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49_III_108

BGE 49 III 108

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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108 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 25. staltet werden, als ob die betreffenden Forderungen gestützt auf die erfolgreiche Anfechtung nunmehr ge- radezu auf die Rekursgegnerin als Gläubigerin über- . gegangen wären. Auch darf ihr nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass sie den Ersteigerer zur Zah- lung mit befreiender Wirkung an die Rekursgegnerin legitimieren würde, wie diese meint; vielmehr sind die betreffenden Pfandschulden an das Konkursamt zu bezahlen, das erst in der Verteilungsliste bestimmen wird, invieweit die Rekursgegnerin Anspruch darauf erheben kann. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwfigungen abge- wiesen.

25. Entscheid. von 14. Juni 19~3 i. S. Bey. Art. 106 SchKG: Frist zur Anmeldung des Eigentumsan- spruchs. Die Anmeldung des Rechtes an der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sache durcb den Drittansprecher darf nur bei Vorhandensein besonderer 0 b j e k t i ver Umstände später als binnen zehn Tagen nach Kenntnis- nahme von der Pfändung erfolgen. Bloss subjektive Grunde entschuldigen ein Fristversäu~nts nicht. A.- Dem Ehemanne der Rekurrentin wurde am 27. Mai 1922 eine Anzahl Möbel gepfändet. Am 30. September 1922 erhielt er gemäss Art. 123 SchKG vier Monate Ver- wertungsaufschub, der aber wegen Nichteinhaltung der Zahlungsfristen wieder dahin .fiel. Am 10. April 1923 machte Frau Rey beim Betreibungsamt das Eigentums- recht an sämtlicher ihrem Manne gepfändeten Fahrnis geltend. Das Betreibungsamt liess die Anmeldung zu und setzte dem Gläubiger Frist zur Einreichung des Wi- derspruchsverfahrens. Die Fristansetztung wurde aber Sehuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 25. 100 auf Beschwerde hin von der kantonalen Aufsichtsbe- hörde wieder aufgehoben, nachdem sich ergeben hatte. dass die Rekurrentin jedenfalls seit dem 8. März 1923 um die Pfändung ihrer Möbel wusste. B.-Hiergegen rekurriert Frau Rey ans Bundesgericht. Sie macht geltend: ihr Mann hätte· ihr angegeben. es handle sich nur um Pfändung für einen kleinen Betrag. welche nach dessen Tilgung dahinfalIen werde. Zu diesem Zwecke habe sie ein Darlehen aufgenommen und es ihrem Manne zur Zahlung der Betreibungsschuld gegeben. Erst später habe sie erfahren, dass die Summe zur Schuld- tilgung nicht genügt hätte. Sie stehe vollkommen unter dem Einflusse ihres Mannes und hätte keinen Grund ge- habt. an seinen Angaben zu zweifeln. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der DritteigentÜIDer einer im Gewahrsam des Betreibungs- schuldners befindlichen gepfändeten Sache unter Ver- wirkungsfolge seinen Eigentumsanspruch binnen zehn Tagen, von der Kenntnisnahme der Pfändung an gerech- net, dem Betreibungsamte mitzuteilen (BGE 37 I 465 ff ) Wenn nun das Bundesgericht in dem Entscheid 48 III 431 erklärt hat, dass eine solche Verwirkung dann nicht angenommen werden könne, wenn die Nichtan- meldung durch die besondern Umstände des Falles ent- schuldigt sei, so kann' es sich dabei nur um äussere, nicht aber um in der Person des Drittansprechers liegende Umstände handeln, wie Rechtsunkenntnis, leichte Beeinflussbarkt'it und dergleichen. Auch muss selbstverständlich verlangt werden, dass der Ansprecher. wenn er nicht selbst über die Art und Weise der Geltend~ machung des Anspruches im Klaren ist, sich darüber erkundige und die Unterlassung einer solchen Erkundi- gung kann ebenfalls nicht als Entschuldigungsgrund an- erkannt werden. 110 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26. Die Rekurrentin hat nun spätestens am 8. März 1923 in Erfahrung gebracht, dass ihr gehörende Möbelstücke gepfändet worden seien. Sie war somit von diesem Mo- mente an in der Lage, ihre Eigentumsrechte anzumelden und es ist deshalb einem eigenen Verschulden zuzurech- nen, wenn sie sieh nicht aufklären liess und binnen der zehn Tage nicht ihren Anspruch geltend machte. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

