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Verwaltungs- und DiBziplinarroohtspf1ege.
des lors s'en prevaloir pour exiger le remboursement de
la taxe militaire payee pour cette anmle.
Par ces motifs, le Tribunal fideral
rejette le recours.
58. Urteil vom 20, Dezember 1934 i. S. Leuthold
gegen eidg. StsuerverwalttlDg.
1. Ver fa h ren. Zur verwaltungsrechtlichen Beschwerde legi-
timiert ist nicht nur derjenige, der in dem angefochtenen
Entscheid als Partei beteiligt war, sondern auch wer behauptet,
durch ihn in seinen Rechten verletzt worden zu sein .. Eine
Einzelfirma kann sich deshalb über die Besteuerung der von
ihr ausgegebenen Obligationen beschweren, auch wenn der
Entscheid nicht ihr, sondern dem Firmeninhaber persönlich
gegenüber ergangen ist.
II. Eidgenössische Stempelabgaben.
1. Begriff der
stempelpflichtigen Obligation, AnleiheIiSObligation, Kassen-
obligation.
2. Die Kassenobligation als Instrument kollektiver Mittelbe-
schaffung und Anlagegewährung. -
Ihre Unterscheidung vom
abgabefreien Einzelschuldschein.
3. Kassenobligationen unterliegen den eidgenössischen Stempel-
abgaben ohne Rücksicht darauf, ob ihnen zivilrechtlich Wert-
papiereigenschaft zukommt.
(Tatsachen gekürzt).
A. -
Frau lVIina Leuthold-Jakob, Inhaberin der Einzel-
firma « Mina Leuthold, vormals Theophil Leuthold »,
Woll- und Baumwollgarne en 'gros, in W'ädenswil, führt
in der Geschäftsbilanz auf den 1. März 1933 unter einem
Sammelposten « Darlehen» im Betrage von 118,000 Fr.
eine Reihe von Verpflichtungen auf, die aus Darlehen
und andern Schuldgründen herrühren.
In früheren
Bilanzen finden sie sich unter der Bezeichnung « Obligos»
1918 mit 147,823 Fr. 37 Cts., 1925 165,300 Fr., 1927
136,150 Fr., 1932 121,230 Fr. (Ausserdem werden seit
1927
« Obligationen)) ausgewiesen
von
ursprünglich
40,000 Fr., 1933 noch 15,000 Fr.; es handelt sich um 40
auf den Namen lautende Schuldscheine über verzinsliche
Bundesrechtliche Abgahen. No 58.
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Darlehen von je 1000 Fr. nach einem gedruckten ]i'ormular).
Von den «Darlehen» der Bilanz 1933 sind 3 Posten im
Betrage von 8500 Fr. nicht verbrieft. Für die übrigen
Verpflichtungen bestehen 12 schriftliche Schuldscheine.
Ausserdem liegen 7 weitere Schuldscheine vor, von denen
einer seit 1929 durch einen neuen Titel ersetzt ist, die
übrigen waren am Bilanztage 1933 zurückbezahlt. -
Sämtliche 19 Schuldscheine sind von Fall zuFall abge-
fasst; sie enthalten eine Schuldanerkennung, wobei als
Schuldgrund (mit drei noch zu erwähnenden Ausnahmen)
Darlehen angegeben wird.
Als Besonderheiten sind anzuführen :
a) Der oben erwähnte Ersatztitel aus dem Jahre 1929,
ausgestellt am 1. März, erwähnt (wie einzelne der vor
1933 eingelösten Titel) den Schuldgrund nicht.
b) Der durch diesen Schuldschein ersetzte Titel, aus-
gesteHt am 23.· Mai 1918, verzeichnet als Schuldgrund
« Teilungsrechnung ».
e) Ein am 28. Februar 1914 errichteter Schuldschein
beruht nach seinem Wortlaut auf der Übernahme eines
Warenlagers.
B. -
Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert laut
Einspracheentscheid vom 16. August 1933 auf den unter
dem Bilanzposten « Darlehen», resp. « Obligos» zusam-
mengefassten Verpflichtungen, soweit sie in Schuldur-
kunden (Obligos) verbrieft sind, die Couponabgabe für
die 1928 und seither verfallenen Zinsen und für die seit
dem 1. April 1918 ausgegebenen oder konvertierten
Schuldurkunden die Stempelabgabe auf Obligationen.
Die Begründung des Einspracheentscheides lässt sich
dahin zusammenfassen, die Schuldurkunden der Mina Leut-
hold und ihrer Rechtsvorgänger seien Kassenobligationen
als Instrumente kollektiver Mittelverschaffung, wofür auf
die Zahl der ausgegebenen Titel (wenigstens 40 gedruckte
und 18 ungedruckte) hingewiesen wird.
