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55_III_173

BGE 55 III 173

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 42.

derung erst später übergegangen sei. Diese Einrede wurde

von allen drei Instanzen abgewiesen, vom Bundesgericht

. aus folgenden

Erwägungen:

Der Beklagte kann seine Auslegung von Art. 285

Züf. 1 SchKG zur Not auf den deutschen und italienischen

Gesetzestext stützen. Diese Auslegung ist indessen schon

mit dem französischen Wortlaut unvereinbar, der das

Anfechtungsrecht ausdrücklich jedem Verlustscheingläu-

biger (<< atout crea.ncier porteur d'un acte de defaut de

biens») zuspricht. Vor allem widerstreitet sie aber dem

gesetzgeberischen Grund, aus dem die Anfechtungsklage

gewährt ist.

Durch die Anfechtungsklage nach Art. 285 Ziff. I

SchKG soll Vermögen, dessen sich der Schuldner durch

gewisse Rechtshandlungen entäussert hat, der Zwangs-

vollstreckung für Verlustscheinforderungen wieder zu-

gänglich gemacht werden. Das Anfechtungsrecht kommt

dem Gläubiger also nicht aus Gründen zu, die in seiner

Person liegen, sondern ausschliesslich um der durch die

Betreibung nicht gedeckten Forderung willen (privilegium

causae; vgl. OSER /SCHÖNENBERGER, Komm. OR Art. 170

N. 2). Hieraus folgt, dass es nicht als höchst persön-

liches Recht an den Gläubiger gebunden ist, auf dessen

Namen der Verlustschein ausgestellt wurde. Es ist viel-

mehr wie andere Vorzugsrechte, die durch die Betreibung

erworben werden, an sich fähig, bei einem Gläubiger-

wechsel mit der Forderung überzugehen, sei es auf dem

Wege der Einzel-

oder Gesamtnachfolge, der rechts-

geschäftlichen Übertragung oder der gesetzlichen Subro-

gation. Steht das aber fest, so unterliegt keinem Zweifel,

dass sich der Übergang im vorliegenden Falle auch tat-

sächlich vollzogen hat. Mit der Tilgung der Bürgschafts-

schuld durch die Klägerin sind alle Rechte der Gläubi-

gerin, also auch das Anfechtungsrecht gegen den Beklag-

ten, von Gesetzes wegen auf die Klägerin übergegangen

(Art. 505 OR; vgl. auch JAEOER, Komm. Art. 88 N. 5).

Schu!dbetreibungs- und Konkursrecht..

PoursuiLe et Faillite.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETRETIlUNGS-

UND KONKURSKAMMLR

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITEH

. ET DES }'AILI .. ITES.

43. Entscheid Tom 27. November 1929 i. S. Müller.

Pro v iso r i s c heR e c h t s ö f f nun g.

R e c I: t s mit tel gegen Entscheide, durch welche die provi-

sO:lsche .Rechtsöffnung erteilt ist, hin der n die p r 0-

v 1 S 0 r 1 S ehe

P f ä n dun g

n ich t,

gleichviel,

ob

ihnen aufschiebende Wirkung zukomme

od~r nicht Ulld

ob diese auf Gesetz oder auf besonderer Verfügung der

Rechtsmittelinstanz beruhe.

Dagegen lässt das Rechtsmittel, aolerne es kraft Gesetzes oder

besonderer Verfügung auf 8 chi e ben d €I Wir ku n g

hat, die provisorische Pfänd\illp: 11 ich t zu einer d e f i n i-

t i v €I n werden.

lllain-levee provi.eoire.

Les nwyens souleves a l'encont!'o d'Ull pronollce de mainlevee

provisoire n'e1rl,pooltent pas la saisie p1'ovisoire. Peu importe

a cst egsrd qu'ils aient ou non un effet suspensif, et peu importe

egalement que cet effet de(\oule de la loi ou d'une de·(\iRion

specisle de l'instance competente pour eIl connaitre.

1!:n revanche de tels moyens, lorsqu'ils out uu eIlet suspent:tij eIl

vertu de 180 loi ou d'une decision speciale, mettent obstaclft

a ce que la srusie proviaoire se transforme €In AAisle definitive.

Rigetto provvisorio dell'opposiziou6. I rimedi giuridici interposti

contro una sentenza di rigetto provvisorio di una. opposizione,

non possono impedire il pignoramento provvisorio anche se per

AS (;(; III -

1929

14

174

S"huldootreibungB- und Konkursrecht_ ~o 43_

avventura avessero effetto sospensivo per virtil di legge 0

d'una apposita decisione dell'autorita incaricata deI giudizio.

