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Staatsrecht.
Frieden; es muss (EGGER .Alt. 378 Noten 17-20) die reli-
giöse Erziehung auch von den vormundschaftlichen Be-
hUrden als Teil der Gesamterziehung betrachtet werden,
weshalb wenn immer möglich schon ein Vormund gleicher
Konfession zu wählen ist und weshalb Kinder, besonders
auch Pflegekinder in einer Familie des gleichen Bekennt-
nisses unterzubringen sind. Dieselbe Aufiassung wird ver-
treten von KAUFMANN (Kommentar zu.Alt. 378 Note 26),
von M. HOERNI (Über die religiöse Erziehung bevormun-
deter Kinder, Festgabe für EGGER S. 231, 236 ff.) sowie in
einem Entscheid der Justizdirektion des Kantons Zürich
vom 19. Juni 1944 (veröffentlicht in Zeitschrift für Vor-
mundschaftswesen Bd. 1 S. 63 Nr. 17). Dass sich das
Mädchen Silvia Boog bereits seit November 1944 bei den
Pflegeeltern aufgehalten hat, -hinderte die kantonalen Be-
hörden nicht, diese Grundsätze zur Anwendung zu brin-
gen, sobald sie der Tatsache gewahr wurden, dass das
Kind von den Pflegeeltern in einer andern Konfession
erzogen würde. Es wurde damit keine mit den gesetzlichen
Vorschriften nicht· vereinbare Voraussetzung für die Adop-
tion aufgestellt.
e) (Zulässigkeit. sofortiger Wegnahme des Kindes und
seiner Unterbringung an einen andern Pflegeplatz).
4. -
Die auf die dargelegten Gründe gestützte Verwei-
gerung der Ermächtigung zur Kindesannahme wider-
spricht daher .Alt. 4 BV nicht. Bei dieser Sachlage kann
dahingestellt bleiben, wie es sich mit der weiteren, aus
.Alt. 378 Abs. 3 ZGB abgeleiteten Begründung des ange-
fochtenen Entscheides verhält, d. h. ob bereits in der
Unterbringung des Kindes Silvia Boog eine Verfügung
über dessen religiöse Erziehung lag, für welche die Wei-
sung der heimatlichen Vormundschaftsbehörde hitte ein-
geholt werden müssen.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Garantie des verfassungamässigen Richters. N° 13.
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V. GARANTIE DES VERFASSUNGSMÄSSIGEN
RICHTERS
GARANTIE DU JUGE CONaTITUTIONNEL
13. Auszug aus dem Urteil vom 7. März 1947 t S:Koclf gegen
Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Thurgau.
§ 2 tkurgatfiUJche8 EG BtGB, wonach falsche Anschuldigung
(Art. 303 StGB) durch die Bezirksgerichte zu beurteilen ist und
nur in besonders schweren Fällen an das Geschwornengericht
überwiesen werden kann, verstösst nicht gegen § 53 KV.
La § 2 ae la Zai tkurgovienne a'introduction au OP, selon lequelJa
denonciation calomnieuse (art. 303 CP) releve des tribunaux de
district et ne peut etre deferee a. la. Cour d'assises que da.ns des
cas particulierement graves, ne viole pas ]e § 53 Ost. cant.
n § 2 della Zegge turgovie8e a'introduzione del OP, secondo cui Ja
denuneia mendace (art. 303 CP) e un reato dieompetenza dei
tribunali distrettuali ehe puoessere deferito alIa Corte d'assise
solo in casi di particola.re gravitS, non viola il § 53 deUa Cost~
cant.
Koch wurde dem Bezirksgericht KreuzUngen über-
wiesen und von diesem sowie auf Berufung hin vom Ober-
gericht des Kantons Thurgau wegen falscher Anschuldi-
gung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu einer Gefäng-
nisstrafe verurteilt. Er führte gegen das Urteil des Ober-
gerichts staatsrechtliche Beschwerde, wobei er unter
anderem geltend mach~, es verletze § 53 der Kantons-
verfassung; denn nach dieser Bestimmung hätte er dem.
