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55_III_173

BGE 55 III 173

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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172 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 42. derung erst später übergegangen sei. Diese Einrede wurde von allen drei Instanzen abgewiesen, vom Bundesgericht . aus folgenden Erwägungen: Der Beklagte kann seine Auslegung von Art. 285 Züf. 1 SchKG zur Not auf den deutschen und italienischen Gesetzestext stützen. Diese Auslegung ist indessen schon mit dem französischen Wortlaut unvereinbar, der das Anfechtungsrecht ausdrücklich jedem Verlustscheingläu- biger (<< atout crea.ncier porteur d'un acte de defaut de biens») zuspricht. Vor allem widerstreitet sie aber dem gesetzgeberischen Grund, aus dem die Anfechtungsklage gewährt ist. Durch die Anfechtungsklage nach Art. 285 Ziff. I SchKG soll Vermögen, dessen sich der Schuldner durch gewisse Rechtshandlungen entäussert hat, der Zwangs- vollstreckung für Verlustscheinforderungen wieder zu- gänglich gemacht werden. Das Anfechtungsrecht kommt dem Gläubiger also nicht aus Gründen zu, die in seiner Person liegen, sondern ausschliesslich um der durch die Betreibung nicht gedeckten Forderung willen (privilegium causae; vgl. OSER /SCHÖNENBERGER, Komm. OR Art. 170 N. 2). Hieraus folgt, dass es nicht als höchst persön- liches Recht an den Gläubiger gebunden ist, auf dessen Namen der Verlustschein ausgestellt wurde. Es ist viel- mehr wie andere Vorzugsrechte, die durch die Betreibung erworben werden, an sich fähig, bei einem Gläubiger- wechsel mit der Forderung überzugehen, sei es auf dem Wege der Einzel- oder Gesamtnachfolge, der rechts- geschäftlichen Übertragung oder der gesetzlichen Subro- gation. Steht das aber fest, so unterliegt keinem Zweifel, dass sich der Übergang im vorliegenden Falle auch tat- sächlich vollzogen hat. Mit der Tilgung der Bürgschafts- schuld durch die Klägerin sind alle Rechte der Gläubi- gerin, also auch das Anfechtungsrecht gegen den Beklag- ten, von Gesetzes wegen auf die Klägerin übergegangen (Art. 505 OR; vgl. auch JAEOER, Komm. Art. 88 N. 5). Schu!dbetreibungs- und Konkursrecht.. PoursuiLe et Faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETRETIlUNGS- UND KONKURSKAMMLR ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITEH . ET DES }'AILI .. ITES.

43. Entscheid Tom 27. November 1929 i. S. Müller. Pro v iso r i s c heR e c h t s ö f f nun g. R e c I: t s mit tel gegen Entscheide, durch welche die provi- sO:lsche .Rechtsöffnung erteilt ist, hin der n die p r 0- v 1 S 0 r 1 S ehe P f ä n dun g n ich t, gleichviel, ob ihnen aufschiebende Wirkung zukomme od~r nicht Ulld ob diese auf Gesetz oder auf besonderer Verfügung der Rechtsmittelinstanz beruhe. Dagegen lässt das Rechtsmittel, aolerne es kraft Gesetzes oder besonderer Verfügung auf 8 chi e ben d €I Wir ku n g hat, die provisorische Pfänd\illp: 11 ich t zu einer d e f i n i- t i v €I n werden. lllain-levee provi.eoire. Les nwyens souleves a l' encont!'o d'Ull pronollce de mainlevee provisoire n'e1rl,pooltent pas la saisie p1'ovisoire. Peu importe a cst egsrd qu'ils aient ou non un effet suspensif, et peu importe egalement que cet effet de(\oule de la loi ou d'une de·(\iRion specisle de l'instance competente pour eIl connaitre. 1!:n revanche de tels moyens, lorsqu'ils out uu eIlet suspent:tij eIl vertu de 180 loi ou d'une decision speciale, mettent obstaclft a ce que la srusie proviaoire se transforme €In AAisle definitive. Rigetto provvisorio dell'opposiziou6. I rimedi giuridici interposti contro una sentenza di rigetto provvisorio di una. opposizione, non possono impedire il pignoramento provvisorio anche se per AS (;(; III - 1929 14 174 S"huldootreibungB- und Konkursrecht_ ~o 43_ avventura avessero effetto sospensivo per virtil di legge 0 d'una apposita decisione dell'autorita incaricata deI giudizio. Essi impediscono invece, . quando per virtil di Iegge 0 d'una decisione speciale spetti ad essi 1m effeUo sospensivo, ehe il pignoramento provvisorio diventi definit,ivo. A. -- In der Betreibung der Fa. Renfer & OIe in Biel gegen H. U. Müller erteilte der GerichtspräBident II von Bial die provisorische Rechtsöffnung. Dieses Urteil focht der Schuldner durch Nichtigkeitsklage an. Als das Be- treibungsamt Biel ihm die provisorische Pfändung an- kündigte,. führte er dagegen Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Nichtigkeitsklage aufschiebende Wirkung zuzu- erkennen. B. -,- Die kantollale Aufsichtsbehörde wies die Be- schwerde am 5. November 1929 ab. O. - Diesen Entscheid zog der Schuldner durch Eingabe vom 11. November an das Bundesgericht weiter. Die Schuldbetrtibungs- und KQ'nkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Der Rekurrent widerspricht sich, indem er einer- seits behauptet, der Nichtigkeitsklage komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, anderseits aber um eine Verfügung ersucht, durch welche diese Wirkung der Klage erst noch beigelegt werden soll. Auf das Begehren, es sei eine solche die Suspension herbeüührende Verfügung ;l'U erlassen, kann zum vome- herein nicht eingetreten werden. Zuständig für eine Verfügung dieser Art wären keinesfalls die Aufsichts- behörden, sondern nur das Gericht, bei welchem die Nichtigkeitsklage hängig ist.

