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78_II_333

BGE 78 II 333

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 56.

eingetreten gewesen. Auch hierin liege ein Verstoss gegen

Art. 329 ZGB.

Auch dieser Einwand ist begründet, zwar nicht bezüg-

lich der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Ratenzah-

lungen, wohl aber bezüglich der zeitlichen Begrenzung

derselben. Da sich das Urteil der Vorinstanz auf die Zeit

vom 1. Januar 1949 an ohne zeitliche Begrenzung für die

Zukunft bezieht, muss in der Tat dem Umstand, dass in

Anrechnung gebrachte Abzahlungsverpflichtungen voraus-

sichtlich innert absehbarer Zeit getilgt sein werden,

Rechnung getragen werden, da der unterstützungspflichtige

Sohn bis auf seinen Notbedarf für die Mutter aufzukom-

men hat, bevor der nachverpflichtete Bruder in Anspruch

genommen werden kann. Auch in dieser Hinsicht sind

die Verhältnisse im Rahmen der prozessualen Möglichkeit

durch die Vorinstanz abzuklären.

b) Die gleiche, nur durch das eigene Existenzminimum

begrenzte Unterstützungspflicht besteht zulasten des Soh-

nes Richard Koch. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass

dieser seit Mai 1950 kinderlos verheiratet ist und ein

Nettoeinkommen von Fr. 615.- im Monat bezieht. Sie

erachtete eine Unterstützungsleistung über Fr. 75.- hin-

aus als nicht zumutbar, da sein restliches Einkommen

nicht wesentlich über dem Notbedarf einschliesslich Miet-

zins liege. Demgegenüber macht der Berufungskläger

geltend, Richard Koch bewohne eine Vierzimmerwohnung

für Fr. 145.-; sein Notbedarf betrage nach den vom

Obergericht festgelegten und auf Eduard Koch angewand-

ten betreibungsrechtlichen Richtlinien

monatlich ca.

Fr. 280.-, sodass sich sein Existenzminimum bei voller

Einrechnung des Wohnungszinses auf ca. Fr. 425.-

belaufe. Dabei habe Richard Koch seine Schwiegermutter

in Kost und Logis und beziehe dafür einen monatlichen

Pensionspreis von Fr. 150.-, sodass seine eigenen Woh-

nungskosten richtigerweise eher geringer als mit Fr. 145.-

zu veranschlagen seien. Auf jeden Fall blieben ihm über

das Existenzminimum hinaus vom monatlichen Arbeits-

Familienrecht. No 57.

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verdienst ca. Fr. 190.-. Es könnten daher von diesem

Sohne monatlich mindestens Fr. 50.- mehr als bisher

verlangt werden, womit der vom Berufungskläger einge-

forderte Ausfall bereits gedeckt wäre.

Diese Einwendungen des Berufungsklägers sind in tat-

sächlicher Beziehung vor Bundesgericht nicht neu vorge-

bracht und rechtlich relevant. Die Vorinstanz wird daher

das Existenzminimum des Richard Koch unter Berück-

sichtigung der von der Schwiegermutter bezahlten Pension

festzustellen und, wenn gegenüber dem Nettoeinkommen

eine Differenz von mehr als Fr. 75.- bleibt, den Beru-

fungskläger entsprechend zu entlasten haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer

Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen wird.

57. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 26. September 1952

i. S. Preiswerk gegen Gemeinderat Reigoldswil.

Beiratschaft, Art. 395 ZGB.

Beiratschaft und Vormundschaft, Unterschied bezüglich des

Zweckes. Neigung zu Trunk und M~siggru:g bildet keinen yer-

beiratungsgrund, wenn der Interdlzend dle Verwaltung semes

Vermögens ohnehin nicht hat und dieses auch nicht durch

übertriebenen Geldbedarf gef"ahrdet.

Oonseil legal, art. 395 00.

