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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 42.
derung erst später übergegangen sei. Diese Einrede wurde
von allen drei Instanzen abgewiesen, vom Bundesgericht
. aus folgenden
Erwägungen:
Der Beklagte kann seine Auslegung von Art. 285
Züf. 1 SchKG zur Not auf den deutschen und italienischen
Gesetzestext stützen. Diese Auslegung ist indessen schon
mit dem französischen Wortlaut unvereinbar, der das
Anfechtungsrecht ausdrücklich jedem Verlustscheingläu-
biger (<< atout crea.ncier porteur d'un acte de defaut de
biens») zuspricht. Vor allem widerstreitet sie aber dem
gesetzgeberischen Grund, aus dem die Anfechtungsklage
gewährt ist.
Durch die Anfechtungsklage nach Art. 285 Ziff. I
SchKG soll Vermögen, dessen sich der Schuldner durch
gewisse Rechtshandlungen entäussert hat, der Zwangs-
vollstreckung für Verlustscheinforderungen wieder zu-
gänglich gemacht werden. Das Anfechtungsrecht kommt
dem Gläubiger also nicht aus Gründen zu, die in seiner
Person liegen, sondern ausschliesslich um der durch die
Betreibung nicht gedeckten Forderung willen (privilegium
causae; vgl. OSER /SCHÖNENBERGER, Komm. OR Art. 170
N. 2). Hieraus folgt, dass es nicht als höchst persön-
liches Recht an den Gläubiger gebunden ist, auf dessen
Namen der Verlustschein ausgestellt wurde. Es ist viel-
mehr wie andere Vorzugsrechte, die durch die Betreibung
erworben werden, an sich fähig, bei einem Gläubiger-
wechsel mit der Forderung überzugehen, sei es auf dem
Wege der Einzel-
oder Gesamtnachfolge, der rechts-
geschäftlichen Übertragung oder der gesetzlichen Subro-
gation. Steht das aber fest, so unterliegt keinem Zweifel,
dass sich der Übergang im vorliegenden Falle auch tat-
sächlich vollzogen hat. Mit der Tilgung der Bürgschafts-
schuld durch die Klägerin sind alle Rechte der Gläubi-
gerin, also auch das Anfechtungsrecht gegen den Beklag-
ten, von Gesetzes wegen auf die Klägerin übergegangen
(Art. 505 OR; vgl. auch JAEOER, Komm. Art. 88 N. 5).
Schu!dbetreibungs- und Konkursrecht..
PoursuiLe et Faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETRETIlUNGS-
UND KONKURSKAMMLR
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITEH
. ET DES }'AILI .. ITES.
43. Entscheid Tom 27. November 1929 i. S. Müller.
Pro v iso r i s c heR e c h t s ö f f nun g.
R e c I: t s mit tel gegen Entscheide, durch welche die provi-
sO:lsche .Rechtsöffnung erteilt ist, hin der n die p r 0-
v 1 S 0 r 1 S ehe
P f ä n dun g
n ich t,
gleichviel,
ob
ihnen aufschiebende Wirkung zukomme
od~r nicht Ulld
ob diese auf Gesetz oder auf besonderer Verfügung der
Rechtsmittelinstanz beruhe.
Dagegen lässt das Rechtsmittel, aolerne es kraft Gesetzes oder
besonderer Verfügung auf 8 chi e ben d €I Wir ku n g
hat, die provisorische Pfänd\illp: 11 ich t zu einer d e f i n i-
t i v €I n werden.
lllain-levee provi.eoire.
Les nwyens souleves a l'encont!'o d'Ull pronollce de mainlevee
provisoire n'e1rl,pooltent pas la saisie p1'ovisoire. Peu importe
a cst egsrd qu'ils aient ou non un effet suspensif, et peu importe
egalement que cet effet de(\oule de la loi ou d'une de·(\iRion
specisle de l'instance competente pour eIl connaitre.
1!:n revanche de tels moyens, lorsqu'ils out uu eIlet suspent:tij eIl
vertu de 180 loi ou d'une decision speciale, mettent obstaclft
a ce que la srusie proviaoire se transforme €In AAisle definitive.
Rigetto provvisorio dell'opposiziou6. I rimedi giuridici interposti
contro una sentenza di rigetto provvisorio di una. opposizione,
non possono impedire il pignoramento provvisorio anche se per
AS (;(; III -
1929
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174
S"huldootreibungB- und Konkursrecht_ ~o 43_
avventura avessero effetto sospensivo per virtil di legge 0
d'una apposita decisione dell'autorita incaricata deI giudizio.
