opencaselaw.ch

MKGE 7 Nr. 29

MKGE 7 Nr. 29 — R. e. D. G. 6

Mkg · 1961-10-26 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

47 Nr. 29 Sommer 1956 einen Dienst und blieb unauffindbar. Am 3. Oktober 1956 wurde er vom Divisionsgericht in Abwesenheit zu einer Gefiingnisstrafe verurteilt. lm ]ahre 1960 verbüsste er diese Strafe, ohne die Wiederauf· nahme des V erfahrens verlangt zu haben. Da sich herausstellte, dass R. sich 1955 ohne Urlaub ins Ausland begeben und wiihrend seiner Abwe- senheit in den J ahren 1957-1960 tveitere Dienste versêiumt hat te, ver· urteilte ihn das Divisionsgericht am 6. April1961 deswegen zu einer wel· tern Gefêingnisstrafe. Der Beschwerdefilhrer macht geltend, das Divisionsgericht hahe Art .. 49 Ziff. 2 Ahs. l MStG nicht heriicksichtigt. Die Verletzung der l(on- trollverordnung, die er vor der früheren Verurteilung vom 3. Oktoher 1956 begangen habe, hatte nur im Sinne der genannten Gesetzeshestim- mung geahndet werclen cliirfen, wobei anzunehmen sei, dass die frühere Strafe nicht strenger ausgefallen ware, auch wenn am 3. Oktoher 1956 die Ausreise ins Auslancl bekannt ge,vesen ware. Es sei deshalh unzulassig, diesen Tatbestancl i1n jetzigen Urteil hei der Strafzumessung zu herück- sichtigen. Art. 49 MStG ( gleichlautend Art. 68 StGB) regelt bloss einerseits d en F all, wo jemand durch eine oder mehrere Hancllungen mehrere Freiheits- strafen verwirkt hat (Ziff. l Abs. l), anclererseits den Fali, wo der Rich- ter eine mit Freiheitsstrafe hedrohte T at heurteilt, clie d er Tãter hegangen hat., bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist ( Ziff. 2 Ahs. l). E ine Regel für d en Fali, wo mit d er vor einem frühe- ren Urteil verübten Tat eine spãter begangene zusammentrifft, enthalt das Gesetz nicht (BGE 75 IV 162 f 163). Sind Taten zu beurteilen, clie teils vor und teils nach der früheren V erurteilung begangen wurden, lie- gen theoretisch zwei si eh üherschneiclencle Realkonkurrenzen vor; dieje- nige zwischen den hn früheren Urteil abgeurteilten und den darin nicht herücksichtigten, aher vorher begangenen Taten, uncl cliejenige zwischen den vor und clen nach dem früheren Urteil begangenen Delikten. Beim Vorliegen einfacher Real .. und Idealkonkurrenz (Ziff. l Ahs. l) sind für die mehreren verwirkten Freiheitsstrafen nicht mehrere Einzel- strafen., sondern nach de1n Asperationsprinzip eine Gesamtstrafe auszu- sprechen. Beim Vorliegen retrospektiver Realkonkurrenz (Ziff. 2Ahs. l) ist nicht unter Aufhebung des früheren Urteils eine neue Gesaintstrafe, sondern ist zur Grundstrafe lediglich auf eine Zusatzstrafe zu erkennen (MI(GE 4 N r. 169; 5 N r. 42, N r. 104, N r. 115; 6 N r. 42 E. 4, N r. 99, Nr. 116 E. l; BGE 68 IV 11; 69 IV 58; 75 IV 101, 161; 76 IV 74; 80 IV 224 ff.) Bei gleichzeitigem V orliegen einf acher un d retrospektiver l(onkur- renz, wie hier, ist fiir clie vor der friiheren Verurteilung hegangenen Hand- lungen eine Zusatzstrafe zu hestimmen und mit der Strafe für die nach

Nr. 29, 30 48 cler früheren V erurteilung hegangenen uncl gleichzeitig zu beurteilenden Delikte zu einer Gesamtstrafe zu verschmelzen (MI(GE 6 Nr. 116 E. 2; BGE 69 IV 60). Da, wie erwahnt, eine ausdrückliche gesetzliche Rege- lung f ehlt, kann inclessen ni eh t verlangt werden, dass d er Richter mit ein- gehender Begrünclung zahlenmassig genau ausscheide, wieviel er als Grundstrafe für die schwerste Tat in Rechnung stellt uncl wieviel für die übrigen Taten (BGE 75 IV 162). Das Divisionsgericht hat bei der Begriinclung cler Strafzumessung aus- geführt, es falle strafscharfend das Zusan1mentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ins Gewicht und auf Art. 49 MStG hingewiesen. Nichts lasst darauf schliessen, dass die Sühne, auf die es erkannt hat, schwerer ist, als 'venn das vor der früheren V erurteilung hegangene Delikt schon früher geahnclet worden ware. Es kann dem Divisionsgericht claher keine Ver- letzung des Gesetzes vorgeworf en werclen. (26. Oktober 1961, R. e. D. G. 6) 30. Art. 29 Ahs. 3 MStG. Der Vollzug der Gefangnisstrafe in den For· nten der Haftstrafe schliesst den Strafmilderungsgrund des Handelns aus achtungswertem Beweggrund (Art. 45 MStG) ~ der darin liegt~ dass der Dienst aus religiõser üherzeugung verweigert wurde~ nicht aus (Erw. l). - Die Strafntilderu:ng darf ahgelehnt werden, wenn es nach den Umstanden des Einzelfalles nicht gerechtfertigt erscheint, statt auf Gefangnis ( vollziehbar in den Formen de r Haftstrafe) auf Haft zu erkennen (Erw. 2). Art. 29~ al. 3 CPM. L'exécution de la peine d'emprisonnement sous la forme des arrêts répressifs n'exclut pas la circonstance atté- nuante du mohile honorahle (art. 45 CPM) pour avoir refusé le service du fai t de convictions religieuses ( cons. l). - I...'atténuation de la peine peut être refusée, s~il n'apparaít pas justifié, d'apres les circonstances du cas, de prononcer, en lieu d'une peine d'emprison· nement (à suhir sous la fortne des arrêts répressifs) une peine d'ar- rêts ( cons. 2) . Art. 29 al. 3 CPM. L'esecuzione di una pena di detenzione sotto forma di arresti repressivi non esclude la circostanza attenuante del ntotivo onorevole (art. 45 CPM), che consiste nell'aver rifiutato il servizio per motivi religiosi ( cons. l). - L'attenuazione della pena puo essere rifiutata, quando le circostanze del caso non giustificano una pena d'arresto invece di una pena di detenzione (da eseguire sotto forma di arresti repressivi) ( cons. 2).