Conseil legal et tutelle, difference quant au but. Un pe~chant

P0Hr la boisson et P0Hr l'oisivete ne suffit pas P0Hr justlfier la

nomination d'un conseil legal lorsque l'interesse ne gere pas ~

fortune et que celle-ci n'est pas mise en peril par un besom

d'argent excessif.

Assistente a norma dell'art. 395 00.

Assistente e tutore, differenza quanta aHo scopo. Una tendenza ~l

bere e all'ozio non basta per giustificare la nomina d'un assl-

stente, quando l'interessato non amministra la .sua s?stanza ~

questa non e messa in pericolo da un ecceSSlVO blSOgnO dl

denaro.

334

Familienrecht. N0 57.

A. -

Auf den Rekurs des Th. Preiswerk gegen die vom

Regierungsrat verfügte Verbeiratung gemäss Art. 395

Abs. 1 und 2 ZGB wegen Verschwendung und Trunksucht

setzte das Oberg'ericht im Januar 1951 das Verfahren aus

und wies den Anwalt des Interdizenden an, dem Gericht

bis 1. November 1951 über dessen « persönlichen Zustand»

und finanzielle Lage Bericht zu erstatten; zwar gehe der

Rekurrent jetzt einer geregelten Beschäftigung nach, sei

im Alkoholgenuss mässiger geworden und gebe auch in

seinem übrigen Verhalten zur Zeit zu keinem Tadel

Anlass, es rechtfertige sich aber eine weitere Beobachtung

seiner Führung.

Am 6. November 1951 berichtete der Anwalt des Rekur-

renten, dieser habe während drei Monaten gewissenhaft und

pünktlich gearbeitet. Eine Erkundigung des Gerichts bei

Dr. M. V. in L., der die aus dem Vermögen des Interdi-

zenden gebildete « Th. Preiswerksche Familienstiftung »

verwaltet, ergab, dass dieser in den ersten zehn Monaten

des Jahres 1951 durchschnittlich Fr. 425.- aus der

Stiftung bezogen und diese ausserdem Fr. 300.- an

Arztrechnungen für ihn bezahlt hatte. Dr. V. bemerkte, der

Interdizend würde noch viel grössere Bezüge machen, wenn

er über « sein» Vermögen frei verfügen könnte.

B. -

Daraufhin wies das Obergericht den Rekurs ab. In

der Begründung führt es aus, schon seit 1941 befinde sich

der Rekurrent in einem Zustande geistiger und moralischer

Haltlosigkeit, der hauptsächlich auf Trunksucht zurück-

zuführen sei. Sein als Familienstiftung verwaltetes Ver-

mögen sei von Fr. 77,300.- im Jahre 1948 bis 1. Januar

1952 auf Fr. 53,670.- zurückgegangen. Einen ihm im

Jahre 1947 zur freien Verwaltung übergebenen Betrag

von Fr. 9393.30 habe der Rekurrent in kürzester Frist

vertrunken und vertan. Die vor der ersten Gerichtsver-

handlung eingezogenen Erkundigungen über das Verhalten

des Rekurrenten seit der Einreichung des Rekurses hätten

freilich nicht ungünstig gelautet, was zur Annahme be-

rechtigt habe, jener werde sich auch weiterhin gut halten.

Familienrecht. No 57.

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Dies bestätige denn auch der Bericht seines Anwaltes.

Allein trotz dem klaglosen Verhalten « unter dem Da-

mokles-Schwert des Entscheides der Rekursinstanz » be-

dürfe der Rekurrent nach wie vor einer gewissen persön-

lichen Fürsorge. Es bestehe keine Aussicht, dass der

jahrelang untätig gewesene und in den Nerven geschwächte

Mann je wieder eine auskömmliche Arbeit finden werde.

