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Familienrooht. N° 39.
39. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteiluug vom 3. April
1952 i. S. Rehbeil gegen Habegger.
Vater8chaftsklag~ gegen einen Auslandschweizer.
Anwendbares
Recht. Art. 28 NAG.
Die Klage untersteht dem schweizerischen Heimatrecht des Be·
klagten, sofern die Gesetzgebung seines Wohnsitzstaates nicht
das dort geltende materielle Recht angewendet wissen wilL
Massgebend ist der Wohnsitz des Beklagten zur Zeit der
Schwängerung.
Action en paternite dirigec contre un Suis8e domiciliß a l'etranger.
Droit applicable. Art. 28 LRDC.
L'action est regie par le droit suisse, loi nationale du defendeur,
a. moins que la loi du pays de son domicile n'exige l'application
du droit en vigueur en ce pays. C'est le domicile du d6fendeur
au moment de la conception qui est d6terminant.
Azione di paternitd contro uno Smzzero domiciliato all'estero. Diritto
applicabile. Art. 28 LDD.
L'azione e disciplinata dal diritto svizzero, legge nazionale deI
convenuto, a meno ehe la legge dello stato in cui egli ha il suo
domicilio esiga l'applicazione deI diritto ivi vigente .. Deter-
minante e il domicilio deI convenuto all'atto deI concepunento.
Aus dem Tatbestand "
Der damals in Vichy (Frankreich) wohnende Beklagte
Habegger, Schweizerbürger, lernte am 16. November 1948
in Frankfurt a.M. die Deutsche Gerda Rehbeil kennen.
Nach einer mit ihr im Freundeskreise verbrachten Nacht
hatte er mit ihr Geschlechtsverkehr. Sie gebar am 15. Au-
gust 1949 das Mädchen Karin Veronika. Mutter und Kind
erhoben in Basel, wohin der Beklagte schon im Frühjahr
1949 übergesiedelt war, Vaterschaftsklage auf Vermögens-
leistungen.
Sowohl das Zivilgericht wie das Appellationsgericht wie-
sen die Klage ab, jenes in Anwendung von Art. 340 des
französischen Code civil, dieses nach Art. 315 des schwei-
zerischen ZGB.
Das Kind legte Berufung an das Bundesgericht ein. Es
stützt sich in erster Linie auf deutsches Recht (dem die
Einrede des unzüchtigen Lebenswandels der Mutter unbe-
kannt sei), eventuell auf. schweizerisches Recht (indem
diese Einrede nicht als begründet erachtet werden dürfe).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung,'
1. -
Die schweizerische Rechtsprechung unterstellt die
auf Vermögensleistungen gehende Vaterschaftsklage dem
Wohnsitzprinzip des Art. 2 NAG, mit der Massgabe, dass
der Wohnsitz des Beklagten zur Zeit der Schwängerung
unveränderlich massgebend bleibt (BGE 77 11 113; vgl.
über veränderliche und unveränderliche Anknüpfungs-
punkte LEWALD, Regles generales des conflits de lois,
S. 38 ff., und BGE 56 II 178). In der Tat besteht der
Rechtsgrund solcher Ansprüche im Akt der Schwängerung,
und es soll für die Beurteilung nichts darauf ankommen,
ob der Beklagte seinen damaligen Wohnsitz allenfalls auf-
gegeben hat. Von diesem Grundsatze geht das erstinstanz-
liche Urteil aus, indem es materielles französisches Recht
zur Anwendung bringt. Die Klägerschaft will dieselbe
Kollisionsnorm angewendet wissen, jedoch im weitem
Sinn einer « Gesamtverweisung », also unter Berücksichti-
gung der in Frankreich geltenden Kollisionsnormen, die
ihrerseits auf das deutsche Recht (als Heimatrecht des
Kindes) verweisen. Art. 28 NAG ändere daran nichts, da
die dort aufgestellten Voraussetzungen für die Anwendung
des Heimatrechtes des Beklagten nicht erfüllt seien.
