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LMF. LR •. LResp.C ••
• LTM. LUFI. OG •• OM .. OMEF ORC. ossc. PCF. PPF. RD .. RLA. RLF. RRF. RTM. StF •. Tar.LEF LF sulla protezioni delle marche di fabbrica e di commereio, delle indi- cazioni di provenienza di merci e delle distinzioni industriali (26 set- tembre 1890). LF sui rapportl di diritto civlle dei domicillati e del dimoranti (25 glugno 1891). LF sulla responsabilita clvile delle imprese di strade ferrate e di piroscatl e delle poste (28 marzo 1905). LF sulla tassa d'esenzlone dal servizlo militare (28 giugno 1878) . LF sull'utilizzazione delle forze ldrauliche (22 dicembre 1916). LF sull'organlzzazione giudlziaria (16 dicembre 1943). Organizzazione militare della Confederazione Svizzera (LF def 12 aprlle 1907). Ordinanza ehe mitlga temi:ioraneamente Je disposizioni sull'eseeuzione forzata (24 gennaio 1941). Ordinanza sul registro dl commercio (7 giugno 1937). Ordinanza sul servizio dello stato eivile (18 maggio 1928). LF di procedura clvilc (4 dicembre 194;7). LF sulla procedura penale (15 giugno 1934). Regolamento d'esecuzione della !egge federale sulle dogane del I ottobre 1925 (10 luglio 1926). Ordinanza d'eseeuzione della legge federale del 15 marzo 1932 sulla circolazione degli autoveicoll e dei velocipedi (25 novembre 1932). Regolamento per l'applicazione della !egge federale sul lavoro nelle fabbriche (3 ottobre 1919). Regolamento per il registro fondiario (22 febbraio 1910). Regolamento d'eseeuzione della !egge federale sulla tassa d'esenzione dal servizio militare (26 giugno 1934). LF sull'ordinamento dei funzionari federali (30 giugno 1927). Taritra applicabile alle legge federale sull'esecuzione e sul falllmento (13 aprlle 1948). I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL
1. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Januar 1951 i. S. l\Uiller gegen Generalprokurator des Kantons Bern. Art. 41 Zijf. 3 AbB. 1 StGB. Täuschung des Vertrauens durch Führen in angetrunkenem Zustande, fahrlässige Tötung und fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs während der Probezeit. Der bedingte Aufschub der rtlr diese Handlungen verwirkten Strafe schliesst den Vollzug der früheren Strafe nicht aus. Art. 41 eh. 3 al.1 CP. Confiance du juge trompee par un condamne qui, pendant le delai d'epreuve, conduit en etat d'ivresse un vehicule automobile et, par negligence, commet un homicide et entrave la circulation. Le sursis dont il beneficie pour ces infractions n'exclut pas l'execution de la peine precedente. Art. 41 cijra 3 cp. 1 OP. Delude la fiducia in lui riposta dal giudice il condannato ehe durante il periodo di prova conduce in stato di ubriachezza un autoveicolo, commette un omicidio colposo e perturba per negligenza la circolazione pubblica. La sospen- sione condizionale di cui fruisce per questi reati non esclude l'esecuziorte della pena precedente. A. - Am 26. August 1947 verurteilte das Amtsgericht von Bern Emil Müller wegen Veruntreuung zu sechs Mo- naten Gefängnis, schob deren Vollzug bedingt auf und setzte dem Verurteilten fünf Jahre Probezeit. . Innerhalb der Probezeit übertrat Müller Art. 26 Abs. 2 MFG, indem er mit einem Motorwagen mit übersetzter Geschwindigkeit durch ein Dorf fuhr. Der Gerichtspräsi- dent von Münster verurteilte ihn deswegen am 14. Sep- tember 1948 zu Fr. 30.- Busse. In der Nacht vom 28. /29. April 1949 missachtete Müller das Gesetz neuerdings. Er fuhr mit fünf Personen in einem Vierplätzer-Personenautomobil von Delsberg über Prun- trut nach Lucelle. Schon in Delsberg und dann unterwegs an verschiedenen Orten trank er beträchtliche Mengen Alkohol. In Lucelle zerschlug er nach einem Wortwechsel AS 77 IV - 1951
