Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Verfahren.
2. -
Ob der Beschwerdeführer die subjektiven Vor-
aussetzungen der kantonalen Übertretung erfüllt hat,
ist ~ine Frage des kantonalen Rechts, auch soweit das.
Strafgericht sie kraft der in § 1 des zugerischen Polizei-
strafgesetzes enlihaltenen Verweisung nach den allge-
meinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches beurteilt hat
(BGE 69 IV 211, 71 IV 51). Der Kassationshof ist daher
nicht befugt, diese Frage zu prüfen (Art. 269 Abs. l
BStP).
Demnai/t, erkennt der Kassationshof 1
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
III. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 32, 34 und 41. -
Voir nos 32, 34 et 41.
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
4:2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. No-
vember 1M6 i. S. Pulver gegen Staatsanwaltschaft des Berner
Mittellandes.
Art. 41 Zifl. 3 &GB; Vollzug einer beßingt aufgeachobenm Strafe.
Wann· täuscht der Verurteilte «in anderer Weise das auf ihn
gesetzte Vertrauen » T
Art. 41 eh,,, 3 OP. E~
a'une peine prononck avec aursis.
Quand le condemne trompe·t·il, de toute autre maniere, Ia con-
fiance mise en lui 7
Art. 41, cifra 3 OP. Eaecuzione a'una pena pronunciata con la
~.
Quando il condannato delude «in q~lsiasi a.ltro modo la fiducia
in lui riposta dal giudice » T
A. -
Pulver ist vom März 1942 bis Mai 1945 zehnmal
wegen WirtshaU.Sskandals, Nachtlärms und unanständigen
Benehmens gebüsst und am 23. Oktober 1945 vom Gerichts-
präsidenten IV von Bern wegen Körperv;erletzung und
unanständigen Benehmens zu einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe von vierzig Tagen und zu fünfzig Franken
Busse verurteilt worden, mit der Weisung, während der
dreijährigen Probezeit keinen Alkohol zu trinken. Von
dieser Verurteilung und von zwei der vorausgegangenen
Bussen hatte die Kriminalkammer des Kantons Bern nicht
Kenntnis, als sie Pulver am 30. November 1945 wegen
Gehülienschaft bei einer im Jahre 1944 begangenen
Abtreibung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilte und
ihm unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit den
bedingten Strafvollzug erteilte mit der Weisung, die
Kosten innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Die Kriminal-
kammer führte aus~ Pulver se.i liederlich, habe aber keine
Freiheitsstrafe verbüsst; es sei zu erwarten. dass er sich
10
AS 72 IV -
1946
:1'6
Stra.fgesetzbuoh. No 4!.
durch den bedingten Strafvollzug von weiteren Verbrechen
werde abhalten lassen.
Pulver fuhr fort, die· Wirtshäuser zu besuchen und
Alkohol zu trinken; Am 12. März 194-6 ordnete daher
der Gerichtspräsident IV von Bern an, dass die am 23.
Oktober, 1945 ausgesprochene Gefängnisstrafe zu voll-
ziehen sei. Ferner beschloss der Regierungsrat des Kantons
Bern·. am 22. März 1946, Pulver wegen Liederlichkeit
und. Trunksucht für ein Jahr in die A.rbeitsansta.lt zu
versetzen. Er schob den Vollzug· dieser Massnahme bedingt
auf setzte die Probezeit. auf ein. Ja. hr fest, stellte Pulver
'
. '
·'
~ter Schutzaufsicht und erteilte ihm. unter anderem die
Weisung, keine geistigen Getränke mehr zu trinken.
Ferner verbot er ihin für die Dauer eines Jahres det;t
Besuch· der Wirtshäuser. Die EinweislJilg in die Arbeits-
anstalt war Pulver im Juni und im September 1945 bereits
zweimal. angedroht worden, und er :hatte jeweilen der
Behörde fest versprochen, sich zu bessern.
Am 29. Juli 1946 besuchte Pulver in Bern wiederum
ein Wirthaus n.nd trank Alkohol. Als er nachher ·auf der
Strasse zwei Polizisten begegnete, machte er sich an sie
heran und belästigte sie unter dem Einfluss des Alkohols
mit dummen Reden, nahm eine herausfordernde Haltung
an und schlug einen der Pol~isten, der ihm eine Bemerkung
machte, ·zweimal ins Gesicht. Am 9. September 1946
verµrteilte der Gerichtspräsident V von Bern Pulver in
Anwendung des bernischen 'Übertretungsstrafrechts wegen
Missachtung des Wirtshausverbotes und wegen unan-
ständigen· Benehmens zu zwölf Tagen Haft.