26. Entscheid vom la.Juni 19S5 i. S. Schweiz. Bankverein Die Schätzung eines Pfandobjektes nach Art. 305 Abs. 2 SchKG hat auf. Grund der gegenwärtigen Marktverhält- nisse zu erfolgen. Nur unmittelbar bevorstehende Aende- rungen in der Marktlage dürfen noch mitberücksichtigt werden. A. - Im Nachlassverfahren über die Stickereifirma Brunner und Hofstetter wurde eine pfand versicherte Forderung des Schweiz. Bankvereins in St. Gallen von 69,000 Fr. als mit 49,000 Fr. durch das Pfand gedeckt erklärt und der RestbetI ag 'als ungedeckte Kurrentfor- derung behandelt. Die Kollokation beruhte auf einer Bewertung des pfandbelasteten Gebäudes mit 240,000 Fr. nebst Zinsen. Gegen diese Bewertung beschwerte sich der Bankverein bei der kantonalen Aufsichtsbehörde von St. Gallen. Er machte geltend, die Liegenschaft sei höchstens auf 190,000 Fr. zu schätzen, und verlangte daher Behandlung der ganzen Forderung als ungedeckt. Die. im Auftrag der Aufsichtsbehörde vorgenommene Expertise stellte vorerst fest, dass Geschäftsgebäudezur Zeit· infolge der Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26. 111 geringen Nachfrage nur zu sehr gedrückten Preisen ver- mietet werden können, erklärte aber im weitern, dass sie von normalen Zeitverhältnissen ausgehe und kam so zu einem Schätzung~werte von 240,000 Fr. Die Aufsichts- behörde schloss sich in ihrem Entscheide vom 25. Mai 1923, eröffnet am 28. gl. Mts., diesem Gutachten an und wies die Beschwerde ab. B. - Hiergegen rekurriert der Schweiz. Bankverein St. Gallen unterm 7. Juli 1923 rechtzeitig an das Bundes- gericht. Er wiederholt das an die Vorinstanz gestellte Begehren und führt zur Begründung an, dass für die Schätzung ausschliesslich auf die heutigen Verhältnisse abzustellen sei. Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer. zieht in Erwägung: Auf welchen Grundlagen eine Schätzung nach Schuld- betreibungsrecht vorzunehmen sei, ist eine Rechts- frage, die der Entscheidung des Bundesgerichts unter- liegt. Auf den Rekurs ist somit einzutreten. Die Schätzung nach Art: 305, Abs. 2 SchKGhat zwei- fellos den Wert zum Gegenstand, welcher sich bei einer derzeitigen Verwertung ergeben würde. Es folgt daraus, dass für sie nur die gegenwärtigen Marktverhältnisse massgebend sein können und höchstens unmittelbar be- vorstehende Schwankungen der Marktlage noch rnitzu- berücksichtigen sind. Dagegen ist es unzulässig, ein Mittel zwischen dem für normalen Zeiten und dem für eine Krisenzeit gültigen Werte als Schätzungswert an- zunehmen. Der Entscheid der Aufsichtsbehördevon St. Gallen ist also insofern ungesetzlich, als er auf eine Schätzungs- taxation abstellt, die auf normalen Verhältnissen statt auf der gegenwärtigen Marktlage beruht, undesistdaher die Sache zur Neubegutachtung auf der Gtundlage des gegenwärtigen Verkehrswertes allein an die Vorinstanz zurückzuweisen.