2. - Dass aber die Nichtigkeitsklage schon von Gesetzes wegen die provisorische Pfändung ausschliesse, trifft nicht zu. Die provisorische Pfändung stellt eine rein vorsorgliche Massnahme dar, welche der Gläubiger selbst dann ver- langen kann, wenn der Schuldner gegen den die proviso- rische Rechtsöffilung erteilendenerstinstanzlichen Ent- , Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43. 175 scheid ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen hat. Um- somehr muss das gelten, wenn bloss ein ausserordentliches Rechtsmittel, wie hier dasjenige der Nichtigkeitsklage, eingelegt worden ist (vgl. JAEGER, Komm. Art. 83 N.2 ; BGE 47 111 S. 68). Das hat schon die Vorinstanz zutreffend dargetan. :Missverstanden wurde aber vom Rekurrenten ihre an sich vielleicht etwas irreführende Bemerkung, das ordentliche Rechtsmittel der Appellation habe von Gesetzes wegen Suspensiveffekt. 'Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, machte die Vorinstanz hiebei gerade für die pro- visorische Rechtsöffnung einen Vorbehalt : wenn die provisorische Pfändung trotz der Appellation, die im allgemeinen suspensiv wirke, zulässig sei, so müsse dies erst. recht der Fall sein bei der Nichtigkeits~age, der ja auch im übrigen die aufschiebende Wirkung abgehe. Hieraus folgt im weitem, dass auch eine vom Gerichte, welches für die Beurteilung der Nichtigkeitsklage zustän- dig ist, resp. von dessen Präsidenten erlassene Suspensiv- verfügung sich nicht auf die provisorische Pfändung hätte beziehen können.

3. - Der NichtigkeitslJ.age kommt nach der für das Bundesgericht verbindlichen Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechtes durch die Vorinstanz aufschiebende Wirkung nicht zu. Damit erweist sich auch die in der Rekurseingabe vertretene Auffassung als irrig, die Nich- tigkeitsklage verhindere wenigstens, dass die provisorische Rechtsöffnung zu einer definitiven werde. Die Nichtig- keitsklage, wie es der Rekurrent im übrigen noch ver- sucht, der Aberkennungsklage gleichzustellen, geht aber anderseits schon deswegen nicht an, weil es sich bei der Aberkennungsklage im Gegensatz zu jener nicht um ein, Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid handelt (vgl. JAEGER, Komm. Art. 83 N. 10). AJIerdingshätte das Gericht resp. dessen Präsident nach der von der Vorinstanz zitierten Bestimmung der . kantonalen Zivilprozessordnung auf das, Gesuch des Nichtigkeitsklägers hin die Einstellung der Vollstreck- \76 Schuldbetreibung". wld KOllkllFSrecht. No ••. barkeit verfügen können, was dann die provisorische Rechtsöffnung nicht zu einer definitiven hätte werden assen. Dass eine solche Verfügung nicht erlassen worden ist, gibt jedoch der Rekurrent selber zu. Demnach erken.nt die 8chuldbetr. - und Konku'Fskamrner : Dcr Rekurs wird abgewiesen.

