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444 Obligationenrecht. N° 71. Die Vorinstanz stellt jedoch fest, dass die mit der vor· liegenden inhaitlich übereinstimmende Formel « Nach- währschaft wir~ wegbedungen » im zürcherischen Grund- stücksverkehr auf die Zeit der ersten Fassung des privat- rechtlichen Gesetz buches zurückgehe und der Verkäufer sich durch sie vor der Haftung für die damals noch zahlreichen, nirgends eingetragenen und darum oft ihm selbst unbe- kannten dinglichen Rechte habe schützen wollen; seither werde die Klausel von den Urkundsbeamten übungsge- mäss weiter verwendet, wobei die Parteien in den wenigsten Fällen darüber sprechen. Diese Feststellungen sind tat- sächlicher Art und daher für das Bundesgericht gemäss Art. 81 OG verbindlich. Darnach erscheint fraglich, ob der Klausel überhaupt irgendwelche rechtliche Wirksam- keit zuerkannt werden kann. Wenn sie in den Kaufver- trägen im Grunde genommen nur noch als traditionelle Formel mitgeführt wird, über deren Bedeutung sich die Parteien in den meiste n Fällen gar nicht mehr Rechenschaft geben - und dafür, dass es sich im vorliegenden Falle anders verhalten habe, liegen keine Anhaltspunkte vor - so fehlt der äusseren Erklärung der entsprechende innere Parteiwille, ohne den eine verbindliche Abrede nicht zustandekommt. Zum mindesten aber darf der Klausel beim erwähnten Sachverhalt nicht der weitgehende, jede Gewährspflicht ausschliessende Sinn beigelegt werden, den· sie nach dem Wortlaut haben könnte. Vielmehr kann sie nur gelten für gewöhnliche Mängel, mit deren Vorhanden- sein beim Kaufsabschluss wenigstens einigermassen zu rechnen ist, und nicht für solche der vorliegenden Art, an deren Möglichkeit der Käufer auch bei gründlicher Überlegung nicht zu denken braucht. Es verstösst gera- dezu gegen Treu und Glauben, wenn sich der Beklagte auf diese allgemeine, zufällig in den Vertrag hineingekommene Formel beruft, um sich der Haftung für die vorliegenden Mängel der Kaufsache zu entziehen.
6. - Der. Beklagte hat dem Kläger somit gemäss Art. 205 OR den Minderwert zu ersetzen, der sich für die Liegen- Versicherungsvertrag. No 72. 445 schaft aus den besprochenen Mängeln ergibt. Über die dazu gehörigen einzelnen Posten und über deren Höhe haben sich die Parteien geeinigt, so dass das angefochtene Urteil, welches dem Kläger diese Beträge zugesprochen hat, nur bestätigt werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 1934 bestätigt. IV. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE
72. trrteil der n. Zivilabteilung vom 22. November 1934
i. S. «Die Schweiz» gegen Wullschleger.
1. Q u i t tun g mit S a I d 0 k lau seI: Die Klausel kann nur in dem Sinne als genehmigt gelten, wie es der Sachlage bei der Unterzeichnung entsprach, und sie kann keinesfalls auf Ansprüche für Schadensfolgen bezogen werden, die damals noch nicht in Erscheinung getreten waren. Art. 2 ZGB.
2. Nach Art. 46 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sind Ver ein bar u n gen zulässig, wonach die Ver jäh - run g sei n red e nicht erhoben werden darf, wenn der Anspruch gegen den Versicherer nach Erledigung eines prä- judiziellen Haftpflichtprozesses ohne erhebliche Verzögerung eingeklagt wird. In der Abmachung, man wolle die Ausein~ andersetzung über den Versicherungsanspruch bis zur Erle- digung des Haftpflichtprozesses hinausschieben, ist eine solche Vereinbarung enthalten.
