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73_I_121

BGE 73 I 121

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

missbraucht, vom Geschworn.engerichte oder vom Be-

zirksgerichte zu beu!teilen war, hiDg also davon ab, ob

der behauptete Amtsmissbrauch als « schwererer» oder ob

er als « leichterer» Fall betrachtet wurde. § 2 EG StGB

stellt nun zwar nicht mehr darauf ab, ob der behauptete

Amtsmis8brauch, sondern. ob die falsche Anschuldigung

schwerer oder leichter ist. Allein damit macht er letzten

Endes doch nichts anderes als die Kompetenzgesetze von

1872 und 1922: Die Behörden sollen abwägen, ob ein Fall

schwer genug ist, um die Einberufung des Geschworn.en-

gerichts zu rechtfertigen. Durch Beibehaltung dieser alt-

hergebrachten Unterscheidung verletzt § 2 EG StGB die

Kantonsverfassung umsoweniger, als der Strafrahmen des

Art. 303 StGB nicht enger ist als jener der §§ 220 und 221

thurg. StrG. Wie schon unter kantonalem Rechte kann es

auch heute neben schwersten auch leichteste Fälle fal-

scher Anschuldigung geben, wobei im einen Falle eine

schwere Zuchthausstrafe, im anderen Falle nur eine leichte

Gefangnisstrafe in Frage kommt.

VI. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 12. -

Voir n° 12.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIDUTIONS DE DROIT FEDERAL

14. Urtell vom 13. Juni 1947 i. S. EInwohnergemeInde Kerns

gegen eldg. Steuerverwaltnng.

Stempelabgaben auf KasBenobligationen und deren CO'UIponB: Be-

griff der KassenobIigationen.

Droits de timbre BUr deIJ obligations de cai8Be et leur8 CO'UIponB:

Notion de Pobligation de ca.isse.

Diritto di bollo BUlle obbUgazioni di CCUUJa e loro cedole: Concetto

deU'obbligazione di cassa.

A. -

Seit 1933 pflegt die Gemeinde Kerns Gemeinde-

aufgaben, für die ihr die erforderlichen Mittel fehlen, von

Fall·zu Fall durch Darlehen zu finanzieren, die sie sich von

Gemeindebürgern. gewähren lässt, meist in runden Beträgen

die sich im Rahmen von Fr. 500.- bis Fr. 50,000.- be-

wegen. Die Darlehen sind beidseitig . auf einen Monat

kündbar und werden zu einem Satz verzinst, der ein Viertel

Prozent unter dem Satze liegt, zu· dem die Obwaldner

Kantonalbank Gemeinde-Darlehen gewährt. Es werden

darüber Schuldscheine aQ.Sgestellt, die im wesentlichen

diese Darlehensbewngungen wiedergeben. Am 31. Dezem-

ber 1944:' machte der Gesamtbetrag dieser Darlehen rund

ISS

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Fr. 218,000.- aus. Er verteilW sich auf, 20 Gläubiger;

einzelne von ihnen besitzen mehrere Titel. Die genaue Zahl

l~ sich aus den Angaben der Gemeinde nicht mit Sicher-

heit ermitteln. Es mögen damals etwa 30 bis 35 Titel ge-

wesen sein.

B. -

Die eidg. Steuerverwaltung hat die Schuldscheine

als Kassenobligationen angesprochen und fordert von der

Beschwerdeführerin die Emissionsabgabe für die Jahre

1935 bis 1945 und die auf den Zinsen der Jahre 1940-1945

verfallene Couponabgabe.

O. -

Die Einwohnergemeinde Kerns erhebt die Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde und beantragt festzustellen,

