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A. Schuldbe~eibungs· und lonkursrecht. Poursuite et failliLe. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURS KAMMER ARR:t;]TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
20. Entscheid vom 28. März 1941 i. S. Banca Urbana S. A. 65 Widerspruchsverjahren (Art. J06-109 und 275 SchKG). Eigentums- oder Pfandansprüche Dritter bleiben gegenüber der Arrestierung oder Pfändung vorbehalten, solange sie besteht, und zudem hinsichtlich des Erlöses, solange er nicht verteilt ist (Art. 107 Abs. 4 SchKG). Der Dritte verwirkt sein Wider- spruchsrecht nur, .. wenn er dessen Anmeldung arglistig ver- zögert. Erw. 2. (Anderung der Rechtsprechung). Bei Arrestierung und Pfändung von Orderpapieren hat das Be- treibungsamt von sich aus mit einer Eigentums- oder Pfandan- sprache zu rechnen, wenn das Papier auf eine andere Person als den Schuldner indossiert ist. Erw. 1. Procedure de revendication (art. 106-109 et 275 LP). Les tiers ont le droit de faire valoir 1eurs revendications d'un droit de propriete ou de gage sur des objets sequestres ou saisis tant que durent 1e sequestre ou 1a saisie et, sur le pro- duit de la realisation, tant que ce dernier n'a pas eM reparti (art. 107 al. 4 LP). Le tiers n'est d6chu de son droit d'opposition que s'il tarde malicieusement a le faire connaitre (Changement de jurisprudence). Consid. 2. En cas de sequestre ou de saisie de papiers a ordre, l'office des poursuites doit s'attendre a une revendication d'un droit de propriete ou de gage si ces papiers sont endosses a une autre personne que le debiteur. Consid. 1. Procedura di rivendicazione (art. 106-109 e 275 LEF). I terzi possono far valere le loro rivendicazioni di un diritto di proprieta 0 di pegno su oggetti sequestrati 0 pignorati finchs duri il sequestro 0 i1 pignoramento e, sul ricavo della realizza- zione, finchs esso non sia stato ripartito (art. 107 cp. 4 LEF). Il terzo perde il suo diritto di opposizione soltanto se tarda AS 67 III - 1941 5
66 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 20. doloHltnWlÜ0 ad annuneiarlo. (Cambiamento di giurisprudenza). Consid. 2. In caso di seqnestro 0 rli pignoramento di titoli all'ordine, l'nffieio f'seeuzioui deve attendersi ad nua rivenrlieazione di UD diritto di proprif'ta 0 di pegno se f'ssi sono Immiti di uua girata ad nn'altra persona ehe non sill, il df'bitore. Consid. 1. A. - Für eine Schadenersatzforderung wegen Nicht_ erfüllung eines Kaufvertrages erwirkte die Compagnie Grainiere S. A. in Zürich am 21. Dezember 1938 gegen die Firma Intcomex S. A. R. in Bukarest den Arrest Nr. 315 auf ein bei der Eidgenössischen Bank A.-G. in Zürich liegendes Seekonnossement mit Nebenpapieren über eine Sendung von 102,000 kg Weizen; an die Stelle des Konnossements trat später als Arrestgegenstand der Barbetrag von Fr. 10,535.37. Der Arrest wurde durch Zahlungsbefehl vom 4.· Januar 1939 prosequiert. B. - Am 3. Oktober 1939 liess die Banca Urbana S. A. in Constanza am Arrestgegenstand ein Pfandrecht für SFr. 160,000.