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78_II_200

BGE 78 II 200

Bundesgericht (BGE) · 1952-04-03 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200

Familienrooht. N° 39.

39. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteiluug vom 3. April

1952 i. S. Rehbeil gegen Habegger.

Vater8chaftsklag~ gegen einen Auslandschweizer.

Anwendbares

Recht. Art. 28 NAG.

Die Klage untersteht dem schweizerischen Heimatrecht des Be·

klagten, sofern die Gesetzgebung seines Wohnsitzstaates nicht

das dort geltende materielle Recht angewendet wissen wilL

Massgebend ist der Wohnsitz des Beklagten zur Zeit der

Schwängerung.

Action en paternite dirigec contre un Suis8e domiciliß a l'etranger.

Droit applicable. Art. 28 LRDC.

L'action est regie par le droit suisse, loi nationale du defendeur,

a. moins que la loi du pays de son domicile n'exige l'application

du droit en vigueur en ce pays. C'est le domicile du d6fendeur

au moment de la conception qui est d6terminant.

Azione di paternitd contro uno Smzzero domiciliato all'estero. Diritto

applicabile. Art. 28 LDD.

L'azione e disciplinata dal diritto svizzero, legge nazionale deI

convenuto, a meno ehe la legge dello stato in cui egli ha il suo

domicilio esiga l'applicazione deI diritto ivi vigente .. Deter-

minante e il domicilio deI convenuto all'atto deI concepunento.

Aus dem Tatbestand "

Der damals in Vichy (Frankreich) wohnende Beklagte

Habegger, Schweizerbürger, lernte am 16. November 1948

in Frankfurt a.M. die Deutsche Gerda Rehbeil kennen.

Nach einer mit ihr im Freundeskreise verbrachten Nacht

hatte er mit ihr Geschlechtsverkehr. Sie gebar am 15. Au-

gust 1949 das Mädchen Karin Veronika. Mutter und Kind

erhoben in Basel, wohin der Beklagte schon im Frühjahr

1949 übergesiedelt war, Vaterschaftsklage auf Vermögens-

leistungen.

Sowohl das Zivilgericht wie das Appellationsgericht wie-

sen die Klage ab, jenes in Anwendung von Art. 340 des

französischen Code civil, dieses nach Art. 315 des schwei-

zerischen ZGB.

Das Kind legte Berufung an das Bundesgericht ein. Es

stützt sich in erster Linie auf deutsches Recht (dem die

Einrede des unzüchtigen Lebenswandels der Mutter unbe-

kannt sei), eventuell auf. schweizerisches Recht (indem

diese Einrede nicht als begründet erachtet werden dürfe).

Familienrecht. N° 39.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung,'

1. -

Die schweizerische Rechtsprechung unterstellt die

auf Vermögensleistungen gehende Vaterschaftsklage dem

Wohnsitzprinzip des Art. 2 NAG, mit der Massgabe, dass

der Wohnsitz des Beklagten zur Zeit der Schwängerung

unveränderlich massgebend bleibt (BGE 77 11 113; vgl.

über veränderliche und unveränderliche Anknüpfungs-

punkte LEWALD, Regles generales des conflits de lois,

S. 38 ff., und BGE 56 II 178). In der Tat besteht der

Rechtsgrund solcher Ansprüche im Akt der Schwängerung,

und es soll für die Beurteilung nichts darauf ankommen,

ob der Beklagte seinen damaligen Wohnsitz allenfalls auf-

gegeben hat. Von diesem Grundsatze geht das erstinstanz-

liche Urteil aus, indem es materielles französisches Recht

zur Anwendung bringt. Die Klägerschaft will dieselbe

Kollisionsnorm angewendet wissen, jedoch im weitem

Sinn einer « Gesamtverweisung », also unter Berücksichti-

gung der in Frankreich geltenden Kollisionsnormen, die

ihrerseits auf das deutsche Recht (als Heimatrecht des

Kindes) verweisen. Art. 28 NAG ändere daran nichts, da

die dort aufgestellten Voraussetzungen für die Anwendung

des Heimatrechtes des Beklagten nicht erfüllt seien.

