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47_III_195

BGE 47 III 195

Bundesgericht (BGE) · 1921-11-07 · Deutsch CH
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1. Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt.

Poursuite eL faillite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARRRTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES.

49. Entscheid vom 7. November 1921 i. S. Leuenberger.

SchKG Art. 32: F r ist ein haI tun g dur c hAu f -

gab e bei der Pos t. Art. 32 gilt nur für die Aufgabe

bei einer s c h w e i zer i s c h e n Post. -

Art. 66: F r i s t-

ver I ä n ger u n g. Das Amt ist dazu verpflichtet. Es

kann sie noch nachträglich vornehmen. Sie liegt in der

nachträglichen Entgegennahme eines Zahlungsbefehles.

A. -

Gestützt auf einen bei der Arrestbehörde von

~üren erwirkten Arrest betrieb Fürsprecher Leuenberger

in Bern durch Zahlungsbefehl No. 3768 des Betreibungs-

amtes Büren vom 18. Juni 1921 Frau Götz-Bandi in

Waterburry, Nordamelika. Laut Postrückschein wurde

der Zahlungsbefehl der Schuldnerin am 9. Juli 1921

durch die Post in Amerika zugestellt. Durch einge-

schriebenen, an das Richteramt Büren adressierten

Brief, der spätestens am 14. Juli 1921 in Amerika der

Post übergeben wurde, erhob die Schuldnerin Rechts-

vorschlag. Ihr Schreiben gelangte am 25. Juli 1921 in

die Hände des Gerichtspräsidenten von Büren, der es

gleichen Tags dem Betreibungsamt Büren überwies.

Am 12. August 1921 gab das Amt dem Gläubiger von

dem erfolgten Rechtsvorschlag Kenntnis.

AS 47 III -

1922

14

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 49.

B.

Durch Beschwerde vom 20. August 1921 be-

antragte Leuenherger bei der kantonalen Aufsichts-

, behörde, der Rechtsvorschlag sei als verspätet zu er-

klären.

C. -

Mit Urteil vom 13. Oktober hat die Vorinstanz

die Beschwerde abgewiesen. Sie hat angenommen, ent-

gegen Doktrin und Praxis finde Art. 32 SchKG, wonach

eine Frist für eine Mitteilung als eingehalten gilt, wenn

die Aufgabe zur Post vor ihrem Ablauf erfolgt, nicht

mir auf die Aufgabe bei der schweizerischen, sondern

auch bei einer ausländischen Post Anwendung.· Der

innerhalb von 10 Tagen nach Empfang des Zahlungs-

befehls in Amerika zur Post gegebene Rechtsvorschlag

sei somit rechtzeitig erfolgt. Allerdings habe ihn die

Schuldnerin unrichtigerweise an den Gerichtspräsidenten

von Büren statt an. das Betreibungsamt adressiert, da

jedoch der Gerichtspräsident ihn noch am gleichen Tag

dem Betreibungsamt übergeben habe, könne hierauf

nichts ankommen.

D. -

Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs

des Gläubigers, mit dem dieser Zusprechung seines

Beschwerdeantrages verlangt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Die Ansicht der Vorinstanz, dass Art. 32 SchKG

auch zur Anwendung gelange, wenn es sich um die ·Auf-

gabe einer Mitteilung bei einer ausländischen Poststelle

handle, ist zwar offensichtlich unzutreffend. Würde dem

Gesetz diese Auffassung zu Grunde liegen, so wäre nicht.

verständlich, warum in Art. 66 Abs. 5 vorgesehen wird~

dass für den Fall von Zustellungen im Ausland die dem

Empfänger, sc. vom Empfang an, laufenden Fristen ver-

längert werden können. Eine solche Fristverlängerung

ist nur gerechtfertigt, wenn die Aufgabe bei der aus-

ländischen Post an sich nicht genügt. Es muss daher an

derbi~herigen Praxis, die durch die Argumente der Vor-

SchuldbetreibuDgs- und Konkursrecht.N" 49.

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instanz nicht als erschüttert erscheint, festgehalten

werden. Dagegen stehen der Begründeterklärung des

Rekurses die von der Schuldbetreibungs- u. Konkurs-

kammer in Sachen Kahn am 7. April 1916 (AS 42 III

S. 181) aufgestellten Grundsätze entgegen. Danach ist

das Amt nicht nur befugt, sondern vielmehr verpflichtet,

wenn die Voraussetzungen gegeben sind, eine Fristver-

längerung vorzunehmen. Kommt es dieser Pflicht nicht

von Anfang an nach, so kann es ihr auch noch durch eine

nachträgliche Verfügung entsprechen. Als eine solche

nachträgliche Verfügung ist es zu betrachten, wenn es

den nach der Frist, aber noch innerhalb der Zeitspanne,

die dem Schuldner von Anfang ail hätte angesetzt werden

sollen, einlangenden Rechtsvorschlag als rechtzeitig

erfolgt entgegennimmt. Eine Beschwerde des Gläubigers

gegen die Entgegennahme des Rechtsvorschlages ist

dann immer noch möglich, wobei dann die Aufsichts-

behörden untersuchen können, ob die Fristverlängerung

angemessen gewesen sei oder nicht.

Prüft man von diesen Gesichtspunkten aus den an-

gefochtenen Entscheid, so ist darauf hinzuweisen, dass

das Betreibungsamt der Rekursgegnerin eine Fristver-

längerung mindestens um so lange hätte bev.rilligen müs-

sep, als der Brief mit dem Rechtsvorschlag bei Aufgabe

am letzten Tage der Frist notwendigerweise brauchte,

um in Büren anzukommen. In dieser Beziehung steht

aber fest, dass der Rechtsvorschlag noch vor Ablauf

der Rechtsvorschlagsfnst in Amerika zur Post gegeben,

und dass er an dem Tage, an dem er in der Schweiz

anlangte, auch dem Betreibullgsamte ausgehänöigt wurde.

Die Entgegennahme kann daher nicht als gesetzwidrig

betrachtet werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- lmd Konkllrskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.