Volltext (verifizierbarer Originaltext)
206
Familienrecht. N° 39.
Ziff. 2 NAG für Auslandschweizer aufgestellte Heimat-
prinzip weitergehend einzuschränken. Mit Recht erklärt
MÖLlCR (Die erbrechtliche Stellung der Schweizer in
Deutschland' und der Deutschen in der Schweiz, S. 38),
Art. 28 Ziff. 2 NAG treffe eine positive Regelung dahin,
« dass soweit immer möglich schweizerisches Recht zur
Anwendung zu kommen hat, d.h. immer dann, wenn nicht
zwingend die ausländischen Normen das Domizilrecht for-
dern» (damit übereinstimmend neuestens LEWALD, Renvoi
revisited ?, in der Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans
Fritzsche, S. 176 ff., der zutreffend hervorhebt, Art. 28
Ziff. 2 NAG ordne die lex domicilii nicht an, sondern aner-
kenne nur die von ihr beanspruchte Herrschaft, nicht
dagegen eine « Weiterverweisung »; ebenso ENNECCERUS-
NIPPERDEY, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts,
14. Auflage 1952, S. 260; RAAPE in Staudingers Kommen-
tar zum deutschen BG, 9. Auflage, Band VI, Bemerkung
C VI 2 a zu Art. 25 und C V 1 zu Art. 27 des Einführungs-
gesetzes). Man hat es also bloss mit einer Sachnormver-
weisung zu tun, die zudem nicht zum Grundsatz erhoben,
sondern durch das (nur insofern vom schweizerischen
Richter zu beachtende) internationale Privatrecht des
Wohnsitzstaates bedingt ist. Da nun die französische· Ge-
setzgebung (und Praxis) für Klagen wie die vorliegende
keine Kollisionsnorm aufgestellt hat, die nach dem Ge-
sagten vom schweizerischen Richter zu beachten wäre,
bleibt diese gegen einen Schweizerbürger gerichtete Klage
nach dessen Heimatrecht zu beurteilen.
Verschiedene frühere Entscheidungen stehen anschei-
nend bereits auf diesem Boden; doch stand damals die
Frage nach der Beachtlichkeit einer « Weiterverweisung »
nicht zur Erörterung (BGE 24 I 7, 53 II 89, 75 II 280).
Andere Entscheidungen nehmen allerdings auf den Fall
Bezug, dass der Wohnsitzstaat sich zum Heimatprinzip
bekenne (BGE 63 II 5, 77 II 116). Dies ist aber nicht als
unerlässliche Voraussetzung zur Anwendung des Heimat-
rechtes des Auslandschweizers (auch) in der Schweiz zu
Sachenrecht. N0 40.
207
verstehen. Vielmehr spielen jene Urteilsstellen nur auf die
Sachlage an, wie sie sich am häufigsten darbietet, wenn der
Wohnsitzstaat nicht sein eigenes materielles Recht als
anwendbar erklärt. Nur auf letzteres aber kommt es an.
Der Auslandschweizer untersteht vor schweizerischen Ge-
richten nach Art. 28, Ziff. 2 NAG dem Heimatrecht (und
zwar, soweit kantonales in Frage kommt, demjenigen des
Heimatkantons), sofern der Wohnsitzstaat ihn nur nicht
gerade dem Wohnsitzrecht unterwirft.
5. -
(Zur Sache selbst.)
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
Vgl. Nr. 49. -
Voir n° 49.
IH. SACHENRECHT
DROITS REELS
40. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13. Juni 1952
i. S. Gehrig gegen Wanner.
Fahrniseigentum, Erwerb ohne Besitz (Art. 71 7 ZGB).
Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, dass die Um-
gehung der Bestimmilllgen über das Faustpfand oder die
Benachteiligung Dritter beabsichtigt worden ist? (Art. 717
Abs. 1). Fall des Kaufs mit gleichzeitiger Vermietung der Kauf-
sache an. ~en Veräusserer. Richterliches Ermessen (Art. 717
Abs. 2). Uberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes.