Deutsches Recht sei um so mehr anzuwenden, als die

deutsche Rechtsordnung ihrerseits nach Art. 21 des Ein-

führungsgesetzes zum BGB (als Heimatrecht der Mutter)

angewendet werden wolle. Diese Betrachtungsweise ent-

spricht der Lehre, wonach eine ({ Weiterverweisung » jeden-

falls dann beachtlich sein soll, wenn sie zum « Entschei-

dungseinklang » führt (vgl. PAGENSTECHER, Der Grundsatz

des Entscheidungseinklangs im internationalen Privatrecht,

1951; dazu die Besprechungen von KEGEL in der (deut-

schen) Juristenzeitung 1952, S. 191, und von NUSSBAUM

in der Zeitschrift für ausländisches und internationales

Privatrecht 1952, S. 317). Indessen handelt es sich um

(übrigens umstrittene) Lehrmeinungen, die keinesfalls im

Widerspruch zu den in den einzelnen Staaten geltenden

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(allenfalls staatsvertraglich festgelegten) Kollisionsnormen

zur Geltung kommen dürfen. Der eingangs erwähnte

Grundsatz des schweizerischen internationalen Privatrech-

tes ist nun allerdings nach BGE 77 11 113 nicht unbedingt

als reine Sachnormverweisung aufzufassen. Doch war im

damaligen Falle nicht näher dazu Stellung zu nehmen,

inwieweit allenfalls auf das internationale Privatrecht des

Wohnsitzstaates Rücksicht zu nehmen sei. Insbesondere

blieb offen, ob auch gesetzlich nicht festgelegte Kollisions-

normen zu beachten seien, zumal solche, die gar nicht an

die Person des als Vater in Anspruch Genommenen an-

knüpfen, und ob, falls dies bejaht würde, dann nicht die

Schranken, mit denen die betreffende Kollisionsnorm im

Wohnsitzstaate selbst umgeben wird, vom schweizerischen

Richter ebenfalls einzuhalten wären (vgL zur französischen

Praxis BATIFFOL, Droit international prive, 1949, N. 486,

S. 494; RouAsT im Traite de droit civil fran9ais von

Planiol et Ripert, 2e edition, tome II, N. 934 ff., S. 800 ff.).

2. -

Auch im vorliegenden Falle braucht die Tragweite

der erwähnten schweizerischen Kollisionsnorm nicht erör-

tert zu werden. Dem Appellationsgericht ist nämlich darin

beizustimmen, dass die für Auslandschweizer geltenden

besondern Bestimmungen von Art. 28 NAG nur in be-

schränktem Sinne auf das Wohnsitzrecht verweisen. Es

gilt daher, die sich aus Art. 28 NAG ergebenden Rechtsan-

wendungsregeln zu ermitteln. Soweit dabei das Wohnsitz-

recht zur Geltung zu kommen hat, muss freilich gleichfalls

auf den Wohnsitz des Vaterschaftsbeklagten im Zeitpunkte

der Schwängerung abgestellt werden, was eben der schwei-

zerischen Auffassung von der Rechtsnatur der (gewöhn-

lichen, auf Vermögensleistungen gehenden) Vaterschafts-

klage entspricht. Die vorliegende Klage ist also hinsichtlich

des anzuwendenden Rechtes gleich zu beurteilen, wie wenn

der Beklagte in Frankreich wohnen geblieben wäre (und

die schweizerischen Gerichte gemäss Art. 313 ZGB ange-

rufen worden wären, vgl. BGE 53 II 90), während im um-

gekehrten Fall eines zur Zeit der Schwängerung in der

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Schweiz wohnhaft gewesenen Schweizerbürgers ein-für

allemal (nach dem in Erw. 1 erwähnten Grundsatze) das

schweizerische Recht anwendbar wäre, ohne Rücksicht auf

eine seither eingetretene Wohnsitzverlegung ins Ausland.

