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12 Schuldbetreibungs. und Konlmrsrecht. No 3. Die Scliuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung .- Gemäss Art. 7 lit. d al. 3 der Verordnung des Bundes- rates vom 18. Dezember 1891 soll der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist seinem Fortsetzungsbegehren den Rechtsöffnungsentscheid beilegen. Geschieht dies, so hat das Betreibungsamt die Betreibung fortzusetzen, ohne irgendwelche Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsverfahren zu hören. Diese sind vielmehr durch die gegen den Rechtsöfinungsentscheid zur Verfügung stehenden Rechtsmittel geltend zu machen. Die ~egenteilige Aufiassung würde das Vollstreckungsorgan zu ~l~er ~ontrollbehörde des Richters in Vollstreckungs- streitigkeIten machen. Es genügt, dies aufzuzeigen, um das Unmögliche einer solchen Ordnung zu erweisen. Insbe- sondere kann nicht anerkannt werden, dass das Betrei- bungsamtdie Zuständigkeit des Rechtsöffnun,gsdchters überprüfen dürfe (so Z. b. JV 50, 463 und JAEGER, Praxis I Art. 84 N. 2). Das Betreibungsamt hat sich daher mit Recht bei dem Einwand des Schuldners nicht aufgehalten, dass er seit· der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnort von St. Gallen nach Speicher verlegt habe und daher hier hätte angesucht werden müssen. Ob dem Schuldner der Rechtsöffnungsentscheid zugestellt war, darauf kam ebenfalls nichts an. Es genügte nach der cit. Verordnungsbestimmung, dass der Gläubiger. ihn dem Fortsetzungsbegehren beilegte. Diesem war ja auch Folge ~u geben, wenn der Rechtsöffnungsentscheid noch gar nicht m Rechtskraft erwachsen war, weil die Appellation dagegen ofien stand ; nur dass dann die Pfändung lediglich mit pro- visorischer Wirkung stattfinden konnte (vgl. BGE 47 III 68, 55 III 173) und im Falle der Aufhebung des erstinstanzli- chen Rechtsöffnungsentscheides durch die Appellations- instanz dahinfiel. Auf ihm allfällig noch zustehende Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid - den er nunmehr zugestellt erhalten hat - ist mithin der Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N" 4. Schuldner zu verweisen, eventuell auf die Aberkennungs- oder auf die Rückforderungsklage. Im Wege der betrei- bungsrechtlichen Beschwerde lässt sich die Fortsetzung der Betreibung nicht aufhalten. Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer .- Der Rekurs wird abgewiesen.
4. Entscheid vom 1. Februa.r 1938 i. S. keine und Matthel. Widers pru c h s ve rf ahr e n nach Art. 106-109 SchKG. Der Dritte verwirkt sein Einspruchsrecht trotz Kenntnis von der Pfändung nicht, solange er nach Lage der Dinge, wie er sie in guten Treuen betrachtet, keine Veranlassung hat, etwas vorzukehren. Tieree opposition, art. 106 a 109 L P. Alors meme que le tiers a connaissance de la saisie, il n'est pas doohu de son droit d'opposition aussi longtemps que, d'aprffi l'idee qu'il se fait de bonne foi de Ia situation, il n'a pas sujet d'agir. Rivendicazione secondo gli art. 106·109 LEF. Il terzo, anche se e a conoscenza deI pignoramento, non perde il diritto di rivendicazione fino a tanto che, secondo l'idea che in buona fade si fa delIa situazione, non ha motivo di agire. Das Betreibungsamt Biel vollzog am 9. Januar 1937 bei Arthur Racine eine Mobiliarplandung. Der Schuldner bezeichnete die Gegenstände als Eigentum der (in Bem wohnenden) Tochter Ruth. Diese legte die vom Betrei- bungsamt angeforderten Beweismittel vor und bemerkte im Begleitschreiben : « •••• La mobilier .... est ma propriete (resp. aussi a mon frere et a ma soour) depuis 1924». Ihre Widerspruchsklage hatte nur teilweise Erfolg. Der Appellationshof des Kantons Bem kam mit Urteil vom
22. November 1937 zum Ergebnis, die Gegenstände Nr. I, 2, 3, 5, 6 und 13 der Pfändungsurkunde seien von der Klägerin und ihren zwei Geschwistern· gemeinsam zu gleichen Anteilen erworben worden, weshalb nur der der
