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38 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 10.
10. Entscheid vom 10. Mai 1943 i. S. Scherz. WiderspruchBverlahren. Art. 106-109 SchKG. Eigentu.ms-, even- . tuell Pfandansprache. Die letztere ist zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach Abschluss des Eigentu.msprozesses erhoben wird, ausser bei Arglist des Ansprechers. Tierce app08ition. Art. 106-109 LP. Revendication d'u,n droit de proprieM et su,bsidiairement d'un droit de gage. TI fau,t tenir compte de cette derniere revendication meme si elle est elevee apres la fin du proces su.r le droit de proprieM, sauf le ca.~ de mauvaise foi du revendiquant. Procedura di rivendicazione. Art. 106-109 LEF. Rivendicazione d'un diritto di proprieta ed eventualmente di pegno. Devesi tener conto di quest'ultima rivendicazione anche se formulata dopo la fine deI processo sul diritto di proprieta, salvo il caso di malafede deI rivendicante. A. - In 17 gegen den Bauunternehmer Schaufelberger in Grüningen hängigen Betreibungen wurden am 9. November 1942 requisitionsweise auf einem Bauplatz in Otikon verschiedene Baugeräte gepfändet (Pfändungs- gruppe 177). Der Bauherr Scherz beanspruchte diese Geräte auf Grund einer Erklärung des Schuldners vom 3. Juli 1942 als sein Eigentum. Das Betreibungsamt eröffnete über diese Ansprache das Widerspruchsverfahren nach Art. 109 SchKG. Drei Pfändungsgläubiger belangten Scherz auf Aberkennung des Eigentums. Nach Erhalt der Klageschrift zog Scherz am. 7. Januar die Eigentums- ansprache beim Richter zurück, « um an deren Stelle Pfand- bezw. Retentionsrechte an denjenigen Gegenständen anzumelden, für die nicht bereits Pfändungsvorstände bestehen. » Gleichen Tages reichte er denn auch eine solche Anmeldung beim Betreibungsamt ein. Am 13. Januar 1943 schrieb der Richter jenen Prozess zufolge vorbehalt- losen Rückzuges der Eigentumsansprache als erledigt ab. Das Betreibungsamt seinerseits eröffnete am 16. Januar ein neues ·Widerspruchsverfahren über das « Faustpfand- recht » durch Fristansetzung nach Art. 109 SchKG an die Pfändungsgläubiger . B. - Darüber beschwerten sich die drei Pfändungs- gläubiger, die mit Erfolg gegen die Eigentumsansprache aufgetreten waren. Sie Hessen nicht gelten, dass Scherz 8chuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 10. 39 nach verlorenem Prozess über seine Eigentumsansprache nun « Variante 2 », nämlich eine Pfandansprache geltend machen könne. Die untere Aufsichtsbehörde wies indessen die Beschwerde ab und hielt das Betreibungsamt lediglich (von Amtes wegen) an, die erlassenen Fristansetzungen durch neue mit vollständiger Angabe der neuen Ansprachen zu ersetzen. Die obere Aufsichtsbehörde gab dagegen den beschwerdeführenden Pfändungsgläubigern Recht und erklärte das neue Widerspruchsverfahren als unzulässig : nicht weil dem Drittansprecher vorzuwerfen wäre, er habe mit der neuen Ansprache arglistig zugewartet, um das Betreibungsverfahren hintanzuhalten (im Sinne der neuen Rechtsprechung: BGE 67 III 65, 68 III 185); doch könne « der Prozess' um die Existenz oder Nicht- existenz des Pfändungspfandrechtes an angesprochenen Gegenständen nur einmal geführt und deshalb auch die den Klagegrund bestimmende Ansprache nur einmal angemeldet werden. » O. - Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Dritt- ansprecher Scherz daran fest, dass seiner Pfand- bezw. Retentionsansprache Folge zu geben sei. Die Sckuldbetr.- u. Konkurskammer zieht in Erwägung .-
1. - Wenn ein Dritter gleichzeitig Eigentum und even- tuell Pfand - bezw. Retentionsrecht an einer gepfändeten Sache geltend macht, so ist das Widerspruchsverfahren zugleich über alle diese Ansprachen einzuleiten. Das ermöglicht (bei entsprechender Ordnung des Prozessver- fahrens ) die Erledigung der verschiedenen Ansprachen im nämlichen Prozess. Der Ansicht der Vorinstanz, eine nachträgliche Anmeldung von Eventualansprachen, sei es für den Fall der Abweisung der Hauptansprache, sei es unter Verzicht auf diese nunmehr ausschliesslich, habe zur unerlässlichen Voraussetzung, dass sie noch im gleichen,
