Volltext (verifizierbarer Originaltext)
l~ Verfahren.
2. - Ob der Beschwerdeführer die subjektiven Vor- aussetzungen der kantonalen Übertretung erfüllt hat, ist ~ine Frage des kantonalen Rechts, auch soweit das. Strafgericht sie kraft der in § 1 des zugerischen Polizei- strafgesetzes enlihaltenen Verweisung nach den allge- meinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches beurteilt hat (BGE 69 IV 211, 71 IV 51). Der Kassationshof ist daher nicht befugt, diese Frage zu prüfen (Art. 269 Abs. l BStP). Demnai/t, erkennt der Kassationshof 1 Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. III. VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 32, 34 und 41. - Voir nos 32, 34 et 41. I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 4:2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. No- vember 1M6 i. S. Pulver gegen Staatsanwaltschaft des Berner Mittellandes. Art. 41 Zifl. 3 &GB; Vollzug einer beßingt aufgeachobenm Strafe. Wann· täuscht der Verurteilte «in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen » T Art. 41 eh,,, 3 OP. E~ a'une peine prononck avec aursis. Quand le condemne trompe·t·il, de toute autre maniere, Ia con- fiance mise en lui 7 Art. 41, cifra 3 OP. Eaecuzione a'una pena pronunciata con la ~. Quando il condannato delude «in q~lsiasi a.ltro modo la fiducia in lui riposta dal giudice » T A. - Pulver ist vom März 1942 bis Mai 1945 zehnmal wegen WirtshaU.Sskandals, Nachtlärms und unanständigen Benehmens gebüsst und am 23. Oktober 1945 vom Gerichts- präsidenten IV von Bern wegen Körperv;erletzung und unanständigen Benehmens zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von vierzig Tagen und zu fünfzig Franken Busse verurteilt worden, mit der Weisung, während der dreijährigen Probezeit keinen Alkohol zu trinken. Von dieser Verurteilung und von zwei der vorausgegangenen Bussen hatte die Kriminalkammer des Kantons Bern nicht Kenntnis, als sie Pulver am 30. November 1945 wegen Gehülienschaft bei einer im Jahre 1944 begangenen Abtreibung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilte und ihm unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit den bedingten Strafvollzug erteilte mit der Weisung, die Kosten innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Die Kriminal- kammer führte aus~ Pulver se.i liederlich, habe aber keine Freiheitsstrafe verbüsst ; es sei zu erwarten. dass er sich 10 AS 72 IV - 1946 :1'6 Stra.fgesetzbuoh. No 4!. durch den bedingten Strafvollzug von weiteren Verbrechen werde abhalten lassen. Pulver fuhr fort, die· Wirtshäuser zu besuchen und Alkohol zu trinken; Am 12. März 194-6 ordnete daher der Gerichtspräsident IV von Bern an, dass die am 23. Oktober , 1945 ausgesprochene Gefängnisstrafe zu voll- ziehen sei. Ferner beschloss der Regierungsrat des Kantons Bern·. am 22. März 1946, Pulver wegen Liederlichkeit und. Trunksucht für ein Jahr in die A.rbeitsansta.lt zu versetzen. Er schob den Vollzug· dieser Massnahme bedingt auf setzte die Probezeit. auf ein. Ja. hr fest, stellte Pulver ' . ' ·' ~ter Schutzaufsicht und erteilte ihm. unter anderem die Weisung, keine geistigen Getränke mehr zu trinken. Ferner verbot er ihin für die Dauer eines Jahres det;t Besuch· der Wirtshäuser. Die EinweislJilg in die Arbeits- anstalt war Pulver im Juni und im September 1945 bereits zweimal. angedroht worden, und er :hatte jeweilen der Behörde fest versprochen, sich zu bessern. Am 29. Juli 1946 besuchte Pulver in Bern wiederum ein Wirthaus n.nd trank Alkohol. Als er nachher ·auf der Strasse zwei Polizisten begegnete, machte er sich an sie heran und belästigte sie unter dem Einfluss des Alkohols mit dummen Reden, nahm eine herausfordernde Haltung an und schlug einen der Pol~isten, der ihm eine Bemerkung machte, ·zweimal ins Gesicht. Am 9. September 1946 verµrteilte der Gerichtspräsident V von Bern Pulver in Anwendung des bernischen 'Übertretungsstrafrechts wegen Missachtung des Wirtshausverbotes und wegen unan- ständigen· Benehmens zu zwölf Tagen Haft. B. - Am 23. September 1946 ordnete die Kriminal- kammer des Kantons Bern gestützt auf Art. 41 Ziff. 3 StGB den Vollzug der am 30. November 1945 verhängten fünfmonatigen Gefängnisstrafe an. Sie führte aus, die Administrativakten, der ergänzte Strafbericht und die Akten des Gerichtspräsidenten V von Bern zeigten, dass Pulver trotz aller Weisungen, keinen Alkohol zu geniessen, und trotz Wirtshausverbotes ein imnier wieder dem .Strafgesetzbuch. N•.4!. Alkohol' verfallener· Rohling sei. ·Er habe bewi6Sen,. dass er sich nicht bessern: wolle, und durch sein Benehmen voin 29. Juli 1946. habe er vollends das Vertrauen, das die Kriminalkammer in ihn gesetzt habe, getäuscht .. Er verdiene deshalb urid nach seinem fortgesetzten Müssig- gang und seinen stets· wiederholten Alkoholexzessen keine weitere Nachsicht.
