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les faits. On ne peut donc en doouire sans autre qu'il ne
regrette pas l'acte dont il s'est en realite rendu coupable
et qu'line peine conditionnelle ne constituerait pas un
avertissement suffisant. II n'en irait di:fferemment que s'il
avait nie contre toute evidence, manifestant ainsi l'absence
de remords (arrets Fleury du 14 septembre 1945, Mercante
du 10 juillet 1946, Boden du 25 fävrier 1949, Hirschi du
27 mai 1949}. Tel n'est pas le cas, puisque les preiniers
j"~ges ont fonde leur conviction sur les declarations d'une
:fillette de moins de six aus.
Quant au caractere sournois du prevenu, la Cour canto-
nale ne precise pas sur quoi repose ce jugement de valeur.
Le Tribunal de Vevey l'a tire d'un rapport de police du
3 juillet 1948 qui, lui non plus, n'indique · aucun fait ä.
l'appui. Aussi n'est-il pas possible d'en tenir compte
(RO 73 IV 154). On ne voit du reste pas en quoi la sour-
noiserie de s., füt-elle etablie, permettrait de conjecturer
qu'il serait refractaire a une mesure de clemence.
Par ces motifs, k Tribunal /&Ural
admet partiellement le pourvoi, annule I'arret attaque
et renvoie la cause a la juridiction cantonale pour qu'elle
accorde le sursis au recourant.
36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. De-
zember 1949 i. S, Blaser gegen Polizeidepartement des Kantons
Solothum.
Art. 41 Ziff. 3 StGB.
Vollzug einer bedingt aufgeschobenen Strafe, weil der Verurteilte
~
in ihn ges~tzte Vertrauen enttäuscht. Voraussetzung ist
em so verwerfliches Verhalten des Verurteilten, dass er auch
ohne Erma!mung sich bewusst sein muss, pflichtwidrig zu
handeln. Emer vorausgegangenen förmlichen Mahnung zum
Wohlverhalten bedarf es nicht.
Art. 41 eh. 3 OP.
Execution d'une peine conditionnelle, parce ~e Ie condamne
trompe la confiance- mise en lui. Cela suppose une conduite si
reprehensible que, meme sans avertissement, il doit se rendre '
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compte qu'il manque a ses devoirs. Un avertissement formel
prealable n'est alors pas necessaire.
Art. 41, cifra 31 OP.
Esecuzione d'una pena condizionale pe1 fatto ehe il condannato
delude la fidu.cia in lui riposta. Ne ~ presu.pposto una condotta
cosi riprensibile ch'egli deve rendersi conto, anche senz'avverti-
mento, di mancare ai suoi doveri. Un formale avvertimento
non e necessario.
Erwägungen :
Gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB ordnet der Richter den
bedingt aufgeschobenen Vollzug der Strafe an, wenn der
Verurteilte während der Probezeit vorsätzlich ein Verbre-
chen oder ein Vergehen begeht oder trotz förmlicher Mah-
nung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwider-
handelt oder sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht
oder in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen
täuscht.
Der Beschwerdeführer ist der ihm vom Richter erteilten
Weisung, jährlich dem Dysli Fr. 1000.- und dem Gilgen
Fr. 600.- an den ihnen durch Veruntreuung zugefügten
Schaden von Fr. 5000.- bezw. Fr. 3000.- zurückzuer-
statten, nicht nachgekommen. Das allein rechtfertigt
indessen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs nich~,
weil keine > vorausge-
gangen ist. Das Obergericht hat denn auch nicht diesen
Widerrufsgrund angerufen; vielmehr hat es angenommen,
der Beschwerdeführer habe das auf ihn gesetzte Vertrauen
in anderer Weise getäuscht.
Die Auffassung des Obergerichts, dass in diesem Falle
eine vorgängige Mahnung nicht nötig sei, hat, wie bereits
im Falle Pulver (BGE 72 IV 148) gesagt worden ist, den
Wortlaut von Art. 41 Ziff. 3 StGB für sich. Es bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ordnung dem Sinne
des Gesetzes nicht entspräche und vom Gesetzgeber nicht
gewollt wäre. Indem das Gesetz nicht nur die Missachtung
von Weisungen, sondern allgemein ein das Vertrauen des
Richters enttäuschendes Verhalten als Grund zum Vollzug
der S~rafe erklärt, verlangt es, dass der unter Bewährungs-
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probe stehende Verurteilte sich der Wohltat des bedingten
Strafvollzuges würdig erweise, d. h. dass er sich nicht eines
Verhaltens schuldig mache, in dessen Voraussicht der
Strafvollzug nicht aufgeschoben worden wäre. Es handelt
sich um eine Generalklausel, die vom Gesetzgeber Init
Absicht allgemein gehalten worden ist, um auf Tatbestände
der verschiedensten Art angewendet werden zu können.
