opencaselaw.ch

73_I_110

BGE 73 I 110

Bundesgericht (BGE) · 1947-03-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

110

Staatsrecht.

trages und den Rücktritt von diesem anwendbar ist). Die

Obwaldner KV kennt das Staatsvertragsreferendum nicht

(weshalb Art. 3 Aha. 2 der Gesetzesinitiative deS Beschwer-

del'ührers verfassungswidrig ist). Umsoweniger kann man-

gels einer ausdrücklichen Bestimmung der KVangenom-

men werden, dass die Staatsvertragsinitiative, die dem.

schweizerischen Staatsreoht unbekannt ist, zulässig sein

soll. Die Annahme des Kantonsrats, dass das Initiativ-

begehren des Besohwerdeführers verfassungswidrig sei,

erscheint daher als zutreffend.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT

LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE

12. Urteil vom 20. März 1947 1. S. PfefferH gegen Regiel'UDgsrat

des Kantons Luzem.

/

An. 86 Ab8. 2 uoo 90 oa: Unzulässigkeit neuer Vorbringen bei

Beschwerden, für die der kantonale Instanzenzug erschöpft

werden muss.

Än. 4 uOO49 BV : Ar'. 267 AbB. 2 ZaB: Kein Verstoss gegen die

Glaubens- und Gewissensfreiheit oder gegen Art. 4 BV, wenn

.Pflegeeltern die Kindesannahme im Hinblick auf die verschie-

dene Konfessionszugehörigkeit verweigert wird.

Art. 86 al. 2 et 90 OJ : Exclusion des allegues de faits nouveaux

dans les recours de droit public dont la loi subordonne la. rece-

vabiliM a. l'6puisement preaIable des voies de droit cantonales.

Art. 4 et 49 OonBt. jM.,. an. 267 ale 2 00 : La Jiberte de conscience

et de croyance, ni le principe de l'egalite devant la loi ne sont

viol6s du fait qu'un refus d'alitoriser l'adoption est fonde sur 1a

di1'ference des confessions.

Art. 86 CIp. 2690 OaF: Inammissibilitil. di aJlegare f80tti nuovi nel

ricorso di diritto pubblico- 180 eui ricevibilitil. e subordinat8o

all'esfi.urimento dei mezzi cantonali.

An. 4 6 49 OF; an. 267 CIp. 2 00 : La libertil. di credenz80 e di

coscienza 0 l'uguaglianza dei diritti davanti alla Iegge non

sono violate pel fatto ehe il rifiuto di autorizzare l'adozione e

fondato sulla. diversitil. delle confessioni.

Glaubens- und Gewissensfreihet. N0 12.

111

.ß.. -

Emil Pfefferli und seine Ehefrau Paula gebe Schmid

ersuchten im Jahre 1945 den Stadtrat von Luzern im Sinne

von Art. 267 ZGB um die Ermächtjgung, das am 18. De-

zember 1942 geborene aussereheliche Kind Silvia Maria.

.Boog, das sich seit dem November 1944 bei den Gesuch-

steUern in Pflege befindet, an Kindesstatt annehmen zu

dürfen.

Der Stadtrat von Luzem als Vormundschaftsbehörde

erteilte die Ermächtigung. Der Amtsgehilfe von Luzern

als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde verweigerte sie

dagegen mit folgender Begründung: Das Kind sei katho-

lisch getauft. Die Pflegemutter sei protestantisch und habe

erklärt, sie würde Silvia Boog protestantisch erziehen. Es

wäre also mit einem Religionswechsel des Kindes zu rech-

nen, was nicht in dessen Interesse liege und mit Art. 378

Abs. 3 ZGB nicht vereinbar wäre.