B. -
Am 23. September 1946 ordnete die Kriminal-
kammer des Kantons Bern gestützt auf Art. 41 Ziff. 3
StGB den Vollzug der am 30. November 1945 verhängten
fünfmonatigen Gefängnisstrafe an. Sie führte aus, die
Administrativakten, der ergänzte Strafbericht und die
Akten des Gerichtspräsidenten V von Bern zeigten, dass
Pulver trotz aller Weisungen, keinen Alkohol zu geniessen,
und trotz Wirtshausverbotes ein imnier wieder dem
.Strafgesetzbuch. N•.4!.
Alkohol' verfallener· Rohling sei. ·Er habe bewi6Sen,. dass
er sich nicht bessern: wolle, und durch sein Benehmen
voin 29. Juli 1946. habe er vollends das Vertrauen, das
die Kriminalkammer in ihn gesetzt habe, getäuscht .. Er
verdiene deshalb urid nach seinem fortgesetzten Müssig-
gang und seinen stets· wiederholten Alkoholexzessen
keine weitere Nachsicht.
0. -
Pulver führt gegen diesen Entscheid Nichtig-
keitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei aufzuheben und
die Kriminalkammer anzuweisen, auf den Vollzug der
Gefängnisstrafe zu verzichten.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
•.. „._,
2. -
Gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB ordnet der Richter
den bedingt aufgeschobenen Vollzug der Strafe an, wenn
der Verurteilte während der Probezeit vorsätzlich ein
"Verbrechen oder ein Vergehen begeht oder trotz förm-
licher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung
zuwiderhandelt ·oder sich beharrlich der SchutzaUfsicht
entzieht oder in anderer Weise das auf ihn gesetzte Ver-
trauen täuscht.
Die Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder
Vergehens während der Probezeit zieht den Vollzug der
Strafe zwingend nach sich. Diese Strenge will das Gesetz
nicht walten lassen, wenn der Verurteilte während der
Probezeit bloss eine 'Übertretung begeht. Das heisst
jedoch nicht, dass es in solchen Fällen schlechthin · die
Anordnung des Vollzuges untersage. Es besteht kein
Grund, den Vollzug der Strafe bloss ·zu gestatten, wenn
das Verhalten, welches das auf den Verurteilten gesetzte
Vertrauen täuscht, nicht strafbar ist, ihn dagegen auszit-
schliessen, wenn es unter Übertretungsstrafe steht. Ist
dieses Verhalten eine Übertretung, so kann die angedrohte
Strafe es ja nur verwerflicher machen. Es zieht den :Vollzug
der .bedingt aufgeschobenen Strafe immer dann nach sich,.
wenn es das Vertrauen täuscht, das. der Richter.am den
148
Si;:rafgesetzbuoh,No 4ll.
Verurteilten gesetzt hat, gleichgültig, ob das Verhalten
(als Übertretung) strafbar h!t oder nicht. Natürlich darf
das Vertrauen nicht lefohthin als getäuscht angesehen
werden, und jedenfalls genügt die Tatsache, dass der
während der Probezeit begangene Fehltritt des Verur-
teilten eine Übertretung ist, für sich allein nicht, weil
somt die Begehung einer solchen den Vollzug der Strafe
immer nach sich zöge, was das Gesetz, wie gesagt, nicht
will. Es ist im einzelnen Falle zu prüfen, ob die Natur
und Schwere des Fehltrittes und die Um.stände, unter
denen er begangen wurde, von einer Schwäche zeugen,
die der Verurteilte mit Rücksicht auf die Bewährungs-
probe, unter der er stand, hätte meistem sollen. Dabei
kommt nichts darauf an, ob dem Verurteilten das be-
treffende Verhalten ·in Form einer mit dem bedingten
Strafvollzug verbundenen Weisung ausdrücklich . unter-
sagt worden ist. Indem das Gesetz nicht nur die Miss-
achtung von Weisungen, sondern allgemein ein das Ver-
trauen des Richters täuschendes Verhalten als Grund
zum Vollzug der Strafe ansieht, sagt es, dass von einem
unter Bewährungsprobe stehenden Verurteilten mehr
erwartet wird als bloss die Befolgung dessen, was der
Richter von ihm in Form von Weisungen ausdrücklich
verlangt. Der Wortlaut des Gesetzes fordert auch nicht,
dass der Anordnung des Strafvollzuges eine förmliche
vom Richter erlassene Ermahnung zum Wohlverhalten
vorausgehe, wie dies für die Fälle vorgeschrieben ist, fu
denen die Strafe wegen Missachtung einer Weisung voll-
zogen werden soll. Daher kann eine solche Ermahnung
jedenfalls dann nicht gefordert werden, wenn der während
der Probezeit begangene Fehltritt, wie im vorliegenden
Falle, (als Übertretung) strafbar ist. Denn vom Verur~
teilten wird in solchen Fällen nichts erwartet, was das
Gesetz nicht von jedem andern auch verlangt. Die« Mah-
nung »,. etwas zu tun oder zu unterlassen, liegt hier schon
im Gesetz; der Verurteilte braucht nicht noch beäonders
an seine Pflicht erinnert zu werden .. Ob dagegen in a.ndem
Strafgesetzbuch. N•. 4la.