Der dem Richter dainit eingeräumte weite Spielraum freien
Ermessens würde zu sehr beschränkt, wenn man auch hier
eine vorgängige Mahnung fordern würde; denn dies hätte
zur Folge, dass ein einmaliges Verhalten, auch wenn es
noch so verwerflich wäre, in keinem Falle den Widerruf des
bedingten Strafvollzugs herbeiführen könnte, ja dass nicht
einmal eine länger dauernde anstössige Lebensführung
genügen würde, solange der Richter davon nicht Kenntnis
erhalten und den Verurteilten verwarnt hätte. Das kann
nicht der Sinn des Gesetzes sein. Immerhin darf, wie
bereits in BGE 72 IV 148 ausgesprochen wurde, das V.er-
trauen nicht leichthin als getäuscht angesehen werden;
erforderlich ist ein so verwerfliches Verhalten des Verur-
teilten, dass er sich auch ohne EITI\ahnung bewusst sein
muss, pflichtwidrig zu handeln, das auf ihn gesetzte Ver-
trauen zu enttäuschen (Urteil vom 25. Februar 1949 i. S.
Wullschleger, nicht publiziert). Sodann darf selbstverständ-
lich die Möglichkeit, bei Täuschung des Vertrauens des
Richters den Vollzug der Strafe ohne Mahnung anzuordnen,
nicht zu einer Umgehung der Bestimmung der gleichen
Gesetzesstelle führen, wonach bei Missachtung einer rich-
terlichen Weisung der Vollzug der Strafe nur nach vor-
gängiger Mahnung zulässig ist.
Im vorliegenden Falle scheint bei Einleitung des Wider-
rufsverfahrens und noch vor erster Instanz die Enttäu-
schung darüber, dass der Beschwerdeführer den ihm erteil-
ten Weisungen inbezug auf den Ersatz des Schadens nicht
nachgelebt hat, im Vordergrund gestanden zu sein. Erst
im-Urteil des Obergerichts wird klar hervorgehoben, dass
der Widerruf nur im Hinblick auf das allgemein verwerf-
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liehe Verhalten des Beschwerdeführers erfolgt. Dieses steht
allerdings in engem Zusammenhang Init der Nichtbezah-
lung d~r Gläubiger Dysli und Gilgen, deretwegen der
Beschwerdeführer nie gemahnt worden ist, doch werden
ihm darüber hinaus weitere Vorhalte gemacht, die für sich
allein den Widerruf zu rechtfertigen vermögen. Dem Be-
schwerdeführer, der als Inhaber eines unseriösen Inkasso-
und Verwaltungsbureaus namhafte Beträge veruntreut
hatte, ist der bedingte Strafvollzug gewährt worden in der
Erwartung, dass er sich bemühen werde, sich durch ernst-
hafte Arbeit ehrlich durchzubringen und seinen Aufwand
dem Einkommen anzupassen. Dieses Vertrauen hat der
Beschwerdeführer getäuscht, wie die auf den Polizeiberich-
ten beruhenden, für den Kassationshof verbindlichen tat-
sächlichen Feststellungen der beiden Vorinstanzen ergeben.
Der Beschwerdeführer hat über seine Verhältnisse gelebt
(zu grosse Wohnung, "Autofahrten, Ferien, Pelzmantel der
Frau, Dienstmädchen usw.) und hat dabei, da er selbst
nicht über entsprechende Mittel verfügte und arbeitsscheu
war, andere Leute geschädigt. So hat er in höchst anfecht-
barer Weise vom Arbeiter Aebi ein Darlehen im Betrag
von Fr. 2000.- aufgenommen, obschon er wissen musste,
dass er nicht in der Lage sein werde, es zurückzubezahlen.
Dass das Darlehen dann in der Folge angeblich vom Teil-
haber des Beschwerdeführers übernommen wurde, ist nicht
geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten. Ferner hat
er auch seine Teilhaber, insbesondere Westenholz, zu· Ver-
lust gebracht, nicht zuletzt wiederum durch sein unseriöses
Geschäftsgebahren. Soweit sich die Beschwerde gegen diese
Feststellungen richtet, handelt es sich um eine unzulässige
Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Art.
277bis, Art. 273 Abs. l lit. b BStP).