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48_III_49

BGE 48 III 49

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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48 Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. No 13. einen spärlichen Gebrauch bedingen, können vorüber- gehend sein und ein bloss temporärer Gebrauch beraubt den Schuldner des Schutzes nicht, wenn er den Beruf im gegebenen Falle ohne das betreffende Gerät nicht richtig . ausüben kann. . Dass nun bei einem Schlosser und Mechaniker, der auswärts Arbeiten verrichtet und daher sein Werkzeug und das Arbeitsmaterial an die Baustelle bringen muss, ein solcher Karren notwendig ist, ist notorisch. Denn es handelt sich bei diesem Transport um schwere Sachen, die nicht immer von Hand fortbewegt werden können. Wenn auch nur in vereinzelten Fällen' mangels eines solchen Transportmittels der Handwerker eine Arbeit nicht ausüben kann, so wird er dadurch eben doch in seiner Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt. Es ist daher ein solches Geräte unpfändbar, ebensogut wie ein Elektro- motor für einen Kleinbetrieb.

2. - Der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde wird bei diesem Anlasse bemerkt, dass sie gemäss Art. 3 der bun- desgerichtlichen Verordnung über die Beschwerdefüh- rung zur kostenfreien Zustellung ihrer Entscheide ver- .pflichtet i,st und daher auch nicht eine Zustellungs- gebühr berechnen kann (AS 42 III 66). Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgehei~sen, der Entscheid der ober-' . gerichtlichen Aufsichtskommission über die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Aargau vom 10. März 1922 aufgehoben und der vom Betreibungsamt Zurzach retinierte Karren für unpfändbar erklärt. Sehuldbetreihungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 14. 49 H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR'ßTS DES SECTIONS CIVILES

14. Urteil· d.er II. ZivUa.bteilung vom 2S. Februa.r 1922

i. S. Immobilien-Betriebs-Gesellschaft gegen Weinberger. S c h K GAr t. 106 f f. : Ver wir k u n g des R e c h te s, ein eng e p f ä n d e t e n 0 der mit Ar res t b e- leg t enG e gen s t an d z u Ei gen t u man z u- s p r e c h e n , weg e n ver s p ä t e t erG e I t e n d- mac h u n g der Ans p ra c b e: Trotz Ablauf der zehn- tägigen Frist seit Kenntnisnahme yon der Beschlagnahme tritt die Verwirkung nicht ein, wenn die Nichtanmeldung durch die besonderen Verhältnisse des Falles gerecht- fertigt oder doch entschuldigt wird. A. - Die Klägerin, die Immobiliell-Betriebs-Gesell- schaft m. b. H. in Berlin, hatte von der Korsotheater- gesellschaft in Zürich deren Theater in Pacht genommen und verpachtete es durch ihren Zürcher Vertreter, Dr. O. Neumann-Hofer, für den Operettenbetrieb an Direktor Jean Kren weiter. Der Unterpachtvertrag lau- tete auf den Namen Neumanns selbst. In diesem Ver- trag waren Direktor Kren 45 % der Tageseinnabmen zugesichert worden. In der Folge kam Kren in finan- zielle Schwierigkeiten. Laut einem dem Dr. Neumann ausgestellten Schuldanerkenntnis schuldete er diesem 34,000 Fr. Ani. 28. Dezember 1920 schloss Kren mit der Klägerin in Berlin zwei Abkommen ab, in denen er anerkannte, dass die Dr. Neumann ausgestellte Schuld- anerkennung für Rechnung der Klägerin gehe, ferner trat er der Klägerin zur Sicherung ihrer Ansprüche seinen in der Schweiz befindlichen « Kostüm-Fundus l' ab und ermächtigte gleichzeitig Dr. Neumann, für die Schuld von 34,000 Fr. ratenweise aus den ihm vorbehaltenen 45 % Betriebseinnahmen Deckung zu suchen. Am 5. Fe- ~~m-~ 4

