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Versicherungsvertrag. N° 34.
gehen, besteht um so weniger Veranlassung, als es dem
Versicherungsnehmer ja jederzeit freisteht, die Begünsti-
gung zu ändern, also veränderten Verhältnissen anzu-
passen.
6. -
Die Klägerin weist endlich darauf hin, dass die
Begünstigungsklausel vom Agenten geschrieben worden
sei. Die Klausel ist dennoch eine Erklärung des Versiche-
rungsnehmers. Dass der Agent gewusst habe oder doch
habe wissen müssen, dass Jakob Bieri nicht nur die beiden
Söhne, sondern auch deren Nachkommen (und zwar auch
die Nachkommen des einen in Konkurrenz mit dem andern
Sohne) begünstigen wolle, wird anscheinend nicht geltend
gemacht; jedenfalls läge dafür nichts vor. Ebensowenig
ist eine der Ansicht der Klägerin entsprechende Versiche-
rungspraxis oder eine dahingehende Belehrung des Versi-
cherungsnehmers durch den Agenten dargetan. Das Wissen
des Agenten wäre im übrigen dem Versicherer nicht ohne
weiteres zuzurechnen (vgl. BGE 60 II 452 Erw. 3).
Nicht zu entscheiden ist, ob sich eine Verbindlichkeit
des Alfred Bieri begründen lasse, die Versicherungssumme
mit der Klägerin zu teilen (was ihm gegenüber geltend zu
machen der Klägerin unbenommen bleibt).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-
lationshofes des Kantons Bern vom 17. November 1950
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Motorfahrzeugverkehr. N0 35.
VII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
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35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. April 1951 i. S. Keller
gegen «Helvetia. Schweiz. UnfaIl- und Haftpflichtverslche-
rnngsanstalt.
M otorfahrzeughaftpfiicht und Versicherung.
Schwarzfahrt. Zum Begriff des an Stelle des Halters haftenden
Dritten (Art. 37 Aba. 5 und 6 MFG).
ResponsabilitB civile et assurance en matiere d'emploi de vehicule8
automobiles.
Usa~e. du vehicule par un tiers non autorise. Notion du tiers
ClvIlement responsable en lieu et place du detenteur (art. 37
al. 5 et 6 LA).
Re8ponsabi~itd civile e assicurazione in materia d'uso di autovewoli.
Uso deI velCoIo da parte d'un terzo non autorizzato. Nozione deI
terzo civilmente responsabile in Iuogo e vece deI detentore
(art. 37 cp. 5 e 6 LA).
A. -
Am 8. September 1948 unternahm Oskar Weiss,
Hilfsarbeiter der Garage Neue Amag A-G. in Zürich, mit
einem neuen Personenautomobil Marke Vanguard, das der
Welti-Furrer A.-G. gehörte und zur Behebung einiger
Mängel der Garage zurückgebracht worden war, eine Fahrt
durch die Bellerivestrasse stadtauswärts. Als er in einer
Strassenbiegung mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 kmjh
einer Wagenkolonne vorfahren wollte, verlor er die Herr-
schaft über das Fahrzeug und kollidierte mit einem ent-
gegenfahrenden Basler Automobil, dessen Insassen alle,
zum Teil schwer, verletzt wurden.
.
Durch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
4. März 1949 wurde Weiss der Entwendung eines Motor-
fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 62 Abs. 1 MFG, der
fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und
der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss
Art. 237 Ziff. 2 StGB schuldig erklärt und zu 9 Monaten
Gefängnis und Fr. 100.-Busse verurteilt. Die Verurteilung
wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges beruht auf der
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AB 77 II -
1951
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Mooorfahrzeugverkehr. N° 35.
Feststellung, dass Weiss sich des Autos für diese Fahrt
bemächtigte, ohne ein Recht oder einen Auftrag dazu
gehabt zu haben.
Frau Annelise Keller, eine der Verletzten im Basler
Automobil, verlangte von der « Helvetia », Haftpflicht-
versicherer der Halterin Welti-Furrer A.-G., gemäss Art.
48 MFG Deckung ihres Schadens. Diese lehnte ihre Haftung
ab mit der Begründung, dass der Vanguard-Wagen ohne
Verschulden des Halters von einem Dritten eigenmächtig
verwendet worden sei; gemäss Art. 37 Abs. 5 MFG hafte
somit an Stelle der Halterin dieser Dritte, für den die
besondere Versicherung des Bundes gemäss Art. 55 MFG
einzustehen habe.