0. - Pulver führt gegen diesen Entscheid Nichtig- keitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei aufzuheben und die Kriminalkammer anzuweisen, auf den Vollzug der Gefängnisstrafe zu verzichten. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - •.. „._,
2. - Gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB ordnet der Richter den bedingt aufgeschobenen Vollzug der Strafe an, wenn der Verurteilte während der Probezeit vorsätzlich ein "Verbrechen oder ein Vergehen begeht oder trotz förm- licher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwiderhandelt ·oder sich beharrlich der SchutzaUfsicht entzieht oder in anderer Weise das auf ihn gesetzte Ver- trauen täuscht. Die Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit zieht den Vollzug der Strafe zwingend nach sich. Diese Strenge will das Gesetz nicht walten lassen, wenn der Verurteilte während der Probezeit bloss eine 'Übertretung begeht. Das heisst jedoch nicht, dass es in solchen Fällen schlechthin · die Anordnung des Vollzuges untersage. Es besteht kein Grund, den Vollzug der Strafe bloss ·zu gestatten, wenn das Verhalten, welches das auf den Verurteilten gesetzte Vertrauen täuscht, nicht strafbar ist, ihn dagegen auszit- schliessen, wenn es unter Übertretungsstrafe steht. Ist dieses Verhalten eine Übertretung, so kann die angedrohte Strafe es ja nur verwerflicher machen. Es zieht den :Vollzug der .bedingt aufgeschobenen Strafe immer dann nach sich,. wenn es das Vertrauen täuscht, das. der Richter.am den 148 Si;:rafgesetzbuoh,No 4ll. Verurteilten gesetzt hat, gleichgültig, ob das Verhalten (als Übertretung) strafbar h!t oder nicht. Natürlich darf das Vertrauen nicht lefohthin als getäuscht angesehen werden, und jedenfalls genügt die Tatsache, dass der während der Probezeit begangene Fehltritt des Verur- teilten eine Übertretung ist, für sich allein nicht, weil somt die Begehung einer solchen den Vollzug der Strafe immer nach sich zöge, was das Gesetz, wie gesagt, nicht will. Es ist im einzelnen Falle zu prüfen, ob die Natur und Schwere des Fehltrittes und die Um.stände, unter denen er begangen wurde, von einer Schwäche zeugen, die der Verurteilte mit Rücksicht auf die Bewährungs- probe, unter der er stand, hätte meistem sollen. Dabei kommt nichts darauf an, ob dem Verurteilten das be- treffende Verhalten ·in Form einer mit dem bedingten Strafvollzug verbundenen Weisung ausdrücklich . unter- sagt worden ist. Indem das Gesetz nicht nur die Miss- achtung von Weisungen, sondern allgemein ein das Ver- trauen des Richters täuschendes Verhalten als Grund zum Vollzug der Strafe ansieht, sagt es, dass von einem unter Bewährungsprobe stehenden Verurteilten mehr erwartet wird als bloss die Befolgung dessen, was der Richter von ihm in Form von Weisungen ausdrücklich verlangt. Der Wortlaut des Gesetzes fordert auch nicht, dass der Anordnung des Strafvollzuges eine förmliche vom Richter erlassene Ermahnung zum Wohlverhalten vorausgehe, wie dies für die Fälle vorgeschrieben ist, fu denen die Strafe wegen Missachtung einer Weisung voll- zogen werden soll. Daher kann eine solche Ermahnung jedenfalls dann nicht gefordert werden, wenn der während der Probezeit begangene Fehltritt, wie im vorliegenden Falle, (als Übertretung) strafbar ist. Denn vom Verur~ teilten wird in solchen Fällen nichts erwartet, was das Gesetz nicht von jedem andern auch verlangt. Die« Mah- nung »,. etwas zu tun oder zu unterlassen, liegt hier schon im Gesetz ; der Verurteilte braucht nicht noch beäonders an seine Pflicht erinnert zu werden .. Ob dagegen in a.ndem Strafgesetzbuch. N•. 4la. 149 Fällen eine richterliche Mahnung nötig ist, ka.rin dahin- gestellt bleiben.
