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ISO
Staatsrecht.
missbraucht, vom Geschworn.engerichte oder vom Be-
zirksgerichte zu beu!teilen war, hiDg also davon ab, ob
der behauptete Amtsmissbrauch als « schwererer» oder ob
er als « leichterer» Fall betrachtet wurde. § 2 EG StGB
stellt nun zwar nicht mehr darauf ab, ob der behauptete
Amtsmis8brauch, sondern. ob die falsche Anschuldigung
schwerer oder leichter ist. Allein damit macht er letzten
Endes doch nichts anderes als die Kompetenzgesetze von
1872 und 1922: Die Behörden sollen abwägen, ob ein Fall
schwer genug ist, um die Einberufung des Geschworn.en-
gerichts zu rechtfertigen. Durch Beibehaltung dieser alt-
hergebrachten Unterscheidung verletzt § 2 EG StGB die
Kantonsverfassung umsoweniger, als der Strafrahmen des
Art. 303 StGB nicht enger ist als jener der §§ 220 und 221
thurg. StrG. Wie schon unter kantonalem Rechte kann es
auch heute neben schwersten auch leichteste Fälle fal-
scher Anschuldigung geben, wobei im einen Falle eine
schwere Zuchthausstrafe, im anderen Falle nur eine leichte
Gefangnisstrafe in Frage kommt.
VI. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 12. -
Voir n° 12.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIDUTIONS DE DROIT FEDERAL
14. Urtell vom 13. Juni 1947 i. S. EInwohnergemeInde Kerns
gegen eldg. Steuerverwaltnng.
Stempelabgaben auf KasBenobligationen und deren CO'UIponB: Be-
griff der KassenobIigationen.
Droits de timbre BUr deIJ obligations de cai8Be et leur8 CO'UIponB:
Notion de Pobligation de ca.isse.
Diritto di bollo BUlle obbUgazioni di CCUUJa e loro cedole: Concetto
deU'obbligazione di cassa.
A. -
Seit 1933 pflegt die Gemeinde Kerns Gemeinde-
aufgaben, für die ihr die erforderlichen Mittel fehlen, von
Fall·zu Fall durch Darlehen zu finanzieren, die sie sich von
Gemeindebürgern. gewähren lässt, meist in runden Beträgen
die sich im Rahmen von Fr. 500.- bis Fr. 50,000.- be-
wegen. Die Darlehen sind beidseitig . auf einen Monat
kündbar und werden zu einem Satz verzinst, der ein Viertel
Prozent unter dem Satze liegt, zu· dem die Obwaldner
Kantonalbank Gemeinde-Darlehen gewährt. Es werden
darüber Schuldscheine aQ.Sgestellt, die im wesentlichen
diese Darlehensbewngungen wiedergeben. Am 31. Dezem-
ber 1944:' machte der Gesamtbetrag dieser Darlehen rund
ISS
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Fr. 218,000.- aus. Er verteilW sich auf, 20 Gläubiger;
einzelne von ihnen besitzen mehrere Titel. Die genaue Zahl
l~ sich aus den Angaben der Gemeinde nicht mit Sicher-
heit ermitteln. Es mögen damals etwa 30 bis 35 Titel ge-
wesen sein.
B. -
Die eidg. Steuerverwaltung hat die Schuldscheine
als Kassenobligationen angesprochen und fordert von der
Beschwerdeführerin die Emissionsabgabe für die Jahre
1935 bis 1945 und die auf den Zinsen der Jahre 1940-1945
verfallene Couponabgabe.
