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49_III_108

BGE 49 III 108

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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108

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 25.

staltet werden, als ob die betreffenden Forderungen

gestützt auf die erfolgreiche Anfechtung nunmehr ge-

radezu auf die Rekursgegnerin als Gläubigerin über-

. gegangen wären. Auch darf ihr nicht die Bedeutung

beigemessen werden, dass sie den Ersteigerer zur Zah-

lung mit befreiender Wirkung an die Rekursgegnerin

legitimieren würde, wie diese meint; vielmehr sind

die betreffenden Pfandschulden an das Konkursamt

zu bezahlen, das erst in der Verteilungsliste bestimmen

wird, invieweit die Rekursgegnerin Anspruch darauf

erheben kann.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwfigungen abge-

wiesen.

25. Entscheid. von 14. Juni 19~3 i. S. Bey.

Art. 106 SchKG: Frist zur Anmeldung des Eigentumsan-

spruchs. Die Anmeldung des Rechtes an der im Gewahrsam

des Schuldners befindlichen Sache durcb den Drittansprecher

darf nur bei Vorhandensein besonderer

0 b j e k t i ver

Umstände später als binnen zehn Tagen nach Kenntnis-

nahme von der Pfändung erfolgen. Bloss subjektive Grunde

entschuldigen ein Fristversäu~nts nicht.

A.- Dem Ehemanne der Rekurrentin wurde am 27. Mai

1922 eine Anzahl Möbel gepfändet. Am 30. September

1922 erhielt er gemäss Art. 123 SchKG vier Monate Ver-

wertungsaufschub, der aber wegen Nichteinhaltung der

Zahlungsfristen wieder dahin .fiel. Am 10. April 1923

machte Frau Rey beim Betreibungsamt das Eigentums-

recht an sämtlicher ihrem Manne gepfändeten Fahrnis

geltend. Das Betreibungsamt liess die Anmeldung zu

und setzte dem Gläubiger Frist zur Einreichung des Wi-

derspruchsverfahrens. Die Fristansetztung wurde aber

Sehuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 25.

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auf Beschwerde hin von der kantonalen Aufsichtsbe-

hörde wieder aufgehoben, nachdem sich ergeben hatte.

dass die Rekurrentin jedenfalls seit dem 8. März 1923

um die Pfändung ihrer Möbel wusste.

B.-Hiergegen rekurriert Frau Rey ans Bundesgericht.

Sie macht geltend: ihr Mann hätte· ihr angegeben. es

handle sich nur um Pfändung für einen kleinen Betrag.

welche nach dessen Tilgung dahinfalIen werde. Zu diesem

Zwecke habe sie ein Darlehen aufgenommen und es

ihrem Manne zur Zahlung der Betreibungsschuld gegeben.

Erst später habe sie erfahren, dass die Summe zur Schuld-

tilgung nicht genügt hätte. Sie stehe vollkommen unter

dem Einflusse ihres Mannes und hätte keinen Grund ge-

habt. an seinen Angaben zu zweifeln.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der

DritteigentÜIDer einer im Gewahrsam des Betreibungs-

schuldners befindlichen gepfändeten Sache unter Ver-

wirkungsfolge seinen Eigentumsanspruch binnen zehn

Tagen, von der Kenntnisnahme der Pfändung an gerech-

net, dem Betreibungsamte mitzuteilen (BGE 37 I 465 ff)

Wenn nun das Bundesgericht in dem Entscheid 48

III 431 erklärt hat, dass eine solche Verwirkung dann

nicht angenommen werden könne, wenn die Nichtan-

meldung durch die besondern Umstände des Falles ent-

schuldigt sei, so kann' es sich dabei nur um äussere,

nicht aber um in der Person des Drittansprechers

liegende Umstände handeln, wie Rechtsunkenntnis,

leichte Beeinflussbarkt'it und dergleichen. Auch muss

selbstverständlich verlangt werden, dass der Ansprecher.

wenn er nicht selbst über die Art und Weise der Geltend~

machung des Anspruches im Klaren ist, sich darüber

erkundige und die Unterlassung einer solchen Erkundi-

gung kann ebenfalls nicht als Entschuldigungsgrund an-

erkannt werden.

