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BGE 83 IV 135

Bundesgericht (BGE) · 1957-01-01 · Deutsch CH
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Regeste Art. 49 Ziff. 4 letzter Satz StGB. Verfehlungen, die keine vorsätzlichen Verbrechen oder Vergehen sind, begründen den Widerruf der bedingt vorzeitigen Löschung eines Busseneintrages im Strafregister nur, wenn darin eine Täuschung des richterlichen Vertrauens liegt. Verneinung dieses Erfordernisses im Falle einer leichten Übertretung von Art. 49 MFV.

Regeste Art. 49 ch. 4 dernière phrase CP. Lorsque, pendant le délai d'épreuve, le condamné commet une infraction qui n'est ni un crime ni un délit intentionnels, c'est seulement s'il a, de ce fait, trompé la confiance mise en lui par le juge qu'il y a lieu de révoquer la décision ordonnant, sous condition, que l'amende sera radiée au casier judiciaire. Tel n'est pas le cas lorsque le condamné n'a commis qu'une légère contravention à l'art. 49 RA.

Regesto Art. 49 num. 4 ultima frase CP. Le infrazioni che sono state commesse nel periodo di prova e che non rivestono il carattere di crimini o delitti intenzionali giustificano la revoca della cancellazione della multa nel casellario giudiziale solo qualora sia in tale modo delusa la fiducia riposta dal giudice nel condannato. Tale presupposto non è adempiuto nel caso di una leggera contravvenzione all'art. 49 RLA.

Sachverhalt

ab Seite 135 BGE 83 IV 135 S. 135 A.- Am 1. März 1956 verurteilte das Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt Bucher wegen Widerhandlung BGE 83 IV 135 S. 136 gegen Art. 45 des BG über Jagd- und Vogelschutz zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 20.-. Die Probezeit setzte es auf ein Jahr fest. Am 24. September 1956 parkierte Bucher einen Personenwagen während ca. einer halben Stunde unmittelbar vor einem Stopsignal. Er wurde am 5. November 1956 vom Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt wegen Übertretung des Art. 49 MFV in eine Busse von Fr. 10.- verfällt. B.- Gestützt auf diese Verurteilung widerrief das Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt am 5. Februar 1957 die Anordnung auf vorzeitige Löschung des Urteils vom 1. März 1956. C.- Bucher beantragt mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde, die Verfügung des Statthalteramtes sei aufzuheben und die Sache zur Wiederanordnung der ursprünglichen Löschungsbewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 49 Ziff. 4 (letzter Satz) StGB findet Art. 41 Ziff. 3, der den Widerruf des bedingten Strafvollzuges regelt, "sinngemäss" auch Anwendung auf die bedingt vorzeitige Löschung eines Busseneintrages im Strafregister. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 41 Ziff. 3 zieht die während der Probezeit begangene Straftat den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe nur dann zwingend nach sich, wenn die Tat ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen ist. Die sinngemässe Anwendung dieser Bestimmung auf die bedingt vorzeitige Löschung eines Busseneintrages führt notwendig dazu, dass auch in diesem Fall nur die vorsätzliche Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit den Widerruf der Massnahme zwingend zur Folge hat. Dagegen genügt für sich allein nicht die fahrlässige Verübung einer strafbaren Handlung oder die Begehung einer blossen BGE 83 IV 135 S. 137 Übertretung, wie das Statthalteramt anzunehmen scheint.

E. 2 Verfehlungen, die keine vorsätzlichen Verbrechen oder Vergehen sind, namentlich fahrlässig begangene strafbare Handlungen sowie Übertretungen, können den Widerruf der bedingt vorzeitigen Löschung eines Busseneintrages ebenso wie den Widerruf des bedingt aufgeschobenen Strafvollzuges begründen, wenn sie das Vertrauen täuschen, das der Richter auf den Verurteilten gesetzt hat (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1). Nach der Rechtsprechung darf eine Täuschung des richterlichen Vertrauens aber nicht leichthin angenommen werden; Natur und Schwere des Fehltritts wie die Umstände, unter denen er begangen wurde, müssen von einer Schwäche zeugen, die der Verurteilte mit Rücksicht auf die Bewährungsprobe hätte meistern können und sollen (BGE 72 IV 148, BGE 75 IV 158, BGE 77 IV 3). Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall, den auch das Amtsstatthalteramt als Bagatellfall bezeichnet, nicht zu. Die objektiv leichte, einmalige Verfehlung des falschen Parkierens, zumal sie fahrrlässig begangen wurde und ein grobes Verschulden nicht gegeben ist, rechtfertigt den Vorwurf des Missbrauchs richterlichen Vertrauens nicht. Der angefochtenen Widerrufsverfügung fehlt daher die gesetzliche Grundlage. Dispositiv Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern-Stadt vom 5. Februar 1957 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht (BGE) Band IV 1957 BGE 83 IV 135 Tribunal fédéral (ATF) Volume IV 1957 BGE 83 IV 135 Tribunale federale (DTF) Volume IV 1957 BGE 83 IV 135

