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71_I_390

BGE 71 I 390

Bundesgericht (BGE) · 1945-10-26 · Deutsch CH
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390

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Unterzeichner der Vollmacht des Dr. Risi zur Vertretung

der Schewag befugt. Auf die von diesem namens der

Sc.hewag eingereichte staatsrechtliche Beschwerde kann

daher nicht eingetreten werden.

Vgl. auch Nr. 58. -

Voir aussi n° 58.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESREOHTLIOHE ABGABEN

OONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

60. Urteil vom 26. Oktober 1945 i. S. Obwaldner Kantonalbank

gegen eidg. Stenerver~aItnng.

Stempdabgaben : 1. Begriff der -emissions- und couponabgabe-

pHichtigen Kassenobligation.

2. Die Abgabepflicht wird dadurch nicht berührt, dass die in

Kassenobligationen verbrieften Guthaben als Kontokorrent-

guthaben bezeichnet und formell auf einem bestehenden Konto-

korrent- oder Depositenkonto belassen werden.

Droit de timbre: 1. Obligations de caisse soumises au timbre

d'emission et au timbre sur les coupons.

2. Peu importe, du point de vue du droit de timbre, que les crean-

ces 6rigeeS en obligations de caisse soient designees comme

creances sur campte courant et qu'elles demeurent, quant a la

forme, inscrites sur un compte courant on sur un compte de

depot.

Diritto di boUo: 1. Obhligazioni di cassa assoggettate al diritto

di bollo d'emissione ed al bollo sulle cedole.

Bundesrechtliche-Abgaben. N0 60.

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2. Per quanto concerne il bollo, e irrilevante che -i crediti libella.ti

in obbligazioni di cassa siano designati come crediti in conto

corrente e restino iscritti, dallato formale, in un conto corrente

o in un conto di deposito.

A. -

Die Obwaldner Kantonalbank gibt einer be-

stimmten Kategorie von Gläubigern (öffentlich-rechtlichen

Körperschaften und Anstalten wie Kanton, Einwohner-

gemeinden, Suval usw.) zur Verurkundung von Darlehens-

guthaben auf sog. Depositenkonten Urkunden mit folgen-

dem oder ähnlichem Inhalt ab :

« BescheinigUng

Mit Gegenwärtigem bescheinigen wir, dass

bei unserer Bank ein

Guthaben von Fr . ...... .

auf Depositenkonto Nr .... besitzt.

Dieses Kapital geht an auf den ..... und wird zu den nach-

stehenden Zins- und Kündigungsbedingungen von Kassa-Obli-

gationen unserer Bank angelegt . .An Stelle einer Kassa-Obligation

wird nur diese Bescheinigung ausgehändigt. Auf Grund von Art. 11

des Stempel- und Art. 5 des Couponsteuergesetzes von 1927 ist

wedel' dic eidgenössische Stempel- noch Couponsteuer zu entrichten.

Verzinsung: .....

Kündbarkeit: ....•

Bei der Rückzahlung oder Neuanlage des Kapitals ist diese

Bescheinigung an die Kantonalbank zW'Ückzuerstatten. »

Die Bescheinigu,ngen lau,ten auf runde Beträge. Der

Zinsfuss und die feste Dauer bis zur ersten Kündigungs-

möglichkeit sind verschieden; von da an kann (gleich wie

bei den Obligationen der Rekurrentin) der Gläubiger

jeweils' per 31. Dezember auf sechs Monate, die Bank

jederzeit auf drei Monate kündigen. Der Zins wird jeweils

dem Kontokorrent oder Sparheft des Gläubigers gutge-

schrieben.

Derartige Bescheinigungen gab die Rekurrentin seit

1939 aus. Sie nahmen rasch zu; Ende 1944 belief sich ihr

Gesamtbetrag auf Fr. 745,000.- auf 65 Depositenkonten.

