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72_IV_145

BGE 72 IV 145

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

l~

Verfahren.

2. -

Ob der Beschwerdeführer die subjektiven Vor-

aussetzungen der kantonalen Übertretung erfüllt hat,

ist ~ine Frage des kantonalen Rechts, auch soweit das.

Strafgericht sie kraft der in § 1 des zugerischen Polizei-

strafgesetzes enlihaltenen Verweisung nach den allge-

meinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches beurteilt hat

(BGE 69 IV 211, 71 IV 51). Der Kassationshof ist daher

nicht befugt, diese Frage zu prüfen (Art. 269 Abs. l

BStP).

Demnai/t, erkennt der Kassationshof 1

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

III. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 32, 34 und 41. -

Voir nos 32, 34 et 41.

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

4:2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. No-

vember 1M6 i. S. Pulver gegen Staatsanwaltschaft des Berner

Mittellandes.

Art. 41 Zifl. 3 &GB; Vollzug einer beßingt aufgeachobenm Strafe.

Wann· täuscht der Verurteilte «in anderer Weise das auf ihn

gesetzte Vertrauen » T

Art. 41 eh,,, 3 OP. E~

a'une peine prononck avec aursis.

Quand le condemne trompe·t·il, de toute autre maniere, Ia con-

fiance mise en lui 7

Art. 41, cifra 3 OP. Eaecuzione a'una pena pronunciata con la

~.

Quando il condannato delude «in q~lsiasi a.ltro modo la fiducia

in lui riposta dal giudice » T

A. -

Pulver ist vom März 1942 bis Mai 1945 zehnmal

wegen WirtshaU.Sskandals, Nachtlärms und unanständigen

Benehmens gebüsst und am 23. Oktober 1945 vom Gerichts-

präsidenten IV von Bern wegen Körperv;erletzung und

unanständigen Benehmens zu einer bedingt vollziehbaren

Gefängnisstrafe von vierzig Tagen und zu fünfzig Franken

Busse verurteilt worden, mit der Weisung, während der

dreijährigen Probezeit keinen Alkohol zu trinken. Von

dieser Verurteilung und von zwei der vorausgegangenen

Bussen hatte die Kriminalkammer des Kantons Bern nicht

Kenntnis, als sie Pulver am 30. November 1945 wegen

Gehülienschaft bei einer im Jahre 1944 begangenen

Abtreibung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilte und

ihm unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit den

bedingten Strafvollzug erteilte mit der Weisung, die

Kosten innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Die Kriminal-

kammer führte aus~ Pulver se.i liederlich, habe aber keine

Freiheitsstrafe verbüsst; es sei zu erwarten. dass er sich

10

AS 72 IV -

1946

:1'6

Stra.fgesetzbuoh. No 4!.

durch den bedingten Strafvollzug von weiteren Verbrechen

werde abhalten lassen.

Pulver fuhr fort, die· Wirtshäuser zu besuchen und

Alkohol zu trinken; Am 12. März 194-6 ordnete daher

der Gerichtspräsident IV von Bern an, dass die am 23.

Oktober, 1945 ausgesprochene Gefängnisstrafe zu voll-

ziehen sei. Ferner beschloss der Regierungsrat des Kantons

Bern·. am 22. März 1946, Pulver wegen Liederlichkeit

und. Trunksucht für ein Jahr in die A.rbeitsansta.lt zu

versetzen. Er schob den Vollzug· dieser Massnahme bedingt

auf setzte die Probezeit. auf ein. Ja. hr fest, stellte Pulver

'

. '

·'

~ter Schutzaufsicht und erteilte ihm. unter anderem die

Weisung, keine geistigen Getränke mehr zu trinken.

Ferner verbot er ihin für die Dauer eines Jahres det;t

Besuch· der Wirtshäuser. Die EinweislJilg in die Arbeits-

anstalt war Pulver im Juni und im September 1945 bereits

zweimal. angedroht worden, und er :hatte jeweilen der

Behörde fest versprochen, sich zu bessern.

Am 29. Juli 1946 besuchte Pulver in Bern wiederum

ein Wirthaus n.nd trank Alkohol. Als er nachher ·auf der

Strasse zwei Polizisten begegnete, machte er sich an sie

heran und belästigte sie unter dem Einfluss des Alkohols

mit dummen Reden, nahm eine herausfordernde Haltung

an und schlug einen der Pol~isten, der ihm eine Bemerkung

machte, ·zweimal ins Gesicht. Am 9. September 1946

verµrteilte der Gerichtspräsident V von Bern Pulver in

Anwendung des bernischen 'Übertretungsstrafrechts wegen

Missachtung des Wirtshausverbotes und wegen unan-

ständigen· Benehmens zu zwölf Tagen Haft.