149
Fällen eine richterliche Mahnung nötig ist, ka.rin dahin-
gestellt bleiben.
3. _:_Welches Vertrauen der Richter dem Verurteilten
entgegenbringt, d. h. welche Auftührurig er allgemein von
ihm erwartet, braucht er in den Erwägungen, mit denen
er·die Gewährung des bedingten Strafvollzugs begründet,
nicht darzulegen. Diese Erwägungen haben sich bloss
über die in Art. 41 Zifi. 1 StGB genannten Voraussetzungen
auszusprechen; so unter anderem iu sagen, dass und
warum Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten
lassen, der bedingte Vollzug werde ihn von weiteren
Verbrechen oder Vergehen abhalten. Deshalb kann der
Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass die Kriminal-
ka.mmer im Urteil vom 30. November 1945 lediglich die
Erwartung ausgedrückt hat, der bedingte Vollzug werde
ihn von weiteren Verbrechen abhalten. Damit wollte sie
nur sagen, dass sie die in Art. 41 Zifi. 1 Abs. 2 gen~te
Voraussetzung der Massnahme als erfüllt betrachte. Art.
41 Ziff. 3 StGB musste dem Beschwerdeführer klar machen,
dass er nicht n~ keine Verbrechen oder Vergehen mehr
verüben dürfe, sondern sich überhaupt des ihm geschenkten
Vertrauens durch Wohlverhalten würdig zu erweisen
habe .. Zu diesem Wohlverhalten gehörte die Beachtung
von Sitte und Anstand in der Öffentlichkeit (Art. 15
bem. ·EG StGB), ein Gebot, das er schon so oft unter
dem Einfluss übermässig genossenen Alkohols missachtet
hatte. Die :Übertretung des vom Regierungsrat verhängten
Wirtshaw1verbotes und das unanständige Benehmen vom
29. Juli 1946 waren nicht einmalige Fehltritte, sondern
Ausfluss einer Charakterschwäche, die den Beschwerde-
führer allen Ermahnungen und Versprechungen ·zum
Trotze immer wieder in die Wirtshäuser treibt, zu über-
mässigem Genuss von Alkohol· verleitet und den in der
Öffentlichkeit zu wahrenden Anstand verletzen lässt.
Ein Mann, der den Kampf gegen einen solchen Charakter-
mangel nicht· aufnimmt -
die Kriminalkammer sagt,
der :&schwerdeführer wOlle sich nicht bessern· -
oder in
150
Strafgeaetzbuoh. No 43,
diesem Kampfe .. so leicht unterliegt, zeigt sich des. Ver-
trauens, das ihm der Richter durch Gewährung des be-
dingten Strafvollzuges entgegengebracht hat, nicht würdig.
Was der ~ohwerdeführer zu seiner Entschuldigung vor-
bringt (vermindert.e Leistungsfähigkeit wegen ·eines
an~
geborenen körperlichen Fehlers, Abstammung von einem
Trinker, geringe Trinkfestigkeit), ist nicht stichhaltig.
Demnach erkennt der Kassationshof;
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
43. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom . tö. No-
vember 1948 i. S. Hueb gegen Staatsanwaltsehaft d~ Kantous
Zftrlch.
l. Art. UO Zijj.1 StGB. Veruntreuung von Sachen Toter durch den
Abwart einer städtischen Leichenhalle.
Sind die Sachen« anvertraut»? (Erw. 1).
Sind es « fremde » oder herrenlose Sachen:·? (Erw. 2) .
. Rechtsirrtum. (Art. 20 StGB) ? (Erw. 3).