50 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 14. bruar 1921 kam zwischen Kren und Neumann ein wei- terer Vertrag zustande. In diesem verzichtete Kren auf alle Betriebsergebnisse. wogegen Neumann es übernahm, die Gagen des Personals bis auf 20,000 Fr. sicherzu- stellen und die ursprunglich Kren zugesicherten 45 % Betriebseinnahmen in erster linie zur Deckung der Gagen und sodann teilweise zur Deckung weiterer Ver- bindlichkeiten zu verwenden. In einem Art. l) wird ferner bestimmt: ({ Nach b('sonderem Abkommen schuldet Kren Neumann-Hofer bezw. der ImmobiIien-Betriebs- Gesellschaft m. b. H. 34,000 Fr., die in bestimmten Raten zurückgezahlt werden sollen. Neumann-Hofer ist bereit, den ihm übereigneten Fundus von 5000 Fr. als die erste Rückzahlungsrate der 34,000 Fr. anzunehmen, sofern er pfandfrei ist. Kren soll aber berechtigt sein, zum Schluss der Spielzeit den Fundus für 5000 Fr. zuruckzuerwerben, sofern seine Schulden an Neumann- Hofer bezahlt sind. Die weiteren fälligen Raten werden bis Ende April gestundet. I) Am 24. Januar 1921 schon hatte der Beklagte Wein- berger in Zürich gegen Kren für eine Forderung von 7938 Fr. 92 Cts. einen An:est erwirkt. Verarrestiert wurden die Kren nach dem Pachtvertrag zugesicher- ten 45 % der Betriebseinnahinen bis zum Betrage von 8700 Fr, sowie die Dekorationen und Kostüme im Korsotheater. Sämtliche Objekte wurden jedoch von Dr. Neumann zu Eigentum angesprochen, der auch. als der Gläubiger die Vindikation nicht anerkannte, am

24. Februar 1921 in eigenem Namen Widerspruchs- klage erhob. Mit Urteil vom 11. Mai 1921 wies der Ein- zelrichter des Bezirksgerichts Zürich die Klage mangels Aktivlegitimation Neumanns ab, weil sich in der Be- weisverhandlung vom 21. April 1921 herausgestellt habe, dass Dr. Neumann beim Abschluss der Verträge mit Kren überall nur als Vertreter der ImmobiIien-Be- triebs-Gesellschaft gehandelt und als deren Angestellter mit fester Gage die Theaterunternehmung auf ihre Rechnung geführt habe. Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 14. 51 Noch am Tage der Beweisverhandlung meldete die Klägerin ihrerseits beim Betreibungsamt Eigentums- ansprache an den 45 % Betriebseinnahmen an und er- hob sodann um 17. Mai 1921, gemäss Art. 107 SchKG die vorliegende Widerspruchsklage auf Anerkennung dieses Anspruches. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage wegen verspäteter Anmeldung der Eigentumsansprache . und sodann aus materiellen Gesichtspunkten. B. - Mit Urteil vom 26. September 1921 hat das Obergericht des Kantons Zürich in Bestätigung eines Entscheides des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zü- rich die Verspätungseinrede geschützt und die Klage abgewiesen. Beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis Drittansprüche an gepfändeten oder verarrestierten Objekten für die betreffende Betreibung als verwirkt zu betrachten seien, wenn der Dritte sie nicht innert 10 Tagen seit Kenntnis- nahme von der Pfändung oder von der Arrestlegung zur Anmeldung gebracht habe. Im vorliegenden Falle müsse die Kenntnis Neumanns als des Vertreters der Klägerin dieser letzteren als eigene Kenntnis angerechnet werden. die Anspruche der Klägerin hätten daher innert zehn Tagen von jener Kenntnisnahme Neumanns an ange- meldet werden sollen. C. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru- fung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Schon in dem Urteil in Sachen Knight (AS 31 I S. 465), durch das die Praxis des Bundesgerichts bezüg- lich der Verwirkung der Anspruchsrechte festgelegt worden ist, wurde die Einführung der Verwirkungs- frist damit begründet, dass es unbillig erscheine, den Gläubiger von der Willkür allfälliger Drittansprecher abhängen zu lassen. Liesse man, so führte jenes Urteil aus, die Anmeldung von Drittanspruchen unbeschränkt

