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78_II_333

BGE 78 II 333

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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332 Familienrecht. N° 56. eingetreten gewesen. Auch hierin liege ein Verstoss gegen Art. 329 ZGB. Auch dieser Einwand ist begründet, zwar nicht bezüg- lich der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Ratenzah- lungen, wohl aber bezüglich der zeitlichen Begrenzung derselben. Da sich das Urteil der Vorinstanz auf die Zeit vom 1. Januar 1949 an ohne zeitliche Begrenzung für die Zukunft bezieht, muss in der Tat dem Umstand, dass in Anrechnung gebrachte Abzahlungsverpflichtungen voraus- sichtlich innert absehbarer Zeit getilgt sein werden, Rechnung getragen werden, da der unterstützungspflichtige Sohn bis auf seinen Notbedarf für die Mutter aufzukom- men hat, bevor der nachverpflichtete Bruder in Anspruch genommen werden kann. Auch in dieser Hinsicht sind die Verhältnisse im Rahmen der prozessualen Möglichkeit durch die Vorinstanz abzuklären.

b) Die gleiche, nur durch das eigene Existenzminimum begrenzte Unterstützungspflicht besteht zulasten des Soh- nes Richard Koch. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass dieser seit Mai 1950 kinderlos verheiratet ist und ein Nettoeinkommen von Fr. 615.- im Monat bezieht. Sie erachtete eine Unterstützungsleistung über Fr. 75.- hin- aus als nicht zumutbar, da sein restliches Einkommen nicht wesentlich über dem Notbedarf einschliesslich Miet- zins liege. Demgegenüber macht der Berufungskläger geltend, Richard Koch bewohne eine Vierzimmerwohnung für Fr. 145.-; sein Notbedarf betrage nach den vom Obergericht festgelegten und auf Eduard Koch angewand- ten betreibungsrechtlichen Richtlinien monatlich ca. Fr. 280.-, sodass sich sein Existenzminimum bei voller Einrechnung des Wohnungszinses auf ca. Fr. 425.- belaufe. Dabei habe Richard Koch seine Schwiegermutter in Kost und Logis und beziehe dafür einen monatlichen Pensionspreis von Fr. 150.-, sodass seine eigenen Woh- nungskosten richtigerweise eher geringer als mit Fr. 145.- zu veranschlagen seien. Auf jeden Fall blieben ihm über das Existenzminimum hinaus vom monatlichen Arbeits- Familienrecht. No 57. 333 verdienst ca. Fr. 190.-. Es könnten daher von diesem Sohne monatlich mindestens Fr. 50.- mehr als bisher verlangt werden, womit der vom Berufungskläger einge- forderte Ausfall bereits gedeckt wäre. Diese Einwendungen des Berufungsklägers sind in tat- sächlicher Beziehung vor Bundesgericht nicht neu vorge- bracht und rechtlich relevant. Die Vorinstanz wird daher das Existenzminimum des Richard Koch unter Berück- sichtigung der von der Schwiegermutter bezahlten Pension festzustellen und, wenn gegenüber dem Nettoeinkommen eine Differenz von mehr als Fr. 75.- bleibt, den Beru- fungskläger entsprechend zu entlasten haben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

57. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 26. September 1952

i. S. Preiswerk gegen Gemeinderat Reigoldswil. Beiratschaft, Art. 395 ZGB. Beiratschaft und Vormundschaft, Unterschied bezüglich des Zweckes. Neigung zu Trunk und M~siggru:g bildet keinen yer- beiratungsgrund, wenn der Interdlzend dle Verwaltung semes Vermögens ohnehin nicht hat und dieses auch nicht durch übertriebenen Geldbedarf gef"ahrdet. Oonseil legal, art. 395 00. Conseil legal et tutelle, difference quant au but. Un pe~chant P0Hr la boisson et P0Hr l'oisivete ne suffit pas P0Hr justlfier la nomination d'un conseil legal lorsque l'interesse ne gere pas ~ fortune et que celle-ci n'est pas mise en peril par un besom d'argent excessif. Assistente a norma dell'art. 395 00. Assistente e tutore, differenza quanta aHo scopo. Una tendenza ~l bere e all'ozio non basta per giustificare la nomina d'un assl- stente, quando l'interessato non amministra la .sua s?stanza ~ questa non e messa in pericolo da un ecceSSlVO blSOgnO dl denaro. 334 Familienrecht. N0 57. A. - Auf den Rekurs des Th. Preiswerk gegen die vom Regierungsrat verfügte Verbeiratung gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB wegen Verschwendung und Trunksucht setzte das Oberg'ericht im Januar 1951 das Verfahren aus und wies den Anwalt des Interdizenden an, dem Gericht bis 1. November 1951 über dessen « persönlichen Zustand» und finanzielle Lage Bericht zu erstatten ; zwar gehe der Rekurrent jetzt einer geregelten Beschäftigung nach, sei im Alkoholgenuss mässiger geworden und gebe auch in seinem übrigen Verhalten zur Zeit zu keinem Tadel Anlass, es rechtfertige sich aber eine weitere Beobachtung seiner Führung. Am 6. November 1951 berichtete der Anwalt des Rekur- renten, dieser habe während drei Monaten gewissenhaft und pünktlich gearbeitet. Eine Erkundigung des Gerichts bei Dr. M. V. in L., der die aus dem Vermögen des Interdi- zenden gebildete « Th. Preiswerksche Familienstiftung » verwaltet, ergab, dass dieser in den ersten zehn Monaten des Jahres 1951 durchschnittlich Fr. 425.- aus der Stiftung bezogen und diese ausserdem Fr. 300.- an Arztrechnungen für ihn bezahlt hatte. Dr. V. bemerkte, der Interdizend würde noch viel grössere Bezüge machen, wenn er über « sein» Vermögen frei verfügen könnte. B. - Daraufhin wies das Obergericht den Rekurs ab. In der Begründung führt es aus, schon seit 1941 befinde sich der Rekurrent in einem Zustande geistiger und moralischer Haltlosigkeit, der hauptsächlich auf Trunksucht zurück- zuführen sei. Sein als Familienstiftung verwaltetes Ver- mögen sei von Fr. 77,300.- im Jahre 1948 bis 1. Januar 1952 auf Fr. 53,670.- zurückgegangen. Einen ihm im Jahre 1947 zur freien Verwaltung übergebenen Betrag von Fr. 9393.30 habe der Rekurrent in kürzester Frist vertrunken und vertan. Die vor der ersten Gerichtsver- handlung eingezogenen Erkundigungen über das Verhalten des Rekurrenten seit der Einreichung des Rekurses hätten freilich nicht ungünstig gelautet, was zur Annahme be- rechtigt habe, jener werde sich auch weiterhin gut halten. Familienrecht. No 57. 335 Dies bestätige denn auch der Bericht seines Anwaltes. Allein trotz dem klaglosen Verhalten « unter dem Da- mokles-Schwert des Entscheides der Rekursinstanz » be- dürfe der Rekurrent nach wie vor einer gewissen persön- lichen Fürsorge. Es bestehe keine Aussicht, dass der jahrelang untätig gewesene und in den Nerven geschwächte Mann je wieder eine auskömmliche Arbeit finden werde. Zudem habe er auch während seiner Tätigkeit bei qer öffentlichen Krankenkasse, wo er gut verdient habe, die Mittel der Stiftung in Anspruch genommen. Angesichts des Hanges des Rekurrenten zu Verschwendung und Trunk sei für die Substanz seines Vermögens Sorge zu tragen. Die Anordnung einer Beiratschaft sei daher unum- gänglich notwendig. Gegen dieses Urteil hat Preiswerk die vorliegende Be- rufung erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung seiner Einsprache gegen den Verbeiratungsbeschluss des Regie- rungsrates. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Laut Akten und tatsächlichen Feststellungen der Vor- instanz war der Berufungskläger von 1941 an bis in den Herbst 1950 dem Trunk und dem Müssiggang ergeben. Am 7. November 1941 wurde er im Zustand eines delirium tremens in die Heil- und PHegeanstalt Friedmatt in Basel eingeliefert und unterzog sich dort während eines Jahres einer Alkoholentwöhnungskur. Diese wie auch spätere Kuren blieben jedoch ohne dauernden Erfolg. Der Beru- fungskläger verfiel immer wieder dem Alkohol und brachte die Kraft zu einer geordneten Lebensweise nicht auf. Aus der « Th. Preiswerk'schen Stiftung » bezog er erheb- liche Beträge, die er teils für Kuren verwendete, teils aber auch nutzlos vergeudete. Anderseits hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Berufungskläger sich seit September 1950 klaglos verhalten hat. Zwar hat er trotz seiner Erwerbstätigkeit in den ersten 10 Monaten des Jahres 1951 aus dem Stiftungsver- 336 Familienrecht. N° 57. mögen monatlich im Durchschnitt Fr. 424.