.
2. Art. 262 Zijf. 1 Abs. 3 StGB. Störung des Totenfriedens duroh
Verunehrung eines Leichnams T (Erw. 4).
1. Art. 140 eh. 1 OP. Abus de confiance ·commis sur des choses
ayant a.ppartenu &des morts par le ga.J:dien d'une inorgue Jnuni-
cipale.
·
S'a.git-il de choses oonfi6es ? (consid. 1).
B'a.git-il de choses a.ppartenant A a.utrui ou de choses sans
ma.itre ? (consid. 2).
Erreur de droit (art. 20 OP) f (consid. 3}.
2. An. 262 eh. 1 al. 3 OP. Atteinte A Ja~ des morts par prof~
tion d'un cadavre huma.in 1 (consid. 4).
1. Art. 140, cifral. OP. Appropria.zione indebita. di cose a.ppar-
. tenute a. dei morti commei!S& da. un guardia.no d'un obitorio
comuna.le.
Tra.ttasi di cose « affida.te » ? (consid, 1).
.
Tr!Lttasi di cose altrui 0 di cose senza. pa.drone ? (consid. 2).
Errore di diritto (a.rt. 20 CP) ? (consid. 3).
··
~. Art. 262, cijra 1, cp. 3 OP. Tur~ento della. pace dei defunti
me,diante profana.zione d'un Cada.vere uma.no T (consid. 4). ·
A.-. Ruch stand. vom.29. Oktober 1939 an als Abwart
einer Leichenhalle im Dienste der Stadt Zürich, Zu seinen
.Amtspßichten gehötte unter anderem die Annahme· und
Strafgesetzbuch. ~" 4a.
llSl
Herausgabe der Leichen. Solche wurden ·oft in den Klei':'
dem .in die Halle .gebracht„.natnentlich wenn es. Leich~
von Verunfallten waren, die durch den Sarütätsdienst der
Stadt Zürich eingeliefert wurden. Ruch hatte dann . die
Kleider und · allfällige ailf der· Leiche zurückgebliebene
andere Sachen in den in der LeichtSnhalle befindlichen
Schränken aufzubewahren, sie .sofort dem städtischen ße„
stattungsamt zu melden und des~ri Weisungenabmwat-
t.en. Das Bestattungsamt ersucht.e die Angehörigen der
Verstorbenen, .die &chen bei.in Abwart der. Leichenhalle
abzuholen, ansons.t.es darüber verfüge. Es kam vor„ dass
die Angehörigen auf die Herausgabe ·der Kleider verzieh„
t.et.en oder dass de.r·verstorbene keine Angehörigen 4atte.
Das Bestattungsamt wies dann die Kleider städtischen Qder
privat.en Fürsorgeeinrichtungen ~u oder liess. sie, wenn sie
'1llbrauchbar waren; verbrennen. Ruch hatte von seiilen
Amtspßicht.en Kenntnis; der V 01:st.eher. d,eä. Bestatt~gs.,.
amtes rügte ihn wiederholt, weil er zurückgebliebene Klei-
der ~cht oder nicht sofort dem Amte' gemeldet hatte,
In der Zeit vom 29. Oktober 1939 bis 27, Mai 1943.nahni
Ruch von den Sachen, die er dem Bestattungsamte hätte
melden sollen, insgesamt 22 Kleidungs- und Wäschestücke,
7 . Paar Schuhe, 2. Fingerringe und 2 Goldkronen, die sich
iri.folge Unfalles oder Selbstmordes von den· Zähnen. dßl'
Getöteten gelöst hatten; an sich, in der· Absicht, .sie zu
behalien und sich damit. ünrechtmässig zu .bereich~m.
Am 20, Mai 1943 erhielt Ruch vön·der·Schwester .und
vom Ehemarin einer in·der Halle aufgebahrten Toten den
Auftrag,·. am folgenden Tage in. Anwesenheit ·der erstge-
nannten Angehörige11 nachzu8ehen, ob der Mund der .Ver-
storbenen eine Goldbrücke berge, und, wenn . ja, ·diese
herauszunehmen. Ruch untersuchte indes. den Mund der
Verstorbenen am Morgen des 21. Mai bevor ihre Sehwest.er
~intraf und zog der Toten vier Zähne aus, von denen
einer eine Goldkrone trug .. ·Die Goldbrücke. will er .Uoht
vorgefunden habell.'
.
B:,........,,. Das Obergericht des Kantons Zürich; vor. welohe:m