Deutsches Recht sei um so mehr anzuwenden, als die
deutsche Rechtsordnung ihrerseits nach Art. 21 des Ein-
führungsgesetzes zum BGB (als Heimatrecht der Mutter)
angewendet werden wolle. Diese Betrachtungsweise ent-
spricht der Lehre, wonach eine ({ Weiterverweisung » jeden-
falls dann beachtlich sein soll, wenn sie zum « Entschei-
dungseinklang » führt (vgl. PAGENSTECHER, Der Grundsatz
des Entscheidungseinklangs im internationalen Privatrecht,
1951; dazu die Besprechungen von KEGEL in der (deut-
schen) Juristenzeitung 1952, S. 191, und von NUSSBAUM
in der Zeitschrift für ausländisches und internationales
Privatrecht 1952, S. 317). Indessen handelt es sich um
(übrigens umstrittene) Lehrmeinungen, die keinesfalls im
Widerspruch zu den in den einzelnen Staaten geltenden
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(allenfalls staatsvertraglich festgelegten) Kollisionsnormen
zur Geltung kommen dürfen. Der eingangs erwähnte
Grundsatz des schweizerischen internationalen Privatrech-
tes ist nun allerdings nach BGE 77 11 113 nicht unbedingt
als reine Sachnormverweisung aufzufassen. Doch war im
damaligen Falle nicht näher dazu Stellung zu nehmen,
inwieweit allenfalls auf das internationale Privatrecht des
Wohnsitzstaates Rücksicht zu nehmen sei. Insbesondere
blieb offen, ob auch gesetzlich nicht festgelegte Kollisions-
normen zu beachten seien, zumal solche, die gar nicht an
die Person des als Vater in Anspruch Genommenen an-
knüpfen, und ob, falls dies bejaht würde, dann nicht die
Schranken, mit denen die betreffende Kollisionsnorm im
Wohnsitzstaate selbst umgeben wird, vom schweizerischen
Richter ebenfalls einzuhalten wären (vgL zur französischen
Praxis BATIFFOL, Droit international prive, 1949, N. 486,
S. 494; RouAsT im Traite de droit civil fran9ais von
Planiol et Ripert, 2e edition, tome II, N. 934 ff., S. 800 ff.).
2. -
Auch im vorliegenden Falle braucht die Tragweite
der erwähnten schweizerischen Kollisionsnorm nicht erör-
tert zu werden. Dem Appellationsgericht ist nämlich darin
beizustimmen, dass die für Auslandschweizer geltenden
besondern Bestimmungen von Art. 28 NAG nur in be-
schränktem Sinne auf das Wohnsitzrecht verweisen. Es
gilt daher, die sich aus Art. 28 NAG ergebenden Rechtsan-
wendungsregeln zu ermitteln. Soweit dabei das Wohnsitz-
recht zur Geltung zu kommen hat, muss freilich gleichfalls
auf den Wohnsitz des Vaterschaftsbeklagten im Zeitpunkte
der Schwängerung abgestellt werden, was eben der schwei-
zerischen Auffassung von der Rechtsnatur der (gewöhn-
lichen, auf Vermögensleistungen gehenden) Vaterschafts-
klage entspricht. Die vorliegende Klage ist also hinsichtlich
des anzuwendenden Rechtes gleich zu beurteilen, wie wenn
der Beklagte in Frankreich wohnen geblieben wäre (und
die schweizerischen Gerichte gemäss Art. 313 ZGB ange-
rufen worden wären, vgl. BGE 53 II 90), während im um-
gekehrten Fall eines zur Zeit der Schwängerung in der
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Schweiz wohnhaft gewesenen Schweizerbürgers ein-für
allemal (nach dem in Erw. 1 erwähnten Grundsatze) das
schweizerische Recht anwendbar wäre, ohne Rücksicht auf
eine seither eingetretene Wohnsitzverlegung ins Ausland.
