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75_IV_160

BGE 75 IV 160

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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160

Strafgesetzbuch. No 37.

7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. No-

vember 1949 i. S. Flilekiger gegen Staatsanwaltschaft des

Kantons Luzern.

Art. 68 StGB. Zumessung der Freiheitsstrafe für mehrere Hand-

lungen, die der Täter teils vor, teils nach einer früheren Ver-

urteilung begangen hat.

Art. 68 OP. Fixation de la. peine frappant plusieurs infractions

commises en partie avant et en partie apres une condamnation

anterieure.

Art. 68 OP. Determinazione della pena per piU reati commessi

in parte prima e in parte dopo una precedente condanna.

A. -

Flückiger wurde in den Jahren 1936 bis 1947

dreizehnmal zu Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt durch

Urteile des Amtsgerichtes von Bern vom 2. Juli 1947

und 5. Oktober 1947.

Am 5. Oktober 1949 verurteilte ihn das Obergericht

des Kantons Luzern neuerdings wegen wiederholten

Betruges und wiederholter Veruntreuung zu achtzehn

Monaten Zuchthaus. An Stelle dieser Strafe liess es Ver-

wahrung auf unbestimmte Zeit nach Art. 42 StGB treten.

Zwei Veruntreuungen hatte Flückiger vor Fällung der

beiden Urteile des Amtsgerichtes von Bern von 194 7

begangen, die übrigen Veruntreuungen und den Betrug

dagegen nachher.

Das Obergericht erklärte die vom Kriminalgericht als

erster Instanz ausgefällte Strafe als angemessen. Die Er-

wägungen des Kriminalgerichts zu diesem Punkte er-

schöpfen sich im wesentlichen in der Bemerkung, die

Verfehlungen des Angeklagten seien schwe:i;wiegender

Natur, dieser werde auch durch seine zahlreichen Vor~

strafen ganz erheblich belastet, die Hemmungslosigkeit,

mit der er vorgegangen sei, erfordere die Ausfüllung

einer Zuchthausstrafe, angemessen sei eine solche von

, achtzehn Monaten.

B. -

Flückiger ficht das Urteil des Obergerichts mit

der Nichtigkeitsbeschwerde an.

Strafgese~buch. No 37.

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Der Kassationshof zieht in Erwägung :

5. -

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gericht

habe entgegen Art. 68 Ziff. 2 StGB nicht berücksichtigt,

dass er die Veruntreuungen zum Nachteil der Margrit Bill

und des Paul Messerli vor den Urteilen des Amtsgerichts

von Bern vom 2. Juli und 5. Oktober 194 7 begangen habe.

Die durch diese Urteile verhängten Strafen hätten auf-

gehoben und durch eine auch die beiden Veruntreuungen

abgeltende Gesamtstrafe ersetzt werden sollen. Das sei aber

unmöglich, weil es sich um ausserkantonale Urteile handle.

Sollte der Beschwerdeführer damit sagen wollen, dass

infolgedessen auch die erwähnten Veruntreuungen als

durch die beiden Urteile des Amtsgerichtes von Bern

abgegolten angesehen werden müssten, so würde er sich

irren. Nach Art. 68 Ziff. 2 StGB führt die Entdeckung

einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat, die der Tä't,_er

begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Frei-

heitsstrafe verurteilt worden ist, weder zur Abänderung

des früheren Urteils noch dazu, dass der Täter für die

neu entdeckte Tat straflos ausginge; der Richter hat

für diese eine Zusatzstrafe auszusprechen und sie so zu

bemessen, dass der Täter durch sie und die frühere Strafe

zusammen nicht schwerer bestraft wird, als wenn die

mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt

worden wären (BGE 68 IV 11; 69 IV 58). Auch wenn,

wie im vorliegenden Falle, der Täter für Handlungen

beurteilt wird, die er teils vor, teils nach einer früheren

Verurteilung begangen hat, ~

weder das frühere Urteil

abgeändert noch der Täter für die vor jener Verurteilung

begangenen Taten straflos gelassen. Der Richter hat eine

Gesamtstrafe zu verhängen, die sowohl den vor als auch

den nach der früheren Verurteilung begangenen Hand-

lungen Rechnung trägt, das frühere Urteil aber unange-

tastet lässt. Die Gesamtstrafe bestimmt er, indem er die

Strafe der schwersten noch unbeurteilten Tat angemessen

erhöht (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

11

AS 75 IV -

1949

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Strafgesetzbuch. NO 37.

Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes (BGE 69

IV 60) dürfte der Richter dabei die vor der früheren Ver-

urteilung verübten Taten nicht strenger sühnen, als wenn

sie schon bei. der Fällung des früheren Urteils mitbeurteilt

worden wären, sei es, dass er, wenn die schwerste noch

zu beurteilende Tat vor der früheren Verurteilung be-

gangen worden ist, die Einsatzstrafe (Strafe der schwer-

sten Tat im Sinne von Art. 68 Ziff. l Abs. l) als Zusatz-

strafe bemessen und sie mit Rücksicht auf die übrigen

Taten angemessen erhöhen würde, sei es, dass er, wenn

die schwerste Tat erst nach der früheren Verurteilung

begangen worden ist, die für sie verwirkte Einsatzstrafe

nur um soviel erhöhen würde, dass die vor der früheren

Verurteilung begangenen Taten im Verhältnis zu den im

früheren Urteil geahndeten wiederum im Sinne des Art.

68 Ziff. 2 nur « zusätzlich gesühnt » wären. Diese Recht-

sprechung, die sow~hl Ziffer l Abs. l als auch Ziffer 2

des Art. 68 gleichzeitig Rechnung tragen will, ist folge-

richtig, befriedigt aber nicht, weil sie die Aufgabe d~s

Richters bis zur praktischen Undurchführbarkeit er-

schwert, ohne dass de;r Kassationshof überprüfen könnte,

ob der kantonale Richter seine Aufgabe auch richtig

erfüllt hat. Wollte der Kassationshof dem erwähnten

Grundsatze Geltung verschaffen, so müsste er verlangen,

dass der kantonale Richter mit eingehender Begründung

zahlenmässig genau ausscheide, wieviel er als Einsatz-

strafe für die schwerste Tat in Rechnung stelle und wieviel

für die übrigen Taten, wobei die vor und die nach der

früheren Verurteilung begangenen auseinander zu halten

wären. Der Richter pflegt indes bei Bestimmung der

Gesamtstrafe nicht so kompliziert zu überlegen und zu

rechnen, sondern wägt das Verschulden des Täters ab,

wie es in den noch nicht beurteilten Taten insgesamt zum

Ausdruck kommt. 68 StGB regelt denn auch bloss einer-

seits den Fall, wo jemand durch eine oder mehrere Hand-

, lungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat (Ziff. l Abs.

1), anderseits den Fall, wo der Richter eine mit Freiheits-

Strafgesetzbuch. No 38.

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strafe bedrohte Tat beurteilt, die der Täter begangen hat,

bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe ver-

urteilt worden ist (Ziff. 2). Eine Regel für den Fall, wo

mit der vor einem früheren Urteil verübten Tat eine

später begangene zusammentrifft, enthält das Gesetz

nicht. Wenn der Richter hier lediglich Art. 68 Ziff. 1

anwendet, ohne Art. 68 Ziff. 2 damit zu kombinieren, ver-

letzt er deshalb das Gesetz nicht.

Der Vorinstanz kann daher kein Vorwurf darau,s ge-

macht werden, dass sich ihrem Urteil nicht entnehmen

lässt, ob sie bei Bemessung der Gesamtstrafe für die von

ihr beurteilten Taten die beiden Veruntreuungen, die

der Beschwerdeführer vor den Urteilen des Amtsgerichtes

von Bern vom 2. Juli und ö. Oktober 194 7 begangen hat,

bloss « zusätzlich » hat sühnen wollen.

Ein praktisches Interesse an der Herabsetzung der

Strafe hätte der Beschwerdeführer übrigens nur dann,

wenn sie die dreijährige Mindestdauer der Verwahrung

überstiege, sodass er· mindestens bis zum Ablauf der

Strafzeit in Verwahrung bleiben müsste (Art. 42 Ziff. ö

StGB), oder wenn die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die

Verwahrung begründet wäre, sodass es bei der Bestrafung

des Beschwerdeführers sein Bewenden hätte.

38. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1949

i. S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ziirieh.

.Art. 191 Ziff. 1 StGB. Die immissio inter femora spellt eint; bei-

schlafsähnliche Handlung auch dann dar, wenn Sie von hinten

ausgeführt wird.

Art. 191 eh. 1 OP. L'immissio inter jemora constit~e aussi un ~te

. a.nalogue a, l'acte sexuel lorsqu'elle eat accomplie pa.r dernere.

Art. 191, cifro J OP. L'immisBio inw j~a e. U1;L atto analogo

all'atto sessuale anche qua.ndo e comp1uto di dietro.

.A.. -

Am 9. Oktober 1948 nachmittags schloss sich

K. mit seinem Kinde Jeanette, geb. 1940, im Garten-