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S<,llUldbetreibungs- und Konlrursrecht_ No 41.
umsoweniger;Deckung beanspruchen können, so dass .der
Rekurrent aus der richtigen Verteilung der Mietzinse doch
einen indirekten Vorteil ziehen müsste.
5. -
Soweit Betreibungs- oder Konkursamt den Miet-
zinseinzug bezw. die Vermietung an zahlungsfähige
Mieter versäumt haben sollte, steht dem Rekurrenten nur
eine bei den Zivilgerichten anhängig zu machende Scha-
denersatzklage gegen den betreffenden Beamten zu
(Art. 6 SchKG).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass
a) die Verwertungskostenrechnung um weitere 39 Fr.
20 Cts. gekürzt und
b) das Konkursamt angewiesen wird, Verteilungsplan und
Kostenrechnung über die frühere ergebnislose Ver-
wertung samt der Abrechnung über die damals ein-
gegangenen Erträgnisse während zehn Tagen zur
Einsicht des Rekurrenten aufzulegen und ihm hievon
mit Formular VZG Nr. 20 Anzeige zu machen.
Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
41. Entscheid vom 27. September 1934 i. S. Gobet.
W i de r sp ru c hs ver fahr e n.- Wird eine Sache gepfändet,
die ein Dritter unter E i gen turn s vor b e hai t gekauft
hat, so kann dieser Dritte nicht (zunächst Eigentumsansprache
und) erst nachträglich nach Ablauf von zehn Tagen seit Kennt-
nis von der Pfändung R e t e nt ion san s p r ach e er-
heben (Erw. 1).
Eine D r i t ta n s p r ach e kann nicht bloss b e d i n g t für
den Fall erhoben werden, dass eine andere (von einem Vierten
erhobene) Drittansprache abgewiesen werden sollte (Erw. 2).
Reoondication. -
Lorsque la saisie porte sur une chose qu'un tiers
80 achatOO sous reserve de propr1,eee, 00 tiers n'est pas reoovable
a revendiquer tout d'ahord un droit da proprieM et seulement
apres coup un droit da retention, une fois expire le delai da· dix
jours des oolui Oll il a eu connaissanoo de 180 saisie (consid. 1).
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 41.
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La revendication du tiers ne peut etre formee conditionnellement,
soit pcur le cas seulement Oll la revendication d'un autre tiers
serait rejeMe (consid. 2).
Rioondicazione. -
Allorche il pignoramento colpisoo una cosa
comperata da un terzo con un patto di riEerva della proprieta.,
questo terzo non puo revendicare in prima linea un diritto
di proprieta e solo in seguito (spirato il termine di dieci giorni
da quello in cui ebbe notizia deI pignoramento) un diritto di
ritenzione (consid. 1).
La rivendicazione deI terzo non puo essere proposta in via even-
tuale, ('ssia solo pel caso in cui la rivendicazione d'un altro
tarzo dovesse essere respinta (consid. 2).
A. -
Am 29. Mai 1934 schlossen Hans Nydegger, Bau-
handlanger, und Albin Buser, Bautechniker, eine Verein-
barung ab, der zu entnehmen ist : ((Parteien haben gemäss
Vergleich... das erwähnte Bau-
und Schalmaterial...
schätzen lassen. Diese Schatzung des Baumaterials ist
2700 Fr. Der Betrag, der von Herrn A. Buser dem Herrn
H. Nydegger zu bezahlen ist, beträgt demnach 2700 Fr ....
Der Verkäufer Herr H. Nydegger behält sich das Eigen-
tum an dem Baumaterial bis zur vollständigen Bezahlung
des Baumaterials vor. Herr H. Nydegger ist berechtigt,
den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbeha.ltsregister
eintragen zu lassen. »
Dieses also im Besitze des Buser befindliche Gerüstholz
wurde am 4. Juli vom Betreibungsamt Bern in einer Be-
treibung des Rekurrenten Gobet gegen C. Mira geplandet,
worauf Buser sofort mündlich und am 7. Juli schriftlich
Eigentumsansprache erhob.
Am 31. Juli liess Buser dem Betreibungsamt schreiben,
dass er ((auf seine geltend gemachte Eigentumsansprache
an den in Frage stehenden Pfandobjekten verzichtet, da
er die betreffenden Sachen von N ydegger unter Eigentums-
vorbehalt erworben hat, und dieser bis zur heutigen Stunde
noch nicht gelöscht worden ist~ Aus diesem Grunde kann
im Widerspruchsverfahren nur der Verkäufer Nydegger
als Eigentümer seine Rechte wahren. Für den Fall, dass
Gobet in dem in Aussicht stehenden Widerspruchsverfahren
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S<,huldbetreihungs. und Konkursrecht. N° 41.
gegen Nydegger obsiegen sollte, macht Herr Buser an dem ...
