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68 Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 20. § 771 der deutsphen ZPO, dazu STEIN-JONAS, II, 3 ; art. 608 des französischen Cpc, dazu GARSONNET et CESAR- BRu, 3me ed., IV, p. 344 ; art. 647 des italienischen Cpc), schiesst jedoch über das Ziel hinaus, indem er Drittan- sprachen unter UrrlJ~tänden ganz ungerechtfertigterweise ausschaltet zu Gunsten der Beschlags- und Verwertungs- rechte betreibender Gläubiger, denen doch die materiellen Drittmannsrechte vorgehen. Es genügt zum Schutze der materiellen Anspruche des Dritten vor solch ungerecht- fertigter Verwirkung nicht, ihm die Rechtfertigung oder Entschuldigung der Versäumnis einer Frist, die ihm nicht angesetzt wurde, durch Darlegung besonderer Gründe vorzubehalten. Weiss der Dritte doch unter Umständen gar nicht, dass er etwas und was er vorkehren kann ; auch braucht ihm nicht ohne weiteres gegenwärtig zu sein, dass er im Interesse der am Verfahren beteiligten Gläubiger seinen Anspruch möglichst bald anmelden sollte, noch hat er von der Arrestierung oder Pfändung mangels amtlicher Mitteilung notwendig in einer Weise Kenntnis genommen, dass er den Lauf einer Verwirkungsfrist zu ahnen vermöchte. Das Bundesgericht hat denn auch jenen Grundsatz bereits gemildert und anerkannt, dass keine Verwirkung des Widerspruchsrechts eintritt, solange der Dritte in guten Trauen untätig bleibt (BGE 64 III 13). Die Vorinstanz versteht dies mit Unrecht nur im Sinne des bereits früher anerkannten Vorbehaltes einer besondern Entschuldigung. Die Rechtslage ist nun überhaupt dahin klarzustellen, dass der Dritte sein Widerspruchsrecht nur dann schon vor Verteilung des Erlöses verwirkt, wenn er die Anmeldung seines Anspruchs arglistig verzögert, d.
h. mit seiner Säumnis darauf ausgeht, das Betreibungs- verfahren zu stören. Nur wer in solcher Absicht in den Gang der Betreibung eingreift, verdient, mit der verzö- gerten Ansprache nicht mehr gehört zu werden. Im vorliegenden Fall ist so etwas nicht dargetan ; die Rekur- rentin hat sich einfach darauf verlassen, dass die Eid- genössische Bank, in deren Besitz sich das Konnossement Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 21. 69 befand, das zur Wahrung ihrer Rechte allenfalls Erfor- derliche von sich aus vorkehren werde. DemMCh erkennt die SchuM,betr.- 'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
21. Auszug aus dem Entseheid vom 28. März 1941
i. S. Böseh u. Müller. Rechtsstillstand wegen Militärdienstes. Der Entlassungstag zählt noch zum Militärdienst. . Eine Zustellung während des Dienstes ist gänzlich unbeachtlich (nicht etwa nur der Eintritt ihrer Wirkung bis nach Schluss des Dienstes hinausgeschoben). (Art. 57 SchKG bezw. Art. 16 ff. der Vo über vorübergehende Milderungen der Zwangsvoll- streckung, vom 24. Januar 1941). Suspension des pQUrsuites pendant le seroice militaire du rJe..biteur. Le ;QUr du Iicenciement est compris -dans la d~lle du sel'Vlce. Une notification faite pendant la durlle du sel'Vlce est nulle et non avenue (son effet n'est pas simplement suspendu jusqu'a la fin du service). Art. 57 LP et 16 OCF du 24 janvier 1941 attenuant a titre tempo- raire le regime de l'execution forelle. Sospensione dell'esecuzione durante ü servizio militare del ~bj-tore. Il giorno deI licenziamento e compreso nella durata deI serVlZlO. . Una notifica fatta durante il servizio e nulla e non avvenuta (il suo effetto non e semplicemente sospeso sino aHa fine deI servizio). Art. 57 LEF e 16 OCF deI 24 gennaio 1941 che mitiga tempora- neamente le disposizioni sull'esecuzione forzata. Wenn die Vorlnstanz feststellt, dass Bösoh selber « sofort nach der Entlassung aus dem Dienste » von der Zustellung des Zahlungsbefehls Kenntnis erhalten hat, so heisst das offenbar: nooh am Tage der Heimkehr bezw. der Entlassung, also am 6. Juli 1940. Allein der Entlas- sungstag muss noch zum Militärdienst gezählt werden. Eine Zustellung während des Dienstes ist aber gänzlioh unbeaohtlioh. Dem Sinn und Zweok des Rechtsstillstandes gemäss Art. 57 SohKG würde es nioht entsprechen, dass lediglioh der Eintritt ihrer Wirkung - bezw. der Beginn des Laufs der Beschwerdefrist gegen sie - bis nach Schluss des Dienstes hinausgeschoben würde. Man kann
70 Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 22. in dieser Beziehung nicht die gleichen Grundsätze anwen- den wie auf Zustellungen an Feiertagen, abends nach 7 Uhr oder währ-end der Betreibungsferien (BGE 49 III 76). Der Wehrmann darf den ihm während des Militärdienstes zugestellten Zahlungsbefehl ohne Nachteil vergessen, und es darf ihm auch nicht zugemutet werden, im Dienst etwas vorzukehren, das ihn nach Ablauf desselben an die fällige Rechtsvorkehr erinnern soll. Dagegen müsste der erwähnte Grundsatz der Hinausschiebung der Wirkung wohl für den zusätzlichen Rechtsstillstand von drei Wochen nach der Entlassung (gemäss der - damals gültigen - Vo vom