O. -
Die Einwohnergemeinde Kerns erhebt die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde und beantragt festzustellen,
dass sie die geforderten Abgaben nicht schulde. Zur Be-
gründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Darlehens-
schuldscheine seien, entgegen: der Annahme der eidgenös-
sischen Steuerverwaltung, keine Ka.sse~obligationen. Es
fehle den Darlehen das dafür erforderliche .Merkmal kol-
lektiver Mittelbeschaffung oder Anlagegewährung. Die
verschiedenen Darlehen ständen wed~r zeitlich noch sach-
lich in einem Zusammenhang; vor allem dienten sie nicht
der Abwicklung eines bestimmten Finanzprogramms, und
von gewerbsmässiger Inanspruchnahme öffentlichen Kre-
dites sei nicht die Rede. Es handle sich nicht darum, dass
die Einwohnergemeinde Kerns ihrer Bürgerschaft Gelegen-
heit gegeben hätte, ihr Gelder nach Belieben zur Verfügung
zu stellen. Vielmehr habe sich die· Gemeinde, wenn eine
aktuelle Aufgabe gelöst werden musste, die grössere Auf-
wendungen erforderte, die Mittel gelegentlich so beschafft,
dass statt fremden Kredites Gelder der Gemeindeeinwoh-
ner beigezogen wurden. Es sei auch nicht der Tatbestand,
der in BGE 60 I 378 beurteilt worden sei; weiterhin seien
die Merkmale nicht gegeben, die nach BGE 71 I S. 393
auf Kassenobllgationen schliessen lassen.
Art. 11, Abs. 2, lit. c StG ordnE; für Darlehen, die Kan.;.
tonalbanken den Einwohnergemeinden zu Vorzugsbedin-
gungen gewähren, Abgabefreiheit an. Die Gemeinde Kerns
hätte danach die Freiheit gehabt, die für ihre Gemeindeauf-
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 14.
ISS
gaben benötigten Mittel bei der Obwaldner Kantonalbank
aufzunehmen und in diesem Falle wären . die Darlehen nie-
mals als Kassenobligationen angesprochen worden. Es sei
nun aber nicht gerechtfertigt, die einzelnen, zusammen-
hanglosen, für Gemeindebedürfnisse gewährten Darlehen
zu abgabepHichtigen Kassenobligationen umzuwerten, nur
weil statt der Kantonalbank einige GemeindeeiItwohner die
Geldgeber waren.
D.- Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung
der Beschwerde.
.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwäpng :
1. -
Nach feststehender Praxis gelten als Obligationen,
die der eidgenössischen Stempelabgabe unterliegen (Art. 10,
Abs. 1 StG) schriftliche, auf feste Beträge lautende. Schuld-
anerkennungen, die zum Zwecke kollektiver Beschaffung
von Leihkapital oder Anlagegewährung oder zur Konso-
lidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von
Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben wer-
den und den Gläubigem zur Nachweisung, Geltendmachung
oder Übertragung von Forderungen dienen (BGE 60 I
S. 377, 71 I S. 393). Anleihensobligationen lauten auf Teil-
beträge einer bestimmten Anleihe und weisen deshalb ein-
heitliche Bedingungen auf. Kassenobligationen werden
einzeln ausgegeben, die Bedingungen werden einzeln oder
serienweise festgesetzt, weshalb den Kassenobligationen
die .Einheitlichkeit in der Regel fehlt, die die Anleihens-
obligationen charakterisiert. Eine Gleichartigkeit der Ur-
kunden.muss in diesen Fällen genügen. Die Kennzeichnung
derart einZeln abgegebener Titel als Kassenobligationen,
nämlich als Instrumente kollektiver Mittelbeschaftung
oder Anlagegewährung, wodurch sie sich vom nicht abgabe-
pHichtigen Einzelschuldschein unterscheiden, muss aus
den Umständen geschlossen werden. AIs Indiz für kollek-
tive Mittelbeschaffung wurden u. a. gekennzeichnet ein
Angebot an die Allgemeinheit oder an bestimmte Personen-
12'
Verwaltungs- Und Disziplinarreoht.
kreise, gewohnheitsmässige Entgegennahme von Mitteln
(BGE 60 I S. 378) ~er sonstige Umstände, die auf einen
bestimmten zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang,
auf planmässige Ausgabe der Titel zur Abwicklung eines
bestimmten Finanzprogramms schliessen lassen (BGE 7i I
S.393).
