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78_III_68

BGE 78 III 68

Bundesgericht (BGE) · 1952-04-04 · Deutsch CH
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68 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 13.

13. Entscheid vom 4. April 1952 i. S. Widmer. Arrestierung und Pfändung einer Forderung des Schuldners aus Kauf, also auf Sachleistung. Vorbehalt der Rechte und Ein- reden des Verkäufers. Wie ist vorzugehen, wenn dieser die Lieferung bis zur Zahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises zurückhält ? Art. 95, 100, 131 SchKG. Art. 83, 164 OR. Sequestre et saisie d'une pretention decoulant d'un contrat de vente conclu par le debiteur, autrement dit d'une pretention tendant a 1a livraison d'une chose. Reserve des droits et des exceptions du vendeur. Comment doit-on proceder lorsque le vendeur retient la chose jusqu'au payement du prix ou jusqu'au jour ou des siiretes lui auront ete fournies ? Art. 95, 100, 131 LP, 83, 164 eo. Sequestro e pignoramento di una pretesa risultante da un contratto di vendita concluso dal debitore, vale a dire di una pretesa volta ad ottenere la consegna della cosa. Riserva dei diritti e delle eccezioni del venditore. Come si deve procedere qua.ndo il venditore trattiene la cosa fino a quando il compratore avra pagato il prezzo o fornito delle garanzie ? Art. 95, 100, 131 LEF, 83, 164 CO. A. - Der Rekursgegner nahm gegen den angeblich in Frankreich wohnenden Rekurrenten in Biel Arrest auf dessen angeblichen > nicht als taugliches Ar- restobjekt erweisen, so wäre der Arrestvollzug einfach abzulehnen, nicht dem bezeichneten G~genstand ein anderer zu substituieren. Indessen sind Ansprüche der bezeichneten Art sehr wohl der Arrestierung, Pfändung und Verwertung zugänglich (vgl. .Art. 95 Abs. 1 SchKG). Das trifft freilich nicht zu für blosse Befugnisse, die sich als Ausfluss eines (dinglichen oder obligatorischen) Ver-

70 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 13. mögensrechtes darstellen, wie etwa Überwachungs- und Kündigungsrechte, Ansprüche auf Auskunft, Rechnungs- legung, Herausgabe. Insbesondere ist wiederholt entschie- den worden, dass ein Herausgabeanspruch nicht für sich allein der Pfändung unterliege, sondern auf das ihm zugrunde liegende (dingliche oder obligatorische) Vermö- gensrecht (vorausgesetzt dass dieses seinerseits verwertbar ist) zu greifen sei (BGE 44 III 19, 60 III 232, 61 III 152 ; vgl. auch BGE 72 III 76). Laut dem vom Rekursgegner erlangten Arrestbefehl hat man es aber nicht mit einem blossen Herausgabeanspruch zu tun, sondern Init der eigentlichen Forderung des Käufers aus dem Kaufvertrage. Diese (auf Sachleistung gehende) Forderung ist ein ver- wertbares Vermögensrecht, sogut wie ihr Gegenstück, die Preisforderung des Verkäufers. Sie lässt sich durch Ver- steigerung, gegebenenfalls auch durch Verkauf aus freier Hand, verwerten, wenn auch nicht durch Überweisung an einen betreibenden Gläubiger gemäss Art. 131 Abs. 1 oder 2 SchKG, was nur für Geldforderungen vorgesehen ist (BGE 60 III 229 ; dazu Journal des Tribunaux 1935, poursuite, Fussnote auf Seite 60).

4. - Der Umstand, dass die als Arrestgegenstand bezeichnete Forderung aus einem zweiseitigen Rechtsver- hältnis hergeleitet wird, schliesst die Pfändung (Arrestie- rung) nicht aus, wie denn dieser Umstand der Abtretung nicht entgegensteht (Art. 164 OR; VON TUHR, OR, § 94 II 2 am Ende). Demgemäss hat man z.B. die Rechte aus einem Verkaufsversprechen (promesse de vente) als pfänd- bar bezeichnet (BGE 60 III 224). Natürlich bleiben allen- falls unerfüllte Gegenforderungen des Dritten (Verkäufers) vorbehalten, gleichwie die ihm etwa zustehenden Einreden, insbesondere das allfällige Recht, die Lieferung der Kauf- sache bis zur gänzlichen Bezahlung oder wenigstens (gemäss Art. 83 OR) bis zur Sicherstellung des Kaufpreises zu verweigern. Dem Betreibungsamte, das für die Erhaltung der gepfändeten Rechte zu sorgen hat (Art. 100 SchKG), erwachsen zufolge solcher Einreden Initunter gewisse Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 14. 7l ausserordentliche Obliegenheiten. Bestreitet der Dritte seine Leistungspflicht schlechthin, so bleibt allerdings nichts anderes übrig, als die arrestierte Forderung als völlig bestritten zu betrachten und so zu verwerten. Leistet er im Gegenteil vorbehaltlos an das Betreibungs- amt, so tritt ohne weiteres die Sache an die Stelle des ja dadurch erfüllten Leistungsanspruchs. Anerkennt er da- gegen zwar seine Leistungspflicht wie auch die Leistungs- berechtigung des Arrestschuldners, hält er aber die Leistung Init Berufung auf die {ganz oder teilweise) noch ausstehende Zahlung des Kaufpreises vorderhand zurück, so ist dem betreibenden Gläubiger anheim zu stellen, die Leistung der Sache an das Betreibungsamt zu veranlassen, indem er den geforderten Preis(ausstand) bezahlt oder allenfalls im Sinne von Art. 83 OR sicherstellt. Tritt demzufolge die Sache an die Stelle des arrestierten (und gepfändeten) Anspruchs, so ist der Sacherlös, soweit erforderlich und ausreichend, dem betreibenden Gläubiger als Vergütung für jenen Aufwand auszurichten. Alles Weitere kann beim gegenwärtigen Stande des Verfahrens ungeprüft bleiben, da ja der Forderungsarrest erst zu vollziehen ist und die Stellungnahme des Dritten (Verkäufers) noch dahinsteht. Demnach erkennt die Schul.dbetr. u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

14. Entscheid vom 15. Hai 1952 i. S. Ryehetzky. Widerspruchsverfahren. Art. 106-109 SchKG. Meldepflicht des Dritten. Unter welchen Umständen liegt böswilliges Zuwarten vor, das die Verwirkung des Widerspruchsrechtes nach sich zieht ? Widerlegung eines vorerst bestehenden Verdachtes der Böswilligkeit. Procedure de revendication. Art. 106-109 LP. Obligation pour le tiers de faire connaitre sa pretention. Quand y a-t-il retard a.stucieux entrainant la decheance du droit de revendiquer ? Conditions dans lesquelles le tiers peut se laver du soup9on d'avoir agi astucieuseIIlent.