etrangers) et le mamtlen
de ce placement (cons. 5 et 6).
Art. 401, 413, 426 et sWv. CC.
L
Familiemooht. N° 58.
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Responsabilitd degU organi deUa tutela.
1. Principi (consid. 3).
2. ~ozione deI collo.camE!nt~ ehe presenti sufficienti garanzie.
3. CIrcostanze eecezlOnah e mteresse dei tutelato che giustificano
un collocamento fuori dell'ordinario (in titoli di 8tato esteri)
e 180 sua. continuazione (consid. 5 e 6).
Art. 401, 413, 426 e seg. CC.
A U8 dem Tatbestand :
A. -
Die Kläger sind die Erben, nämlich die Ehefrau
und der ältere Sohn des 1884 geborenen, 1946 gestorbenen
Sally Wolf. Dieser wurde in Deutschland wegen Geistes-
krankheit entmündigt und war 1933-1935 im Landeskran-
kenhaus Homburg-Saar untergebracht. Um ihn als Juden
der Verfolgung durch die Gestapo zu entziehen, überführte
man ihn im Herbst 1935 in die Anstalt Friedheim in Zihl-
schlacht, Kanton Thurgau. Das Amtsgericht Saarbrücken
übertrug die Vormundschaft durch Beschluss vom 15. Ok-
tober 1935 auf das Waisenamt (Vormundschaftsbehörde)
Zihlschlacht, das sie im Sinne von Art. 377 Abs. 2 ZGB
übernahm. Das Mündelvermögen bestand im wesentlichen
aus französischen Staatspapieren.
B. -
Im Frühjahr 1936 wünschten die in Spa, Belgien, .
wohnenden Kläger die Überführung des Mündels nach
Belgien, da der Ertrag seines Vermögens nicht zur Deckung
seiner Lebenskosten in der Schweiz ausreiche. Die Vor-
mundschaftsbehörde von Zihlschlacht entsprach diesem
Ansuchen am 20. Mai 1936 in dem Sinne, dass die Vor-
mundschaft nach Belgien zu übertragen sein werde. Die
belgisehen Behörden lehnten jedoch deren Übernahme ab,
weshalb sie in Zihlschlacht weitergeführt wurde, obwohl
Sally Wolf nun dauernd im Auslande blieb.
C. -
Das Mündelvermögen war im Mai 1936 auf drin-
genden Wunsch der Kläger gegen englische Pfund ver-
äussert worden, die der damalige Vormund beim Schwei-
zerischen Bankverein in London einlegte. Im Oktober 1936
(nach Abwertung sowohl der französischen wie auch der
schweizerischen Währung), als der entlassene frühere Vor-
mund noch nicht ersetzt war, beschloss die Vormundschafts-