Regeste Art. 49 Ziff. 4 letzter Satz StGB. Verfehlungen, die keine vorsätzlichen Verbrechen oder Vergehen sind, begründen den Widerruf der bedingt vorzeitigen Löschung eines Busseneintrages im Strafregister nur, wenn darin eine Täuschung des richterlichen Vertrauens liegt. Verneinung dieses Erfordernisses im Falle einer leichten Übertretung von Art. 49 MFV. Regeste Art. 49 ch. 4 dernière phrase CP. Lorsque, pendant le délai d'épreuve, le condamné commet une infraction qui n'est ni un crime ni un délit intentionnels, c'est seulement s'il a, de ce fait, trompé la confiance mise en lui par le juge qu'il y a lieu de révoquer la décision ordonnant, sous condition, que l'amende sera radiée au casier judiciaire. Tel n'est pas le cas lorsque le condamné n'a commis qu'une légère contravention à l'art. 49 RA. Regesto Art. 49 num. 4 ultima frase CP. Le infrazioni che sono state commesse nel periodo di prova e che non rivestono il carattere di crimini o delitti intenzionali giustificano la revoca della cancellazione della multa nel casellario giudiziale solo qualora sia in tale modo delusa la fiducia riposta dal giudice nel condannato. Tale presupposto non è adempiuto nel caso di una leggera contravvenzione all'art. 49 RLA.

Urteilskopf 83 IV 135

36. Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1957 i.S. Bucher gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Regeste Art. 49 Ziff. 4 letzter Satz StGB. Verfehlungen, die keine vorsätzlichen Verbrechen oder Vergehen sind, begründen den Widerruf der bedingt vorzeitigen Löschung eines Busseneintrages im Strafregister nur, wenn darin eine Täuschung des richterlichen Vertrauens liegt. Verneinung dieses Erfordernisses im Falle einer leichten Übertretung von Art. 49 MFV . Sachverhalt ab Seite 135 BGE 83 IV 135 S. 135 A.- Am 1. März 1956 verurteilte das Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt Bucher wegen Widerhandlung BGE 83 IV 135 S. 136 gegen Art. 45 des BG über Jagd- und Vogelschutz zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 20.-. Die Probezeit setzte es auf ein Jahr fest. Am 24. September 1956 parkierte Bucher einen Personenwagen während ca. einer halben Stunde unmittelbar vor einem Stopsignal. Er wurde am 5. November 1956 vom Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt wegen Übertretung des Art. 49 MFV in eine Busse von Fr. 10.- verfällt. B.- Gestützt auf diese Verurteilung widerrief das Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt am 5. Februar 1957 die Anordnung auf vorzeitige Löschung des Urteils vom 1. März 1956. C.- Bucher beantragt mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde, die Verfügung des Statthalteramtes sei aufzuheben und die Sache zur Wiederanordnung der ursprünglichen Löschungsbewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. Erwägungen Der Kassationshof ziet in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Ziff. 4 (letzter Satz) StGB findet Art. 41 Ziff. 3, der den Widerruf des bedingten Strafvollzuges regelt, "sinngemäss" auch Anwendung auf die bedingt vorzeitige Löschung eines Busseneintrages im Strafregister. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 41 Ziff. 3 zieht die während der Probezeit begangene Straftat den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe nur dann zwingend nach sich, wenn die Tat ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen ist. Die sinngemässe Anwendung dieser Bestimmung auf die bedingt vorzeitige Löschung eines Busseneintrages führt notwendig dazu, dass auch in diesem Fall nur die vorsätzliche Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit den Widerruf der Massnahme zwingend zur Folge hat. Dagegen genügt für sich allein nicht die fahrlässige Verübung einer strafbaren Handlung oder die Begehung einer blossen BGE 83 IV 135 S. 137 Übertretung, wie das Statthalteramt anzunehmen scheint. 2. Verfehlungen, die keine vorsätzlichen Verbrechen oder Vergehen sind, namentlich fahrlässig begangene strafbare Handlungen sowie Übertretungen, können den Widerruf der bedingt vorzeitigen Löschung eines Busseneintrages ebenso wie den Widerruf des bedingt aufgeschobenen Strafvollzuges begründen, wenn sie das Vertrauen täuschen, das der Richter auf den Verurteilten gesetzt hat (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1). Nach der Rechtsprechung darf eine Täuschung des richterlichen Vertrauens aber nicht leichthin angenommen werden; Natur und Schwere des Fehltritts wie die Umstände, unter denen er begangen wurde, müssen von einer Schwäche zeugen, die der Verurteilte mit Rücksicht auf die Bewährungsprobe hätte meistern können und sollen (BGE 72 IV 148, BGE 75 IV 158, BGE 77 IV 3). Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall, den auch das Amtsstatthalteramt als Bagatellfall bezeichnet, nicht zu. Die objektiv leichte, einmalige Verfehlung des falschen Parkierens, zumal sie fahrrlässig begangen wurde und ein grobes Verschulden nicht gegeben ist, rechtfertigt den Vorwurf des Missbrauchs richterlichen Vertrauens nicht. Der angefochtenen Widerrufsverfügung fehlt daher die gesetzliche Grundlage. Dispositiv Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern-Stadt vom 5. Februar 1957 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.