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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Unterzeichner der Vollmacht des Dr. Risi zur Vertretung
der Schewag befugt. Auf die von diesem namens der
Sc.hewag eingereichte staatsrechtliche Beschwerde kann
daher nicht eingetreten werden.
Vgl. auch Nr. 58. -
Voir aussi n° 58.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESREOHTLIOHE ABGABEN
OONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
60. Urteil vom 26. Oktober 1945 i. S. Obwaldner Kantonalbank
gegen eidg. Stenerver~aItnng.
Stempdabgaben : 1. Begriff der -emissions- und couponabgabe-
pHichtigen Kassenobligation.
2. Die Abgabepflicht wird dadurch nicht berührt, dass die in
Kassenobligationen verbrieften Guthaben als Kontokorrent-
guthaben bezeichnet und formell auf einem bestehenden Konto-
korrent- oder Depositenkonto belassen werden.
Droit de timbre: 1. Obligations de caisse soumises au timbre
d'emission et au timbre sur les coupons.
2. Peu importe, du point de vue du droit de timbre, que les crean-
ces 6rigeeS en obligations de caisse soient designees comme
creances sur campte courant et qu'elles demeurent, quant a la
forme, inscrites sur un compte courant on sur un compte de
depot.
Diritto di boUo: 1. Obhligazioni di cassa assoggettate al diritto
di bollo d'emissione ed al bollo sulle cedole.
Bundesrechtliche-Abgaben. N0 60.
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2. Per quanto concerne il bollo, e irrilevante che -i crediti libella.ti
in obbligazioni di cassa siano designati come crediti in conto
corrente e restino iscritti, dallato formale, in un conto corrente
o in un conto di deposito.
A. -
Die Obwaldner Kantonalbank gibt einer be-
stimmten Kategorie von Gläubigern (öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Anstalten wie Kanton, Einwohner-
gemeinden, Suval usw.) zur Verurkundung von Darlehens-
guthaben auf sog. Depositenkonten Urkunden mit folgen-
dem oder ähnlichem Inhalt ab :
« BescheinigUng
Mit Gegenwärtigem bescheinigen wir, dass
bei unserer Bank ein
Guthaben von Fr . ...... .
auf Depositenkonto Nr .... besitzt.
Dieses Kapital geht an auf den ..... und wird zu den nach-
stehenden Zins- und Kündigungsbedingungen von Kassa-Obli-
gationen unserer Bank angelegt . .An Stelle einer Kassa-Obligation
wird nur diese Bescheinigung ausgehändigt. Auf Grund von Art. 11
des Stempel- und Art. 5 des Couponsteuergesetzes von 1927 ist
wedel' dic eidgenössische Stempel- noch Couponsteuer zu entrichten.
Verzinsung: .....
Kündbarkeit: ....•
Bei der Rückzahlung oder Neuanlage des Kapitals ist diese
Bescheinigung an die Kantonalbank zW'Ückzuerstatten. »
Die Bescheinigu,ngen lau,ten auf runde Beträge. Der
Zinsfuss und die feste Dauer bis zur ersten Kündigungs-
möglichkeit sind verschieden; von da an kann (gleich wie
bei den Obligationen der Rekurrentin) der Gläubiger
jeweils' per 31. Dezember auf sechs Monate, die Bank
jederzeit auf drei Monate kündigen. Der Zins wird jeweils
dem Kontokorrent oder Sparheft des Gläubigers gutge-
schrieben.
Derartige Bescheinigungen gab die Rekurrentin seit
1939 aus. Sie nahmen rasch zu; Ende 1944 belief sich ihr
Gesamtbetrag auf Fr. 745,000.- auf 65 Depositenkonten.
