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60_III_229

BGE 60 III 229

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Italiano CH
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S(>huldb"tl'"ibungs- uud Konkursrecht. No 59.

» cosse a ques,to titolo, non possono essere ne pignorati,

ne sequestrati, ne inclusi nella massa deI fallimento ».

Ma specifieando nell'art. 19 quali siano queste « pre-

stazioni », gli statuti vi annoverano solo le pensioni (art.

20 a 39 degli statuti), le indennita uniehe (art. 40 e 41)

ed i soecorsi (art. 42 e 43). Dalle « prestazioni » della Cassa

propriamente dette sono quindi escluse le indennitit

d'uscita dipendenti dall'art. 8. Ne segue, che i1 disposto

dell'art. 18, ehe statuisee I'impignorabilita assoluta delle

prestazioni della Cassa, non e direttamente applicabile

alle indennita d'uscita. Lo sarebbe solo in base ad una

interpretaziolle lata, interpretazione tuttavia ehe sembra

vietata per i1 riflesso che quel disposto, il quale di fronte

alla regola generale della pigllorabilita, per massima,

di tutti i beni deI debitore, ne dichiara alcuni impignora-

bili, e un disposto di privilegio, che non pUD essere inter-

pretato in modo lato. In questo senso questa Corte si

e ehiarita in merito al pignoramento di un'indennita

d'uscita dovuta ad un funzionario delle strade ferrate

federali con sentenza deI 30 dicembre 1918 in causa

Meyer c. Steiner (RU Vol. 44 IU N0 53; cfr. anehe 44

IIIN°47).Benche i disposti di legge applieabiliinquest'ul-

timo caso (cfr. statuti della cassa deI personale delle

Strade ferrate deI 1906 art. 12 e 17, edella riforma deI

20 novembre 1917, art. 3) non concordino perfettamente

nel loro tenore coi disposti applicabili al caso conereto

(art. 8, 18 e 19 degli statuti 6 ottobre 1920), il ragiona-

mento predetto, dedotto dall'art. 19 degli statuti deI

1920, ealza in ambo i casi.

2. -

Ma l'istanza eantonale ha errato contestando ehe

l'indennita d'uscita eada sotto il disposto dell'art. 93

LEF. L'ammontare delle quote d'assicurazione versate

dal debitore alla Cassa d'assicurazione fu soluto sotto la

forma di ritenute sul salario (art. 47 degli statuti deI 6

ottobre 1920) : esse constano dunque di importi ehe, ove

non f088ero stati dedotti daHo stipendio, sarebbero stati

impignorabili nella misura voluta dall'art. 93. I~e quote

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 60.

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pagate dal debitore alla Cassa non ha.nno perso questo

carattere per averle egli versate alla Cassa allo scopo

di adempiere gli obblighi ehe gli incombevano come

membro della Cassa. Ora, se questo scopo non puo piu

essere raggiunto perche il debitore fu esc1uso dalla Cassa

e se, per questo motivo, le quote pagate (sema gli inte-

ressi) gH vanno reEtituite, l'importo dovutogli in virtu

dell'art. 8 degJi statuti (indennita d'm!Cita) non conserva

meno Ja natura di stipendio guadagnato e come tale,

giusta l'art. 93 LEF; pignorabUe soltanto in quanta non

sia indispensabile al proprio sostentamento ed a quello

della sua famiglia (RU 53 UI N. 20).

3. -

Rinvio all'istanza cantonaJe affincM determini la

quota pignorabile dell'indennita d'uscita asensi dell'art

93 LEF.

La Oamera fl!€cuzioni e lallimenti

pronuncia :

Il ricorso e ammeESO ace. a mente dei eonsiderandi.

60. Entscheid vom 8. Dezember 1934

i. S. Erben Spoturno, genannt Coty.

Unzulässig ist die P f ä n dun g des Her aus gab e a n -

s p r u c he sanstatt der Pfändung der Sache selbst.

On ne peut saisir a Ia place de l'objet lui-meme la pretention de se

faire remettre cet objet.

Invece deU'oggetto,non e Iecito pignorare Ia pretesa alla consegna

dell'oggetto stesso.