Zudem habe er auch während seiner Tätigkeit bei qer

öffentlichen Krankenkasse, wo er gut verdient habe, die

Mittel der Stiftung in Anspruch genommen. Angesichts

des Hanges des Rekurrenten zu Verschwendung und

Trunk sei für die Substanz seines Vermögens Sorge zu

tragen. Die Anordnung einer Beiratschaft sei daher unum-

gänglich notwendig.

Gegen dieses Urteil hat Preiswerk die vorliegende Be-

rufung erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung seiner

Einsprache gegen den Verbeiratungsbeschluss des Regie-

rungsrates.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Laut Akten und tatsächlichen Feststellungen der Vor-

instanz war der Berufungskläger von 1941 an bis in den

Herbst 1950 dem Trunk und dem Müssiggang ergeben.

Am 7. November 1941 wurde er im Zustand eines delirium

tremens in die Heil- und PHegeanstalt Friedmatt in Basel

eingeliefert und unterzog sich dort während eines Jahres

einer Alkoholentwöhnungskur. Diese wie auch spätere

Kuren blieben jedoch ohne dauernden Erfolg. Der Beru-

fungskläger verfiel immer wieder dem Alkohol und brachte

die Kraft zu einer geordneten Lebensweise nicht auf.

Aus der « Th. Preiswerk'schen Stiftung » bezog er erheb-

liche Beträge, die er teils für Kuren verwendete, teils

aber auch nutzlos vergeudete.

Anderseits hat die Vorinstanz festgestellt, dass der

Berufungskläger sich seit September 1950 klaglos verhalten

hat. Zwar hat er trotz seiner Erwerbstätigkeit in den

ersten 10 Monaten des Jahres 1951 aus dem Stiftungsver-

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Familienrecht. N° 57.

mögen monatlich im Durchschnitt Fr. 424.- bezogen;

dies erklärt sich jedoch aus der durch seine frühere Lieder-

lichkeit verursachten Schwierigkeit, sich einen auskömm-

lichen Verdienst zu schaffen. Dass er mit den ihm zur

Verfügung stehenden Mitteln Verschwendung getrieben

hätte, ist auf Grund der Feststellungen der Vorinstanz

nicht anzunehmen. Die starke Abnahme des Stiftungs-

vermögens ist in der Hauptsache auf die vor dem Herbst

1950 erfolgten Bezüge zurückzuführen.

Ob trotz dieser Besserung im äusseren Gehaben des

Berufungsklägers eine Entmündigung im Zeitpunkt des

Urteils der Vorinstanz noch angezeigt gewesen wäre, kann

dahingestellt bleiben, nachdem diese die Anordnung einer

Beiratschaft als genügende Massnahme erachtet hat. Denn

damit, dass allenfalls eine Entmündigung geboten und

nach dem Gesetz möglich wäre, lässt sich die Bestellung

eines Beirates nicht rechtfertigen. Eine Verbeiratung hat

vielmehr nur dann zu erfolgen, wenn und soweit die in

Art. 395 Abs. 1 und 2 vorgesehene. Beschränkung der

Handlungsfähigkeit tauglich ist, der verbeirateten Person

Schutz zu bieten. Das angefochtene Urteil lässt sich daher

nicht mit der Erwägung begründen, dass der Berufungs-

kläger einer « gewissen persönlichen Fürsorge)) bedürfe;

denn dem Beirat liegt nach dem eindeutigen Wortlaut des

Art. 395 keine solche Fürsorge ob. Die Beiratschaft be-

zweckt ausschliesslich Schutz der vermögensrechtlichen

Interessen der Person, entweder durch Mitwirkung des

Beirates bei bestimmten Rechtsgeschäften (Abs. 1) oder

durch Entzug der Vermögensverwaltung (Abs. 2; BGE

65 II 142). Insbesondere hat der Beirat sich mit der

Erwerbstätigkeit und dem Lebenswandel seines Schütz-

lings nicht zu befassen, sondern eben nur mit dieser

Mitwirkung bei Geschäften bezw. mit der Vermögensver-

waltung. Zur Verbeiratung genügt jedoch nicht schon die

blosse Möglichkeit einer Gefährdung der Vermögens-

interessen einer Person durch ihr eigenes unkluges Ver-

halten bei Rechtsgeschäften oder in der Vermögensver-

Familienrecht. N° 57.

