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18 Entseheidungeri der Schuldbetreibung&- will nun aber gar' nicht diesen Zweck erreichen, sondern jetzt schon, während der Kriegszeit, die Liegenschaften, die seine Hauptaktiven bilden, versilbern. Er verlangt die Stundung nur zu dem Zwecke, um die infoJge von Betreibungen in Aussicht. stehende Zwangsverwertung zu verhüten. weil er glaubt, dass er durch freihändigen Verkauf auch in der gegenwärtigen Zeit einengrössern Erlös erzielen könne. Hiefür ist aber die Betreibungs- stundung nicht geschaffen worden ; sonst könnte sie jeder Schuldner in Anspruch nehmen, der während des Krieges vor der betreibungsrechtlichen Verwertung steht. Dazu kommt, dass die Stundung die Zwangsverwer- tung der Liegenschaften nicht verhindern. könnte. weil, wie sich aus dem Güterverzeichnis ergibt, eine Reihe von Hypothekarzinsell, für die die Liegen&chaften pfandrecht- licl~ haften, schon seit zwei Jahren verfallen sind und daher für diese trotz einer Stundung die Betreibung auf Pfandverwertung nach Art. 9 und 10 BStV durchgeführt werden kann. Und da diese Liegenschaften sein Haupt- vermögen darstellen und diese jetzt zur Kriegszeit ver- wertet werden m ü s sen, wobei ein für die Chirogra- phargläubiger verwendbarer Überschu~s ausgeschlossen ist. so ist eine Vollbefriedigung seiner Gläubiger auf alle Fälle ausgeschlossen und damit fehlt auch die erste Voraussetzung für die BewiIligung einer Stundung. . Endlich könnte die Stundung auch deshalb nicht be- willigt werden, weil kein 'Anhaltspunkt dafür besteht. dass der Rekurrent allen seinen Gläubigern bis 30. Juni 1918 Abschlagszahlungen leisten könnte. ohne solche aber eine Stundung nach Art. 2 des Bundesratsbeschlusses betreffend Befristung der allgemeinen Betreibungsstun- dung . vom 23. November 1917' nicht mehr zulässig ist. Der Rekurrent hat allerdings erklärt, er wolle 500 Fr. abzahlen. Allein die beigefügte Bemerkung zeigt, da&S er keineswegs sicher ist, eine solche Zahlung leisten m können. Er hat selbst zugegeben, dass er keine flüssigen Mittel besitze. und nach der Feststellung der Vorinstanz. und Konkurskammer. N0 5. , l besteht keine Aussicht darauf. dass die Fertigung des vom Rekurrenten abgeschlossenen Liegenschaftskaufes zu Stande komme und der Käufer seine Verpflichtungen erfülle.
5. Eztrait d8 l'arrit du al ftvrier 1918 dans la cause Eggis S ais i e. Le 7. :Zl nalbetrag zwar den in den Büchern eingesetzten Wert des Inventars erreicht, denen aber schon unmittelbar nach der Gesellschaftsgründung nur ein Wert von etwa 16% des Nominalbetrages beigemessen worden ist. Damit wurde den Kurrentgläubigern ihre Hauptdeckung entzogen. Sodann steht fest, dass der Rekurrent von den erhaltenen Aktien 61 Stück im Nomi~aIbetrage von 30,500 Fr. sogleich gewissen Gläubigern an Zahlungs- statt übergab. Beide Handlungen, die Veräusserung von Aktiven und die Zahlung einzelner Schulden, wurden vom Rekurrenten im Bewusstsein seiner Überschnldung vorgenommen. Auf die Wohltat der allgemeinen l3etrei- bungsstundung können aber nur Schuldner Anspruch erheben, die Gewähr für eine gleichmässige Befriedigung aller Gläubiger bieten. Wenn auch nicht ausdrücklich in der Verordnung ausgesprochen, so ergibt sich dieser Grundsatz doch aus der allgemeinen Erwägung, dass nur der Schuldner, zu dem die Gläubiger das Vertrauen haben können, dass er nach Möglichkeit eine Vermin- derung ihrer Deckung zu vermeiden suche, eine so aus- serordentliche Vergünstigung, wie die allgemeine Betrei- bungsstundung beanspruchen darf. 7.lntsoheid. vom 21. Kirz 1918 i. S. Iaraelitlaoher Bpitalverein Die Bestimmung des Art. 64 SchKG findet auch für die Zu~ stellung an den Vertreter einer juristischen Person oder Ge- sellschaft entsprechende Anwendung. A. - Der rekurrierende Israelitische Spitalverein in Basel ist eine juristische Person. Als sein Sitz ist im Han- delsregister die Wohnung des Präsidenten Isaak Dreyfus- Strauss eingetragen. Ein besonderes Geschäftslokal besitzt der Verein nicht. Am 23. Januar 1918 wurde gegen ihn von Frau Emma Soland eine Betreibung eingeleitet. Der Zahlungsbefehl wurde in der Wohnung des Präsiden-