opencaselaw.ch

73_I_117

BGE 73 I 117

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

116

Staatsrecht.

Frieden; es muss (EGGER .Alt. 378 Noten 17-20) die reli-

giöse Erziehung auch von den vormundschaftlichen Be-

hUrden als Teil der Gesamterziehung betrachtet werden,

weshalb wenn immer möglich schon ein Vormund gleicher

Konfession zu wählen ist und weshalb Kinder, besonders

auch Pflegekinder in einer Familie des gleichen Bekennt-

nisses unterzubringen sind. Dieselbe Aufiassung wird ver-

treten von KAUFMANN (Kommentar zu.Alt. 378 Note 26),

von M. HOERNI (Über die religiöse Erziehung bevormun-

deter Kinder, Festgabe für EGGER S. 231, 236 ff.) sowie in

einem Entscheid der Justizdirektion des Kantons Zürich

vom 19. Juni 1944 (veröffentlicht in Zeitschrift für Vor-

mundschaftswesen Bd. 1 S. 63 Nr. 17). Dass sich das

Mädchen Silvia Boog bereits seit November 1944 bei den

Pflegeeltern aufgehalten hat, -hinderte die kantonalen Be-

hörden nicht, diese Grundsätze zur Anwendung zu brin-

gen, sobald sie der Tatsache gewahr wurden, dass das

Kind von den Pflegeeltern in einer andern Konfession

erzogen würde. Es wurde damit keine mit den gesetzlichen

Vorschriften nicht· vereinbare Voraussetzung für die Adop-

tion aufgestellt.

e) (Zulässigkeit. sofortiger Wegnahme des Kindes und

seiner Unterbringung an einen andern Pflegeplatz).

4. -

Die auf die dargelegten Gründe gestützte Verwei-

gerung der Ermächtigung zur Kindesannahme wider-

spricht daher .Alt. 4 BV nicht. Bei dieser Sachlage kann

dahingestellt bleiben, wie es sich mit der weiteren, aus

.Alt. 378 Abs. 3 ZGB abgeleiteten Begründung des ange-

fochtenen Entscheides verhält, d. h. ob bereits in der

Unterbringung des Kindes Silvia Boog eine Verfügung

über dessen religiöse Erziehung lag, für welche die Wei-

sung der heimatlichen Vormundschaftsbehörde hitte ein-

geholt werden müssen.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Garantie des verfassungamässigen Richters. N° 13.

11'7

V. GARANTIE DES VERFASSUNGSMÄSSIGEN

RICHTERS

GARANTIE DU JUGE CONaTITUTIONNEL

13. Auszug aus dem Urteil vom 7. März 1947 t S:Koclf gegen

Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Thurgau.

§ 2 tkurgatfiUJche8 EG BtGB, wonach falsche Anschuldigung

(Art. 303 StGB) durch die Bezirksgerichte zu beurteilen ist und

nur in besonders schweren Fällen an das Geschwornengericht

überwiesen werden kann, verstösst nicht gegen § 53 KV.

La § 2 ae la Zai tkurgovienne a'introduction au OP, selon lequelJa

denonciation calomnieuse (art. 303 CP) releve des tribunaux de

district et ne peut etre deferee a. la. Cour d'assises que da.ns des

cas particulierement graves, ne viole pas ]e § 53 Ost. cant.

n § 2 della Zegge turgovie8e a'introduzione del OP, secondo cui Ja

denuneia mendace (art. 303 CP) e un reato dieompetenza dei

tribunali distrettuali ehe puoessere deferito alIa Corte d'assise

solo in casi di particola.re gravitS, non viola il § 53 deUa Cost~

cant.

Koch wurde dem Bezirksgericht KreuzUngen über-

wiesen und von diesem sowie auf Berufung hin vom Ober-

gericht des Kantons Thurgau wegen falscher Anschuldi-

gung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu einer Gefäng-

nisstrafe verurteilt. Er führte gegen das Urteil des Ober-

gerichts staatsrechtliche Beschwerde, wobei er unter

anderem geltend mach~, es verletze § 53 der Kantons-

verfassung; denn nach dieser Bestimmung hätte er dem.