A. -

Im Anschluss an verschiedene Arreste, welche die

Rekursgegnerin für eine Forderung von 26,000,000 Fr.

gegen den Rechtsvorgänger der Rekurrenten herausge-

nommen hatte, wurden am 30. Oktober/28. November 1933

vom Betreibungsamt Zürich 1 gepIandet : Sämtliche An-

sprüche des Rechtsvorgängers der Rekurrenten gegen die

Basler Handelsbank in Zürich, « insbesondere der Heraus-

gabeanspruch an die Basler Handelsbank aus dem Depot-

230

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 60.

schein Nr. 3419 vom 23. Januar 1933, ausgestellt auf

Alphee Duhois ..; Paris und Rene Marais, Neuilly sur

Seine, ... hetreffend 453,811 Stück Aktien der SocieM ame-

ricaine Coty incorporated in New-York und Delaware,

Schätzungswert 14,000,000 Fr. » Die Aktien- hezw. Zerti-

fikatsnummern waren angegehen und es war heigefügt,

sowohl Duhois wie Marais erklären, dass sie an diesem

Depot keine Rechte geltend machen, sondern dass dasselhe

dem Arrestschuldner gehöre, für den sie es verwahren.

Auf Verwertungshegehren hin, das dem Schuldner mit

dem Beifügen bekannt gegeben wurde: Le creancier de-

mande que les pretentions saisies 1ui soient donnoos· en

payement aux termes de l'art. 131 alinea 2 LP, überwies

das Betreibungsamt der Rekursgegnerin am 3. März 1934

die geplandeten Ansprüche zur Eintreibung unter Be-

nützung des Betreibungsformulars Nr. 34.

B. -

Am 13. März 1934 führte der Schuldner Beschwerde

mit dem Antrag, es seien die Arreste, sowie die in Prose-

quierung dieser Arreste erlassene Betreibung, sowie die

sämtlichen weiteren Rechtshandlungen des Betreibungs-

amtes Zürich I in dieser Betreibung als nichtig aufzuhehen,

eventuell, wurde vor der oheren Aufsichtshehörde beige-

fügt, sei die Anweisung gemäss Art. 131 SchKG, weil

gesetzwidrig, aufzuheben.

Ende Juli 1934 ist der Schuldner gestorben.

O. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 15. No-

vember 1934 die Beschwerde abgewiesen.

D. -

Diesen Entscheid hahen die Rekurrenten an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

I. -

Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizustim-

men' dass Rechtsanwalt Dr. Treadwell als zur Beschwerde-

führung und Weiterziehung ermächtigt anzusehen war und

ist.

2. -

Eine Betreibung ist nicht abgeschlossen, bevor die

Schnldbetreibungs. und Konkursrecht. No 60.

231

zehntägige Frist zur Beschwerde gegen die Verwertung

abgelaufen ist, mit andern Worten: einer hinnen zehn

Tagen seit der Verwertung geführten Beschwerde kann

nicht entgegengehalten werden, sie sei nicht mehr zulässig,

weil das Betreibungsverfahren bereits· ahgeschlossen sei.

Trotz der vorausgegangenen spezifizierten Mitteilung des

Verwertungsbegehrens lief die Frist zur Beschwerde gegen

die Art der Verwertung noch während zehn Tagen seit

deren Vornahme. Und schon der ursprünglich gestellte

Beschwerdeantrag umfasst den Angriff auf die am 3. März

zur Anwendung gebrachte Verwertungsart.

3. -

In der Tat können nur Geldforderungen auf diese

Art verwertet werden. Dies ist freilich nur in Art. 131

Abs. I SchKG für die Anweisung an Zahlungsstatt aus-

drücklich gesagt, für die es selbstverständlich gelten muss,

während Abs. 2 allgemeiner von der Übernahme der Ein-

treibung eines « Anspruchs » spricht. Jedoch liegt die Be-

schränkung auf Geldforderungen der näheren Ausgestal-

tung dieser Verwertungsart durch das Betreibungsformular

Nr. 34 zu Grunde, das im Gegensatz zum Konkursformular

Nr. 7 über die Abtretung von Rechtsansprüchen der Kon-

kursmasse gemäss Art. 260 SchKG als Gegenstand der

Überweisung nur ziffermässig bestimmte « Forderungs-

beträge » vorsieht und nur die bloss auf eingetriebene Geld-

forderungen zugeschnittene Klausel enthält : « Ist die Er-

mächtigung einem einzelnen Gläubiger erteilt worden, so

kann er das Ergebnis der Geltendmachung der Forderung

nach Abzug der Kosten zur Deckung seiner Forderung

laut Betreibung Nr .... zurückbehalten. Ein überschuss ist

dem Betreibungsamt zuhanden der übrigen Pfändungs-

gläubiger abzuliefern », dagegen nicht die weitere Klausel

des Konkursformulars Nr. 7 : « Besteht das Ergebnis nicht

in barem Gelde, so ist es der Konkursverwaltung (hier:

dem Betreibungsamt) behufs Vornahme der Verwertung

einzuhändigen», Allermindestens hätte die Vorinstanz

bei ihrer gegenteiligen Ansicht· diese selbstverständliche

Kautel beachten müssen, anstatt zu dem auch noch unter

AS 60 IU -

1934

18

232

Schuldb,.trcibung~. lind l(ollkursredlt. N° 60.