44. Entscheid vom 11. Dezember laSS i. S. Schweizer. ZGB Art. 586; SchKG Art. 49, 59; Während der Dauer des öffentlichen ErLschaftsinventars ist die B e t r e i b u n g auch für die aus der Verwaltung der Erb. schaft entRtandenen Schulden aus g e s chI 0 s sen. Art. 586 ce; 49 et 59 LP. Pendant l'intJenta.ire, meme les dettes relatives a I'administration de Ja. s1.lccessiou ne peuvent faire l'objet d'une poursuite. Art. 586 codice civile; 49 e 59 LEl!'. Durante l'inventario non e lecita l'esecuzione anche per debiti derivanti dall' ammini- stl'aZiOlle deUa ~-ucces.<jione. Am 17. Septembei' 1929 verlangten die Erben des am

12. gleichen Monats verstorbenen Jos. Küng das öffent- liche Inventar. Das vom Erblasser geführte Geschäft wurde vom Sohne Wilhelm Koog fortgesetzt. Am 23. September hoben die Rekurrenten, die in diesem Geschäft angestellt gewesen waren, gegen die « Erbmasse JOB. Küng seI. » Betreibungen an für « Entschädigung wegen gesetzwidriger Entlassung laut Schreiben vom 19. )} (bezw. i7.) « September 1929» mit dem Beifügen: «Es handelt sich hier um laufende V er~indlichkeiten der Erbmasse und nicht etwa um Schulden des Herrn J. Küng seI. Daher ist diese Forderung von der das Geschäft weiter- führenden Masse zu bezahlen und es kann hiefür gegen dieselbe trotz des Rechtsstillstandes während des öffent- lichen Inventars Betreibung eingeleitet wel'den, weil diese l!"'orderung eben nicht im Inventar anzumelden ist.» Das Betreibungsamt Rorchach gab jedoch dem Betrei- Schuldbetre~bungs. und Konkursrecht. No 44. 177 bungsbegehren keine Folge. Hiegegen haben die Rekur- renten Beschwerde geführt und diese nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schttldbetreibungs- und KonkursA~mmer zieht in Erwägung : Die Rekurrenten machen geltend, Art. 586 ZGB schliesse nach seinem Wortlaute während der Dauer des öffentlichen Inventars die Betreibung nur für die Schulden des Erb- lassers aus und nicht auch für die aus der Verwaltung der Erbschaft durch die vorläufigen Erben entstandenen Schulden. Allein neben der angeführten Vorschrift greift auch noch Art. 59 SchKG Platz, wonach hinsichtlich der Betreibung für Erbschaftsschulden während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Über- legungsfrist Rechtsstillstand besteht. Hier wird also die von den Rekurrenten verfochtene Unterscheidung nicht gemacht. (Und zwar kann sich diese Vorschrift entgegen BLUMENSTEIN , Handbuch S. 209 und Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins 48 S. 321, eigentlich gerade nur auf die Betreibung gegen die Erbschaft beziehen, da eine Betreibung gegen den vorläufigen Erben überhaupt von vorneherein nicht in Frage kommt, was auch BLUMEN- STEIN als selbstverständlich erachtet. Wieso von den in Art. 49 SchKG für die Betreibung der Erbschaft ver- langten Voraussetzungen diejenige, dass die Teilung nicht erfolgt und eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet ist, regelmässig schon sofort nach Ablauf der Überlegungsfrist nicht mehr zutreffen werde, wie BLUMEN- STEIN meint, ist unerfindlich.) Übrigens spricht der Wortlaut des Art. 586 ZGB nicht eindeutig für die Auffas- sung der Rekurrenten, indem im französischen Text von den dettes de la succession die Rede und die Termino- logie überhaupt keine feste ist (vgl. Art. 474, 518, 560, 565, 581, 586, 589, 592, 593, 603, 610, 615, 639, 640, wo die Ausdrücke Schulden des Erblaasers, Erbschaftsschulden,