- anmelden. Das Betreibungsamt nahm davon Vormerk und setzte der Arrestgläubigerin in Anwendung von Art. 109 SchKG Frist zur Klage auf Aberkennung des Pfandrechts. Die Gläubigerin führte Beschwerde mit dem Antrag, die Fristansetzung sei wegen Verspätung der Pfandansprache aufzuheben. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde am 6. März 1941 gut. Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Pfandansprecherin daran fest, dass die Ansprache als gültig zuzulassen sei. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - In act. 15 al. 6 behauptet die Rekurrentin, dass das arrestierte Konnossement auf sie indossiert war. Trifft dies zu - und es ist wahrscheinlich, dass die Rekur- rentin die Ware nicht ohne Sicherstellung bevorschusst hat-, so kann ihre Pfandansprache keinesfalls als ver- spätet zurückgewiesen werden. Vielmehr erscheint der durch Indossament ausgewiesene Berechtigte ohne weiteres Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 20. 67 als eine Person, die in der Lage ist, Eigentums- oder Pfandansprachen geltend zu machen. Bei Arrestierung oder Pfandung von Orderpapieren, die auf eine andere Person als den Schuldner indossiert sind, hat daher das Betreibungsamt ohne weiteres mit einer solchen Ansprache zu rechnen und von Amtes wegen die Abklärung der Frage in die Wege zu leiten. Indossamente (und bei Namen- papieren allenfalls vorhandene Abtretungs- oder Ver- pfändungsurkunden) sind von Amtes wegen zu berück- sichtigen wie Grundbucheinträge bei Pfändung. und Ver- wertung von Liegenschaften (wozu vgl. Art. 138 SchKG, Art. 10 und 38, b VZG).
2. - Die Angelegenheit braucht aber nicht zu näherer Prüfung hinsichtlich des behaupteten Indossamentes an die Vorinstanz zurückgewiesen zu werden, da der Rekurs auch abgesehen von dieser allfälligen Indossierung begrün- det ist. Drittansprachen fallen nach Art. 107 Abs. 4 SchKG in Betracht, solange die Pfandung oder Arrestierung (Art. 275) besteht, ja zudem bezüglich des Verwertungs- erlöses, solange er nicht verteilt ist. Eine Verwirkung sieht das Gesetz in den Art. 106-109 nur als Folge der Missachtung einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist vor. Um indessen auf solche Weise die rasche Abklärung herbeiführen zu können, muss das Betreibungsamt von der Drittansprache Kenntnis haben. Verschweigt der Dritte, etwa gar im Einverständnis mit dem Schuldner, seinen Anspruch, um die Einleitung des Widerspruchs- verfahrens zu verzögern, so greift er in unzulässiger Weise in den ordentlichen Gang des Betreibungsverfahrens, ein. Um solchen Machenschaften entgegenzutreten, hat die Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, dass der Dritte, sobald er von der Arrestierung oder Pfandung erfahren hat, seine Ansprache binnen zehn Tagen anzu- melden habe, ansonst er das Widerspruchsrecht . verwirke (BGE 37 I 465 Erw. 2.· Sep.-Ausg. 14, 244 ff.). Dieser Grundsatz, der im Gesetze selbst nicht enthalten und auch den Gesetzen anderer Staaten unbekannt ist (vgl.