2 Strafgesetzbuch. N° 1. mit dem Wirt mutwillig drei bis vier Gläser. Auf der Rück- fahrt fuhr er zwischen Develier und Delsberg in einer star- ken Biegung über die Strasse hinaus, sodass sich der Wagen einige Male überschlug. Einer der Mitf~hrenden, Vou~~rd, wurde tödlich, die andern Fahrgäste leicht verletzt. Müller hatte im Zeitpunkt des Unfalles 2°/00 Alkohol im Blut. Das Amtsgericht Delsberg erklärte ihn am 23. September 1949 der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs und der Übertretung nach Art. 59 Abs. 1 MFG schuldig und verurteilte ihn zu zehn Monaten Gefängnis und Fr. 100.- Busse. Den Vollzug der Gef~ng nisstrafe schob es bedingt auf, unter Auferlegung emer fünfjährigen Probezeit an den Verurteilten. B. _Das Amtsgericht von Bern ordnete den Vollzug der am 26. August 1947 ausgefällten Strafe nicht an, wohl aber auf Appellation der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 2. Juni 1950 das Obergericht des Kantons Bern. Das Obergericht nahm an, Müller habe durch sein V~rhalten anlässlich der Vergnügungsfahrt vom 28. /29. April 1949, das. seine ganz leichtfertige Gesinnung offenbare, das Ver- trauen krass getäuscht, das der Richter auf ihn gesetzt habe (Art. 41 Ziff. 3 StGB). . O. _Müller führt gegen das Urteil vom 2. Jum 1950 Ni~htigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP. Er bean- tragt, es sei aufzuheben und die Sache sei an ~as Ober- gericht zurückzuweisen, damit es die Strafe rocht voll- ziehen lasse. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. _ Nach Art. 41 Ziff. 3 StGB zieht die während der Probezeit begangene Straftat den Vollzug der bedingt a~~ geschobenen Strafe dann zwingend nach sich, wenn die Tat ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen ist. Das bedeutet nicht, dass die bedingt aufgeschobene Strafe nicht vollzogen werden darf, wenn der Verurteilte die wä~e~d der Probezeit begangene strafbare Handlung nur fahrlass1g verübt hat oder wenn sie nur Übertretung (Art. 101 StGB) Strafgesetzbuch. No 1. 3 ist. In diesen Fällen ist der Vollzug der früheren Strafe anzuordnen, wenn der Verurteilte durch die neue Tat das Vertrauen enttäuscht hat, das der Richter ihm bei der Ge- währung des bedingten Strafaufschubes entgegenbrachte. Das Bundesgericht hat das bereits ausgesprochen für den Fall, dass die während der Probezeit begangene Tat eine Übertretung ist (BGE 72 IV 147). Ein grundsätzlicher Un- terschied zwischen diesem Fall und der fahrlässigen Be- gehung eines Vergehens besteht nicht; auch ein fahrläs- siges Verhalten kann von einer Schwäche zeugen, die der Verurteilte mit Rücksicht auf das ihm entgegengebrachte Vertrauen hätte meistern sollen und die den Richter ent- täuscht. Wie bei Begehung einer vorsätzlichen Übertretung gilt aber auch hier, dass das Vertrauen nicht leichthin als getäuscht angesehen werden darf, der Verurteilte sich vielmehr so verwerflich verhalten haben muss, dass er sich auch ohne Ermahnung hätte bewusst sein sollen, ~r handle pflichtwidrig und mache sich des weiteren Auf- schubes der Strafe unwürdig (BGE 72 IV 148; 75 IV 158). Die Tatsache allein, dass die während der Probezeit began- gene Tat ein fahrlässiges Vergehen ist, rechtfertigt den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe nicht, sondern der Richter hat das Verhalten des Verurteilten, das zu erneuter Bestrafung geführt hat, in objektiver und sub- jektiver Hinsicht auf seine Verwerflichkeit hin zu prüfen und die Umstände des konkreten Falles in die Wagschale zu werfen.
