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75_II_280

BGE 75 II 280

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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280

Erbrecht. N0 41.

maximal bis Fr. 150000.-. Indessen ist der Beklagte gar

nicht verpflichtet, die Liegenschaft zu verkaufen; er kann

sie behalten und muss sie sich nur zum wirklichen Ver-

kehrswert am:echnen lassen, nicht zu einem Wert, den ein

unvorsichtiger Käufer vielleicht bieten würde. Falls er sie

aber sollte verkaufen wollen, dürfte ihm nicht zugemutet

werden, einen solchen Käufer zu suchen und seine Schwäche

auszunützen. Ob der wirkliche Wert, wie er vernünftiger-

und anständigerweise vereinbart werden dürfte, 146000

Franken beträgt, ist eine Frage tatsächlicher Natur; die

Vorinstanz hat sie auf Grund sachverständiger Schätzung

bejaht, und dabei muss es sein Bewenden haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Hauptberufung wird teilweise gutgeheissen und das

angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die vom Be-

klagten gemäss Dispositiv 2 an die Klägerin zu bezahlende

Summe auf Fr. 10947.80 herabgesetzt wird.

Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

IH.ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

41. Urteil der D. Zivilabteilung vom 18. November 1949

i. S. Müller und Konsorten gegen Wwe. Müller.

1. Erbschaft eines Schweizerbürgers mit ausländischem Wohnsitz.

Ist nach Art. 28 Ziff. 2 NAG schweizerisches Recht anwendbar

so handelt es sich nicht um Ersatz für fremdes Recht.

'

2. Testamentsanfechtung wegen Motivirrtums. Art. 469 und 519

·ZGB.

a) Tat- und Rechtsfrage. Beweislast des Anfechtenden. Be-

trachtung nach ~gemeiner Lebenserfahrung und prakti-

scher yeTI1unft bann Fehlen konkreter Beweise. Wie weit

geht die Uberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes ! Art. 8

ZGB, 63 Abs. 2 OG.

b) Die ~e~h~g. wegen Motiv1rrtums ist nur begründet,

wenn die Irrtümliche Annahme von bestimmenderp. Einfluss

1

Erbrecht. N0 41.

281

war und es sich zudem als wahrscheinlich erweist, dass der

Erblasser bei Kenntnis der wirklichen Sachlage die Verfü·

gung eher aufheben als unverändert fortbestehen lassen

möchte.

1. Succession d'un citoyen suisse dont 1e domicile est a l'etranger.

-Lorsque le droit suisse est applicable conformement a l'art. 28

ch. 2 LRDC, ce n'est pas en lieu et place du droit etranger.

2. Contestation de Ia validite du testament pour erreur sur les

motifs. Art. 469 et 519 CC.

a) Question de fait et question de droit. F~eau de .Ia pr~uve

incombaut a l'auteur de 180 contestatlOn. ConsIderatlOns

tirees de l'experience generale da 180 vie et de 180 raison pr~­

tique a defaut de preuves concretes. Etendue du pouvOlr

d'examen du Tribunal federnI. Art. 8 CC. 63 al. 20J.

b) La corltestation pour erreur sur les motifs n'est fondee que

si l'erreur 80 ere decisive et si, en outre, il apparait vraisem-

bable que, connaissant 1a situation reelle, le testateur aurait

prefere annuler son acte de disposition plutöt que de le

laisser subsister sans chaugements.

1. Successione d'un cittadino svizzero, il cui domicilio si trova

all'estero. Quaudo il diritto svizzero e applicabile conforme-

mente all'art. 28, cifra 2 LRDC, non 10 e come succedaneo

deI diritto estero.

2. Contestazione della validita deI testamento. per errore sui

motivi. Art. 469 e 519 CC.·

a) Questione di fatto e questione di diritto. Onere d~a prova

ehe incombe a. colui che ha sollevato la contestazIOne. Con-

siderazioni tratte dall'esperienza generale della. vita e dalla

ragione prntica in caso di maucanza di prove concrete.

Estensione deI sindacato deI Tribunale federale. Art. 8 CC,

63 cp. 20G.

b) La contestazione per errore sui I?otivi e fondata sol~an~o

se l'errore e stato decisivo e se, moltre, appare verosimile

che ove avesse conosciuto 180 reale situazione, il testatore

avr~bbe preferito annullare il testamento anziche lasciarlo

sussistere senza modificazioni.

