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Staatsrecht.
trages und den Rücktritt von diesem anwendbar ist). Die
Obwaldner KV kennt das Staatsvertragsreferendum nicht
(weshalb Art. 3 Aha. 2 der Gesetzesinitiative deS Beschwer-
del'ührers verfassungswidrig ist). Umsoweniger kann man-
gels einer ausdrücklichen Bestimmung der KVangenom-
men werden, dass die Staatsvertragsinitiative, die dem.
schweizerischen Staatsreoht unbekannt ist, zulässig sein
soll. Die Annahme des Kantonsrats, dass das Initiativ-
begehren des Besohwerdeführers verfassungswidrig sei,
erscheint daher als zutreffend.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT
LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
12. Urteil vom 20. März 1947 1. S. PfefferH gegen Regiel'UDgsrat
des Kantons Luzem.
/
An. 86 Ab8. 2 uoo 90 oa: Unzulässigkeit neuer Vorbringen bei
Beschwerden, für die der kantonale Instanzenzug erschöpft
werden muss.
Än. 4 uOO49 BV : Ar'. 267 AbB. 2 ZaB: Kein Verstoss gegen die
Glaubens- und Gewissensfreiheit oder gegen Art. 4 BV, wenn
.Pflegeeltern die Kindesannahme im Hinblick auf die verschie-
dene Konfessionszugehörigkeit verweigert wird.
Art. 86 al. 2 et 90 OJ : Exclusion des allegues de faits nouveaux
dans les recours de droit public dont la loi subordonne la. rece-
vabiliM a. l'6puisement preaIable des voies de droit cantonales.
Art. 4 et 49 OonBt. jM.,. an. 267 ale 2 00 : La Jiberte de conscience
et de croyance, ni le principe de l'egalite devant la loi ne sont
viol6s du fait qu'un refus d'alitoriser l'adoption est fonde sur 1a
di1'ference des confessions.
Art. 86 CIp. 2690 OaF: Inammissibilitil. di aJlegare f80tti nuovi nel
ricorso di diritto pubblico- 180 eui ricevibilitil. e subordinat8o
all'esfi.urimento dei mezzi cantonali.
An. 4 6 49 OF; an. 267 CIp. 2 00 : La libertil. di credenz80 e di
coscienza 0 l'uguaglianza dei diritti davanti alla Iegge non
sono violate pel fatto ehe il rifiuto di autorizzare l'adozione e
fondato sulla. diversitil. delle confessioni.
Glaubens- und Gewissensfreihet. N0 12.
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.ß.. -
Emil Pfefferli und seine Ehefrau Paula gebe Schmid
ersuchten im Jahre 1945 den Stadtrat von Luzern im Sinne
von Art. 267 ZGB um die Ermächtjgung, das am 18. De-
zember 1942 geborene aussereheliche Kind Silvia Maria.
.Boog, das sich seit dem November 1944 bei den Gesuch-
steUern in Pflege befindet, an Kindesstatt annehmen zu
dürfen.
Der Stadtrat von Luzem als Vormundschaftsbehörde
erteilte die Ermächtigung. Der Amtsgehilfe von Luzern
als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde verweigerte sie
dagegen mit folgender Begründung: Das Kind sei katho-
lisch getauft. Die Pflegemutter sei protestantisch und habe
erklärt, sie würde Silvia Boog protestantisch erziehen. Es
wäre also mit einem Religionswechsel des Kindes zu rech-
nen, was nicht in dessen Interesse liege und mit Art. 378
Abs. 3 ZGB nicht vereinbar wäre.
