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60_II_445

BGE 60 II 445

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

444

Obligationenrecht. N° 71.

Die Vorinstanz stellt jedoch fest, dass die mit der vor·

liegenden inhaitlich übereinstimmende Formel « Nach-

währschaft wir~ wegbedungen » im zürcherischen Grund-

stücksverkehr auf die Zeit der ersten Fassung des privat-

rechtlichen Gesetz buches zurückgehe und der Verkäufer sich

durch sie vor der Haftung für die damals noch zahlreichen,

nirgends eingetragenen und darum oft ihm selbst unbe-

kannten dinglichen Rechte habe schützen wollen; seither

werde die Klausel von den Urkundsbeamten übungsge-

mäss weiter verwendet, wobei die Parteien in den wenigsten

Fällen darüber sprechen. Diese Feststellungen sind tat-

sächlicher Art und daher für das Bundesgericht gemäss

Art. 81 OG verbindlich. Darnach erscheint fraglich, ob

der Klausel überhaupt irgendwelche rechtliche Wirksam-

keit zuerkannt werden kann. Wenn sie in den Kaufver-

trägen im Grunde genommen nur noch als traditionelle

Formel mitgeführt wird, über deren Bedeutung sich die

Parteien in den meiste n Fällen gar nicht mehr Rechenschaft

geben -

und dafür, dass es sich im vorliegenden Falle

anders verhalten habe, liegen keine Anhaltspunkte vor -

so fehlt der äusseren Erklärung der entsprechende innere

Parteiwille, ohne den eine verbindliche Abrede nicht

zustandekommt. Zum mindesten aber darf der Klausel

beim erwähnten Sachverhalt nicht der weitgehende, jede

Gewährspflicht ausschliessende Sinn beigelegt werden, den·

sie nach dem Wortlaut haben könnte. Vielmehr kann sie

nur gelten für gewöhnliche Mängel, mit deren Vorhanden-

sein beim Kaufsabschluss wenigstens einigermassen zu

rechnen ist, und nicht für solche der vorliegenden Art,

an deren Möglichkeit der Käufer auch bei gründlicher

Überlegung nicht zu denken braucht. Es verstösst gera-

dezu gegen Treu und Glauben, wenn sich der Beklagte auf

diese allgemeine, zufällig in den Vertrag hineingekommene

Formel beruft, um sich der Haftung für die vorliegenden

Mängel der Kaufsache zu entziehen.

6. -

Der. Beklagte hat dem Kläger somit gemäss Art. 205

OR den Minderwert zu ersetzen, der sich für die Liegen-

Versicherungsvertrag. No 72.

445

schaft aus den besprochenen Mängeln ergibt. Über die

dazu gehörigen einzelnen Posten und über deren Höhe

haben sich die Parteien geeinigt, so dass das angefochtene

Urteil, welches dem Kläger diese Beträge zugesprochen hat,

nur bestätigt werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 1934 bestätigt.

IV. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

72. trrteil der n. Zivilabteilung vom 22. November 1934

i. S. «Die Schweiz» gegen Wullschleger.

1. Q u i t tun g mit S a I d 0 k lau seI: Die Klausel kann

nur in dem Sinne als genehmigt gelten, wie es der Sachlage

bei der Unterzeichnung entsprach, und sie kann keinesfalls

auf Ansprüche für Schadensfolgen bezogen werden, die damals

noch nicht in Erscheinung getreten waren. Art. 2 ZGB.

2. Nach Art. 46 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sind

Ver ein bar u n gen zulässig, wonach die Ver jäh -

run g sei n red e nicht erhoben werden darf, wenn der

Anspruch gegen den Versicherer nach Erledigung eines prä-

judiziellen Haftpflichtprozesses ohne erhebliche Verzögerung

eingeklagt wird. In der Abmachung, man wolle die Ausein~

andersetzung über den Versicherungsanspruch bis zur Erle-

digung des Haftpflichtprozesses hinausschieben, ist eine solche

Vereinbarung enthalten.

