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60_I_374

BGE 60 I 374

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und DiBziplinarroohtspf1ege.

des lors s'en prevaloir pour exiger le remboursement de

la taxe militaire payee pour cette anmle.

Par ces motifs, le Tribunal fideral

rejette le recours.

58. Urteil vom 20, Dezember 1934 i. S. Leuthold

gegen eidg. StsuerverwalttlDg.

1. Ver fa h ren. Zur verwaltungsrechtlichen Beschwerde legi-

timiert ist nicht nur derjenige, der in dem angefochtenen

Entscheid als Partei beteiligt war, sondern auch wer behauptet,

durch ihn in seinen Rechten verletzt worden zu sein .. Eine

Einzelfirma kann sich deshalb über die Besteuerung der von

ihr ausgegebenen Obligationen beschweren, auch wenn der

Entscheid nicht ihr, sondern dem Firmeninhaber persönlich

gegenüber ergangen ist.

II. Eidgenössische Stempelabgaben.

1. Begriff der

stempelpflichtigen Obligation, AnleiheIiSObligation, Kassen-

obligation.

2. Die Kassenobligation als Instrument kollektiver Mittelbe-

schaffung und Anlagegewährung. -

Ihre Unterscheidung vom

abgabefreien Einzelschuldschein.

3. Kassenobligationen unterliegen den eidgenössischen Stempel-

abgaben ohne Rücksicht darauf, ob ihnen zivilrechtlich Wert-

papiereigenschaft zukommt.

(Tatsachen gekürzt).

A. -

Frau lVIina Leuthold-Jakob, Inhaberin der Einzel-

firma « Mina Leuthold, vormals Theophil Leuthold »,

Woll- und Baumwollgarne en 'gros, in W'ädenswil, führt

in der Geschäftsbilanz auf den 1. März 1933 unter einem

Sammelposten « Darlehen» im Betrage von 118,000 Fr.

eine Reihe von Verpflichtungen auf, die aus Darlehen

und andern Schuldgründen herrühren.

In früheren

Bilanzen finden sie sich unter der Bezeichnung « Obligos»

1918 mit 147,823 Fr. 37 Cts., 1925 165,300 Fr., 1927

136,150 Fr., 1932 121,230 Fr. (Ausserdem werden seit

1927

« Obligationen)) ausgewiesen

von

ursprünglich

40,000 Fr., 1933 noch 15,000 Fr.; es handelt sich um 40

auf den Namen lautende Schuldscheine über verzinsliche

Bundesrechtliche Abgahen. No 58.

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Darlehen von je 1000 Fr. nach einem gedruckten ]i'ormular).

Von den «Darlehen» der Bilanz 1933 sind 3 Posten im

Betrage von 8500 Fr. nicht verbrieft. Für die übrigen

Verpflichtungen bestehen 12 schriftliche Schuldscheine.

Ausserdem liegen 7 weitere Schuldscheine vor, von denen

einer seit 1929 durch einen neuen Titel ersetzt ist, die

übrigen waren am Bilanztage 1933 zurückbezahlt. -

Sämtliche 19 Schuldscheine sind von Fall zuFall abge-

fasst; sie enthalten eine Schuldanerkennung, wobei als

Schuldgrund (mit drei noch zu erwähnenden Ausnahmen)

Darlehen angegeben wird.

Als Besonderheiten sind anzuführen :

a) Der oben erwähnte Ersatztitel aus dem Jahre 1929,

ausgestellt am 1. März, erwähnt (wie einzelne der vor

1933 eingelösten Titel) den Schuldgrund nicht.

b) Der durch diesen Schuldschein ersetzte Titel, aus-

gesteHt am 23.· Mai 1918, verzeichnet als Schuldgrund

« Teilungsrechnung ».

e) Ein am 28. Februar 1914 errichteter Schuldschein

beruht nach seinem Wortlaut auf der Übernahme eines

Warenlagers.

B. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert laut

Einspracheentscheid vom 16. August 1933 auf den unter

dem Bilanzposten « Darlehen», resp. « Obligos» zusam-

mengefassten Verpflichtungen, soweit sie in Schuldur-

kunden (Obligos) verbrieft sind, die Couponabgabe für

die 1928 und seither verfallenen Zinsen und für die seit

dem 1. April 1918 ausgegebenen oder konvertierten

Schuldurkunden die Stempelabgabe auf Obligationen.

Die Begründung des Einspracheentscheides lässt sich

dahin zusammenfassen, die Schuldurkunden der Mina Leut-

hold und ihrer Rechtsvorgänger seien Kassenobligationen

als Instrumente kollektiver Mittelverschaffung, wofür auf

die Zahl der ausgegebenen Titel (wenigstens 40 gedruckte

und 18 ungedruckte) hingewiesen wird.