68 Sehuldhetreihungs. und Konkursrecht. N° 20. § 771 der deutsphen ZPO, dazu STEIN-JONAS, II, 3 ; art. 608 des französischen Cpc, dazu GARSONNET et CESAR- BRu, 3me ed., rv, p. 344 ; art. 647 des italienischen Cpc), schiesst jedoch über das Ziel hinaus, indem er Drittan- sprachen unter Umständen ganz ungerechtfertigterweise ausschaltet zu Gunsten der Beschlags- und Verwertungs- rechte betreibender Gläubiger, denen doch die materiellen Drittmannsrechte vorgehen. Es genügt zum Schutze der materiellen Anspruche des Dritten vor solch ungerecht- fertigter Verwirkung nicht, ihm die Rechtfertigung oder Entschuldigung der Versäumnis einer Frist, die ihm nicht angesetzt wurde, durch Darlegung besonderer Gründe vorzubehalten. Weiss der Dritte doch unter Umständen gar nicht, dass er etwas und was er vorkehren kann ; auch braucht ihm nicht ohne weiteres gegenwärtig zu sein, dass er im Interesse der am Verfahren beteiligten Gläubiger seinen Anspruch möglichst bald anmelden sollte, noch hat er von der Arrestierung oder -ffändung mangels amtlicher Mitteilung notwendig in einer Weise Kenntnis genommen, dass er den Lauf einer Verwirkungsfrist zu ahnen vermöchte. Das Bundesgericht hat denn auch jenen Grundsatz bereits gemildert und anerkannt, dass keine Verwirkung des Widerspruchsrechts eintritt, solange der Dritte in guten Treuen untätig bleibt (BGE 64 III 13). Die Vorinstanz versteht dies mit Unrecht nur im Sinne des bereits früher anerkannten Vorbehaltes einer besondern Entschuldigung. Die Rechtslage ist nun überhaupt dahin klarzustellen, dass der Dritte sein Widerspruchsrecht nur dann schon vor Verteilung des Erlöses verwirkt, wenn er die Anmeldung seines Anspruchs arglistig verzögert, d.
h. mit seiner Säumnis darauf ausgeht, das Betreibungs- verfahren zu stören. Nur wer in solcher Absicht in den Gang der Betreibung eingreift, verdient, mit der verzö- gerten Ansprache nicht mehr gehört zu werden. Im vorliegenden Fall ist so etwas nicht dargetan; die Rekur- rentin hat sich einfach darauf verlassen, dass die Eid- genössische Bank, in deren Besitz sich das Konnossement Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 21. 69 befand, das zur Wahrung ihrer Rechte allenfalls Erfor- derliche von sich aus vorkehren werde. Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'U. Konk'Urskammer: Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
21. Auszug aus dem Entscheid vom 28. März 1941
i. S. Böseh u. Müller. RechtsstiUstand wegen M ilitärdienste8. Der Entlas8Ungstag zählt noch zum Militärdienst. . Eine Zustellung während des Dienstes ist gänzlich unbeachthch (nicht etwa nur der Eintritt ihrer Wirkung bis nach Schluss des Dienstes hinausgeschoben). (Art. 57 SchKG bezw. Art. 16 ff. der Vo über vorübergehende Milderungen der Zwangsvoll. streckung, vom 24. Januar 1941). Suspension des pour8Uites pendant le service militaire du de.biteur• Le jour du licenciement est comprisdans la d~ee du serVIce. Une notification faite pendant la duree du serVIce est nulle et non avenue (son effet n'est pas simplement suspendu jusqu'a la fin du service). Art. 57 LP et 16 OCF du 24 janvier 1941 attenuant a titre tempo- raire le regime de l'execution forcee. Sospensione deU'esoouzione durante il sermzio militare del ~~ore. Il giorno deZ Zicenziamento e compreso neUa durata deI serVlZlO. . Una notifi.ca fatta durante il servizio e nulla e non avvenuta (d suo effetto non e semplicemente sospeso sino aHa fine deI servizio). Art. 57 LEF e 16 OCF deI 24gennaio 1941 che mitiga tempora· neamente le disposizioni sull'esecuzione forzata. Wenn die Vorinstanz feststellt, dass Bösch selber « sofort nach der Entlassung aus dem Dienste » von der Zustellung des Zahlungsbefehls Kenntnis erhalten hat, so heisst das offenbar: noch am Tage der Heimkehr bezw. der Entlassung, also am 6. Juli 1940. Allein der Entlas- sungstag muss noch zum Militärdienst gezählt werden. Eine Zustellung während des Dienstes ist aber gänzlich unbeachtlich. Dem Sinn und Zweck des Rechtsstillstandes gemäss Art. 57 SchKG würde es nicht entsprechen, dass lediglich der Eintritt ihrer Wirkung - bezw. der Beginn des Laufs der Beschwerdefrist gegen sie - bis nach Schluss des Dienstes hinausgeschoben würde. Man kann