Mit Entscheid vom 24. Juni 1944 stellte die eidgenössi-
sche Steuerverwaltung fest, dass die erwähnten Bescheini-
gungen Kassenobligationen im Sinne von Art. 10 StG und
Art. 3 OG seien; sie verpflichtete_ die Rekurrentin, für
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Verwaltung~. und Disziplinarroohtspflege.
die Jahre 1939-1943 Fr. 1261.10 an Emissionsabgaben und
Fr. 2523.95 an Couponsteu,ern, zusammen Fr. 3785.05,
zu'bezahlen, und hielt an ihrer Verfügung mit Entscheid
vom 22. Juni 1945 fest.
B. -
Mit der rechtzeitig geführten verwaltungsgericht-
lichen Beschwerde beantragt die Rekurrentin, dieser Ent-
scheid sei aufzuheben und festzu,stellen, dass die in Frage
stehenden Urkunden von der Emissions- und Coupon-
abgabe befreit seien.
Sie macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze
Art. ll, Abs. 2 StG, wonach Urkunden von der Abgabe
befreit seien, die zum Nachweis von Gu,thaben gegenüber
bestimmten Rechtspersonen dienten. Es handle sich nicht
um Kassenobligationen im Sinne von Art. 10 StG. Es
handle sich u,m durchaus verschiedene individuelle Schuld-
urkunden; durch die verschiedene Ordnung des Zinsfusses
und der Laufzeit sei jede Gleichartigkeit ausgeschlossen.
Sie könnten weder als Obligationen noch als Obligations-
Surrogate gelten, zumal die Guthaben darin als Konto-
korrentguthaben deklariert seien. Selbst wenn sie rein
äusserlich den Charakter von Kassenobligationen aufweisen
sollten, so sei nach Art. -5 StV für die Beurteilung der
Abgabepflicht nicht hierauf, sondern. auf den wirkliohen
Parteiwillen abzustellen, der dahin gehe, gewissen öffent-
lich-rechtlichen Körperschaften einen erhöhten Konto-
korrentzins zu gewähren, wobei a~s Gründen einer sau-
beren Geschäftsabwicklung eine Schuldurku,nde ausge-
stellt werde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
1. -
Gemäss Art. 10, Abs. 1 StG sind Gegenstand der
Emissionsabgabe die von einem Inländer ausgegebenen,
auf den Inhaber, an Ordre oder auf den Namen lautenden
Obligationen. Eine Definition dieses Begriffs gibt das
Gesetz nicht, wohl aber eine Aufzählung der daruntel'
fallenden Titel, welche neben anderen Anleihens- und
Bundesrechtliohe Abgaben. No 60.
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Kassenobligationen nennt. Massgebend für die Abgabe-
pflicht ist gemäss Art. 5 St V der wahre Inhalt der Urkunden
oder Gesohäfte, nioht etwa von den Beteiligten gebrau,ohte
unrichtige Bezeichnungen oder Ausdrucksweisen. Nach der
Praxis gelten als Obligationen « schriftliche, auf feste
Beträge lautende Schu,ldanerkennungen, die zum Zwecke
kollektiver Beschaffung von Leihkapital oder zur Konso-
lidierung VOll Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von
Exemplaren zu gleichartigen (aber nicht notwendig ein-
heitlichen) Bedingungen ausgegeben werden und den
Gläubigern zur Nachweisung, Geltendmachung oder über-
tragung der Forderung dienen» (BGE 60 I 377).
Die Rekurrentin macht zunächst geltend, sie habe die
streitigen Bescheinigungen nicht zum Zwecke kollektiver
Kapitalbeschaffung ausgegeben, sondern um den öffent-
lichen Körperschaften für deren Anlagen einen Vorzugs-
zins zu gewähren. Das ist indessen kein Gegensatz, sondern
bezeichnet nur die beiden Seiten desselben Verhältnisses.