Geschwornengericht überwiesen werden sollen. § 2 EG
StOB sehe zwar vor, dass das Verbrechen der falschen
Anschuldigung von den Bezirksgerichten und nur in
besonders schweren Fällen vom Geschwornengerichte zu
beurteilen sei. Diese Vorschrift sei jedoch verfasSungs-
widrig.
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Staatareoht.
A~ den Erwägungen:
, 1. -
Die Verfassung des Kantons Thurgau von 1869
bestimmt in § 53:
«Die Beurteilung von Strafprozessen wird nach der nähern
Ausscheidung des Gesetzes übertragen:
a) in Fällen von Polizei- und korrektionellen Vergehen den
bezirksgerichtlichen Kommissionen und den Bezirksgerich-
ten, beziehungsweise dem Obergerichte;
b) in Fällen von Verbrechen dem Gesohwomengerichte.»
Ob es mit dieser Vorschrift vereinbar war, den Be-
schwerdeführer statt dem Gesehwornengerichte dem Be-
zirksgerichte zu überweisen, hat der Staatsgerichtshof
grundsätzlich frei zu überprüfen. Dabei soll er freilich,
wie immer bei der Auslegung kantonaler Verfassungs-
normen der vorliegenden Art, nicht ohne Not von der
Auffassung der obersten zur Auslegung der Verfassung
berufenen kantonalen Behörde abweichen (BGE 51 I 224).
Daher ist § 2 EG StGB, durch den der thurgauische GlOsse
Rat und das Volk die erwähnte Verfassungsbestimmung
ausgelegt haben, beim Entscheide der streitigen Frage
mitzuberücksichtigen. Diese Gesetzesvorschrift erklärt zur
Beurteilung verschiedener vom Strafgesetzbuche als Ver-
brechen bezeichneter Delikte, darunter der falschen An-
schuldigung (Art. 303 StGB), die Bezirksgerichte zuständig,
mit der Einschränkung, dass in besonders schweren Fällen
auch diese Verbrechen an das Geschwornengericht über-
wiesen werden können.
Diese Ordnung der Zuständigkeit lässt sich mit § 53 der
Verfassung schon deshalb vereinbaren, weil dort die
« nähere Ausscheidung» der vom Gesehwornengerichte
und der von den anderen Gerichten zu beurteilenden Fälle
dem Gesetze vorbehalten wird. Das heisst, das Gesetz
werde bestimmen, was als « Polizei- und korrektionelles
Vergehen» einerseits und was ~ « Verbrechen» anderseits
zu gelten habe. Da die Ordnung der Zuständigkeit der
kantonalen Gerichte Sache der Kantone ist (Art. 64bia BV,
Garantie dee;verfassungsmilssigen Riohters. No 13.
119
Art. 343, 365 StGB), kommt diese Ausscheidung dem kan-
tonalen Gesetze, nicht dem schweizerischen Strafgesetz-
buche zu. Das kantonale Gesetz darf zur Ordnung der sach-
lichen Zuständigkeit der Gerichte einen anderen Begrift
des Verbrechens verwenden als das Strafgesetzbuch ihn
für seine eigenen Zwecke aufstellt. Das tut § 2 EG StGB,
indem er gewisse strafbare Handlungen, die nach Art. 9
Abs. I StGB Verbrechen im Sinne des Bundesrechts sind,
blass «in besonders schweren Fälleh» als Verbrechen im
Sinne von § 53 lit. b KV behandelt wissen will. Die Ver-
fassungsnorm hindert ihn daran nicht, denn sie kann unter
dem Verbrechen deshalb nicht dail gleiohe verstehen wie
das Strafgesetzbuoh, weil bei ihrem Erlasse die Gesetz-
gebung über das Strafrecht Sache der Kantone war. Der
thurgauische Gesetzgeber legt den Begriff des Verbrechens
im Sinne des § 53 lit. b KV nicht augenscheinlioh falsch
aus, wenn er darunter nooh heute versteht, was die Ver-
fassung im Jahre 1869 sagen wollte. Schon unter der Iferr-
