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60_III_164

BGE 60 III 164

Bundesgericht (BGE) · 1934-09-27 · Deutsch CH
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164 S<,llUldbetreibungs- und Konlrursrecht_ No 41. umsoweniger ;Deckung beanspruchen können, so dass .der Rekurrent aus der richtigen Verteilung der Mietzinse doch einen indirekten Vorteil ziehen müsste.

5. - Soweit Betreibungs- oder Konkursamt den Miet- zinseinzug bezw. die Vermietung an zahlungsfähige Mieter versäumt haben sollte, steht dem Rekurrenten nur eine bei den Zivilgerichten anhängig zu machende Scha- denersatzklage gegen den betreffenden Beamten zu (Art. 6 SchKG). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass

a) die Verwertungskostenrechnung um weitere 39 Fr. 20 Cts. gekürzt und

b) das Konkursamt angewiesen wird, Verteilungsplan und Kostenrechnung über die frühere ergebnislose Ver- wertung samt der Abrechnung über die damals ein- gegangenen Erträgnisse während zehn Tagen zur Einsicht des Rekurrenten aufzulegen und ihm hievon mit Formular VZG Nr. 20 Anzeige zu machen. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

41. Entscheid vom 27. September 1934 i. S. Gobet. W i de r sp ru c hs ver fahr e n.- Wird eine Sache gepfändet, die ein Dritter unter E i gen turn s vor b e hai t gekauft hat, so kann dieser Dritte nicht (zunächst Eigentumsansprache und) erst nachträglich nach Ablauf von zehn Tagen seit Kennt- nis von der Pfändung R e t e nt ion san s p r ach e er- heben (Erw. 1). Eine D r i t ta n s p r ach e kann nicht bloss b e d i n g t für den Fall erhoben werden, dass eine andere (von einem Vierten erhobene) Drittansprache abgewiesen werden sollte (Erw. 2). Reoondication. - Lorsque la saisie porte sur une chose qu'un tiers 80 achatOO sous reserve de propr1,eee, 00 tiers n'est pas reoovable a revendiquer tout d'ahord un droit da proprieM et seulement apres coup un droit da retention, une fois expire le delai da· dix jours des oolui Oll il a eu connaissanoo de 180 saisie (consid. 1). Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 41. 165 La revendication du tiers ne peut etre formee conditionnellement, soit pcur le cas seulement Oll la revendication d'un autre tiers serait rejeMe (consid. 2). Rioondicazione. - Allorche il pignoramento colpisoo una cosa comperata da un terzo con un patto di riEerva della proprieta., questo terzo non puo revendicare in prima linea un diritto di proprieta e solo in seguito (spirato il termine di dieci giorni da quello in cui ebbe notizia deI pignoramento) un diritto di ritenzione (consid. 1). La rivendicazione deI terzo non puo essere proposta in via even- tuale, ('ssia solo pel caso in cui la rivendicazione d'un altro tarzo dovesse essere respinta (consid. 2). A. - Am 29. Mai 1934 schlossen Hans Nydegger, Bau- handlanger, und Albin Buser, Bautechniker, eine Verein- barung ab, der zu entnehmen ist : (( Parteien haben gemäss Vergleich... das erwähnte Bau- und Schalmaterial... schätzen lassen. Diese Schatzung des Baumaterials ist 2700 Fr. Der Betrag, der von Herrn A. Buser dem Herrn H. Nydegger zu bezahlen ist, beträgt demnach 2700 Fr .... Der Verkäufer Herr H. Nydegger behält sich das Eigen- tum an dem Baumaterial bis zur vollständigen Bezahlung des Baumaterials vor. Herr H. Nydegger ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbeha.ltsregister eintragen zu lassen. » Dieses also im Besitze des Buser befindliche Gerüstholz wurde am 4. Juli vom Betreibungsamt Bern in einer Be- treibung des Rekurrenten Gobet gegen C. Mira geplandet, worauf Buser sofort mündlich und am 7. Juli schriftlich Eigentumsansprache erhob. Am 31. Juli liess Buser dem Betreibungsamt schreiben, dass er (( auf seine geltend gemachte Eigentumsansprache an den in Frage stehenden Pfandobjekten verzichtet, da er die betreffenden Sachen von N ydegger unter Eigentums- vorbehalt erworben hat, und dieser bis zur heutigen Stunde noch nicht gelöscht worden ist~ Aus diesem Grunde kann im Widerspruchsverfahren nur der Verkäufer Nydegger als Eigentümer seine Rechte wahren. Für den Fall, dass Gobet in dem in Aussicht stehenden Widerspruchsverfahren 166 S<,huldbetreihungs. und Konkursrecht. N° 41. gegen Nydegger obsiegen sollte, macht Herr Buser an dem ... Baugerüst Retentionsrecht geltend für diejenigen Beträge, die er a conto des Kaufpreises bis heute an Nydegger bezahlt hat. Diese machen zur Zeit 1200 Fr. aus. » Als das Betreibungsamt die erhobene Retentionsan- sprache als verspätet zurückwies, führte Buser die vorlie- gende Beschwerde. B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 8. Septem- ber 1934 die Beschwerde begründet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen, der Retentionsansprache als rechtzeitig angemeldeter Drittansprache die gesetzliche Folge zu geben. O. - Diesen Entscheid hat der Gläubiger Gobet an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhe- bung desselben und Aufrechterhaltung der die angemeldete Retentionsansprache des Buser als verspätet zurückwei- senden Verfügung des Betreibungsamtes. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Wer in der Lage war, eine Drittansprache an einer gepfändeten Sache zu erheben, es aber nicht binnen der folgenden zehn Tage getan hat, ist damit präkludiert (BGE 37 I 465 = Sep. Ausg. 14, 242). Die Umstände des vorliegenden Falles sind nicht geeignet, bezüglich der nachträglich erhobenen Retentionsansprache eine Aus- nahme von dieser Rechtsprechung zu machen, wie es in BGE 48 III 49 geschehen ist. Nachdem sich Nydegger das Eigentum an den gepfändeten Sachen vorbehalten und noch ausdrücklich das Recht zur einseitigen Anmel- dung dieses Eigentumsvorbehaltes zur Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister ausbedungen hatte, musste Buser damit rechnen, dass die Eintragung inzwischen stattgefunden habe und er daher keine Eigentumsan- sprache erheben könne. Er hatte daher allen Grund, sich zunächst hierüber zu vergewissern, bevor er eine Eigentums- ansprache anstatt einer blossen Retentionsansprache erhob. Schuldbetreihungs. und Konkursrecht. No 41. 167 Tat er es nicht und kommt er daher mit seiner Retentions- ansprache zu spät, so hat er dies seiner eigenen Nachlässig- keit zuzuschreiben. Beim Fehlen eines zureichenden Ent- schuldigungsgrundes ist die Präklusion mit dem Ablauf des zehnten Tages seit der mit dem Vollzug der Pfändung zusammenfallenden Kenntnis von derselben eingetreten und kann nicht mehr nachträglich rückgängig gemacht werden mit Rücksicht darauf, dass es vor der Zurücknahme der Eigentumsansprache und Ersetzung durch eine Re- tentionsansprache noch nicht zur Anhebung der Wider- spruchsklage durch den betreibenden Gläubiger gekommen war.