Eine Beschwerde hiegegen hat der Regierungsrat des

Kantons Luzem am 10. Mai 1946 abgewiesen, im wesent-

lichen mit der Begründung: Bei Pflege- und Adoptions-

verhältnissen sei ausser auf das leibliche Wohl des Kindes

auch auf die geistige und religiöse Seite Rücksicht zu neh-

men. Das Interesse des Kindes erfordere, dass dieses in

seiner Konfession erzogen werde und daher in einer Um-

gebung lebe, wo hiefür Gewähr geboten sei. Das treffe

hier nicht zu. Überdies stehe der Entscheid über die reli-

giöse Erziehung eines bevormundeten Unmündigen der

Heimatgem.einde zu. Diese sei nicht befragt worden.

B. .:- Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde

beantra~n die Eheleute Pfefferli und der Vormund des

Kindes, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben

und diesen zu verhalten, der Adoption zuzustimmen. Es

wird Verletzung von Art. 4 und 49 BV sowie von § 4 KV

(Reohtsgleiohheit) geltend gemacht und zur Begründung

angebracht: Für den Entscheid der Aufsichtsbehörde

müssten die nämlichen Gesichtspunkte massgebend sein,

wie für denjenigen naoh Art. 267 ZGB. Das Interesse des

Kindes verlange, dass es nicht deswegen, weil die Pflege-

112

Staatsrecht.

mutter nicht katholisch sei, den Pflegeort wechsle, nach-

dem es zwei Jahre lang bei den Pflegeeltern gut aufge-

h.Qben gewesen sei. Der Entscheid hätte zur Folge, dass die

Adoption' für Eheleute aus konfessionell gemischter Ehe

ausgeschlossen wä~. Es verstosse auch gegen Art. 49 BV,

wenn den Erstrekurrenten die Ermächtigung zur Adoption

verweigert worden sei, weil sich die Pflegemutter zur pro-

testantischen Konfession bekenne. Es sei willkürlich, wenn

angenommen werde, das Mädchen wäre, durch die Pflege-

eltern nicht katholisch erzogen worden. Willkür liege auch

darin, dass weder der Regierungsrat noch der Amtsgehilfe

sich zur Frage geäussert habe, ob die Zustimmung auoh

verweigert würde, falls allein der katholische Pflegevater

die Kindesannahme erkläre. Sohliesslich sei die Anordnung

der sofortigen Wegnahme des Kindes bei den Pflegeeltern

als willkürlich zu bezeichnen. Seinerzeit sei den Eheleuten

Pfefferli die Adoption des ebenfalls katholisch getauften

Mädchens Allee Schwegler bewilligt worden. Der vorlie-

gende Entsoheid verletze somit auch den Anspruch auf

roohtsgleiche Behandlung.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt

die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Bei Beschwerden, bei denen wie hier der kanto-

nale Instanzenzug erschöpft werden muss, bevor das Bun-

desgericht angerufen werden kann (Art. 86 Aha. 2 OG),

sind neue Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel

grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 71 I 382). Die erst mit

der staatsrechtlichen Beschwerde eingelegte protokolla-

rische Erklärung der ausserehelichen Mutter des anzu-

nehmenden Kindes vom 11. Juni 1946, sie haJ>e nichts

dagegen einzuwenden, dass· das Kind protestantisch erzo-

gen werde, kann daher vor Bundesgericht nicht berück-

sichtigt werden. Aus dem gleichen Grunde muss ausser

Betracht bleiben die Erklärung des Ehemannes Pfefferli,

wenn die Zustimmung zur Adoption nur erteilt werde,

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 12.

113

falls das Kind Silvia Boog katholisch erzogen werde, so

sei er bereit, diese Erklärung abzugeben. Dasselbe gilt von

der Bestreitung der Annahme, das Kind würde von den

Erstrekurrenten nicht katholisch erzogen. Die Pflegemutter

hat im kantonalen Verfahren ausdrücklich erklärt, die

Erziehung liege bei ihr, sie sei als Protestanliin niohtin der

Lage,' dem Kind eine andere als eine protestantisohe Er-

ziehung angedeihen zu lassen und sie würde das Kind

selbstverständlich protestantisch erziehen. Bei solcher

Sachlage könnte übrigens die vorerwähnte Annahme des

angefoohtenen Entscheides aus dem Gesichtspunkt des

Art. 4 BV selbst dann nicht beanstandet werden, wenn sie

gehört werden könnte.