Propriere mobilwre. Constitut posse88oire (a,rt. 717 CC).
Dans quelles conditions doit-on admettre que les regles concernant
le gage mobilier et la protection des tiers ont sM intentionnelle-
ment eludees (art. 717 a1. 1 CC) ? Cas d'une vente accompagnee
de la location de la chose au vendeur. Pouvoir d'appreciation
du juge (717 a1. 2 CC). Pouvoir de contröle du Tribunal federal.
208
Sachenrecht. N° 40.
Proprietd mobiliare, acquiBto senza pGSSß8S0 (art. 717 CC).
In quali condizioni si ?-eve a:nmet.tere ehe le regole. sul ~egno
mobiliare e la protezlOne deI terzI sono state eluse IntenzlOnal-
mente (art. 717 cp. 1 CC) ? Casa d'una vendita aecompagnata
daDa locazione deDa cosa al venditore. Potere di apprezza-
menta deI giudice (art. 717 cp. 2 CC). Sindacato deI Tribunale
federale.
A. -
Am 10. Februar 1950 verpfändete Hans Wan-
ner der Gewerbebank Luzern sein Personenauto Marke
Dodge, worauf er Darlehen von insgesamt Fr. 9000.-
erhielt, und ermächtigte die Bank, das Pfand freihändig
zu verkaufen und aus dem Erlös ihre Forderung zu tilgen.
Der Verkauf durfte jedoch nicht vor Ende Mai 1950
erfolgen. Die Bank stellte das Auto in der Garage Koch ein.
B. -
Am 14. April 1950 schloss Wanner mit Willy
Gehrig zwei Verträge, wonach er diesem sein Auto zum
Preise von Fr. 9215.- (auf welchen Betrag seine Bank-
schuld aufgelaufen war) verkaufte und dieser es ihm bis
zum 6. Mai 1950 für Fr. 1000.- vermietete. Während der
Mietdauer war Wanner nach dem Mietvertrag berechtigt,
das Auto für Fr. 9215.- zurückzukaufen. Der Mietzins
von Fr. 1000.- war auch in diesem Falle voll zu entrichten.
Mit dem Gelde, das Gehrig als Kaufpreis zu zahlen hatte,
wurde gleichen Tages die Bankschuld Wanners getilgt,
worauf die Bank das Auto freigab.
Am 9. Mai 1950 verlangte Gehrig von Wanner die
Herausgabe des Wagens, willigte dann aber am 13.Mai
in eine Verlängerung des Mietvertrages bis 15. Mai 1950
ein.
C. -
Da Wanner das Auto auch nach Ablauf der ver-
längerten Mietdauer nicht herausgab und eine schriftliche
Mahnung vom 24. Mai 1950 erfolglos blieb, stellte Gehrig
!im 30. Mai 1950 beim Amtsgerichtspräsidenten das Gesuch
um Erlass eines Herausgabebefehls. Am 28. Juni 1950
reichte er gegen Wanner ausserdem Strafklage wegen Ver-
untreuung ein. Am 29. Juni 1950 entsprach der Amts-
gerichtspräsident seinem Befehlsgesuche. Die Justizkom-
mission Luzern, an die Wanner rekurrierte, wies es jedoch
Sachenrecht. N° 40.
209
am 7. September 1950 mangels genügender Liquidität des
Herausgabeanspruchs ab.
Hierauf nahm Gehrig das Auto dem Wanner am 29.
September 1950 heimlich weg und stellte es in der Garage
Lustenberger ein. Wanner antwortete mit einer Strafklage
wegen Sachentziehung, eventuell unerlaubter Selbsthilfe.
In diesem Strafverfahren wurde das Auto am 19. Oktober
1950 « wem rechtens» beschlagnahmt.
Am 13. März 1951 liess der Amtsstatthalter das Straf-
verfahren gegen Gehrig fallen und erkannte im Strafver-
fahren gegen Wanner, die Sache eigne sich zur Beurteilung
durch das Kriminalgericht. Mit Entscheid vom 15. Mai
1951 stellte jedoch die Kriminal- und Anklagekommission
die Untersuchung gegen Wanner ein. Die II. Kammer
des Obergerichts wies den Rekurs Gehrigs gegen diesen
Entscheid am 8. Oktober 1951 ab.
