Volltext (verifizierbarer Originaltext)
170
Versicherungsvertrag. N° 34.
solcher Einwand auf dem Wege der Intervention von Sei-
ten anderer Prätendenten erhoben worden.
Demruxch erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 1950 bestä-
tigt.
34. Urteil der H. Zivilabtellung vom 19. April 1951
i. S. Lebensversicherungsgesellsehaft PAX gegen Bieri.
Begünstigung der eigenen Kinder mit namentlicher Bezeichnung.
Wem kommt die Versicherungssumme zu, wenn eines der
begünstigten Kinder vorverstorben ist und Nachkommen
hinterlassen hat ! Grundsätze der Auslegung solcher Klauseln.
Art. 831 und 844 VVG.
Clause beneficiaire en faveur des enfants du preneur d'assurance,
ceux-ci etailt designes par leurs noms. A qui revient la somme
assuree en cas de predeces de l'un des beneficaires qui a laiss6
des descendants? Principes applicables a l'interpretation de
clauses de ce genre. Art. 83 al. I et 84 a1. 4 LCA.
Clausola a favore dei figli dell'assicurato, designati coi loro nomi.
A chi spetta la somma assicurata in caso di premorienza d'uno
dei beneficiari che ha lasciato dei discendenti ? Principi appli-
cabili all'interpretazione di siffatte clausole. Art. 83, cp. I,
e 84 cp. 4 LCA.
A. -
Am 2. Dezember 1932 schloss Jakob Bieri mit
der Beklagten, Lebensversicherungsgesellschaft PAX in
Basel, einen Lebensversicherungsvertrag auf seinen Todes-
fall hin ab. Die Versicherungssumme sollte Fr. 5000.-
betragen, sich aber bei Tod infolge Unfalles auf Fr. 10,000.-
erhöhen. Die Police enthält folgende Begünstigungsklau-
sel :
« Die Versicherung besteht im Todesfalle zu Gunsten der Frau
C. Bieri-Buchert, bei deren Fehlen zu Gunsten der Kinder Armand
und Alfred Bieri. »
B. -
Der Versicherungsnehmer Jakob Bieri starb am
23. Oktober 1949 an den Folgen eines gleichen Tages
erlittenen Autounfalles (Zusammenstoss mit der Eisen-
bahn). Sein Sohn Armand, geboren 1920, war mit ihm
Versicherungsvertrag. N° 34.
171
verunfallt und eine halbe Stunde vor ihm verschieden.
Frau Bieri-Buchert war schon im Januar 1949 gestorben.
So hinterliess Jakob Bieri als Erben seinen jüngern Sohn
A1fred, geboren 1928, und die einzige Tochter des mit ihm
verunfallten ältern Sohnes, Brigitte Ruth Bieri, geboren
1948.
a. -
Die Versicherungsgesellschaft bezahlte den ganzen
Betrag von Fr. 10,000.- an den jüngern Sohn Alfred als
den einzig noch Begünstigten.
D. -
Mit der vorliegenden Klage gegen die Versiche-
rungsgesellschaft verlangt das Kind des ursprünglich mit-
begünstigten Armand Bieri, Brigitte Ruth Bieri, die Hälfte
des Versicherungsbetrages, weil sie als Nachkomme des
Armand Bieri in dessen BegünstigtensteIlung eingetreten
sei. Wohl seien in der Police nach Frau Bieri-Buchert die
Söhne Armand und Alfred Bieri mit Namen als Begün-
stigte genannt. Die Beiden seien aber die einzigen Kinder
im Zeitpunkte des Versicherungsabschlusses gewesen. Ihre
Bezeichnung sei daher der Begünstigung der « Kinder)!
schlechthin gleichzustellen, und es sei infolgedessen Art. 83
Abs. 1 VVG anwendbar, der bestimmt:
«Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person
bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen
derselben verstanden. »
Die Beklagte dagegen erklärte, diese Bestimmung könne
nicht zur Anwendung kommen, weil der Versicherungs-
nehmer nicht seine Kinder, sondern zwei namentlich ge-
nannte Personen bezeichnet habe, die zufälligerweise aller-
dings auch seine einzigen Kinder gewesen seien. Bei dieser
Sachlage greift nach ihrer Ansicht die Regel des Art. 84
Abs. 4 VVG Platz:
« Fällt ein Begünstigter weg, so wächst sein Anteil den übrigen
Begünstigten zu gleichen Teilen an. »
E. -
Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit
Urteil vom 17. November 1950 den Standpunkt der Klä-
gerin für begründet befunden und die Beklagte zur Zahlung
172
Versicherungsvertrag. N° 34.
von Fr. 5000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 1949
verurteilt.