Dass die für
die Abwandlung des Schuldverhältnisses massgebenden
Bedingungen und die Formulierung der einzelnen unge-
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Vt>rwaltungs. und Disziplinarrechtspflegt>.
druckten Titel (z. B. bezüglich des Schuldgrundes) nicht
in allen Fällen übereinstimmen, dass die Geldaufnahme
gegen solche Titel nicht regelmässig und fortlaufend
betrieben werde, sei unerheblich; ebenso die Tatsache,
dass die Schuldscheingläubiger meist Verwandte der
Schuldner seien und dies in den Titeln vermerkt werde.
Auch Wert,papiereigenschaft der Titel sei nicht Voraus-
setzung für die Abgabepflicht.
O. -
Mit rechtzeitIg eingereichter Beschwerde beantragt
die Firma Mina Leuthold in Wädenswil Aufhebung des
Entscheides der eidgenössischen Steuerverwaltung. Aus
der Begründung ist zu erwähnen: Bei den ungedruckten
Obligos handle es sich um Einzel darlehen, wofür das
Datum der Errichtung angeführt wird, sowie der Umstand,
dass die Gelder der Schuldnerin meist von verwandter
Seite angetragen wurden, ohne dass bei ihr ein GeJd-
bedürfnis bestanden hätte. Es handle sich nicht um
kollektive Mittelbeschaffung unter uniformen oder ein-
heitlichen Bedingungen. Es verletze das Rechtsempfin-
den, wenn die Praxis entgegen den Erläuterungen der
Botschaften zum Gesetz die Besteuerung auf Urkunden
ausdehne, die nicht Wertpapiere im Sinne des Zivilrechtes
seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
l. -
Da es sich um die Steuerbarkeit von Urkunden
handelt, die, ungeachtet i.luir Formulierung, im Gefchäfts-
betriebe der Einzelfirma Mina Leuthold und ihrer Rechts-
vorgänger ausgegeben worden sind, darf die Firma als
solche a1 s zur Beschwerdeführung legitimiert angesehen
werden (Art. 9, Abs. I VDG). Die Beschwerde, die gestützt
auf die Vollmacht eines Geschäftsführers der Firma
eingereicht ",-urde, ist demnach zur Beurteilung entgegen-
zunehmen, obgleich der Einspracheentscheid auf die
Firmainhaberin, Frau Mina Leuthold persönlich lautet.
übrigens war das Ermittlungsverfahren der Firma gegen-
iiber geführt worden; an sie wurde der erste Verwaltungs-
Bundesrechtliehe Ahgaben. N0 1)8
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entscheid gerichtet und sie hatte die Einsprache gegen
diesen Entscheid erhoben.
2. -
Das Bundefgeeetz über die Stempelabgaben
erklärt als abgabepflichtige Wertpapiere « auf den Inhaber,
an Ordre oder auf den Namen lautende Obligationen J>.
u. a. Anleihens- und Kassenobligationen (Art. 10, fit. a).
Als Obligationen gelten nach der Praxis schriftliche, auf
feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zum
Zwecke kollektiver Beschaffung von Leihkapital oder zur
Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl
von Exemplaren zu gleichartigen (aber nicht notwendig
einheitlichen) Bedingungen ausgegeben werden und den
Gläubigern zur Nachweisung, Geltendmachung oder "Über-
tragung der Forderung dienen (AMsTuTzjWySS, Komm.
S. 31, Anm. 2 zu Art. 10). Der kollektiven Beschaffung
von Leihkapital gleichzustellen ist die Gewährung kollek-
tiver Anlagegelegenheit. Denn darauf, ob der Geldnehmer
Mittel sucht, weil er ihrer bedarf, oder ob er sie entgegen-
nimmt, weil sie ihm angeboten werden, kommt es nicht
an.
Nicht erforderlich ist, dass den Schuldurkunden
zivilrechtlich Wertpapiereigenschaft zukommt. . Das ergibt
sich, wie im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt
worden ist, aus dem Gesetze selbst, womit die Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin ohne weiteres als irrtümlich
dahinfallen.
Anleihensobligationen lauten auf Teilbeträge einer be-
stimmten Anleihe und weisen deshalb einheitliche Bedin-
gungen auf. Kassenobligationen werden einzeln ausge-
geben, die Bedingungen werden serienweise oder von
Fall zuFall festgestellt, weshalb den Kassenobligationen
die Einheitlichkeit in der Regel fehlt, die die Anleihens-
obligationen charakt,erisiert..