Dass die für

die Abwandlung des Schuldverhältnisses massgebenden

Bedingungen und die Formulierung der einzelnen unge-

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Vt>rwaltungs. und Disziplinarrechtspflegt>.

druckten Titel (z. B. bezüglich des Schuldgrundes) nicht

in allen Fällen übereinstimmen, dass die Geldaufnahme

gegen solche Titel nicht regelmässig und fortlaufend

betrieben werde, sei unerheblich; ebenso die Tatsache,

dass die Schuldscheingläubiger meist Verwandte der

Schuldner seien und dies in den Titeln vermerkt werde.

Auch Wert,papiereigenschaft der Titel sei nicht Voraus-

setzung für die Abgabepflicht.

O. -

Mit rechtzeitIg eingereichter Beschwerde beantragt

die Firma Mina Leuthold in Wädenswil Aufhebung des

Entscheides der eidgenössischen Steuerverwaltung. Aus

der Begründung ist zu erwähnen: Bei den ungedruckten

Obligos handle es sich um Einzel darlehen, wofür das

Datum der Errichtung angeführt wird, sowie der Umstand,

dass die Gelder der Schuldnerin meist von verwandter

Seite angetragen wurden, ohne dass bei ihr ein GeJd-

bedürfnis bestanden hätte. Es handle sich nicht um

kollektive Mittelbeschaffung unter uniformen oder ein-

heitlichen Bedingungen. Es verletze das Rechtsempfin-

den, wenn die Praxis entgegen den Erläuterungen der

Botschaften zum Gesetz die Besteuerung auf Urkunden

ausdehne, die nicht Wertpapiere im Sinne des Zivilrechtes

seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. -

Da es sich um die Steuerbarkeit von Urkunden

handelt, die, ungeachtet i.luir Formulierung, im Gefchäfts-

betriebe der Einzelfirma Mina Leuthold und ihrer Rechts-

vorgänger ausgegeben worden sind, darf die Firma als

solche a1 s zur Beschwerdeführung legitimiert angesehen

werden (Art. 9, Abs. I VDG). Die Beschwerde, die gestützt

auf die Vollmacht eines Geschäftsführers der Firma

eingereicht ",-urde, ist demnach zur Beurteilung entgegen-

zunehmen, obgleich der Einspracheentscheid auf die

Firmainhaberin, Frau Mina Leuthold persönlich lautet.

übrigens war das Ermittlungsverfahren der Firma gegen-

iiber geführt worden; an sie wurde der erste Verwaltungs-

Bundesrechtliehe Ahgaben. N0 1)8

311

entscheid gerichtet und sie hatte die Einsprache gegen

diesen Entscheid erhoben.

2. -

Das Bundefgeeetz über die Stempelabgaben

erklärt als abgabepflichtige Wertpapiere « auf den Inhaber,

an Ordre oder auf den Namen lautende Obligationen J>.

u. a. Anleihens- und Kassenobligationen (Art. 10, fit. a).

Als Obligationen gelten nach der Praxis schriftliche, auf

feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zum

Zwecke kollektiver Beschaffung von Leihkapital oder zur

Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl

von Exemplaren zu gleichartigen (aber nicht notwendig

einheitlichen) Bedingungen ausgegeben werden und den

Gläubigern zur Nachweisung, Geltendmachung oder "Über-

tragung der Forderung dienen (AMsTuTzjWySS, Komm.

S. 31, Anm. 2 zu Art. 10). Der kollektiven Beschaffung

von Leihkapital gleichzustellen ist die Gewährung kollek-

tiver Anlagegelegenheit. Denn darauf, ob der Geldnehmer

Mittel sucht, weil er ihrer bedarf, oder ob er sie entgegen-

nimmt, weil sie ihm angeboten werden, kommt es nicht

an.

Nicht erforderlich ist, dass den Schuldurkunden

zivilrechtlich Wertpapiereigenschaft zukommt. . Das ergibt

sich, wie im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt

worden ist, aus dem Gesetze selbst, womit die Ausführun-

gen der Beschwerdeführerin ohne weiteres als irrtümlich

dahinfallen.

Anleihensobligationen lauten auf Teilbeträge einer be-

stimmten Anleihe und weisen deshalb einheitliche Bedin-

gungen auf. Kassenobligationen werden einzeln ausge-

geben, die Bedingungen werden serienweise oder von

Fall zuFall festgestellt, weshalb den Kassenobligationen

die Einheitlichkeit in der Regel fehlt, die die Anleihens-

obligationen charakt,erisiert..