A. -

Der Kaufmann Alois Müller, geboren 1901, von

Wallenstadt, wohnte in Zagreb (Jugoslawien) und war

dort an einer Fabrikationsunternehmung zu 40% be-

teiligt. Am I I. April 1944 errichtete er folgendes eigen-

händige Testament :

«Zagreb, 11. April 1944.

Verfügung.

Sollte ich durch Krieg, Revolution oder Unglücksfall frühzeitig

sterben, so verfüge ich über' folgendes :

Nach meinem Tode soll meine Frau Lina von meinem Vermögen

den Pflichtteil erhalten, d. h. %, % meines Vermögens sollen an

meine Familie fallen. Ferner soll erstere als Nutzniessung 50 %

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Erbrecht. N0 41.

des Gewinnes meines Anteils an der Fabrik (40 %) und die anderen

50 % fallen meiner Familie zu . .Als Nachfolger und Leiter bestimme

ich Bruder Ernst und soll Bruder Eduard die Kontrolle meines

Teiles überwachen.

Bei etwaigem Austritt aus der Firma ist mein Vertrag mit der

Firma massgebend.

Meine Hinterlagen beim Konsulat, Schmuck und Bankgutbaben

sollen ebenfaJls wie oben verfügt verteilt werden (d. h. % : %).

Falls meine Frau eine zweite Ehe eingeht, lallt die Nutzniessurig

weg.

Die Wohnungseinrichtung gehört meiner Frau, ausser Speise-

zimmer mit Kristall und Tafelservice sowie. Perserteppiche, das

von mir gekauft wurde, ebenfaJls sämtliche Ölgemälde, sollen der

von mir gewünschten Teilung erfolgen. .

Frl. Marija J aklin soll, wenn sie zur Zeit meines Ablebens noch

im Betriebe tätig ist, eine monatliche Unterstützung von einem

zweiten Gehalte zukommen.

Dieses Testament unterzeichne eigenhändig, sowie die ganze

VerIUgung von mir geschrieben wurde.

sig. Alois Müller. »

Der Erblasser hatte beim erzbischöflichen Ehegericht

in Zagreb Klage « auf Scheidung von Tisch und Bett»

angehoben. Die Klage wurde mit Urteil vom 18. April

1944 abgewiesen, das in Rechtskraft erwuchs. Die Ehe war

und blieb kinderlos. "pnter « meiner Familie» verstand

der Testator, w~ unbestritten ist, seine Mutter und seine

Geschwister.

B. -

Er wurde im Januar 1946 wegen kriegswirtschaft-

licher Vergehen verhaftet. Am 15. März 1946 starb er im

Spital von Zagreb an den Folgen einer Vergiftung, die

er sich beigebracht hatte.

O. -

Die jugoslawischen Behörden verfügten am 10. Ap-

ril 19*6 die Konfiskation des Vermögens des Erblassers.

Sein Geschäftsanteil von 40% belief sich laut einer Bilanz

vom 14. September 1946, worüber das schweizerische

Konsulat von Zagreb am 29. Juni 1948 berichtete, auf

Din. 617,728.50, nach Abzug einer Schuld auf netto

Din. 169,912.-. "Dabei ist die ihm auferlegte Kriegsge-

winnabgabe von Din. 1,900,000.- nicht in Rechnung

gestellt.

Das in der Schweiz befindliche Nachlassvermögen be-

trägt nach amtlicher Feststelluhg netto Fr. 33,320.-.

D. -

Gegen Mutter und Geschwister des Erblassers

1

Erbrecht. N0 41.

. 283

hat die Witwe beim Bezirksgericht Sargans auf Ungültig-

keit des Testamentes wegen Motivirrtums geklagt. « Damals

war das ganze Vermögen des Testators noch frei)), heisst

es in ihrer Nachtragseingabe an das Bezirksgericht, « und

er ging bei der Testamentserrichtung dayon aus, dass die

Klägerin den ihr testierten Teil des Vermögens der Nutz-

niessung erhalten werde. Nachdem nun aber das ganze

Vermögen in Zagreb konfisziert und vom Staat eingezogen

wurde, die Klägerin also diesbezüglich leer ausgeht, ist das

Testament wegen Irrtum ungültig und die Erbfolge richtet

sich nach Gesetz)).