3. _:_Welches Vertrauen der Richter dem Verurteilten entgegenbringt, d. h. welche Auftührurig er allgemein von ihm erwartet, braucht er in den Erwägungen, mit denen er·die Gewährung des bedingten Strafvollzugs begründet, nicht darzulegen. Diese Erwägungen haben sich bloss über die in Art. 41 Zifi. 1 StGB genannten Voraussetzungen auszusprechen; so unter anderem iu sagen, dass und warum Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, der bedingte Vollzug werde ihn von weiteren Verbrechen oder Vergehen abhalten. Deshalb kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass die Kriminal- ka.mmer im Urteil vom 30. November 1945 lediglich die Erwartung ausgedrückt hat, der bedingte Vollzug werde ihn von weiteren Verbrechen abhalten. Damit wollte sie nur sagen, dass sie die in Art. 41 Zifi. 1 Abs. 2 gen~te Voraussetzung der Massnahme als erfüllt betrachte. Art. 41 Ziff. 3 StGB musste dem Beschwerdeführer klar machen, dass er nicht n~ keine Verbrechen oder Vergehen mehr verüben dürfe, sondern sich überhaupt des ihm geschenkten Vertrauens durch Wohlverhalten würdig zu erweisen habe .. Zu diesem Wohlverhalten gehörte die Beachtung von Sitte und Anstand in der Öffentlichkeit (Art. 15 bem. ·EG StGB), ein Gebot, das er schon so oft unter dem Einfluss übermässig genossenen Alkohols missachtet hatte. Die :Übertretung des vom Regierungsrat verhängten Wirtshaw1verbotes und das unanständige Benehmen vom
29. Juli 1946 waren nicht einmalige Fehltritte, sondern Ausfluss einer Charakterschwäche, die den Beschwerde- führer allen Ermahnungen und Versprechungen ·zum Trotze immer wieder in die Wirtshäuser treibt, zu über- mässigem Genuss von Alkohol· verleitet und den in der Öffentlichkeit zu wahrenden Anstand verletzen lässt. Ein Mann, der den Kampf gegen einen solchen Charakter- mangel nicht· aufnimmt - die Kriminalkammer sagt, der :&schwerdeführer wOlle sich nicht bessern· - oder in 150 Strafgeaetzbuoh. No 43, diesem Kampfe .. so leicht unterliegt, zeigt sich des. Ver- trauens, das ihm der Richter durch Gewährung des be- dingten Strafvollzuges entgegengebracht hat, nicht würdig. Was der ~ohwerdeführer zu seiner Entschuldigung vor- bringt (vermindert.e Leistungsfähigkeit wegen ·eines an~ geborenen körperlichen Fehlers, Abstammung von einem Trinker, geringe Trinkfestigkeit), ist nicht stichhaltig. Demnach erkennt der Kassationshof ; Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
43. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom . tö. No- vember 1948 i. S. Hueb gegen Staatsanwaltsehaft d~ Kantous Zftrlch.
l. Art. UO Zijj.1 StGB. Veruntreuung von Sachen Toter durch den Abwart einer städtischen Leichenhalle. Sind die Sachen« anvertraut»? (Erw. 1). Sind es « fremde » oder herrenlose Sachen:·? (Erw. 2) . . Rechtsirrtum. (Art. 20 StGB) ? (Erw. 3). .