Wie das Bundesgericht in dem soeben zitierten Entscheid
au,sgeführt hat, ist der kollektiven Beschaffung von Leih-
kapital die Gewährung kollektiver Anlagegelegenheit
gleiohzustellen; denn es kommt nicht darauf an, ob der
Geldnehmer Mittel su,cht, weil er ihrer bedarf, oder ob er
sie -entgegennimmt, weil sie ihm angeboten werden.
Kollektive Kapitalbesohaffung liegt vor, wenn die, einzel-
nen zur Ausgabe gelangenden Urkunden in einem bestimm-
ten zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen, wenn
sie planmässig zur Abwicklung eines bestimmten Finanz-
programms ausgegeben werden; solche Planmässigkeit
kann ohne weiteres angenommen werden, wenn es sich
um eine sehr grosse Zahl von Urkunden mit der gleichen
wirtsohaftlichen Funktion handelt oder wenn Urkunden
fortlaufend nach Bedarf von einem Institut ausgegeben
werden, das gewerbsmässig den öffentlichen Kredit in
Anspruch nimmt (GYGAX, Der Emissionsstempel auf Obli-
gationen, S. 34). Im vorliegenden Falle sind diese beiden
Voraussetzungen, von denen eine genügen würde, erfüllt;
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
denn die Bescheinigungen werden von einer Bank ausge-
geben und ihre Zahl ~t sich Ende 1944 auf 65 belaufen;
ja, sie stellen sich als eine Ergänzung zu, den Obligationen
dar, welche die Rekurrentin auf gedruckten Formularen
zu den gleichen Bedingungen für das gewöhnliche Publikum
ausgibt.
Die Rekurrentin bestreitet vor allem, dass bei ihren
:aescheinigungen das Merkmal der Gleichartigkeit gegeben
sei, indem Zinsfuss und Laufzeit derselben von Fall zu
Fall verschieden festgesetzt seien. Das schliesst jedoch
nicht die Gleichartigkeit aus, sondern nur die Einheitlich-
keit, wie sie bei Anleihensobligationen erforderlich ist, die
auf Teilbeträge einer bestimmten Anleihe lauten und des-
halb einheitliche Bedingungen aufweisen. Im Gegensatz
hiezu werden die Kassenobligationen einzeln ausgegeben
und die Bedingungen serienweise oder von Fall zu Fall
festgesetzt. Die Kündbarkeits- und Zinsbedingungen wech-
seln dabei je nach der Lage des Kapitalmarktes; ja,
häufig gibt dasselbe Bankinstitut zur gleichen Zeit Kassen-
obligationen mit verschiedener Laufzeit und verschiedenem
Zinsfuss aus. Hier genügt die Gleichartigkeit der Urkunden,
und ihre Kennzeichnung als Kassenobligationen, nämlich
als Instrumente kollektiver Mittelbeschaffung oder Anlage-
gewährung im Gegensatz zum nicht abgabepflichtigen
Einzelschu,ldschein, muss aus den Umständen geschlossen
werden, unter denen sie zur Ausgabe' gelangen. Das bereits
zitierte Urteil BGE 60 I 378 führt darüber aus : « Mit Kas-
senobligationen hat man es jedenfalls zu, tun, wenn eine
Unternehmung Schuldurkunden allgemein oder einem
bestimmten Personenkreis anbietet; ferner dann, wenn sie
sie zwar nicht besonders anbietet, aber doch auf Wunsch
abzugeben pflegt, die in Frage kommenden Personen also
wissen, dass sie der Unternehmung Mittel gegen Schuld-
urku,nden zur Verfügung stellen, in der Unternehmung
anlegen können. Solche gewohnheitsmässig abgegebene
. Schu,ldurkunden sind au,ch dann keine Einzelschuldscheine,
wenn die Bedingungen nach den Umständen je8es Falles
Buudesrechtliche Abgaben. N0 60.
