opencaselaw.ch

49_III_76

BGE 49 III 76

Bundesgericht (BGE) ·III · 1923-05-03 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

16. AUJZaS aus aem Entscheid. vom 3. Mai 1923 i. S. Pauli. SchKG Art. 106 ff.; VZG Art. 10 Abs. 2: Bei Pfändungen von nicht auf den Namen des Schuldners eingetragenen Grund- stücken hat das Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren von Amt e s weg e n einzuleiten. Wirkung der Unterlassung. Da die gepfändeten Grundstücke auf den Namen des Drittansprechers im Grundbuch eingetragen sind, hätte das Betreibungsamt gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verord- nung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) sofort nach der Pfändung von Amtes wegen das Widerspruchsverfahren einleiten müssen, ohne dass erst eine Drittanspruchserklärung des Eigentümers notwendig gewesen wäre. Wenn es dieser Vorsehrift nieht nach- gekommen ist, so ist dadurch der Anspruch des ein- getragenen Eigentümers nicht verwirkt, selbst wenn dieser, wie die Rekurrentin behauptet, es in der Tat unterlassen haben sollte, seinen Drittanspruch innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Pfandung geltend zu machen.