2. -
Hier hat man es offensichtlich mit derart plan-
mässig ausgegebenen Schuldurkunden zu tun. Die Ein-
wohnergemeinde Kerns wendet sich seit Jahren, wenn ein
Finanzbedarf eintritt, an ihre Einwohner, nimmt von
ihnen Darlehen entgegen in ·Beträgen von Fr~ 500.-,
Fr. 1000.-, Fr. 2000.- und mehr und stellt darüber
Schuldurkunden aus oder sie nimmt, im Rahmen des
jeweiligen Bedarfes Darlehen an, wenn sie ihr angeboten
werden. Heute sind über 30 Titel im Umlauf. Einer der-
artigen Mittelbeschafiung kann der Charakter der Kollek-
tivität im . Sinne der Rechtsprechung nicht wohl abgespro-
chen werden. Das gemeinsame Merkmal, das die Planmäs-
sigkeit und den sachlichen Zusammenhang kennzeichnet,
liegt hier u. a. in der Regelmässigkeit, die darauf schliessen
lässt, dass die Ausgabe solcher Schuldurkunden zur Ge-
wohnheit geworden ist: Es ist nicht gelegentlich einmal ein
einzelnes Darlehen aufgenommen worden, sondem es wer-
den je nach Bedarf oder Angebot von Fall zu Fall, einze1n6
oder mehrere Titel ausgegeben. Nach einer Zusammenstel-
lungin der Einsprache wurden z. B. auf det1l. Januar 1933
Fr. 75,000.- in 5 Posten, 1934 Fr. 28,000.- in 3 Posten
aufgenommen; von da an fallen die Ausgabedaten nicht
mehr zusammen,sondem verteilen sich auf das ganze Jahr :
1935 und 1936 wurde je ein Titel ausgestellt, 193'1; 4,
1938 : 6 (wovon 2 auf den nämlichen Zeitpunkt, die übrigen
verstreut), 1939: 2, 1940: 1, 1941 : 2, 1942: 2, 1943: 8,
1944 : 2 und 1945 : 4. In den Jahren 1933 und 1934 wurden
offenbar die Mittel für bestimmte Gemeindeaufgaben auf-
gebracht und zwar schon damals kollektiv durch Inan-
spruchnahme einer Mehrzahl von· Darlehensgebern und
durch Ausstellung der entsprechenden Titel; später wurde
Bundesreohtliche Abgaben. N° 15.
125
die Aufnahme der Darlehen nicht mehr auf bestim.nlte
Zeitpunkte konzentriert, es lebte sich die fortlaufende
Entgegennahme von Geldem für Gemeindezwecke ein.
Eine solche fortlaufende Entgegennahme von Geldem ist
aber ebenfalls kollektive Mittelbeschafiung. Sie ist recht
eigentlich die Form, der die Ausgabe von Kassenobliga-
tionen entspricht. Dass die Anzahl der Darlehen und damit
die Zahl der in Umlauf gesetzten Titel durch den Finanz-
bedarf der Gemeinde begrenzt ist, die Titel daher nicht
eine « sehr grosse Zahl» (BGE 71 I S. 393) annehmen,
ändert daran nichts. Eine sehr grosse Zahl von Schuld-
urkunden lässt unter Umständen auf Planmässigkeit der
Mittelbeschafiung schliessen. Die Planmässigkeit kann aber
auch aus andem Gesichtspunkten hervorgehen. Hier ist
sie nach den oben gemachten Feststellungen gegeben. Die
Schuldurkunden der Beschwerdeführerin sind daher mit
Recht als Kassenobligationen angesprochen worden und
die eidgenössische Stempelabgabe auf den Titeln und die
Couponabgabe auf den Zinsen wird geschuldet. Die Be-
rechnung ist nicht bestritten.
Ob die Beschwerdeführerin die durch Ausgabe von mit
Stempelabgaben belasteten Kassenobligationen erhaltenen
. Mittel auf anderem Wege abgabefrei hätte beschaffen
können, kann dahingestellt bleiben. Es muss dabei sein
Bewenden haben, dass ein Weg gewählt wurde, den das
Gesetz den Abgaben unterwirft.
15. Auszug aus dem Irrten vom 9. Mal 1947 i. S. Verwaltungs-
gesellschaft der Fabrik X gegen eidg. Steuerverwaltung.
1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Zulässigkeit neuer Einwendun-
gen, welche rechtliche Gesichtspunkte betreffen, die von Amtes
wegen zu berücksichtigen sind (E~. 1).
2. Oouponabgabe :
a) Unterlässt der Abgabepflichtige die «SelbstveranIagung-.
BO hat die eidg. Steuerverwaltung auch dann über. Bestand
und Umfang der Abgabepßichtzu entscheiden, wenn ein
Strafverfahren wegen Hinterziehung der Abgabe unter-
bleibt (Erw. 2).