Eine Beschwerde hiegegen hat der Regierungsrat des
Kantons Luzem am 10. Mai 1946 abgewiesen, im wesent-
lichen mit der Begründung: Bei Pflege- und Adoptions-
verhältnissen sei ausser auf das leibliche Wohl des Kindes
auch auf die geistige und religiöse Seite Rücksicht zu neh-
men. Das Interesse des Kindes erfordere, dass dieses in
seiner Konfession erzogen werde und daher in einer Um-
gebung lebe, wo hiefür Gewähr geboten sei. Das treffe
hier nicht zu. Überdies stehe der Entscheid über die reli-
giöse Erziehung eines bevormundeten Unmündigen der
Heimatgem.einde zu. Diese sei nicht befragt worden.
B. .:- Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde
beantra~n die Eheleute Pfefferli und der Vormund des
Kindes, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben
und diesen zu verhalten, der Adoption zuzustimmen. Es
wird Verletzung von Art. 4 und 49 BV sowie von § 4 KV
(Reohtsgleiohheit) geltend gemacht und zur Begründung
angebracht: Für den Entscheid der Aufsichtsbehörde
müssten die nämlichen Gesichtspunkte massgebend sein,
wie für denjenigen naoh Art. 267 ZGB. Das Interesse des
Kindes verlange, dass es nicht deswegen, weil die Pflege-
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Staatsrecht.
mutter nicht katholisch sei, den Pflegeort wechsle, nach-
dem es zwei Jahre lang bei den Pflegeeltern gut aufge-
h.Qben gewesen sei. Der Entscheid hätte zur Folge, dass die
Adoption' für Eheleute aus konfessionell gemischter Ehe
ausgeschlossen wä~. Es verstosse auch gegen Art. 49 BV,
wenn den Erstrekurrenten die Ermächtigung zur Adoption
verweigert worden sei, weil sich die Pflegemutter zur pro-
testantischen Konfession bekenne. Es sei willkürlich, wenn
angenommen werde, das Mädchen wäre, durch die Pflege-
eltern nicht katholisch erzogen worden. Willkür liege auch
darin, dass weder der Regierungsrat noch der Amtsgehilfe
sich zur Frage geäussert habe, ob die Zustimmung auoh
verweigert würde, falls allein der katholische Pflegevater
die Kindesannahme erkläre. Sohliesslich sei die Anordnung
der sofortigen Wegnahme des Kindes bei den Pflegeeltern
als willkürlich zu bezeichnen. Seinerzeit sei den Eheleuten
Pfefferli die Adoption des ebenfalls katholisch getauften
Mädchens Allee Schwegler bewilligt worden. Der vorlie-
gende Entsoheid verletze somit auch den Anspruch auf
roohtsgleiche Behandlung.
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Bei Beschwerden, bei denen wie hier der kanto-
nale Instanzenzug erschöpft werden muss, bevor das Bun-
desgericht angerufen werden kann (Art. 86 Aha. 2 OG),
sind neue Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel
grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 71 I 382). Die erst mit
der staatsrechtlichen Beschwerde eingelegte protokolla-
rische Erklärung der ausserehelichen Mutter des anzu-
nehmenden Kindes vom 11. Juni 1946, sie haJ>e nichts
dagegen einzuwenden, dass· das Kind protestantisch erzo-
gen werde, kann daher vor Bundesgericht nicht berück-
sichtigt werden. Aus dem gleichen Grunde muss ausser
Betracht bleiben die Erklärung des Ehemannes Pfefferli,
wenn die Zustimmung zur Adoption nur erteilt werde,
Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 12.
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falls das Kind Silvia Boog katholisch erzogen werde, so
sei er bereit, diese Erklärung abzugeben. Dasselbe gilt von
der Bestreitung der Annahme, das Kind würde von den
Erstrekurrenten nicht katholisch erzogen. Die Pflegemutter
hat im kantonalen Verfahren ausdrücklich erklärt, die
Erziehung liege bei ihr, sie sei als Protestanliin niohtin der
Lage,' dem Kind eine andere als eine protestantisohe Er-
ziehung angedeihen zu lassen und sie würde das Kind
selbstverständlich protestantisch erziehen. Bei solcher
Sachlage könnte übrigens die vorerwähnte Annahme des
angefoohtenen Entscheides aus dem Gesichtspunkt des
Art. 4 BV selbst dann nicht beanstandet werden, wenn sie
gehört werden könnte.