3. Handlung svollmacht des Versicherungs- a gen t e n nach Art. 34 VVG : Zur Anerkennung der Ersatz- pflicht des Versicherers und zum Verzicht auf Emwendungen irgendwelcher Art gilt der Agent nicht als ermächtigt. Eine von ihm ohne Zutun der Organe der Versicherungs- gesellschaft vorgetäuschte Ermächtigung bindet die Gesellschaft nicht (Art. 38 OR). S t i 11 s c h w e i ge nd e Gen eh m i gun g durch die Versicherungsgesellschaft ? H6 (Tatbestand gekürzt.) A. - Der Kläger ist bei der Beklagten gegen die Folgen körperlicher Unfälle versichert: im Todesfall für 15,000 Fr., im Falle dauernder gänzlicher Invalidität für 30,000 Fr., im FaUe vorübergehender gänzlicher Arbeitsunfähigkeit für 15 Fr. per Tag. - Am 7. Juli 1930 hat er durch Kolli- sion mit einem Motorrad einen Unfall erlitten. Die Be- klagte bezahlte ihm am 11. August 1930 435 Fr. Taggeld für vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 25. Juli und für Verminderung der Arbeitsunfähigkeit um 75 % vom
26. Juli bis zum 11. August. Der Kläger unterzeichnete für den Betrag eine Quittung mit vorgedrucktem Text, der die Klausel enthält, der Unterzeichner anerkenne die endgültige und vorbehaltlose Erledigung des Schaden- falles, erteilte Quittung für den ausgesetzten Entschädi- gungsbetrag und verzichte auf jede weitere Forderung. Mit Berufung auf das ärztliche Schlusszeugnis vom 27. Au- gust 1930, das, unter Verneinung eines bleibenden Nach- teiles, eine bis zu diesem Tage andauernde Verminderung der Arbeitsfähigkeit feststellt, verlangte der Kläger später eine Nachzahlung. Diese wurde ihm zuerst verweigert, dann aber am 16. Dezember 1930 im Betrage von 33 Fr. 75 Rp. gewährt gegen Unterzeichnung eines ebensolchen Quittungsformulars. B. - In der Folge verweigerte der Kläger die Zahlung der am 1. Oktober 1930 verfallenen Halbjahresprämie von 80 Fr., und er konnte sich mit der Beklagten nicht auf eine Erhöhung der Versicherung, wie er sie wünschte, einigen. Sein Anwalt schrieb der Beklagten (deren Geschäftsleitung in Lausanne) am 15. Januar i931 einen Brief, worin er auf den Anstand Bezug nahm und ferner für den Kläger eine Dauerrente beanspruchte, da dieser wegen seines Unfalles einen bleibenden Nachteil davontrage. Die Höhe der Invalidität werde durch einen Sachverständigen fest- gestellt werden müssen; die Gesellschaft möge die nötigen Vorkehren treffen und bald berichten. Ein Doppel dieses Versicherungsvertrag. N' 72. 447 Briefes ging laut Nachschrift an den Generalagenten Amiet in Solothurn zur Kenntnisnahme. Die Beklagte gab dem Schreiben keine Folge und beantwortete es gar nicht. .Wegen der rückständigen Prämie verhandelte der Kläger IDlt dem Agenten Amiet, und er einigte sich mit am
24. Juli 1931 dahin, dass er den streitigen Prämienbetrag bezahlte, die Versicherung damit aber als aufgehoben zu geiten hatte, unter Vorbehalt seiner Rechte wegen des durch den Unfall vom 7. Juli 1930 angeblich erlittenen bleibenden Nachteils. Demgemäss stellte Amiet dem Kläger folgende Quittung aus: « Q U i t tun g. Herr Ernst Wullschleger ... zahlt die Versicherungsprämie... Die Versicherungspolice gilt damit als annulliert. Es wird davon Vormerkung genommen, dass der Versicherte Wullschleger bezüglich dem Unfall vom 7. Juli 1930, soweit es den von ihm geltend gemachten bleibenden Nachteil betrifft, sich aUe Rechte vorbehält. gemäss Schreiben des Advokaturbureaus ... vom 15 .. Januar 1931. Für die Unfallversicherungsgesellschaft « La Suisse » : Generalagentur Solothurn : (gez.) W. Amiet. » O. - Ein inzwischen eingeholtes Privatgutachten vom