Eine Gleichartigkeit der
Urkunden muss in diesen Fällen genügen. Die Kenn-
zeichnung derart einzeln abgegebener Titel als Kassen-
obligationen, nämlich als Instrumente kollektiver l\Iittel-
beschaffung oder Anlagegewährung, wodurch sie sich .. om
nicht abgabepflichtigen Einzelschuldschein unterscheiden,
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtapflege.
muss aus den Umständen geschlossen werden, unter
denen sie zur Ausgabe gelangen. Mit Kassenobligationen
hat man es jedenfaU~ zu tun, wenn eine Unternehmung
Schuldurkundell allgemein oder einem bestimmten Per-
80nenkreis anbietet; ferner dann, wenn sie sie zwar
nicht besonders anbietet, aber doch auf \Vunsch abzu-
geben pflegt, die in Frage kommenden Personen also
wissen, dass sie der Unternehmung Mittel gegen Schuld-
urkunden zur Verfügung stellen, in der Unternehmung
anlegen können. Solche gewohnheitsmässig abgegebene
Schuld urkunden sind auch dann keine Einzelschuldseheine,
wenn die Bedingungen nach den Umständen jedes Falles
festgestellt und die Titel danach formuliert werden.
Dass dabei der Schuldgrund in der Urkunde zum Ausdruck
gebracht wird, steht deren Charakterisierung als (Anlei-
hens- oder Kassen-) Obligation nicht entgegen (BGE 57
IS.402 f.). Immerhin kann unter Umständen der Schuld-
grund ein Indiz sein für die wirtschaftliche Zusammen-
gehörigkeit oder Verschiedenheit von Schuldurkunden,
auf die es bei der Unterscheidung von Obligationen und
Einzelschuldscheinen ankommt.
Die KaBsenobligationen unterliegen sodann der eid-
genössischen Stempelabgabe anf C.oupons (Art. 3, Ht. a
CG).
3. -
Die eidgenössische Steuerverwaltung hat (abgesehen
von zwei noch zu erwähne!lden Ausnahmen) mit Recht
angenommen, dass die fraglichen Urkunden
fI hgabe-
pflichtige Kaseenobligationen sind. Es handelt t'idl um
Sehuldscheine, die von der Beschwerdeführerin, wenn
auch nicht fortlaufend, so doeh jedenfalls gewohnheits-
mässig: wenn ~ich eine Gelegenheit dazu bietet, abge-
geben und wieder eingelöst 'werden, wie sich aus der
Zahl der Urkunden und den sich stets ändernden Bilanz-
ziffern ergibt.. Dass der PerSOllenkreis, der dabei beteiligt
wird, ein beschränkter ist und hauptsächlich Angehörige
der weiteren Familie und Bekannte der Schuldnerin
umfasst. ist unerheblich, ebenso die Abwandlungen del'
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Darlehensbedingungen von 1!'all zu Fa.!!.
Die in Frage
stehenden Titel sind denn auch gleichartig entweder als
Darlehensschuldscheine oder als Schuldurkunden ohne
Bezeichnung des Schuldgrundes formuliert und erweisen
sich als Instrumente kollektiver lVlittelheschaffung, resp.
An1agegewährung. Die Annahme der Beschwerdeführerin
dass es sich um Einzelschuldscheine handle, beruht auf
einer Verkennung des 'Wesens der Kassenobligation als
e~nes rechtlich, im Verhältnis von Gläubiger und Schuldner,
eInzeln, von Fall zu Fall ausgegebenen Titels, der wirt-
schaftlich einer Gruppe gleichartiger Titel zugehört, was
hier zutrifft.
4. -
Auszunehmen sind die beiden unter lit. A. bund c
hievor erwähnten Schuldtitel, die auf besondern Gründen
beruhen, der eine auf Erbteilung, der andere auf dem
Verkaufe eines Warenlagers. Sie nehmen auf diese Ent-
stehungsgründe Bezug, was auf besondere Verhältnisse
hinweist und die Gleichstellung mit den unter Ziffer 3
erwähnten Schuldtiteln ausschliesst. Allerdings sind die
beiden Titel im übrigen den als Kassenobligationen
charakterisierten Schuldverschreibungen ähnlich, sie sind
wie diese als « Obligos» bezeichnet und werden in der
Bilanz der Beschwerdeführerin mit ihnen unter dem
Bilanzposten « Darlehen ll, früher « Obligos », zusammen-
gefasst. Es erschemt aber doch als richtig, sie als Einzel-
schuldscheine anzusehen und von der Stempelabgabe
auszunehmen. Infolgedessen braucht nicht erörtert zu
werden, ob diese Titel nach Inkrafttreten des Stempel-
gesetzes (erneuert» worden sind (Art. 15 StG).