Geschwornengericht überwiesen werden sollen. § 2 EG

StOB sehe zwar vor, dass das Verbrechen der falschen

Anschuldigung von den Bezirksgerichten und nur in

besonders schweren Fällen vom Geschwornengerichte zu

beurteilen sei. Diese Vorschrift sei jedoch verfasSungs-

widrig.

118

Staatareoht.

A~ den Erwägungen:

, 1. -

Die Verfassung des Kantons Thurgau von 1869

bestimmt in § 53:

«Die Beurteilung von Strafprozessen wird nach der nähern

Ausscheidung des Gesetzes übertragen:

a) in Fällen von Polizei- und korrektionellen Vergehen den

bezirksgerichtlichen Kommissionen und den Bezirksgerich-

ten, beziehungsweise dem Obergerichte;

b) in Fällen von Verbrechen dem Gesohwomengerichte.»

Ob es mit dieser Vorschrift vereinbar war, den Be-

schwerdeführer statt dem Gesehwornengerichte dem Be-

zirksgerichte zu überweisen, hat der Staatsgerichtshof

grundsätzlich frei zu überprüfen. Dabei soll er freilich,

wie immer bei der Auslegung kantonaler Verfassungs-

normen der vorliegenden Art, nicht ohne Not von der

Auffassung der obersten zur Auslegung der Verfassung

berufenen kantonalen Behörde abweichen (BGE 51 I 224).

Daher ist § 2 EG StGB, durch den der thurgauische GlOsse

Rat und das Volk die erwähnte Verfassungsbestimmung

ausgelegt haben, beim Entscheide der streitigen Frage

mitzuberücksichtigen. Diese Gesetzesvorschrift erklärt zur

Beurteilung verschiedener vom Strafgesetzbuche als Ver-

brechen bezeichneter Delikte, darunter der falschen An-

schuldigung (Art. 303 StGB), die Bezirksgerichte zuständig,

mit der Einschränkung, dass in besonders schweren Fällen

auch diese Verbrechen an das Geschwornengericht über-

wiesen werden können.

Diese Ordnung der Zuständigkeit lässt sich mit § 53 der

Verfassung schon deshalb vereinbaren, weil dort die

« nähere Ausscheidung» der vom Gesehwornengerichte

und der von den anderen Gerichten zu beurteilenden Fälle

dem Gesetze vorbehalten wird. Das heisst, das Gesetz

werde bestimmen, was als « Polizei- und korrektionelles

Vergehen» einerseits und was ~ « Verbrechen» anderseits

zu gelten habe. Da die Ordnung der Zuständigkeit der

kantonalen Gerichte Sache der Kantone ist (Art. 64bia BV,

Garantie dee;verfassungsmilssigen Riohters. No 13.

119

Art. 343, 365 StGB), kommt diese Ausscheidung dem kan-

tonalen Gesetze, nicht dem schweizerischen Strafgesetz-

buche zu. Das kantonale Gesetz darf zur Ordnung der sach-

lichen Zuständigkeit der Gerichte einen anderen Begrift

des Verbrechens verwenden als das Strafgesetzbuch ihn

für seine eigenen Zwecke aufstellt. Das tut § 2 EG StGB,

indem er gewisse strafbare Handlungen, die nach Art. 9

Abs. I StGB Verbrechen im Sinne des Bundesrechts sind,

blass «in besonders schweren Fälleh» als Verbrechen im

Sinne von § 53 lit. b KV behandelt wissen will. Die Ver-

fassungsnorm hindert ihn daran nicht, denn sie kann unter

dem Verbrechen deshalb nicht dail gleiohe verstehen wie

das Strafgesetzbuoh, weil bei ihrem Erlasse die Gesetz-

gebung über das Strafrecht Sache der Kantone war. Der

thurgauische Gesetzgeber legt den Begriff des Verbrechens

im Sinne des § 53 lit. b KV nicht augenscheinlioh falsch

aus, wenn er darunter nooh heute versteht, was die Ver-

fassung im Jahre 1869 sagen wollte. Schon unter der Iferr-

schaft des kantonalen Strafrechts war für die Fälle wis-

sentlich falscher Beschuldigung (§§ 220, 221 thurg. StrG)