D. -
Inzwischen war Wanner am 17. Oktober 1950 in
Konkurs gefallen. Gehrig meldete seinen Eigentumsan-
spruch am Auto an und leitete am 23. Juni 1951 gegen
die Ehefrau Wanners, die sich das Recht der Masse zur
Bestreitung dieses Anspruchs gemäss Art. 260 SchKG
hatte abtreten lassen, Klage auf Anerkennung seines
Eigentums und Aussonderungsrechts ein. Das Amtsgericht
Luzern-Land hiess die Klage gut. Das Obergericht dagegen
hat sie am 14. Februar 1952 abgewiesen mit der Begrün-
dung, die Verträge vom 14. April 1950 seien zwar nicht
simuliert, wie die Beklagte in erster Linie behauptet
hatte. Dagegen sei anzunehmen, dass der Kläger am Auto,
das Wanner nach der Herausgabe durch die Garage
Koch an sich genommen habe, das Eigentum ohne Besit-
zesübergang erworben habe. Daran ändere der Umstand
nichts, dass Wanner vertraglich verpflichtet gewesen sei,
das Auto in der Garage des Klägers einzustellen, was er
während eines Auslandaufenthaltes des Klägers anfangs
Mai 1950 unter übergabe des ZÜlldungsschlüssels tatsäch-
lich vorübergehend getan habe. Der « Weg des Besitzes-
konstituts » sei offenbar deswegen eingeschlagen worden,
l4
AS 78 II -
1952
lHQ
Sachenrecht. No 40,
weil Wanner das Auto weiter für seine eigenen Zwecke
habe verwenden wollen. Wanner habe den Besitz am
Wagen nicht für den Kläger als Erwerber, sondern im
eigenen Interesse ausgeübt, womit der Nachweis der
Umgehung der B~timmungen über das Faustpfand (Art.
717 ZGB) rechtsgenüglich ~rbracht sei. Dazu komme,
dass der Kaufpreis gleich hoch bemessen worden sei wie
der Betrag, den Wanner der Gewerbebank zur Auslösung
des Autos habe bezahlen müssen, und dass dem Wanner
ein Rückkaufsrecht eingeräumt worden sei.
E. -
Vor Bundesgericht hält der Kläger an seinem
Klagebegehren fest. Die Beklagte beantragt Bestätigung
des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Es sind keine Tatsachen dargetan, aus denen zu
schliessen wäre, dass die Vertragsparteien darüber einig
gewesen seien, dass der Kläger am streitigen Auto nicht
das Eigentum, sondern nur ein Pfandrecht erhalten solle.
Die Einrede der Simulation ist daher von der Vorinstanz
zu Recht verworfen worden. Sollte Wanner die Eigentums-
übertragung nicht ernstlich gewollt haben, so würde es
sich dabei um eine unbeachtliche Mentalreservation han-
deln.
2. -
Zur Übertragung des Eigentums bedurfte es
neben einem gültigen Rechtsgrunde des Übergangs des
Besitzes auf den Kläger (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Eine
Übergabe des Autos an diesen, die der Übertragung des
Eigentums hätte dienen können, ist nicht nachgewiesen.
Die Vorinstanz hat festgestellt, es sei unabgeklärt, ob die
Garage Koch das von der Gewerbebank freigegebene
Auto am Nachmittag des 14. April 1950 dem Kläger oder
Wanner oder beiden zusammen herausgegeben habe. Der
Kläger anerkennt in der Berufungsschrift ausdrücklich,
dass sich diese Frage nicht mehr abklären lasse. Diese
Unmöglichkeit wirkt sich zu seinem Nachteil aus, da er für
seine Behauptung, dass das Auto damals ihm übergeben
Sachenrecht. N° 40-.