Auch die Rüge formell rechtsungleicher Behandlung ist

neu und daher unzulässig.,Jedenfalls wurde kein Entscheid

genannt, in dem die Ermächtigung zur Adoption trotz

verschiedener Konfessionszugehörigkeit erteilt worden

wäre. Ebensowenig haben die Beschwerdeführer im kan-

tonalen Verfahren auf die sie selber betreffende Adoption

des Mädchens Mice Schwegler hingewiesen; alif,diE! sie ~ioh

heute zum Nachweis retlhtsungleicher BehandIitn~ bemfefi.

Aus den kantonalen Beschwerdeakten ergibt sieh 11Id.,fii,

dass den zuständigen Behörden bei der ErmächMgung zur

Adoption des Kindes :Allce Schwegler dei" massgebende

Sachverhalt nicht bekannt war. Wenn im vorliegenden

Fall in Kenntnis des Sachverhaltes anders entschieden

wurde, so liegt darin keine rechtsungleiche Behandlung.

Nach ständiger Re6l1.tl5prMliung hat nämlich das Postulat

der formalen GleichheIt zu weichen, wenn es in Konflikt

gerät mit dem Pbstuiat der sachlichen lJbereinstimniu:ilg

der Entscheidung fuit dem positiven Recht. Eine Abwei ..

chung auch von einer feststehenden Praxis widerspricht

desh&lb dem Art. 4 BV nicht, sofern sie aus sachlichen

GrüDden erfolgt. Das muss umsomehr gelten, wenn die·

Entscheidung in einem früheren Fall in Unkenntnis jenes

Sachverhaltes erfolgte, der zum abweichenden Entscheids

in der sJ>äteren Angelegenheit Anlass gibt.

8

AB 73 I -

194.7

Staatsrecht.

2. -

Die in Art. 49 BV garantierte Glaubens- und Ge-

wissensfreiheit erach~n die Beschwerdeführer deshalb als

v~letzt, weil die Ermächtigung zur Kindesannahme mit

Rücksicht auf die Konfessionszugehörigkeit der Pflege-

mutter verweigert worden sei.

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist das Recht des

Einzelnen gegenüber dem Staat, in seiner religiösen 'Ober-

zeugung keinen Zwang zu erleiden und seine Glaubens-

.ansichten äussern zu dürfen (BGj1 56 I 439, 57 I 116,

BURCKHARDT zu Art. 49 BV S. 442). Wenn Pflegeeltern

die Ermächtigung zur Annahme eines bestimmten Kindes

im Hinblick auf dessen Konfessionszugehörigkeit verwei-

gert wird, so geht es hiebei nicht.·um ihr Recht gegenüber

dem Staat, in ihrer religiösen überzeugung keinen Zwang

zu erleiden oder ihre Glauberuiansichten äussern 'zu dürfen.

Es wird den Eltern damit auch nicht die Möglichkeit abge-

sprochen, überhaupt Kinder zu adoptieren. Es bleibt ihnen

die Möglichkeit der Annahme von Kindern jener Kon-

fession, zu der sich jener Adoptierende bekennt, in dessen

Han? die ~ziehung tatsächlich liegt. Die Verweigerung

hat Im vorliegenden Fall ihren Grund Iiicht in der Kon-

fession der Pflegemutter, sondern in derjenigen des Kindes

und ergibt sich aus der Rücksichtnahme auf dessen An-

sp:uch (gegenüber den Vormundschaftsbehörden), bis zu

semer ReligionsmÜlldigkeit in der Konfession erzogen zu

werden, der es bisher angehört hat (vgl. EGGER, Familien-

recht Art. 378 Noten 12-15). Darin liegt keine Verletzung

von Art. 49 BV.