3. -

Die für mehrere Rechtsgebiete aufgestellten, auf

Systembegriffen aufgebauten Regeln des Art. 28 NAG

weisen notwendigerweise gewisse Lücken auf (vgL LEwALD,

a.a.O., S. 9, Ziff. 5). Das Gesetz zieht augenscheinlich nur

das Personalstatut (Heimat und Wohnsitz) des betref-

fenden Auslandschweizers in Betracht. Es ist fraglich, ob

nicht unter Umständen das Recht der Ortslage oder der

Handlung, namentlich bei rechtsgeschäftlichen Verfügun-

gen der Satz lOCU8 regit actum zur Anwendung zu kommen

habe. Das ist jedoch hier nicht näher zu prüfen. Für die

vorliegende familienrechtliche Klage kommt nur das Per-

sonalstatut (Heimat oder Wohnsitz) einer der am Rechts-

verhältnis beteiligten Personen in Frage, und zwar nach

der dargelegten schweizerischen Rechtsauffassung das

Personalstatut des Beklagten.

Damit ist bereits gesagt, dass dem Art. 28 NAG eine

Ordnung, die auf Heimat oder Wohnsitz des Kindes oder

der Mutter abstellt, fremd ist. Mit einem Konflikt, wie er

sich aus dem Hinweis auf die erwähnte französische Kolli-

sionsnorm ergibt, rechnet Art. 28 NAG gar nicht. Er fasst

nur eben die Verhältnisse des betreffenden Auslandschwei-

zers ins Auge. Der Vorbehalt der ({ ausländischen Gesetz-

gebung» in Ziff. 2 bezieht sich zweifellos auf diejenige des

vVohnsitzstaates dieses Schweizers. Und wenn hiebei von

dessen « Unterwerfung unter das ausländische Recht » ge-

sprochen wird, so kann nichts anderes als die Unterwer-

fung desselben Auslandschweizers unter das materielle

Recht eben des Wohnsitzstaates gemeint sein. Art. 28

Ziff. 2 NAG will also das Heimatprinzip für Ausland-

schweizer lediglich vor einem im Wohnsitzstaate etwa

geltenden Wohnsitzprinzip zurücktreten lassen. Dem ent-

spricht der Ausgangspunkt des Art. 28 NAG, der sich nur

mit der Person des Auslandschweizers befasst, und auch

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Familienrecht. N° 39.

der Wortlaut, speziell der Text des in Frage stehenden

Vorbehaltes. Danach kommt es darauf an, ob der Ausland-

schweizer an .seinem (für die Klage massgebenden) auslän-

dischen Wohnorte « dem» ausländischen Recht, also einem

bestimmten, eben dem dort geltenden, nicht beliebigem

« ausländischem Recht », unterworfen ist. Und zwar deutet

die Wendung « dem ausländischen Recht (nicht) unter-

worfen », « (ne sont point) regis par le droit etranger»,

allgemeinem Sprachgebrauch entsprechend, einfach auf

das materielle Recht hin. Eine Gesamtverweisung mit ihren

verwickelten Problemen liegt völlig ausser dem Gesichts-

kreis 'dieser gesetzlichen Norm.

4. -

Stellt man die Frage, der heutigen Lehre des inter-

nationalen Privatrechts entsprechend, dahin, ob Art. 28

Ziff. 2 NAG eine blosse Sachnorm- oder eine Gesamtver-

weisung enthalte, so ist es allerdings nicht leicht, diese

eigenartige Bestimmung einzureihen, Einige Autoren spre-

chen sich denn auch für Gesamtverweisung aus und wollen

dabei, im Gegensatz zum oben Gesagten, grundsätzlich eine

Weiterverweisung beachtet wissen (so namentlich PILLER,

La condition juridique des Suisses a l'etranger, S. 36 ff.;

