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77_II_170

BGE 77 II 170

Bundesgericht (BGE) · 1950-12-12 · Deutsch CH
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Versicherungsvertrag. N° 34.

solcher Einwand auf dem Wege der Intervention von Sei-

ten anderer Prätendenten erhoben worden.

Demruxch erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 1950 bestä-

tigt.

34. Urteil der H. Zivilabtellung vom 19. April 1951

i. S. Lebensversicherungsgesellsehaft PAX gegen Bieri.

Begünstigung der eigenen Kinder mit namentlicher Bezeichnung.

Wem kommt die Versicherungssumme zu, wenn eines der

begünstigten Kinder vorverstorben ist und Nachkommen

hinterlassen hat ! Grundsätze der Auslegung solcher Klauseln.

Art. 831 und 844 VVG.

Clause beneficiaire en faveur des enfants du preneur d'assurance,

ceux-ci etailt designes par leurs noms. A qui revient la somme

assuree en cas de predeces de l'un des beneficaires qui a laiss6

des descendants? Principes applicables a l'interpretation de

clauses de ce genre. Art. 83 al. I et 84 a1. 4 LCA.

Clausola a favore dei figli dell'assicurato, designati coi loro nomi.

A chi spetta la somma assicurata in caso di premorienza d'uno

dei beneficiari che ha lasciato dei discendenti ? Principi appli-

cabili all'interpretazione di siffatte clausole. Art. 83, cp. I,

e 84 cp. 4 LCA.

A. -

Am 2. Dezember 1932 schloss Jakob Bieri mit

der Beklagten, Lebensversicherungsgesellschaft PAX in

Basel, einen Lebensversicherungsvertrag auf seinen Todes-

fall hin ab. Die Versicherungssumme sollte Fr. 5000.-

betragen, sich aber bei Tod infolge Unfalles auf Fr. 10,000.-

erhöhen. Die Police enthält folgende Begünstigungsklau-

sel :

« Die Versicherung besteht im Todesfalle zu Gunsten der Frau

C. Bieri-Buchert, bei deren Fehlen zu Gunsten der Kinder Armand

und Alfred Bieri. »

B. -

Der Versicherungsnehmer Jakob Bieri starb am

23. Oktober 1949 an den Folgen eines gleichen Tages

erlittenen Autounfalles (Zusammenstoss mit der Eisen-

bahn). Sein Sohn Armand, geboren 1920, war mit ihm

Versicherungsvertrag. N° 34.

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verunfallt und eine halbe Stunde vor ihm verschieden.

Frau Bieri-Buchert war schon im Januar 1949 gestorben.

So hinterliess Jakob Bieri als Erben seinen jüngern Sohn

A1fred, geboren 1928, und die einzige Tochter des mit ihm

verunfallten ältern Sohnes, Brigitte Ruth Bieri, geboren

1948.

a. -

Die Versicherungsgesellschaft bezahlte den ganzen

Betrag von Fr. 10,000.- an den jüngern Sohn Alfred als

den einzig noch Begünstigten.

D. -

Mit der vorliegenden Klage gegen die Versiche-

rungsgesellschaft verlangt das Kind des ursprünglich mit-

begünstigten Armand Bieri, Brigitte Ruth Bieri, die Hälfte

des Versicherungsbetrages, weil sie als Nachkomme des

Armand Bieri in dessen BegünstigtensteIlung eingetreten

sei. Wohl seien in der Police nach Frau Bieri-Buchert die

Söhne Armand und Alfred Bieri mit Namen als Begün-

stigte genannt. Die Beiden seien aber die einzigen Kinder

im Zeitpunkte des Versicherungsabschlusses gewesen. Ihre

Bezeichnung sei daher der Begünstigung der « Kinder)!

schlechthin gleichzustellen, und es sei infolgedessen Art. 83

Abs. 1 VVG anwendbar, der bestimmt:

«Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person

bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen

derselben verstanden. »

Die Beklagte dagegen erklärte, diese Bestimmung könne

nicht zur Anwendung kommen, weil der Versicherungs-

nehmer nicht seine Kinder, sondern zwei namentlich ge-

nannte Personen bezeichnet habe, die zufälligerweise aller-

dings auch seine einzigen Kinder gewesen seien. Bei dieser

Sachlage greift nach ihrer Ansicht die Regel des Art. 84

Abs. 4 VVG Platz:

« Fällt ein Begünstigter weg, so wächst sein Anteil den übrigen

Begünstigten zu gleichen Teilen an. »

E. -

Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit

Urteil vom 17. November 1950 den Standpunkt der Klä-

gerin für begründet befunden und die Beklagte zur Zahlung

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Versicherungsvertrag. N° 34.

von Fr. 5000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 1949

verurteilt.