4. März 1931 hatte eine dauernde Invalidität des Klägers von 20-25 % festgestellt. Darauf hatte der Kläger am
29. Juni 1931 beim Bezirksgericht Zofingen einen Haft- pflichtprozess gegen den Motorradfahrer· angehoben, mit dem er zusammengestossen war. Das gerichtliche Gutach- ten nimmt gleichfalls eine dauernde Verminderung der ~beitsIahjgkeit um 20-25 % an, doch wird bemerkt, ange- SIChts der Art der Betätigung des Klägers sei der Schaden nur etwa auf die Hälfte zu schätzen. Dieser Rechtsstreit wurde erst am 19. Mai 1933 durch Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau beendigt. D. ~ Darauf schrieb der Anwalt des Klägers am 22. Juni 1933 der Generalagentur der Beklagten in Solothurn (unter Übermittlung eines Doppels an die Geschäftsleitung 448 Versicherungsvertrag. N° 72. in Lausanne), er komme auf die am 24. Juli 1931 getroffene Vereinbarung 'zurück und ersuche um Bezahlung von 7500 Fr. mit Zins zu 5 % seit dem Unfalltage. Der Haft- pflichtprozess 'sei nun rechtskräftig entschieden. Nach ärztlichem Gutachten betrage der bleibende Nachteil des Klägers aus seinem Unfall 25 %. Die Geschäftsleitung der Beklagten lehnte diese Ansprü- che mit Brief vom 15. Juli 1933 ab. Sie wies auf die vom Kläger seinerzeit ausgestellten endgültigen und vorbehalt- losen Quittungen hin. Die von Amiet am 24. Juli 1931 ausgestellte Quittung sei eine blosse Prämienquittung ; die darin aufgenommene Vormerkung stelle keine vertrag- liche Abmachung oder irgendwelches Zugeständnis der Beklagten dar; selbst wenn aber dem betreffenden Akten- stück diese Bedeutung zukäme, wäre die Beklagte dadurch nicht verpflichtet worden, denn der Agent Amiet wäre zur Eingehung einer solchen Verpflichtung in ihrem Namen nicht befugt gewesen .. Endlich sei die vom Kläger geltend gemachte Forderung längst verjährt. E. - Mit der am 22. Juli 1933 eingeleiteten Klage belangte der Kläger die Beklagte auf Bezahlung von 7500 Fr. mit Zins zu 5 % seit dem 28. August 1930. Die Beklagte hielt an ihren Einwendungen fest und beantragte Abweisung der Klage. Das Bezirksgericht Olten-Gösgen wie auch das Ober- gericht des Kantons Solothurn haben die Klage im Betrage von 4500 Fr. mit Zins zugesprochen. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 25. Mai 1934 hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem erneuerten Antrag auf Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Mit Recht hat die Vorinstanz die aus den Entschä- digungsquittungen vom 11. August und vom 16. Dezember 1930 hergeleitete Einwendung des Verzichtes nicht ge- schützt. Die darin enthaltene Saldoklausei kann nach Versicherungsvertrag. No 72. 