B. -
In der Folge reichte Frau Keller beim Obergericht
des Kantons Zürich als einziger kantonaler Instanz fol-
gende Feststellungsklage gegen die « Helvetia » ein :
«Die Beklagte sei als Raftpflichtversicherer lt. MH. Pol. Nr.
305101 der Welti-Furrer A.-G. Zürich verpflichtet, ihre volle
Leistungspflicht gegenüber der Klägerin für den durch Motorfahr-
zeug ZR 5060 bzw. dessen Lenker Oskar Weios am 8. September
1948 verursachten Schaden im heute noch nicht bestimmbaren
Betrag grundsätzlich anzuerkennen.»
Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage_
G. -
Mit Urteil vom 12. Oktober 1950 wies das Ober-
gericht die Klage ab. Es ging dabei von folgenden Fest-
stellungen aus:
Ein Angestellter der Firma Welti-Furrer A.-G. brachte
am Nachmittag des 8. September 1950 das Vanguard-
Automobil ZH 5060, das damals eingefahren wurde, der
Neuen Amag A.-G. als Fabrikvertreterin zur Vornahme
von schriftlich bezeichneten Garantiearbeiten. Der Werk-
stattchef Besmer fuhr den Wagen aus der Werkstatt und
stellte ihn an der Färberstrasse in der Nähe des Lifts ab,
der zur Neuwagen-Abteilung der Neuen Amag A.-G. im
Kellergeschoss führt. Er bemerkte zu dort beschäftigten
Arbeitern, darunter Weiss, der Wagen komme in den
Keller. Während Weiss erklärt, er habe das als Aufforde-
rung an ihn aufgefasst, den Wagen in den Keller zu bringen,
Mooorfahrzeugverkehr. N0 35.
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hält es das Obergericht für unbewiesen, ob Weiss über-
haupt einen Auftrag in bezug auf diesen Wagen erhalten
habe; wenn ja, So lautete er jedenfalls nur dahin, das Fahr-
zeug mit dem Lift in den Keller zu bringen. Weiss hatte
an diesem Automobil keine Arbeit auszuführen, geschweige
denn eine, die ihn hätte zur Vornahme einer Fahrt berech-
tigen können; er war überhaupt bei der Neuen Amag A.-G.
nur für eine Tätigkeit angestellt, zu der die Ausführung
von Fahrten mit Kundenautomobilen nicht gehörte. Als
Besmer sich entfernt hatte, unternahm Weiss mit dem
Wagen eine Fahrt um den Häuserblock herum, in dem sich
die Neue Amag A.-G. befindet, und fuhr dann zum Lift
zurück. Da erschien der Reisevertreter Ernst Meyer, der
zu Weiss bemerkte, er warte auf einen bei der Amag be-
stellten Vanguard, und ihm einige Fragen über dieses
Modell stellte, während Weiss den Wagen zum Lift
brachte. Vom Keller herauf rief ihm jedoch der Meister
Jean Wyss zu, er solle den Lift für den Auf transport eines
Lastwagen-Chassis frei machen. Weiss fuhr den Vanguard
wieder aus dem Lift hinaus und lud den Interessenten
Meyer ein, eine Falut mit ihm zu machen, auf der sich
dann der Unfall ereignete. Die Fahrt stand in keinem Zu-
sammenhang mit den Garantiearbeiten, die an dem Wagen
auszuführen waren. Weiss kannte sie nicht einmal. Nach
seinen eigenen Aussagen wollte er « einmal zum Fahren
kommen und den Wagen anschauen» und hat dem
« Drang, autofahren zu können», nachgegeben.
Gestützt auf diese Feststellungen erblickte das Ober-
gericht in der fraglichen Fahrt des Weiss einen eigen-
mächtigen Gebrauch des Motorfahrzeuges durch einen
Dritten im Sinne von Art. 37 Abs. 5 MFG und zwar gleich-
gültig, ob die Ausführung des Auftrages der Halterin eine
Inbetriebsetzung des Motorfahrzeuges überhaupt erfordert
habe und ob daher in diesem Auftrag eine stillschweigende
Ermächtigung zur Führung des Fahrzeuges enthalten
gewesen sei oder nicht. Für den durch Weiss angerichteten
Schaden haften daher nach der Auffassung der Vorinstanz
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Motorfahrzeugverkebr. N° 35.
nicht der Fahrzeughalter und seine Haftpflichtversiche-
rung, sondern nur Weiss persönlich und die Bundesver-
sicherung gemäss Art. 55 MFG.