ihm zustimmend STAUFFER, N. II zu Art. 28 NAG; BECK,

N. 105 der Vorbemerkungen zu Art. 59 des Schlusstitels

des ZGB). Diese Ansicht wird in erster Linie auf die bundes-

rätliche Botschaft vom 28. Mai 1887 gestützt (Bundesblatt

1887 III 113 deutsch, II 630 französisch). Nach deren Aus-

führungen wolle das Gesetz nur präzisieren, was unter dem

Heimatrecht des Auslandschweizers zu verstehen sei (näm-

lich das Recht seines Heimatkantons, nicht etwa des letzten

schweizerischen Wohnsitzes usw.). Ob aber das Heimat-

recht zur Anwendung komme, sei der Gesetzgebung des

Wohnsitzstaates völlig anheimgestellt. Es mag nun unge-

prüft bleiben, ob Art. 20 des Entwurfes, auf den sich die

Botschaft bezieht, in solchem Sinne auszulegen war. Wie

dem auch sei, trifft dies jedenfalls für den ganz anders

gefassten Art. 28 NAG nicht mehr zu. In der geltenden

Fassung, wie sie aus einem dann noch vom Bundesrate

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bereinigten übereinstimmenden Vorschlag der beiden Räte

vom 10. und 17. April 1891 hervorgegangen ist (vgl. den

Bericht des Bundesrates vom 8. Juni 1891, mit Gegenüber-

stellung des von den Räten vorgeschlagenen und des berei-

nigten Textes, Bundesblatt 1891 III 551 deutsch, 462

französisch), erscheint das Heimatrecht nunmehr zur

selbständigen schweizerischen Kollisionsnorm erhoben,

wenn auch unter Vorbehalt einer auf die ausländische Ge-

setzgebung hinweisenden negativen Bedingung. Es ist

denn auch anerkannt, dass das Heimatrecht nach Art. 28

Ziff. 2 NAG selbst dann anzuwenden ist, wenn der Wohn-

sitzstaat gar keine unbedingte Kollisionsnorm, sondern nur

etwa eine Aushülfsnorm aufgestellt hat (wie Art. 27 des

Einführungsgesetzes zum deutschen BGB; vgl. STAUFFER

a.a.O.; Blätter für zürcherische Rechtsprechung NF 32

N. 128). Somit lässt sich für die Auslegung von Art. 28 NAG

nichts mehr daraus herleiten, dass der Vorentwurf an den

Fall eines im Wohnsitzstaate geltenden Heimatprinzips

angeknüpft hatte.

Ein anderer Grund zur Annahme einer « Gesamtver-

weisung » (mit grundsätzlicher Berücksichtigung von Wei-

terverweisungen auf Rechtsordnungen dritter Staaten)

wird darin gesehen, dass Art. 28 NAG nicht unmittelbar

auf Sachnormen hinweist, sondern auf Normen des inter-

nationalen Privatrechts des Wohnsitzstaates, die eben den

Auslandschweizer « dem ausländischen Recht unterwerfen »

(vgl. ausser PILLER a.a.O. CARASSO, Des conflits de lois

en matiere de capacite civile, S. 118 : Art. 28 Ziff. 2 NAG

gebe eine doppelt indirekte Lösung, indem er nicht einmal

selber das anwendbare Recht bezeichne, sondern nur die

Gesetzgebung, die dieses Recht zu bezeichnen habe).

Gewiss zieht die in Frage stehende Bestimmung das im

Wohnsitzstaate des Auslandschweizers geltende inter-

nationale Privatrecht in Betracht, aber, wie oben dargetan,

nur insoweit, als es jenen eben dem Wohnsitzrecht, also

dem eigenen materiellen Recht, unterwirft.

Es besteht kein hinreichender Grund, das in Art. 28

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Familien:recht. N° 39.