Baugerüst Retentionsrecht geltend für diejenigen Beträge,
die er a conto des Kaufpreises bis heute an Nydegger
bezahlt hat. Diese machen zur Zeit 1200 Fr. aus. »
Als das Betreibungsamt die erhobene Retentionsan-
sprache als verspätet zurückwies, führte Buser die vorlie-
gende Beschwerde.
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 8. Septem-
ber 1934 die Beschwerde begründet erklärt und das
Betreibungsamt angewiesen, der Retentionsansprache als
rechtzeitig angemeldeter Drittansprache die gesetzliche
Folge zu geben.
O. -
Diesen Entscheid hat der Gläubiger Gobet an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhe-
bung desselben und Aufrechterhaltung der die angemeldete
Retentionsansprache des Buser als verspätet zurückwei-
senden Verfügung des Betreibungsamtes.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Wer in der Lage war, eine Drittansprache an
einer gepfändeten Sache zu erheben, es aber nicht binnen
der folgenden zehn Tage getan hat, ist damit präkludiert
(BGE 37 I 465 = Sep. Ausg. 14, 242). Die Umstände des
vorliegenden Falles sind nicht geeignet, bezüglich der
nachträglich erhobenen Retentionsansprache eine Aus-
nahme von dieser Rechtsprechung zu machen, wie es in
BGE 48 III 49 geschehen ist. Nachdem sich Nydegger
das Eigentum an den gepfändeten Sachen vorbehalten
und noch ausdrücklich das Recht zur einseitigen Anmel-
dung dieses Eigentumsvorbehaltes zur Eintragung im
Eigentumsvorbehaltsregister ausbedungen hatte, musste
Buser damit rechnen, dass die Eintragung inzwischen
stattgefunden habe und er daher keine Eigentumsan-
sprache erheben könne. Er hatte daher allen Grund, sich
zunächst hierüber zu vergewissern, bevor er eine Eigentums-
ansprache anstatt einer blossen Retentionsansprache erhob.
Schuldbetreihungs. und Konkursrecht. No 41.
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Tat er es nicht und kommt er daher mit seiner Retentions-
ansprache zu spät, so hat er dies seiner eigenen Nachlässig-
keit zuzuschreiben. Beim Fehlen eines zureichenden Ent-
schuldigungsgrundes ist die Präklusion mit dem Ablauf
des zehnten Tages seit der mit dem Vollzug der Pfändung
zusammenfallenden Kenntnis von derselben eingetreten
und kann nicht mehr nachträglich rückgängig gemacht
werden mit Rücksicht darauf, dass es vor der Zurücknahme
der Eigentumsansprache und Ersetzung durch eine Re-
tentionsansprache noch nicht zur Anhebung der Wider-
spruchsklage durch den betreibenden Gläubiger gekommen
war.
2. -
Die Retentionsansprache ist übrigens nicht nur
verspätet, sondern auch in der gestellten bedingten Form
unzulässig. Freilich würde die von Buser erhobene Reten-
tionsansprache an Aktualität verlieren, wenn das gepfän-
dete Gerüstholz infolge der Eigentumsansprache des
Nydegger gänzlich aus der Pfändung fallen sollte. Allein
wer eine Drittansprache erheben will, muss die Lage so
hinnehmen, wie sie durch die Pfändung gestaltet worden
ist, bei der die gepfändete Sache als Eigentum des betrie-
benen Schuldners angesehen wurde (und angesehen wer-
den musste, ansonst sie gar nicht hätte gepfändet werden
können). Er darf dem betreibenden Gläubiger nicht zu-
muten, zunächst einmal den Widerspruchsprozess gegen
einen (vierten) Eigentumsansprecher (hier: Nydegger)
durchzuführen und nach allfälligem Obsiegen dann einen
neuen Widerspruchsprozess gegen ihn (Buser) zu beginnen.
Vielmehr muss es dem betreibenden Gläubiger ermöglicht
werden, sofort nach der Pfändung und gleichzeitig gegen
alle erhobenen Drittansprachen aufzutreten, um die ge-
pfändete Sache möglichst rasch für sich verwerten lassen
zu können. Es darf nicht zugelassen werden, dass ein
Drittansprecher die Austragung seiner Ansprache auf-
sparen will, bis eine andere Drittansprache ausgetragen
sein wird. Nur dem Prozessgericht bleibt es allfällig vor-
behalten, um der Prozessökonomie willen den einen Wider-
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 42.
spruchsproz~ bis zum Austrag des andem einzustellen,
wobei durchaus nicht von vorneherein ausgeschlossen wäre,
dass vorerst ·der Prozess über die Retentionsansprache
durchgeführt wird, wenn er nämlich einfacher zu instruieren
und zu beurteilen sein sollte als der Eigentumsprozess,
und zu erwarten stünde, dass beim Durchdringen dieser
Drittansprache die Betreibung mangels genügenden Ange-
botes ebenfalls hinfällig würde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid
der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 8. September
1934 aufgehoben.
