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78_III_71

BGE 78 III 71

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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70 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 13. mögensrechtes darstellen, wie etwa Überwachungs- und Kündigungsrechte, Ansprüche auf Auskunft, Rechnungs- legung, Herausgabe. Insbesondere ist wiederholt entschie- den worden, dass ein Herausgabeanspruch nicht für sich allein der Pfändung unterliege, sondern auf das ihm zugrunde liegende (dingliche oder obligatorische) Vermö- gensrecht (vorausgesetzt dass dieses seinerseits verwertbar ist) zu greifen sei (BGE 44 III 19, 60 III 232, 61 III 152 ; vgl. auch BGE 72 III 76). Laut dem vom Rekursgegner erlangten Arrestbefehl hat man es aber nicht mit einem blossen Herausgabeanspruch zu tun, sondern mit der eigentlichen Forderung des Käufers aus dem Kaufvertrage. Diese (auf Sachleistung gehende) Forderung ist ein ver- wertbares Vermögensrecht, sogut wie ihr Gegenstück, die Preisforderung des Verkäufers. Sie lässt sich durch Ver- steigerung, gegebenenfalls auch durch Verkauf aus freier Hand, verwerten, wenn auch nicht durch Überweisung an einen betreibenden Gläubiger gemäss Art. 131 Abs. 1 oder 2 SchKG, was nur für Geldforderungen vorgesehen ist (BGE 60 III 229 ; dazu Journal des Tribunaux 1935, poursuite, Fussnote auf Seite 60).

4. - Der Umstand, dass die als Arrestgegenstand bezeichnete Forderung aus einem zweiseitigen Rechtsver- hältnis hergeleitet wird, schliesst die Pfändung (Arrestie- rung) nicht aus, wie denn dieser Umstand der Abtretung nicht entgegensteht (Art. 164 OR; VON TUHR, OR, § 94 II 2 am Ende). Demgemäss hat man z.B. die Rechte aus einem Verkaufsversprechen (promesse de vente) als pfänd- bar bezeichnet (BGE 60 III 224). Natürlich bleiben allen- falls unerfüllte Gegenforderungen des Dritten (Verkäufers) vorbehalten, gleichwie die ihm etwa zustehenden Einreden, insbesondere das allfällige Recht, die Lieferung der Kauf- sache bis zur gänzlichen Bezahlung oder wenigstens (gemäss Art. 83 OR) bis zur Sicherstellung des Kaufpreises zu verweigern. Dem Betreibungsamte, das für die Erhaltung der gepfändeten Rechte zu sorgen hat (Art. 100 SchKG), erwachsen zufolge solcher Einreden mitunter gewisse Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 14. 71 ausserordentliche Obliegenheiten. Bestreitet der Dritte seine Leistungspflicht schlechthin, so bleibt allerdings nichts anderes übrig, als die arrestierte Forderung als völlig bestritten zu betrachten und so zu verwerten. Leistet er im Gegenteil vorbehaltlos an das Betreibungs- amt, so tritt ohne weiteres die Sache an die Stelle des ja dadurch erfüllten Leistungsanspruchs. Anerkennt er da- gegen zwar seine Leistungspflicht wie auch die Leistungs- berechtigung des Arrestschuldners, hält er aber die Leistung mit Berufung auf die {ganz oder teilweise) noch ausstehende Zahlung des Kaufpreises vorderhand zurück, so ist dem betreibenden Gläubiger anheim zu stellen, die Leistung der Sache an das Betreibungsamt zu veranlassen, indem er den geforderten Preis(ausstand) bezahlt oder allenfalls im Sinne von Art. 83 OR sicherstellt. Tritt demzufolge die Sache an die Stelle des arrestierten (und gepfändeten) Anspruchs, so ist der Sacherlös, soweit erforderlich und ausreichend, dem betreibenden Gläubiger als Vergütung für jenen Aufwand auszurichten. Alles Weitere kann beim gegenwärtigen Stande des Verfahrens ungeprüft bleiben, da ja der Forderungsarrest erst zu vollziehen ist und die Stellungnahme des Dritten (Verkäufers) noch dahinsteht. Demnach erkennt die SchuUbetr. u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.

14. Entscheid vom 15. Mai 1952 i. S. Ryehetzky. Widerspruchsverfahren. Art. 106-109 SchKG. Meldepflicht des Dritten. Unter welchen Umständen liegt böswilliges Zuwarten vor, das die Verwirkung des Widerspruchsrechtes nach sich zieht ? Widerlegung eines vorerst bestehenden Verdachtes der Böswilligkeit. Procedure de revendication. Art. 106-109 LP. Obligation pour le tiers de faire connaitre sa pretention. Quand y a-t-il retard astucieux entrainant la decheance du droit de revendiquer ? Conditions dans lesquelles le tiers peut se laver du soup9on d'avoir agi astucieusement.

