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77_II_177

BGE 77 II 177

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Versicherungsvertrag. N° 34.

gehen, besteht um so weniger Veranlassung, als es dem

Versicherungsnehmer ja jederzeit freisteht, die Begünsti-

gung zu ändern, also veränderten Verhältnissen anzu-

passen.

6. -

Die Klägerin weist endlich darauf hin, dass die

Begünstigungsklausel vom Agenten geschrieben worden

sei. Die Klausel ist dennoch eine Erklärung des Versiche-

rungsnehmers. Dass der Agent gewusst habe oder doch

habe wissen müssen, dass Jakob Bieri nicht nur die beiden

Söhne, sondern auch deren Nachkommen (und zwar auch

die Nachkommen des einen in Konkurrenz mit dem andern

Sohne) begünstigen wolle, wird anscheinend nicht geltend

gemacht; jedenfalls läge dafür nichts vor. Ebensowenig

ist eine der Ansicht der Klägerin entsprechende Versiche-

rungspraxis oder eine dahingehende Belehrung des Versi-

cherungsnehmers durch den Agenten dargetan. Das Wissen

des Agenten wäre im übrigen dem Versicherer nicht ohne

weiteres zuzurechnen (vgl. BGE 60 II 452 Erw. 3).

Nicht zu entscheiden ist, ob sich eine Verbindlichkeit

des Alfred Bieri begründen lasse, die Versicherungssumme

mit der Klägerin zu teilen (was ihm gegenüber geltend zu

machen der Klägerin unbenommen bleibt).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern vom 17. November 1950

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Motorfahrzeugverkehr. N0 35.

VII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

177

35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. April 1951 i. S. Keller

gegen «Helvetia. Schweiz. UnfaIl- und Haftpflichtverslche-

rnngsanstalt.

M otorfahrzeughaftpfiicht und Versicherung.

Schwarzfahrt. Zum Begriff des an Stelle des Halters haftenden

Dritten (Art. 37 Aba. 5 und 6 MFG).

ResponsabilitB civile et assurance en matiere d'emploi de vehicule8

automobiles.

Usa~e. du vehicule par un tiers non autorise. Notion du tiers

ClvIlement responsable en lieu et place du detenteur (art. 37

al. 5 et 6 LA).

Re8ponsabi~itd civile e assicurazione in materia d'uso di autovewoli.

Uso deI velCoIo da parte d'un terzo non autorizzato. Nozione deI

terzo civilmente responsabile in Iuogo e vece deI detentore

(art. 37 cp. 5 e 6 LA).

A. -

Am 8. September 1948 unternahm Oskar Weiss,

Hilfsarbeiter der Garage Neue Amag A-G. in Zürich, mit

einem neuen Personenautomobil Marke Vanguard, das der

Welti-Furrer A.-G. gehörte und zur Behebung einiger

Mängel der Garage zurückgebracht worden war, eine Fahrt

durch die Bellerivestrasse stadtauswärts. Als er in einer

Strassenbiegung mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 kmjh

einer Wagenkolonne vorfahren wollte, verlor er die Herr-

schaft über das Fahrzeug und kollidierte mit einem ent-

gegenfahrenden Basler Automobil, dessen Insassen alle,

zum Teil schwer, verletzt wurden.

.

Durch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

4. März 1949 wurde Weiss der Entwendung eines Motor-

fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 62 Abs. 1 MFG, der

fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und

der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss

Art. 237 Ziff. 2 StGB schuldig erklärt und zu 9 Monaten

Gefängnis und Fr. 100.-Busse verurteilt. Die Verurteilung

wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges beruht auf der

12

AB 77 II -

1951

178

Mooorfahrzeugverkehr. N° 35.

Feststellung, dass Weiss sich des Autos für diese Fahrt

bemächtigte, ohne ein Recht oder einen Auftrag dazu

gehabt zu haben.

Frau Annelise Keller, eine der Verletzten im Basler

Automobil, verlangte von der « Helvetia », Haftpflicht-

versicherer der Halterin Welti-Furrer A.-G., gemäss Art.

48 MFG Deckung ihres Schadens. Diese lehnte ihre Haftung

ab mit der Begründung, dass der Vanguard-Wagen ohne

Verschulden des Halters von einem Dritten eigenmächtig

verwendet worden sei; gemäss Art. 37 Abs. 5 MFG hafte

somit an Stelle der Halterin dieser Dritte, für den die

besondere Versicherung des Bundes gemäss Art. 55 MFG

einzustehen habe.