Essi impediscono invece, . quando per virtil di Iegge 0 d'una
decisione speciale spetti ad essi 1m effeUo sospensivo, ehe
il pignoramento provvisorio diventi definit,ivo.
A. -- In der Betreibung der Fa. Renfer & OIe in Biel
gegen H. U. Müller erteilte der GerichtspräBident II von
Bial die provisorische Rechtsöffnung. Dieses Urteil focht
der Schuldner durch Nichtigkeitsklage an. Als das Be-
treibungsamt Biel ihm die provisorische Pfändung an-
kündigte,. führte er dagegen Beschwerde mit dem Antrag,
es sei der Nichtigkeitsklage aufschiebende Wirkung zuzu-
erkennen.
B. -,- Die kantollale Aufsichtsbehörde wies die Be-
schwerde am 5. November 1929 ab.
O. -
Diesen Entscheid zog der Schuldner durch Eingabe
vom 11. November an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetrtibungs- und KQ'nkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Der Rekurrent widerspricht sich, indem er einer-
seits behauptet, der Nichtigkeitsklage komme von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zu, anderseits aber um
eine Verfügung ersucht, durch welche diese Wirkung der
Klage erst noch beigelegt werden soll.
Auf das Begehren, es sei eine solche die Suspension
herbeüührende Verfügung;l'U erlassen, kann zum vome-
herein nicht eingetreten werden. Zuständig für eine
Verfügung dieser Art wären keinesfalls die Aufsichts-
behörden, sondern nur das Gericht, bei welchem die
Nichtigkeitsklage hängig ist.
2. -
Dass aber die Nichtigkeitsklage schon von Gesetzes
wegen die provisorische Pfändung ausschliesse, trifft nicht
zu. Die provisorische Pfändung stellt eine rein vorsorgliche
Massnahme dar, welche der Gläubiger selbst dann ver-
langen kann, wenn der Schuldner gegen den die proviso-
rische Rechtsöffilung erteilendenerstinstanzlichen Ent-
, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43.
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scheid ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen hat. Um-
somehr muss das gelten, wenn bloss ein ausserordentliches
Rechtsmittel, wie hier dasjenige der Nichtigkeitsklage,
eingelegt worden ist (vgl. JAEGER, Komm. Art. 83 N.2;
BGE 47 111 S. 68). Das hat schon die Vorinstanz zutreffend
dargetan. :Missverstanden wurde aber vom Rekurrenten
ihre an sich vielleicht etwas irreführende Bemerkung, das
ordentliche Rechtsmittel der Appellation habe von Gesetzes
wegen Suspensiveffekt. 'Wie sich aus dem Zusammenhang
ergibt, machte die Vorinstanz hiebei gerade für die pro-
visorische Rechtsöffnung einen Vorbehalt : wenn die
provisorische Pfändung trotz der Appellation, die im
allgemeinen suspensiv wirke, zulässig sei, so müsse
dies erst. recht der Fall sein bei der Nichtigkeits~age,
der ja auch im übrigen die aufschiebende Wirkung abgehe.
Hieraus folgt im weitem, dass auch eine vom Gerichte,
welches für die Beurteilung der Nichtigkeitsklage zustän-
dig ist, resp. von dessen Präsidenten erlassene Suspensiv-
verfügung sich nicht auf die provisorische Pfändung
hätte beziehen können.
3. -
Der NichtigkeitslJ.age kommt nach der für das
Bundesgericht verbindlichen Auslegung des kantonalen
Zivilprozessrechtes durch die Vorinstanz aufschiebende
Wirkung nicht zu. Damit erweist sich auch die in der
Rekurseingabe vertretene Auffassung als irrig, die Nich-
tigkeitsklage verhindere wenigstens, dass die provisorische
Rechtsöffnung zu einer definitiven werde. Die Nichtig-
keitsklage, wie es der Rekurrent im übrigen noch ver-
sucht, der Aberkennungsklage gleichzustellen, geht aber
anderseits schon deswegen nicht an, weil es sich bei der
Aberkennungsklage im Gegensatz zu jener nicht um ein,
Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid handelt
(vgl. JAEGER, Komm. Art. 83 N. 10).
AJIerdingshätte das Gericht resp. dessen Präsident
nach der von der Vorinstanz zitierten Bestimmung der
. kantonalen Zivilprozessordnung auf das, Gesuch des
Nichtigkeitsklägers hin die Einstellung der Vollstreck-
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Schuldbetreibung". wld KOllkllFSrecht. No ••.
barkeit verfügen können, was dann die provisorische
Rechtsöffnung nicht zu einer definitiven hätte werden
assen. Dass eine solche Verfügung nicht erlassen worden
ist, gibt jedoch der Rekurrent selber zu.