das Geschwornengericht nur dann zuständig, wenn die

Beschuldigung sich auf« Vergehen, welche in die,Kompe-

tenz des Geschwornengerichtes gehören », bezog (§ 1

Ziff. 28 des Kompetenzgesetzes vom 30. Oktober 1922 für

den Strafprozess; vgl. auch § 1 Ziff. 28 des Kompetenz-

gesetzes vom 10. November 1872), während die «wissent-

lich falsche Beschuldigung, mit Beziehung auf Vergehen,

welche in die Kompetenz des Bezirksgerichtes oder der

bezirksgerichtlichen Kommission fallen », durch die Be-

zirksgerichte zu beurteilen war (§ 2 Ziff. 23 Kompetenz-

gesetz von 1922; vgl. auch § 2 Ziff. 23 Kompetenzgesetz

von 1872). Amtsmissbrauch (§ 274 thurg. StrG) fiel « in

schwereren Fällen» in die Zuständigkeit des Geschwornen-

gerichts (§ 1 Ziff. 32 beider Kompetenzgesetze), « illieich-

taren Fällen ~ dagegen in die Zuständigkeit der BeZirks-

gerichte (§ 2 Ziff. 36beider Kompetenzgesetze). Ob die

wissentlich falsche Beschuldigung, jemand habe sein Amt

ISO

Staatsrecht;

missbraucht, vom Oeschwomengerichte oder vom Be-

zirksgerichte zu beurteilen war, mng also davon ab, ob

der behauptete Amtsmissbrauch als « schwererer» oder ob

er als « leichterer » Fall betrachtet wurde. § 2 EO StOB

stellt nun zwar nicht mehr darauf ab, ob der behauptete

Amtsmi88brauch, sondem ob die falsche Amchuliligung

schwerer oder leichter ist. Allein damit macht er letzten

Endes doch nichts anderes als die Kompetenzgesetze von

1872 und 1922: Die Behörden sollen abwägen, ob ein Fall

schwer genug ist, um die Einberufung des Geschwomen-

gerichts zu rechtfertigen. Durch Beibehaltung dieser alt-

hergebrachten Unterscheidung verletzt § 2 EO StOB die

Kantonsverfassung umsoweniger, als der Strafrahmen des

Art. 303 StOB nicht enger ist als jener der §§ 220 und 221

thurg. StrG. Wie schon unter kantonalem Rechte kann es

a.uch heute neben schwersten auch leichteste Fälle fal-

scher Anschuldigung geben, wobei im einen Falle eine

schwere Zuchthausstrafe, im anderen Falle nur eine leichte

Gefängnisstrafe in Frage kommt.

VI. VERFAHREN

PROCEDU&E

Vgl. Nr. 12. -

Voir n° 12.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL

14. Urten vom 13.lnnl 1947 i. S. EInwohnergemeinde Kerns

gegen eJdg. Steuerverwal&ung.

Btempelabgaben auf Kassenobligationen und deren OOupona: Be-

griff der KassenobIigationen.

»roits de timbre BUr des obligationB de caia8e a kurs coupona :

Notion de l'obIigation de caisse.

DWitto di bollo IJUUe obbligazioni di cassa 13 Wro cedole: Concetto

dell'obbligazione di cassa.

A. -

Seit 1933 pflegt die Gemeinde Kerns Gemeinde-

a.ufgaben, für die ihr die erforderlichen Mittel fehlen, von

Fall·zu Fall durch Darlehen zu finanzieren, die sie sich von

Gemeindebürgem gewähren lässt, meist in runden Beträgen

die sich im Rahmen von Fr. 500.- bis Fr. 50,000.- be-

wegen. Die Darlehen sind beidseitig auf einen Monat

kündbar und werden zu einem Satz verzinst, der ein Viertel

Prozent unter dem Satze liegt, zu dem die Obwaldner

Kantonalbank Gemeinde-Darlehen gewährt. Es werden

darüber Schuldscheine al1Sgestellt, die im wesentlichen

diese Darlehensbedillgungen wiedergeben. Am 31. Dezem-

ber 1944· machte der Gesamtbetrag dieser Darlehen rund