D. -
Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin recht-
zeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und
ihr Klagebegehren gutzuheissen.
In ihrer Berufungsantwort beantragte die Beklagte Ab-
weisung der Berufung und Bestätigung des Urteils des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 1950.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Gemäss Art. 37 Abs.5 MFG haftet der Halter
nicht, wenn ohne sein Verschulden das Motorfahrzeug von
einem Dritten eigenmächtig verwendet worden ist; in die-
sem Fall haftet der Dritte an Stelle des Halters. Nicht als
Dritte gelten gemäss Art. 37 Abs. 6 MFG Personen, deren
sich der Halter zum Betriebe des Motorfahrzeugen bedient
oder die es mit seiner Einwilligung führen. Andere Dritte
sind im Sinne des Abs. 5 zugleich eigenmächtig verwen-
dende Dritte, so dass sich lediglich die Frage nach der
Eigenschaft als Dritter stellt und das Adverb « eigen-
mächtig» keine eigene Bedeutung hat. Ob die Personen,
deren sich der Halter zum Betriebe seines Fahrzeuges be-
dient -
in der Regel seine Angestellten -, eine bestimmte
Fahrt gemäss seinem Willen oder gegen seinen Willen aus-
führen, ist irrelevant; denn sie sind überhaupt nie Dritte
im Sinne von Art. 37 Abs. 5 MFG. Nicht ganz so eindeutig,
jedoch ohne der Auslegung erhebliche Zweifel zu bereiten,
ist das Gesetz hinsichtlich der andern Kategorie von Per-
sonen, nämlich « die es mit seiner Einwilligung führen».
Das Präsens bedeutet, dass die eben vor sich gehende
Führung von der Einwilligung. gedeckt sein muss. Es
genügt nicht, um für jede Führung gedeckt zu sein, dass
der Führer überhaupt je eine Bewilligung erhalten hat
oder dass das Fahrzeug ihm einmal zur Verwendung an-
vertraut worden ist. Der Führende macht vielmehr jede
Motorfahrzeugverkebr. N° 35.
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Fahrt, die nicht die bewilligte ist, als Dritter. Wie der
Gesetzgeber sich ausdrückt, der die andere Ordnung will,
zeigt das deutsche Kraftfahrzeuggesetz in der Fassung von
1939 deutlich: « oder wenn ihm das Fahrzeug überlas8en
worden i8t». Es knüpft damit an die einmal geschehene
Überlassung die Folge der Forthaftung des Halters für
jede weitere Verwendung. Wenn die Berufungsklägerin
für ihren Standpunkt diese Ordnung des deutschen Ge-
setzes heranzieht, so liefert sie damit wegen der in ent-
scheidender Beziehung gerade abweichenden Fassung der
beiden Gesetze ein klares Argument ·gegen sich selbst.
Die letztere Ordnung lässt sich für einen Gesetzgeber, der,
wie der deutsche, keine besondere Schwarzfahrerversiche-
rung kennt, aus dem Gesichtspunkt der Abwägung der
Interessen des Halters und des Geschädigten einigermassen
verstehen. Unter diesen bei den Unschuldigen mag nach der
alten Volksweisheit, wonach der Anvertrauende für den
Missbrauch seines Vertrauensmannes einzustehen hat, der
Halter näher an der Schadentragung stehen als das Opfer.
Allein für den schweizerischen Gesetzgeber, der eine be-
sondere Schwarzfahrerversicherung vorgesehen hat, musste
billigerweise die Abwägung der Interessen zu der getroffe-
nen Lösung führen, welche die Haftung des Halters nicht
überspannt. Das Automobil ist weniger an sich ein ge-
fährdendes Objekt als durch die Art und Weise seiner
Führung. Es wäre darum alles andere als billig, wenn der
Halter für die Folgen einer Führung aufkommen müsste,
zu welcher er nicht nur seine Einwilligung nicht gegeben
hat, sondern an deren unbefugten Vornahme ihn auch kein
Verschulden trifft, wie der schweizerische Gesetzgeber aus-
serdem zur Bedingung zu machen nicht unterlassen hat
(Art. 37 Abs. 5 MFG). Wenn der Gesetzgeber alsdann die
Versicherung der Opfer der Schwarzfahrer im Vergleich
zu der dem Halter auferlegten Versicherung geringer be-
messen hat (Art. 55 MFG), so liegt das völlig ausserhalb
der Interessenabwägung im Verhältnis zwischen Halter
und Opfer.