3. Handlung svollmacht des Versicherungs-

a gen t e n nach Art. 34 VVG : Zur Anerkennung der Ersatz-

pflicht des Versicherers und zum Verzicht auf Emwendungen

irgendwelcher Art gilt der Agent nicht als ermächtigt.

Eine von ihm ohne Zutun der Organe der Versicherungs-

gesellschaft vorgetäuschte

Ermächtigung

bindet

die Gesellschaft nicht (Art. 38 OR).

S t i 11 s c h w e i ge nd e

Gen eh m i gun g durch die

Versicherungsgesellschaft ?

H6

(Tatbestand gekürzt.)

A. -

Der Kläger ist bei der Beklagten gegen die Folgen

körperlicher Unfälle versichert: im Todesfall für 15,000 Fr.,

im Falle dauernder gänzlicher Invalidität für 30,000 Fr.,

im FaUe vorübergehender gänzlicher Arbeitsunfähigkeit

für 15 Fr. per Tag. -

Am 7. Juli 1930 hat er durch Kolli-

sion mit einem Motorrad einen Unfall erlitten. Die Be-

klagte bezahlte ihm am 11. August 1930 435 Fr. Taggeld

für vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 25. Juli und

für Verminderung der Arbeitsunfähigkeit um 75 % vom

26. Juli bis zum 11. August. Der Kläger unterzeichnete

für den Betrag eine Quittung mit vorgedrucktem Text,

der die Klausel enthält, der Unterzeichner anerkenne die

endgültige und vorbehaltlose Erledigung des Schaden-

falles, erteilte Quittung für den ausgesetzten Entschädi-

gungsbetrag und verzichte auf jede weitere Forderung.

Mit Berufung auf das ärztliche Schlusszeugnis vom 27. Au-

gust 1930, das, unter Verneinung eines bleibenden Nach-

teiles, eine bis zu diesem Tage andauernde Verminderung

der Arbeitsfähigkeit feststellt, verlangte der Kläger später

eine Nachzahlung. Diese wurde ihm zuerst verweigert,

dann aber am 16. Dezember 1930 im Betrage von 33 Fr.

75 Rp. gewährt gegen Unterzeichnung eines ebensolchen

Quittungsformulars.

B. -

In der Folge verweigerte der Kläger die Zahlung

der am 1. Oktober 1930 verfallenen Halbjahresprämie von

80 Fr., und er konnte sich mit der Beklagten nicht auf eine

Erhöhung der Versicherung, wie er sie wünschte, einigen.

Sein Anwalt schrieb der Beklagten (deren Geschäftsleitung

in Lausanne) am 15. Januar i931 einen Brief, worin er

auf den Anstand Bezug nahm und ferner für den Kläger

eine Dauerrente beanspruchte, da dieser wegen seines

Unfalles einen bleibenden Nachteil davontrage. Die Höhe

der Invalidität werde durch einen Sachverständigen fest-

gestellt werden müssen; die Gesellschaft möge die nötigen

Vorkehren treffen und bald berichten. Ein Doppel dieses

Versicherungsvertrag. N' 72.

447

Briefes ging laut Nachschrift an den Generalagenten

Amiet in Solothurn zur Kenntnisnahme. Die Beklagte

gab dem Schreiben keine Folge und beantwortete es gar

nicht.

.Wegen der rückständigen Prämie verhandelte der Kläger

IDlt dem Agenten Amiet, und er einigte sich mit am

24. Juli 1931 dahin, dass er den streitigen Prämienbetrag

bezahlte, die Versicherung damit aber als aufgehoben zu

geiten hatte, unter Vorbehalt seiner Rechte wegen des

durch den Unfall vom 7. Juli 1930 angeblich erlittenen

bleibenden Nachteils.

Demgemäss stellte Amiet dem

Kläger folgende Quittung aus:

« Q U i t tun g. Herr Ernst Wullschleger ... zahlt die

Versicherungsprämie... Die Versicherungspolice gilt damit

als annulliert. Es wird davon Vormerkung genommen,

dass der Versicherte Wullschleger bezüglich dem Unfall

vom 7. Juli 1930, soweit es den von ihm geltend gemachten

bleibenden Nachteil betrifft, sich aUe Rechte vorbehält.

gemäss Schreiben des Advokaturbureaus ... vom 15 .. Januar

1931.

