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73_II_81

BGE 73 II 81

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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80 Personenrecht. N° 12. verbot, die ungültig 'erklärten Abschnitte des § 6 gegen- über Coiffeurgehilfen zur Anwendung zu bringen. Da die Kläger gegen dieses· Urteil keine Berufung eingereicht haben, sondern dessen Bestätigung beantragen, ist heute nur noch das von der Vorinstanz ausgesprochene Unter- lassungsgebot streitig. Dieses erscheint als begründet, da die Mitglieder der klä- geriSchen Verbände, wie dargelegt worden ist, in ihrer wirtschaftlichen Persönlichkeit bedroht sind und diese Bedrohung bestehen bleibt, solange § 6 der Statuten in seiner gegenwärtigen Fassung vom Beklagten beibehalten wird. Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot wei- terer Anwendung des § 6 ist daher zu bestätigen. Es ist lediglich die Korrektur anzubringen, dass der Passus « gegenüber den Coiffeurgehilfen» wegzulassen ist. Da die Gehilfen nicht Mitglieder des beklagten Verbandes sind, kann dieser die Bestimmung gar nicht gegen sie anwenden; sie werden lediglich durch die Auswirkungen der Anwen- dung der Vorschrift gegenüber einem Mitglied des beklag- ten Verbandes betroffen. Durch die Gutheissung des Unterlassungsbegehrens der klägerischen Verbände wird ihr Interesse an der Feststel- lung der teilweisen Ungültigkeit des § 6 nicht berührt. Diese ist gegenteils zur genauen Umgrenzung des Unter- lassungsgebotes notwendig. Demnach erke:nnt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgeWiesen und das Urteil des Appel- lationsgerichtsBasel-Stadt vom 25. Oktober 1946 wird im Sinne der Erwägungen bestätigt. Personenrecht. N° 13.

13. Urteil der n. Zivilabteßung vom 8. Hai 1947

i. S. St .. K. gegen St.-K .. Stiftung. 81 N~tigkeit der sog. «Unterkalt8 »-Familienatijtung, deren Erträg- russe ohne besondem Zweck den Angehörigen der Familie zukommen sollen, entgegen Art, 3351 ZGB. Zulässigkeit. der Klage auf Nichtigerldärung ab initio (FeststellungskJa.ge) Passivlegitime.tion der als nichtig angefoc;:htenen Stiftung: A~tivlegitimation des Stifters. Ist das VermÖ~ der nichtig~ Stiftung als Sondervermögen zu liquidieren? Art. 528 578 78, 88-89, 335, 933, 973, 975 ZGB. ' , NuUit6 d6 la IfYIUlation de famiUe dite .d'entretien dQPt les revenus contrairement a. J'art. 335 al. 1 ce, sont d~ifu~ ~ affec: ~ti~ spooiale, aux membres delä fa,prllle. Rec~vabilite de I actI0z.t en constatation de 180 nullit.6ab .:initio. Qualite 13. eine Ermächtigu.ng zur Verfügung über das Stiftungsver- mögen. Dazu tritt die Ermächtigung zur Eingehung von Verbindlichkeiten mit Haftung des Stiftungsvermögens. Die obwohl nichtige Stiftung hatte eine formale Existenz (wenn auch nicht «Registerexistenz»), auf die sich die Dritten, die mit diesem Scheingebilde in Geschäftsverkehr traten, müssen verlassen können. Eine Frage für sich ist, ob es zur Liquidation des Stiftungsvermögens als eines Sondervermögens zu kommen habe (wie dies bei nichtigen Aktiengesellschaften allgemein -angenommen wird; vgl. LYON-CAEN, Trait6 de droit commercial, 5e M. tome 2 II

p. 205-206; STAUB, Kommentar zum deutschen Handels- gesetzbuch, § 309 Anm. 11 und § 311). Für diese Lösung sprechen auch bei einer nichti~n Familienstiftung gewich- tige Gründe: einerseits haben deren Gläubiger in guten Trauen damit gerechnet, dass ihnen das Stiftungsver- mögen unter Ausschluss der « persönlichen» Gläubiger des Stifters hafte, anderseits hat der Stifter (bei gutem Glau- ben hinsichtUch der Gültigkeit der Stiftung) annehmen können, für Stiftungsverbindlichkeiten hafte er mitaeinem « persönlichen» Vermögen nicht. Hier hat inde~n weder die Klägerin die Liquidation des Stiftungsvermögens anbe- gehrt, um mit deren VerbindUchkeiten nicht behelligt zu werden, noch der Stiftungsrat, um sich von allfaJligen Verantwortlichkeiten zu entlasten (es scheinen eben keine Verbindlichkeiten der Stiftung gegenüber Dritten zu be- stehen). Unter diesen Umständen braucht nicht entschie- den zu werden,ob grundsätzlich· eine Liquidation des Stiftungsvermögens als «Sonqervermögen» anzuordnen wäre. Vielmehr kann der Rückübertragungsanspruch der Klägerin ohne solche Anordnung geschützt werden, unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter in dem Sinne, dass sich diese mit allfälligen Ansprüchen an die Klägerin zu wenden haben (entsprechend Art. 181 OR). IL - An die Klägerin fallen insbesondere die von ihr der beklagten Stiftung geschenkten Grundstücke zurück. In Bezug auf diese stellt sich das Rückübertragungsbe- Familienrecht. N0 14. 91 gehren als Grundbuchberichtigungsklage im Sinne von Art. 975 ZGB dar. Der auf die Stiftung lautende Eigen- tumseintrag ist ein doppelt ungerechtfertigteI: : Einmal an und für sich, insoweit er auf eine nicht zu Recht bestehende juristische Person ausgestellt ist, und sodann wegen man- gelhaften Rechtsgrundes; denn der Schenkungsvertrag hatte die Rechtsgültigkeit der beschenkten Stiftung zur unerlässlichen Voraussetzung. lJemnach erkennt da8 Bundesgericht: L - Die Klage wird dahin zugesprochen, dass die beklagte Stiftung gerichtUch als nichtig erklärt wird.

2. - Das Stiftungsvermögen, nämUch: • • • • • • • • • .. • • e· • • • -. • • • • • • • • ist unter Vorbehalt der Rechte Dritter auf die Klägerin zurückzuübertragen. II.FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

14. Urteil der ß. ZlvllahtellDDg vom 9. lIiirz 1947

i. S. St&ve-Labltzke gegen St&ve.

1. Sckeidung8p'l'0ze8B ckut8ckBr Ehegatten ·vor 8CkW6iz~ fh:- riokten. Kann alsna.chgewiesen gelten, dass das U~illID HeI- matstaate der Parteien anerkannt werde, wenn die .~nde Frau in der Schweiz, der beklagte Mann dagegen m emem Drittlande (Dä.nemark) wohnt ! Art. 7, h NAG, Art. 3 des schweizerisch-deutschen Vollstrek- kung$&bkommens vom 2. Nov •. 1929, §§ 328 .. und 606 der deut- schen ZPO. §§ 19 Und 24 der VIerten Durchführungsvero~ung vom 25. Oktober 1941 zum Ehegesetz. § 79 des vom Alllierten Kontrollra.t erlassenen Gesetzes Nr. 16 vom 20. Februar 1946 über die Ehe.

2. AnscIiluB8bemjung, unzulässig zur Unterstützung der Haupt- berufung. Art. 59 OG.

1. Action en dioorce d,'bpow: aUemafl(lB dwant leB tri.bwnaw: suiBB68: La fBit que la femme demanderesse habite la Swsse et son man