Ziff. 2 NAG für Auslandschweizer aufgestellte Heimat-

prinzip weitergehend einzuschränken. Mit Recht erklärt

MÖLlCR (Die erbrechtliche Stellung der Schweizer in

Deutschland' und der Deutschen in der Schweiz, S. 38),

Art. 28 Ziff. 2 NAG treffe eine positive Regelung dahin,

« dass soweit immer möglich schweizerisches Recht zur

Anwendung zu kommen hat, d.h. immer dann, wenn nicht

zwingend die ausländischen Normen das Domizilrecht for-

dern» (damit übereinstimmend neuestens LEWALD, Renvoi

revisited ?, in der Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans

Fritzsche, S. 176 ff., der zutreffend hervorhebt, Art. 28

Ziff. 2 NAG ordne die lex domicilii nicht an, sondern aner-

kenne nur die von ihr beanspruchte Herrschaft, nicht

dagegen eine « Weiterverweisung »; ebenso ENNECCERUS-

NIPPERDEY, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts,

14. Auflage 1952, S. 260; RAAPE in Staudingers Kommen-

tar zum deutschen BG, 9. Auflage, Band VI, Bemerkung

C VI 2 a zu Art. 25 und C V 1 zu Art. 27 des Einführungs-

gesetzes). Man hat es also bloss mit einer Sachnormver-

weisung zu tun, die zudem nicht zum Grundsatz erhoben,

sondern durch das (nur insofern vom schweizerischen

Richter zu beachtende) internationale Privatrecht des

Wohnsitzstaates bedingt ist. Da nun die französische Ge-

setzgebung (und Praxis) für Klagen wie die vorliegende

keine Kollisionsnorm aufgestellt hat, die nach dem Ge-

sagten vom schweizerischen Richter zu beachten wäre,

bleibt diese gegen einen Schweizerbürger gerichtete Klage

nach dessen Heimatrecht zu beurteilen.

Verschiedene frühere Entscheidungen stehen anschei-

nend bereits auf diesem Boden; doch stand damals die

Frage nach der Beachtlichkeit einer « Weiterverweisung »

nicht zur Erörterung (BGE 24 I 7, 53 II 89, 75 II 280).

Andere Entscheidungen nehmen allerdings auf den Fall

Bezug, dass der Wohnsitzstaat sich zum Heimatprinzip

bekenne (BGE 63 II 5, 77 II 116). Dies ist aber nicht als

unerlässliche Voraussetzung zur Anwendung des Heimat-

rechtes des Auslandschweizers (auch) in der Schweiz zu

Sachenrecht. N° 40.

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verstehen. Vielmehr spielen jene Urteilsstellen nur auf die

Sachlage an, wie sie sich am häufigsten darbietet, wenn der

Wohnsitzstaat nicht sein eigenes materielles Recht als

anwendbar erklärt. Nur auf letzteres aber kommt es an.

Der Auslandschweizer untersteht vor schweizerischen Ge-

richten nach Art. 28, Ziff. 2 NAG dem Heimatrecht (und

zwar, soweit kantonales in Frage kommt, demjenigen des

Heimatkantons), sofern der Wohnsitzstaat ihn nur nicht

gerade dem Wohnsitzrecht unterwirft.

5. -

(Zur Sache selbst.)

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

Vgl. Nr. 49. -

Voir n° 49.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

40. Urteil der 11. Zivilabteiluug vom 13. Juni 1952

i. S. Gehrig gegen \Vanner.

Fahrniseigentum, Erwerb ohne Besitz (Art. 717 ZGB).

Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, dass die Um-

gehung der Bestimmungen über das Faustpfand oder die

Benachteiligung Dritter beabsichtigt worden ist? (Art. 717

Abs. 1). Fall des Kaufs mit gleichzeitiger Vermietung der Kauf-

sache an .~en Veräusserer. Richterliches Ermessen (Art. 717

Abs. 2). Uberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes.

Propriete mobilißre. Constitut possessoire (a.rt. 717 CC).

Dans quelles conditions doit-on admettre que Ies regles concernant

113 gage mobilier et la protection des tiers ont eM intentionnelle-

ment eludees (art. 717 a1. 1 CC) ? Cas d'une vente accompagnee

de la Iocation de la chose au vendeur. Pouvoir d'appreciation

du juge (717 a1. 2 CC). Pouvoir de contröle du Tribunal federal.