d. h. in dem über die Hauptansprache hängig gewordenen Prozess erledigt werden können, ist dagegen nicht beizu- treten. Die Zulässigkeit einer Eventualansprache, solange die betreffende Sache noch geptandet oder doch der daraus
40 SchuldbetreiblUlgs- lUld KonJmrsreebt. No 10. gewonnene Erlös nooh nicht verteilt ist, hängt, wie die Zulässigkeit· von Drittansprachen überhaupt, nur davon aq, dass den nachträglich Anmeldenden keine Arglist trifft (vgl. die oben unter B. angeführten Entscheidungen). Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist nicht, wie die Vorinstanz annimmt, der gültige Bestand des « Pfändungs- pfandrechtes » der betreibenden Gläubiger, sondern das vom Dritten angemeldete Recht, das er gegenüber den Rechten der betreibenden Gläubiger gewahrt wissen möchte. Ist dieses Recht des Dritten von dem früher angemeldeten verschieden, so kann seiner Geltendlnachung in einem neuen Prozessverfahren daher nicht Identität der Streitsache entgegengehalten werden. Die Pfändung init den daraus entspringenden Rechten der betreibenden Gläubiger bildet nur die Veranlassung, nicht den Gegen- stand der Widerspruchsprozesse.
2. - Dass der Rekurrent mit der Anmeldung der Pfand- bezw. Retentionsansprache nicht arglistig zuge- wartet hat, stellt die Vorinstanz selbst fest. Er merkte erst nach Erhalt der gegen die Eigentumsansprache gerichteten Klageschrift, dass ihm nicht Eigentum, sondern nur allenfalls ein Pfand- oder Retentionsrecht zustehen könne. Und nun beeilte er sich, die als verfehlt erkannte Eigentumsansprache zurückzuziehen- und eine neue An- meldung einzugeben. Es ist keiner Arglist, sondern höch- stens einer Ungeschicklichkeit des Rekurrenten zuzu- schreiben, dass er nicht seinerseits die Einbeziehung der neuen Ansprachen in den damals noch hängigen Prozess verlangte. Weder die Verzögerung noch die Art der An- meldung der neuen Ansprachen beruht somit auf einer Arglist des Rekurrenten. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- 'li/lW Konkurakalmmer: Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, über die Pfand- bezw. Retentionsansprache das Wider- spruchsverfahren zu eröffnen. Sohuldbet.reibungs- und Konkursreoht_ N° 11. H. Senrenza 11 maggio 1943 nella causa Bernasconi. Quota pigrwrabile d'uno 8tipetndio, art. 93 LE}'. Non sono indi- spensabili a' sensi di questo articolo le spese a dipendenza d'im~te ne quelle per far fare stu,di superiori ad u.n figlio magglOrenne. Loknpfändung, Art. 93 SchKG. Nicht unumgänglich sind die Aufwendungen a) für Steuern, b) für höhere Ausbildung eines mündigen Sohnes. Saiaie de aalai'l'e, art. 93 LP. Ne sont pas indispensables dans le sens de rette disposition: a) les sommes necessaires au paye- ment des impöts, b) les depenses destinees a. permettre a. u.n fils majeur de faire des etudes sup6rieures. Ria&unto dei latti : In un'esecuzione promossa da Bianca Bernasconi contro Ernesto Mariani, l'Ufficio di Locarno pignorava una trattenuta di 40 fr. sullo stipendio mensile di 400 fr. deli' escusso. La creditrice procedente inoltrava reclamo che l'Auto- ritä. cantonale di vigilanza respingeva, osservando che l'ammontare considerato come impignorabile dall'Ufficio di Locarno appare adeguato, in quanta che il Mariani deve sopperire, con uno stipendio mensile netto di 392 fr., a tutte le spese (incluse quelle a dipendenza delle imposte) ehe sono indispensabili a lui ed alla sua famiglia composta della moglie e di un figlio venticinquenne, studente alla Scuola politecnica di Graz. Da questa decisione la ·Bernasconi si e aggravata alla Camera esecuzioni e fallimenti deI Tribunale federaie. Oonsiderando in diritto : La determinazione della quota pignorabile di uno stipendio solleva essenzialmente questioni di mero apprez- zamento delle circostanze di fatto ehe come tali sfuggono al sindacato dei· Tribunale federale. Se nel risolverle si sono pero applicati erroneamente dei concetti giuridici, il Tribunale federale puo intervenire e rettificare la deci- sione querelata.