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Motorfahrzeugverkehr. N0 35.
2. -
Die Vorinstanz stellt als die allgemeine Meinung
hin, dass eine Überschreitung der Einwilligung den Führe!'
nicht ohne weiteres zum Dritten im Sinne von Art. 37
Abs. 5 MFG macht, sondern dies erst durch einen Gebrauch
geschieht, der mit der Bewilligung nicht mehr in Verbin-
dung gebracht werden kann. Wenn sie damit sagen will,
dass die Grenze zwischen bewilligter und unbewilligter
Fahrt nicht allzuscharf zu ziehen sei, so ist ihr beizu-
pflichten. Wollte sie aber auch eine charakteristische
Überschreitung der Bewilligung nachsehen, so wäre das
nicht zu billigen. Denn wenn Worte noch Sinn haben, so
ist Überschreitung der Bewilligung gleichbedeutend mit
keiner Bewilligung. Hingegen ist einleuchtend, dass nach
der Natur der Sache eine gewisse Toleranz bei der Auslegung
der Einwilligung angebracht ist und dass vernünftigerweise
nicht jeder Umweg und jede Abweichung als ausserhalb
derselben f~llend anzusehen ist. Das legen auch praktische
Rücksichten auf Beweisschwierigkeiten nahe.
Die Frage ist hier übrigens nicht praktisch. Denn die
Unglücksfahrt war unter keinen Umständen eine vom
Halter bewilligte. Es war laut Feststellung der Vorinstanz
eine Fahrt ohne jeden Zusammenhang mit der Instand-
stellung, für die das Automobil der Garage von der Hal-
terin übergeben worden war. Zu dieser Feststellung gelangt
die Vorinstanz auf dem Wege über die Prüfung, ob Oskar
Weiss mit der Instandstellung des Wagens befasst war und
die zu behebenden Mängel überhaupt kannte. Sie verneint
beides und schliesstdaraus, dass die Fahrt mit dem Re-
paraturauftrag der Halterin keinen Zusammenhang hatte.
Auf welchem Wege die Vorinstanz übrigens zu dieser Fest-
stellung gelangte, ob auf dem gewählten oder indem sie
die Art und Weise der Betätigung des Führers während
der Fahrt prüfte, war eine Frage der Beweisführung und
Beweiswürdigung. Die Berufungsinstanz hat sich an das
Ergebnis zu halten; sie kann die abweichenden Behaup-
tungen der Berufungsklägerin nicht hören. Fehlte also der
Zusammenhang mit der Instandstellung, so war es eine
Motorfahrzeugverkehr. N0 35.
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Fahrt mit Selbstzweck, zum eigenen Vergnügen (um
« autofahren zu können») und gleichzeitig zur Demon-
stration des Wagens an einen Interessenten des Vanguard,
wie sie nicht nur dem Garagearbeiter Weiss nicht gestattet
war, sondern überhaupt keinem Arbeiter oder Angestellten,
ja nicht einmal dem Garageinhaber selber gestattet ge-
wesen wäre. Denn wer sein Automobil einer Garage zur
Instandstellung übergibt, erklärt wohl stillschweigend
seine Einwilligung, dass das Personal der Garage es in
Betrieb setze und führe, soweit die Besorgung der Instand-
stellung dies erfordert. Er gibt aber keine allgemeine
Fahrbewilligung mit Einschluss von Fahrten mit Selbst-
zweck. Eine solche läge völlig ausserhalb dem Sinne des
Auftrages an den Unternehmer. Ob die Einwilligung dem
Personal der Garage schlechtweg gilt oder -
wie die Vor-
instanz findet -
nur denjenigen unter dem Personal, die
nach der internen Arbeitsverteilung mit der Instand-
stellung betraut sind, ist hier, wo die Unglücksfahrt mit
der Instandstellung überhaupt nichts zu tun hatte, also
vollständig aus der Bewilligung hinausfiel, nicht zu ent-
scheiden. Von praktischer Bedeutung ist diese Unterschei-
dung höchstens für die Beweisfrage, der sie die Vorinstanz
in Wirklichkeit denn auch ausschliesslich dienstbar ge-
macht hat. Wird es doch kaum je vorkommen, dass zum
Zwecke der Instandstellung von einem Angestellten, dessen
Sache die Instandstellung nicht ist, eine Fahrt unter-
nommen wird. Grundsätzliche Bedeutung käme ihr lediglich
unter einer Ordnung nach dem erwähnten deutschen
Vorpild zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 1950 be-
stätigt.