449 Treu und Glauben nur in dem Sinne durch die vorbehalt- lose Unterzeichnung als genehmigt gelten, wie es der Lage der Dinge bei der Unterzeichnung entsprach. Bei der Ausstellung der ersten Quittung konnte nun von vornherein höchstens ein Verzicht auf höhere Tagesentschädigungen für die bis dahin verflossene Zeit in Frage kommen, denn damals bestand anerkanntermassen noch ein erheblicher Grad von Arbeitsumahigkeit, und es war noch nicht einmal die ärztliche Behandlung abgeschlossen. Trotz der all- gemeiner gefassten Klausel ist daher die Quittung bloss als Saldo quittung auf den Tag ihrer Ausstellung, unter Vor- behalt aller weiteren Versicherungsansprüche fÜ:f die Zu- kunft, zu verstehen. Noch viel weniger als auf künftige weitere Tagesentschädigungen hatte aber der Kläger Grund, auch schon auf eine al}fallig geschuldete Invalidi- tätsentschädigung zu verzichten. Damit verhielt es sich auch bei der Ausstellung der zweiten Quittung, am 16. De- zember 1930, nicht anders. Man fusste eben auf dem ärzt- lichen Schlussbericht vom 27. August 1930, der einen blei- benden Nachteil ausdrücklich verneinte. Für den Fall, dass entgegen dieser Annahme sich dann doch ein bleiben- der Nachteil erzeigen sollte, blieben selbstverständlich die vertraglichen Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung gewahrt, denn es sit unerfindlich, weshalb der Kläger darauf hätte verzichten und der Beklagten die weitere Vertragserfüllung schenkungsweise erlassen sollen. Davon konnte damals, etwas mehr als fünf Monate nach dem Un- fall, umsoweniger die Rede sein, als die Versicherungs- bedingungen ausdrücklich jede als Folge des Unfalles binnen eines Jahres seit dem Unfall eintretende Invalidität berücksichtigen. Freilich steht nichts entgegen, dass die Parteien einesVersicherungsvertrages unter besonderen Verhältnissen die Ablösung sämtlicher Versicherungs- leistungen durch eine Abfindungssumme vereinbaren. Eine solche Vereinbarung liegt aber hier nicht vor, was sich ohne weiteres daraus ergibt, dass die Beklagte dem Kläger nichts als· die anerkannten Tagesentschädigungen bezahlt Vcrsie.hcrungsve.rtrag. N° 72. hat. Die Anrufung der Saldoklausel durch die Beklagte zeigt übrigens~ wie unangebracht die Verwendung solcher Klauseln in Quittungen ist, sofern nicht die Erledigung aller Versicherungsansprüche für den betreffenden Seha- denfall ausser Zweifel steht. Jedenfalls dürfen solche Klauseln niemals auf Schadensfolgen bezogen werden, die bei Ausstellung der Quittung noch nicht in Erscheinung getreten waren. Da hier nach dem Gesagten ein Verzicht auf weitere V ersicherung~leistungen nur unter der Voraussetzung denkbar und zumutbar war, dass der Unfall tatsächlich keinen bleibenden Nachteil zur Folge habe, so ist der Vor- instanz auch darin beizupflichten, dass, wenn der von der Beklagten vertretenen Auslegung gefolgt würde, der Ver- zieht für den Kläger unverbindlich wäre. Jene Voraus- setzung war nach Treu und Glauben eine wesentliche Grundlage der so verstandenen Verzichtserklärung. Stellte sie sich nachträglich als unrichtig heraus, so war der Kläger nach Art. 24 Ziff. 4 OR an die Erklärung nicht gebunden. Er hätte die Unverbindlichkeit auch binnen nützlicher Frist gemäss Art. 31 OR geltend gemacht durch den Brief vom 15. Januar 1931, mit dem er Anspruch auf Leistungen wegen bleibenden Nachteils erhob.