Der Titel unter A. b (im Betrage von ursprüngHch
42,500 Fr., später 40,000 Fr. zu Gunsten von ......)
ist auf den 1. März 1929 zurückgezogen worden. Er ist
belastet mit der Emissionsabgabe und mit der Coupon-
abgabe auf den ZinBen des Jahres 1928. Diese beiden
Abgaben fallen dahin. Der Ersatztitel (A a) ist eine
Kassenobligation und unterliegt der Emissions- und, für
die Zinsen, der Couponabgabe.
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Verwaltungs, und Disziplinarrechtspflege.
Der Titel unter A, c (im Betrage von ursprünglich
24,000 Fr., jetzt 15,000 Fr, zu Gunsten von " ......)
ist noch im Umlauf. Es entfallen die für ihn geforderte
Emissionsabgabe und die Couponabgaben für die Zinsen
der Jahre 1928 bis 1932.
Demnach erkennt das Bundesger'icht :
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das
Darlehen von ursprünglich 24,000 Fr., jetzt 15,000 Fr.
(Titel vom 28. Februar 1914 zu Gumten von .•....)
nicht, das Darlehen von ursprünglich 42,500 Fr., jetzt
40,000 Fr. (Titel vom 23. Mai 1918 und 1. März 1929
zu Gunsten von .....) vom 1. März 1929 an unter die
eidgenössischen Stempelabgaben auf Obligationen und
Coupons faUt. Im übrigen wird die Beschwerde abge-
wiesen.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
59. OrteU der I. ZivUabteUung vom 13. November 1934
i. S. Fournier- und Sägewerk A.-G. LengwU
gegen J'ustizdepartement des Eantons 'l'hurgau.
Ha n deI sr e gis te r,
Anmeldung von
S tat u t e n ä n -
der u n gen ein e r Akt i eng e seil s c h a f t. Art. 626
Abs. 2 und 3, Art. 622 Abs. 2 und Art. 651 OR.
I. Die Anmeldung ist ohne Rücksicht auf abweichende statu-
tarische Vorschriften über die Unterschriftsherechtigung von
s ä m t I ich e n Mitgliedern des Verwaltungs rates zu unter-
zeichnen. Erw. l.
2. Vorgehen, wenn ein Mitglied die Unterschrift verweigert.
Erw.2.
3. Neu wa h 1 e n auf Grund abgeänderter Statuten. Erw. 3.
A. -
Die Spengler A.-G., Lengwil, änderte an der Gene-
ralversammlung vom 13. April 1934 Firma und Statuten ..
•
I
Regi!!temachen. No 59.
381
Sie legte sich den Namen « Fournier- und Sägewerk A.-G.
in Lengwil» bei. Die Anmeldung der Statutenrevision
behufs Eintragung ins, Handelsregister wurde von zwei
für die Gesellschaft zeichnungsberechtigten Personen un-
terzeichnet. Der Handelsregisterführer verweigerte die
Eintragung und verlangte die Unterzeichnung der Anmel-
dung durch sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates.
Da ein Mitglied sich weigerte, seine Unterschrift beizu-
setzen, wurde es an einer ausserordentlichen Generalver-
sammlung vom 2. Juni 1934 abberufen. Daraufhin wurde
die Anmeldung der Beschlüsse der Generalversammlung
vom 13. April 1934 wiederholt und von den vier verblei-
benden Mitgliedern des Verwaltungsrates unterzeichnet.
Das Handelsregisteramt trug die Beschlüsse nunmehr ein
und publizierte sie.
B. -
Die Generalversammlung vom 16. Juli 1934 be-
schloss eine weitere Statutenänderung, indem sie § 21 fol-
genden Wortlaut gab:
« Der V erwaltungsrat bestimmt die Mitglieder, die die
Gesellschaft nach aussen vertreten und für sie zeichnen ».
Sie glaubte damit dem Übelstande beizukommen, dass
ein Mitglied des Verwaltungsrates es in der 'Hand hätte,
die Beschlüsse der Generalversammlung zu sabotieren.
Als nun aber die Anmeldung dieser Statutenänderung
. nur von zwei zeichnungsberechtigten Mitgliedern unter-
zeichnet war, überwies das Handelsregisterbureau die An-
meldung der Aufsichtsbehörde, welche am 9. August 1934
die Abweisung verfügt hat.
Auf einen gegen diese Verfügung an den Regierungsrat
des Kantons Thurgau gerichteten Rekurs ist nicht einge-
treten worden, da das Justizdepartement einzige kantonale
Aufsichtsbehörde über das Handelsregister sei.
O. -
Gegen den Entscheid des Justizdepartementes des
Kantons Thurgau vom 8. August 1934 führte die Fournier-
und Sägewerk A. -G. in Lengwil beim Bundesgericht Be-
schwerde mit dem Begehren, es sei das Handelsregisteramt
des Kantons Thurgau anzuweisen, die Anmeldung vom
AB 60 I -
1934
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