2. - Die Retentionsansprache ist übrigens nicht nur verspätet, sondern auch in der gestellten bedingten Form unzulässig. Freilich würde die von Buser erhobene Reten- tionsansprache an Aktualität verlieren, wenn das gepfän- dete Gerüstholz infolge der Eigentumsansprache des Nydegger gänzlich aus der Pfändung fallen sollte. Allein wer eine Drittansprache erheben will, muss die Lage so hinnehmen, wie sie durch die Pfändung gestaltet worden ist, bei der die gepfändete Sache als Eigentum des betrie- benen Schuldners angesehen wurde (und angesehen wer- den musste, ansonst sie gar nicht hätte gepfändet werden können). Er darf dem betreibenden Gläubiger nicht zu- muten, zunächst einmal den Widerspruchsprozess gegen einen (vierten) Eigentumsansprecher (hier: Nydegger) durchzuführen und nach allfälligem Obsiegen dann einen neuen Widerspruchsprozess gegen ihn (Buser) zu beginnen. Vielmehr muss es dem betreibenden Gläubiger ermöglicht werden, sofort nach der Pfändung und gleichzeitig gegen alle erhobenen Drittansprachen aufzutreten, um die ge- pfändete Sache möglichst rasch für sich verwerten lassen zu können. Es darf nicht zugelassen werden, dass ein Drittansprecher die Austragung seiner Ansprache auf- sparen will, bis eine andere Drittansprache ausgetragen sein wird. Nur dem Prozessgericht bleibt es allfällig vor- behalten, um der Prozessökonomie willen den einen Wider- 168 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 42. spruchsproz~ bis zum Austrag des andem einzustellen, wobei durchaus nicht von vorneherein ausgeschlossen wäre, dass vorerst ·der Prozess über die Retentionsansprache durchgeführt wird, wenn er nämlich einfacher zu instruieren und zu beurteilen sein sollte als der Eigentumsprozess, und zu erwarten stünde, dass beim Durchdringen dieser Drittansprache die Betreibung mangels genügenden Ange- botes ebenfalls hinfällig würde. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 8. September 1934 aufgehoben.