B. -

Am 23. September 1946 ordnete die Kriminal-

kammer des Kantons Bern gestützt auf Art. 41 Ziff. 3

StGB den Vollzug der am 30. November 1945 verhängten

fünfmonatigen Gefängnisstrafe an. Sie führte aus, die

Administrativakten, der ergänzte Strafbericht und die

Akten des Gerichtspräsidenten V von Bern zeigten, dass

Pulver trotz aller Weisungen, keinen Alkohol zu geniessen,

und trotz Wirtshausverbotes ein imnier wieder dem

.Strafgesetzbuch. N•.4!.

Alkohol' verfallener· Rohling sei. ·Er habe bewi6Sen,. dass

er sich nicht bessern: wolle, und durch sein Benehmen

voin 29. Juli 1946. habe er vollends das Vertrauen, das

die Kriminalkammer in ihn gesetzt habe, getäuscht .. Er

verdiene deshalb urid nach seinem fortgesetzten Müssig-

gang und seinen stets· wiederholten Alkoholexzessen

keine weitere Nachsicht.

0. -

Pulver führt gegen diesen Entscheid Nichtig-

keitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei aufzuheben und

die Kriminalkammer anzuweisen, auf den Vollzug der

Gefängnisstrafe zu verzichten.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

•.. „._,

2. -

Gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB ordnet der Richter

den bedingt aufgeschobenen Vollzug der Strafe an, wenn

der Verurteilte während der Probezeit vorsätzlich ein

"Verbrechen oder ein Vergehen begeht oder trotz förm-

licher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung

zuwiderhandelt ·oder sich beharrlich der SchutzaUfsicht

entzieht oder in anderer Weise das auf ihn gesetzte Ver-

trauen täuscht.

Die Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder

Vergehens während der Probezeit zieht den Vollzug der

Strafe zwingend nach sich. Diese Strenge will das Gesetz

nicht walten lassen, wenn der Verurteilte während der

Probezeit bloss eine 'Übertretung begeht. Das heisst

jedoch nicht, dass es in solchen Fällen schlechthin · die

Anordnung des Vollzuges untersage. Es besteht kein

Grund, den Vollzug der Strafe bloss ·zu gestatten, wenn

das Verhalten, welches das auf den Verurteilten gesetzte

Vertrauen täuscht, nicht strafbar ist, ihn dagegen auszit-

schliessen, wenn es unter Übertretungsstrafe steht. Ist

dieses Verhalten eine Übertretung, so kann die angedrohte

Strafe es ja nur verwerflicher machen. Es zieht den :Vollzug

der .bedingt aufgeschobenen Strafe immer dann nach sich,.

wenn es das Vertrauen täuscht, das. der Richter.am den

148

Si;:rafgesetzbuoh,No 4ll.