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waltung; vielmehr muss sich die Beschränkung der Hand-

lungsfahigkeit als notwendig erweisen. Dies trifft nur zu

wenn eine Gefährdung mit grosser Wahrscheinlichkeit a~

bestehend angenommen werden muss; andernfalls kann

von einer Notwendigkeit im Sinne des Gesetzes nicht

gesprochen werden.

Im vorliegenden Falle erachtet nun die VOrllstanz

diese Notwendigkeit als durch den Hang des Berufungs-

klägers zu Trunk und Verschwendung gegeben. Dabei

muss angesichts ihrer Feststellung, dass die Haltlosigkeit

des Berufungsklägers

« hauptsächlich auf Trunksucht

zurückzuführen ist», angenommen werden, dass bei ihm

die Verschwendung im engsten Zusammenhang mit der

Trunksucht steht. Diese Annahme wird durch die Tat-

sa~he bestätigt, dass er keine Verschwendung mehr treibt,

SeItdem er den Alkoholgenuss eingeschränkt hat. Die

einzige in Betracht kommende Gefahrenquelle ist somit

sein Hang zum Trinken, und es fragt sich daher nur ob

di~ser Hang eine Verbeiratung zu rechtfertigen ver~ag.

~me deswegen allenfalls wünschbare persönliche Fürsorge

ISt, wie ausgeführt, nicht Sache des Beirates. Eine unmittel-

bare Gefahr für das Vermögen des Berufungsklägers aber

bildet seine Alkoholneigung nicht, jedenfalls keine, der

mit Beiratschaft beizukommen wäre. Dass er etwa zur

Vornahme unvernünftiger Rechtsgeschäfte im Sinne von.

Art. 395 Abs. 1 tendiere, ist nicht behauptet; und ein

Vermögen zu verwalten hat er nicht, weil sein ehemaliges

als Familienstiftung verselbständigt ist, die von einer

Drittperson verwaltet wird. Erst wenn der Berufungs-

kläger wieder der Trunksucht und dem Müssiggang ver-

fallen sollte, würde er durch erhöhte Geldbedürfnisse

insofern dann dafür die Stiftung aufkommen müsste, « sein;

Vermögen gefährden; alsdann wäre er aber zu seinem per-

sönlichen Schutz ohnehin gemäss Art. 370 zu bevormun-

den, womit auch für die Erhaltung des Vermögens gesorgt

wäre. Solange jedoch dieser Fall nicht eintritt erweist

sich eine Beschränkung seiner Handlungsfähi~keit als

22

AS 78 II -

1952

.338

Familienrooht. N° 58.

unzweckmässig, mithin mangels der in Art. 395 geforderten

Notwendigkeit unzulässig. Die Situation würde sich aller-

dings ändern, wenn der Berufungskläger etwa darauf

verfiele, seine Familienstiftung als gesetzwidrig (BGE 73

II 81, 75 II 81) anzufechten, damit Erfolg hätte und so

das Vermögen in die Hände bekäme, in welchem Falle

dann eine Verwaltungsbeiratschaft begründet wäre. Einzig

zu dem Zwecke aber, ihm die Anfechtung zu verunmögli-

chen, vorsorglich eine Mitwirkungsbeiratschaft anzuord-

nen, lies se sich nicht rechtfertigen; ein bezügliches Vor-

gehen des Berufungsklägers könnte allenfalls mit einer

vorsorglichen Entmündigung gemäss Art. 386 ZGB ver-

hindert werden, wie überhaupt auch bei einem Rückfall

in Trunksucht und Müssiggang dann die Entmündigung

nach Art. 370 zur Verfügung stände.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

In Gutheissung der Berufung und Aufhebung des an-

gefochtenen Urteils wird die Einsprache des Berufungs-

klägers geschützt und der Verbeiratungsbeschluss des

Regierungsrates vom 21. Juli 1950 aufgehoben.