3. -
Die für mehrere Rechtsgebiete aufgestellten, auf
Systembegriffen aufgebauten Regeln des Art. 28 NAG
weisen notwendigerweise gewisse Lücken auf (vgL LEwALD,
a.a.O., S. 9, Ziff. 5). Das Gesetz zieht augenscheinlich nur
das Personalstatut (Heimat und Wohnsitz) des betref-
fenden Auslandschweizers in Betracht. Es ist fraglich, ob
nicht unter Umständen das Recht der Ortslage oder der
Handlung, namentlich bei rechtsgeschäftlichen Verfügun-
gen der Satz lOCU8 regit actum zur Anwendung zu kommen
habe. Das ist jedoch hier nicht näher zu prüfen. Für die
vorliegende familienrechtliche Klage kommt nur das Per-
sonalstatut (Heimat oder Wohnsitz) einer der am Rechts-
verhältnis beteiligten Personen in Frage, und zwar nach
der dargelegten schweizerischen Rechtsauffassung das
Personalstatut des Beklagten.
Damit ist bereits gesagt, dass dem Art. 28 NAG eine
Ordnung, die auf Heimat oder Wohnsitz des Kindes oder
der Mutter abstellt, fremd ist. Mit einem Konflikt, wie er
sich aus dem Hinweis auf die erwähnte französische Kolli-
sionsnorm ergibt, rechnet Art. 28 NAG gar nicht. Er fasst
nur eben die Verhältnisse des betreffenden Auslandschwei-
zers ins Auge. Der Vorbehalt der ({ ausländischen Gesetz-
gebung» in Ziff. 2 bezieht sich zweifellos auf diejenige des
vVohnsitzstaates dieses Schweizers. Und wenn hiebei von
dessen « Unterwerfung unter das ausländische Recht » ge-
sprochen wird, so kann nichts anderes als die Unterwer-
fung desselben Auslandschweizers unter das materielle
Recht eben des Wohnsitzstaates gemeint sein. Art. 28
Ziff. 2 NAG will also das Heimatprinzip für Ausland-
schweizer lediglich vor einem im Wohnsitzstaate etwa
geltenden Wohnsitzprinzip zurücktreten lassen. Dem ent-
spricht der Ausgangspunkt des Art. 28 NAG, der sich nur
mit der Person des Auslandschweizers befasst, und auch
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der Wortlaut, speziell der Text des in Frage stehenden
Vorbehaltes. Danach kommt es darauf an, ob der Ausland-
schweizer an .seinem (für die Klage massgebenden) auslän-
dischen Wohnorte « dem» ausländischen Recht, also einem
bestimmten, eben dem dort geltenden, nicht beliebigem
« ausländischem Recht », unterworfen ist. Und zwar deutet
die Wendung « dem ausländischen Recht (nicht) unter-
worfen », « (ne sont point) regis par le droit etranger»,
allgemeinem Sprachgebrauch entsprechend, einfach auf
das materielle Recht hin. Eine Gesamtverweisung mit ihren
verwickelten Problemen liegt völlig ausser dem Gesichts-
kreis 'dieser gesetzlichen Norm.
