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68_III_183

BGE 68 III 183

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. NQ 50.

Realisation d'une part:rie coproprieti (art. 73, lettre b, OR1).

Lorsque toutes les parts d'une copropriete sont l'objet d'une

exooution forooe et' que leur realisation peut s'operer, il y a

Heu de proooder inlmediatement, sans pourparlers d',entente,

• a la vente aux encheres publiques de l'immeuble lui-meme.

Realizzazione di una quota di comproprietd (art. 731ett. b OGF).

Se tutte le quote di comproprieta sono oggetto di un'esecuzione

forzata e la 101'0 realizzazione pub aver luogo, devesi procedere

immediamente, senza trattative di conciIiazione, aHa vendita

deI fondo ai pubbIici incanti.

A. -

Schwester Hedwig Haller und Schwester Lina

Lauener betrieben auf der ihnen zu Miteigen1;umgehö-

renden Liegenschaft {(Waldegg» in Kreuzlingen ein Kin-

derheim. Im Mai 1942 wurde über Lina Lauener der Kon-

kurs eröffnet. Auch Schwester Haller befand sich in

Zahlungsschwierigkeiten; als gegen sie bereits das Ver-

wertungsbegehren gestellt war, hatte sie ein Gesuch um

Nachlassstundung eingereicht, die bewilligt wurde. Ein

Nachlassvertrag kam aber nicht zustande. Darauf verfügte

das Konkursamt Kreuzlingen auf Antrag des Betreibungs-

amtes am 20. Oktober 1942 die öffentliche Versteigerung

des Grundstückes. Dieses ist als soIßhes verpfändet.

B. -

Schwester Haller führte Beschwerde gegen die

Steigerungsandrohung mit dem Antrag, sie aufzuheben

und das Konkursamt anzuweisen, nach Art. 73 lit. b VZG

vorzugehen.

O. -

Den abweisenden Entscheid der kantonalen Auf-

sichtsbehörde vom 18. November 1942 zog die Beschwerde-

fübrerin an das Bundesgericht weiter.

Die Schuldbetreibungs- und Konhurslcammer

zieht in Erwägung :

Ein gepfandeter oder zur Konkursmasse gezogener Mit-

eigentumsanteil an einem Grundstück, das als solches ver-

pfändet ist, wie es hier zutrifft, ist nach Art. 73 lit. b

-

gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 130 -

VZG unter

Mitwirkung der Aufsichtsbehörde (gemäss Art. 132 SchKG)

zu verwerten, wobei diese zunächst eine Verständigung

unter den andern Miteigentümern und den Pfandgläubi-

Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 51.

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gern über die Auflösung des Miteigentums anzustreben hat,

bevor sie weitere Massnahmen, insbesondere (in letzter

Linie) die öffentliche VersteigerUng, anordnen darf. Diese

Einigungsverhandlungen bezwecken den Schutz desjenigen

Miteigentümers, dessen Interessen durch die Zwangsvoll-

streckung berührt werden, obwohl weder sein Miteigen-

tumsanteil noch das Grundstück selbst von der Betreibung

erfasst sind. Sind aber, wie hier, überhaupt keine solchen

« andern » Miteigentümer vorhanden, sondern sind sämt-

liche Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsvoll-

streckung und verwertungsreif, so sind solche Verhand-

lungen sinnlos. Vielmehr ist es in einem solchen Falle in

der Tat einzig zweck- und rechtmässig, dass sich die be-

teiligten Betreibungs- und Konkursämter auf die unver-

zügliche öffentliche Versteigerung des Grundstücks selbst

und damit die Auflösung des Miteigentums einigen.

"Übrigens wäre zu jenen Verhandlungen nicht die Re-

kurrentin als Titularin des gepfandeten Anteils heranzu-

ziehen, sondern das pfändende Betreibungsamt, da sie die

Liquidation des Anteils beträfen, über den seit der Pfän-

dung nicht mehr die Inhaberin verfügt (Art. 96 SchKG).

Es stände somit im Belieben des Betreibungsamts, auf

Verhandlungen zu verzichten, selbst wenn sie gesetzlich

vorgeschrieben wären. Das Bundesrecht hätte die Vorin-

stanz deshalb auch nicht gehindert, a;uf die Beschwerde

der Rekurrentin mangels Legitimation derselben gar nicht

einzutreten.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konku'Tskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

51. Entscheid vom 19. Dezember 1942 i. S. Bäuselmann.

W iderspruchsverfakren. Der Ansprecher einer beim Schüldner

gepfändeten Sache verwirkt die Anmeldung seines Anspruchs

nur, wenn er sie arglistig verzögert (Bestätigung der neuem

Rech1;Sprechung). Ob er durch die Pfändu,ngsurkunde oder auf

lU

Sohnldbetreil?ungs- und Konkursrooht_ No IH.

andere Weise (sichere) Kenntnis von der Pfändung erhält,

ist gleichgültig.

