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75_IV_156

BGE 75 IV 156

Bundesgericht (BGE) · 1945-09-14 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 36.

les faits. On ne peut donc en doouire sans autre qu'il ne

regrette pas l'acte dont il s'est en realite rendu coupable

et qu'line peine conditionnelle ne constituerait pas un

avertissement suffisant. II n'en irait di:fferemment que s'il

avait nie contre toute evidence, manifestant ainsi l'absence

de remords (arrets Fleury du 14 septembre 1945, Mercante

du 10 juillet 1946, Boden du 25 fävrier 1949, Hirschi du

27 mai 1949}. Tel n'est pas le cas, puisque les preiniers

j"~ges ont fonde leur conviction sur les declarations d'une

:fillette de moins de six aus.

Quant au caractere sournois du prevenu, la Cour canto-

nale ne precise pas sur quoi repose ce jugement de valeur.

Le Tribunal de Vevey l'a tire d'un rapport de police du

3 juillet 1948 qui, lui non plus, n'indique · aucun fait ä.

l'appui. Aussi n'est-il pas possible d'en tenir compte

(RO 73 IV 154). On ne voit du reste pas en quoi la sour-

noiserie de s., füt-elle etablie, permettrait de conjecturer

qu'il serait refractaire a une mesure de clemence.

Par ces motifs, k Tribunal /&Ural

admet partiellement le pourvoi, annule I'arret attaque

et renvoie la cause a la juridiction cantonale pour qu'elle

accorde le sursis au recourant.

36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. De-

zember 1949 i. S, Blaser gegen Polizeidepartement des Kantons

Solothum.

Art. 41 Ziff. 3 StGB.

Vollzug einer bedingt aufgeschobenen Strafe, weil der Verurteilte

~

in ihn ges~tzte Vertrauen enttäuscht. Voraussetzung ist

em so verwerfliches Verhalten des Verurteilten, dass er auch

ohne Erma!mung sich bewusst sein muss, pflichtwidrig zu

handeln. Emer vorausgegangenen förmlichen Mahnung zum

Wohlverhalten bedarf es nicht.

Art. 41 eh. 3 OP.

Execution d'une peine conditionnelle, parce ~e Ie condamne

trompe la confiance- mise en lui. Cela suppose une conduite si

reprehensible que, meme sans avertissement, il doit se rendre '

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compte qu'il manque a ses devoirs. Un avertissement formel

prealable n'est alors pas necessaire.

Art. 41, cifra 31 OP.

Esecuzione d'una pena condizionale pe1 fatto ehe il condannato

delude la fidu.cia in lui riposta. Ne ~ presu.pposto una condotta

cosi riprensibile ch'egli deve rendersi conto, anche senz'avverti-

mento, di mancare ai suoi doveri. Un formale avvertimento

non e necessario.

Erwägungen :

Gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB ordnet der Richter den

bedingt aufgeschobenen Vollzug der Strafe an, wenn der

Verurteilte während der Probezeit vorsätzlich ein Verbre-

chen oder ein Vergehen begeht oder trotz förmlicher Mah-

nung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwider-

handelt oder sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht

oder in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen

täuscht.

Der Beschwerdeführer ist der ihm vom Richter erteilten

Weisung, jährlich dem Dysli Fr. 1000.- und dem Gilgen

Fr. 600.- an den ihnen durch Veruntreuung zugefügten

Schaden von Fr. 5000.- bezw. Fr. 3000.- zurückzuer-

statten, nicht nachgekommen. Das allein rechtfertigt

indessen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs nich~,

weil keine > vorausge-

gangen ist. Das Obergericht hat denn auch nicht diesen

Widerrufsgrund angerufen; vielmehr hat es angenommen,

der Beschwerdeführer habe das auf ihn gesetzte Vertrauen

in anderer Weise getäuscht.

Die Auffassung des Obergerichts, dass in diesem Falle

eine vorgängige Mahnung nicht nötig sei, hat, wie bereits

im Falle Pulver (BGE 72 IV 148) gesagt worden ist, den

Wortlaut von Art. 41 Ziff. 3 StGB für sich. Es bestehen

keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ordnung dem Sinne

des Gesetzes nicht entspräche und vom Gesetzgeber nicht

gewollt wäre. Indem das Gesetz nicht nur die Missachtung

von Weisungen, sondern allgemein ein das Vertrauen des

Richters enttäuschendes Verhalten als Grund zum Vollzug

der S~rafe erklärt, verlangt es, dass der unter Bewährungs-

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probe stehende Verurteilte sich der Wohltat des bedingten

Strafvollzuges würdig erweise, d. h. dass er sich nicht eines

Verhaltens schuldig mache, in dessen Voraussicht der

Strafvollzug nicht aufgeschoben worden wäre. Es handelt

sich um eine Generalklausel, die vom Gesetzgeber Init

Absicht allgemein gehalten worden ist, um auf Tatbestände

der verschiedensten Art angewendet werden zu können.