14 Schuldbetreibung,.. und Konkursreeht. No 4. Klägerin zust~hende Miteigentumsanteil aus der Pfändung zu entlassen sei. Dass die beiden Miterwerber nach ihrer Verheiratung .(1929 bezw. 1935) ihre Anteile der Klägerin übertragen hätten, was sie selber bescheinigten, erachtete das Gericht nicht für erwiesen. Daraufhin haben nun die (in Lausanne bezw. Neuen- stadt wohnenden) Miterwerber die ihnen nach dem Aus- gang des Prozesses verbliebenen Miteigentumsanteile sofort auch noch beim Betreibungsamte geltend gemacht, und dieses hat darüber das Widerspruchsverfahren eröffnet durch Ansetzen der Bestreitungsfrist gemäss Art. 106 SchKG an den betreibenden Gläubiger. Auf dessen Be- schwerde hat dann aber die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 6. Januar 1938 das Widerspruchsver- fahren als unstatthaft erklärt, weil die Miteigentumsan- sprachen erst nach Ablauf von zehn Tagen, seit die An- sprecher von der Pf"andung des Mobiliars Kenntnis er- halten, erhoben worden und daher als verspätet zu erachten seien. Mit Rekurs an das Bundesgericht halten die An- sprecher an der Wirksamkeit ihrer Anmeldungen fest. Die Schuldbetreibunga- und Konkurskammer zieht in· Erwägung : Gegenstände, die der Schuldner als Eigentum Dritter bezeichnet oder die ein Dritter zu Eigentum aIispricht, sind in letzter Linie zu pfänden (Art. 95 Aha. 3 SchKG), und es ist über den Drittanapruch das Widerspruchsver-' fahren gemäss Art. 106-109 SchKG zu eröffnen. Neben der Anmeldepflicht des Schuldners, die sich aus Art. 91 SchKG ergibt, hat die Praxis auch eine solche des Dritten anerkannt . und ist dazu gelangt, dessen Einspruchsrecht gegenüber der Wandung als verwirkt zu erachten, wenn es nicht binnen zehn Tagen, seit der Dritte vom Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, ausgeübt wurde (BGE 37 I 465 Erw. 2 = Sep.-Ausg. 14, 244 ff. und zahlreiche seitherige Urteile). Solche Verwirkung hat aber, wie ebenfalls längst erkannt worden ist, nicht einzutreten, wo die Ver- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4. 15 zögerung der Anmeldung durch die Umstände gerech~ fertigt oder doch entschuldigt wird (BGE 48 III 49). DIe richtige Anwendung dieses Grundsatzes muss zur Zulas- sung der Ansprachen der Rekurrenten führen, entgegen der allzu grossen Strenge gewisser Entscheidungen, w?nach als Rechtfertigungsgrund kaum etwas anderes als eIgent· liehe, objektive Verhinderung in Betracht gezog~n wer~en dürfte (vgl. BGE 49 III 108). Die Sorgfaltspflicht emes noch nicht durch Verfügung des Betreibungsamtes in das Verfahren einbezogenen Dritten darf nicht überspannt werden; werden doch dem Schuldner selbst, als einer Partei des Betreibungsverfahrens, Erleichterungen der Verteidigung zubebilligt wie das Nachholen eines ver- säumten Rechtsvorschlages unter bestimmten Voraus· setzungen und die Erstreckung der Beschwerdefrist z~ Geltendmachung der Unpfandbarkeit auf zehn Tage SeIt Zustellung der Pf"andungsurkunde, worin auss.erdem ~us drücklich auf das Beschwerderecht hingeWIesen WIrd. Solange der Dritte nach Lage der Dinge, wie er sie in guten Treuen betrachtet, keine Veranlassung hat, etwas vorzu- kehren, soll sein Einspruchsrecht nicht der Verwn:kung unterliegen. So verhielt es sich hier bis zur Beendigung des Widerspruchprozesses, den die Schwester der Rekur- renten zunächst als Alleineigentümerin angehoben hatte. Der betreibende Gläubiger wurde keineswegs im falschen Glauben gelassen, die Möbel seien Eigentum des Sch~d ners vielmehr bezog sich ja die Ansprache der Ruth Racme bereits auf das Ganze. Ob sie nicht wirklich Alleineigen- tümerin geworden sei, war zweifelhaft. Irr~um oder U~e wissheit über rechtliche Verhältnisse verdient nun ~c~t einfach als unbeachtlich bezeichnet zu werden; WIe Ja überhaupt die neuere Rechtsentwicklung dahin g~ht, die Berufung auf Rechtsirrtum nicht mehr schlechthm aus- zuschliessen (vgl. v. TUHR, OR S. 158). Nachdem da? Ver- fahren gegenüber Ruth in Gang gesetzt war, kann .Jeden- falls den Rekurrenten nicht verargt werden, dass SIe vor- erst dessen Ergebnis abwarteten, zumal sie gewillt waren,