72 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 14. Procedura di rivendwazione. Art. 106-109 LEF. Obbligo del terzo di notificare la sua pretesa. Quando i1 ritardo e dovuto a mala:- fede e comporta la decadenza dal diritto di rivendi~re ? Con~1- zioni in cui i1 terzo puo allontanare il sospetto d1 aver ag1to in malafede. A. - In verschiedenen Betreibungen gegen Karl Bot- tinelli pfändete das Betreibungsamt Zürich 10 in den Mo- naten Januar bis März 1951 insgesamt 18 Mobiliarstücke. Der Ehefrau wurden die Pfändungen jeweilen (mit dem fakultativen Formular 2) schriftlich angezeigt mit der Bemerkung, Eigentumsansprachen seien innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der Pfändung beim Betreibungs- amt anzumelden. B. - Erst einige Monate später machte Frau Bottinelli das Eigentum an zahlreichen der gepfändeten Gegenstände geltend. Am 27. August 1951 nannte sie als ihr gehörend die Nummern 3, 4, 14 und 18 der Pfändungsurkunde und am 4. Oktober 1951 die Nummern 6-10 und rl6.

0. - Das Betreibungsamt wies die eine wie die andere dieser Ansprachen als verspätet zurück. Auf Beschwerde und Rekurs der Ansprecherin wies die obere kantonale Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt mit Entscheid vom

2. Februar 1952 an, über die beiden Ansprachen das Wider- spruchsverfahren durchzuführen. Dieser Entscheid ver- neint eine Arglist der (persönlich einvernommenen) An- sprecherin. Es sei glaubhaft, dass diese mit der Anmeldung einfach deshalb zugewartet habe, weil es ihr vorderhand an Belegen gefehlt, und dass sie sich von einem Zeugen- beweis für den grösstenteils auf das Jahr 1934 zurück- gehenden Eigentumserwerb nicht viel versprochen habe. Man dürfe annehmen, nach dem Auffinden von Belegen habe sie die Anmeldung tunlichst bald eingegeben, auch diejenige vom 4. Oktober 1951, da eben die betreffenden Belege erst in der Zwischenzeit entdeckt worden seien. Auch hinsichtlich der unbelegt gebliebenen Gegenstände Nr. 7, 9, 10 und 16 sei ihr nicht arglistige Verzögerung vorzuwerfen. D. - Rychetzky, einer der Pfändungsgläubiger, hat den Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 14. 73 kantonalen Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen. Er trägt auf Abweisung der Beschwerde der Ansprecherin und eventuell auf Rückweisung der Sache zu ergänzender Beweisführung an. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

l. - Über Vorzugsrechte Dritter an gepfändeten Sachen (Eigentum, Pfandrechte und andere dingliche Rechte) ist das Widerspruchsverfahren durchzuführen, und zwar mög- lichst bald, mit Ansetzung der vom Gesetze vorgesehenen Fristen von zehn Tagen (Art. 106-109 SchKG). Der Dritte selbst hat Veranlassung und Pflicht zur Anmeldung seines Rechtes, wenn er nicht in guten Treuen annehmen darf, der betriebene Schuldner oder jemand anderes (z.B. ein Auf- bewahrer) besorge die Anmeldung. Diese Obliegenheit ver- steht sich ohne weiteres im Hinblick auf die im Betreibungs- verfahren zu berücksichtigenden Interessen der Gläubiger wie übrigens auch des Schuldners. Davon ausgehend, hat die frühere Rechtsprechung (auf die der Rekurrent zurück- gehen möchte) das Widerspruchsrecht grundsätzlich auf zehn Tage seit sicherer Kenntnisnahme von der Pfändung der betreffenden Sache befristet (BGE 37 I 463 = Sep.- Ausg. 14 S. 242), immerhin mit Vorbehalt von Entschul- digungs- oder doch Hinderungsgründen (BGE 48 III 49, 49 III 108, 54 III 109). Die neueren Entscheidungen glau- ben der Annahme einer eigentlichen Anmeldefrist mit Verwirkungscharakter entraten zu können. Sie knüpfen die Verwirkung des Widerspruchsrechtes an den Tatbe- stand einer arglistigen Verzögerung der Anmeldung, an den Fall also, dass der Dritte mit seinem Zuwarten darauf ausgeht, das Betreibungsverfahren zu stören (BGE 67 III 65 und seither 68 III 184, 69 III 40, 72 III 4).