F. -

Mit vorliegender Berufung verlangt die beklagte

Versicherungsgesellschaft die Aufhebung des kantonalen

Urteils und die Abweisung der Klage.

Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Art. 83 VVG enthält Regeln über die Auslegung

von BegÜllstigungsklauseln mit allgemeiner, nicht nament-

licher Bezeichnung des oder der Begünstigten : wenn näm-

1ich einfach « die Kinder» (einer bestimmten Person, sei

es des Versicherungsnehmers selbst oder eines Dritten),

« der Ehegatte» oder « die Hinterlassenen», « die Erben»

oder « die Rechtsnachfolger» als Begünstigte bezeichnet

sind. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin hält

aber dafür, wenn, wie bei der BegÜllstigungserklärung des

Jakob Bieri, zwar zwei Begünstigte (nach der Ehefrau)

namentlich bezeichnet sind, es sich aber dabei gerade um

die einzigen Kinder des Versicherungsnehmers handelt, sei

jene Auslegungsregel gleichfalls anwendbar, d.h. es sei die

namentliche Bezeichnung aller eigenen Kinder (im Zeit-

punkt des Vertragsabschlusses oder der -

allenfalls spä-

tem -

BegünBtigungserklärung) der Bezeichnung « meine

Kinder» gleichzustellen. Dies trifft in dieser Allgemeinheit

nicht zu. Wären der Ehe des Jakob Bieri nach dem Ab-

schluss des Versicherungsvertrages noch weitere Kinder

entsprossen, ohne dass er hierauf die BegÜllstigungsklausel

geändert hätte, so wären deren Wortlaut gemäss nicht alle,

sondern eben nur die beiden genannten Kinder begünstigt

gewesen.

2. -

Der Appellationshof legt nun aber der vorliegenden

Begünstigungsklausel einen weitem Sinn bei, indem er die

Begleitumstände des Vertragsabschlusses berücksichtigt.

Er glaubt dabei freilich auch wieder Art. 83 Abs. I VVG

heranziehen zu sollen, jedoch mit Unrecht; denn diese

Vorschrift enthält keine Auslegungsregel für den Fall, dass

Versicherungsvertrag. N° 34.

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andere als die darin erwähnten Ausdrücke verwendet wur-

den (BGE 41 II 562). Weder lässt sich aus jener Vorschrift

etwas zu Gunsten der Klägerin herleiten, noch folgt daraus

e contrario, es sei die vom Versicherungsnehmer so ge-

wählte Bezeichnung eng auszulegen. Vielmehr ist die Aus-

legung ganz unabhängig von Art. 83 VVG vorzunehmen.

3. -

Das vorinstanzliche Urteil geht von der Über-

legung aus, Jakob Bieri habe « offensichtlich» vorausge-

setzt, dass aus der Ehe keine weitem Kinder hervorgehen

werden; denn er sei damals im 43., die Ehefrau im 41. Le-

bensjahre gestanden, und die beiden Knaben seien der

eine 12, der andere 4 Jahre alt gewesen. Bei dieser Sach-

lage falle das Hauptgewicht der Klausel auf den Ausdruck

« Kinder», nicht auf deren Namen; dessen Nennung habe

nur den Sinn einer nebensächlichen Verdeutlichung. Wer

aber die Kinder bezeichne, meine damit nicht die Kinder

allein, sondern auch die Kindeskinder, die Nachkommen

überhaupt. Kein rechtdenkender Familienvater möchte

eine andere Ordnung; denn diese allein sei geeignet, beim

Vorversterben eines Kindes zu verhindern, dass dessen

Nachkommen, die ja unter Umständen noch mehr der

Fürsorge bedürftig seien als das Kind selbst, ausgeschlossen

werden.

All dies ist nicht etwa rein tatsächliche Willensfest-

stellung, die für das Bundesgericht verbindlich wäre

(Art. 63 Abs. 2 OG); es handelt sich dabei zugl~ich um die

rechtliche Beurteilung von Tatsachen, was als Rechtsfrage

zu betrachten ist (Art. 43 Abs. 4 OG). Die vorinstanzlichen

Erwägungen versuchen den Text der Begünstigungsklausel

zu erläutern nicht auf Grund bestimmter Äusserungen des

Versicherungsnehmers (zum Agenten der Beklagten oder

zu dieser selbst, oder auch nur zu seinen Angehörigen oder

zu irgendwem sonst), sondern nach Lebenserfahrung und

praktischer Vernunft. Solche Überlegungen sind der Nach-

prüfung des Bundesgerichtes nicht entzogen (BGE 69 II

204 und 322, 75 II 286).