211
worden sei, beweispfiichtig war. Wenn das Auto in der
Folge vorübergehend in seiner Garage eingestellt wurde,
so geschah dies offenbar in Erfüllung nicht des Kaufver-
trags, sondern des Mietvertrags, der Wanner im Zusam-
menhang mit Vorschriften über die Behandlung des
Wagens und das Kontrollrecht des Klägers zur Benützung
der erwähnten Garage verpflichtete. Bei der am 29. Septem-
ber 1950 erfolgten Wegnahme des Autos handelte es sich
nicht um eine ({ Übergabe)) gemäss Art. 922 ZGB. Es
kann sich daher nur fragen, ob der Kläger den Besitz
gemäss Art. 924 ZGB ohne Übergabe erworben habe.
Diese Frage ist zu bejahen, da der Veräusserer Wanner
auf Grund des gleichzeitig mit dem Kaufvertrag abge-
schlossenen Mietvertrags, also auf Grund eines besondern
Rechtsverhältnisses im Sinne von Art. 924 ZGB im Besitze
des Autos verblieben ist.
3. -
Bleibt eine Sache infolge eines besondern Rechts-
verhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsüber-
gang gemäss Art. 717 Abs. 1 ZGB Dritten gegenüber
unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine
Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beab-
sichtigt worden ist. Der Richter entscheidet hierüber
gemäss Art. 717 Abs. 2 nach seinem Ermessen. Entgegen
der Auffassung der Beklagten folgt aus dieser letzten
Bestimmung nicht, dass das Bundesgericht das· angefoch-
tene Urteil nur abändern könnte, wenn der Vorinstanz
Willkür vorzuwerfen wäre. Art. 717 Abs. 2 hat nur den
Sinn, dass der Richter bei der Anwendung von Abs. 1
nicht an bestimmte Beweisregeln zumal des kantonalen
Prozessrechts gebunden, sondern in der Beweiswürdigung
frei ist, und dass die Benachteiligungs- bezw. Umgehungs-
absicht im Sinne von Abs. 1 nicht bloss aus ausdrückli-
chen Kundgebungen solcher Absicht, wie sie nur selten
nachweisbar sein dürften, sondern auch aus den Umständen
erschlossen werden darf. Ob die von der letzten kanto-
nalen Instanz festgestellten Tatsachen den Schluss auf
das Vorliegen einer solchen Absicht erlauben oder nicht,
212
Sachenrecht. N° 40.
ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüfen
kann.
4. -
Dass mit einer ohne Übergabe der Sache voll-
zogenen Eigentumsübertragung die Umgehung der Be-
stimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden sei,
ist dann anzunehmen, wenn die Beteiligten den Eigen-
tumsübergang zwar ernstlich gewollt haben, der dabei
verfolgte wirtschaftliche Zweck aber die Sicherstellung
einer Forderung des Erwerbers war. Eine Sicherungsüber-
eignung (Eigentumsübertragung auf Grund der ausdrück-
lichen Abmachung, dass die übereignete Sache dem Erwer-
ber als Sicherheit für eine Forderung dienen solle) ist
daher, wenn bloss durch Besitzeskonstitut vollzogen,
gegenüber Dritten in jedem Falle unwirksam (vergL BGE
72 II 240 Erw. 3). Aber auch den Eigentumserwerb, der
auf einem ernstgemeinten Kauf beruht, brauchen Dritte
im Falle des Besitzeskonstituts nicht gegen sich gelten
zu lassen, wenn dem Käufer an der Kaufsache nichts
gelegen ist, sondern er sie nur als Deckung für den als
Kaufpreis bezahlten Betrag bis zu einer von den Parteien
in Aussicht genommenen Rückerstattung desselben haben
wollte. In einem solchen Falle dient der Kauf nicht dem
ihm eigenen Zwecke des Güteraustausches, sondern soll
die wirtschaftlichen Wirkungen einer Darlehensgewährung
gegen Sicherung durch ein Faustpfand herbeiführen,
jedoch ohne die zur gültigen Begründung eines Faust-
pfandrechts erforderliche Übergabe der Sache. Darin liegt
eine durch Art. 71 7 verpönte Gesetzesumgehung (vergl.