Mit Entscheid vom 24. Juni 1944 stellte die eidgenössi-

sche Steuerverwaltung fest, dass die erwähnten Bescheini-

gungen Kassenobligationen im Sinne von Art. 10 StG und

Art. 3 OG seien; sie verpflichtete_ die Rekurrentin, für

392

Verwaltung~. und Disziplinarroohtspflege.

die Jahre 1939-1943 Fr. 1261.10 an Emissionsabgaben und

Fr. 2523.95 an Couponsteu,ern, zusammen Fr. 3785.05,

zu'bezahlen, und hielt an ihrer Verfügung mit Entscheid

vom 22. Juni 1945 fest.

B. -

Mit der rechtzeitig geführten verwaltungsgericht-

lichen Beschwerde beantragt die Rekurrentin, dieser Ent-

scheid sei aufzuheben und festzu,stellen, dass die in Frage

stehenden Urkunden von der Emissions- und Coupon-

abgabe befreit seien.

Sie macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze

Art. ll, Abs. 2 StG, wonach Urkunden von der Abgabe

befreit seien, die zum Nachweis von Gu,thaben gegenüber

bestimmten Rechtspersonen dienten. Es handle sich nicht

um Kassenobligationen im Sinne von Art. 10 StG. Es

handle sich u,m durchaus verschiedene individuelle Schuld-

urkunden; durch die verschiedene Ordnung des Zinsfusses

und der Laufzeit sei jede Gleichartigkeit ausgeschlossen.

Sie könnten weder als Obligationen noch als Obligations-

Surrogate gelten, zumal die Guthaben darin als Konto-

korrentguthaben deklariert seien. Selbst wenn sie rein

äusserlich den Charakter von Kassenobligationen aufweisen

sollten, so sei nach Art. -5 StV für die Beurteilung der

Abgabepflicht nicht hierauf, sondern. auf den wirkliohen

Parteiwillen abzustellen, der dahin gehe, gewissen öffent-

lich-rechtlichen Körperschaften einen erhöhten Konto-

korrentzins zu gewähren, wobei a~s Gründen einer sau-

beren Geschäftsabwicklung eine Schuldurku,nde ausge-

stellt werde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung :

1. -

Gemäss Art. 10, Abs. 1 StG sind Gegenstand der

Emissionsabgabe die von einem Inländer ausgegebenen,

auf den Inhaber, an Ordre oder auf den Namen lautenden

Obligationen. Eine Definition dieses Begriffs gibt das

Gesetz nicht, wohl aber eine Aufzählung der daruntel'

fallenden Titel, welche neben anderen Anleihens- und

Bundesrechtliohe Abgaben. No 60.

393

Kassenobligationen nennt. Massgebend für die Abgabe-

pflicht ist gemäss Art. 5 St V der wahre Inhalt der Urkunden

oder Gesohäfte, nioht etwa von den Beteiligten gebrau,ohte

unrichtige Bezeichnungen oder Ausdrucksweisen. Nach der

Praxis gelten als Obligationen « schriftliche, auf feste

Beträge lautende Schu,ldanerkennungen, die zum Zwecke

kollektiver Beschaffung von Leihkapital oder zur Konso-

lidierung VOll Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von

Exemplaren zu gleichartigen (aber nicht notwendig ein-

heitlichen) Bedingungen ausgegeben werden und den

Gläubigern zur Nachweisung, Geltendmachung oder über-

tragung der Forderung dienen» (BGE 60 I 377).

Die Rekurrentin macht zunächst geltend, sie habe die

streitigen Bescheinigungen nicht zum Zwecke kollektiver

Kapitalbeschaffung ausgegeben, sondern um den öffent-

lichen Körperschaften für deren Anlagen einen Vorzugs-

zins zu gewähren. Das ist indessen kein Gegensatz, sondern

bezeichnet nur die beiden Seiten desselben Verhältnisses.