52 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivllabteilungen). N° 14. ZU, SO wäre der Gläubiger der Gefahr ausgesetzt, dass Drittansprecher aus bösem Willen oder Nachlässigkeit mit der Anmeldung so lange zuwarten würden, bis eine Nachdeckung durch Beschlagnahme anderer Gegen- stände für den Gläubiger nicht mehr, oder nur noch in Konkurrenz mit andern Gläubigern möglich wäre; ein Ansprecher aber, der in der Lage gewesen sei, seine Ansprache früher geltend zu machen, müsse, wie e con- irario schon aus Art. 107 Abs. 4 hervorgehe, sich ge- fallen lassen, dass sein Stillschweigen als Verzicht be- trachtet werde. Diese selben Gesichtspunkte sind auch in späteren EIrtscheidungen (AS 38 I S. 794; 40 III S. 141 ; 41 III S. 114) zur Begründung der VerWirkung angeführt worden. N ach dieser ratio der Verwirkungsfrist kann aber ein Zweifel nicht bestehen, dass, auch wenn der Drittan- sprecher Kenntnis von der Beschlagnahme erlangt hat, immer da eine Verwirkung nicht angenOinIIlen werden darf, wo die vorstehend angeführten Gesichtspunkte nicht zutreffen, d. h. wo die Nichtanmeldung durch die be- sonderen Umstände gerechtfertigt, oder doch ~ entschul- digt wird. . 2. - Diese Erwägungen müssen im vorliegenden Falle zur Abweisung der Verspätungseinrede führen. Aller- dings hat schon das Beweisverfahren im ersten Wider- spruchsverfahren und die Stellungnahme der Klägerin im vorliegenden Prozesse gezeigt, dass das Verhältnis : der Klägerin zu Dr. Neumann unter den Parteien als direktes Stellvertretungsverhältnis gedacht war. So hat die Klägerin im vorliegenden Prozess vor Einz.elrichter erklären lassen, Neumann sei ihr Vertreter in Zürich gewesen und habe als solcher die Verträge. mit Kren abgeschlossen, er stehe in einem Dienstverhältnis zu ihr und beziehe eine feste Gage. In einer Zuschrift an das Betreibungsamt Zürich vom 19. März 1921 sodann umschreibt die Klägerin Neumanns Stellung dahin, er wahre ihre Interessen bezüglich der Theaterunterneh- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivllabteilungen). N° 14. 53 mungen in der Schweiz. Uebereinstimmend äussert sich Neumann im ersten Widerspruchsverfahren in seiner persönlichen Befragung : aus allen· mit Kren abgeschlos- senen Verträgen sei er nicht persönlich berechtigt oder verpflichtet, da er das ganze Theaterunternehmen nur für Rechnung der Klägerin und zwar gegen feste Gage geführt habe. Ueberall wo in den Abmachungen mit Kren sein Name figuriere, sei daher die Klägerin gemeint. Endlich aber hat die Klägerin auch eine ganze Reihe von Abmachungen Neumanns anerkannt und die daraus re- sultierenden Rechte und Pflichten als eigene Rechte und Verpflichtungen behandelt. Allein über diesen Charakter ihres Verhältnisses waren offensichtlich zur Zeit der Arrestlegung weder Dr. Neu- mann noch die Klägerin im' Klaren, jedenfalls aber ent- sprach ihm ,das Verhalten Neumanns gegenüber Kren in keiner Weise. Statt konsequent als Vertreter der Klä- gerin aufzutreten, gerierte sich Neumann Kren gegen- über bei zahlreichen Gelegenheiten als Selbstkontrahent.; Insbesondere kontrahierte er auch, wie aus der persön- lichen Einvernahme Neumanns (protokoll S. 15 des Pro' .. ' zesses 118/21) hervorgeht, als er den Unterpachtvertrag. abschloss, der als Grundlage aller nachträglichen Ab- machungen mit Kren betrachtet werden muss, in eig~: nem Namen. Ebenso ging der Vertrag vom 5. Februat 1921 wieder im wesentlichen auf Neumanns Namen. Neumann garantierte die Gagen der Schauspieler, in ~rt. 3 wird -Y0n Neumann als dem Forderungsberech- tigten gesprochen, ferner wird Neumann als derjenige bezeichnet, dem der Kostüm-Fundus abgetreten worden sei, insbesondere aber erklärte Kren hinsichtlich der heute streitigen 45 % der Betriebseinnahnren 'wiederum ausdrücklich, er habe sie Neumann zediert. In dem gleichen Vertrage, vor· allem aber in den Abmachungen vom 28. Dezember 1921, wird dagegen wieder die Klä- gerin als· Berechtigte aufgeführt. Ihr schuldet Kren, nach diesen letzteren Verträgen, die 34,000 Fr., durch