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festgestellt und die Titel danach formuliert werden. » Auf
Grund dieser Kriterien steht es ausseI' Zweifel, dass die
umstrittenen Bescheinigungen der Rekurrentin Kassen-
obligationen darstellen. Zu Unrecht behauptet diese, es
handle sich dabei um « durchaus verschiedene individuelle
Schuldurkunden »; denn ausseI' den Personen der Gläu-
biger und der Höhe der Beträge weichen sie einzig in· den
Kündbarkeits- und Zinsbedingungen voneinander ab;
zudem werden diese nicht etwa von Fall zu Fall festge-
setzt, sondern entsprechen, wie im Text deutlich gesagt
ist, den jeweiligen Bedingungen der Kassenobligationen,
welche die Rekurrentin für das gewöhnliche Publikum
ausgibt. Ebenso sind bei den Bescheinigungen sämtliche
Merkmale erfüllt, aus denen nach GYGAX (a.a.O., S. 36)
auf Kassenobligationen geschlossen werden kann: Vor
Ende der Laufzeit kann der Gläubiger nicht über das
Kapital, sondern nur über die aufgelaufenen Zinsen ver-
fügen; die Lauf- und Kündigungsfristen fallen mit den
für Kassenobligationen üblichen Fristen zusammen; die
Einzahlung erfolgt in runden Beträgen (in der Regel nicht
unter Fr. 500.-); der Zinsfuss ist der nämliche wie für
Kassenobligationen.
Gemäss der eingangs wiedergegebenen Umschreibung
der Obligation genügt es, dass die Urkunde dem Nach-
weis oder der Geltendmachung der Forderung dient. Da
die Bescheinigungen der Rekurrentin nach deren eigener
Darstellung ausgegeben werden, um die Forderungeri der
öffentlichen Körperschaften nachzuweisen, braucht nicht
untersucht zu werden, ob sie auch ihrer Geltendmachung
dienen und ob der Klausel, wonach sie bei Rückzahlung
oder Neuanlage des Kapitals zurückzuerstatten sind, eine
solche Bedeu,tung zukommt.
Die Rekurrentin macht weiter geltend, ihre Bescheini-
gungen könnten nicht als Obligationen oder Surrogate von
solchen betrachtet werden, weil die Guthaben darin als
Kontokorrentguthaben (recte als Guthaben auf Depositen-
konten) bezeichnet werden. Wesentliches Merkmal von
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V crwaIt,ungs- und Disziplinarrechtspfiege.
Kontokorrent- und Depositenkonten ist jedoch, dass sie
nicht auf einen bestimn;tten Nennwert lauten, sondern nach
Belieben jederzeit durch Einzahlungen erhöht und durch
Bezüge vermindert werden können. Nach den « Bes<lheini-
gungen » werden dagegen bestimmte Kapitalbeträge auf
einige Jahre fest a,ngelegt und sind auch nachher nur als
Ganzes und auf bestimmte Termine kündbar. Damit werden
selbständige Schuldverhältnisse begründet; selbst wenn
sie formell auf einem bestehenden Kontokorrent- oder
Depositenkonto belassen und die Zinsen jeweils darauf gut-
geschrieben werden sollten, so werden sie tatsächlich
daraus losgelöst und verselbständigt, da für diese Beträge
andere Bestimmu,ngen gelten als für jenen. Diese selbstän-
digen Schuldverhältnisse bezw. die darüber ausgestellten
Bescheinigungen sind ihrem Inhalt nach Kassenobliga-
tionen. Sie unterscheiden sich von den Obligationen, welche
die Rekurrentin für das gewöhnliche Publikum ausgibt,
nur durch die Bezeichnung und die äussere Form. Gemäss
Art. 5 St V ist jedoch für die Abgabepflicht der wahre
Inhalt der Urkunden oder Geschäfte massgebend; auf die
äussere Form ist nicht abzustellen, im vorliegenden Falle
noch umso weniger, als sie ganz offensichtlich gewählt
wurde, um die Emissions- und Couponabgabe zu umgehen.