Wie das Bundesgericht in dem soeben zitierten Entscheid

au,sgeführt hat, ist der kollektiven Beschaffung von Leih-

kapital die Gewährung kollektiver Anlagegelegenheit

gleiohzustellen; denn es kommt nicht darauf an, ob der

Geldnehmer Mittel su,cht, weil er ihrer bedarf, oder ob er

sie -entgegennimmt, weil sie ihm angeboten werden.

Kollektive Kapitalbesohaffung liegt vor, wenn die, einzel-

nen zur Ausgabe gelangenden Urkunden in einem bestimm-

ten zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen, wenn

sie planmässig zur Abwicklung eines bestimmten Finanz-

programms ausgegeben werden; solche Planmässigkeit

kann ohne weiteres angenommen werden, wenn es sich

um eine sehr grosse Zahl von Urkunden mit der gleichen

wirtsohaftlichen Funktion handelt oder wenn Urkunden

fortlaufend nach Bedarf von einem Institut ausgegeben

werden, das gewerbsmässig den öffentlichen Kredit in

Anspruch nimmt (GYGAX, Der Emissionsstempel auf Obli-

gationen, S. 34). Im vorliegenden Falle sind diese beiden

Voraussetzungen, von denen eine genügen würde, erfüllt;

394

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

denn die Bescheinigungen werden von einer Bank ausge-

geben und ihre Zahl ~t sich Ende 1944 auf 65 belaufen;

ja, sie stellen sich als eine Ergänzung zu, den Obligationen

dar, welche die Rekurrentin auf gedruckten Formularen

zu den gleichen Bedingungen für das gewöhnliche Publikum

ausgibt.

Die Rekurrentin bestreitet vor allem, dass bei ihren

:aescheinigungen das Merkmal der Gleichartigkeit gegeben

sei, indem Zinsfuss und Laufzeit derselben von Fall zu

Fall verschieden festgesetzt seien. Das schliesst jedoch

nicht die Gleichartigkeit aus, sondern nur die Einheitlich-

keit, wie sie bei Anleihensobligationen erforderlich ist, die

auf Teilbeträge einer bestimmten Anleihe lauten und des-

halb einheitliche Bedingungen aufweisen. Im Gegensatz

hiezu werden die Kassenobligationen einzeln ausgegeben

und die Bedingungen serienweise oder von Fall zu Fall

festgesetzt. Die Kündbarkeits- und Zinsbedingungen wech-

seln dabei je nach der Lage des Kapitalmarktes; ja,

häufig gibt dasselbe Bankinstitut zur gleichen Zeit Kassen-

obligationen mit verschiedener Laufzeit und verschiedenem

Zinsfuss aus. Hier genügt die Gleichartigkeit der Urkunden,

und ihre Kennzeichnung als Kassenobligationen, nämlich

als Instrumente kollektiver Mittelbeschaffung oder Anlage-

gewährung im Gegensatz zum nicht abgabepflichtigen

Einzelschu,ldschein, muss aus den Umständen geschlossen

werden, unter denen sie zur Ausgabe' gelangen. Das bereits

zitierte Urteil BGE 60 I 378 führt darüber aus : « Mit Kas-

senobligationen hat man es jedenfalls zu, tun, wenn eine

Unternehmung Schuldurkunden allgemein oder einem

bestimmten Personenkreis anbietet; ferner dann, wenn sie

sie zwar nicht besonders anbietet, aber doch auf Wunsch

abzugeben pflegt, die in Frage kommenden Personen also

wissen, dass sie der Unternehmung Mittel gegen Schuld-

urku,nden zur Verfügung stellen, in der Unternehmung

anlegen können. Solche gewohnheitsmässig abgegebene

. Schu,ldurkunden sind au,ch dann keine Einzelschuldscheine,

wenn die Bedingungen nach den Umständen je8es Falles

Buudesrechtliche Abgaben. N0 60.