SchuldbetrcibUllb"" und Konkursrecht. No o. das von der Klägerin (Ruth) verfochtene Eigentum anzu- erkennen. Angesichts dieser Anerkennung im Prozess frägt sich übrigens, ob das Prozessgericht die Klage nicht ohne weiteres hätte zusprechen können, statt einen Beweis für den durch die Klägerin behaupteten Erwerb der An- teile der heutigen Rekurrenten zu verlangen und das Fehlen eines genügenden Beweises hiefür zum Vorteil des betreibenden Gläubigers auszuwerten. Gegenstand des Widerspruchsprozesses ist ja nicht die rechtskräftige Fest- stellung des Eigentums, sondern die Entscheidung der Frage, ob ein gepfändeter Gegenstand als einer Drittperson gehörend aus dem Pfändungsbeschlag auszuscheiden habe oder nicht. Unter diesem Gesichtspunkt ist es von ge- ringer Bedeutung, ob drei Miteigentümer gemeinsam auf- treten oder einer von ihnen mit Zustiinmung der andern als Alleineigentümer, wobei die Bereinigung der Rechte unter den Miteigentümern vorbehalten bleibt und den pfändenden Gläubiger nicht berührt. Nach alldem er- scheint das Verhalten der Rekurrenten hinreichend ge- rechtfertigt. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurakammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefoohtene Entscheid aufgehoben.
5. Ardt du 12 fevrier 1938 dans la causa (behet. En tant qu'elles se earacterisent eomme des rentes d'inveilidiU (art. 92 eh. 10 LP) et non comme des rentes de vieillesse les pensims de retraite des lonctionnaires cantmaua: sont totale: ment insaisissables, meme dans une poursuite exercee par un proehe parent du retraite. Soweit die Ruh e geh ä I t er k an ton ale r B e amt e r Invaliditätsrenten (Art. 92 Ziff. 10 SchKG) und nicht Alters- :.enten darstelle~, sind sie gänzlich unpfändbar, selbst gegen- uber der BetreIbung eines nahen Verwandten des Pensio- nierten. SchuIdbetreibungs- und Konkursrecht. N0 5. 17 Le pensioni di funzionari cantonali, in quanta abbiano il carattere di rendite d'invalidita. (art. 92 curo 10 LEF) e non quello di rendite di vecehiaia, sono completamente impignorabili anehe nell'esecuzione promossa da un prossimo parente deI pensionato. A. - Florian Gachet etait employe de la Ville de Geneve. Atteint depuis longtemps d'une maladie grave, il a finalement et6 mis a la retraite pour causa d'invaIidite des le ler mars 1937. Selon jugement de divorce du 4 mai 1925, Gachet avait ete condamne a payer a son ancienne femme, Dame Lucie Perriard, une pension aIimentaire de lOO fr. par mois. Depuis sa mise a la retraite, il ne verse plus Ja pension fixee par le juge. Dame Perriard a introduit une poursuite contre Gachet en paiement d'un arriere s'eIevant a 400 francs. L'Office de Geneve a saisi, le 1 er decembre· 1937, Ja somme de 60 fr.· sur la pension touchee par Ie debiteur. B. - Par plainte formee en temps utile, Gachet a demande l'annulation de la saisie. Statuant le 18 janvier 1938, I'Autorit6 genevoise de sur- veillance a rejete cette plainte en tant qu'elle concluait a l'insaisissabilite absolue de Ja pension, mais a ramene Ja retenue i\. 40 fr. par mois. L'Autorite cantonale estime que la femme divoroee rentre parmi les personnes a l'egard desquelles l'insaisissabilite des pensions de retraite de fonctionnaires n'est que relative au sens de l'arret RO 61 m 22. O. - Par acte du 7 fevrier 1938, Gachet a defere rette decision au Tribunal federal en reprenant ses conclusions. Oonaidtrant en droit : Le recourant invoque la jurisprudence selon Iaquelle les .pensions de retraite versoos ades fonctionnaires publies cantonaux sont insaisissables dans Ia mesure ou les lois cantonales les 'd6clarent incessibles, et il conteste que la femme divorcee jouisse a cet egard d'un privilege a l'instar de Ia femme mariee. Mais Ja jurisprudence consacrant AB 64 m - 1938 2