anderen Gesic4tspunkten abzulehnenden Ergebnis zn ge-

langeIl : « Gibt alsdann der Drittschuldner die Sache

heraus, so erlangt der Ersteigerer bezw. der eingewiesene

Gläubiger duran zwar nicht das Eigentum, wohl aber das

RecM, die Sache freihändig zu verkaufen und den Erlös

zu seiner Befriedigung zu verwenden. Dabei ist der Er-

steigerer weder dem Amt noch dem Schuldner Rechenschaft

schuldig, der angewiesene Gläubiger nur insofern, als er

einen allfälligen Übersch1lBs dem Amt abzuliefern hat. »

4. -

Indessen erweist sich auch jede andere Art der

Venrel'tung eines solchen Anspruchs als unzulässig.

Art. ~11 SchKG ver!)flichtet den Schuldner, allfällig auch

diejenigen Vermögensgegenstände anzugeben, welche sich

nicht in seinem Gewahrsam befinden; Art .. 98, Abs. 2 und 4,

sieht die Pfändung und Besitznahme von in den Händen

eines dritten Besitzers (Pfandgläubigers) befindlichen be-

weglichen Sachen vor, und Art. 109 SchKG setzt voraus,

dass solche Sachen gepfändet werden und nicht etwa bloss

der Anspruch des Betriebenen gegen den Gewahrsamsin-

haber auf deren Herausgabe. Hieraus hat das Bundes-

gericht auf die Unzulässigkeit der Pfändung des biossen

(dinglichen) Herausgabeanspruches des Eigentümers ge-

schlossen, hauptsächlich aus dem Grunde, weil die Inte-

ressen des Betriebenen durch eine vor der Erledigung all-

fälliger Dritt ansprachen erfolgende Verwertung des Heraus-

gabeanspruches -- anstatt der Verwertung der Sache selbst

nach im 'Widerspruchsverfahren erfolgter Erledigung von

Drittansprachen -

allzu empfindlich beeinträchtigt,rer-

den könnten (BGE 41 III S. 387, 44 III S. 19). Überdies

stände eine Venvertung des bIossen Herausgabeanspruches

im Widerspruch zur Vorschrift des Art. 129 Abs. 2 SchKG,

wonach die Verwertung beweglicher Sachen deren Über-

gabe in sich schliesst. Dementsprechend wird schon die

(die Verwertung vorbereitende) Pf'andung einer bewegli-

chen Sache, sei es auch in Gestalt des Herausgabeanspru-

ches, verpönt, wenn sie dem Ersteigerer nicht übergeben

werden könnte, weil sie sich bei einem Dritten im Ausland

Sdlllldbet-rcibullgR. und l';:ouku",r~dlt. XO 01).

befindet (BGE 41 III S. 291, insbmlomlere 8. 293 Erw. 2);

die hier streitigen Aktientitel sollen ja aber in Ne\v-York

sein.

Während die bisherige Rechtsprechung für den dingli-

chen Herausgabeanspruch des Eigentümers entwickelt

worden ist, wird der hier gepfä.ndete Herausgabeanspruch

aus einem HinterJegungsvertrag hergeleitet und ist inso-

fern obligatorischer Natur. Allein es steht dahin, ob das

(blosse) Rückforderungsrecht des Hinterlegers überhaupt

ein « Vermögensgegenstand » desselben sei, der gepfändet

und verwertet werden könnte; man braucht nur an die

jedem Richter naheliegenden Beispiele des Schiedsrichters,

der den Streitgegenstand, oder des privaten Erbschafts-

liquidators, der Erbschaftsgegenstände durchaus korrek-

terweise im eigenen Namen hinterlegt, zu denken, um sich

von der Unmöglichkeit der Pfändung und Verwertung des

Herausgabeanspruches aus Hinterlegungsvertrag zu über-

zeugen im Falle, dass der Hinterleger die hinterlegte Sache

zur Verfügung eines fremden Eigentümers halten muss.

Voraussetzung der pfändbarkeit und Verwertbarkeit des

Rückforderungsrechtes des Hinterlegers müsste also sein,

dass es mit dem (dinglichen) Herausgabeanspruch des

Eigentümers zusammentrifft. Im vorliegenden Falle sind

deml auch die Arrestierung und Pfändung gerade im

Hinblick auf das Eigentum des Rechtsvorgängers der

Rekurrenten an den hinterlegten Aktien verlangt worden.

