opencaselaw.ch

75_IV_163

BGE 75 IV 163

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

162

Strafgesetzbuch. N° 37.

Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes (BGE 69

IV 60) dürfte der Richter dabei die vor der früheren Ver-

urteilung verübten Taten nicht strenger sühnen, als wenn

sie schon bei der Fällung des früheren Urteils mitbeurteilt

worden wären, sei es, dass er, wenn die schwerste noch

zu beurteilende Tat vor der früheren Verurteilung be-

gangen worden ist, die Einsatzstrafe (Strafe der schwer-

sten Tat im Sinne von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1) als Zusatz-

strafe bemessen und sie mit Rücksicht auf die übrigen

Taten angemessen erhöhen würde, sei es, dass er, wenn

die schwerste Tat erst nach der früheren Verurteilung

begangen worden ist, die für sie verwirkte Einsatzstrafe

nur um soviel erhöhen würde, dass die vor der früheren

Vernrteilung begangenen Taten im Verhältnis zu den im

früheren Urteil geahndeten wiederum im Sinne des Art.

68 Ziff. 2 nur « zusätzlich gesühnt i> wären. Diese Recht-

sprechung, die sowohl Ziffer 1 Abs. 1 als auch Ziffer 2

des Art. 68 gleichzeitig Rechnung tragen will, ist folge-

richtig, befriedigt aber nicht, weil sie die Aufgabe d~s

Richters bis zur praktischen Undurchführbarkeit er-

schwert, ohne dass de;r Kassationshof überprüfen könnte,

ob der kantonale Richter seine Aufgabe auch richtig

erfüllt hat. Wollte der Kassationshof dem erwähnten

Grundsatze Geltung verschaffen, so müsste er verlangen,

dass der kantonale Richter mit eingehender Begründung

zahlenmässig genau ausscheide, wieviel er als Einsatz-

strafe für die schwerste Tat in Rechnung stelle und wieviel

für die übrigen Taten, wobei die vor und die nach der

früheren Verurteilung begangenen auseinander zu halten

wären. Der Richter pflegt indes b~ Bestimmung der

Gesamtstrafe nicht so kompliziert zu überlegen und zu

rechnen, sondern wägt das Verschulden des Täters ab,

wie es in den noch Iiicht beurteilten Taten insgesamt zum

Ausdruck ko:mnit. 68 StGB regelt denn auch bloss einer-

seits den Fall, wo jemand durch eine oder mehrere Hand-

lungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat (Ziff. 1 Abs.

1), anderseits den Fall, wo der Richter eine mit Freiheits-

Strafgesetzbuch. No 38.

163

strafe bedrohte Tat beurteilt, die der Täter begangen hat,

bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe ver-

urteilt worden ist (Ziff. 2). Eine Regel für den Fall, wo

mit der vor einem früheren Urteil verübten Tat eine

später begangene zusammentrifft, enthält das Gesetz

nicht. Wenn der Richter hier lediglich Art. 68 Ziff. 1

anwendet, ohne Art. 68 Ziff. 2 damit zu kombinieren, ver-

letzt er deshalb das Gesetz nicht.

Der Vorinstanz kann daher kein Vorwurf daraus ge-

macht werden, dass sich ihrem Urteil nicht entnehmen

lässt, ob· sie bei Bemessung der Gesamtstrafe für die von

ihr beurteilten Taten die beiden Veruntreuungen, die

der Beschwerdeführer vor den Urteilen des Amtsgerichtes

von Bern vom 2. Juli und 5. Oktober 1947 begangen hat,

bloss « zusätzlich » hat sühnen wollen.

Ein praktisches Interesse an der Herabsetzung der

Strafe hätte der Beschwerdeführer übrigens nur dann,

wenn sie die dreijährige Mindestdauer der Verwahrung

überstiege, sodass er· mindestens bis zum Ablauf der

Strafzeit in Verwahrung bleiben müsste (Art. 42 Ziff. 5

StGB), oder wenn die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die

Verwahrung begründet wäre, sodass es bei der Bestrafung

des Beschwerdeführers sein Bewenden hätte.

38. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1949

i. S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfhieh.

Art. 191 Ziff. 1 StGB. Die immis8io inter femora s~t ein~ bei-

schla.fsähnliche Handlung auch dann dar, wenn Ble von hinten

ausgeführt wird.

Art. 191 eh. 1 OP. L'immissio initer fe;m,ora constitU;e aussi un ~te

a.nalogue a. l'acte sexuel lorsqu'elle eat accomplie par dernere.