Verurteilten gesetzt hat, gleichgültig, ob das Verhalten

(als Übertretung) strafbar h!t oder nicht. Natürlich darf

das Vertrauen nicht lefohthin als getäuscht angesehen

werden, und jedenfalls genügt die Tatsache, dass der

während der Probezeit begangene Fehltritt des Verur-

teilten eine Übertretung ist, für sich allein nicht, weil

somt die Begehung einer solchen den Vollzug der Strafe

immer nach sich zöge, was das Gesetz, wie gesagt, nicht

will. Es ist im einzelnen Falle zu prüfen, ob die Natur

und Schwere des Fehltrittes und die Um.stände, unter

denen er begangen wurde, von einer Schwäche zeugen,

die der Verurteilte mit Rücksicht auf die Bewährungs-

probe, unter der er stand, hätte meistem sollen. Dabei

kommt nichts darauf an, ob dem Verurteilten das be-

treffende Verhalten ·in Form einer mit dem bedingten

Strafvollzug verbundenen Weisung ausdrücklich . unter-

sagt worden ist. Indem das Gesetz nicht nur die Miss-

achtung von Weisungen, sondern allgemein ein das Ver-

trauen des Richters täuschendes Verhalten als Grund

zum Vollzug der Strafe ansieht, sagt es, dass von einem

unter Bewährungsprobe stehenden Verurteilten mehr

erwartet wird als bloss die Befolgung dessen, was der

Richter von ihm in Form von Weisungen ausdrücklich

verlangt. Der Wortlaut des Gesetzes fordert auch nicht,

dass der Anordnung des Strafvollzuges eine förmliche

vom Richter erlassene Ermahnung zum Wohlverhalten

vorausgehe, wie dies für die Fälle vorgeschrieben ist, fu

denen die Strafe wegen Missachtung einer Weisung voll-

zogen werden soll. Daher kann eine solche Ermahnung

jedenfalls dann nicht gefordert werden, wenn der während

der Probezeit begangene Fehltritt, wie im vorliegenden

Falle, (als Übertretung) strafbar ist. Denn vom Verur~

teilten wird in solchen Fällen nichts erwartet, was das

Gesetz nicht von jedem andern auch verlangt. Die« Mah-

nung »,. etwas zu tun oder zu unterlassen, liegt hier schon

im Gesetz; der Verurteilte braucht nicht noch beäonders

an seine Pflicht erinnert zu werden .. Ob dagegen in a.ndem

Strafgesetzbuch. N•. 4la.

149

Fällen eine richterliche Mahnung nötig ist, ka.rin dahin-

gestellt bleiben.

3. _:_Welches Vertrauen der Richter dem Verurteilten

entgegenbringt, d. h. welche Auftührurig er allgemein von

ihm erwartet, braucht er in den Erwägungen, mit denen

er·die Gewährung des bedingten Strafvollzugs begründet,

nicht darzulegen. Diese Erwägungen haben sich bloss

über die in Art. 41 Zifi. 1 StGB genannten Voraussetzungen

auszusprechen; so unter anderem iu sagen, dass und

warum Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten

lassen, der bedingte Vollzug werde ihn von weiteren

Verbrechen oder Vergehen abhalten. Deshalb kann der

Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass die Kriminal-

ka.mmer im Urteil vom 30. November 1945 lediglich die

Erwartung ausgedrückt hat, der bedingte Vollzug werde

ihn von weiteren Verbrechen abhalten. Damit wollte sie

nur sagen, dass sie die in Art. 41 Zifi. 1 Abs. 2 gen~te

Voraussetzung der Massnahme als erfüllt betrachte. Art.

41 Ziff. 3 StGB musste dem Beschwerdeführer klar machen,

dass er nicht n~ keine Verbrechen oder Vergehen mehr

verüben dürfe, sondern sich überhaupt des ihm geschenkten

Vertrauens durch Wohlverhalten würdig zu erweisen

habe .. Zu diesem Wohlverhalten gehörte die Beachtung

von Sitte und Anstand in der Öffentlichkeit (Art. 15

bem. ·EG StGB), ein Gebot, das er schon so oft unter

dem Einfluss übermässig genossenen Alkohols missachtet

hatte. Die :Übertretung des vom Regierungsrat verhängten

Wirtshaw1verbotes und das unanständige Benehmen vom

29. Juli 1946 waren nicht einmalige Fehltritte, sondern

Ausfluss einer Charakterschwäche, die den Beschwerde-

führer allen Ermahnungen und Versprechungen ·zum

Trotze immer wieder in die Wirtshäuser treibt, zu über-

mässigem Genuss von Alkohol· verleitet und den in der

Öffentlichkeit zu wahrenden Anstand verletzen lässt.

Ein Mann, der den Kampf gegen einen solchen Charakter-

mangel nicht· aufnimmt -

die Kriminalkammer sagt,

der :&schwerdeführer wOlle sich nicht bessern· -

oder in

150

Strafgeaetzbuoh. No 43,

diesem Kampfe .. so leicht unterliegt, zeigt sich des. Ver-

trauens, das ihm der Richter durch Gewährung des be-

dingten Strafvollzuges entgegengebracht hat, nicht würdig.

Was der ~ohwerdeführer zu seiner Entschuldigung vor-

bringt (vermindert.e Leistungsfähigkeit wegen ·eines

an~

geborenen körperlichen Fehlers, Abstammung von einem

Trinker, geringe Trinkfestigkeit), ist nicht stichhaltig.

Demnach erkennt der Kassationshof;

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

43. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom . tö. No-

vember 1948 i. S. Hueb gegen Staatsanwaltsehaft d~ Kantous

Zftrlch.

l. Art. UO Zijj.1 StGB. Veruntreuung von Sachen Toter durch den

Abwart einer städtischen Leichenhalle.

Sind die Sachen« anvertraut»? (Erw. 1).

Sind es « fremde » oder herrenlose Sachen:·? (Erw. 2) .