Demnach erken.nt die 8chuldbetr. - und Konku'Fskamrner :
Dcr Rekurs wird abgewiesen.
44. Entscheid vom 11. Dezember laSS i. S. Schweizer.
ZGB Art. 586; SchKG Art. 49, 59; Während der Dauer des
öffentlichen ErLschaftsinventars ist die
B e t r e i b u n g auch für die aus der Verwaltung der Erb.
schaft entRtandenen Schulden aus g e s chI 0 s sen.
Art. 586 ce; 49 et 59 LP. Pendant l'intJenta.ire, meme les dettes
relatives a I'administration de Ja. s1.lccessiou ne peuvent faire
l'objet d'une poursuite.
Art. 586 codice civile; 49 e 59 LEl!'. Durante l'inventario non
e lecita l'esecuzione anche per debiti derivanti dall'ammini-
stl'aZiOlle deUa ~-ucces.<jione.
Am 17. Septembei' 1929 verlangten die Erben des am
12. gleichen Monats verstorbenen Jos. Küng das öffent-
liche Inventar. Das vom Erblasser geführte Geschäft
wurde vom Sohne Wilhelm Koog fortgesetzt. Am 23.
September hoben die Rekurrenten, die in diesem Geschäft
angestellt gewesen waren, gegen die « Erbmasse JOB.
Küng seI. » Betreibungen an für « Entschädigung wegen
gesetzwidriger Entlassung laut Schreiben vom 19.)} (bezw.
i7.) « September 1929» mit dem Beifügen: «Es handelt
sich hier um laufende V er~indlichkeiten der Erbmasse
und nicht etwa um Schulden des Herrn J. Küng seI.
Daher ist diese Forderung von der das Geschäft weiter-
führenden Masse zu bezahlen und es kann hiefür gegen
dieselbe trotz des Rechtsstillstandes während des öffent-
lichen Inventars Betreibung eingeleitet wel'den, weil diese
l!"'orderung eben nicht im Inventar anzumelden ist.»
Das Betreibungsamt Rorchach gab jedoch dem Betrei-
Schuldbetre~bungs. und Konkursrecht. No 44.
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bungsbegehren keine Folge. Hiegegen haben die Rekur-
renten Beschwerde geführt und diese nach Abweisung
durch die kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schttldbetreibungs- und KonkursA~mmer zieht
in Erwägung :
Die Rekurrenten machen geltend, Art. 586 ZGB schliesse
nach seinem Wortlaute während der Dauer des öffentlichen
Inventars die Betreibung nur für die Schulden des Erb-
lassers aus und nicht auch für die aus der Verwaltung der
Erbschaft durch die vorläufigen Erben entstandenen
Schulden. Allein neben der angeführten Vorschrift greift
auch noch Art. 59 SchKG Platz, wonach hinsichtlich der
Betreibung für Erbschaftsschulden während der für Antritt
oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Über-
legungsfrist Rechtsstillstand besteht. Hier wird also die
von den Rekurrenten verfochtene Unterscheidung nicht
gemacht. (Und zwar kann sich diese Vorschrift entgegen
BLUMENSTEIN, Handbuch S. 209 und Zeitschrift des
Bernischen Juristenvereins 48 S. 321, eigentlich gerade
nur auf die Betreibung gegen die Erbschaft beziehen, da
eine Betreibung gegen den vorläufigen Erben überhaupt
von vorneherein nicht in Frage kommt, was auch BLUMEN-
STEIN als selbstverständlich erachtet. Wieso von den
in Art. 49 SchKG für die Betreibung der Erbschaft ver-
langten Voraussetzungen diejenige, dass die Teilung nicht
erfolgt und eine vertragliche Gemeinderschaft nicht
gebildet ist, regelmässig schon sofort nach Ablauf der
Überlegungsfrist nicht mehr zutreffen werde, wie BLUMEN-
STEIN meint, ist unerfindlich.) Übrigens spricht der
Wortlaut des Art. 586 ZGB nicht eindeutig für die Auffas-
sung der Rekurrenten, indem im französischen Text von
den dettes de la succession die Rede und die Termino-
logie überhaupt keine feste ist (vgl. Art. 474, 518, 560,
565, 581, 586, 589, 592, 593, 603, 610, 615, 639, 640, wo
die Ausdrücke Schulden des Erblaasers, Erbschaftsschulden,