Auch die Rüge formell rechtsungleicher Behandlung ist
neu und daher unzulässig.,Jedenfalls wurde kein Entscheid
genannt, in dem die Ermächtigung zur Adoption trotz
verschiedener Konfessionszugehörigkeit erteilt worden
wäre. Ebensowenig haben die Beschwerdeführer im kan-
tonalen Verfahren auf die sie selber betreffende Adoption
des Mädchens Mice Schwegler hingewiesen; alif,diE! sie ~ioh
heute zum Nachweis retlhtsungleicher BehandIitn~ bemfefi.
Aus den kantonalen Beschwerdeakten ergibt sieh 11Id.,fii,
dass den zuständigen Behörden bei der ErmächMgung zur
Adoption des Kindes :Allce Schwegler dei" massgebende
Sachverhalt nicht bekannt war. Wenn im vorliegenden
Fall in Kenntnis des Sachverhaltes anders entschieden
wurde, so liegt darin keine rechtsungleiche Behandlung.
Nach ständiger Re6l1.tl5prMliung hat nämlich das Postulat
der formalen GleichheIt zu weichen, wenn es in Konflikt
gerät mit dem Pbstuiat der sachlichen lJbereinstimniu:ilg
der Entscheidung fuit dem positiven Recht. Eine Abwei ..
chung auch von einer feststehenden Praxis widerspricht
desh&lb dem Art. 4 BV nicht, sofern sie aus sachlichen
GrüDden erfolgt. Das muss umsomehr gelten, wenn die·
Entscheidung in einem früheren Fall in Unkenntnis jenes
Sachverhaltes erfolgte, der zum abweichenden Entscheids
in der sJ>äteren Angelegenheit Anlass gibt.
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AB 73 I -
194.7
Staatsrecht.
2. -
Die in Art. 49 BV garantierte Glaubens- und Ge-
wissensfreiheit erach~n die Beschwerdeführer deshalb als
v~letzt, weil die Ermächtigung zur Kindesannahme mit
Rücksicht auf die Konfessionszugehörigkeit der Pflege-
mutter verweigert worden sei.
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist das Recht des
Einzelnen gegenüber dem Staat, in seiner religiösen 'Ober-
zeugung keinen Zwang zu erleiden und seine Glaubens-
.ansichten äussern zu dürfen (BGj1 56 I 439, 57 I 116,
BURCKHARDT zu Art. 49 BV S. 442). Wenn Pflegeeltern
die Ermächtigung zur Annahme eines bestimmten Kindes
im Hinblick auf dessen Konfessionszugehörigkeit verwei-
gert wird, so geht es hiebei nicht.·um ihr Recht gegenüber
dem Staat, in ihrer religiösen überzeugung keinen Zwang
zu erleiden oder ihre Glauberuiansichten äussern 'zu dürfen.
Es wird den Eltern damit auch nicht die Möglichkeit abge-
sprochen, überhaupt Kinder zu adoptieren. Es bleibt ihnen
die Möglichkeit der Annahme von Kindern jener Kon-
fession, zu der sich jener Adoptierende bekennt, in dessen
Han? die ~ziehung tatsächlich liegt. Die Verweigerung
hat Im vorliegenden Fall ihren Grund Iiicht in der Kon-
fession der Pflegemutter, sondern in derjenigen des Kindes
und ergibt sich aus der Rücksichtnahme auf dessen An-
sp:uch (gegenüber den Vormundschaftsbehörden), bis zu
semer ReligionsmÜlldigkeit in der Konfession erzogen zu
werden, der es bisher angehört hat (vgl. EGGER, Familien-
recht Art. 378 Noten 12-15). Darin liegt keine Verletzung
von Art. 49 BV.
