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Strafgeaetzbueh. No 2.
2. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 30. März
1951 i. S. Haas gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 69 StGB. Untersuchungshaft kann nur angerechnet werden,
w_enn sie wegen .einer Handlung ausgestanden . worden ist, für
die der Beschuldigte bestraft wird.
Art. 69 OP. La detention preventive ne peut etre imputee que si
elle a ete subie pour une infraction punie par la. conda.mnation.
Art. 69 OP. Il carcere preventivo puo essere computato nella pena
soltanto se e stato sofferto a motivo di un'infrazione per la
quale il colpevole e punito.
Aus den Erwägungen :
Der Beschwerdefü.hrer verlangt, dass ihm die vom
14. Oktober bis 24. Dezember 1946 ausgestandene Unter-
suchungshaft auf die Strafe angerechnet werde. Über die
Gründe der Nichtanrechnung sagt das angefochtene Urteil
nichts, obwohl sich der Sachrichter darüber aussprechen
sollte, um dem Kassationshof die Überprüfung der Rechts-
anwendung zu ermöglichen, wenn der Verurteilte die Nicht-
anrechnung von Untersuchungshaft mit der Nichtigkeits-
beschwerde anficht. Im vorliegenden Falle kann indessen
davon abgesehen werden, die Sache nach Art. 277 BStP
an das Schwurgericht zurückzuweisen, denn aus der Ver-
nehmlassung der Staatsanwaltschaft und den Akten ergibt
sich, dass dem Beschwerdefü.hrer die erwähnte Haft zwei-
fellos deshalb nicht auf die Strafe angerechnet wurde, weil
sie ausschliesslich wegen Handlungen verhängt worden
ist, deretwegen nicht Anklage erhoben wurde. Der Be-
schwerdeführer hat die Handlungen, die ihm die Anklage
zur Last legte und die zu seiner Verurteilung führten, erst
nach der Haftentlassung vom 24. Dezember 1946 begangen,
ausgenommen jene im Falle Brender. Im Falle Brender
aber, in welchem die Strafklage im Jahre 1945 einging
wäre der Beschwerdefü.hrer nach der massgebenden Er-
klärung der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht in Haft
gesetzt oder behalten worden, weil er sofort ein Geständnis
ablegte. Wird die Untersuchung wegen Handlungen, die
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Strafgesetzbuch. N• 3.
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allein zur Verhaftung oder Haftbelassung des Beschuldigten
Anlass gegeben haben, eingestellt, der Beschuldigte dagegen
wegen anderer Handlungen verurteilt, so kann nach der
Rechtsprechung des Kassationshofes die Haft nicht auf
die Strafe angerechnet werden; die Frage der Anrechnung
oder Nichtanrechnung von Untersuchungshaft stellt sich
nur insoweit, als die Haft wegen einer Handlung ausge-
standen worden ist, für die der Beschuldigte bestraft wird
{Urteile des Kassationshofes vom 10. Oktober 1947 i. S.
Lutz und vom 31. Oktober 1947 i. S. Michel). Der Ausgleich
für die Haft, die wegen der von einem Einstellungsbeschluss
erfassten Handlungen ausgestanden wurde, kann dem Be-
schuldigten höchstens in Form einer Entschädigung gege-
ben werden. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch zur
Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zuzu-
sprechen sei, im Einstellungsbeschluss vom 15. Juni 1950
Stellung genommen und sie verneint. Wenn der Beschwer-
deführer sich mit diesem Entscheide nicht abfinden wollte,
hätte er ihn nach § 44 zürch. StPO weiterziehen sollen.
3. Arr~t de Ja Cour de cassation penaJe du 23 janvier 1951
dans la cause Rey contre Mlnistere pnblle du canton de Fribourg.
Art. 119 eh. 3, 70 al. 3 et 71 al. 3 OP.
1. Le caractere professionnel de l'avortement ne suppose pas la.
grossesse des femmes sur lesquelles des manreuvres ont ete
pratiquees.
.
2. La prescription de l'action penale et son pomt de depart.
Art. 119 Ziff. 3, 70 Abs. 3, 71 Abs. 3 StGB.
1. Gewerbsmässigkeit der Abtreibung verlangt nicht Schwanger-
schaft.
2. Verfolgungsverjährung und ihr Beginn.
Art. 119 cifra 3, 70 cp. 3, 71 cp. 3 OP.
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1. L'a.borto per mestiere non presuppone la grav1da.nza. delle
donne sulle qua.li sono state compiute le manovre abortive.
2. Prescrizione dell'azione penale e sua decorrenza..
Par jugement du 7 juin 1950, le Tribunal de la Sarine
a infilge a Cecile Rey trois ans de reclusion en vertu de l'art.