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.

Die Rekurrentin hat nun spätestens am 8. März 1923

in Erfahrung gebracht, dass ihr gehörende Möbelstücke

gepfändet worden seien. Sie war somit von diesem Mo-

mente an in der Lage, ihre Eigentumsrechte anzumelden

und es ist deshalb einem eigenen Verschulden zuzurech-

nen, wenn sie sieh nicht aufklären liess und binnen der

zehn Tage nicht ihren Anspruch geltend machte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

26. Entscheid vom la.Juni 19S5 i. S. Schweiz. Bankverein

Die Schätzung eines Pfandobjektes nach Art. 305 Abs. 2

SchKG hat auf. Grund der gegenwärtigen Marktverhält-

nisse zu erfolgen. Nur unmittelbar bevorstehende Aende-

rungen in der Marktlage dürfen noch mitberücksichtigt

werden.

A. -

Im Nachlassverfahren über die Stickereifirma

Brunner und Hofstetter wurde eine pfand versicherte

Forderung des Schweiz. Bankvereins in St. Gallen von

69,000 Fr. als mit 49,000 Fr. durch das Pfand gedeckt

erklärt und der RestbetI ag 'als ungedeckte Kurrentfor-

derung behandelt. Die Kollokation beruhte auf einer

Bewertung des pfandbelasteten Gebäudes mit 240,000 Fr.

nebst Zinsen.

Gegen diese Bewertung beschwerte sich der Bankverein

bei der kantonalen Aufsichtsbehörde von St. Gallen. Er

machte geltend, die Liegenschaft sei höchstens auf

190,000 Fr. zu schätzen, und verlangte daher Behandlung

der ganzen Forderung als ungedeckt. Die. im Auftrag

der Aufsichtsbehörde vorgenommene Expertise stellte

vorerst fest, dass Geschäftsgebäudezur Zeit· infolge der

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.

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geringen Nachfrage nur zu sehr gedrückten Preisen ver-

mietet werden können, erklärte aber im weitern, dass

sie von normalen Zeitverhältnissen ausgehe und kam so

zu einem Schätzung~werte von 240,000 Fr. Die Aufsichts-

behörde schloss sich in ihrem Entscheide vom 25. Mai

1923, eröffnet am 28. gl. Mts., diesem Gutachten an und

wies die Beschwerde ab.

B. -

Hiergegen rekurriert der Schweiz. Bankverein

St. Gallen unterm 7. Juli 1923 rechtzeitig an das Bundes-

gericht. Er wiederholt das an die Vorinstanz gestellte

Begehren und führt zur Begründung an, dass für die

Schätzung ausschliesslich auf die heutigen Verhältnisse

abzustellen sei.

Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer. zieht

in Erwägung:

Auf welchen Grundlagen eine Schätzung nach Schuld-

betreibungsrecht vorzunehmen sei, ist eine Rechts-

frage, die der Entscheidung des Bundesgerichts unter-

liegt. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

Die Schätzung nach Art: 305, Abs. 2 SchKGhat zwei-

fellos den Wert zum Gegenstand, welcher sich bei einer

derzeitigen Verwertung ergeben würde. Es folgt daraus,

dass für sie nur die gegenwärtigen Marktverhältnisse

massgebend sein können und höchstens unmittelbar be-

vorstehende Schwankungen der Marktlage noch rnitzu-

berücksichtigen sind. Dagegen ist es unzulässig, ein

Mittel zwischen dem für normalen Zeiten und dem für

eine Krisenzeit gültigen Werte als Schätzungswert an-

zunehmen.

Der Entscheid der Aufsichtsbehördevon St. Gallen

ist also insofern ungesetzlich, als er auf eine Schätzungs-

taxation abstellt, die auf normalen Verhältnissen statt

auf der gegenwärtigen Marktlage beruht, undesistdaher

die Sache zur Neubegutachtung auf der Gtundlage des

gegenwärtigen Verkehrswertes allein an die Vorinstanz

zurückzuweisen.