B. -

In der Folge reichte Frau Keller beim Obergericht

des Kantons Zürich als einziger kantonaler Instanz fol-

gende Feststellungsklage gegen die « Helvetia » ein :

«Die Beklagte sei als Raftpflichtversicherer lt. MH. Pol. Nr.

305101 der Welti-Furrer A.-G. Zürich verpflichtet, ihre volle

Leistungspflicht gegenüber der Klägerin für den durch Motorfahr-

zeug ZR 5060 bzw. dessen Lenker Oskar Weios am 8. September

1948 verursachten Schaden im heute noch nicht bestimmbaren

Betrag grundsätzlich anzuerkennen.»

Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage_

G. -

Mit Urteil vom 12. Oktober 1950 wies das Ober-

gericht die Klage ab. Es ging dabei von folgenden Fest-

stellungen aus:

Ein Angestellter der Firma Welti-Furrer A.-G. brachte

am Nachmittag des 8. September 1950 das Vanguard-

Automobil ZH 5060, das damals eingefahren wurde, der

Neuen Amag A.-G. als Fabrikvertreterin zur Vornahme

von schriftlich bezeichneten Garantiearbeiten. Der Werk-

stattchef Besmer fuhr den Wagen aus der Werkstatt und

stellte ihn an der Färberstrasse in der Nähe des Lifts ab,

der zur Neuwagen-Abteilung der Neuen Amag A.-G. im

Kellergeschoss führt. Er bemerkte zu dort beschäftigten

Arbeitern, darunter Weiss, der Wagen komme in den

Keller. Während Weiss erklärt, er habe das als Aufforde-

rung an ihn aufgefasst, den Wagen in den Keller zu bringen,

Mooorfahrzeugverkehr. N0 35.

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hält es das Obergericht für unbewiesen, ob Weiss über-

haupt einen Auftrag in bezug auf diesen Wagen erhalten

habe; wenn ja, So lautete er jedenfalls nur dahin, das Fahr-

zeug mit dem Lift in den Keller zu bringen. Weiss hatte

an diesem Automobil keine Arbeit auszuführen, geschweige

denn eine, die ihn hätte zur Vornahme einer Fahrt berech-

tigen können; er war überhaupt bei der Neuen Amag A.-G.

nur für eine Tätigkeit angestellt, zu der die Ausführung

von Fahrten mit Kundenautomobilen nicht gehörte. Als

Besmer sich entfernt hatte, unternahm Weiss mit dem

Wagen eine Fahrt um den Häuserblock herum, in dem sich

die Neue Amag A.-G. befindet, und fuhr dann zum Lift

zurück. Da erschien der Reisevertreter Ernst Meyer, der

zu Weiss bemerkte, er warte auf einen bei der Amag be-

stellten Vanguard, und ihm einige Fragen über dieses

Modell stellte, während Weiss den Wagen zum Lift

brachte. Vom Keller herauf rief ihm jedoch der Meister

Jean Wyss zu, er solle den Lift für den Auf transport eines

Lastwagen-Chassis frei machen. Weiss fuhr den Vanguard

wieder aus dem Lift hinaus und lud den Interessenten

Meyer ein, eine Falut mit ihm zu machen, auf der sich

dann der Unfall ereignete. Die Fahrt stand in keinem Zu-

sammenhang mit den Garantiearbeiten, die an dem Wagen

auszuführen waren. Weiss kannte sie nicht einmal. Nach

seinen eigenen Aussagen wollte er « einmal zum Fahren

kommen und den Wagen anschauen» und hat dem

« Drang, autofahren zu können», nachgegeben.

Gestützt auf diese Feststellungen erblickte das Ober-

gericht in der fraglichen Fahrt des Weiss einen eigen-

mächtigen Gebrauch des Motorfahrzeuges durch einen

Dritten im Sinne von Art. 37 Abs. 5 MFG und zwar gleich-

gültig, ob die Ausführung des Auftrages der Halterin eine

Inbetriebsetzung des Motorfahrzeuges überhaupt erfordert

habe und ob daher in diesem Auftrag eine stillschweigende

Ermächtigung zur Führung des Fahrzeuges enthalten

gewesen sei oder nicht. Für den durch Weiss angerichteten

Schaden haften daher nach der Auffassung der Vorinstanz

180

Motorfahrzeugverkebr. N° 35.

nicht der Fahrzeughalter und seine Haftpflichtversiche-

rung, sondern nur Weiss persönlich und die Bundesver-

sicherung gemäss Art. 55 MFG.