395

festgestellt und die Titel danach formuliert werden. » Auf

Grund dieser Kriterien steht es ausseI' Zweifel, dass die

umstrittenen Bescheinigungen der Rekurrentin Kassen-

obligationen darstellen. Zu Unrecht behauptet diese, es

handle sich dabei um « durchaus verschiedene individuelle

Schuldurkunden »; denn ausseI' den Personen der Gläu-

biger und der Höhe der Beträge weichen sie einzig in· den

Kündbarkeits- und Zinsbedingungen voneinander ab;

zudem werden diese nicht etwa von Fall zu Fall festge-

setzt, sondern entsprechen, wie im Text deutlich gesagt

ist, den jeweiligen Bedingungen der Kassenobligationen,

welche die Rekurrentin für das gewöhnliche Publikum

ausgibt. Ebenso sind bei den Bescheinigungen sämtliche

Merkmale erfüllt, aus denen nach GYGAX (a.a.O., S. 36)

auf Kassenobligationen geschlossen werden kann: Vor

Ende der Laufzeit kann der Gläubiger nicht über das

Kapital, sondern nur über die aufgelaufenen Zinsen ver-

fügen; die Lauf- und Kündigungsfristen fallen mit den

für Kassenobligationen üblichen Fristen zusammen; die

Einzahlung erfolgt in runden Beträgen (in der Regel nicht

unter Fr. 500.-); der Zinsfuss ist der nämliche wie für

Kassenobligationen.

Gemäss der eingangs wiedergegebenen Umschreibung

der Obligation genügt es, dass die Urkunde dem Nach-

weis oder der Geltendmachung der Forderung dient. Da

die Bescheinigungen der Rekurrentin nach deren eigener

Darstellung ausgegeben werden, um die Forderungeri der

öffentlichen Körperschaften nachzuweisen, braucht nicht

untersucht zu werden, ob sie auch ihrer Geltendmachung

dienen und ob der Klausel, wonach sie bei Rückzahlung

oder Neuanlage des Kapitals zurückzuerstatten sind, eine

solche Bedeu,tung zukommt.

Die Rekurrentin macht weiter geltend, ihre Bescheini-

gungen könnten nicht als Obligationen oder Surrogate von

solchen betrachtet werden, weil die Guthaben darin als

Kontokorrentguthaben (recte als Guthaben auf Depositen-

konten) bezeichnet werden. Wesentliches Merkmal von

396

V crwaIt,ungs- und Disziplinarrechtspfiege.

Kontokorrent- und Depositenkonten ist jedoch, dass sie

nicht auf einen bestimn;tten Nennwert lauten, sondern nach

Belieben jederzeit durch Einzahlungen erhöht und durch

Bezüge vermindert werden können. Nach den « Bes<lheini-

gungen » werden dagegen bestimmte Kapitalbeträge auf

einige Jahre fest a,ngelegt und sind auch nachher nur als

Ganzes und auf bestimmte Termine kündbar. Damit werden

selbständige Schuldverhältnisse begründet; selbst wenn

sie formell auf einem bestehenden Kontokorrent- oder

Depositenkonto belassen und die Zinsen jeweils darauf gut-

geschrieben werden sollten, so werden sie tatsächlich

daraus losgelöst und verselbständigt, da für diese Beträge

andere Bestimmu,ngen gelten als für jenen. Diese selbstän-

digen Schuldverhältnisse bezw. die darüber ausgestellten

Bescheinigungen sind ihrem Inhalt nach Kassenobliga-

tionen. Sie unterscheiden sich von den Obligationen, welche

die Rekurrentin für das gewöhnliche Publikum ausgibt,

nur durch die Bezeichnung und die äussere Form. Gemäss

Art. 5 St V ist jedoch für die Abgabepflicht der wahre

Inhalt der Urkunden oder Geschäfte massgebend; auf die

äussere Form ist nicht abzustellen, im vorliegenden Falle

noch umso weniger, als sie ganz offensichtlich gewählt

wurde, um die Emissions- und Couponabgabe zu umgehen.