- bezogen; dies erklärt sich jedoch aus der durch seine frühere Lieder- lichkeit verursachten Schwierigkeit, sich einen auskömm- lichen Verdienst zu schaffen. Dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Verschwendung getrieben hätte, ist auf Grund der Feststellungen der Vorinstanz nicht anzunehmen. Die starke Abnahme des Stiftungs- vermögens ist in der Hauptsache auf die vor dem Herbst 1950 erfolgten Bezüge zurückzuführen. Ob trotz dieser Besserung im äusseren Gehaben des Berufungsklägers eine Entmündigung im Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz noch angezeigt gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, nachdem diese die Anordnung einer Beiratschaft als genügende Massnahme erachtet hat. Denn damit, dass allenfalls eine Entmündigung geboten und nach dem Gesetz möglich wäre, lässt sich die Bestellung eines Beirates nicht rechtfertigen. Eine Verbeiratung hat vielmehr nur dann zu erfolgen, wenn und soweit die in Art. 395 Abs. 1 und 2 vorgesehene. Beschränkung der Handlungsfähigkeit tauglich ist, der verbeirateten Person Schutz zu bieten. Das angefochtene Urteil lässt sich daher nicht mit der Erwägung begründen, dass der Berufungs- kläger einer « gewissen persönlichen Fürsorge)) bedürfe ; denn dem Beirat liegt nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 395 keine solche Fürsorge ob. Die Beiratschaft be- zweckt ausschliesslich Schutz der vermögensrechtlichen Interessen der Person, entweder durch Mitwirkung des Beirates bei bestimmten Rechtsgeschäften (Abs. 1) oder durch Entzug der Vermögensverwaltung (Abs. 2 ; BGE 65 II 142). Insbesondere hat der Beirat sich mit der Erwerbstätigkeit und dem Lebenswandel seines Schütz- lings nicht zu befassen, sondern eben nur mit dieser Mitwirkung bei Geschäften bezw. mit der Vermögensver- waltung. Zur Verbeiratung genügt jedoch nicht schon die blosse Möglichkeit einer Gefährdung der Vermögens- interessen einer Person durch ihr eigenes unkluges Ver- halten bei Rechtsgeschäften oder in der Vermögensver- Familienrecht. N° 57. 337 waltung ; vielmehr muss sich die Beschränkung der Hand- lungsfahigkeit als notwendig erweisen. Dies trifft nur zu wenn eine Gefährdung mit grosser Wahrscheinlichkeit a~ bestehend angenommen werden muss; andernfalls kann von einer Notwendigkeit im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen werden. Im vorliegenden Falle erachtet nun die VOrllstanz diese Notwendigkeit als durch den Hang des Berufungs- klägers zu Trunk und Verschwendung gegeben. Dabei muss angesichts ihrer Feststellung, dass die Haltlosigkeit des Berufungsklägers « hauptsächlich auf Trunksucht zurückzuführen ist», angenommen werden, dass bei ihm die Verschwendung im engsten Zusammenhang mit der Trunksucht steht. Diese Annahme wird durch die Tat- sa~he bestätigt, dass er keine Verschwendung mehr treibt, SeItdem er den Alkoholgenuss eingeschränkt hat. Die einzige in Betracht kommende Gefahrenquelle ist somit sein Hang zum Trinken, und es fragt sich daher nur ob di~ser Hang eine Verbeiratung zu rechtfertigen ver~ag. ~me deswegen allenfalls wünschbare persönliche Fürsorge ISt, wie ausgeführt, nicht Sache des Beirates. Eine unmittel- bare Gefahr für das Vermögen des Berufungsklägers aber bildet seine Alkoholneigung nicht, jedenfalls keine, der mit Beiratschaft beizukommen wäre. Dass er etwa zur Vornahme unvernünftiger Rechtsgeschäfte im Sinne von. Art. 395 Abs. 1 tendiere, ist nicht behauptet; und ein Vermögen zu verwalten hat er nicht, weil sein ehemaliges als Familienstiftung verselbständigt ist, die von einer Drittperson verwaltet wird. Erst wenn der Berufungs- kläger wieder der Trunksucht und dem Müssiggang ver- fallen sollte, würde er durch erhöhte Geldbedürfnisse insofern dann dafür die Stiftung aufkommen müsste, « sein; Vermögen gefährden; alsdann wäre er aber zu seinem per- sönlichen Schutz ohnehin gemäss Art. 370 zu bevormun- den, womit auch für die Erhaltung des Vermögens gesorgt wäre. Solange jedoch dieser Fall nicht eintritt erweist sich eine Beschränkung seiner Handlungsfähi~keit als 22 AS 78 II - 1952 .338 Familienrooht. N° 58. unzweckmässig, mithin mangels der in Art. 395 geforderten Notwendigkeit unzulässig. Die Situation würde sich aller- dings ändern, wenn der Berufungskläger etwa darauf verfiele, seine Familienstiftung als gesetzwidrig (BGE 73 II 81, 75 II 81) anzufechten, damit Erfolg hätte und so das Vermögen in die Hände bekäme, in welchem Falle dann eine Verwaltungsbeiratschaft begründet wäre. Einzig zu dem Zwecke aber, ihm die Anfechtung zu verunmögli- chen, vorsorglich eine Mitwirkungsbeiratschaft anzuord- nen, lies se sich nicht rechtfertigen ; ein bezügliches Vor- gehen des Berufungsklägers könnte allenfalls mit einer vorsorglichen Entmündigung gemäss Art. 386 ZGB ver- hindert werden, wie überhaupt auch bei einem Rückfall in Trunksucht und Müssiggang dann die Entmündigung nach Art. 370 zur Verfügung stände. Demnach erkennt das Bundesgericht : In Gutheissung der Berufung und Aufhebung des an- gefochtenen Urteils wird die Einsprache des Berufungs- klägers geschützt und der Verbeiratungsbeschluss des Regierungsrates vom 21. Juli 1950 aufgehoben.