. Rechtsirrtum. (Art. 20 StGB) ? (Erw. 3).

.

2. Art. 262 Zijf. 1 Abs. 3 StGB. Störung des Totenfriedens duroh

Verunehrung eines Leichnams T (Erw. 4).

1. Art. 140 eh. 1 OP. Abus de confiance ·commis sur des choses

ayant a.ppartenu &des morts par le ga.J:dien d'une inorgue Jnuni-

cipale.

·

S'a.git-il de choses oonfi6es ? (consid. 1).

B'a.git-il de choses a.ppartenant A a.utrui ou de choses sans

ma.itre ? (consid. 2).

Erreur de droit (art. 20 OP) f (consid. 3}.

2. An. 262 eh. 1 al. 3 OP. Atteinte A Ja~ des morts par prof~

tion d'un cadavre huma.in 1 (consid. 4).

1. Art. 140, cifral. OP. Appropria.zione indebita. di cose a.ppar-

. tenute a. dei morti commei!S& da. un guardia.no d'un obitorio

comuna.le.

Tra.ttasi di cose « affida.te » ? (consid, 1).

.

Tr!Lttasi di cose altrui 0 di cose senza. pa.drone ? (consid. 2).

Errore di diritto (a.rt. 20 CP) ? (consid. 3).

··

~. Art. 262, cijra 1, cp. 3 OP. Tur~ento della. pace dei defunti

me,diante profana.zione d'un Cada.vere uma.no T (consid. 4). ·

A.-. Ruch stand. vom.29. Oktober 1939 an als Abwart

einer Leichenhalle im Dienste der Stadt Zürich, Zu seinen

.Amtspßichten gehötte unter anderem die Annahme· und

Strafgesetzbuch. ~" 4a.

llSl

Herausgabe der Leichen. Solche wurden ·oft in den Klei':'

dem .in die Halle .gebracht„.natnentlich wenn es. Leich~

von Verunfallten waren, die durch den Sarütätsdienst der

Stadt Zürich eingeliefert wurden. Ruch hatte dann . die

Kleider und · allfällige ailf der· Leiche zurückgebliebene

andere Sachen in den in der LeichtSnhalle befindlichen

Schränken aufzubewahren, sie .sofort dem städtischen ße„

stattungsamt zu melden und des~ri Weisungenabmwat-

t.en. Das Bestattungsamt ersucht.e die Angehörigen der

Verstorbenen, .die &chen bei.in Abwart der. Leichenhalle

abzuholen, ansons.t.es darüber verfüge. Es kam vor„ dass

die Angehörigen auf die Herausgabe ·der Kleider verzieh„

t.et.en oder dass de.r·verstorbene keine Angehörigen 4atte.

Das Bestattungsamt wies dann die Kleider städtischen Qder

privat.en Fürsorgeeinrichtungen ~u oder liess. sie, wenn sie

'1llbrauchbar waren; verbrennen. Ruch hatte von seiilen

Amtspßicht.en Kenntnis; der V 01:st.eher. d,eä. Bestatt~gs.,.

amtes rügte ihn wiederholt, weil er zurückgebliebene Klei-

der ~cht oder nicht sofort dem Amte' gemeldet hatte,

In der Zeit vom 29. Oktober 1939 bis 27, Mai 1943.nahni

Ruch von den Sachen, die er dem Bestattungsamte hätte

melden sollen, insgesamt 22 Kleidungs- und Wäschestücke,

7 . Paar Schuhe, 2. Fingerringe und 2 Goldkronen, die sich

iri.folge Unfalles oder Selbstmordes von den· Zähnen. dßl'

Getöteten gelöst hatten; an sich, in der· Absicht, .sie zu

behalien und sich damit. ünrechtmässig zu .bereich~m.

Am 20, Mai 1943 erhielt Ruch vön·der·Schwester .und

vom Ehemarin einer in·der Halle aufgebahrten Toten den

Auftrag,·. am folgenden Tage in. Anwesenheit ·der erstge-

nannten Angehörige11 nachzu8ehen, ob der Mund der .Ver-

storbenen eine Goldbrücke berge, und, wenn . ja, ·diese

herauszunehmen. Ruch untersuchte indes. den Mund der

Verstorbenen am Morgen des 21. Mai bevor ihre Sehwest.er

~intraf und zog der Toten vier Zähne aus, von denen

einer eine Goldkrone trug .. ·Die Goldbrücke. will er .Uoht

vorgefunden habell.'

.

B:,........,,. Das Obergericht des Kantons Zürich; vor. welohe:m