2. - Die auf Art. 46 VVG gestützte Verjährungseinrede ist begründet, wenn dem Ablauf der Verjährung kein rechtswirksames Hindernis entgegentrat. Denn nach der genannten Bestimmung verjähren die Forderungen aus dem Versicherungsvertrage « in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet», und diese Frist war bei Anhebung der vorliegenden Klage abgelaufen, gleichgültig ob nun als Beginn zu gelten hat der Tag des Unfalles (wie es der Ansicht von ROELLI, Kommentar Bd.l 559, OSTERTAG-HIESTAND, zu Art. 46 N. 4, und GUYER, 126, entspricht), oder aber der Zeitpunkt, in dem sich die Invalidität feststellen liess (so nach JAEGER, Kommentar ROELLI-JAEGER Bd. 3, zu Art. 87/88 N. 86); denn diese Feststellung war spätestens am 4. März 1931 Versicherungsvertrag. No 72. 451 möglich, als dem Kläger das sie bestätigende Privatgut achten erstattet wurde. Für eine Unterbrechung der Verjährung liegt nichts vor. Dagegen kommt eine der Erhebung der Verjährungseinrede entgegenstehende Parteiabmachung in Frage. Art. 46 Abs. 2 VVG schliesst, abweichend von Art. 129 OR, hin- sichtlich der Ansprüche gegen den Versicherer nur die Vereinbarung einerk ü I' zer e n Verjährungsfrist aus, und dementsprechend gehört Art. 46 nicht zu den Bestim- mungen, die nach Art. 97 VVG schlechthin der Abänderung durch Parteiabrede entzogen sind, sondern er ist in Art. 98 VVG als eine der Bestimmungen erwähnt, die blOss zu ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchs- berechtigten nicht abgeändert werden dürfen. Ob in Art. 14 der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Vereinbarung des Inhaltes zu sehen sei, dass die Verjährung von Ansprüchen auf Invaliditätsentschädigung erst mit der Möglichkeit ihrer Feststellung (was nach der oben erwähnten Lehrmeinung von Jaeger der gesetzlichen Regelung entspräche) oder sogar immer erst ein Jahr nach dem Unfall beginne, kann dahingestellt bleiben; denn auch wenn der Lauf der Verjährung erst ein Jahr nach dem Unfall, am 7. Juli 1931, anhob, war sie bei Einleitung der Klage abgelaufen. Die Vorinstanz sieht aber in der Quittung vom 24. Juli 1931 in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen Kissling die Bestätigung einer Parteiabrede, wonach man die Aus- einandersetzung über den Anspruch auf Invaliditätsent- schädigung bis nach Erledigung des Haftpffichtprozesses gegen Schneider verschoben habe, und zwar glaubt die Yorinstanz, es habe dadurch vor allen Dingen gerade die Erhebung der Verjährungseinrede wegbedungen werden wollen. An diese Feststellung des Vertragswillens ist das Bundesgericht gebunden, da sie nicht aktenwidrig ist. Insbesondere stand es der Yorinstanz zu, über die Glaub- würdigkeit des Zeugen Kissling zu befinden, gleichwie sie anderseits die Einvernahme von Gegenzeugen, die sie wegen AS 60 11 - 1934 30 452 Versicherungsvertrag. No 72. eigenen Interesses oder aus andern Gründen von vornherein als unglaubwürdig erachtete, ablehnen konnte, ohne damit Bundesrecht zu verletzen. Dass aber in der Tat eine Ver- einbarung, wonach die Auseinandersetzung über eine For- derung bis zur Austragung eines irgendwie präjudiziellen Prozesses aufgeschoben werden soll, die Verjährungsein- rede ausschliesst, wenn die Forderung alsdann in ange- messen kurzer Zeit nach Erledigung jenes Prozesses einge- klagt wird, steht ausser Zweifel. Es kann sich füglich fragen, ob eine solche Abmachung nicht sogar nach all- gemeinem Rechte der Verjährungseinrede entgegengehalten werden könnte; jedenfalls muss sie im Geltungsbereich von Art. 46 VVG berücksichtigt werden.