T\erce oppos-itiOn. Celui' qui revendique un droit de propri~ ou

de gage sur une chose srusie chez le debiteur n 'ast dtSchu de son

droh .. de faire opposition que si c'ast malicieusement qu'il a.

tarde a. annoncer sa pretention (confirmation de la nouvelle

jurisprudence). Peu importe qu'il Bit eu connaiSS8dlce da la.

saisie par le proces-verbal de saisie ou autrement.

p,.ocedura di rivenaicazion6. Chi rivendica un diritto di propriet8.

o di pegno su una cosa pignorata. presso il debitore perde i1

suo diritto di opposizione soltanto se tarda. dolosamente a.d

annunciarlo (conferma della nuova giurisprudenza). E' irrile-

vante ch'egli abbia avuto certa conoscenza. del pignoramento

mediante i1 verbale deI pignoramento 0 in altro modo.

A. -

Alfred Häuselmann betrieb die Wirtin Julie Stras-

ser in Zürich für rückständige Raten des Kaufpreises für

eine Registrierkasse und ei~en Radioapparat im Betrage

von Fr. 1100.-. Er wurde mit Fr. Siegenthaler, Gläubiger

für zwei Forderungen von zusammen rund Fr. 190.-, zu

einer Gruppe vereinigt, für die unter zahlreichen andern

Gegenständen die Registrierkasse im Schätzungswert von

Fr. 400.- und der auf Fr. 50.- geschätzte Radioapparat

gepfändet wurden. Die Pfändungsurkunde wurde am

28. Februar 1942 an die Gläubiger versandt. Durch Zu-

schrüt vom 21. April 1942 an das Betreibungsamt meldete

Häuselmann an der Registrierkasse und am Radioapparat

einen Eigentumsvorbehalt für seine Kaufpreisforderung

an. Das Betreibungsamt' gab Siegenthaler den Anspruch

bekannt und setzte ihm eine Frist von 10 Tagen zur Be-

streitung an.

Dieser führte Beschwerde gegen die Fristsetzung, indem

er unentschuldbare Verspätung der Anmeldung des Eigen-

tumsvorbehalts geltend machte. In einer andern Betrei-

bung der gleichen Schuldnerin habe Häuselmann am

12. März 1942 vom Betreibungsamt die Pfändung des

Anspruchs derselben gegenüber einer Witwe Rickenbacher

auf käufliche Übernahme der Registrierkasse und des

Radioapparates verlangt, worauf das Amt am 17. März

1942 eine Forderung der Pfändungsschuldnerin an Witwe

Rickenbacher von Fr. 1560.- aus diesem Kauf gepfändet

Sohnldbetreibungs. und Konkursreoht. No 51.

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habe. Häuselmann habe also damals auf den Eigentums-

vorbehalt verzichtet, um einen Verkauf der beiden Gegen-

stänru: durch die betriebene Schuldnerin zu ermöglichen

und die daraus entstehende Kaufpreisforderung für sich

pfänden zu lassen.

B. -

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich

hiess am 17. November 1942 in Bestätigung des Ent-

scheides der untern Instanz die Beschwerde gut.

O. -'- Hiegegen rekurrierte der Beschwerdegegner Häu-

se1mann an das Bundesgericht.

Die Sehuldbetreibungs- und Konhur8kammer

zieht in Erwägung :

Ob der .Rekurrent dadurch auf sein vorbehaltenes Eigen-

tum verzlchtet hat, dass er die Pfändung der dem Vorbe-

halt unterworfenen Saohe für seine eigene Forderung zu-

nächst hingenommen, ja sogar in einer gleichzeitig lau-

fenden andern Betreibung die Forderung aus dem Verkauf

seines Eigentums seitens der Schuldnerin an eine Dritt-

person zur Pfändung angegeben hat, ist eine materiell-

rechtliche Frage, über die nur der Richter im Wider-

spruchsprozess entscheiden kann (BGE 52 III 163).

Dagegen ist es Sache des Betreibuhgsamtes und der mit

Beschwerde befassten Aufsichtsbehörden, darüber zu be-

finden, ob IIäuselmann das Recht verwirkt hat, das als

noch bestehend in Anspruch genommene Eigentum nöti-

genfalls im Widerspruchsverfahren gerichtlich feststellen

zu lassen mit der Folge, dass der Gegenstand desselben

aus der Betreibung ausscheide.

