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Entseheidungeri der Schuldbetreibung&-
will nun aber gar' nicht diesen Zweck erreichen, sondern
jetzt schon, während der Kriegszeit, die Liegenschaften,
die seine Hauptaktiven bilden, versilbern. Er verlangt
die Stundung nur zu dem Zwecke, um die infoJge von
Betreibungen in Aussicht. stehende Zwangsverwertung
zu verhüten. weil er glaubt, dass er durch freihändigen
Verkauf auch in der gegenwärtigen Zeit einengrössern
Erlös erzielen könne. Hiefür ist aber die Betreibungs-
stundung nicht geschaffen worden; sonst könnte sie jeder
Schuldner in Anspruch nehmen, der während des Krieges
vor der betreibungsrechtlichen Verwertung steht.
Dazu kommt, dass die Stundung die Zwangsverwer-
tung der Liegenschaften nicht verhindern. könnte. weil,
wie sich aus dem Güterverzeichnis ergibt, eine Reihe von
Hypothekarzinsell, für die die Liegen&chaften pfandrecht-
licl~ haften, schon seit zwei Jahren verfallen sind und
daher für diese trotz einer Stundung die Betreibung auf
Pfandverwertung nach Art. 9 und 10 BStV durchgeführt
werden kann. Und da diese Liegenschaften sein Haupt-
vermögen darstellen und diese jetzt zur Kriegszeit ver-
wertet werden m ü s sen, wobei ein für die Chirogra-
phargläubiger verwendbarer Überschu~s ausgeschlossen
ist. so ist eine Vollbefriedigung seiner Gläubiger auf alle
Fälle ausgeschlossen und damit fehlt auch die erste
Voraussetzung für die BewiIligung einer Stundung. .
Endlich könnte die Stundung auch deshalb nicht be-
willigt werden, weil kein 'Anhaltspunkt dafür besteht.
dass der Rekurrent allen seinen Gläubigern bis 30. Juni
1918 Abschlagszahlungen leisten könnte. ohne solche
aber eine Stundung nach Art. 2 des Bundesratsbeschlusses
betreffend Befristung der allgemeinen Betreibungsstun-
dung . vom 23. November 1917' nicht mehr zulässig ist.
Der Rekurrent hat allerdings erklärt, er wolle 500 Fr.
abzahlen. Allein die beigefügte Bemerkung zeigt, da&S er
keineswegs sicher ist, eine solche Zahlung leisten m
können. Er hat selbst zugegeben, dass er keine flüssigen
Mittel besitze. und nach der Feststellung der Vorinstanz.
und Konkurskammer. N0 5.
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besteht keine Aussicht darauf. dass die Fertigung des
vom Rekurrenten abgeschlossenen Liegenschaftskaufes zu
Stande komme und der Käufer seine Verpflichtungen
erfülle.
5. Eztrait d8 l'arrit du al ftvrier 1918 dans la cause Eggis
S ais i e. Le 7.
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nalbetrag zwar den in den Büchern eingesetzten Wert
des Inventars erreicht, denen aber schon unmittelbar
nach der Gesellschaftsgründung nur ein Wert von etwa
16% des Nominalbetrages beigemessen worden ist.
Damit wurde den Kurrentgläubigern ihre Hauptdeckung
entzogen. Sodann steht fest, dass der Rekurrent von den
erhaltenen Aktien 61 Stück im Nomi~aIbetrage von
30,500 Fr. sogleich gewissen Gläubigern an Zahlungs-
statt übergab. Beide Handlungen, die Veräusserung
von Aktiven und die Zahlung einzelner Schulden, wurden
vom Rekurrenten im Bewusstsein seiner Überschnldung
vorgenommen. Auf die Wohltat der allgemeinen l3etrei-
bungsstundung können aber nur Schuldner Anspruch
erheben, die Gewähr für eine gleichmässige Befriedigung
aller Gläubiger bieten. Wenn auch nicht ausdrücklich
in der Verordnung ausgesprochen, so ergibt sich dieser
Grundsatz doch aus der allgemeinen Erwägung, dass
nur der Schuldner, zu dem die Gläubiger das Vertrauen
haben können, dass er nach Möglichkeit eine Vermin-
derung ihrer Deckung zu vermeiden suche, eine so aus-
serordentliche Vergünstigung, wie die allgemeine Betrei-
bungsstundung beanspruchen darf.
7.lntsoheid. vom 21. Kirz 1918 i. S. Iaraelitlaoher Bpitalverein
Die Bestimmung des Art. 64 SchKG findet auch für die Zu~
stellung an den Vertreter einer juristischen Person oder Ge-
sellschaft entsprechende Anwendung.
A. -
Der rekurrierende Israelitische Spitalverein in
Basel ist eine juristische Person. Als sein Sitz ist im Han-
delsregister die Wohnung des Präsidenten Isaak Dreyfus-
Strauss eingetragen. Ein besonderes Geschäftslokal besitzt
der Verein nicht. Am 23. Januar 1918 wurde gegen ihn
von Frau Emma Soland eine Betreibung eingeleitet.
Der Zahlungsbefehl wurde in der Wohnung des Präsiden-