BGE 39 II 693),
Wird die Sache dem Verkäufer auf Grund eines Miet-
vertrages belassen, wie es hier geschehen ist, so liegt ein
Umgehungsgeschäft im Sinne von Art. 717 zweifellos z. B.
dann vor, wenn die Miete für eine bestimmte Zeit abge-
schlossen und zugleich abgemacht worden ist, dass der
Verkäufer die Kaufsache am Ende der Mietdauer gegen
Rückerstattung des Kaufpreises zurückerwerbe, oder wenn
die Miete für unbestimmte Zeit (unter Vereinbarung eines
Sachenrecht. N0 40.
213
periodischen Mietzinses) abgeschlossen und ebenfalls ohne
zeitliche Beschränkung dem Verkäufer das Recht zum
Rückkauf und dem Käufer das Recht zur Rückveräusse-
rung der Sache gegen den dafür bezahlten Preis eingeräumt
worden ist. Derartige Geschäfte haben unzweifelhaft wirt-
schaftlich die gleiche Wirkung wie ein für bestimmte
bezw. unbestimmte Zeit gegen Verpfändung der betreffen-
den Sache gewährtes verzinsliches Darlehen, mit dem
Unterschied nur, dass die Sache im Besitz des Veräusserers
bleibt. Entsprechend verhält es sich, wenn in Verbindung
mit einer auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Miete
wenigstens dem Verkäufer das unbefristete Recht vorbe-
halten wird zu verlangen, dass der Kauf rückgängig
gemacht werde. Eine solche Vereinbarung hat kaum
einen andern Zweck als die Gewährung eines verzinslichen
Darlehens, das nur der Schuldner kündigen kann (vergl.
OSER-SCHÖNENBERGER N. 1 zu Art. 318 OR), gegen
Pfandsicherheit. Ähnliches ist in der Regel auch zu sagen,
wenn Miete und Rückkaufsrecht des Verkäufers zwar nicht
ohne Befristung, aber für lange Dauer vereinbart wurden.
Die Kreditgewährung gegen Bestellung einer Sicherheit
wird hier meist wenn nicht als der einzige, so doch als
der vorherrschende Zweck des Geschäftes anzusehen sein.
Mit einem solchen Tatbestande hat man es im vorlie-
genden Falle nicht zu tun. Die Miete und das Rückkaufs-
recht des Veräusserers sind hier kurz befristet worden'
derart kurz, dass es die Vertragsparteien (deren Vorstel~
lungen und Absichten in Ermangelung des Nachweises von
unmittelbaren Äusserungen darüber aus den Umständen
erschlossen werden müssen) angesichts der Lage Wanners
nicht für wahrscheinlich halten konnten, dass dieser in
der Lage sein werde, von seinem Rückkaufsrecht Gebrauch
zu machen. Wanner befand sich nämlich nach der eigenen
Darstellung der Beklagten, seiner Ehefrau, schon damals
in finanzieller Bedrängnis, was dem Kläger nicht verborgen
sein konnte. Die Beklagte, . der Wanner zweifellos alles
mitgeteilt hat, was er gegen den Eigentumsanspruch des
214
Sachenrecht. N° 40.
Klägers anzuführen wusste, sagt kein Wort darüber, wie
es Wanner hätte gelingen können, bis zum 6. bezw. 15.
Mai 1950 Fr .. 9215.- zurückzuzahlen, und behauptet
nicht, dass er dem Kläger eine solche Rückzahlung ernst-
lich in Aussicht gestellt habe. Wenn Wanner sich trotz
seiner Geldverlegenheit das Rückkaufsrecht ausbedang, so
offenbar nur in der unbestimmten Hoffnung, dass ein
unerwarteter Glücksfall ihm die Rückzahlung innert
Frist ermöglichen könnte. Die Vertragsparteien konnten
daher diesem Rechte praktisch keine erhebliche Bedeutung
beimessen. Sie mussten für das weitaus wahrscheinlichste
halten, dass Wanner es nicht werde ausüben können,
sondern dass der Kläger das Auto nach Ablauf der kurzen
Frist, während der es Wanner kraft des Mietvertrags
noch für seine Zwecke benutzen durfte, befreit von allen
Ansprüchen Wanners werde in Besitz nehmen können.
Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, dass die Vertrags-
parteien mit den getroffenen Abmachungen in erster Linie
einen Güteraustausch und nicht die Gewährung eines
Pfandkredits unter Vermeidung der übergabe des Pfandes
an den Kreditgeber bezweckten.
Für diese Annahme spricht auch die Tatsache, dass
der Kläger sofort nach dem Ablauf der Mietdauer das
Auto herausverlangt, eine Verlängerung des Mietvertrages,
die Wanner die Rückerstattung des Preises hätte erleich-
tern können, nur bis zum 15. Mai bewilligt und nach
diesem Termin Wanner gleich wieder um Herausgabe des
Wagens ersucht hat. Die Rückzahlung d~s Kaufpreises
hat er nie auch nur andeutungsweise verlangt oder Wanner
wenigstens zur Wahl gestellt, wie es zu erwarten gewesen
wäre, wenn ihm daran gelegen gewesen wäre, anstelle des
Autos sein Geld wieder zu erhalten.
Der Umstand, dass der Kaufpreis gerade auf den Betrag
festgesetzt wurde, für den das Auto der Gewerbebank
haftete, erlaubt unter den gegebenen Verhältnissen keine
andere Würdigung der umstrittenen Abmachungen. Der
Betrag von Fr. 9215.- war das Minimum, das der Kläger
Sachenrecht. N° 40.
2i5
aufwenden musste, um die Kaufsache erhältlich zu ma.chen,
und wenn sich Wanner damit begnügen wollte, so hatte
der Käufer keinen Anlass, mehr zu zahlen. Indem die
Vorinstanz erklärte, durch das Vorgehen des Klägers sei
eine Benachteiligung Dritter nicht eingetreten, hat sie im
übrigen implicite die tatsächliche Feststellung getroffen,
dass der bezahlte Preis dem Werte des Autos entsprochen
habe, wie der Kläger unter Berufung auf ein Privatgut-
achten behauptet hatte. Um so weniger lässt sich die
Bemessung des Kaufpreises als Argument für das Vor-
liegen einer Umgehungsabsicht im Sinne von Art. 717 ZGB
verwenden.
Das Bestehen einer solchen Absicht ist also nicht
dargetan.
5. -
Da das streitige Auto zur Zeit des Vertragsab~
schlusses für Fr. 9215.- verpfändet war, hätte die durch
Besitzeskonstitut vollzogene Veräusserung an den Kläger
zum Preise von Fr. 9215.- höchstens dann eine Benach-
teiligung Dritter bewirken können, wenn der Wert des
Autos diesen Betrag überstiegen hätte. In diesem Falle
hätte die Veräusserung eine Verminderung des Vermögens
von Wanner zur Folge gehabt, die den Kurrentgläubigern
nachteilig gewesen wäre. Die Vorlnstanz hat jedoch, wie
schon gesagt, den Eintritt einer Benachteiligung Dritter
verneint, was sich eben nur mit der tatsächlichen Annahme
erklären lässt, dass der Wert des Autos nicht höher gewe-
sen sei als der dafür bezahlte Preis. Daher kann auch
nicht gesagt werden, es habe vorausgesehen werden
müssen, dass die streitigen Abmachungen zu einer Be-
nachteiligung Dritter führen würden. Die Beklagte hat
dies denn auch nie in bestimmter Form behauptet und
macht es auf jeden Fall heute nicht mehr geltend.
Art. 71 7 ZGB ist daher im vorliegenden Falle nicht
anwendbar, sondern der Kläger hat auch mit Wirkung
gegenüber Dritten als Eigentümer des streitigen Autos
zu gelten.