Für die Unfallversicherungsgesellschaft « La Suisse » :

Generalagentur Solothurn : (gez.) W. Amiet. »

O. -

Ein inzwischen eingeholtes Privatgutachten vom

4. März 1931 hatte eine dauernde Invalidität des Klägers

von 20-25 % festgestellt. Darauf hatte der Kläger am

29. Juni 1931 beim Bezirksgericht Zofingen einen Haft-

pflichtprozess gegen den Motorradfahrer· angehoben, mit

dem er zusammengestossen war. Das gerichtliche Gutach-

ten nimmt gleichfalls eine dauernde Verminderung der

~beitsIahjgkeit um 20-25 % an, doch wird bemerkt, ange-

SIChts der Art der Betätigung des Klägers sei der Schaden

nur etwa auf die Hälfte zu schätzen. Dieser Rechtsstreit

wurde erst am 19. Mai 1933 durch Urteil des Obergerichtes

des Kantons Aargau beendigt.

D. ~ Darauf schrieb der Anwalt des Klägers am 22. Juni

1933 der Generalagentur der Beklagten in Solothurn

(unter Übermittlung eines Doppels an die Geschäftsleitung

448

Versicherungsvertrag. N° 72.

in Lausanne), er komme auf die am 24. Juli 1931 getroffene

Vereinbarung 'zurück und ersuche um Bezahlung von

7500 Fr. mit Zins zu 5 % seit dem Unfalltage. Der Haft-

pflichtprozess 'sei nun rechtskräftig entschieden. Nach

ärztlichem Gutachten betrage der bleibende Nachteil des

Klägers aus seinem Unfall 25 %.

Die Geschäftsleitung der Beklagten lehnte diese Ansprü-

che mit Brief vom 15. Juli 1933 ab. Sie wies auf die vom

Kläger seinerzeit ausgestellten endgültigen und vorbehalt-

losen Quittungen hin. Die von Amiet am 24. Juli 1931

ausgestellte Quittung sei eine blosse Prämienquittung;

die darin aufgenommene Vormerkung stelle keine vertrag-

liche Abmachung oder irgendwelches Zugeständnis der

Beklagten dar; selbst wenn aber dem betreffenden Akten-

stück diese Bedeutung zukäme, wäre die Beklagte dadurch

nicht verpflichtet worden, denn der Agent Amiet wäre

zur Eingehung einer solchen Verpflichtung in ihrem Namen

nicht befugt gewesen .. Endlich sei die vom Kläger geltend

gemachte Forderung längst verjährt.

E. -

Mit der am 22. Juli 1933 eingeleiteten Klage

belangte der Kläger die Beklagte auf Bezahlung von

7500 Fr. mit Zins zu 5 % seit dem 28. August 1930. Die

Beklagte hielt an ihren Einwendungen fest und beantragte

Abweisung der Klage.

Das Bezirksgericht Olten-Gösgen wie auch das Ober-

gericht des Kantons Solothurn haben die Klage im Betrage

von 4500 Fr. mit Zins zugesprochen.

Gegen das obergerichtliche Urteil vom 25. Mai 1934 hat

die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt

mit dem erneuerten Antrag auf Abweisung der Klage. Der

Kläger beantragt Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Mit Recht hat die Vorinstanz die aus den Entschä-

digungsquittungen vom 11. August und vom 16. Dezember

1930 hergeleitete Einwendung des Verzichtes nicht ge-

schützt. Die darin enthaltene Saldoklausei kann nach

Versicherungsvertrag. No 72.