42. Entscheid vom ll. Oktober 1934 i. S. Strlt:matter. Ein t rag u n gei n e sEi gen t ums vor b e hai t e s. Ver· ordnung vom 19. Dezember 1910, Ziffer 4. Die Eintragung ist bei einseitiger Anmeldung durch eine Partei (abgesehen vom Falle einer biossen Neuanmeldung zufolge Wohnsitzwechsels) abzulehnen, wenn kein Veräusserungsver- trag mit Eigentumsvorbehalt vorgewiesen wird. Es steht den Registerbehörden nicht zu, einen Mietvertrag als rechtsge- schäftlichen Schleichweg zu erklären und gestützt darauf einen Eigentumsvorbehalt einzutragen. InBcription d'un pade de re8ervl? de propri€te. Art. 4 de l'Ordon- nance du 19 deoombre 1910. Sauf le cas de transcription par suite de changement de domicile, I'office doit refuser l'inscription requise par une seule des deux parties, si celle-ci ne produit pas une convention d'alienation avec reserve de proprieM. Il n'appartient pas a I'office, ni a. I'autoriM de surveillance de procooer a I'inscription sur la base d'un contrat de bail, en considerant ceIui-ci comme un acte simuIe, cachant une veritable alienation. Iscrizione d'un patto di riBervata proprietd. Art. 4 deI regolamento deI 19 dicembre 1910. Salvo il caso di trascrizione per cambiamento di domicilio,l'ufficio rifiutera. I 'iscrizione richiesta da soltanto una delle parti, se questa non esibisce una convenzione di alienazione con riserva Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 42. 169 di proprieta.. Non spetta ne aU 'ufficio ne aI! 'autorita. di vigilanza di procedere all 'iscrizione sulia base di un contratto di affitto considerandolo come atto fittazio che celi un'alienazione. A. - Der Rekurrent hat den Eheleuten Karl und Mathilde Schröder gemäss Mietverträgen vom 20. Sep- tember 1930, 15. März und 30. November 1931 verschie- dene Mobilien zur mietweisen Benützung gegen Entrich- tung eines Monatszinses übergeben. Die Verträge bestim- men, dass die Mietgegenstände in entsprechendem Zu- stande zurückzugeben seien, dass sie nicht veräussert werden dürfen, dass bei allfälliger Pfändung die Vertrags- urkunde dem Pfändungsbeamten vorzuweisen sei, dass der Vermieter das Recht habe, jederzeit eine Kontrolle vor- zunehmen und sich über den Zustand und den Verbleib der Gegenstände zu vergewissern, dass die Objekte gegen Feuerschaden zu versichern seien und der Hin- und Her- transport zu Lasten des Mieters gehe ; beim dritten Ver- trag ist noch beigefügt, Nichtbezahlung der Miete löse das Mietverhältnis auf. Jeder dieser Verträge findet sich durch einen Revers ergänzt, der bei den ersten zwei Verträgen dahin lautet, es stehe dem Mieter frei, die Objekte später zum Preise von 1640 Fr., bezw. 100 Fr. zu kaufen unter Anrechnung der bezahlten Miete, beim letzten Vertrage dahin, der Vermieter sei damit einverstanden, dass die Sachen nach Bezahlung der Miete bis zum Betrage von 300 Fr. nebst 5 % ohne weiteres in das Eigentum des Mieters übergehen. B. - Unter Vorweisung dieser Verträge mit den zuge- hörigen Reversen verlangte der Rekurrent beim Betrei- bungsamt Zürich 2 die Eintragung eines Eigentumsvor- behaltes an den Mietgegenständen zu seinen Gunsten. Er wies auf die Gerichtspraxis hin, die solche Verträge als Abzahlungsgeschäfte behandle. Die Eintragung wurde jedoch abgelehnt, weil auf Grund von Mietverträgen kein Eigentumsvorbehalt eingetragen werden könne. Die gegen die Verweigerung angehobene Beschwerde, sowie der Rekurs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde AB 60 III - 1934 14