Mit der Feststellung, dass die streitigen Bescheinigungen

Kassenobligationen im Sinne von Art. 10 StG sind, entfällt

die Anwendbarkeit von Art. II StG, "dessen Verletzung die

Rekurrentin behauptet.

2. -' Die gleichen Erwägungen wie für die Emissions-

abgabe gelten auch für die Couponabgabe, da die Voraus-

setzungen der Abgabepflicht in beiden Fällen dieselben

sind. Gegenstand der Stempelabgabe auf Coupons sind

gemäss Art. 3 Abs. 1 CG die Coupons der im Inland aus-

gegebenen Obligationen, die in lit. a gleich umschrieben

werden wie in Art. 10 StG. Sind sie, wie im vorliegenden

Falle, ohne Coupons ausgegeben, so tritt gemäss Abs. 2

an Stelle der Coupons die zur Gutschrift oder überweisung

der Zinsen dienende Urkunde oder das Wertpapier selbst,

soweit es die Funktion von Coupons miterfüllt. Auch die

Bundesroohtliche Abgaben. N° 61.

397

Gleichstellung anderer Bankguthaben mit Obligationen

und deren allfällige Befreiung von der Abgabe ist in Art. 5

CG gleich geordnet wie in Art. II StG, auf den übrigens

darin. verwiesen wird. Die von der Rekurrentin zur Ver-

urkundung von Depositenguthaben öffentlich-rechtlicher

Körperschaften ausgegebenen Bescheinigungen unterliegen

mithin sowohl der Emissions- als auch der Couponabgabe.

61. Auszug aus dem Urten vom 28. September 1945 i. S. eidtl_

Steuen'erwaltung gegen Betonstrassen A.-G.

Wehrsteuer :

1. Der steuerbare Reingewinn der Aktiengesellschaften umfasst

den gesamten im Laufe der Rechnungsperiode eingetretenen

Vermögenszuwachs, nicht nur den Betriebsgewinn.

2. Vor Abschluss der Gewinn- lmd Verlustrechnung ausgeschiedene

~osten ~ind in die Gewinnberechnung einzubeziehen, insoweit

Ihnen mcht der Charakter geschäftsmässig begründeter Un-

kosten, Abschreibungen oder Riick8tellungep, zukommt.

3. Rückstellungen sind geschäftsmässig begründet, wenn sie zur

Deckung im Laufe der Geschäftsperiode eingetretener Verlust-

gefahren oder zur Sichenmg unsicher gewordener Posten vorgc-

p,ommen worden sind.

4. Rückstellungen aus Betriebszuschüssen der Aktionäre einer

industriellen Hilfsunternelimung als Bestandteile des steuer-

baren Reingewinns.

Impot pour la defens6 nationale :

1. Le benMice net imposable des societes anonymes comprend

toute l'augmentation de la fortune survenue pendant lq. periode

de calcul et non pas seulement le benefice provenant de rexploi-

tation.

2. Tous les prelevements operes avant la clöture du compte de

profits et pertes doivent etre comptes comme benefice net a

moins qu'Hs n'aient servi, dans les limites autorisees par l'usage

commercial, a payer des frais generaux, a faire des amortisse-

mentsou a constituer des reserves d'amortissement.

3. Les reserves d'amortissement sont autorisees par l'usage com-

mercial lorsqu'elles couvrent des risques de pertes survenus

pendant l'exercice Oll a,."!surent des actifs devenus douteux.

4. Lorsqu'une entreprise servant a. soutenir une industrie touche

de ses actionnaires des versements suppIementaires pour son

exploitation et constitue par ce moyan des reserves d'amor-

tissement, ces reserves sont imposees a titrc de benMice net.

Itnposta per la difesa ncreionale :

1. L'utile netto imponibile delle societa anonime comprende

l'~ntero aumento della sostanza verificatosi durante il periodo

dl calcolo e non soltant-o rutile proveniente dall'esercizio.