Eine Gleichartigkeit der

Urkunden muss in diesen Fällen genügen. Die Kenn-

zeichnung derart einzeln abgegebener Titel als Kassen-

obligationen, nämlich als Instrumente kollektiver l\Iittel-

beschaffung oder Anlagegewährung, wodurch sie sich .. om

nicht abgabepflichtigen Einzelschuldschein unterscheiden,

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtapflege.

muss aus den Umständen geschlossen werden, unter

denen sie zur Ausgabe gelangen. Mit Kassenobligationen

hat man es jedenfaU~ zu tun, wenn eine Unternehmung

Schuldurkundell allgemein oder einem bestimmten Per-

80nenkreis anbietet; ferner dann, wenn sie sie zwar

nicht besonders anbietet, aber doch auf \Vunsch abzu-

geben pflegt, die in Frage kommenden Personen also

wissen, dass sie der Unternehmung Mittel gegen Schuld-

urkunden zur Verfügung stellen, in der Unternehmung

anlegen können. Solche gewohnheitsmässig abgegebene

Schuld urkunden sind auch dann keine Einzelschuldseheine,

wenn die Bedingungen nach den Umständen jedes Falles

festgestellt und die Titel danach formuliert werden.

Dass dabei der Schuldgrund in der Urkunde zum Ausdruck

gebracht wird, steht deren Charakterisierung als (Anlei-

hens- oder Kassen-) Obligation nicht entgegen (BGE 57

IS.402 f.). Immerhin kann unter Umständen der Schuld-

grund ein Indiz sein für die wirtschaftliche Zusammen-

gehörigkeit oder Verschiedenheit von Schuldurkunden,

auf die es bei der Unterscheidung von Obligationen und

Einzelschuldscheinen ankommt.

Die KaBsenobligationen unterliegen sodann der eid-

genössischen Stempelabgabe anf C.oupons (Art. 3, Ht. a

CG).

3. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung hat (abgesehen

von zwei noch zu erwähne!lden Ausnahmen) mit Recht

angenommen, dass die fraglichen Urkunden

fI hgabe-

pflichtige Kaseenobligationen sind. Es handelt t'idl um

Sehuldscheine, die von der Beschwerdeführerin, wenn

auch nicht fortlaufend, so doeh jedenfalls gewohnheits-

mässig: wenn ~ich eine Gelegenheit dazu bietet, abge-

geben und wieder eingelöst 'werden, wie sich aus der

Zahl der Urkunden und den sich stets ändernden Bilanz-

ziffern ergibt.. Dass der PerSOllenkreis, der dabei beteiligt

wird, ein beschränkter ist und hauptsächlich Angehörige

der weiteren Familie und Bekannte der Schuldnerin

umfasst. ist unerheblich, ebenso die Abwandlungen del'

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Darlehensbedingungen von 1!'all zu Fa.!!.

Die in Frage

stehenden Titel sind denn auch gleichartig entweder als

Darlehensschuldscheine oder als Schuldurkunden ohne

Bezeichnung des Schuldgrundes formuliert und erweisen

sich als Instrumente kollektiver lVlittelheschaffung, resp.

An1agegewährung. Die Annahme der Beschwerdeführerin

dass es sich um Einzelschuldscheine handle, beruht auf

einer Verkennung des 'Wesens der Kassenobligation als

e~nes rechtlich, im Verhältnis von Gläubiger und Schuldner,

eInzeln, von Fall zu Fall ausgegebenen Titels, der wirt-

schaftlich einer Gruppe gleichartiger Titel zugehört, was

hier zutrifft.

4. -

Auszunehmen sind die beiden unter lit. A. bund c

hievor erwähnten Schuldtitel, die auf besondern Gründen

beruhen, der eine auf Erbteilung, der andere auf dem

Verkaufe eines Warenlagers. Sie nehmen auf diese Ent-

stehungsgründe Bezug, was auf besondere Verhältnisse

hinweist und die Gleichstellung mit den unter Ziffer 3

erwähnten Schuldtiteln ausschliesst. Allerdings sind die

beiden Titel im übrigen den als Kassenobligationen

charakterisierten Schuldverschreibungen ähnlich, sie sind

wie diese als « Obligos» bezeichnet und werden in der

Bilanz der Beschwerdeführerin mit ihnen unter dem

Bilanzposten « Darlehen ll, früher « Obligos », zusammen-

gefasst. Es erschemt aber doch als richtig, sie als Einzel-

schuldscheine anzusehen und von der Stempelabgabe

auszunehmen. Infolgedessen braucht nicht erörtert zu

werden, ob diese Titel nach Inkrafttreten des Stempel-

gesetzes (erneuert» worden sind (Art. 15 StG).