Der dem Richter dainit eingeräumte weite Spielraum freien

Ermessens würde zu sehr beschränkt, wenn man auch hier

eine vorgängige Mahnung fordern würde; denn dies hätte

zur Folge, dass ein einmaliges Verhalten, auch wenn es

noch so verwerflich wäre, in keinem Falle den Widerruf des

bedingten Strafvollzugs herbeiführen könnte, ja dass nicht

einmal eine länger dauernde anstössige Lebensführung

genügen würde, solange der Richter davon nicht Kenntnis

erhalten und den Verurteilten verwarnt hätte. Das kann

nicht der Sinn des Gesetzes sein. Immerhin darf, wie

bereits in BGE 72 IV 148 ausgesprochen wurde, das V.er-

trauen nicht leichthin als getäuscht angesehen werden;

erforderlich ist ein so verwerfliches Verhalten des Verur-

teilten, dass er sich auch ohne EITI\ahnung bewusst sein

muss, pflichtwidrig zu handeln, das auf ihn gesetzte Ver-

trauen zu enttäuschen (Urteil vom 25. Februar 1949 i. S.

Wullschleger, nicht publiziert). Sodann darf selbstverständ-

lich die Möglichkeit, bei Täuschung des Vertrauens des

Richters den Vollzug der Strafe ohne Mahnung anzuordnen,

nicht zu einer Umgehung der Bestimmung der gleichen

Gesetzesstelle führen, wonach bei Missachtung einer rich-

terlichen Weisung der Vollzug der Strafe nur nach vor-

gängiger Mahnung zulässig ist.

Im vorliegenden Falle scheint bei Einleitung des Wider-

rufsverfahrens und noch vor erster Instanz die Enttäu-

schung darüber, dass der Beschwerdeführer den ihm erteil-

ten Weisungen inbezug auf den Ersatz des Schadens nicht

nachgelebt hat, im Vordergrund gestanden zu sein. Erst

im-Urteil des Obergerichts wird klar hervorgehoben, dass

der Widerruf nur im Hinblick auf das allgemein verwerf-

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liehe Verhalten des Beschwerdeführers erfolgt. Dieses steht

allerdings in engem Zusammenhang Init der Nichtbezah-

lung d~r Gläubiger Dysli und Gilgen, deretwegen der

Beschwerdeführer nie gemahnt worden ist, doch werden

ihm darüber hinaus weitere Vorhalte gemacht, die für sich

allein den Widerruf zu rechtfertigen vermögen. Dem Be-

schwerdeführer, der als Inhaber eines unseriösen Inkasso-

und Verwaltungsbureaus namhafte Beträge veruntreut

hatte, ist der bedingte Strafvollzug gewährt worden in der

Erwartung, dass er sich bemühen werde, sich durch ernst-

hafte Arbeit ehrlich durchzubringen und seinen Aufwand

dem Einkommen anzupassen. Dieses Vertrauen hat der

Beschwerdeführer getäuscht, wie die auf den Polizeiberich-

ten beruhenden, für den Kassationshof verbindlichen tat-

sächlichen Feststellungen der beiden Vorinstanzen ergeben.

Der Beschwerdeführer hat über seine Verhältnisse gelebt

(zu grosse Wohnung, "Autofahrten, Ferien, Pelzmantel der

Frau, Dienstmädchen usw.) und hat dabei, da er selbst

nicht über entsprechende Mittel verfügte und arbeitsscheu

war, andere Leute geschädigt. So hat er in höchst anfecht-

barer Weise vom Arbeiter Aebi ein Darlehen im Betrag

von Fr. 2000.- aufgenommen, obschon er wissen musste,

dass er nicht in der Lage sein werde, es zurückzubezahlen.

Dass das Darlehen dann in der Folge angeblich vom Teil-

haber des Beschwerdeführers übernommen wurde, ist nicht

geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten. Ferner hat

er auch seine Teilhaber, insbesondere Westenholz, zu· Ver-

lust gebracht, nicht zuletzt wiederum durch sein unseriöses

Geschäftsgebahren. Soweit sich die Beschwerde gegen diese

Feststellungen richtet, handelt es sich um eine unzulässige

Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Art.

277bis, Art. 273 Abs. l lit. b BStP).