449

Treu und Glauben nur in dem Sinne durch die vorbehalt-

lose Unterzeichnung als genehmigt gelten, wie es der Lage

der Dinge bei der Unterzeichnung entsprach. Bei der

Ausstellung der ersten Quittung konnte nun von vornherein

höchstens ein Verzicht auf höhere Tagesentschädigungen

für die bis dahin verflossene Zeit in Frage kommen, denn

damals bestand anerkanntermassen noch ein erheblicher

Grad von Arbeitsumahigkeit, und es war noch nicht einmal

die ärztliche Behandlung abgeschlossen. Trotz der all-

gemeiner gefassten Klausel ist daher die Quittung bloss als

Saldo quittung auf den Tag ihrer Ausstellung, unter Vor-

behalt aller weiteren Versicherungsansprüche fÜ:f die Zu-

kunft, zu verstehen. Noch viel weniger als auf künftige

weitere Tagesentschädigungen hatte aber der Kläger

Grund, auch schon auf eine al}fallig geschuldete Invalidi-

tätsentschädigung zu verzichten. Damit verhielt es sich

auch bei der Ausstellung der zweiten Quittung, am 16. De-

zember 1930, nicht anders. Man fusste eben auf dem ärzt-

lichen Schlussbericht vom 27. August 1930, der einen blei-

benden Nachteil ausdrücklich verneinte. Für den Fall,

dass entgegen dieser Annahme sich dann doch ein bleiben-

der Nachteil erzeigen sollte, blieben selbstverständlich die

vertraglichen Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung

gewahrt, denn es sit unerfindlich, weshalb der Kläger

darauf hätte verzichten und der Beklagten die weitere

Vertragserfüllung schenkungsweise erlassen sollen. Davon

konnte damals, etwas mehr als fünf Monate nach dem Un-

fall, umsoweniger die Rede sein, als die Versicherungs-

bedingungen ausdrücklich jede als Folge des Unfalles

binnen eines Jahres seit dem Unfall eintretende Invalidität

berücksichtigen. Freilich steht nichts entgegen, dass die

Parteien einesVersicherungsvertrages unter besonderen

Verhältnissen die Ablösung sämtlicher Versicherungs-

leistungen durch eine Abfindungssumme vereinbaren.

Eine solche Vereinbarung liegt aber hier nicht vor, was sich

ohne weiteres daraus ergibt, dass die Beklagte dem Kläger

nichts als· die anerkannten Tagesentschädigungen bezahlt

Vcrsie.hcrungsve.rtrag. N° 72.

hat. Die Anrufung der Saldoklausel durch die Beklagte

zeigt übrigens~ wie unangebracht die Verwendung solcher

Klauseln in Quittungen ist, sofern nicht die Erledigung

aller Versicherungsansprüche für den betreffenden Seha-

denfall ausser Zweifel steht. Jedenfalls dürfen solche

Klauseln niemals auf Schadensfolgen bezogen werden, die

bei Ausstellung der Quittung noch nicht in Erscheinung

getreten waren.

Da hier nach dem Gesagten ein Verzicht auf weitere

V ersicherung~leistungen nur unter der Voraussetzung

denkbar und zumutbar war, dass der Unfall tatsächlich

keinen bleibenden Nachteil zur Folge habe, so ist der Vor-

instanz auch darin beizupflichten, dass, wenn der von der

Beklagten vertretenen Auslegung gefolgt würde, der Ver-

zieht für den Kläger unverbindlich wäre. Jene Voraus-

setzung war nach Treu und Glauben eine wesentliche

Grundlage der so verstandenen Verzichtserklärung. Stellte

sie sich nachträglich als unrichtig heraus, so war der Kläger

nach Art. 24 Ziff. 4 OR an die Erklärung nicht gebunden.

Er hätte die Unverbindlichkeit auch binnen nützlicher

Frist gemäss Art. 31 OR geltend gemacht durch den Brief

vom 15. Januar 1931, mit dem er Anspruch auf Leistungen

wegen bleibenden Nachteils erhob.

2. -

Die auf Art. 46 VVG gestützte Verjährungseinrede

ist begründet, wenn dem Ablauf der Verjährung kein

rechtswirksames Hindernis entgegentrat. Denn nach der

genannten Bestimmung verjähren die Forderungen aus

dem Versicherungsvertrage « in zwei Jahren nach Eintritt

der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet»,

und diese Frist war bei Anhebung der vorliegenden Klage

abgelaufen, gleichgültig ob nun als Beginn zu gelten hat

der Tag des Unfalles (wie es der Ansicht von ROELLI,

Kommentar Bd.l 559, OSTERTAG-HIESTAND, zu Art. 46

N. 4, und GUYER, 126, entspricht), oder aber der Zeitpunkt,

in dem sich die Invalidität feststellen liess (so nach JAEGER,

Kommentar ROELLI-JAEGER Bd. 3, zu Art. 87/88 N. 86);

denn diese Feststellung war spätestens am 4. März 1931

Versicherungsvertrag. No 72.