3. -
Es kann sich daher nur fragen, ob der Entscheid
des Regierungsrates gegen Art. 4 BV verstosse, neben dem
der ebenfalls angerufene § 4 KV keine selbständige Be-
deutung hat. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Entscheid
sich mit sachlichen Gründen vertreten lässt. Das trifft zu.
a) Zu einer Äusserung darü1ler, ob die Ermächtigung
auch verweigert würde, wenn der Pflegevater die Kindes-
annahme allein erklären würde, waren die kantonalen
Behörden nicht verpflichtet. Es hätte dazu nur Anlass
bestanden, wenn -
im Sinne eines Haupt- oder eines
Glaubens· und Gewissensfreiheit. N0 12.
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Eventualantrages -
die Ermächtigung zur Annahme des
Kindes bloss durch den Pflegevater verlangt worden wäre.
Ein derartiger Antrag ist im. kantonalen Verfahren nicht
gestellt worden, noch wird behauptet, dass der Vertrag
dies vorsehe. Übrigens wäre die Verweigerung auch in
diesem Fall vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV nicht zu
beanstanden, wenn bei der Kindesannahme durch Pflege-
eltern, die sich ihrerseits nicht zur gleichen Konfession
bekennen, darauf abgestellt wird, wer tatsächlich die Er-
ziehung des Kindes leiten würde. Das ist bei kleinen Kin-
dern in der Regel die Mutter und es wäre, wie sich aus den
Erklärungen der Erstrekurrenten ergibt, . auch hier so
gewesen.
b) Nach Art. 267 Abs. 2 ZGB darf die Behörde die Er-
mächtigung nur dann erteilen,' wenn dem Kind aus der
Annahme kein Nachteil en~teht. diese also in seinem
Interesse gelegen ist. Die ~ntonalen Behörden erachten
dieses Interesse nicht schQ~ a.ls. gewahrt, wenn das leib-
liche Wohl des Kindes gesichert wäre, sondern erst, wenn
zugleich auch dafür Gewähr besteht, dass das Kind in der
bisherigen Konfessionszugehörigkeit nicht gefährdet, d. h.
wenn es in seiner Konfession erzogen wird. Sie anerkennen
diesen Grundsatz ausdrücklich nicht etwa bloss für katho-
lische Kinder, sondern in gleicher Weise auch für Kinder
protestantischer oder anderer Konfession (Vernehmlas-
sung des Regierungsrates S. 2). Dem entspricht die Wei-
S1ing des Amtsgehilfenan die Vormundschaftsbehörden,
bevormundete Kinder grundsätzlich bei Eltern ihrer Kon-
fession in Pflege zu geben; dies besonders auch im Hin-
blick auf eine allfäJlige spätere Kindesannahme.
Diese Auffassung ist mit sachlichen Gründen durchaus
vertretbar. Sie wird nicht nur im. Schrifttum, sondern auch
in der Praxis kantonaler Behörden als die grundsätzlich
richtige anerkannt. Nach EGGER (Familienrecht, Art. 378
Note 12) entspricht die Bindung von Vormund und vor-
mundschaftlichen Behörden an die einmal getroffene Ent-
scheidung über die Konfession eines Mündels der Wahrung
der Kindesinteressen und zugleich dem konfessionellen
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Staatsrecht.