Nun kann jedenfalls von einer « offensichtlich » auf Be-

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Veraicherungavertrag. N° 34.

günstigung der Nachkommen schlechthin (nach der Ehe-

frau) gerichteten Willensmeinung nicht gesprochen werden.

Ob der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss die

Möglichkeit weitem Nachwuchses überdacht, ob er mit dem

Fall des Vorversterbens eines der beiden Söhne unter Hin-

terlassung von Nachkommen irgendwie gerechnet, und ob

er bei Abgabe der Begünstigungserklärung von der Vor-

stellung beherrscht gewesen sei, er begünstige einfach seine

Kinder insgesamt -

dies alles steht völlig dahin. Ein wirk-

licher Wille im Sinne des vorinstanzlichen Urteils ist nicht

dargetan. Dagegen ist allerdings ein hypothetischer Wille

nach jener Richtung hin einigermass~n naheliegend, d.h.

es spricht einige Wahrscheinlichkeit dafür, dass Jakob

Bieri, wenn er mit einer solchen Entwicklung der Verhält-

nisse gerechnet hätte, die Nachkommen eines vorverster-

benden Sohnes hätte in dessen Anspruch aus der Begün-

stigung eintreten lassen wollen. Sicher ist aber auch das

nicht. Der Versicherungsnehmer könnte eine dahingehende

Frage auch dahin beantwortet haben, er wolle sich darüber

nicht von vornherein schlüssig machen, wie er sich zur

künftigen Familie des einen oder des andem Sohnes einzu-

stellen habe.

4. -

Wie dem indessen auch sei, muss für den Ver-

sicherer die Begünstigungserklärung massgebend sein, wie

sie ihm gegenüber abgegeben worden ist. Erst durch

Kenntnisgabe an den Versicherer wird die Begünstigung

voll wirksam. Man hat es mit einer empfangsbedürftigen

Erklärung'unter Lebenden zu tun, die der Versicherer so

zu beachten hat, wie sie nach seiner Kenntnis der Verhält-

nisse auszulegen ist. Nicht darauf kommt es an, was sich .

der Versicherungsnehmer unter dem gewählten Ausdrucke

vorgestellt hat, sondern darauf, was der Versicherer

darunter verstehen durfte und musste (BGE 41 TI 558,

62 II 173; JAEGER, zu Art. 76 VVG N. 17). Hier waren

nach dem Wortlaut· der Erklärung nur die Ehefrau und

nach ihr die Söhne Armand und Alfred begünstigt. Nach

Wegfall sowohl der Ehefrau wie des Sohnes Armand blieb

Veraicherungsvertrag. N0 34.

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! nur der zweite Sohn Alfred begünstigt. Diese Sachlage

durfte von der Beklagten als eindeutig betrachtet werden,

mangels irgendwelcher ihr zur Kenntnis gelangter gegen-

teiliger Äusserung des Versicherungsnehmers. Dass die

Beklagte etwa von der Klägerin oder deren gesetzlichen

Vertretern darauf aufmerksam gemacht worden sei, es

bestehe die Möglichkeit einer andern Auslegung und die

Absicht, sie geltend zu machen, wird gar nicht behauptet.

Vielmehr erfolgte die Auszahlung nach den Klagevorbrin-

gen im Einverständnis mit dem Erbschaftsliquidator, und

aus den Antwortbeilagen geht hervor, dass die General-

agentur Bem die Direktion der Beklagten anfragte, ob

Alfred Bieri nun als Alleinberechtigter angesehen werden

dürfe, was die Direktion auf Grund des Wortlautes der

Klausel bejahte. An ihrer Gutgläubigkeit ist nicht zu zwei-

feln. Es konnte ihr ja gleichgültig sein, wer die Versiche-

rungssumme bekam.

5. -

Demgegenüber ist die Berufung der Klägerin auf

Lehre und Rechtsprechung unbehelflich. Aus dem Urteil

des zürcherischen Obergerichtes vom 3. November 1923

(Entscheidungen schweizerischer Gerichte in Versicherungs-

streitigkeiten V Nr. 307), wonach die namentlich genannte

Ehefrau durch die Scheidung den Anspruch aus der Be-

günstigung verliert, folgt nichts für den vorliegenden Fall.