58. Auszug aus dem UrteH der II. ZivllabteHung vom 8. April

1952 i. S. Ida Wolfe und John E. Wolfe gegen Frei und Kon-

sorten.

Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe.

1. Grundsätze (Erw. 3).

2. Begriff der mÜlldelsichern Anlage (~rw. 4).

.

..

3. Entschuldigung einer aussergewöhnhchen Anlage (m. aus~­

dischen Staatspapieren) und der Belassung derselben Im ~~­

blick auf die besondern Verhältnisse und Interessen des Mun-

dels (Erw. 5 und 6).

Art. 401, 413, 426 ff. ZGB.

ResponsabiliM des organes de la tutelle.

1. Principes (consid. 3).

.

2. Notion du placemen~ presentan~ des, garantles. s~saJ.ltes.

3. Circonstances exceptIOnnelIes et mMret du pupille JustIfi~t. le

placement inusiM (en titres d'Etat etrangers) et le mamtlen

de ce placement (cons. 5 et 6).

Art. 401, 413, 426 et sWv. CC.

L

Familiemooht. N° 58.

339

Responsabilitd degU organi deUa tutela.

1. Principi (consid. 3).

2. ~ozione deI collo.camE!nt~ ehe presenti sufficienti garanzie.

3. CIrcostanze eecezlOnah e mteresse dei tutelato che giustificano

un collocamento fuori dell'ordinario (in titoli di 8tato esteri)

e 180 sua. continuazione (consid. 5 e 6).

Art. 401, 413, 426 e seg. CC.

A U8 dem Tatbestand :

A. -

Die Kläger sind die Erben, nämlich die Ehefrau

und der ältere Sohn des 1884 geborenen, 1946 gestorbenen

Sally Wolf. Dieser wurde in Deutschland wegen Geistes-

krankheit entmündigt und war 1933-1935 im Landeskran-

kenhaus Homburg-Saar untergebracht. Um ihn als Juden

der Verfolgung durch die Gestapo zu entziehen, überführte

man ihn im Herbst 1935 in die Anstalt Friedheim in Zihl-

schlacht, Kanton Thurgau. Das Amtsgericht Saarbrücken

übertrug die Vormundschaft durch Beschluss vom 15. Ok-

tober 1935 auf das Waisenamt (Vormundschaftsbehörde)

Zihlschlacht, das sie im Sinne von Art. 377 Abs. 2 ZGB

übernahm. Das Mündelvermögen bestand im wesentlichen

aus französischen Staatspapieren.

B. -

Im Frühjahr 1936 wünschten die in Spa, Belgien, .

wohnenden Kläger die Überführung des Mündels nach

Belgien, da der Ertrag seines Vermögens nicht zur Deckung

seiner Lebenskosten in der Schweiz ausreiche. Die Vor-

mundschaftsbehörde von Zihlschlacht entsprach diesem

Ansuchen am 20. Mai 1936 in dem Sinne, dass die Vor-

mundschaft nach Belgien zu übertragen sein werde. Die

belgisehen Behörden lehnten jedoch deren Übernahme ab,

weshalb sie in Zihlschlacht weitergeführt wurde, obwohl

Sally Wolf nun dauernd im Auslande blieb.

C. -

Das Mündelvermögen war im Mai 1936 auf drin-

genden Wunsch der Kläger gegen englische Pfund ver-

äussert worden, die der damalige Vormund beim Schwei-

zerischen Bankverein in London einlegte. Im Oktober 1936

(nach Abwertung sowohl der französischen wie auch der

schweizerischen Währung), als der entlassene frühere Vor-

mund noch nicht ersetzt war, beschloss die Vormundschafts-