2. - Der angefochtene Entscheid folgt dieser Betrach- tungsweise mit Recht. Der Verwirkungsgrund der Arglist ist nun freilich nicht dahin zu verstehen, eme verzögerte Anmeldung sei nur dann zurückzuweisen, wenn sich der

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht„ N° 14. Dritte wesentlich und hauptsächlich gerade von der Ab- sicht, das Betreibungsverfahren in die Länge zu ziehen, habe leiten lassen. Vielmehr verdient eine Verzögerung der Anmeldung immer dann mit Verwirkungsfolge bedacht zu werden, wenn der Dritte sich der mit seinem Zuwarten verbundenen Hemmung des Betreibungsverfahrens be- wusst war und er für sein Verhalten keinen oder doch keinen ernsthaften Grund hatte_ Je länger er mit der Anmeldung zuwartet, um so mehr ist der Verdacht der bewussten Verfahrensstörung begründet. Verstreichen, wie im vorliegenden Falle, Wochen und Monate seit Kenntnis- nahme von der Pfändung unbenützt, so kann der Dritte der Verwirkung seines Widerspruchsrechtes nicht entgehen, indem er einfach Arglist bestreitet. Um den zunächst begründeten Verdacht von sich abzuwenden, hat er die Gründe seines absonderlichen Verhaltens anzugeben und glaubhaft zu machen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ZGB). Davon, dass unter Umständen Arglist oder Böswilligkeit zu vermuten ist, geht denn auch BGE 72 III 3, der blosse Ausreden nicht gelten lässt, stillschweigend aus (vgl. auch den von der untern Aufsichtsbehörde angeführten Entscheid vom

11. April 1950 i. S. Sonja Boden). Auch wenn man dies beachtet, hält aber das Verhalten der Frau Bottinelli angesichts der vorinstanzlichen Tat- sachenwürdigung der Kritik des Rekurrenten stand. Der Umstand, dass sie eine Zeitlang selber Abschlagszahlungen zu Handen der betreibenden Gläubiger des Ehemannes leistete, machte zwar die Pflicht zu ungesäumter Anmel- dung ihres Eigentums nicht hinfällig. Dem Dritten steht nicht zu, die Verwertung vorerst durch Abschlagszahlun- gen und alsdann, wenn er damit nicht zu Ende kommt, durch nachträgliche Geltendmachung des Eigentums an gepfändeten Sachen weiterhin zu hindern. Frau Bottinelli liess sich jedoch nach Feststellung des vorinstanzlichen Entscheides vornehmlich von einem andern Beweggrunde leiten: von der Befürchtung, ihr Eigentum mangels schriftlicher Ausweise nicht wirksam zur Geltung bringen Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 15. 75 zu können. Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde dieser Darstellung angesichts des guten Eindruckes der Aussagen der Ansprecherin und mit Rücksicht auf den weit zurück- liegenden Zeitpunkt des behaupteten Erwerbes Glauben schenkt, so muss es dabei sein Bewenden haben. Und wenn sie diese Handlungsweise einer in geschäftlichen Dingen wenig erfahrenen Frau dahin würdigt, dass man es nicht mit arglistiger {böswilliger) Verschleppung des Betreibungs- verfahrens zu tun habe, so ist diese den Umständen des Falles Rechnung tragende Beurteilung nicht zu bean- standen. Was im besondern noch diejenigen Gegenstände betrifft, deren Erwerb unbelegt geblieben ist, so liegt nichts dafür vor, dass die Ansprecherin insoweit nicht ebenso gut wie hinsichtlich der andern Sachen mit dem Vorhandensein zunächst verborgener Belege hatte rechnen können. Es kann ein Zufall sein, dass sich dann gerade für jene Gegenstände auch nach dem 27. August 1951 nichts finden liess_ Der teilweise Misserfolg ihrer Nach- forschungen tat der guten Treue der Ansprecherin keinen Abbruch. Das Widerspruchsrecht war daher am 4. Oktober 1951 auch hinsichtlich der Gegenstände 7, 9, 10 und 16 gewahrt geblieben. Demnach erkennt die Schuldbetr_ u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.

15. Arret du 7 avril 1952 dans la cause Bogetti. Participation de divers creanciers d une saisie de salaire. Art. 17 et 110 LP. En cas de participations successives de creanciers a une saisie de salaire, le debiteur est recevable a demander une reduction du montant saisi a l'occasion de chacune des participations, a condition toutefois d'agir dans les dix jours de la reception du proces-verbal portant mention de la participation. S'il obtient gain de cause, la decision vaudra a l'egard de tous les creanciers de la serie.