Nicht eindeutig ist die Bemerkung OSTERTAGS (2. Auflage

S. 213), auch bei namentlicher Bezeichnung eines Kindes

gelte im Zweifel das Eintnttsrecht seiner Nachkommen

nach Erbrecht. Sie lässt sich auf den Fall eines einzigen

Kindes beziehen, bei dessen Wegfall niemand begünstigt

wäre, wenn nicht seine Nachkommen an seine Stelle träten.

Aber auch bei anderer Auffassung liesse sich nicht von

einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatze sprechen,

den die Beklagte hätte kennen und beachten sollen. Nach

JAEGER (zu Art. 83 N. 11, ähnlich N. 20) liegt in der Na-

mensnennung der Ausschluss anderer, im Zeitpunkt der

Begünstigungserklärung schon geborener wie auch erst

später geborener Kinder des Begünstigers. Davon abzu-

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Versicherungsvertrag. N° 34.

gehen, besteht um so weniger Veranlassung, als es dem

Versicherungsnehmer ja jederzeit freisteht, die Begünsti-

gung zu ändern, also veränderten Verhältnissen anzu-

passen.

6. -

Die Klägerin weist endlich darauf hin, dass die

Begünstigungsklausel vom Agenten geschrieben worden

sei. Die Klausel ist dennoch eine Erklärung des Versiche-

rungsnehmers. Dass der Agent gewusst habe oder doch

habe wissen müssen, dass Jakob Bieri nicht nur die beiden

Söhne, sondern auch deren Nachkommen (und zwar auch

die Nachkommen des einen in Konkurrenz mit dem andern

Sohne) begünstigen wolle, wird anscheinend nicht geltend

gemacht; jedenfalls läge dafür nichts vor. Ebensowenig

ist eine der Ansicht der Klägerin entsprechende Versiche-

rungspraxis oder eine dahingehende Belehrung des Versi-

cherungsnehmers durch den Agenten dargetan. Das Wissen

des Agenten wäre im übrigen dem Versicherer nicht ohne

weiteres zuzurechnen (vgl. BGE 60 II 452 Erw. 3).

Nicht zu entscheiden ist, ob sich eine Verbindlichkeit

des Alfred Bieri begründen lasse, die Versicherungssumme

mit der Klägerin zu teilen (was ihm gegenüber geltend zu

machen der Klägerin unbenommen bleibt).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern vom 17. November 1950

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Motorfahrzeugverkehr. N° 35.

VII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

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35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. April 1951 i. S. Keller

gegen «Helvetia ~ Schweiz. UnfaU- und Haftpßiehtverslehe-

rungsanstalt.

M owrjahrzeughaftpflicht und Versicherung.

Schw~zfahrt. Zum Begriff des an Stelle des Halters haftenden

Dritten (Art. 37 Abs. 5 und 6 MFG).

Responsabilite civile et assurance en matUre d'emploi de vehicules

automobiles.

Usage du vehicule par un tiers non autorise. Notion du tiers

civilement responsable en lieu et place du detenteur (art. 37

al. 5 et 6 LA).

Re8ponsabi~itd civile e assicurazione in materia d'uso di autoveicoli.

Uso deI velCoIo da parte d'un terzo non autorizzato. Nozione deI

terzo civilmente responsabile in Iuogo e vece deI detentore

(art. 37 cp. 5 e 6 LA).

A. -

Am 8. September 1948 unternahm Oskar Weiss,

Hilfsarbeiter der Garage Neue Amag A.-G. in Zürich, mit

einem neuen Personenautomobil Marke Vanguard, das der

Welti-Furrer A.-G. gehörte und zur Behebung einiger

Mängel der Garage zurückgebracht worden war, eine Fahrt

durch die Bellerivestrasse stadtauswärts. Als er in einer

Strassenbiegung mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 kmjh

einer Wagenkolonne vorfahren wollte, verlor er die Herr-

schaft über das Fahrzeug und kollidierte mit einem ent-

gegenfahrenden Basler Automobil, dessen Insassen alle,

zum Teil schwer, verletzt wurden.

.

Durch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

4. März 1949 wurde '''eiss der Entwendung eines Motor-

fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 62 Abs. 1 MFG, der

fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und

der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss

Art. 237 Ziff. 2 StG~ schuldig erklärt und zu 9 Monaten

Gefängnis und Fr. 100.-Busse verurteilt. Die Verurteilung

wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges beruht auf der

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AB 77 II -

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