.Art 191 cifra 1 OP. L'immissio inter femora e un atto ana.logo

~l'atto sessua.Ie a.nche quando e compiuto di dietro.

A. -

Am 9. Oktober 1948 nachmittags schloss sich

K. mit seinem Kinde Jeanette, geb. 1940, im Garten-

164

Strafgesetzbuch. N° 38.

häuschen ein, welches sich in seiner Gemüsepflanzung in

0. befindet. Er stellte das Töchterchen auf die zweite oder

dritte Sprosse einer an die Wand gelehnten Leiter, zog dem

gegen die Wand gekehrten Kinde die Höschen herunter

und liess selbst seine Hosen fallen. Dann stiess er sein

erregtes Glied von hinten zwischen die obern Teile der

Oberschenkel des Mädchens und rieb es bis zum Samen-

erguss.

B. -

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte

K. am 17. Juni 1949 ·wegen beischlafsähnlicher Hand-

lung im Sinne von Art. 191 Ziff. 1 StGB, unter Annahme

einer leichten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, zu

zweieinhalb Jahren Zuchthaus, stellte ihn für fünf Jahre

in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein und entzog ihm

die elterliche Gewalt. Die erste Instanz hatte bloss eine

«andere unzüchtige Handlung>> (Art. 191 Ziff. 2 StGB)

. angenommen und eine bedingt vollziehbare Gefängnisstrafe

von eineni Jame ausgesprochen.

0. -

K. führt Nichtigkeitsbeschwerde Illit deni

Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und den

Fall zur Beurteilung nach Art. 191 Ziff. 2 StGB an die

kantonale Instanz zurückzuweisen. Er bestreitet, dass die

immissio inter femora überhaupt eine beischlafsähnliche ·

Handlung im Sinne von Art. 191 Ziff. 1 sei, und macht

weiter geltend, jedenfalls sei sie es hier nicht, weil er sein

Glied nicht l (BGE 71 IV

191) zwischen die Oberschenkel des Mädchens gestossen

habe.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean-

tragt Abweisung der Beschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Der Begriff der dem Beischlaf ähnlichen Handlung im

Sinne von Art. 191 Ziff. 1 StGB ist in der Rechtsprechung

des Kassationshofes noch nicht abschliessend umschrieben

worden. Der Gerichtshof hat aber erkannt, dass darunter

jedenfalls nicht nur der an der ungenügenden Entwicklung

Strafgesetzbuch. No 88.

160

des Mädchens scheiternde Beischlafsversuch fällt, sondern

auch die immissio inter femora, gleichgültig ob das Opfer

ein Mädchen oder ein Knabe ist (BGE 71 IV 191 und dort

zitiertes Urteil vom 14. Juli 1944 i. S. Peter; Urteile vom

13. November 1945 i. S. Willelllin, voni 7. Juni 1946 i. S.

Clementi und vom 23. Dezeniber 1946 i. S. Clement). Ein

Grund, von dieser Praxis abzugehen, besteht nicht. Das

angefochtene Urteil entspricht ihr und ist daher nicht zu

beanstanden.

Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe sein Glied

nicht <<in der Richtung auf die Scheide » eingeführt. Darauf

kann aber nichts ankommen. Freilich wurde diese Wendung

in BGE 71 IV 191 und im Urteil i. S. Peter gebraucht. Sie

hat aber nicht den Sinn einer Einschränkung, den ihr der

Beschwerdeführer beilegen will. Vielmehr' wollte der Kas-

sationshof einfach feststellen, dass jedenfalls auch dann

eine beischlafsähnliche Handlung vorliegt, wenn der Täter,

wie es in den damals zu beurteilenden Fällen zutraf, eine

immissio inter femora von vorne ausführt, auf diese Weise

mit seinem Glied in die Nähe der Scheide gelangt. Diesem

Sachverhalt ist indes der hier gegebene gleichzustellen. In

der Tat läuft es auf dasselbe hinaus, ob das Glied von

vorne oder, wie es hier geschah, von hinten zwischen die

Oberschenkel des Opfers gestossen wird. Auch im zweiten

Falle wird es in die Nähe der Scheide (oder des Geschlechts-

teils des Knaben) gebracht. Beide Ausführungsarten kom-

men dem natürlichen Beiwohnungsakte so nahe, dass sie

unter Art. 191 Ziff. 1 gezogen werden müssen, auch dann,

wenn das Glied nicht geradezu auf die Scheide (oder den

Geschlechtsteil des Knaben) gerichtet wird.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.