E. -

Das Bezirksgericht Sargans hat die Klage abge-

wiesen. Das Kantonsgerlcht von St. Gallen hat sie dageg~n

mit Urteil vom 18. März 1949 gutgeheissen und das Testa-

ment als ungültig erklärt.

F. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Beklagten (ausser der Frau Ruckstuhl, die

bereits am 10. November 1948 die Klage anerkannt hatte)

mit dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 28 Ziff. 2 NAG untersteht diese erb-

rechtliche Streitigkeit dem schweizerischen Recht, sofern

die Gesetzgebung des jugoslawische!l Wohnsitzes des Erb-

lassers nicht die Anwendung des dort geltenden Rechtes

verlangt. Das Kantonsgericht nimmt an, letzteres sei

nicht der Fall. Es stützt sich dabei gemäss Art. 117 Abs. 2

der kantonalen ZPO auf die übereinstimmende Stellung-

nahme der Parteien, die sich beide auf das schweizerische

Erbrecht berufen. Dabei muss es für das Bundesgericht

sein Bewenden haben. Über den Inhalt ausländischer

Kollisionsnormen hat das Bundesgericht ebensowenig zu

befinden wie über materielles ausländisches Recht (Art.

430G).

2. -

Die Klägerin hält die Berufung für unzulässig,

weil schweizerisches Recht nur als Ersatz für ausländisches

angewendet worden sei. Das trifft jedoch nicht zu. Wohl

284

Erbrecht. N° 41.

räumt Art. 28 NAG bei ausländischem Wohnsitze von

Schweizerbürgern den dort geltenden Kollisionsnormen

den Vorrang ein. Unterstellen aber diese Normen den

Streitfall nic4t dem ausländischen Recht, so gilt schwei-

zerisches nicht als vermuteter Inhalt des ausländischen

Rechtes, sondern als solches, gleich als ob der Erblasser

zuletzt in der Schweiz gewohnt hätte.

3. -

Bei Verfügungen von Todes wegen richtet sich

die Auslegung, wie allgemein anerkannt ist, nach dem

wirklichen Willen des Erblassers. Die bei Rechtsgeschäften

unter Lebenden massgebende Vertrauenstheorie spielt hie-

bei keine Rolle. Dementsprechend ist auch für die Anfech-

tung wegen Irrtums die wirkliche Auffassung des Erb-

lassers zu berücksichtigen; der Irrtum braucht kein

wesentlicher im Sinne der Art. 23 ff. OR zu sein, insbe-

sondere ein Motivirrtum kein Grundlagenirrtum gemäss

Art. 24 Ziff. 4 OR. Vielmehr fällt jeder Motivirrtum in

Betracht, sofern er für die Verfügung von bestimmendem

Einfluss war. Das ergibt sich aus der weiten Fassung der

Art. 469 und 519 ZGB und entspricht bewährter Lehre

(vgl. die Erläuterungen zum Vorentwurf, Art. 494, S. 385

der 2. Auflage). Und wie zur Auslegung auch ausserhalb

des Testamentes oder Erbvertrages liegende Momente

herangezogen werden können, soweit sie dazu dienen,

den Sinn der in gesetzlicher Form getroffenen Verfügungen

klarzustellen (BGE 64 II 187, 69 II 382, 70 II 13), so

sind auch zur Ermittlung der Beweggründe ausserhalb

der Urkunde liegende Umstände zu beachten (BGE 72

II 233 Erw. 4).

4. -

Hievon geht das Kantonsgericht zutreffend aus,

und es ist ihm auch darin beizustimmen, dass für den

Erblasser unter ·Umständen die Erwartung künftiger Er-

eignisse von bestimmendem Einflusse sein kann und somit

derartige Erwartungen als Beweggrund in Betracht fallen

können (BGE 67 II 15). Das ist in § 2078 Abs. 2 des deut-

schen BGB ausdrücklich vorgesehen und hat auch in den

erwähnten weit gefassten Bestimmungen des schweize-

Erbrecht. N° 41.

