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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 25.
staltet werden, als ob die betreffenden Forderungen
gestützt auf die erfolgreiche Anfechtung nunmehr ge-
radezu auf die Rekursgegnerin als Gläubigerin über-
. gegangen wären. Auch darf ihr nicht die Bedeutung
beigemessen werden, dass sie den Ersteigerer zur Zah-
lung mit befreiender Wirkung an die Rekursgegnerin
legitimieren würde, wie diese meint; vielmehr sind
die betreffenden Pfandschulden an das Konkursamt
zu bezahlen, das erst in der Verteilungsliste bestimmen
wird, invieweit die Rekursgegnerin Anspruch darauf
erheben kann.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwfigungen abge-
wiesen.
25. Entscheid. von 14. Juni 19~3 i. S. Bey.
Art. 106 SchKG: Frist zur Anmeldung des Eigentumsan-
spruchs. Die Anmeldung des Rechtes an der im Gewahrsam
des Schuldners befindlichen Sache durcb den Drittansprecher
darf nur bei Vorhandensein besonderer
0 b j e k t i ver
Umstände später als binnen zehn Tagen nach Kenntnis-
nahme von der Pfändung erfolgen. Bloss subjektive Grunde
entschuldigen ein Fristversäu~nts nicht.
A.- Dem Ehemanne der Rekurrentin wurde am 27. Mai
1922 eine Anzahl Möbel gepfändet. Am 30. September
1922 erhielt er gemäss Art. 123 SchKG vier Monate Ver-
wertungsaufschub, der aber wegen Nichteinhaltung der
Zahlungsfristen wieder dahin .fiel. Am 10. April 1923
machte Frau Rey beim Betreibungsamt das Eigentums-
recht an sämtlicher ihrem Manne gepfändeten Fahrnis
geltend. Das Betreibungsamt liess die Anmeldung zu
und setzte dem Gläubiger Frist zur Einreichung des Wi-
derspruchsverfahrens. Die Fristansetztung wurde aber
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auf Beschwerde hin von der kantonalen Aufsichtsbe-
hörde wieder aufgehoben, nachdem sich ergeben hatte.
dass die Rekurrentin jedenfalls seit dem 8. März 1923
um die Pfändung ihrer Möbel wusste.
B.-Hiergegen rekurriert Frau Rey ans Bundesgericht.
Sie macht geltend: ihr Mann hätte· ihr angegeben. es
handle sich nur um Pfändung für einen kleinen Betrag.
welche nach dessen Tilgung dahinfalIen werde. Zu diesem
Zwecke habe sie ein Darlehen aufgenommen und es
ihrem Manne zur Zahlung der Betreibungsschuld gegeben.
Erst später habe sie erfahren, dass die Summe zur Schuld-
tilgung nicht genügt hätte. Sie stehe vollkommen unter
dem Einflusse ihres Mannes und hätte keinen Grund ge-
habt. an seinen Angaben zu zweifeln.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
DritteigentÜIDer einer im Gewahrsam des Betreibungs-
schuldners befindlichen gepfändeten Sache unter Ver-
wirkungsfolge seinen Eigentumsanspruch binnen zehn
Tagen, von der Kenntnisnahme der Pfändung an gerech-
net, dem Betreibungsamte mitzuteilen (BGE 37 I 465 ff)
Wenn nun das Bundesgericht in dem Entscheid 48
III 431 erklärt hat, dass eine solche Verwirkung dann
nicht angenommen werden könne, wenn die Nichtan-
meldung durch die besondern Umstände des Falles ent-
schuldigt sei, so kann' es sich dabei nur um äussere,
nicht aber um in der Person des Drittansprechers
liegende Umstände handeln, wie Rechtsunkenntnis,
leichte Beeinflussbarkt'it und dergleichen. Auch muss
selbstverständlich verlangt werden, dass der Ansprecher.
wenn er nicht selbst über die Art und Weise der Geltend~
machung des Anspruches im Klaren ist, sich darüber
erkundige und die Unterlassung einer solchen Erkundi-
gung kann ebenfalls nicht als Entschuldigungsgrund an-
erkannt werden.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.