451

möglich, als dem Kläger das sie bestätigende Privatgut

achten erstattet wurde.

Für eine Unterbrechung der Verjährung liegt nichts vor.

Dagegen kommt eine der Erhebung der Verjährungseinrede

entgegenstehende Parteiabmachung in Frage. Art. 46

Abs. 2 VVG schliesst, abweichend von Art. 129 OR, hin-

sichtlich der Ansprüche gegen den Versicherer nur die

Vereinbarung einerk ü I' zer e n Verjährungsfrist aus,

und dementsprechend gehört Art. 46 nicht zu den Bestim-

mungen, die nach Art. 97 VVG schlechthin der Abänderung

durch Parteiabrede entzogen sind, sondern er ist in Art. 98

VVG als eine der Bestimmungen erwähnt, die blOss zu

ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchs-

berechtigten nicht abgeändert werden dürfen.

Ob in Art. 14 der allgemeinen Versicherungsbedingungen

eine Vereinbarung des Inhaltes zu sehen sei, dass die

Verjährung von Ansprüchen auf Invaliditätsentschädigung

erst mit der Möglichkeit ihrer Feststellung (was nach der

oben erwähnten Lehrmeinung von Jaeger der gesetzlichen

Regelung entspräche) oder sogar immer erst ein Jahr nach

dem Unfall beginne, kann dahingestellt bleiben; denn auch

wenn der Lauf der Verjährung erst ein Jahr nach dem

Unfall, am 7. Juli 1931, anhob, war sie bei Einleitung der

Klage abgelaufen.

Die Vorinstanz sieht aber in der Quittung vom 24. Juli

1931 in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen Kissling

die Bestätigung einer Parteiabrede, wonach man die Aus-

einandersetzung über den Anspruch auf Invaliditätsent-

schädigung bis nach Erledigung des Haftpffichtprozesses

gegen Schneider verschoben habe, und zwar glaubt die

Yorinstanz, es habe dadurch vor allen Dingen gerade die

Erhebung der Verjährungseinrede wegbedungen werden

wollen. An diese Feststellung des Vertragswillens ist das

Bundesgericht gebunden, da sie nicht aktenwidrig ist.

Insbesondere stand es der Yorinstanz zu, über die Glaub-

würdigkeit des Zeugen Kissling zu befinden, gleichwie sie

anderseits die Einvernahme von Gegenzeugen, die sie wegen

AS 60 11 -

1934

30

452

Versicherungsvertrag. No 72.

eigenen Interesses oder aus andern Gründen von vornherein

als unglaubwürdig erachtete, ablehnen konnte, ohne damit

Bundesrecht zu verletzen. Dass aber in der Tat eine Ver-

einbarung, wonach die Auseinandersetzung über eine For-

derung bis zur Austragung eines irgendwie präjudiziellen

Prozesses aufgeschoben werden soll, die Verjährungsein-

rede ausschliesst, wenn die Forderung alsdann in ange-

messen kurzer Zeit nach Erledigung jenes Prozesses einge-

klagt wird, steht ausser Zweifel. Es kann sich füglich

fragen, ob eine solche Abmachung nicht sogar nach all-

gemeinem Rechte der Verjährungseinrede entgegengehalten

werden könnte; jedenfalls muss sie im Geltungsbereich

von Art. 46 VVG berücksichtigt werden.

3. -

Allein die Beklagte braucht die vorliegende Verein-

barung deshalb nicht gelten zu lassen, weil der General-

agent Amiet zu deren Abschluss in ihrem Namen nicht

bevollmächtigt war und auch nicht als dazu ermächtigt

gelten durfte. Das Gesetz weist dem Agenten weder die

Stellung des Vertreters

der Versicherungsgesel1schaft

schlechthin, noch gegenteils die Stellung des blossen Ver-

mittlers ohne Vertretungsmacht zu, wobei nur die rechts-

geschäftliche Vollmacht vorbehalten bliebe.