dass sie die geforderten Abgaben nicht schulde. Zur Be-

gründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Darlehens-

schuldscheine seien, entgegen: der Annahme der eidgenös-

sischen Steuerverwaltung, keine Ka.sse~obligationen. Es

fehle den Darlehen das dafür erforderliche .Merkmal kol-

lektiver Mittelbeschaffung oder Anlagegewährung. Die

verschiedenen Darlehen ständen wed~r zeitlich noch sach-

lich in einem Zusammenhang; vor allem dienten sie nicht

der Abwicklung eines bestimmten Finanzprogramms, und

von gewerbsmässiger Inanspruchnahme öffentlichen Kre-

dites sei nicht die Rede. Es handle sich nicht darum, dass

die Einwohnergemeinde Kerns ihrer Bürgerschaft Gelegen-

heit gegeben hätte, ihr Gelder nach Belieben zur Verfügung

zu stellen. Vielmehr habe sich die· Gemeinde, wenn eine

aktuelle Aufgabe gelöst werden musste, die grössere Auf-

wendungen erforderte, die Mittel gelegentlich so beschafft,

dass statt fremden Kredites Gelder der Gemeindeeinwoh-

ner beigezogen wurden. Es sei auch nicht der Tatbestand,

der in BGE 60 I 378 beurteilt worden sei; weiterhin seien

die Merkmale nicht gegeben, die nach BGE 71 I S. 393

auf Kassenobllgationen schliessen lassen.

Art. 11, Abs. 2, lit. c StG ordnE; für Darlehen, die Kan.;.

tonalbanken den Einwohnergemeinden zu Vorzugsbedin-

gungen gewähren, Abgabefreiheit an. Die Gemeinde Kerns

hätte danach die Freiheit gehabt, die für ihre Gemeindeauf-

Bundesreohtliohe Abgaben. N0 14.

ISS

gaben benötigten Mittel bei der Obwaldner Kantonalbank

aufzunehmen und in diesem Falle wären . die Darlehen nie-

mals als Kassenobligationen angesprochen worden. Es sei

nun aber nicht gerechtfertigt, die einzelnen, zusammen-

hanglosen, für Gemeindebedürfnisse gewährten Darlehen

zu abgabepHichtigen Kassenobligationen umzuwerten, nur

weil statt der Kantonalbank einige GemeindeeiItwohner die

Geldgeber waren.

D.- Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung

der Beschwerde.

.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwäpng :

1. -

Nach feststehender Praxis gelten als Obligationen,

die der eidgenössischen Stempelabgabe unterliegen (Art. 10,

Abs. 1 StG) schriftliche, auf feste Beträge lautende. Schuld-

anerkennungen, die zum Zwecke kollektiver Beschaffung

von Leihkapital oder Anlagegewährung oder zur Konso-

lidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von

Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben wer-

den und den Gläubigem zur Nachweisung, Geltendmachung

oder Übertragung von Forderungen dienen (BGE 60 I

S. 377, 71 I S. 393). Anleihensobligationen lauten auf Teil-

beträge einer bestimmten Anleihe und weisen deshalb ein-

heitliche Bedingungen auf. Kassenobligationen werden

einzeln ausgegeben, die Bedingungen werden einzeln oder

serienweise festgesetzt, weshalb den Kassenobligationen

die .Einheitlichkeit in der Regel fehlt, die die Anleihens-

obligationen charakterisiert. Eine Gleichartigkeit der Ur-

kunden.muss in diesen Fällen genügen. Die Kennzeichnung

derart einZeln abgegebener Titel als Kassenobligationen,

nämlich als Instrumente kollektiver Mittelbeschaftung

oder Anlagegewährung, wodurch sie sich vom nicht abgabe-

pHichtigen Einzelschuldschein unterscheiden, muss aus

den Umständen geschlossen werden. AIs Indiz für kollek-

tive Mittelbeschaffung wurden u. a. gekennzeichnet ein

Angebot an die Allgemeinheit oder an bestimmte Personen-

12'

Verwaltungs- Und Disziplinarreoht.

kreise, gewohnheitsmässige Entgegennahme von Mitteln

(BGE 60 I S. 378) ~er sonstige Umstände, die auf einen

bestimmten zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang,

auf planmässige Ausgabe der Titel zur Abwicklung eines

bestimmten Finanzprogramms schliessen lassen (BGE 7i I

S.393).

