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93. Entscheid vom 27. September 1911 in Sachen Diener. Art. 93 SchKG : Ueberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes mit Bezug auf die Feststellung des Existenzminimums. — Art. 95 Abs. 1 SchKG: Pfändung eines bestrittenen Lohnguthabens in dem vom be¬ treibenden Gläubiger angegebenen Betrage. — Art. 122 ff. SchKG : Verwertung eines solchen Guthabens. A. — In einer Betreibung des Rekurrenten H. Diener in Hombrechtikon gegen Albert Ott, Metzger, in Obfelden erklärte das Betreibungsamt Obfelden in der Pfändungsurkunde, es könne keine Lohnpfändung vorgenommen werden, weil das monatliche Einkommen des Schuldners 150 Fr. betrage, davon 60 Fr. als Beitrag an die Kosten der Haushaltung und der Erziehung der Kinder abgingen und der Rest von 90 Fr. dem Schuldner als Existenzminimum gelassen werden müsse. Der Schuldner, der ver¬ heiratet ist und zwei ältere Knaben hat, war im Jahre 1904 in Konkurs geraten. Seither führt die Ehefrau die ursprünglich von ihm betriebene Metzgerei und Wirtschaft, während er selbst die Prokura hat und sich insbesondere mit der Metzgerei abgibt. B. — Gegen die Unterlassung einer Lohnpfändung erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, vom Einkommen des Schuldners monatlich 50 Fr. zu pfänden. Er machte geltend, dieser erhalte monatlich 200 Fr., das Existenzminimum betrage für die ganze Familie 120 Fr., und hieran habe der Schuldner bloß einen Beitrag von 60 Fr. zu leisten. Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen und zwar mit folgender Begründung: Beim geringen Umfang des Geschäftes sei anzunehmen, daß der Schuldner höch¬ stens einen Lohn von 150 Fr. monatlich von seiner Ehefrau beziehe. Das Geschäft habe nur einen geringen Umsatz und werfe deshalb nur einen kleinen Gewinn ab, umsomehr als die Ehefrau wegen der großen Konkurrenz genötigt sei, ein Fuhrwerk zu halten, um den meisten Kunden das Fleisch zuzuführen. Infolgedessen könne die Ehefrau außer dem Betrage, den sie dem Schuldner zukommen lasse, keinen weitern Beitrag an die Haushaltungskosten leisten. Der Schuldner müsse also, da er verpflichtet sei, für seine Familie zu sorgen, für die Kosten der Haushaltung aufkommen. Da nun ein Knabe die Sekundarschule besuche und ein anderer in Zürich in einer mechanischen Werkstätte in der Lehre sei, so brauche der Schuldner den Betrag von 150 Fr. notwendig für sich und seine Familie. Eine Pfändung des das Einkommen von 150 Fr. übersteigenden Betrages sei daher wertlos. C. Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom 1. September 1911 hat der Rekurrent rechtzeitig unter Er¬ neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Was die Feststellung des Existenzminimums des Schuld¬ ners betrifft, so ist dies gemäß Art. 93 SchKG in der Haupt¬ sache eine Angemessenheitsfrage. Das Bundesgericht kann dabei nur prüfen, ob ein Rechtsbegriff unrichtig angewendet, wesentliche tatsächliche Momente übersehen, unwesentliche mitberücksichtigt worden oder ob die tatsächlichen Feststellungen aktenwidrig oder in bundesrechtswidriger Verletzung von Verfahrensgrundsätzen gemacht worden seien (vergl. AS Sep.=Ausg. 12 Nr. 74“, Jaeger, Komm. 3. Aufl. Art. 93 N. 6). In dieser Beziehung ist die Fest¬ stellung des Existenzminimums des Schuldners für ihn und seine Familie auf 150 Fr. nicht anfechtbar. Insbesondere ergibt sich nicht, daß die Annahme der Vorinstanz, es sei der Ehefrau nicht möglich, neben dem Lohn für den Schuldner noch einen Beitrag an die Haushaltungskosten zu leisten, etwa aktenwidrig wäre. Ges.-Ausg. 35 I S. 839.
2. — Indessen kann die Festsetzung des Existenzminimums auf 150 Fr., da der Rekurrent behauptet, der Schuldner beziehe 200 Fr. monatlichen Lohn, nicht dazu führen, eine Pfändung überhaupt als unzulässig zu erklären. Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig zum Entscheid darüber, ob und in welchem Um¬ fange dem Schuldner gegenüber einem Dritten eine Forderung zustehe. Vielmehr ist, wenn die Höhe eines zu pfändenden Lohn¬ guthabens bestritten ist, für die Pfändung der vom betreibenden Gläubiger angegebene Betrag maßgebend (vergl. AS Sep.=Ausg. 10 Nr. 5*), da überhaupt bestrittene Forderungen stets zu pfän¬ den sind, wenn der Gläubiger behauptet, daß sie dem Betriebenen zustehen. Es ist dann Sache des Gläubigers, wenn er sich den gepfändeten Teil der Lohnforderung, nachdem sie jeweilen fällig geworden ist, nach Art. 131 SchKG hat anweisen oder abtreten lassen, oder desjenigen, der diese Forderung allfällig ersteigert, in einem Prozesse feststellen zu lassen, ob sie zu Recht bestehe oder nicht (Jaeger Komm. 3. Aufl. Art. 93 N. 1 und 99 N. 5). Ein Einzug dieses Betrages bei der Ehefrau, die ihre Schuld¬ pflicht bestreitet, durch das Betreibungsamt ist aber natürlich aus¬ geschlossen und bei einer allfälligen Versteigerung ist ausdrücklich zu bemerken, daß die Forderung bestritten sei. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheißen und demgemäß das Betreibungs¬ amt Obfelden anzuweisen, von einer vom Gläubiger behaupteten monatlichen Lohnforderung des Schuldners 50 Fr. als bestrittenen, das Existenzminimum von 150 Fr. übersteigenden Teil zu pfänden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheißen.
* Ges.-Ausg. 33 I S. 229 f.