3. - Allein die Beklagte braucht die vorliegende Verein- barung deshalb nicht gelten zu lassen, weil der General- agent Amiet zu deren Abschluss in ihrem Namen nicht bevollmächtigt war und auch nicht als dazu ermächtigt gelten durfte. Das Gesetz weist dem Agenten weder die Stellung des Vertreters der Versicherungsgesel1schaft schlechthin, noch gegenteils die Stellung des blossen Ver- mittlers ohne Vertretungsmacht zu, wobei nur die rechts- geschäftliche Vollmacht vorbehalten bliebe. Vielmehr trifft Art. 34 VVG folgende Mittellösung : « Der Agent gilt dem Versicherungsnehmer gegenüber als ermächtigt, für den Ve:rsicherer alle diejenigen Hand- lungen vorzunehmen, welch~ die Verrichtungen eines sol- chen Agenten gewöhnlich mit sich bringen, oder die der Agentmit stillschweigender Genehmigung des Versicherers vorzunehmen pflegt. Der Agent ist nicht befugt, von den allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen zugunsten oder zuungunsten des Versicherungsnehmers abzuweichen.» Die Anerkennung der Ersatzpflicht im Grundsatz oder dem Masse nach, die Prozessführung sowie der Verzicht auf Einwendungen irgendwelcher Art ist nun nicht Sache des Agenten, handle es sich auch um einen sogenannten Generalagenten, und gleichgültig, ob er seinerzeit zum VOl"ieherungsvertrag. No 72. Abschluss des Versicherungsvertrages befugt, also « Ab- schlussagent» war oder nicht. Eine gegenteilige Übung hätte der Kläger nachzuweisen gehabt. doch konnte davon gar nicht die Rede sein. Ferner fehlt es an einem Beweil; ja an Anhaltspunkten dafür, dass Amiet derartige Ver~ fügungen mit stillschweigender Genehmigung der Beklagten vorzunehmen pflegte. Die in Rede stehende Vereinbarung hätte daher, um die Beklagte zu binden, mit ihr selbst abgeschlossen werden müssen. Freilich wäre die Beklagte an die vom Agenten in ihrem Namen abgegebenen Erklä- rungen gebunden, wenn sie dieselben ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten (ce stillschweigend») ge- nehmigt hätte. Dass dies geschehen sei, nimmt die Vor- instanz mit Unrecht an. Zunächst kann aus der Nicht- beantwortung des Schreibens vom 15. Januar 1931 nichts gegen die Beklagte hergeleitet werden. Wenn sie die vom Kläger gewünschten Vorkehren nicht traf und keinen Be- scheid gab, so war daraus auf keinerlei Zustimmung zu schliessen, viel eher war diese Untätigkeit als, mindestens vorläufige, Ablehnung zu deuten, zumal· die Beklagte sich zuvor der verhältnismässig geringfügigen Nachforderung von Tagesentschädigungen widersetzt hatte. Auf den gegen Schneider anzuhebenden Haftpflichtprozess nahm das Schreiben keinen Bezug, auch ist darin von einem Auf- schieben der Geltendmachung einer Invaliditätsentschä- digung nicht die Rede, so dass speziell eine Vereinbarung, wie sie dann nach den erwähnten Feststellungen der V or- instanz am 24. Juli 1931 mit dem Agenten getroffen wurde, noch gar nicht in Frage stand. Was nun aber diese Vereinbarung vom 24. Juli anbelangt, so hat die Beklagte in keiner Weise ihre Zustimmung bekundet, weder zum Inhalt der Vereinbarung selbst noch dazu, dass der Agent Amiet überhaupt über deren Gegenstand eine Verpflich- tmig einging. Die Annahme der Vorinstanz, der Brief vom 15. Januar 1931 sei dem Agenten durch die Beklagte übermittelt worden « offenbar doch zu keinem andern Zweck als zur Erledigung des Geschäftes durch diesen Versieh"rungsverf.rag. No 72. Agenten I), ist aktenwidrig ; denn der Agent hatte ja laut der Nachschrift ein Doppel des Briefes direkt erhalten, und die Beklagte hat den Kläger durch nichts zur Annahme ver- leitet, sie habe dem