2. -

Hier hat man es offensichtlich mit derart plan-

mässig ausgegebenen Schuldurkunden zu tun. Die Ein-

wohnergemeinde Kerns wendet sich seit Jahren, wenn ein

Finanzbedarf eintritt, an ihre Einwohner, nimmt von

ihnen Darlehen entgegen in ·Beträgen von Fr~ 500.-,

Fr. 1000.-, Fr. 2000.- und mehr und stellt darüber

Schuldurkunden aus oder sie nimmt, im Rahmen des

jeweiligen Bedarfes Darlehen an, wenn sie ihr angeboten

werden. Heute sind über 30 Titel im Umlauf. Einer der-

artigen Mittelbeschafiung kann der Charakter der Kollek-

tivität im . Sinne der Rechtsprechung nicht wohl abgespro-

chen werden. Das gemeinsame Merkmal, das die Planmäs-

sigkeit und den sachlichen Zusammenhang kennzeichnet,

liegt hier u. a. in der Regelmässigkeit, die darauf schliessen

lässt, dass die Ausgabe solcher Schuldurkunden zur Ge-

wohnheit geworden ist: Es ist nicht gelegentlich einmal ein

einzelnes Darlehen aufgenommen worden, sondem es wer-

den je nach Bedarf oder Angebot von Fall zu Fall, einze1n6

oder mehrere Titel ausgegeben. Nach einer Zusammenstel-

lungin der Einsprache wurden z. B. auf det1l. Januar 1933

Fr. 75,000.- in 5 Posten, 1934 Fr. 28,000.- in 3 Posten

aufgenommen; von da an fallen die Ausgabedaten nicht

mehr zusammen,sondem verteilen sich auf das ganze Jahr :

1935 und 1936 wurde je ein Titel ausgestellt, 193'1; 4,

1938 : 6 (wovon 2 auf den nämlichen Zeitpunkt, die übrigen

verstreut), 1939: 2, 1940: 1, 1941 : 2, 1942: 2, 1943: 8,

1944 : 2 und 1945 : 4. In den Jahren 1933 und 1934 wurden

offenbar die Mittel für bestimmte Gemeindeaufgaben auf-

gebracht und zwar schon damals kollektiv durch Inan-

spruchnahme einer Mehrzahl von· Darlehensgebern und

durch Ausstellung der entsprechenden Titel; später wurde

Bundesreohtliche Abgaben. N° 15.

125

die Aufnahme der Darlehen nicht mehr auf bestim.nlte

Zeitpunkte konzentriert, es lebte sich die fortlaufende

Entgegennahme von Geldem für Gemeindezwecke ein.

Eine solche fortlaufende Entgegennahme von Geldem ist

aber ebenfalls kollektive Mittelbeschafiung. Sie ist recht

eigentlich die Form, der die Ausgabe von Kassenobliga-

tionen entspricht. Dass die Anzahl der Darlehen und damit

die Zahl der in Umlauf gesetzten Titel durch den Finanz-

bedarf der Gemeinde begrenzt ist, die Titel daher nicht

eine « sehr grosse Zahl» (BGE 71 I S. 393) annehmen,

ändert daran nichts. Eine sehr grosse Zahl von Schuld-

urkunden lässt unter Umständen auf Planmässigkeit der

Mittelbeschafiung schliessen. Die Planmässigkeit kann aber

auch aus andem Gesichtspunkten hervorgehen. Hier ist

sie nach den oben gemachten Feststellungen gegeben. Die

Schuldurkunden der Beschwerdeführerin sind daher mit

Recht als Kassenobligationen angesprochen worden und

die eidgenössische Stempelabgabe auf den Titeln und die

Couponabgabe auf den Zinsen wird geschuldet. Die Be-

rechnung ist nicht bestritten.

Ob die Beschwerdeführerin die durch Ausgabe von mit

Stempelabgaben belasteten Kassenobligationen erhaltenen

. Mittel auf anderem Wege abgabefrei hätte beschaffen

können, kann dahingestellt bleiben. Es muss dabei sein

Bewenden haben, dass ein Weg gewählt wurde, den das

Gesetz den Abgaben unterwirft.

15. Auszug aus dem Irrten vom 9. Mal 1947 i. S. Verwaltungs-

gesellschaft der Fabrik X gegen eidg. Steuerverwaltung.

1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Zulässigkeit neuer Einwendun-

gen, welche rechtliche Gesichtspunkte betreffen, die von Amtes

wegen zu berücksichtigen sind (E~. 1).

2. Oouponabgabe :

a) Unterlässt der Abgabepflichtige die «SelbstveranIagung-.

BO hat die eidg. Steuerverwaltung auch dann über. Bestand

und Umfang der Abgabepßichtzu entscheiden, wenn ein

Strafverfahren wegen Hinterziehung der Abgabe unter-

bleibt (Erw. 2).