4. -
Stellt man die Frage, der heutigen Lehre des inter-
nationalen Privatrechts entsprechend, dahin, ob Art. 28
Ziff. 2 NAG eine blosse Sachnorm- oder eine Gesamtver-
weisung enthalte, so ist es allerdings nicht leicht, diese
eigenartige Bestimmung einzureihen, Einige Autoren spre-
chen sich denn auch für Gesamtverweisung aus und wollen
dabei, im Gegensatz zum oben Gesagten, grundsätzlich eine
Weiterverweisung beachtet wissen (so namentlich PILLER,
La condition juridique des Suisses a l'etranger, S. 36 ff.;
ihm zustimmend STAUFFER, N. II zu Art. 28 NAG; BECK,
N. 105 der Vorbemerkungen zu Art. 59 des Schlusstitels
des ZGB). Diese Ansicht wird in erster Linie auf die bundes-
rätliche Botschaft vom 28. Mai 1887 gestützt (Bundesblatt
1887 III 113 deutsch, II 630 französisch). Nach deren Aus-
führungen wolle das Gesetz nur präzisieren, was unter dem
Heimatrecht des Auslandschweizers zu verstehen sei (näm-
lich das Recht seines Heimatkantons, nicht etwa des letzten
schweizerischen Wohnsitzes usw.). Ob aber das Heimat-
recht zur Anwendung komme, sei der Gesetzgebung des
Wohnsitzstaates völlig anheimgestellt. Es mag nun unge-
prüft bleiben, ob Art. 20 des Entwurfes, auf den sich die
Botschaft bezieht, in solchem Sinne auszulegen war. Wie
dem auch sei, trifft dies jedenfalls für den ganz anders
gefassten Art. 28 NAG nicht mehr zu. In der geltenden
Fassung, wie sie aus einem dann noch vom Bundesrate
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bereinigten übereinstimmenden Vorschlag der beiden Räte
vom 10. und 17. April 1891 hervorgegangen ist (vgl. den
Bericht des Bundesrates vom 8. Juni 1891, mit Gegenüber-
stellung des von den Räten vorgeschlagenen und des berei-
nigten Textes, Bundesblatt 1891 III 551 deutsch, 462
französisch), erscheint das Heimatrecht nunmehr zur
selbständigen schweizerischen Kollisionsnorm erhoben,
wenn auch unter Vorbehalt einer auf die ausländische Ge-
setzgebung hinweisenden negativen Bedingung. Es ist
denn auch anerkannt, dass das Heimatrecht nach Art. 28
Ziff. 2 NAG selbst dann anzuwenden ist, wenn der Wohn-
sitzstaat gar keine unbedingte Kollisionsnorm, sondern nur
etwa eine Aushülfsnorm aufgestellt hat (wie Art. 27 des
Einführungsgesetzes zum deutschen BGB; vgl. STAUFFER
a.a.O.; Blätter für zürcherische Rechtsprechung NF 32
N. 128). Somit lässt sich für die Auslegung von Art. 28 NAG
nichts mehr daraus herleiten, dass der Vorentwurf an den
Fall eines im Wohnsitzstaate geltenden Heimatprinzips
angeknüpft hatte.
Ein anderer Grund zur Annahme einer « Gesamtver-
weisung » (mit grundsätzlicher Berücksichtigung von Wei-
terverweisungen auf Rechtsordnungen dritter Staaten)
wird darin gesehen, dass Art. 28 NAG nicht unmittelbar
auf Sachnormen hinweist, sondern auf Normen des inter-
nationalen Privatrechts des Wohnsitzstaates, die eben den
Auslandschweizer « dem ausländischen Recht unterwerfen »
(vgl. ausser PILLER a.a.O. CARASSO, Des conflits de lois
en matiere de capacite civile, S. 118 : Art. 28 Ziff. 2 NAG
gebe eine doppelt indirekte Lösung, indem er nicht einmal
selber das anwendbare Recht bezeichne, sondern nur die
Gesetzgebung, die dieses Recht zu bezeichnen habe).
Gewiss zieht die in Frage stehende Bestimmung das im
Wohnsitzstaate des Auslandschweizers geltende inter-
nationale Privatrecht in Betracht, aber, wie oben dargetan,
nur insoweit, als es jenen eben dem Wohnsitzrecht, also
dem eigenen materiellen Recht, unterwirft.
Es besteht kein hinreichender Grund, das in Art. 28
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Familien:recht. N° 39.