F. -
Mit vorliegender Berufung verlangt die beklagte
Versicherungsgesellschaft die Aufhebung des kantonalen
Urteils und die Abweisung der Klage.
Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Art. 83 VVG enthält Regeln über die Auslegung
von BegÜllstigungsklauseln mit allgemeiner, nicht nament-
licher Bezeichnung des oder der Begünstigten : wenn näm-
1ich einfach « die Kinder» (einer bestimmten Person, sei
es des Versicherungsnehmers selbst oder eines Dritten),
« der Ehegatte» oder « die Hinterlassenen», « die Erben»
oder « die Rechtsnachfolger» als Begünstigte bezeichnet
sind. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin hält
aber dafür, wenn, wie bei der BegÜllstigungserklärung des
Jakob Bieri, zwar zwei Begünstigte (nach der Ehefrau)
namentlich bezeichnet sind, es sich aber dabei gerade um
die einzigen Kinder des Versicherungsnehmers handelt, sei
jene Auslegungsregel gleichfalls anwendbar, d.h. es sei die
namentliche Bezeichnung aller eigenen Kinder (im Zeit-
punkt des Vertragsabschlusses oder der -
allenfalls spä-
tem -
BegünBtigungserklärung) der Bezeichnung « meine
Kinder» gleichzustellen. Dies trifft in dieser Allgemeinheit
nicht zu. Wären der Ehe des Jakob Bieri nach dem Ab-
schluss des Versicherungsvertrages noch weitere Kinder
entsprossen, ohne dass er hierauf die BegÜllstigungsklausel
geändert hätte, so wären deren Wortlaut gemäss nicht alle,
sondern eben nur die beiden genannten Kinder begünstigt
gewesen.
2. -
Der Appellationshof legt nun aber der vorliegenden
Begünstigungsklausel einen weitem Sinn bei, indem er die
Begleitumstände des Vertragsabschlusses berücksichtigt.
Er glaubt dabei freilich auch wieder Art. 83 Abs. I VVG
heranziehen zu sollen, jedoch mit Unrecht; denn diese
Vorschrift enthält keine Auslegungsregel für den Fall, dass
Versicherungsvertrag. N° 34.
173
andere als die darin erwähnten Ausdrücke verwendet wur-
den (BGE 41 II 562). Weder lässt sich aus jener Vorschrift
etwas zu Gunsten der Klägerin herleiten, noch folgt daraus
e contrario, es sei die vom Versicherungsnehmer so ge-
wählte Bezeichnung eng auszulegen. Vielmehr ist die Aus-
legung ganz unabhängig von Art. 83 VVG vorzunehmen.
3. -
Das vorinstanzliche Urteil geht von der Über-
legung aus, Jakob Bieri habe « offensichtlich» vorausge-
setzt, dass aus der Ehe keine weitem Kinder hervorgehen
werden; denn er sei damals im 43., die Ehefrau im 41. Le-
bensjahre gestanden, und die beiden Knaben seien der
eine 12, der andere 4 Jahre alt gewesen. Bei dieser Sach-
lage falle das Hauptgewicht der Klausel auf den Ausdruck
« Kinder», nicht auf deren Namen; dessen Nennung habe
nur den Sinn einer nebensächlichen Verdeutlichung. Wer
aber die Kinder bezeichne, meine damit nicht die Kinder
allein, sondern auch die Kindeskinder, die Nachkommen
überhaupt. Kein rechtdenkender Familienvater möchte
eine andere Ordnung; denn diese allein sei geeignet, beim
Vorversterben eines Kindes zu verhindern, dass dessen
Nachkommen, die ja unter Umständen noch mehr der
Fürsorge bedürftig seien als das Kind selbst, ausgeschlossen
werden.
All dies ist nicht etwa rein tatsächliche Willensfest-
stellung, die für das Bundesgericht verbindlich wäre
(Art. 63 Abs. 2 OG); es handelt sich dabei zugl~ich um die
rechtliche Beurteilung von Tatsachen, was als Rechtsfrage
zu betrachten ist (Art. 43 Abs. 4 OG). Die vorinstanzlichen
Erwägungen versuchen den Text der Begünstigungsklausel
zu erläutern nicht auf Grund bestimmter Äusserungen des
Versicherungsnehmers (zum Agenten der Beklagten oder
zu dieser selbst, oder auch nur zu seinen Angehörigen oder
zu irgendwem sonst), sondern nach Lebenserfahrung und
praktischer Vernunft. Solche Überlegungen sind der Nach-
prüfung des Bundesgerichtes nicht entzogen (BGE 69 II
204 und 322, 75 II 286).