D. -

Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin recht-

zeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und

ihr Klagebegehren gutzuheissen.

In ihrer Berufungsantwort beantragte die Beklagte Ab-

weisung der Berufung und Bestätigung des Urteils des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 1950.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Gemäss Art. 37 Abs.5 MFG haftet der Halter

nicht, wenn ohne sein Verschulden das Motorfahrzeug von

einem Dritten eigenmächtig verwendet worden ist; in die-

sem Fall haftet der Dritte an Stelle des Halters. Nicht als

Dritte gelten gemäss Art. 37 Abs. 6 MFG Personen, deren

sich der Halter zum Betriebe des Motorfahrzeugen bedient

oder die es mit seiner Einwilligung führen. Andere Dritte

sind im Sinne des Abs. 5 zugleich eigenmächtig verwen-

dende Dritte, so dass sich lediglich die Frage nach der

Eigenschaft als Dritter stellt und das Adverb « eigen-

mächtig» keine eigene Bedeutung hat. Ob die Personen,

deren sich der Halter zum Betriebe seines Fahrzeuges be-

dient -

in der Regel seine Angestellten -, eine bestimmte

Fahrt gemäss seinem Willen oder gegen seinen Willen aus-

führen, ist irrelevant; denn sie sind überhaupt nie Dritte

im Sinne von Art. 37 Abs. 5 MFG. Nicht ganz so eindeutig,

jedoch ohne der Auslegung erhebliche Zweifel zu bereiten,

ist das Gesetz hinsichtlich der andern Kategorie von Per-

sonen, nämlich « die es mit seiner Einwilligung führen».

Das Präsens bedeutet, dass die eben vor sich gehende

Führung von der Einwilligung. gedeckt sein muss. Es

genügt nicht, um für jede Führung gedeckt zu sein, dass

der Führer überhaupt je eine Bewilligung erhalten hat

oder dass das Fahrzeug ihm einmal zur Verwendung an-

vertraut worden ist. Der Führende macht vielmehr jede

Motorfahrzeugverkebr. N° 35.

181

Fahrt, die nicht die bewilligte ist, als Dritter. Wie der

Gesetzgeber sich ausdrückt, der die andere Ordnung will,

zeigt das deutsche Kraftfahrzeuggesetz in der Fassung von

1939 deutlich: « oder wenn ihm das Fahrzeug überlas8en

worden i8t». Es knüpft damit an die einmal geschehene

Überlassung die Folge der Forthaftung des Halters für

jede weitere Verwendung. Wenn die Berufungsklägerin

für ihren Standpunkt diese Ordnung des deutschen Ge-

setzes heranzieht, so liefert sie damit wegen der in ent-

scheidender Beziehung gerade abweichenden Fassung der

beiden Gesetze ein klares Argument ·gegen sich selbst.

Die letztere Ordnung lässt sich für einen Gesetzgeber, der,

wie der deutsche, keine besondere Schwarzfahrerversiche-

rung kennt, aus dem Gesichtspunkt der Abwägung der

Interessen des Halters und des Geschädigten einigermassen

verstehen. Unter diesen bei den Unschuldigen mag nach der

alten Volksweisheit, wonach der Anvertrauende für den

Missbrauch seines Vertrauensmannes einzustehen hat, der

Halter näher an der Schadentragung stehen als das Opfer.

Allein für den schweizerischen Gesetzgeber, der eine be-

sondere Schwarzfahrerversicherung vorgesehen hat, musste

billigerweise die Abwägung der Interessen zu der getroffe-

nen Lösung führen, welche die Haftung des Halters nicht

überspannt. Das Automobil ist weniger an sich ein ge-

fährdendes Objekt als durch die Art und Weise seiner

Führung. Es wäre darum alles andere als billig, wenn der

Halter für die Folgen einer Führung aufkommen müsste,

zu welcher er nicht nur seine Einwilligung nicht gegeben

hat, sondern an deren unbefugten Vornahme ihn auch kein

Verschulden trifft, wie der schweizerische Gesetzgeber aus-

serdem zur Bedingung zu machen nicht unterlassen hat

(Art. 37 Abs. 5 MFG). Wenn der Gesetzgeber alsdann die

Versicherung der Opfer der Schwarzfahrer im Vergleich

zu der dem Halter auferlegten Versicherung geringer be-

messen hat (Art. 55 MFG), so liegt das völlig ausserhalb

der Interessenabwägung im Verhältnis zwischen Halter

und Opfer.