Vielmehr

trifft Art. 34 VVG folgende Mittellösung :

« Der Agent gilt dem Versicherungsnehmer gegenüber

als ermächtigt, für den Ve:rsicherer alle diejenigen Hand-

lungen vorzunehmen, welch~ die Verrichtungen eines sol-

chen Agenten gewöhnlich mit sich bringen, oder die der

Agentmit stillschweigender Genehmigung des Versicherers

vorzunehmen pflegt.

Der Agent ist nicht befugt, von den allgemeinen Ver-

sicherungsbedingungen zugunsten oder zuungunsten des

Versicherungsnehmers abzuweichen.»

Die Anerkennung der Ersatzpflicht im Grundsatz oder

dem Masse nach, die Prozessführung sowie der Verzicht

auf Einwendungen irgendwelcher Art ist nun nicht Sache

des Agenten, handle es sich auch um einen sogenannten

Generalagenten, und gleichgültig, ob er seinerzeit zum

VOl"ieherungsvertrag. No 72.

Abschluss des Versicherungsvertrages befugt, also « Ab-

schlussagent» war oder nicht. Eine gegenteilige Übung

hätte der Kläger nachzuweisen gehabt. doch konnte davon

gar nicht die Rede sein. Ferner fehlt es an einem Beweil;

ja an Anhaltspunkten dafür, dass Amiet derartige Ver~

fügungen mit stillschweigender Genehmigung der Beklagten

vorzunehmen pflegte. Die in Rede stehende Vereinbarung

hätte daher, um die Beklagte zu binden, mit ihr selbst

abgeschlossen werden müssen. Freilich wäre die Beklagte

an die vom Agenten in ihrem Namen abgegebenen Erklä-

rungen gebunden, wenn sie dieselben ausdrücklich oder

durch konkludentes Verhalten

(ce stillschweigend») ge-

nehmigt hätte. Dass dies geschehen sei, nimmt die Vor-

instanz mit Unrecht an. Zunächst kann aus der Nicht-

beantwortung des Schreibens vom 15. Januar 1931 nichts

gegen die Beklagte hergeleitet werden. Wenn sie die vom

Kläger gewünschten Vorkehren nicht traf und keinen Be-

scheid gab, so war daraus auf keinerlei Zustimmung zu

schliessen, viel eher war diese Untätigkeit als, mindestens

vorläufige, Ablehnung zu deuten, zumal· die Beklagte sich

zuvor der verhältnismässig geringfügigen Nachforderung

von Tagesentschädigungen widersetzt hatte. Auf den gegen

Schneider anzuhebenden Haftpflichtprozess nahm das

Schreiben keinen Bezug, auch ist darin von einem Auf-

schieben der Geltendmachung einer Invaliditätsentschä-

digung nicht die Rede, so dass speziell eine Vereinbarung,

wie sie dann nach den erwähnten Feststellungen der V or-

instanz am 24. Juli 1931 mit dem Agenten getroffen

wurde, noch gar nicht in Frage stand. Was nun aber diese

Vereinbarung vom 24. Juli anbelangt, so hat die Beklagte

in keiner Weise ihre Zustimmung bekundet, weder zum

Inhalt der Vereinbarung selbst noch dazu, dass der Agent

Amiet überhaupt über deren Gegenstand eine Verpflich-

tmig einging. Die Annahme der Vorinstanz, der Brief

vom 15. Januar 1931 sei dem Agenten durch die Beklagte

übermittelt worden « offenbar doch zu keinem andern

Zweck als zur Erledigung des Geschäftes durch diesen

Versieh"rungsverf.rag. No 72.