schaft des kantonalen Strafrechts war für die Fälle wis-
sentlich falscher Beschuldigung (§§ 220, 221 thurg. StrG)
das Geschwornengericht nur dann zuständig, wenn die
Beschuldigung sich auf« Vergehen, welche in die,Kompe-
tenz des Geschwornengerichtes gehören », bezog (§ 1
Ziff. 28 des Kompetenzgesetzes vom 30. Oktober 1922 für
den Strafprozess; vgl. auch § 1 Ziff. 28 des Kompetenz-
gesetzes vom 10. November 1872), während die «wissent-
lich falsche Beschuldigung, mit Beziehung auf Vergehen,
welche in die Kompetenz des Bezirksgerichtes oder der
bezirksgerichtlichen Kommission fallen », durch die Be-
zirksgerichte zu beurteilen war (§ 2 Ziff. 23 Kompetenz-
gesetz von 1922; vgl. auch § 2 Ziff. 23 Kompetenzgesetz
von 1872). Amtsmissbrauch (§ 274 thurg. StrG) fiel « in
schwereren Fällen» in die Zuständigkeit des Geschwornen-
gerichts (§ 1 Ziff. 32 beider Kompetenzgesetze), « illieich-
taren Fällen ~ dagegen in die Zuständigkeit der BeZirks-
gerichte (§ 2 Ziff. 36beider Kompetenzgesetze). Ob die
wissentlich falsche Beschuldigung, jemand habe sein Amt
ISO
Staatsrecht;
missbraucht, vom Oeschwomengerichte oder vom Be-
zirksgerichte zu beurteilen war, mng also davon ab, ob
der behauptete Amtsmissbrauch als « schwererer» oder ob
er als « leichterer » Fall betrachtet wurde. § 2 EO StOB
stellt nun zwar nicht mehr darauf ab, ob der behauptete
Amtsmi88brauch, sondem ob die falsche Amchuliligung
schwerer oder leichter ist. Allein damit macht er letzten
Endes doch nichts anderes als die Kompetenzgesetze von
1872 und 1922: Die Behörden sollen abwägen, ob ein Fall
schwer genug ist, um die Einberufung des Geschwomen-
gerichts zu rechtfertigen. Durch Beibehaltung dieser alt-
hergebrachten Unterscheidung verletzt § 2 EO StOB die
Kantonsverfassung umsoweniger, als der Strafrahmen des
Art. 303 StOB nicht enger ist als jener der §§ 220 und 221
thurg. StrG. Wie schon unter kantonalem Rechte kann es
a.uch heute neben schwersten auch leichteste Fälle fal-
scher Anschuldigung geben, wobei im einen Falle eine
schwere Zuchthausstrafe, im anderen Falle nur eine leichte
Gefängnisstrafe in Frage kommt.
VI. VERFAHREN
PROCEDU&E
Vgl. Nr. 12. -
Voir n° 12.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL
14. Urten vom 13.lnnl 1947 i. S. EInwohnergemeinde Kerns
gegen eJdg. Steuerverwal&ung.
Btempelabgaben auf Kassenobligationen und deren OOupona: Be-
griff der KassenobIigationen.
»roits de timbre BUr des obligationB de caia8e a kurs coupona :
Notion de l'obIigation de caisse.
DWitto di bollo IJUUe obbligazioni di cassa 13 Wro cedole: Concetto
dell'obbligazione di cassa.
A. -
Seit 1933 pflegt die Gemeinde Kerns Gemeinde-
a.ufgaben, für die ihr die erforderlichen Mittel fehlen, von
Fall·zu Fall durch Darlehen zu finanzieren, die sie sich von
Gemeindebürgem gewähren lässt, meist in runden Beträgen
die sich im Rahmen von Fr. 500.- bis Fr. 50,000.- be-
wegen. Die Darlehen sind beidseitig auf einen Monat
kündbar und werden zu einem Satz verzinst, der ein Viertel
Prozent unter dem Satze liegt, zu dem die Obwaldner
Kantonalbank Gemeinde-Darlehen gewährt. Es werden
darüber Schuldscheine al1Sgestellt, die im wesentlichen
diese Darlehensbedillgungen wiedergeben. Am 31. Dezem-
ber 1944· machte der Gesamtbetrag dieser Darlehen rund