3. -

Es kann sich daher nur fragen, ob der Entscheid

des Regierungsrates gegen Art. 4 BV verstosse, neben dem

der ebenfalls angerufene § 4 KV keine selbständige Be-

deutung hat. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Entscheid

sich mit sachlichen Gründen vertreten lässt. Das trifft zu.

a) Zu einer Äusserung darü1ler, ob die Ermächtigung

auch verweigert würde, wenn der Pflegevater die Kindes-

annahme allein erklären würde, waren die kantonalen

Behörden nicht verpflichtet. Es hätte dazu nur Anlass

bestanden, wenn -

im Sinne eines Haupt- oder eines

Glaubens· und Gewissensfreiheit. N0 12.

116

Eventualantrages -

die Ermächtigung zur Annahme des

Kindes bloss durch den Pflegevater verlangt worden wäre.

Ein derartiger Antrag ist im. kantonalen Verfahren nicht

gestellt worden, noch wird behauptet, dass der Vertrag

dies vorsehe. Übrigens wäre die Verweigerung auch in

diesem Fall vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV nicht zu

beanstanden, wenn bei der Kindesannahme durch Pflege-

eltern, die sich ihrerseits nicht zur gleichen Konfession

bekennen, darauf abgestellt wird, wer tatsächlich die Er-

ziehung des Kindes leiten würde. Das ist bei kleinen Kin-

dern in der Regel die Mutter und es wäre, wie sich aus den

Erklärungen der Erstrekurrenten ergibt, . auch hier so

gewesen.

b) Nach Art. 267 Abs. 2 ZGB darf die Behörde die Er-

mächtigung nur dann erteilen,' wenn dem Kind aus der

Annahme kein Nachteil en~teht. diese also in seinem

Interesse gelegen ist. Die ~ntonalen Behörden erachten

dieses Interesse nicht schQ~ a.ls. gewahrt, wenn das leib-

liche Wohl des Kindes gesichert wäre, sondern erst, wenn

zugleich auch dafür Gewähr besteht, dass das Kind in der

bisherigen Konfessionszugehörigkeit nicht gefährdet, d. h.

wenn es in seiner Konfession erzogen wird. Sie anerkennen

diesen Grundsatz ausdrücklich nicht etwa bloss für katho-

lische Kinder, sondern in gleicher Weise auch für Kinder

protestantischer oder anderer Konfession (Vernehmlas-

sung des Regierungsrates S. 2). Dem entspricht die Wei-

S1ing des Amtsgehilfenan die Vormundschaftsbehörden,

bevormundete Kinder grundsätzlich bei Eltern ihrer Kon-

fession in Pflege zu geben; dies besonders auch im Hin-

blick auf eine allfäJlige spätere Kindesannahme.

Diese Auffassung ist mit sachlichen Gründen durchaus

vertretbar. Sie wird nicht nur im. Schrifttum, sondern auch

in der Praxis kantonaler Behörden als die grundsätzlich

richtige anerkannt. Nach EGGER (Familienrecht, Art. 378

Note 12) entspricht die Bindung von Vormund und vor-

mundschaftlichen Behörden an die einmal getroffene Ent-

scheidung über die Konfession eines Mündels der Wahrung

der Kindesinteressen und zugleich dem konfessionellen

116

Staatsrecht.

