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1. Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt.
Poursuite eL faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRRTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES.
49. Entscheid vom 7. November 1921 i. S. Leuenberger.
SchKG Art. 32: F r ist ein haI tun g dur c hAu f -
gab e bei der Pos t. Art. 32 gilt nur für die Aufgabe
bei einer s c h w e i zer i s c h e n Post. -
Art. 66: F r i s t-
ver I ä n ger u n g. Das Amt ist dazu verpflichtet. Es
kann sie noch nachträglich vornehmen. Sie liegt in der
nachträglichen Entgegennahme eines Zahlungsbefehles.
A. -
Gestützt auf einen bei der Arrestbehörde von
~üren erwirkten Arrest betrieb Fürsprecher Leuenberger
in Bern durch Zahlungsbefehl No. 3768 des Betreibungs-
amtes Büren vom 18. Juni 1921 Frau Götz-Bandi in
Waterburry, Nordamelika. Laut Postrückschein wurde
der Zahlungsbefehl der Schuldnerin am 9. Juli 1921
durch die Post in Amerika zugestellt. Durch einge-
schriebenen, an das Richteramt Büren adressierten
Brief, der spätestens am 14. Juli 1921 in Amerika der
Post übergeben wurde, erhob die Schuldnerin Rechts-
vorschlag. Ihr Schreiben gelangte am 25. Juli 1921 in
die Hände des Gerichtspräsidenten von Büren, der es
gleichen Tags dem Betreibungsamt Büren überwies.
Am 12. August 1921 gab das Amt dem Gläubiger von
dem erfolgten Rechtsvorschlag Kenntnis.
AS 47 III -
1922
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 49.
B.
Durch Beschwerde vom 20. August 1921 be-
antragte Leuenherger bei der kantonalen Aufsichts-
, behörde, der Rechtsvorschlag sei als verspätet zu er-
klären.
C. -
Mit Urteil vom 13. Oktober hat die Vorinstanz
die Beschwerde abgewiesen. Sie hat angenommen, ent-
gegen Doktrin und Praxis finde Art. 32 SchKG, wonach
eine Frist für eine Mitteilung als eingehalten gilt, wenn
die Aufgabe zur Post vor ihrem Ablauf erfolgt, nicht
mir auf die Aufgabe bei der schweizerischen, sondern
auch bei einer ausländischen Post Anwendung.· Der
innerhalb von 10 Tagen nach Empfang des Zahlungs-
befehls in Amerika zur Post gegebene Rechtsvorschlag
sei somit rechtzeitig erfolgt. Allerdings habe ihn die
Schuldnerin unrichtigerweise an den Gerichtspräsidenten
von Büren statt an. das Betreibungsamt adressiert, da
jedoch der Gerichtspräsident ihn noch am gleichen Tag
dem Betreibungsamt übergeben habe, könne hierauf
nichts ankommen.
D. -
Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs
des Gläubigers, mit dem dieser Zusprechung seines
Beschwerdeantrages verlangt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Die Ansicht der Vorinstanz, dass Art. 32 SchKG
auch zur Anwendung gelange, wenn es sich um die ·Auf-
gabe einer Mitteilung bei einer ausländischen Poststelle
handle, ist zwar offensichtlich unzutreffend. Würde dem
Gesetz diese Auffassung zu Grunde liegen, so wäre nicht.
verständlich, warum in Art. 66 Abs. 5 vorgesehen wird~
dass für den Fall von Zustellungen im Ausland die dem
Empfänger, sc. vom Empfang an, laufenden Fristen ver-
längert werden können. Eine solche Fristverlängerung
ist nur gerechtfertigt, wenn die Aufgabe bei der aus-
ländischen Post an sich nicht genügt. Es muss daher an
derbi~herigen Praxis, die durch die Argumente der Vor-
SchuldbetreibuDgs- und Konkursrecht.N" 49.
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instanz nicht als erschüttert erscheint, festgehalten
werden. Dagegen stehen der Begründeterklärung des
Rekurses die von der Schuldbetreibungs- u. Konkurs-
kammer in Sachen Kahn am 7. April 1916 (AS 42 III
S. 181) aufgestellten Grundsätze entgegen. Danach ist
das Amt nicht nur befugt, sondern vielmehr verpflichtet,
wenn die Voraussetzungen gegeben sind, eine Fristver-
längerung vorzunehmen. Kommt es dieser Pflicht nicht
von Anfang an nach, so kann es ihr auch noch durch eine
nachträgliche Verfügung entsprechen. Als eine solche
nachträgliche Verfügung ist es zu betrachten, wenn es
den nach der Frist, aber noch innerhalb der Zeitspanne,
die dem Schuldner von Anfang ail hätte angesetzt werden
sollen, einlangenden Rechtsvorschlag als rechtzeitig
erfolgt entgegennimmt. Eine Beschwerde des Gläubigers
gegen die Entgegennahme des Rechtsvorschlages ist
dann immer noch möglich, wobei dann die Aufsichts-
behörden untersuchen können, ob die Fristverlängerung
angemessen gewesen sei oder nicht.
Prüft man von diesen Gesichtspunkten aus den an-
gefochtenen Entscheid, so ist darauf hinzuweisen, dass
das Betreibungsamt der Rekursgegnerin eine Fristver-
längerung mindestens um so lange hätte bev.rilligen müs-
sep, als der Brief mit dem Rechtsvorschlag bei Aufgabe
am letzten Tage der Frist notwendigerweise brauchte,
um in Büren anzukommen. In dieser Beziehung steht
aber fest, dass der Rechtsvorschlag noch vor Ablauf
der Rechtsvorschlagsfnst in Amerika zur Post gegeben,
und dass er an dem Tage, an dem er in der Schweiz
anlangte, auch dem Betreibullgsamte ausgehänöigt wurde.
Die Entgegennahme kann daher nicht als gesetzwidrig
betrachtet werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- lmd Konkllrskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.