Essi impediscono invece, . quando per virtil di Iegge 0 d'una

decisione speciale spetti ad essi 1m effeUo sospensivo, ehe

il pignoramento provvisorio diventi definit,ivo.

A. -- In der Betreibung der Fa. Renfer & OIe in Biel

gegen H. U. Müller erteilte der GerichtspräBident II von

Bial die provisorische Rechtsöffnung. Dieses Urteil focht

der Schuldner durch Nichtigkeitsklage an. Als das Be-

treibungsamt Biel ihm die provisorische Pfändung an-

kündigte,. führte er dagegen Beschwerde mit dem Antrag,

es sei der Nichtigkeitsklage aufschiebende Wirkung zuzu-

erkennen.

B. -,- Die kantollale Aufsichtsbehörde wies die Be-

schwerde am 5. November 1929 ab.

O. -

Diesen Entscheid zog der Schuldner durch Eingabe

vom 11. November an das Bundesgericht weiter.

Die Schuldbetrtibungs- und KQ'nkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Der Rekurrent widerspricht sich, indem er einer-

seits behauptet, der Nichtigkeitsklage komme von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung zu, anderseits aber um

eine Verfügung ersucht, durch welche diese Wirkung der

Klage erst noch beigelegt werden soll.

Auf das Begehren, es sei eine solche die Suspension

herbeüührende Verfügung;l'U erlassen, kann zum vome-

herein nicht eingetreten werden. Zuständig für eine

Verfügung dieser Art wären keinesfalls die Aufsichts-

behörden, sondern nur das Gericht, bei welchem die

Nichtigkeitsklage hängig ist.

2. -

Dass aber die Nichtigkeitsklage schon von Gesetzes

wegen die provisorische Pfändung ausschliesse, trifft nicht

zu. Die provisorische Pfändung stellt eine rein vorsorgliche

Massnahme dar, welche der Gläubiger selbst dann ver-

langen kann, wenn der Schuldner gegen den die proviso-

rische Rechtsöffilung erteilendenerstinstanzlichen Ent-

, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43.

175

scheid ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen hat. Um-

somehr muss das gelten, wenn bloss ein ausserordentliches

Rechtsmittel, wie hier dasjenige der Nichtigkeitsklage,

eingelegt worden ist (vgl. JAEGER, Komm. Art. 83 N.2;

BGE 47 111 S. 68). Das hat schon die Vorinstanz zutreffend

dargetan. :Missverstanden wurde aber vom Rekurrenten

ihre an sich vielleicht etwas irreführende Bemerkung, das

ordentliche Rechtsmittel der Appellation habe von Gesetzes

wegen Suspensiveffekt. 'Wie sich aus dem Zusammenhang

ergibt, machte die Vorinstanz hiebei gerade für die pro-

visorische Rechtsöffnung einen Vorbehalt : wenn die

provisorische Pfändung trotz der Appellation, die im

allgemeinen suspensiv wirke, zulässig sei, so müsse

dies erst. recht der Fall sein bei der Nichtigkeits~age,

der ja auch im übrigen die aufschiebende Wirkung abgehe.

Hieraus folgt im weitem, dass auch eine vom Gerichte,

welches für die Beurteilung der Nichtigkeitsklage zustän-

dig ist, resp. von dessen Präsidenten erlassene Suspensiv-

verfügung sich nicht auf die provisorische Pfändung

hätte beziehen können.

3. -

Der NichtigkeitslJ.age kommt nach der für das

Bundesgericht verbindlichen Auslegung des kantonalen

Zivilprozessrechtes durch die Vorinstanz aufschiebende

Wirkung nicht zu. Damit erweist sich auch die in der

Rekurseingabe vertretene Auffassung als irrig, die Nich-

tigkeitsklage verhindere wenigstens, dass die provisorische

Rechtsöffnung zu einer definitiven werde. Die Nichtig-

keitsklage, wie es der Rekurrent im übrigen noch ver-

sucht, der Aberkennungsklage gleichzustellen, geht aber

anderseits schon deswegen nicht an, weil es sich bei der

Aberkennungsklage im Gegensatz zu jener nicht um ein,

Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid handelt

(vgl. JAEGER, Komm. Art. 83 N. 10).

AJIerdingshätte das Gericht resp. dessen Präsident

nach der von der Vorinstanz zitierten Bestimmung der

. kantonalen Zivilprozessordnung auf das, Gesuch des

Nichtigkeitsklägers hin die Einstellung der Vollstreck-

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Schuldbetreibung". wld KOllkllFSrecht. No ••.

barkeit verfügen können, was dann die provisorische

Rechtsöffnung nicht zu einer definitiven hätte werden

assen. Dass eine solche Verfügung nicht erlassen worden

ist, gibt jedoch der Rekurrent selber zu.