58. Auszug aus dem UrteH der II. ZivllabteHung vom 8. April 1952 i. S. Ida Wolfe und John E. Wolfe gegen Frei und Kon- sorten. Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe.

1. Grundsätze (Erw. 3).

2. Begriff der mÜlldelsichern Anlage (~rw. 4). . ..

3. Entschuldigung einer aussergewöhnhchen Anlage (m. aus~­ dischen Staatspapieren) und der Belassung derselben Im ~~­ blick auf die besondern Verhältnisse und Interessen des Mun- dels (Erw. 5 und 6). Art. 401, 413, 426 ff. ZGB. ResponsabiliM des organes de la tutelle.

1. Principes (consid. 3). .

2. Notion du placemen~ presentan~ des, garantles. s~saJ.ltes.

3. Circonstances exceptIOnnelIes et mMret du pupille JustIfi~t. le placement inusiM (en titres d'Etat etrangers) et le mamtlen de ce placement (cons. 5 et 6). Art. 401, 413, 426 et sWv. CC. L Familiemooht. N° 58. 339 Responsabilitd degU organi deUa tutela.

1. Principi (consid. 3).

2. ~ozione deI collo.camE!nt~ ehe presenti sufficienti garanzie.

3. CIrcostanze eecezlOnah e mteresse dei tutelato che giustificano un collocamento fuori dell'ordinario (in titoli di 8tato esteri) e 180 sua. continuazione (consid. 5 e 6). Art. 401, 413, 426 e seg. CC. A U8 dem Tatbestand : A. - Die Kläger sind die Erben, nämlich die Ehefrau und der ältere Sohn des 1884 geborenen, 1946 gestorbenen Sally Wolf. Dieser wurde in Deutschland wegen Geistes- krankheit entmündigt und war 1933-1935 im Landeskran- kenhaus Homburg-Saar untergebracht. Um ihn als Juden der Verfolgung durch die Gestapo zu entziehen, überführte man ihn im Herbst 1935 in die Anstalt Friedheim in Zihl- schlacht, Kanton Thurgau. Das Amtsgericht Saarbrücken übertrug die Vormundschaft durch Beschluss vom 15. Ok- tober 1935 auf das Waisenamt (Vormundschaftsbehörde) Zihlschlacht, das sie im Sinne von Art. 377 Abs. 2 ZGB übernahm. Das Mündelvermögen bestand im wesentlichen aus französischen Staatspapieren. B. - Im Frühjahr 1936 wünschten die in Spa, Belgien, . wohnenden Kläger die Überführung des Mündels nach Belgien, da der Ertrag seines Vermögens nicht zur Deckung seiner Lebenskosten in der Schweiz ausreiche. Die Vor- mundschaftsbehörde von Zihlschlacht entsprach diesem Ansuchen am 20. Mai 1936 in dem Sinne, dass die Vor- mundschaft nach Belgien zu übertragen sein werde. Die belgisehen Behörden lehnten jedoch deren Übernahme ab, weshalb sie in Zihlschlacht weitergeführt wurde, obwohl Sally Wolf nun dauernd im Auslande blieb. C. - Das Mündelvermögen war im Mai 1936 auf drin- genden Wunsch der Kläger gegen englische Pfund ver- äussert worden, die der damalige Vormund beim Schwei- zerischen Bankverein in London einlegte. Im Oktober 1936 (nach Abwertung sowohl der französischen wie auch der schweizerischen Währung), als der entlassene frühere Vor- mund noch nicht ersetzt war, beschloss die Vormundschafts-