Will und kann aber nicht ein bloss obligatorischer Heraus-

gabeanspruch, sondern der mit ihm zusammenfallende

dingliche Herausgabeanspruch des Eigentümers gepfändet

und verwertet werden, so scheitert dies an den bereits

erörterten Hindernissen.

Übrigens ist nicht erfindlieh, wie ein bloss obligatorischer

Herausgabeanspruch aus Hinterlegungsvertrag überhaupt

verwertet werden könnte. Selbst wenn man die Verwer-

tungsart der Übernahme zur Eintreibung zulassen wollte,

so müsste für den Fall, dass nicht sämtliche pfandenden

Gläubiger sie verlangen, auch die Versteigerung möglich

234

Schuldbetreibungs. und Konlmrsrecht. No 60.

sein. Kann aber der Ersteigerer (gleichwie der eintreibende

Gläubiger) nicht ohne weiteres Eigentümer der an ihn her-

auszugebenden Sache werden, wie die Vorinstanz selbst

zugibt, so versteht sich keineswegs von selbst, dass er sie

verwerten dürfe, sondern könnte er das Recht zur Ver-

wertung nur daraus herleiten, dass er (oder der eintrei-

bende Gläubiger) die hrausgegebene Sache zunächst dem

Betreibungsamt zur Pfändung herausgäbe, entsprechend

dem oben zum Konkursformular Nr. 7 Gesagten. Alsdann

müsste aber mit der Geltendmachung von Drittansprüchen

im Widerspruchsverfahren gerechnet werden, welche die

Vorinstanz einfach aufopfern zu wollen scheint. Indessen

lässt sich bei dieser,Perspektive überhaupt kein dem "T erte

der Sache einigermassen entsprechendes Steigerungsange-

bot erwarten, weshalb diese Verwertungsart nicht im

"Tiderspruch zu den eingangs angeführten Vorschriften

zum Schaden des Schuldners zugelassen werden darf. ER

ist auch gar nicht nötig, den Umweg über die Verwertung

des HerausgabeallSpruches zu machen; denn wenn die

herauszugebende Sache nicht dem Betriebenen gehört, so

führt die Verwertung doch zu nichts, und wenn sie ihm

gehört, so kann sie nach den bereits angeführten Vor-

schriften vom Betreibungsamt direkt gepfändet, behändigt

und verwertet werden. Die Art. 122 ff. SchKG sehen

überhaupt nur den « Verkauf» der beweglichen Sachen und

der Forderungen vor, und .unter letzteren sind ebenso-

wenig wie bei dem bereits erörterten Art. 91 SchKU

HerausgabeallSprüche zu verstehen.

Zu den Vermögensbestandteilen anderer Art, für die

gemäss Art. 132 SchKG das Verwertungsverfahren in

jedem einzelnen Falle von den Aufsicht8behörden beson-

ders zu bestimmen wäre, kann ein HerausgabeallSpruch

nicht gerechnet werden, da die beispielsweise Aufzählung

der Nutzniessung und des Anteiles an GemeillSchaftsver-

mögen zeigt, dass hierunter ganz andere Rechtsverhältnisse

zu verstehen sind.

Kann somit auf keine Weise zur Verwertung des ge-

Pfaud"(lc-.hlll!!Sverfahl'l'l1. No 61.

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pfändeten Anspruches geschritten werden, so ist nicht

bloss die rechtzeitig angefochtene Überweisung zur Ein-

treibung, sondern auch die Pfändung, obwohl nicht binnen

zehn Tagen mit Beschwerde angefochten, als nichtig, weil

keine Grundlage für eine anschliessende Verwertung bil-

dend, aufzuheben. l\fit den Arresten braucht man sich

nicht mehr zu befassen, weil sie durch die Pfandung er-

setzt worden sind und übrigellS infolge Erlösehens der

Prosequierungsbetreibung gemäss Art. R8 Abs. 2 SchKG

ohnehin dahingefallen wären.

Demnach erkennt die Schuldbetr- u. Kon"-"wl'skammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die An-

weisung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG und die Pfändung

aufgehoben werden.

B. Pfandnachlassverfahren, Nachlass von Hotelpachtzinsen.

Procedure de concordat hypothecaire, remise de fermages d'hötels.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS· UND KONKURSKAMMER

ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

61. Extrait de l'arret du 16 octobra 1934 dans la cause

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L'art. 53 bis de l'arret6 fedemI du 30 septembre 1932 (arret6

feueml du 27 mars 1934) ne peut etre invoque par celui qui.

lors de la signature du bail. pouvait et devait privoir la cme.

En s'engageallt dans de teUes conditions. il commet une fante.