Ziff. 2 NAG für Auslandschweizer aufgestellte Heimat-
prinzip weitergehend einzuschränken. Mit Recht erklärt
MÖLlCR (Die erbrechtliche Stellung der Schweizer in
Deutschland' und der Deutschen in der Schweiz, S. 38),
Art. 28 Ziff. 2 NAG treffe eine positive Regelung dahin,
« dass soweit immer möglich schweizerisches Recht zur
Anwendung zu kommen hat, d.h. immer dann, wenn nicht
zwingend die ausländischen Normen das Domizilrecht for-
dern» (damit übereinstimmend neuestens LEWALD, Renvoi
revisited ?, in der Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans
Fritzsche, S. 176 ff., der zutreffend hervorhebt, Art. 28
Ziff. 2 NAG ordne die lex domicilii nicht an, sondern aner-
kenne nur die von ihr beanspruchte Herrschaft, nicht
dagegen eine « Weiterverweisung »; ebenso ENNECCERUS-
NIPPERDEY, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts,
14. Auflage 1952, S. 260; RAAPE in Staudingers Kommen-
tar zum deutschen BG, 9. Auflage, Band VI, Bemerkung
C VI 2 a zu Art. 25 und C V 1 zu Art. 27 des Einführungs-
gesetzes). Man hat es also bloss mit einer Sachnormver-
weisung zu tun, die zudem nicht zum Grundsatz erhoben,
sondern durch das (nur insofern vom schweizerischen
Richter zu beachtende) internationale Privatrecht des
Wohnsitzstaates bedingt ist. Da nun die französische Ge-
setzgebung (und Praxis) für Klagen wie die vorliegende
keine Kollisionsnorm aufgestellt hat, die nach dem Ge-
sagten vom schweizerischen Richter zu beachten wäre,
bleibt diese gegen einen Schweizerbürger gerichtete Klage
nach dessen Heimatrecht zu beurteilen.
Verschiedene frühere Entscheidungen stehen anschei-
nend bereits auf diesem Boden; doch stand damals die
Frage nach der Beachtlichkeit einer « Weiterverweisung »
nicht zur Erörterung (BGE 24 I 7, 53 II 89, 75 II 280).
Andere Entscheidungen nehmen allerdings auf den Fall
Bezug, dass der Wohnsitzstaat sich zum Heimatprinzip
bekenne (BGE 63 II 5, 77 II 116). Dies ist aber nicht als
unerlässliche Voraussetzung zur Anwendung des Heimat-
rechtes des Auslandschweizers (auch) in der Schweiz zu
Sachenrecht. N° 40.
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verstehen. Vielmehr spielen jene Urteilsstellen nur auf die
Sachlage an, wie sie sich am häufigsten darbietet, wenn der
Wohnsitzstaat nicht sein eigenes materielles Recht als
anwendbar erklärt. Nur auf letzteres aber kommt es an.
Der Auslandschweizer untersteht vor schweizerischen Ge-
richten nach Art. 28, Ziff. 2 NAG dem Heimatrecht (und
zwar, soweit kantonales in Frage kommt, demjenigen des
Heimatkantons), sofern der Wohnsitzstaat ihn nur nicht
gerade dem Wohnsitzrecht unterwirft.
5. -
(Zur Sache selbst.)
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
Vgl. Nr. 49. -
Voir n° 49.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
40. Urteil der 11. Zivilabteiluug vom 13. Juni 1952
i. S. Gehrig gegen \Vanner.
Fahrniseigentum, Erwerb ohne Besitz (Art. 717 ZGB).
Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, dass die Um-
gehung der Bestimmungen über das Faustpfand oder die
Benachteiligung Dritter beabsichtigt worden ist? (Art. 717
Abs. 1). Fall des Kaufs mit gleichzeitiger Vermietung der Kauf-
sache an .~en Veräusserer. Richterliches Ermessen (Art. 717
Abs. 2). Uberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes.
Propriete mobilißre. Constitut possessoire (a.rt. 717 CC).
Dans quelles conditions doit-on admettre que Ies regles concernant
113 gage mobilier et la protection des tiers ont eM intentionnelle-
ment eludees (art. 717 a1. 1 CC) ? Cas d'une vente accompagnee
de la Iocation de la chose au vendeur. Pouvoir d'appreciation
du juge (717 a1. 2 CC). Pouvoir de contröle du Tribunal federal.