Die Vorinstanz will die neuere bundesgerichtliche Recht-

sprechung (BGE 67 III 65), wonach der Ansprecher einer

beim Schuldner gepfändeten Sache die Anmeldung seines

Anspru~hs nur verwirkt, wenn er sie arglistig verzögert,

d. h. IDlt seiner Säumnis darauf ausgeht, das Betreibungs-

verfahren zu stören, für den vorliegenden Fall nicht gelten

l~~, wo der Ansprecher, zugleioh Pfändungsgläubiger

fur eme Forderung, die sich mit der durch den Eigentums-

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Schuldbetreibungs- und KonkUl'81'eCht_ N° 61.

vorbehalt gesicherte~ decke, von der Pfändung durch eine

Abschrift der Pfändungsurkunde erfahren habe. Hier

müsse er den Eigentumsanspruch entsprechend der frü-

heren bundesgerichtlichen Praxis binnen 10 Tagen seit

Kenntnis von der Pfändung anmelden.

Allein dies wäre eine willkürliche Ausnahme ~om Grund-

satz des BGE 67 III 65, wovon abzugehen kein Anlass

vorliegt. Ob der Drittansprecher durch die Pfändungsur-

kundeoder auf andere Weise (sichere) Kenntnis von der

Pfändung erhält, ist gleichgültig. Vielmehr bleibt hier wie

dort die einzige Frage, .ob er arglistig, in der Absicht der

Verzögerung der Betreibung, gehandelt habe und darum

dulden müsse, dass sich der (andere) Gläubiger auf seine

Kosten, statt auf Kosten des Sohuldners, bezahlt maohe.

Der Rekurrent wusste um einen Kaufvertrag seiner

Schuldnerin mit einer Witwe Rickenbaoher über die beiden

in seinem Eigentum stehenden Pfändungsgegenstände. Er

liess nun (vorsorglioh) in einer weitern Betreibung gegen

die Pfändungsschuldnerin deren Kaufpreisforderung pfän-

den, was ihm für den Fall des Vollzugs des Kaufs besser

als der Eigentumsvorbehalt diente, da er auf diese Weise

für seine eigene ganze Saldoforderungvollständige Deckung

erhoffen konnte. Für den Verkauf der Registrierkasse und

des Radioapparates an Witwe Rickenbacher bildete die

Pfändung der beiden Gegenstände für seine Gruppe

praktisch kein Hindernis, wären gie doch du:rch Zurück-

ziehung seiner Gruppenbetreibung frei geworden, da ~e

beiden kleinen Betreibungen des andern Gruppengläubi-

gers duroh die verbleibenden Pfändungsgegenstände volle

Deckung gefunden hätten. Um den Vorteil, zum vollen

Kaufpreis zu kommen, ohne die Kaufgegenstände von

seiner Käuferin zurücknehmen zu müssen, nioht zu ver-

lieren, wartete er offenbar ab, wie sich das Kaufgeschäft

zwischen seiner Sohuldnerin und Witwe Rickenbacher ent-

wickeln werde; erst als es nioht perfekt wurde, meldete er

den Eigentumsvorbehalt an. Dieses unentschiedene Ver-

halten ist nicht Arglist im Sinne der bundesgerichtlichen

Bankengesetz.

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Praxis, sondern erlaubte Wahrnehmung seiner Interessen

durch denjenigen, den das Gesetz mit Absicht nicht dazu

verhält, in der Wahrung seiner Rechte am Pfändungs-

gegenstand mit für den (andern) pfändenden Gläubiger

rüoksichtsvoller Beschleunigung vorzugehen. Häuselmann

brauchte übrigens gar nicht zu erkennen, dass durch sein

Zuwarten sein Mitgläubiger geschädigt werden könnte;

denn eine Ergänzung der Pfändung zu dessen Gu:nsten

nach Ausscheiden der Gegenstände des Vorbehalts kam

überhaupt nicht in Frage, da naoh den Akten bereits alles

Pfändbare erfasst war.

Demnach erkennt die Sch'Uldbetr.- 'U. Konk'Urskarnrner :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Besohwerde des

Gläubigers Siegenthaler abgewiesen.

II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

A"RR!TS DES SECTIONS CITILES

Siehe Nr. 48 des H. Teils. -

Voir le n° 48 de 1a He partie.

B. Bankengesetz. -

Lot sor les lJanques.

URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR~TS DES SECTIONS CIVILES

Siehe Nr. 48 des II. Teils. -

Voir le n° 48 de 1a He partie.