42. Entscheid vom ll. Oktober 1934 i. S. Strlt:matter.
Ein t rag u n gei n e sEi gen t ums vor b e hai t e s. Ver·
ordnung vom 19. Dezember 1910, Ziffer 4.
Die Eintragung ist bei einseitiger Anmeldung durch eine Partei
(abgesehen vom Falle einer biossen Neuanmeldung zufolge
Wohnsitzwechsels) abzulehnen, wenn kein Veräusserungsver-
trag mit Eigentumsvorbehalt vorgewiesen wird. Es steht den
Registerbehörden nicht zu, einen Mietvertrag als rechtsge-
schäftlichen Schleichweg zu erklären und gestützt darauf
einen Eigentumsvorbehalt einzutragen.
InBcription d'un pade de re8ervl? de propri€te. Art. 4 de l'Ordon-
nance du 19 deoombre 1910.
Sauf le cas de transcription par suite de changement de domicile,
I'office doit refuser l'inscription requise par une seule des deux
parties, si celle-ci ne produit pas une convention d'alienation
avec reserve de proprieM. Il n'appartient pas a I'office, ni a.
I'autoriM de surveillance de procooer a I'inscription sur la
base d'un contrat de bail, en considerant ceIui-ci comme un
acte simuIe, cachant une veritable alienation.
Iscrizione d'un patto di riBervata proprietd. Art. 4 deI regolamento
deI 19 dicembre 1910.
Salvo il caso di trascrizione per cambiamento di domicilio,l'ufficio
rifiutera. I 'iscrizione richiesta da soltanto una delle parti, se
questa non esibisce una convenzione di alienazione con riserva
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 42.
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di proprieta.. Non spetta ne aU 'ufficio ne aI! 'autorita. di vigilanza
di procedere all 'iscrizione sulia base di un contratto di affitto
considerandolo come atto fittazio che celi un'alienazione.
A. -
Der Rekurrent hat den Eheleuten Karl und
Mathilde Schröder gemäss Mietverträgen vom 20. Sep-
tember 1930, 15. März und 30. November 1931 verschie-
dene Mobilien zur mietweisen Benützung gegen Entrich-
tung eines Monatszinses übergeben. Die Verträge bestim-
men, dass die Mietgegenstände in entsprechendem Zu-
stande zurückzugeben seien, dass sie nicht veräussert
werden dürfen, dass bei allfälliger Pfändung die Vertrags-
urkunde dem Pfändungsbeamten vorzuweisen sei, dass
der Vermieter das Recht habe, jederzeit eine Kontrolle vor-
zunehmen und sich über den Zustand und den Verbleib
der Gegenstände zu vergewissern, dass die Objekte gegen
Feuerschaden zu versichern seien und der Hin- und Her-
transport zu Lasten des Mieters gehe; beim dritten Ver-
trag ist noch beigefügt, Nichtbezahlung der Miete löse das
Mietverhältnis auf. Jeder dieser Verträge findet sich durch
einen Revers ergänzt, der bei den ersten zwei Verträgen
dahin lautet, es stehe dem Mieter frei, die Objekte später
zum Preise von 1640 Fr., bezw. 100 Fr. zu kaufen unter
Anrechnung der bezahlten Miete, beim letzten Vertrage
dahin, der Vermieter sei damit einverstanden, dass die
Sachen nach Bezahlung der Miete bis zum Betrage von
300 Fr. nebst 5 % ohne weiteres in das Eigentum des
Mieters übergehen.
B. -
Unter Vorweisung dieser Verträge mit den zuge-
hörigen Reversen verlangte der Rekurrent beim Betrei-
bungsamt Zürich 2 die Eintragung eines Eigentumsvor-
behaltes an den Mietgegenständen zu seinen Gunsten.
Er wies auf die Gerichtspraxis hin, die solche Verträge als
Abzahlungsgeschäfte behandle.
Die Eintragung wurde
jedoch abgelehnt, weil auf Grund von Mietverträgen kein
Eigentumsvorbehalt eingetragen werden könne.
Die gegen die Verweigerung angehobene Beschwerde,
sowie der Rekurs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde
AB 60 III -
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