17. Oktober 1939) gelten. Auf die Kenntnisgabe an Bösch am Entlassungstage kommt daher nichts an; sie war unzulässig.
22. Auszug aus dem Entseheid vom 30. April 1941
i. S. Trapp. Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fristversäumung ist analog Art. 43 OG zulässig hinsiohtlioh der Rekursfrist des Art. 19 SohKG und auoh derjenigen des Art. 18 SohKG für die Weiterziehung an die obere kantonale Instanz. Par applioation analogique de l'art. 43 OJ, la restitution peut etre aooordee an oas d'inobservation du delai de l'art. 19 LP pour reoourir au Tribunal fedeml et aussi du delai de l'art. 18 LP pour rooourir a l'autoriM oantonale superieure da surveillanoe. In virtu di applioazione analogioa dell'art. 43 OGF la restituzione per l'inosservanza di un termine puo essere aooordataper quanta oonoerne il termine di~rioorso dell'art. 19 LEF, oome pure il termine previsto dall'art. 18 LEF per il reolamo all 'au- torita oantonale superiore di vigilanza. A U8 dem Tatbesta,ruJ, : In der Betreibung Nr. 266 verfügte das Betreibungsamt Bauma die Überweisung des Verwertungserlöses an den Gläubiger. Hierüber beschwerte sich die in Baden-Baden wohnende Schuldnerin und zog den die Beschwerde abweisenden, am 13. Februar 1941 zugestellten Entscheid der untern Aufsichtsbehörde mit einem am 21. Februar in Baden-Baden zur Post gegebenen Rekurs an die obere Schuldbetreibungs. und KOllkursrecht. N° 22. 71 kantonale Aufsichtsbehörde. Diese erklärte die Weiter- ziehung als verspätet, da die Rekursschrift frühestens am 24. Februar die Grenze passiert habe und somit erst nach Ablauf der zehntägigen Frist des Art. 18 SchKG in den Besitz der schweizerischen Post gelangt sei. Gegenüber diesem am 4. April 1941 zugestellten Ent- scheid hält die Schuldnerin mit dem vorliegenden am
13. April eingegangenen Rekurs an das Bundesgericht an ihrer Beschwerde fest. Aus den Erwägungen: Wenn die Vorinstanz dafür hält, der am 13. Februar zugestellte Entscheid der ersten Instanz habe am 24. Februar nicht mehr weitergezogen werden können, so übersieht sie, dass der 23. Februar ein Sonntag, der 24. somit noch ein für die Weiterziehung nützlicher Tag war (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Wäre dem anders, so könnte die Weiterziehung allerdIDgs nicht einfach deshalb als recht- zeitig gelten, weil die Postaufgabe in Deutschland noch binnen der Rekursfrist erfolgt war. Die Postaufgabe gilt als fristwahrender Akt nach Art. 32 SchKG nur, wenn es sich um eine schweizerische Poststelle handelt. Das ent- spricht feststehender Auslegung (BGE 47 III 195), und daran ist festzuhalten, zumal nicht einzusehen ist, warum die Einhaltung der Fristen des SchKG in dieser Hinsicht erleichtert wäre in Vergleichung mit den Fristen des OG, dessen Art. 41 Abs. 3 ausdrücklich nur die binnen Frist bewirkte Aufgabe bei der schweizerischen Post berück- sichtigt. Anderseits fällt jedoch 'bei unverschuldeten Hindernissen die Möglichkeit einer Wiederherstellung der Weiterziehungsfrist im Sinne von Art. 43 OG in Betracht. Dieser in den allgemeinen Bestimmungen des OG enthaltene Grundsatz ist zunächst im Rekursverfahren vor Bundes- gericht nach Art. 19 SchKG anwendbar, auf das der Abschnitt JVblB OG, Art. 196biB, Bezug nimmt. Seine Anwendung drängt sich aber auch für das Verfahren der Weiterziehung von der untern an die obere kantonale