Nun kann jedenfalls von einer « offensichtlich » auf Be-
174
Veraicherungavertrag. N° 34.
günstigung der Nachkommen schlechthin (nach der Ehe-
frau) gerichteten Willensmeinung nicht gesprochen werden.
Ob der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss die
Möglichkeit weitem Nachwuchses überdacht, ob er mit dem
Fall des Vorversterbens eines der beiden Söhne unter Hin-
terlassung von Nachkommen irgendwie gerechnet, und ob
er bei Abgabe der Begünstigungserklärung von der Vor-
stellung beherrscht gewesen sei, er begünstige einfach seine
Kinder insgesamt -
dies alles steht völlig dahin. Ein wirk-
licher Wille im Sinne des vorinstanzlichen Urteils ist nicht
dargetan. Dagegen ist allerdings ein hypothetischer Wille
nach jener Richtung hin einigermass~n naheliegend, d.h.
es spricht einige Wahrscheinlichkeit dafür, dass Jakob
Bieri, wenn er mit einer solchen Entwicklung der Verhält-
nisse gerechnet hätte, die Nachkommen eines vorverster-
benden Sohnes hätte in dessen Anspruch aus der Begün-
stigung eintreten lassen wollen. Sicher ist aber auch das
nicht. Der Versicherungsnehmer könnte eine dahingehende
Frage auch dahin beantwortet haben, er wolle sich darüber
nicht von vornherein schlüssig machen, wie er sich zur
künftigen Familie des einen oder des andem Sohnes einzu-
stellen habe.
4. -
Wie dem indessen auch sei, muss für den Ver-
sicherer die Begünstigungserklärung massgebend sein, wie
sie ihm gegenüber abgegeben worden ist. Erst durch
Kenntnisgabe an den Versicherer wird die Begünstigung
voll wirksam. Man hat es mit einer empfangsbedürftigen
Erklärung'unter Lebenden zu tun, die der Versicherer so
zu beachten hat, wie sie nach seiner Kenntnis der Verhält-
nisse auszulegen ist. Nicht darauf kommt es an, was sich .
der Versicherungsnehmer unter dem gewählten Ausdrucke
vorgestellt hat, sondern darauf, was der Versicherer
darunter verstehen durfte und musste (BGE 41 TI 558,
62 II 173; JAEGER, zu Art. 76 VVG N. 17). Hier waren
nach dem Wortlaut· der Erklärung nur die Ehefrau und
nach ihr die Söhne Armand und Alfred begünstigt. Nach
Wegfall sowohl der Ehefrau wie des Sohnes Armand blieb
Veraicherungsvertrag. N0 34.
175
! nur der zweite Sohn Alfred begünstigt. Diese Sachlage
durfte von der Beklagten als eindeutig betrachtet werden,
mangels irgendwelcher ihr zur Kenntnis gelangter gegen-
teiliger Äusserung des Versicherungsnehmers. Dass die
Beklagte etwa von der Klägerin oder deren gesetzlichen
Vertretern darauf aufmerksam gemacht worden sei, es
bestehe die Möglichkeit einer andern Auslegung und die
Absicht, sie geltend zu machen, wird gar nicht behauptet.
Vielmehr erfolgte die Auszahlung nach den Klagevorbrin-
gen im Einverständnis mit dem Erbschaftsliquidator, und
aus den Antwortbeilagen geht hervor, dass die General-
agentur Bem die Direktion der Beklagten anfragte, ob
Alfred Bieri nun als Alleinberechtigter angesehen werden
dürfe, was die Direktion auf Grund des Wortlautes der
Klausel bejahte. An ihrer Gutgläubigkeit ist nicht zu zwei-
feln. Es konnte ihr ja gleichgültig sein, wer die Versiche-
rungssumme bekam.
5. -
Demgegenüber ist die Berufung der Klägerin auf
Lehre und Rechtsprechung unbehelflich. Aus dem Urteil
des zürcherischen Obergerichtes vom 3. November 1923
(Entscheidungen schweizerischer Gerichte in Versicherungs-
streitigkeiten V Nr. 307), wonach die namentlich genannte
Ehefrau durch die Scheidung den Anspruch aus der Be-
günstigung verliert, folgt nichts für den vorliegenden Fall.