Die Rekurrentin hat nun spätestens am 8. März 1923
in Erfahrung gebracht, dass ihr gehörende Möbelstücke
gepfändet worden seien. Sie war somit von diesem Mo-
mente an in der Lage, ihre Eigentumsrechte anzumelden
und es ist deshalb einem eigenen Verschulden zuzurech-
nen, wenn sie sieh nicht aufklären liess und binnen der
zehn Tage nicht ihren Anspruch geltend machte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
26. Entscheid vom la.Juni 19S5 i. S. Schweiz. Bankverein
Die Schätzung eines Pfandobjektes nach Art. 305 Abs. 2
SchKG hat auf. Grund der gegenwärtigen Marktverhält-
nisse zu erfolgen. Nur unmittelbar bevorstehende Aende-
rungen in der Marktlage dürfen noch mitberücksichtigt
werden.
A. -
Im Nachlassverfahren über die Stickereifirma
Brunner und Hofstetter wurde eine pfand versicherte
Forderung des Schweiz. Bankvereins in St. Gallen von
69,000 Fr. als mit 49,000 Fr. durch das Pfand gedeckt
erklärt und der RestbetI ag 'als ungedeckte Kurrentfor-
derung behandelt. Die Kollokation beruhte auf einer
Bewertung des pfandbelasteten Gebäudes mit 240,000 Fr.
nebst Zinsen.
Gegen diese Bewertung beschwerte sich der Bankverein
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde von St. Gallen. Er
machte geltend, die Liegenschaft sei höchstens auf
190,000 Fr. zu schätzen, und verlangte daher Behandlung
der ganzen Forderung als ungedeckt. Die. im Auftrag
der Aufsichtsbehörde vorgenommene Expertise stellte
vorerst fest, dass Geschäftsgebäudezur Zeit· infolge der
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geringen Nachfrage nur zu sehr gedrückten Preisen ver-
mietet werden können, erklärte aber im weitern, dass
sie von normalen Zeitverhältnissen ausgehe und kam so
zu einem Schätzung~werte von 240,000 Fr. Die Aufsichts-
behörde schloss sich in ihrem Entscheide vom 25. Mai
1923, eröffnet am 28. gl. Mts., diesem Gutachten an und
wies die Beschwerde ab.
B. -
Hiergegen rekurriert der Schweiz. Bankverein
St. Gallen unterm 7. Juli 1923 rechtzeitig an das Bundes-
gericht. Er wiederholt das an die Vorinstanz gestellte
Begehren und führt zur Begründung an, dass für die
Schätzung ausschliesslich auf die heutigen Verhältnisse
abzustellen sei.
Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer. zieht
in Erwägung:
Auf welchen Grundlagen eine Schätzung nach Schuld-
betreibungsrecht vorzunehmen sei, ist eine Rechts-
frage, die der Entscheidung des Bundesgerichts unter-
liegt. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
Die Schätzung nach Art: 305, Abs. 2 SchKGhat zwei-
fellos den Wert zum Gegenstand, welcher sich bei einer
derzeitigen Verwertung ergeben würde. Es folgt daraus,
dass für sie nur die gegenwärtigen Marktverhältnisse
massgebend sein können und höchstens unmittelbar be-
vorstehende Schwankungen der Marktlage noch rnitzu-
berücksichtigen sind. Dagegen ist es unzulässig, ein
Mittel zwischen dem für normalen Zeiten und dem für
eine Krisenzeit gültigen Werte als Schätzungswert an-
zunehmen.
Der Entscheid der Aufsichtsbehördevon St. Gallen
ist also insofern ungesetzlich, als er auf eine Schätzungs-
taxation abstellt, die auf normalen Verhältnissen statt
auf der gegenwärtigen Marktlage beruht, undesistdaher
die Sache zur Neubegutachtung auf der Gtundlage des
gegenwärtigen Verkehrswertes allein an die Vorinstanz
zurückzuweisen.