Frieden; es muss (EGGER Art. 378 Noten 17-20) die reli-
giöse Erziehung auch von den vormundschaftlichen Be-
hörden als Teil der Gesamterziehung betrachtet werden,
weshalb wenn immer möglich schon ein Vormund gleicher
Konfession zu wählen ist und wesha.lb Kinder, besonders
auch Pflegekinder in einer Familie des gleichen Bekennt-
nisses unterzubringen sind. Dieselbe Auffassung wird ver-
treten von KAUFMANN (Kommentar zu Art. 378 Note 26),
von M. HOERNI (Über die religiöse Erziehung bevormun-
deter Kinder, Festgabe für EGGER S. 231, 236 fI.) sowie in
einem Entscheid der Justizdirektion des Kantons Zürich
vom 19. Juni 1944 (veröffentlicht in Zeitschrift für Vor-
mundschaftswesen Bd. 1 S. ()3 Nr. 17). Dass sich das
Mädchen Silvia Boog bereits seit November 1944 bei den
Pflegeeltern aufgehalten hat,· hinderte die kantonalen Be-
hörden nicht, diese Grundsätze zur Anwendung zu brin-
gen, sobald sie der Tatsache gewahr wurden, dass das
Kind von den Pflegeeltern in einer andern Konfession
erzogen würde. Es wurde damit keine mit den gesetzlichen
Vorschriften nicht· vereinbare Voraussetzung für die Adop-
tion aufgestellt.
e) (Zulässigkeit sofortiger Wegnahme des Kindes und
seiner Unterbringung an einen andern Pflegeplatz).
4. -
Die auf die dargelegten Gründe gestützte Verwei-
gerung der Ermächtigung zur Kindesannahme wider-
spricht daher Art. 4 BV nicht. Bei dieser Sachlage kann
dahingestellt bleiben, wie es sich mit der weiteren, aus
Art. 378 Abs. 3 ZGB abgeleiteten Begründung des ange-
fochtenen Entscheides verhält, d. h. ob bereits in der
Unterbringung des Kindes Silvia Boog eine Verfügung
über dessen religiöse Erziehung lag, für welche die Wei-
sung der heimatlichen Vormundschaftsbehörde hätte ein-
geholt werden müssen.
Dem/Meli, erkennt das Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
,
Garantie des verfassungamässigen Richters. N° 13.
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V. GARANTIE DES VERFASSUNGSMÄSSIGEN
RICHTERS
GARANTIE DU JUGE CON~'UTUTIONNEL
13. Auszug aus dem Urteil vom 7. März 1947 i. S:Koch gegen
Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons TbUl'ßau.
§ 2 th/urga/UiscMa EG 8tGB, wonach falsche Anschuldigung
(Art. 303 StGB) durch die Bezirksgerichte zu beurteilen ist und
nur in besonders schweren Fällen an das Geschwornengericht
überwiesen werden kann, verstösst nicht gegen § 53 KV.
Le § 2 da la len thurgovienna d'introduction a/U ap, selon IequelJa.
denonciation caJomnieuse (art. 303 CP) releve des tribunaux da
distriet et ne peut etre deferee a la Cour d'assises que da.ns des
cas particulierement graves, ne viole pas le § 53 Cst. cant.
n § 2 d6lla legga turgovie8a d'introduzione d6l ap, secondo cui Ja.
denuncia mendace (art. 303 CP) e un reato dieompetenza dei
tribunali distrettuali ehe puoessere deferito alIa Corte d'assise
solo in easi di particolare gravita, non viola il § 53 della Cost~
cant.
Koch wurde dem Bezirksgericht Kreuzlingen über-
wiesen und von diesem sowie auf Berufung hin vom Ober-
gericht des Kantons Thurgau wegen falscher Ansohuldi-
gung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu einer Gefang-
nisstrafe verurteilt. Er führte gegen das Urteil des Ober-
gerichts staatsreohtliche Beschwerde, wobei er unter
anderem geltend mach~, es verletze § 53 der Kantons-
verfassung; denn nach dieser Bestimmung hätte er dem
Geschwomengericht überwiesen werden sollen. § 2 EG
StOB sehe zwar vor, dass das Verbreohen der falschen
Anschuldigung von den Bezirksgerichten und nur in
besonders schweren Fällen vom Geschwomengerichte zu
beurteilen sei. Diese Vorschrift sei jedoch verfasSungs-
widrig.