Demnach erken.nt die 8chuldbetr. - und Konku'Fskamrner :

Dcr Rekurs wird abgewiesen.

44. Entscheid vom 11. Dezember laSS i. S. Schweizer.

ZGB Art. 586; SchKG Art. 49, 59; Während der Dauer des

öffentlichen ErLschaftsinventars ist die

B e t r e i b u n g auch für die aus der Verwaltung der Erb.

schaft entRtandenen Schulden aus g e s chI 0 s sen.

Art. 586 ce; 49 et 59 LP. Pendant l'intJenta.ire, meme les dettes

relatives a I'administration de Ja. s1.lccessiou ne peuvent faire

l'objet d'une poursuite.

Art. 586 codice civile; 49 e 59 LEl!'. Durante l'inventario non

e lecita l'esecuzione anche per debiti derivanti dall'ammini-

stl'aZiOlle deUa ~-ucces.<jione.

Am 17. Septembei' 1929 verlangten die Erben des am

12. gleichen Monats verstorbenen Jos. Küng das öffent-

liche Inventar. Das vom Erblasser geführte Geschäft

wurde vom Sohne Wilhelm Koog fortgesetzt. Am 23.

September hoben die Rekurrenten, die in diesem Geschäft

angestellt gewesen waren, gegen die « Erbmasse JOB.

Küng seI. » Betreibungen an für « Entschädigung wegen

gesetzwidriger Entlassung laut Schreiben vom 19.)} (bezw.

i7.) « September 1929» mit dem Beifügen: «Es handelt

sich hier um laufende V er~indlichkeiten der Erbmasse

und nicht etwa um Schulden des Herrn J. Küng seI.

Daher ist diese Forderung von der das Geschäft weiter-

führenden Masse zu bezahlen und es kann hiefür gegen

dieselbe trotz des Rechtsstillstandes während des öffent-

lichen Inventars Betreibung eingeleitet wel'den, weil diese

l!"'orderung eben nicht im Inventar anzumelden ist.»

Das Betreibungsamt Rorchach gab jedoch dem Betrei-

Schuldbetre~bungs. und Konkursrecht. No 44.

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bungsbegehren keine Folge. Hiegegen haben die Rekur-

renten Beschwerde geführt und diese nach Abweisung

durch die kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schttldbetreibungs- und KonkursA~mmer zieht

in Erwägung :

Die Rekurrenten machen geltend, Art. 586 ZGB schliesse

nach seinem Wortlaute während der Dauer des öffentlichen

Inventars die Betreibung nur für die Schulden des Erb-

lassers aus und nicht auch für die aus der Verwaltung der

Erbschaft durch die vorläufigen Erben entstandenen

Schulden. Allein neben der angeführten Vorschrift greift

auch noch Art. 59 SchKG Platz, wonach hinsichtlich der

Betreibung für Erbschaftsschulden während der für Antritt

oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Über-

legungsfrist Rechtsstillstand besteht. Hier wird also die

von den Rekurrenten verfochtene Unterscheidung nicht

gemacht. (Und zwar kann sich diese Vorschrift entgegen

BLUMENSTEIN, Handbuch S. 209 und Zeitschrift des

Bernischen Juristenvereins 48 S. 321, eigentlich gerade

nur auf die Betreibung gegen die Erbschaft beziehen, da

eine Betreibung gegen den vorläufigen Erben überhaupt

von vorneherein nicht in Frage kommt, was auch BLUMEN-

STEIN als selbstverständlich erachtet. Wieso von den

in Art. 49 SchKG für die Betreibung der Erbschaft ver-

langten Voraussetzungen diejenige, dass die Teilung nicht

erfolgt und eine vertragliche Gemeinderschaft nicht

gebildet ist, regelmässig schon sofort nach Ablauf der

Überlegungsfrist nicht mehr zutreffen werde, wie BLUMEN-

STEIN meint, ist unerfindlich.) Übrigens spricht der

Wortlaut des Art. 586 ZGB nicht eindeutig für die Auffas-

sung der Rekurrenten, indem im französischen Text von

den dettes de la succession die Rede und die Termino-

logie überhaupt keine feste ist (vgl. Art. 474, 518, 560,

565, 581, 586, 589, 592, 593, 603, 610, 615, 639, 640, wo

die Ausdrücke Schulden des Erblaasers, Erbschaftsschulden,