285

rischen Erbrechtes Raum. Um von Irrtum sprechen zu

können, muss man es indessen mit bestimmten, vom

Erblasser als verlässlich betrachteten Erwartungen zu

tun haben (vgl. zur allgemeinen IrrtUlnslehre v. TUHR,

Allgemeiner Teil des schweizerischen OR, § 23 II; zur

vorliegenden Frage speziell OTTO FIsCHER, Der Fehlschlag

von Erwartungen bei Verfügungen von Todes wegen, in

Iherings Jahrbüchern für die Dogmatik des bürgerlichen

Rechtes, Band 71, 187 ff.). Sind es blosse Wünsche, Hoff-

nungen, Befürchtungen, die sich dann nicht verwirklichen,

so kann von einem die Anfechtung rechtfertigenden

Willensmangel nicht gesprochen werden. War der Erb-

lasser sich der Ungewissheit seiner Vorstellungen über die

(mutmassliche) Zukunft bewusst, und traf er die Ver-

fügung dennoch, ohne sie an Bedingungen zu knüpfen

und allenfalls durch Eventualverfügungen zu ergänzen,

so nahm er eben die Entwicklung der Dinge in Kauf.

Eine Frage für sich ist, ob auch unbewusste Erwartungen,

insbesondere das Nichtbedenken aussergewöhnlicher Ereig-

nisse, die dann eintreten, einen Motivirrtum zu begründen

vermögen. Die Rechtsprechung zu § 2078 des deutschen

BGB hat diese Frage früher bejaht, später, grundsätzlich

wenigstens, verneint (vgI. die Entscheidungen des Reichs-

gerichtes in Zivilsachen 77, 165; 86, 206; Juristische

Wochenschrift 1925 I 356 N. 10; dazu Fussnote von

KIPp). Dieses Problem stellt sich zwar auch im vorJiegen-

den Falle, es braucht jedoch nicht gelöst zu werden. Gleich-

gültig wie die Antwort zu lauten hätte, ist hier ein die

Ungültigerklärung rechtfertigender Motivirrtum entgegen

dem vorinstanzlichen Urteil zu verneinen.

5. -

Was den Erblasser zu seiner Verfügung bewog,

ist allerdings an und für sich Tatfrage (BGE 69 II 75;

F. GUiSAN, Bemerkungen hiezu im Journal des Tribunaux

1943 I 398, stösst sich an der Wendung « pMnomene

psychique», die jedoch auf ungenauer übersetzung des

Textes « psychischer Vorgang» beruht). Gleichwie bei der

Auslegung von Erklärungen ist aber das Bundesgericht

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Erbrecht. N0 41.

auch bei Ermittlung von Beweggründen nicht gemäss

Art. 63 Abs. 2 OG an die « Feststellungen» des kantonalen

Urteils gebunden, soweit dieses sich nicht auf konkrete

den gegebene~ Sachverhalt betre:ffende Beweise, sonde~

auf Überlegungen allgemeiner Art, mit andern Worten

a~~ die praktische Vernunft und auf die Lebenserfahrung

stutzt (BGE 69 II 204 und 322). Hier liegen keine Äus-

serungen des Erblassers über seine Beweggründe vor.

Weder im Testamente selbst noch sonstwie hat er solche

bekundet. Aus dem Eingang des Testamentes, woran die

vo:mstanzlichen Ausführungen mit Stillschweigen vor-

be1gehen, möchte man folgern, er sei sich der Unsicherheit

der Zukunft einigermassen bewusst gewesen, sei also

kaum von verlässlichen Erwartungen als bestimmender

Grundlage seiner Verfügungen ausgegangen. Dass ein

nachgelassen~s Vermögen den Erben (längere Zeit) erhal-

ten bleibe, kann denn auch naturgemäss nur gewünscht,

gehofft werden, aber nicht wohl als sicher gelten. Jeden-

fa~ ist der Beweislast, welche nach Art. 8 in Verbindung

nut Art. 519 ZGB die Klägerin trifft, Rechnung zu tragen.