Frieden; es muss (EGGER Art. 378 Noten 17-20) die reli-

giöse Erziehung auch von den vormundschaftlichen Be-

hörden als Teil der Gesamterziehung betrachtet werden,

weshalb wenn immer möglich schon ein Vormund gleicher

Konfession zu wählen ist und wesha.lb Kinder, besonders

auch Pflegekinder in einer Familie des gleichen Bekennt-

nisses unterzubringen sind. Dieselbe Auffassung wird ver-

treten von KAUFMANN (Kommentar zu Art. 378 Note 26),

von M. HOERNI (Über die religiöse Erziehung bevormun-

deter Kinder, Festgabe für EGGER S. 231, 236 fI.) sowie in

einem Entscheid der Justizdirektion des Kantons Zürich

vom 19. Juni 1944 (veröffentlicht in Zeitschrift für Vor-

mundschaftswesen Bd. 1 S. ()3 Nr. 17). Dass sich das

Mädchen Silvia Boog bereits seit November 1944 bei den

Pflegeeltern aufgehalten hat,· hinderte die kantonalen Be-

hörden nicht, diese Grundsätze zur Anwendung zu brin-

gen, sobald sie der Tatsache gewahr wurden, dass das

Kind von den Pflegeeltern in einer andern Konfession

erzogen würde. Es wurde damit keine mit den gesetzlichen

Vorschriften nicht· vereinbare Voraussetzung für die Adop-

tion aufgestellt.

e) (Zulässigkeit sofortiger Wegnahme des Kindes und

seiner Unterbringung an einen andern Pflegeplatz).

4. -

Die auf die dargelegten Gründe gestützte Verwei-

gerung der Ermächtigung zur Kindesannahme wider-

spricht daher Art. 4 BV nicht. Bei dieser Sachlage kann

dahingestellt bleiben, wie es sich mit der weiteren, aus

Art. 378 Abs. 3 ZGB abgeleiteten Begründung des ange-

fochtenen Entscheides verhält, d. h. ob bereits in der

Unterbringung des Kindes Silvia Boog eine Verfügung

über dessen religiöse Erziehung lag, für welche die Wei-

sung der heimatlichen Vormundschaftsbehörde hätte ein-

geholt werden müssen.

Dem/Meli, erkennt das Bunde8gericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

,

Garantie des verfassungamässigen Richters. N° 13.

117

V. GARANTIE DES VERFASSUNGSMÄSSIGEN

RICHTERS

GARANTIE DU JUGE CON~'UTUTIONNEL

13. Auszug aus dem Urteil vom 7. März 1947 i. S:Koch gegen

Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons TbUl'ßau.

§ 2 th/urga/UiscMa EG 8tGB, wonach falsche Anschuldigung

(Art. 303 StGB) durch die Bezirksgerichte zu beurteilen ist und

nur in besonders schweren Fällen an das Geschwornengericht

überwiesen werden kann, verstösst nicht gegen § 53 KV.

Le § 2 da la len thurgovienna d'introduction a/U ap, selon IequelJa.

denonciation caJomnieuse (art. 303 CP) releve des tribunaux da

distriet et ne peut etre deferee a la Cour d'assises que da.ns des

cas particulierement graves, ne viole pas le § 53 Cst. cant.

n § 2 d6lla legga turgovie8a d'introduzione d6l ap, secondo cui Ja.

denuncia mendace (art. 303 CP) e un reato dieompetenza dei

tribunali distrettuali ehe puoessere deferito alIa Corte d'assise

solo in easi di particolare gravita, non viola il § 53 della Cost~

cant.

Koch wurde dem Bezirksgericht Kreuzlingen über-

wiesen und von diesem sowie auf Berufung hin vom Ober-

gericht des Kantons Thurgau wegen falscher Ansohuldi-

gung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu einer Gefang-

nisstrafe verurteilt. Er führte gegen das Urteil des Ober-

gerichts staatsreohtliche Beschwerde, wobei er unter

anderem geltend mach~, es verletze § 53 der Kantons-

verfassung; denn nach dieser Bestimmung hätte er dem

Geschwomengericht überwiesen werden sollen. § 2 EG

StOB sehe zwar vor, dass das Verbreohen der falschen

Anschuldigung von den Bezirksgerichten und nur in

besonders schweren Fällen vom Geschwomengerichte zu

beurteilen sei. Diese Vorschrift sei jedoch verfasSungs-

widrig.