2. Art. 262 Zijf. 1 Abs. 3 StGB. Störung des Totenfriedens duroh Verunehrung eines Leichnams T (Erw. 4).
1. Art. 140 eh. 1 OP. Abus de confiance ·commis sur des choses ayant a.ppartenu &des morts par le ga.J:dien d'une inorgue Jnuni- cipale. · S'a.git-il de choses oonfi6es ? (consid. 1). B'a.git-il de choses a.ppartenant A a.utrui ou de choses sans ma.itre ? (consid. 2). Erreur de droit (art. 20 OP) f (consid. 3}.
2. An. 262 eh. 1 al. 3 OP. Atteinte A Ja~ des morts par prof~ tion d'un cadavre huma.in 1 (consid. 4).
1. Art. 140, cifral. OP. Appropria.zione indebita. di cose a.ppar- . tenute a. dei morti commei!S& da. un guardia.no d'un obitorio comuna.le. Tra.ttasi di cose « affida.te » ? (consid, 1). . Tr!Lttasi di cose altrui 0 di cose senza. pa.drone ? (consid. 2). Errore di diritto (a.rt. 20 CP) ? (consid. 3). ·· ~. Art. 262, cijra 1, cp. 3 OP. Tur~ento della. pace dei defunti me,diante profana.zione d'un Cada.vere uma.no T (consid. 4). · A.-. Ruch stand. vom.29. Oktober 1939 an als Abwart einer Leichenhalle im Dienste der Stadt Zürich, Zu seinen .Amtspßichten gehötte unter anderem die Annahme· und Strafgesetzbuch. ~" 4a. llSl Herausgabe der Leichen. Solche wurden ·oft in den Klei':' dem .in die Halle .gebracht„.natnentlich wenn es. Leich~ von Verunfallten waren, die durch den Sarütätsdienst der Stadt Zürich eingeliefert wurden. Ruch hatte dann . die Kleider und · allfällige ailf der· Leiche zurückgebliebene andere Sachen in den in der LeichtSnhalle befindlichen Schränken aufzubewahren, sie .sofort dem städtischen ße„ stattungsamt zu melden und des~ri Weisungenabmwat- t.en. Das Bestattungsamt ersucht.e die Angehörigen der Verstorbenen, .die &chen bei.in Abwart der. Leichenhalle abzuholen, ansons.t.es darüber verfüge. Es kam vor„ dass die Angehörigen auf die Herausgabe ·der Kleider verzieh„ t.et.en oder dass de.r·verstorbene keine Angehörigen 4atte. Das Bestattungsamt wies dann die Kleider städtischen Qder privat.en Fürsorgeeinrichtungen ~u oder liess. sie, wenn sie '1llbrauchbar waren; verbrennen. Ruch hatte von seiilen Amtspßicht.en Kenntnis ; der V 01:st.eher. d,eä. Bestatt~gs.,. amtes rügte ihn wiederholt, weil er zurückgebliebene Klei- der ~cht oder nicht sofort dem Amte' gemeldet hatte, In der Zeit vom 29. Oktober 1939 bis 27, Mai 1943.nahni Ruch von den Sachen, die er dem Bestattungsamte hätte melden sollen, insgesamt 22 Kleidungs- und Wäschestücke, 7 . Paar Schuhe, 2. Fingerringe und 2 Goldkronen, die sich iri.folge Unfalles oder Selbstmordes von den· Zähnen. dßl' Getöteten gelöst hatten; an sich, in der· Absicht, .sie zu behalien und sich damit. ünrechtmässig zu .bereich~m. Am 20, Mai 1943 erhielt Ruch vön·der·Schwester .und vom Ehemarin einer in·der Halle aufgebahrten Toten den Auftrag,·. am folgenden Tage in. Anwesenheit ·der erstge- nannten Angehörige11 nachzu8ehen, ob der Mund der .Ver- storbenen eine Goldbrücke berge, und, wenn . ja, ·diese herauszunehmen. Ruch untersuchte indes. den Mund der Verstorbenen am Morgen des 21. Mai bevor ihre Sehwest.er ~intraf und zog der Toten vier Zähne aus, von denen einer eine Goldkrone trug .. ·Die Goldbrücke. will er .Uoht vorgefunden habell.' . B: ,........,,. Das Obergericht des Kantons Zürich; vor. welohe:m