Wenn das Kantonsgericht einfach aus dem Inhalte der

testamentarischen Verfügungen schliesst, der Erblasser

müsse von einer bestimmten Erwartung der erwähnten

Art beherrscht gewesen sein, so kann dem nur beigestimmt

werden, falls eine solche Erwartung bei vernünftiger

Betra~htung und nach der Lebenserfahrung geradezu

die unerlässliche, ohne weiteres anzunehmende Voraus-

setzung letztwilliger Verfügungen des vorliegenden Inhaltes

bildet. Das ist jedoch nicht der Fall. Wer die Ehefrau als

Erbin neben Verwandten des elterlichen Stammes auf

den Pflichtteil setzt und ihr lediglich an einem bestimmten

~

ermö?en~komplex, zudem mit auflösender Bedingung,

eme teilweISe Nutzniessung einräumt, nimmt damit, sofern

er keinen andern Willen bekundet, den Wegfall der Nutz-

niessung wie auch der andern am betreffenden Vermögens-

wert vorgesehenen Rechte beim Untergang oder Verlust

dieses Wertes in Kauf. Davon geht auch Art. 484 Abs. 3

Erbrecht. N0 41.

287

ZGB aus, der mindestens analog anwendbar ist, in dem

Sinne, dass ein abweichender Wille des Erblassers, wenn

auch allenfalls nicht notwendig aus dem Testamente

selbst, so doch sonstwie als individueller, tatsächlicher

Wille bewiesen werden müsste. Davon ist hier nicht die

Rede. Übrigens stand ja der Erblasser mit der Klägerin

in einem Ehetrennungsprozess, und er nahm bis zu seinem

Tode keine Veranlassung, . das Testament aufzuheben oder

zu ergänzen, obwohl die Zukunft mittlerweile noch unsi-

cnerer geworden war.

6. -

Stünde das Bundesgericht vor verbindlichen Tat-

sachenfeststellungen, so wäre übrigens die Klage gleich-

wohl nicht hinreichend begründet. Das Kantonsgericht

umschreibt die ursächliche Bedeutung d~r von ihm an-

genommenen Erwartungen des Erblassers dahin, dieser

hätte, wäre er nicht von solchen Erwartungen ausgegangen,

« eine andere Verfügung zu Gunsten der Klägerin getroffen».

In welchem Sinne, steht aber dahin. Ob etwa der Erb-

lasser im Hinblick auf einen völligen Verlust des Geschäfts-

anteils eine teilweise Nutzniessung der Klägerin am übrigen

Vermögen hätte vorsehen wollen, oder ob er von einer

solchen Beschränkung der Erbanspruche der ja durch den

Geschäftsverlust mitbetroffenen Beklagten abgesehen hätte,

ist ungewiss. Selbst wenn man indessen eine derartige

Verfügung in Betracht ziehen wollte, liesse sich nicht be-

stimmen, in welchem Masse er den Beklagten immerhin

freies Eigentum belassen hätte. Nun rechtfertigt sich die

Anfechtung eines Testamentes wegen Motivirrtums aber

nur, wenn als wahrscheinlich dargetan ist, dass der Erb-

lasser bei Kenntnis der Sachlage die angefochtene Ver-

fügung lieber aufheben als unverändert fortbestehen

lassen möchte. (Sie den nun bekannten Tatsachen anzu-

passen, ist ja nach seinem Tode nicht mehr möglich,

soweit die Auslegung keine Hilfe bietet). Diese Betrach-

tungsweise kommt soweit wie möglich dem Grundgedanken

der Anfechtung wegen Motivintums entgegen, wonach

ungültig eine solche letztwillige Verfügung sein soll, die

288

Erbrecht. N° 42.

der Erblasser selbst verwerfen würde, wenn er sich noch

aussprechen könnte (DERNBURG, System des römischen

Rechtes § 468 Ziff. 2). Nach einer andern Auffassung

wäre allerdings das Testament als ungültig zu erklären,

sobald feststeht, dass der Erblasser beim Wegfall des

Irrtums « nicht so » verfügt hätte, wie er es getan. Dabei

könne der Frage nicht nachgegangen werden, was er,

wenn er nicht im Irrtum befangen gewesen wäre, getan

hätte (Reichsgericht in Zivilsachen 59, 33 ff., besonders

40, Mitte). Dem ist jedoch für das schweizerische Recht

in solcher Allgemeinheit nicht beizustiinmen. Der Wille

des Erblassers muss weitergehend als Richtschnur der

Entscheidung dienen. Es ist darauf zu achten, ob eine

Ungültigerklärung seinen Absichten gerecht würde oder

ihnen zuwiderliefe. Dieser Gesichtspunkt liegt auch dem

Art. 469 Abs. 2 ZGB zugrunde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantons-

gerichtes des Kantons St. Gallen vom 18. März 1949 auf-

gehoben und die Klage abgewiesen.

42. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 27. Oktober

1949 i. S. Gut gegen Gut.

1. Einrede der abgeurteilten Sache im Berufungsverfahren, wenn

das frühere rechtskräftige Urteil ein kantonales ist; Schranken

der ttberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts.

Das Begehren auf gerichtliche Wahrung eines allfälligen

zukünftigen Anspruchs ist nicht identisch mit diesem Anspruch

selbst.

2. Erbteüungsklage im Gegensatz zu Erbschaftsklage. Ein früherer

Teilungsprozess -steht einer zweiten Teilungsklage mit Bezug

auf seither zum Vorschein gekommenes Vermögen nicht ent·

gegen.

1. Exception de chose jugee dans la proCE3dure de recours en reforme

dans le cas Oll le precedent jugement passe en force de chose

jugee est un jugement cantonal.; limites du pouvoir d'examen

du Tribunal federal.

La demande tendant a faire reserver par le tribunal une

Erbrecht. N0 42.

289

eventuelle pretention future est autre chose que cette preten-

tion elle-meme.

2. L'actwn en partage, par opposition a l'action en petition d'here-

diM. Un proces en partage anMrieur ne s'oppose pas a une

seconde action en partage relative a des biens decouverts apres

coup.

1. Eccezwne della cosa giuditJata nella procedura. di ricorso per

riforma, quando 180 precooente sentenza passata in giudicato

e una sentenza cantonale; limiti dei sinda.cato deI Tribunale

federale.

La domanda volta ad ottenere che il tribunale riservi un'even-

tuale futura pretesa non s'identifica. con la. pretesa stessa..

2. L'azione di divisione in contra.pposto con la petizione d'eredita.

Uns causa. di divisione anteriore non si oppone ad una seconda

causa. di divisione relativa 80 beni scoperti ulteriormente.

Im Jahre 1939 erhob Elise Gut gegen ihre Stiefmutter

und ihren Bruder als Miterben an der väterlichen Hinter-

lassenschaft Erbteilungsklage, mit der sie u. a. verlangte,

der Nachlassbestand sei auf Fr. 491,218.57 festzustellen

und zu teilen, für Fehlendes Ersatz zu leisten und (Ziff. 15)

es seien der Klägerin alle Ansprüche auf noch zu eruie-

rendes Erbschaftsvermögen zu wahren.

Die kantonalen Gerichte stellten die Erbmasse auf

Fr. 299,293.77 fest, verurteilten die Beklagten zur Heraus-

gabe sämtlicher in ihrem Besitz befindlicher Erbschafts-

werte an die Erbengemeinschaft und zum Ersatz für Feh-

lendes, ordneten die Teilung an und wiesen alle weiter-

gehenden Begehren der Pa.rteien ab. Die Berufung der

Beklagten gegen dieses Urteil wies das Bunde~gericht ab.

Als in der Folge neue Erbschaftswerte, nämlich

Fr. 23,000.- in Obligationen, zum Vorschein kamen,

leitete Elise Gut im Jahre 1948 gegen den Bruder eine

neue Klage auf Teilung auch dieser Werte bzw. Ersatz-

leistung für nicht mehr Vorhandenes ein.

Der Beklagte erhob in erster Linie die Einrede der abge-

urteilten Sache mit der B~gründung, im frühem Teilungs-

prozesse sei das Begehren der Klägerin um Wahrung ihrer

Teilungsansprüche auf noch zu eruierendes Erbschafts-

vermögen abgewiesen worden. Ferner machte er Ver-

jährung der Klage gemäss Art. 600 ZGB geltend.

19

AB 75 n -

1949