Agenten I), ist aktenwidrig; denn der Agent hatte ja laut

der Nachschrift ein Doppel des Briefes direkt erhalten, und

die Beklagte hat den Kläger durch nichts zur Annahme ver-

leitet, sie habe dem Agenten auch noch den Originalbrief

übermittelt oder ihm sonstwie Weisung gegeben, über die

darin geltendgemachten Anspruche eine Vereinbarung zu

treffen. Sodann ist unverständlich, wieso die Annahme

der am 24. Juli 1931 vom Kläger geleisteten Prämienzah-

lung auf eine Genehmigung der « Vereinbarung » hindeuten

soll; zu dieser Zahlung war ja der Kläger ohne weiteres

verpflichtet, da der Vertrag bis dahin zu Recht bestand.

Aber selbst wenn die Beklagte eine Abschrift der am be-

treffenden Tage von Amiet ausgestellten

« Quittung »

erhalten hätte (wofür nichts vorliegt), so hätte sie daraus

nur ersehen können, dass der Kläger mit der Aufhebung

des Versicherungsvertrages nicht auch einen Verzicht auf

die mit dem Schreiben seines Anwaltes vom 15. Januar

1931 geltendgemachten Ansprüche verbinden wollte; eine

Verpflichtung der Beklagten aber wäre dem Text der

Quittung nicht zu entnehmen gewesen. Dass der Kläger

und sein Rechtsvertreter es bei der Ausstellung dieses

Quittungstextes bewenden liessen, anstatt die Verein-

barung näher festzulegen und die Genehmigung der Be-

klagten einzuholen oder zum mindesten ihr darüber eine

vollständige schriftliche Mitteilung zugehen zu lassen, er-

weckt übrigens starke Zweifel daran, dass wirklich bei

Amiet und dem Kläger die.von der Vorinstanz angenom-

mene Willensmeinung obgewaltet hat. Kann indessen an

der bezüglichen Feststellung im bundesgerichtlichen Ver-

fahren nicht gerüttelt werden, so bleibt es anderseits dabei,

dass die Beklagte an der Vereinbarung in keiner Weise mit-

gewirkt, sie auch nicht genehmigt und kein Verhalten an

. den Tag gelegt hat, woraus der Kläger hätte schliessen

.dürfen, sie sei mit dem erwähnten Inhalt der Vereinbarung

.einverstanden. Dass allenfalls der Agent sich so benahm,

als sei er zu einer solchen Abmachung ermächtigt, kann der

Beklagten nicht entgegengehalten werden; denn eine ohne

I

Versic!Jerungsvertrag. ~o 73.

45!i

Zutun des ({ Vertretenen » vorgetäuschte Ermächtigung,

die auch nicht im Rahmen der gesetzlichen Vertretungs-

macht des als Vertreter Handelnden liegt, ist rechtsun~

wirksam.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Solothurn vom 25. Mai 1934 aufge-

hoben und die Klage abgewiesen.

73. Arret da la. IIe Saction civile du G decembra 1934

dans la cause Grandjean contre Alpina S. A.

A88U'fanee-transport. Interpretation d 'une clause prevoyant qua

l'assurance s'etend «de domicile a domicile ll.

A. -

Le demandeur et recourant, Henri Grandjean,

exploite a la Ohaux-de-Fonds une entreprise de transport

et de camionnage. Par contrat du 28 avril 1931, il s'est

assure aupres de l'Alpina, OIe d'assurances S. A., aZurich,

jusqu'a concurrence d'un trafic journalier de 60 000 fr. et

moyennant une prime de 285 fr., contre les dommages

materiels pouvant survenir aux marchandises de tout

genre, emballees ou non emballees qu'il trausportera au

moyen de ses trois camions, marques Peugeot, Lancia I

et Lancia 11. La police (N° 85/5500) -

une police d'assu-

rance pour « compte de qui il appartient) -

renferme le

texte imprime des conditions generales d'assurance pour

les transports par chemin de fer, par la poste et par chars,

puis plusieurs conditions paf1;iculieres dactylographiees,

designees par les paragraphes I a 8 .

La cla1lSe figurant au § I contient notamment les dispo-

sitions suivantes :

(Alinea 1)

II L'assurance embrasse le risque de livraison

continu et se comprend de domicile a domicile, en Suisse

et daus le rayon fixe ci-dessus et dans le cadre des disposi-

tions de la presente police et couvre les dommages materiels