Agenten auch noch den Originalbrief übermittelt oder ihm sonstwie Weisung gegeben, über die darin geltendgemachten Anspruche eine Vereinbarung zu treffen. Sodann ist unverständlich, wieso die Annahme der am 24. Juli 1931 vom Kläger geleisteten Prämienzah- lung auf eine Genehmigung der « Vereinbarung » hindeuten soll ; zu dieser Zahlung war ja der Kläger ohne weiteres verpflichtet, da der Vertrag bis dahin zu Recht bestand. Aber selbst wenn die Beklagte eine Abschrift der am be- treffenden Tage von Amiet ausgestellten « Quittung » erhalten hätte (wofür nichts vorliegt), so hätte sie daraus nur ersehen können, dass der Kläger mit der Aufhebung des Versicherungsvertrages nicht auch einen Verzicht auf die mit dem Schreiben seines Anwaltes vom 15. Januar 1931 geltendgemachten Ansprüche verbinden wollte; eine Verpflichtung der Beklagten aber wäre dem Text der Quittung nicht zu entnehmen gewesen. Dass der Kläger und sein Rechtsvertreter es bei der Ausstellung dieses Quittungstextes bewenden liessen, anstatt die Verein- barung näher festzulegen und die Genehmigung der Be- klagten einzuholen oder zum mindesten ihr darüber eine vollständige schriftliche Mitteilung zugehen zu lassen, er- weckt übrigens starke Zweifel daran, dass wirklich bei Amiet und dem Kläger die.von der Vorinstanz angenom- mene Willensmeinung obgewaltet hat. Kann indessen an der bezüglichen Feststellung im bundesgerichtlichen Ver- fahren nicht gerüttelt werden, so bleibt es anderseits dabei, dass die Beklagte an der Vereinbarung in keiner Weise mit- gewirkt, sie auch nicht genehmigt und kein Verhalten an . den Tag gelegt hat, woraus der Kläger hätte schliessen .dürfen, sie sei mit dem erwähnten Inhalt der Vereinbarung .einverstanden. Dass allenfalls der Agent sich so benahm, als sei er zu einer solchen Abmachung ermächtigt, kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden ; denn eine ohne I Versic!Jerungsvertrag. ~o 73. 45!i Zutun des ({ Vertretenen » vorgetäuschte Ermächtigung, die auch nicht im Rahmen der gesetzlichen Vertretungs- macht des als Vertreter Handelnden liegt, ist rechtsun~ wirksam. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Solothurn vom 25. Mai 1934 aufge- hoben und die Klage abgewiesen.
73. Arret da la. IIe Saction civile du G decembra 1934 dans la cause Grandjean contre Alpina S. A. A88U'fanee-transport. Interpretation d 'une clause prevoyant qua l'assurance s'etend «de domicile a domicile ll. A. - Le demandeur et recourant, Henri Grandjean, exploite a la Ohaux-de-Fonds une entreprise de transport et de camionnage. Par contrat du 28 avril 1931, il s'est assure aupres de l'Alpina, OIe d'assurances S. A., aZurich, jusqu'a concurrence d'un trafic journalier de 60 000 fr. et moyennant une prime de 285 fr., contre les dommages materiels pouvant survenir aux marchandises de tout genre, emballees ou non emballees qu'il trausportera au moyen de ses trois camions, marques Peugeot, Lancia I et Lancia 11. La police (N° 85/5500) - une police d'assu- rance pour « compte de qui il appartient ) - renferme le texte imprime des conditions generales d'assurance pour les transports par chemin de fer, par la poste et par chars, puis plusieurs conditions paf1;iculieres dactylographiees, designees par les paragraphes I a 8 . La cla1lSe figurant au § I contient notamment les dispo- sitions suivantes : (Alinea 1) II L'assurance embrasse le risque de livraison continu et se comprend de domicile a domicile, en Suisse et daus le rayon fixe ci-dessus et dans le cadre des disposi- tions de la presente police et couvre les dommages materiels