2. - Das hat das Obergericht getan, und es hat dabei nicht falsch gewogen. Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt und dabei fahrlässig jemanden tötet oder verletzt, bekundet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts derartige Hemmungslosigkeit und achtet Leib und Leben anderer so gering, dass ihm schon allein deshalb in der Regel der bedingte Strafvollzug für diese Tat verweigert werden darf und richtigerweise, besondere Umstände vorbehalten, verweigert werden soll (BGE 74
4 Strafgesetzbuch. N° 1. IV 138, 196; 76 IV 170). Umsomehr muss solche Hem- mungs- und Rücksichtslosigkeit, wenn sie einem unter Be- währungsprobe stehenden Verurteilten zur Last fällt, das Vertrauen des Richters enttäuschen, der eine frühere Strafe bedingt aufgeschoben hat. Denn wer unter Bewährungs- zwang steht, hat ganz besondern Anlass, auf die Interessen der Mitmenschen Rücksicht zu nehmen, das Gesetz zu achten und der Versuchung zu widerstehen. Besondere Umstände, die das Verhalten des Beschwerdeführers in ein milderes Licht rücken könnten, liegen keine vor. Im Gegenteil. Die nächtliche Fahrt vom 28. /29. April 1949 war eine sinnlose Vergnügungsfahrt. Nichts nötigte den Beschwerdeführer, sie auszuführen und sich unterwegs anzutrinken. Schon die Besetzung des vierplätzigen Wa- gens mit sechs Personen war unvorsichtig, umsomehr als Voumard abmahnte. Auch die zweimalige Aufforderung durch Voumard, der Beschwerdeführer solle ihm das Steuer anvertrauen, sowie die wiederholten Ersuchen der Mit- fahrenden, der Beschwerdeführer möge die zu hohe Ge- schwindigkeit herabsetzen, hätten ihn warnen sollen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Probe- zeit schon einmal wegen zu schnellen Fahrens gebüsst wor- den war. Dass er auch damals unter Alkoholeinfluss ge- standen habe, ist nicht nötig. Selbst wenn er blass am
28. /29. April 1949 in angetrunkenem Zustande geführt hat, ist das Vertrauen enttäuscht, das ihm am 26. August 1947 entgegengebracht worden ist. Unerheblich ist, dass das Amtsgericht von Delsberg den Vollzug der am 23. September 1949 ausgefällten Strafe bedingt aufgeschoben, also dem Beschwerdeführer das Vertrauen entgegengebracht hat, er werde inskünftig keine Verbrechen oder V ergehen mehr begehen, wenn er erneut unter Bewährungsprobe gestellt werde. Ob er sich durch sein Verhalten vom 28. /29. April 1949 des ihni am 26. Au- gust 194 7 geschenkten Vertrauens unwürdig erwiesen habe, hat es damit nicht entschieden und hatte es nicht zu ent- scheiden. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf Strafgesetzbuch. No 1. 5 die Rechtsprechung des Bundesgerichts berufen, wonach der Richter, der über den Vollzug der bedingt aufgescho- benen Strafe erkennt, das rechtskräftige Urteil über das neue Verbrechen oder Vergehen nicht auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfen darf (BGE 74 IV 17). Inwiefern es widerspruchsvoll sein sollte, den Vollzug der während der Probezeit verwirkten Strafe bedingt aufzuschieben anderseits aber den Vollzug der früheren Strafe anzuord~ nen, ist ebenfalls nicht einzusehen. Sonst könnte dem Ver- urteilten, der während der Probezeit vorsätzlich ein Ver- brechen oder Vergehen verübt„ für diese Tat der bedingte Strafvollzug nie gewährt werden, weil sie nach Art. 41 Ziff. 3 StGB zwingend den Vollzug der früheren Strafe nach sich zieht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat aber von jeher eingeräumt, dass der bedingte Aufschub der Strafe, die für das während der Probezeit vorsätzlich b~gangene Verbrechen oder Vergehen verwirkt ist, zulässig sei, wenn angenommen werden könne, dass der Verurteilte die zweite Bewährungsprobe besser bestehen werde als die erste. Hat der Täter sich während der Probezeit blass fahr- lässig vergangen, so ist es nicht anders. Der Beschwerde- führer irrt, wenn er glaubt, in diesem Falle schliesse die günstige Voraussage für die Zukunft die Anordnung des Vollzugs der früheren Strafe aus. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass der bedingte Aufschub der früheren Strafe auf- recht zu halten sei, wenn der Verurteilte das Vertrauen verdient, dass er sich inskünftig nicht mehr vergehen werde, sondern es will, dass jene Strafe vollzogen werde, wenn das Verhalten während der ersten Probezeit hier also das fahrlässig begangene neue Vergehen, sich als,Miss- brauch des dem Verurteilten früher geschenkten Vertrauens herausstellt. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.