Der Titel unter A. b (im Betrage von ursprüngHch

42,500 Fr., später 40,000 Fr. zu Gunsten von ......)

ist auf den 1. März 1929 zurückgezogen worden. Er ist

belastet mit der Emissionsabgabe und mit der Coupon-

abgabe auf den ZinBen des Jahres 1928. Diese beiden

Abgaben fallen dahin. Der Ersatztitel (A a) ist eine

Kassenobligation und unterliegt der Emissions- und, für

die Zinsen, der Couponabgabe.

380

Verwaltungs, und Disziplinarrechtspflege.

Der Titel unter A, c (im Betrage von ursprünglich

24,000 Fr., jetzt 15,000 Fr, zu Gunsten von " ......)

ist noch im Umlauf. Es entfallen die für ihn geforderte

Emissionsabgabe und die Couponabgaben für die Zinsen

der Jahre 1928 bis 1932.

Demnach erkennt das Bundesger'icht :

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das

Darlehen von ursprünglich 24,000 Fr., jetzt 15,000 Fr.

(Titel vom 28. Februar 1914 zu Gumten von .•....)

nicht, das Darlehen von ursprünglich 42,500 Fr., jetzt

40,000 Fr. (Titel vom 23. Mai 1918 und 1. März 1929

zu Gunsten von .....) vom 1. März 1929 an unter die

eidgenössischen Stempelabgaben auf Obligationen und

Coupons faUt. Im übrigen wird die Beschwerde abge-

wiesen.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

59. OrteU der I. ZivUabteUung vom 13. November 1934

i. S. Fournier- und Sägewerk A.-G. LengwU

gegen J'ustizdepartement des Eantons 'l'hurgau.

Ha n deI sr e gis te r,

Anmeldung von

S tat u t e n ä n -

der u n gen ein e r Akt i eng e seil s c h a f t. Art. 626

Abs. 2 und 3, Art. 622 Abs. 2 und Art. 651 OR.

I. Die Anmeldung ist ohne Rücksicht auf abweichende statu-

tarische Vorschriften über die Unterschriftsherechtigung von

s ä m t I ich e n Mitgliedern des Verwaltungs rates zu unter-

zeichnen. Erw. l.

2. Vorgehen, wenn ein Mitglied die Unterschrift verweigert.

Erw.2.

3. Neu wa h 1 e n auf Grund abgeänderter Statuten. Erw. 3.

A. -

Die Spengler A.-G., Lengwil, änderte an der Gene-

ralversammlung vom 13. April 1934 Firma und Statuten ..

I

Regi!!temachen. No 59.

381

Sie legte sich den Namen « Fournier- und Sägewerk A.-G.

in Lengwil» bei. Die Anmeldung der Statutenrevision

behufs Eintragung ins, Handelsregister wurde von zwei

für die Gesellschaft zeichnungsberechtigten Personen un-

terzeichnet. Der Handelsregisterführer verweigerte die

Eintragung und verlangte die Unterzeichnung der Anmel-

dung durch sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates.

Da ein Mitglied sich weigerte, seine Unterschrift beizu-

setzen, wurde es an einer ausserordentlichen Generalver-

sammlung vom 2. Juni 1934 abberufen. Daraufhin wurde

die Anmeldung der Beschlüsse der Generalversammlung

vom 13. April 1934 wiederholt und von den vier verblei-

benden Mitgliedern des Verwaltungsrates unterzeichnet.

Das Handelsregisteramt trug die Beschlüsse nunmehr ein

und publizierte sie.

B. -

Die Generalversammlung vom 16. Juli 1934 be-

schloss eine weitere Statutenänderung, indem sie § 21 fol-

genden Wortlaut gab:

« Der V erwaltungsrat bestimmt die Mitglieder, die die

Gesellschaft nach aussen vertreten und für sie zeichnen ».

Sie glaubte damit dem Übelstande beizukommen, dass

ein Mitglied des Verwaltungsrates es in der 'Hand hätte,

die Beschlüsse der Generalversammlung zu sabotieren.

Als nun aber die Anmeldung dieser Statutenänderung

. nur von zwei zeichnungsberechtigten Mitgliedern unter-

zeichnet war, überwies das Handelsregisterbureau die An-

meldung der Aufsichtsbehörde, welche am 9. August 1934

die Abweisung verfügt hat.

Auf einen gegen diese Verfügung an den Regierungsrat

des Kantons Thurgau gerichteten Rekurs ist nicht einge-

treten worden, da das Justizdepartement einzige kantonale

Aufsichtsbehörde über das Handelsregister sei.

O. -

Gegen den Entscheid des Justizdepartementes des

Kantons Thurgau vom 8. August 1934 führte die Fournier-

und Sägewerk A. -G. in Lengwil beim Bundesgericht Be-

schwerde mit dem Begehren, es sei das Handelsregisteramt

des Kantons Thurgau anzuweisen, die Anmeldung vom

AB 60 I -

1934

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