Mit der Feststellung, dass die streitigen Bescheinigungen
Kassenobligationen im Sinne von Art. 10 StG sind, entfällt
die Anwendbarkeit von Art. II StG, "dessen Verletzung die
Rekurrentin behauptet.
2. -' Die gleichen Erwägungen wie für die Emissions-
abgabe gelten auch für die Couponabgabe, da die Voraus-
setzungen der Abgabepflicht in beiden Fällen dieselben
sind. Gegenstand der Stempelabgabe auf Coupons sind
gemäss Art. 3 Abs. 1 CG die Coupons der im Inland aus-
gegebenen Obligationen, die in lit. a gleich umschrieben
werden wie in Art. 10 StG. Sind sie, wie im vorliegenden
Falle, ohne Coupons ausgegeben, so tritt gemäss Abs. 2
an Stelle der Coupons die zur Gutschrift oder überweisung
der Zinsen dienende Urkunde oder das Wertpapier selbst,
soweit es die Funktion von Coupons miterfüllt. Auch die
Bundesroohtliche Abgaben. N° 61.
397
Gleichstellung anderer Bankguthaben mit Obligationen
und deren allfällige Befreiung von der Abgabe ist in Art. 5
CG gleich geordnet wie in Art. II StG, auf den übrigens
darin. verwiesen wird. Die von der Rekurrentin zur Ver-
urkundung von Depositenguthaben öffentlich-rechtlicher
Körperschaften ausgegebenen Bescheinigungen unterliegen
mithin sowohl der Emissions- als auch der Couponabgabe.
61. Auszug aus dem Urten vom 28. September 1945 i. S. eidtl_
Steuen'erwaltung gegen Betonstrassen A.-G.
Wehrsteuer :
1. Der steuerbare Reingewinn der Aktiengesellschaften umfasst
den gesamten im Laufe der Rechnungsperiode eingetretenen
Vermögenszuwachs, nicht nur den Betriebsgewinn.
2. Vor Abschluss der Gewinn- lmd Verlustrechnung ausgeschiedene
~osten ~ind in die Gewinnberechnung einzubeziehen, insoweit
Ihnen mcht der Charakter geschäftsmässig begründeter Un-
kosten, Abschreibungen oder Riick8tellungep, zukommt.
3. Rückstellungen sind geschäftsmässig begründet, wenn sie zur
Deckung im Laufe der Geschäftsperiode eingetretener Verlust-
gefahren oder zur Sichenmg unsicher gewordener Posten vorgc-
p,ommen worden sind.
4. Rückstellungen aus Betriebszuschüssen der Aktionäre einer
industriellen Hilfsunternelimung als Bestandteile des steuer-
baren Reingewinns.
Impot pour la defens6 nationale :
1. Le benMice net imposable des societes anonymes comprend
toute l'augmentation de la fortune survenue pendant lq. periode
de calcul et non pas seulement le benefice provenant de rexploi-
tation.
2. Tous les prelevements operes avant la clöture du compte de
profits et pertes doivent etre comptes comme benefice net a
moins qu'Hs n'aient servi, dans les limites autorisees par l'usage
commercial, a payer des frais generaux, a faire des amortisse-
mentsou a constituer des reserves d'amortissement.
3. Les reserves d'amortissement sont autorisees par l'usage com-
mercial lorsqu'elles couvrent des risques de pertes survenus
pendant l'exercice Oll a,."!surent des actifs devenus douteux.
4. Lorsqu'une entreprise servant a. soutenir une industrie touche
de ses actionnaires des versements suppIementaires pour son
exploitation et constitue par ce moyan des reserves d'amor-
tissement, ces reserves sont imposees a titrc de benMice net.
Itnposta per la difesa ncreionale :
1. L'utile netto imponibile delle societa anonime comprende
l'~ntero aumento della sostanza verificatosi durante il periodo
dl calcolo e non soltant-o rutile proveniente dall'esercizio.