216
Obligationenrecht. N° 41.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und festgestellt, dass dem Kläger
gegenüber der Konkursmasse des Hans Wanner zufolge
Eigentums ein Aussonderungsanspruch am Personenauto
Marke Dodge zusteht.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
41. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 27. :llai
1952 i. S. Atmosform A.-G. gegen Utila A.-G.
tJbertragung van Vertretungsverträgen, Irrtum, Gewährleistung.
Analoge Anwendbarkeit der Grundsätze über die Teilnichtigkeit
auf den Fall des teilweisen Irrtums, Art. 24 Ziff. 4, Art. 20
Abs. 2 OR (Erw. 5).
Gewährleistung bei Forderungsabtretung : Keine analoge Anwen-
dung der Vorschriften über die Sachgewährleistung; Art. 171,
201 OR (Erw. 6 und 7).
Oessian des draUs decoulant de cantrats de representation, erreur,
garantie.
Application par analogie au cas de l'erreur partielle des principes
concernant la nulliM partielle; art. 24 eh. 4, art. 20 a1. 2
(consid. 5).
Garantie en cas de cession de creances : les dispositions concernant
Ia garantie des qualites de la chose ne sont pas applicables par
analogie; art. 171,201 (consid. 6 et 7).
Oessione dei diritti derivanti da cantratti di rappresentanza. Errare,
garanzia.
Applicazione per analogia al caso dell'errore parziale dei principi
sulla nullita parZiale; art. 24, cifra 4, art. 20 cp. 2 (consid. 5).
Garanzia in caso di cessione di crediti : le disposizioni sulla garanzia
delle qualita delIa cosa non sono applicabili per analogia;
art. 171, 201 (consid. 6 e 7).
Aus dem Tatbestand:
Die Atmosform A.-G., Inhaberin einer ausschliesslichen
Lizenz für die Herstellung eines patentgeschützten Appa-
rates, übernahm von einer früheren Lizenzinhaberin, der
,
Obligationenrecht. N0 41.
217
Utila A.-G., die von dieser abgeschlossenen Vertretungs-
verträge, durch die gemäss der in den Vertrag aufgenom-
menen Erklärung der Utila A.-G. der Absatz von 1600
Apparaten gesichert war. Für die Übertragung dieser
Vertretungsverträge bezahlte die Atmosform A.-G. an die
Utila A.-G. Fr. 24,000.-. In der Folge stellte sich heraus,
dass der Absatz von nur 970 Apparaten gesichert war.
Die Atmosform A.-G. focht deshalb den Vertrag unter
Berufung auf Grundlagenirrtum an und verlangte even-
tuell Wandelung desselben nach den Grundsätzen über
die Gewährleistung beim Kauf.
Das Handelsgericht Zürich nahm lediglich das Bestehen
eines Preisminderungsanspruchs der Klägerin in der Höhe
von Fr. 9450.- an. Die Berufung der Klägerin, die an
ihren Begehren auf Unverbindlicherklärung, eventuell
Wandelung des Geschäftes festhält, wird vom Bundes-
gericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen :
5 .... -
Durch die der Klägerin abgetretenen Verträge
war ein Absatz von insgesamt nur 970 Apparaten gesichert
statt der in Ziff. 5 des Vertrages genannten Anzahl von
1600. In Bezug auf die Differenz von 630 Stück befand
sich die Klägerin also in einem Irrtum, da entgegen ihrer
Annahme eine feste Bezugspflicht der Vertreter insoweit
nicht bestand. Dieser Irrtum betraf eine wesentliche
Grundlage des Vertrages, da ein gesicherter Absatz von
1600 Stück von beiden Parteien, wie der Wortlaut des
Vertrages erkennen lässt, als gegeben vorausgesetzt wurde
und auch für beide massgebend war für die Bemessung
der Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Gegen-
leistung.
Dieser Irrtum hatte jedoch nicht die Unverbindlich-
keit des ganzen in Ziffer 5 der Vereinbarung enthaltenen
Vertrages zur Folge. Das Gesetz enthält zwar im Ab-
schnitt über die Mängel des Vertragsschlusses wegen
Irrtums usw. keine Bestimmung für den Fall, dass sich