54 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivilabteUungen). No 14. Zahlungen an sie soll er sich von den Verpflichtungen Neumann gegenüber befreien können. Trotzdem wird dann aber auch in diesen Schriftstücken festgestellt, die Klägerin un d Dr Neumann sollen Kren bis zu einem gewissen Betrage belangen können. Bei dieser Verwir- rung in den rechtlichen Beziehungen ist es begreif- lich, wenn Neumann sich nicht klar war, ob er für sich oder für die Klägerin den Anspruch auf die 45 % Be- triebseinnahmen anmelden sollte, und wenn auch seine Kenntnis der Klägerin angerechnet werden muss, so handelte es sich auch für sie nicht um eine Kenntnis, die sie als Laiin. « in die Lage » versetzt hätte, zu ersehen, welche rechtlichen Konsequenzen sie zu ziehen hatte. Die Voraussetzungen, von denen die Praxis des Bundes- gerichts ausgeht, dass- der Drittansprecher aus bösem Willen oder eigentlicher Nachlässigkeit die Abklärung der Eigentumsfrage hinauszieht, waren also für sie nicht gegeben. Es hätte sich für die Gesellschaft allerdings darum handeln können, neben derjenigen Neumanns selber noch eine eventuelle Ansprache anzumelden. Hiezu be- stand jedoch um so weniger Veranlassung, als ja der Gläubiger schon durch die· Vindikation Neumanns darüber aufgeklärt wurde, dass das Eigentum des Schuld- ners bestritten werde. Das angefochtene Urteil, ist daher aufzuheben und die Sache zu materieller Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird zugesprochen, die Verspätungs- einrede abgewiesen und die Sache zu neuer Entschei- dung über die materiellen Streitpunkte an die Vorinstanz zurückgewiesen. r Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 15. 55 B. Sanierung von Eisenhahnunternehmungen. Assainissement des entreprises de 'chemins de fer •. BESCHLUSSE DER ZIVILABTEILUNGEN DECISIONS DES SECTIONS CIVILES

15. Beschluss der II. Zivila.bteilung vom l März lSaa

i. S. Jungfra.ubahn-Gesellscha.ft. Sanierung einer Eisenbahnunternehmung gestützt auf die Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihens- obligationen ; Genehmigung der Gläubigerbeschlüsse : GGV Art. 13 : Zulässigkeit der Beschlussfassung über erst in der Versammlung eingebrachte Anträge, welche nicht Ein- griffe in die Gläubigerrechte zum Gegenstand haben (Erw. 1). GGV Art. 10: Vom Schuldner verpfändete Obligationen können durch den Faustpfandgläubiger in der Versammlung vertreten werden (Erw. 1). GGV Art. 22, 29 (in der Fassung vom 25. April 1919), VZEG Art. 68 Ziff. 2 : Wahrung der Interessen der Obligationäre durch die gefassten Beschlüsse (Angemessenheit derselben) im allgemeinen. Im besonderen: Voraussetzungen, unter denen einem unversicherten Gläu- biger eine Vorzugsstellung eingeräumt werden darf. Voraussetzungen, unter denen Anleihen verschiedenen Ranges gleich behandelt werden dürfen (Erw. 3). A. - Die Jungfraubahngesellschaft mit einem in Aktien von 500 Fr. zerlegten Grundkapital von 4,500,000 Fr. hat drei durch Eisenbahnpfandrecht ver- sicherte, zu 5 % . verzinsliche Obligationenanleihen aus- gegeben, nämlich:

a) ein Anleihen 1. Ranges auf der c Strecke Scheidegg- Eismeer von 2,500,000 Fr., eingeteilt in 5000 Obliga- tionen zu 500 Fr.;

b) ein Anleihen 2. Ranges auf der Strecke Scheidegg- Eismeer von 1,500,000 Fr., eingeteilt in 1500 Obliga- tionen zu 1000 Fr.;

c) ein Anleihen 1. Ranges auf der Strecke Eismeer- Jungfraujoch von 3,000,000 Fr., eingeteilt in 3000