Nicht eindeutig ist die Bemerkung OSTERTAGS (2. Auflage
S. 213), auch bei namentlicher Bezeichnung eines Kindes
gelte im Zweifel das Eintnttsrecht seiner Nachkommen
nach Erbrecht. Sie lässt sich auf den Fall eines einzigen
Kindes beziehen, bei dessen Wegfall niemand begünstigt
wäre, wenn nicht seine Nachkommen an seine Stelle träten.
Aber auch bei anderer Auffassung liesse sich nicht von
einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatze sprechen,
den die Beklagte hätte kennen und beachten sollen. Nach
JAEGER (zu Art. 83 N. 11, ähnlich N. 20) liegt in der Na-
mensnennung der Ausschluss anderer, im Zeitpunkt der
Begünstigungserklärung schon geborener wie auch erst
später geborener Kinder des Begünstigers. Davon abzu-
176
Versicherungsvertrag. N° 34.
gehen, besteht um so weniger Veranlassung, als es dem
Versicherungsnehmer ja jederzeit freisteht, die Begünsti-
gung zu ändern, also veränderten Verhältnissen anzu-
passen.
6. -
Die Klägerin weist endlich darauf hin, dass die
Begünstigungsklausel vom Agenten geschrieben worden
sei. Die Klausel ist dennoch eine Erklärung des Versiche-
rungsnehmers. Dass der Agent gewusst habe oder doch
habe wissen müssen, dass Jakob Bieri nicht nur die beiden
Söhne, sondern auch deren Nachkommen (und zwar auch
die Nachkommen des einen in Konkurrenz mit dem andern
Sohne) begünstigen wolle, wird anscheinend nicht geltend
gemacht; jedenfalls läge dafür nichts vor. Ebensowenig
ist eine der Ansicht der Klägerin entsprechende Versiche-
rungspraxis oder eine dahingehende Belehrung des Versi-
cherungsnehmers durch den Agenten dargetan. Das Wissen
des Agenten wäre im übrigen dem Versicherer nicht ohne
weiteres zuzurechnen (vgl. BGE 60 II 452 Erw. 3).
Nicht zu entscheiden ist, ob sich eine Verbindlichkeit
des Alfred Bieri begründen lasse, die Versicherungssumme
mit der Klägerin zu teilen (was ihm gegenüber geltend zu
machen der Klägerin unbenommen bleibt).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-
lationshofes des Kantons Bern vom 17. November 1950
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Motorfahrzeugverkehr. N° 35.
VII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
177
35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. April 1951 i. S. Keller
gegen «Helvetia ~ Schweiz. UnfaU- und Haftpßiehtverslehe-
rungsanstalt.
M owrjahrzeughaftpflicht und Versicherung.
Schw~zfahrt. Zum Begriff des an Stelle des Halters haftenden
Dritten (Art. 37 Abs. 5 und 6 MFG).
Responsabilite civile et assurance en matUre d'emploi de vehicules
automobiles.
Usage du vehicule par un tiers non autorise. Notion du tiers
civilement responsable en lieu et place du detenteur (art. 37
al. 5 et 6 LA).
Re8ponsabi~itd civile e assicurazione in materia d'uso di autoveicoli.
Uso deI velCoIo da parte d'un terzo non autorizzato. Nozione deI
terzo civilmente responsabile in Iuogo e vece deI detentore
(art. 37 cp. 5 e 6 LA).
A. -
Am 8. September 1948 unternahm Oskar Weiss,
Hilfsarbeiter der Garage Neue Amag A.-G. in Zürich, mit
einem neuen Personenautomobil Marke Vanguard, das der
Welti-Furrer A.-G. gehörte und zur Behebung einiger
Mängel der Garage zurückgebracht worden war, eine Fahrt
durch die Bellerivestrasse stadtauswärts. Als er in einer
Strassenbiegung mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 kmjh
einer Wagenkolonne vorfahren wollte, verlor er die Herr-
schaft über das Fahrzeug und kollidierte mit einem ent-
gegenfahrenden Basler Automobil, dessen Insassen alle,
zum Teil schwer, verletzt wurden.
.
Durch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
4. März 1949 wurde '''eiss der Entwendung eines Motor-
fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 62 Abs. 1 MFG, der
fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und
der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss
Art. 237 Ziff. 2 StG~ schuldig erklärt und zu 9 Monaten
Gefängnis und Fr. 100.-Busse verurteilt. Die Verurteilung
wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges beruht auf der
12
AB 77 II -
1951