182

Motorfahrzeugverkehr. N0 35.

2. -

Die Vorinstanz stellt als die allgemeine Meinung

hin, dass eine Überschreitung der Einwilligung den Führe!'

nicht ohne weiteres zum Dritten im Sinne von Art. 37

Abs. 5 MFG macht, sondern dies erst durch einen Gebrauch

geschieht, der mit der Bewilligung nicht mehr in Verbin-

dung gebracht werden kann. Wenn sie damit sagen will,

dass die Grenze zwischen bewilligter und unbewilligter

Fahrt nicht allzuscharf zu ziehen sei, so ist ihr beizu-

pflichten. Wollte sie aber auch eine charakteristische

Überschreitung der Bewilligung nachsehen, so wäre das

nicht zu billigen. Denn wenn Worte noch Sinn haben, so

ist Überschreitung der Bewilligung gleichbedeutend mit

keiner Bewilligung. Hingegen ist einleuchtend, dass nach

der Natur der Sache eine gewisse Toleranz bei der Auslegung

der Einwilligung angebracht ist und dass vernünftigerweise

nicht jeder Umweg und jede Abweichung als ausserhalb

derselben f~llend anzusehen ist. Das legen auch praktische

Rücksichten auf Beweisschwierigkeiten nahe.

Die Frage ist hier übrigens nicht praktisch. Denn die

Unglücksfahrt war unter keinen Umständen eine vom

Halter bewilligte. Es war laut Feststellung der Vorinstanz

eine Fahrt ohne jeden Zusammenhang mit der Instand-

stellung, für die das Automobil der Garage von der Hal-

terin übergeben worden war. Zu dieser Feststellung gelangt

die Vorinstanz auf dem Wege über die Prüfung, ob Oskar

Weiss mit der Instandstellung des Wagens befasst war und

die zu behebenden Mängel überhaupt kannte. Sie verneint

beides und schliesstdaraus, dass die Fahrt mit dem Re-

paraturauftrag der Halterin keinen Zusammenhang hatte.

Auf welchem Wege die Vorinstanz übrigens zu dieser Fest-

stellung gelangte, ob auf dem gewählten oder indem sie

die Art und Weise der Betätigung des Führers während

der Fahrt prüfte, war eine Frage der Beweisführung und

Beweiswürdigung. Die Berufungsinstanz hat sich an das

Ergebnis zu halten; sie kann die abweichenden Behaup-

tungen der Berufungsklägerin nicht hören. Fehlte also der

Zusammenhang mit der Instandstellung, so war es eine

Motorfahrzeugverkehr. N0 35.

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Fahrt mit Selbstzweck, zum eigenen Vergnügen (um

« autofahren zu können») und gleichzeitig zur Demon-

stration des Wagens an einen Interessenten des Vanguard,

wie sie nicht nur dem Garagearbeiter Weiss nicht gestattet

war, sondern überhaupt keinem Arbeiter oder Angestellten,

ja nicht einmal dem Garageinhaber selber gestattet ge-

wesen wäre. Denn wer sein Automobil einer Garage zur

Instandstellung übergibt, erklärt wohl stillschweigend

seine Einwilligung, dass das Personal der Garage es in

Betrieb setze und führe, soweit die Besorgung der Instand-

stellung dies erfordert. Er gibt aber keine allgemeine

Fahrbewilligung mit Einschluss von Fahrten mit Selbst-

zweck. Eine solche läge völlig ausserhalb dem Sinne des

Auftrages an den Unternehmer. Ob die Einwilligung dem

Personal der Garage schlechtweg gilt oder -

wie die Vor-

instanz findet -

nur denjenigen unter dem Personal, die

nach der internen Arbeitsverteilung mit der Instand-

stellung betraut sind, ist hier, wo die Unglücksfahrt mit

der Instandstellung überhaupt nichts zu tun hatte, also

vollständig aus der Bewilligung hinausfiel, nicht zu ent-

scheiden. Von praktischer Bedeutung ist diese Unterschei-

dung höchstens für die Beweisfrage, der sie die Vorinstanz

in Wirklichkeit denn auch ausschliesslich dienstbar ge-

macht hat. Wird es doch kaum je vorkommen, dass zum

Zwecke der Instandstellung von einem Angestellten, dessen

Sache die Instandstellung nicht ist, eine Fahrt unter-

nommen wird. Grundsätzliche Bedeutung käme ihr lediglich

unter einer Ordnung nach dem erwähnten deutschen

Vorpild zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 1950 be-

stätigt.