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71_I_397

BGE 71 I 397

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Kontokorrent- und Depositenkonten ist jedoch, dass sie

nicht auf einen bestimD;lten Nennwert lauten, sondern nach

Belieben jederzeit durch Einzahlungen erhöht und durch

Bezüge vermindert werden können. Nach den « Bescheini-

gungen» werden dagegen bestimmte Kapitalbeträge auf

einige Jahre fest angelegt und sind auch nachher nur als

Ganzes und auf bestimmte Termine kündbar. Damit werden

selbständige Schuldverhältnisse begründet; selbst wenn

sie formell auf einem bestehenden Kontokorrent- oder

Depositenkonto belassen und die Zinsen jeweils darauf gut-

geschrieben werden sollten, so werden sie tatsächlich

daraus losgelöst und verselbständigt, da für diese Beträge

andere Bestimmungen gelten als für jenen. Diese selbstän-

digen Schuldverhältnisse bezw. die darüber ausgestellten

Bescheinigungen sind ihrem lnhalt nach Kassenobliga-

tionen. Sie unterscheiden sich von den Obligationen, welche

die Rekurrentin für das gewöhnliche Publikum ausgibt,

nur durch die Bezeichnung und die äussere Form. Gemäss

Art. 5 StV ist jedoch für die Abgabepflicht der wahre

Inhalt der Urkunden oder Geschäfte massgebend; auf die

äussere Form ist nicht abzustellen, im vorliegenden Falle

noch umso weniger, als sie ganz offensichtlich gewählt

wurde, um die Emissions- und Couponabgabe zu umgehen.

Mit der Feststellung, dass die streitigen Bescheinigungen

Kassenobligationen im Sinne von Art. 10 StG sind, entfällt

die Anwendbarkeit von Art. II StG, 'dessen Verletzung die

Rekurrentin behauptet.

2. -Die gleichen Erwägungen wie für die Emissions-

abgabe gelten auch für die Couponabgabe, da die Voraus-

setzungen der Abgabepflicht in beiden Fällen dieselben

sind. Gegenstand der Stempelabgabe auf Coupons sind

gemäss Art. 3 Abs. 1 CG die Coupons der im Inland aus-

gegebenen Obligationen, die in lit. a gleich umschrieben

werden wie in Art. 10 StG. Sind sie, wie im vorliegenden

Falle, ohne Coupons ausgegeben, so tritt gemäss Abs. 2

an Stelle der Coupons die zur Gutschrift oder Überweisung

der Zinsen dienende Urkunde oder das Wertpapier selbst,

soweit es die F1.mktion von Coupons miterfüllt. Auch die

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 61.

397

Gleichstellung anderer Bankguthaben mit Obligationen

und deren alHällige Befreiung von der Abgabe ist in Art. 5

CG gleich geordnet wie in Art. II StG, auf den übrigens

darin verwiesen wird. Die von der Rekurrentin zur Ver-

urkundung von Depositenguthaben öffentlich-rechtlicher

Körperschaften ausgegebenen Bescheinigungen unterliegen

mithin sowohl der Emissions- als auch der Couponabgabe.

61. Auszug aus dem Urtell vom 28. September 1945 i. S. eidg.

Steuerverwaltung gegen Betonstrassen A.~G.

Wehrsteuer :

1. Der steuerbare Reingewinil der Aktiengesellschaften umfasst

den gesamten im Laufe der Rechnungsperiode eingetretenen

Vermögenszuwachs, nicht nur den Betriebsgewinn.

2. Vor Abschluss der Gewinn-l.md Verlustrechnung ausgeschiedene

~osten ~ind in die Gewinnberechnung einzubeziehen, insoweit

Ihnen DIcht der Charakter geschäftsmässig begründeter Un-

kosten, Abschreibungen oder Riickstellunge/.l zukommt.

3. Rückstellungen sind geschäftsmässig begründet, wenn sie zur

Deckung im Laufe der Geschäftsperiode eingetretener Verlust-

gefahren oder zur Sicherung unsicher gewordener Posten vorge-

/.lommen worden sind.

4. Rückstellungen aus Betriebszu..'lChüssen der Aktionäre einer

industriellen Hilfsunternehmung als Bestandteile des steuer-

baren Reingewinns.

Imp8t pour la dejense nationale:

1. Le benefice net imposable des societes anonymes comprend

toute l'augmentation de Ja fortune survenue pendant IIJ. periode

de calcuJ et non pas seulement le benefice provenant de l'exploi-

tation.

2. Tous les prelevements operes avallt la clöture du compte da

profits et pertes doivent etre comptes comme benefice net a

moins qu'ils n'aient servi, dans les limites autorisees par l'usage

commercial, a payer des frais generaux, a faire des amortisse-

mentsou a constituer des reserves d'amortissement.

3. Les reserves d'amortissement sont autorisees par l'usage corn-

mercial lorsqu'elles couvrent des risques de pertes survenus

pendant l'exercice ou a.'!surent des actifs devenus douteux.

4. Lorsqu'une entreprise servant a soutenir une industrie touche

de ses actionnaires des versements suppIementaires pour son

exploitation et constitue par ce moyen des reserves d'amor-

tissement, ces reserves sont imposees a titre de benefice net.

lmposta per la difesa nazionale :

l. L'utile netto imponibile delle societa anonime comprende

l'intero aumento della sostanza verificatosi durante il periodo

di ealcolo e non soltanto l'utile proveniente dall'esercizio.

398

Verwaltungs. und Diaziplinarrechtspflege.

2. Tutti i prelevamenti operati prima delIa chiusura deI conto

profitti e perdite debbono essere contati come utile netto,

salvo che abbiano servito, nei limiti autorizzati dall'uso com-

merciale, a pagare spese generaIi, a fare degli ammortamenti

o 'a eostituire df'lle riserve d'ammortamento.

3. Le riserve d'ammortamento sono autorizzate dall'uso conuner-

eiale quando coprono dei risehi di perdite sopraggiunti durante

l'esereizio 0 assicurano delle attivita diventate dubbie.

4. Quando un'azienda industriale ausiliaria riceve dai suoi aziol1isti

dei versamenti supplementari pel suo esercizio e costituisee

eosi delle riserve d'ammortamento, queste riserve sono imposte

eome utile netto.

A. -

Die Betonstrassen A.-G. (BAG) ist 1929 errichtet

worden als Hilfsunternehmung der dem schweizerischen

Cementsyndikat E. G. Portland angeschlossenen Firmen.

Ihr Zweck ist nach § 2 der Statuten die Förderung des

Betonbaues im allgemeinen illld insbesondere des Baues

von Betonstrassen. Sie sucht den Zweck zu erreichen durch

alle ihr dienlich erscheinenden Mittel, wie Propaganda,

Beratung, Bauleitung, eventuell auch Bau von Beton-

strassen und durch Beteiligung an andern Unternehmungen

ähnlicher Art. Das Aktienkapital beträgt Fr. 300,000,-,

eingeteilt in 600 Namensaktien von Fr. 500.-. Diese

sind, ausgenommen die Pflichtaktien des Mitgliedes des

Verwaltungsrates und Vizepräsidenten der Unternehmung,

ausschliesslich in den Händen der Mitglieder des Syndikats

(Cementfabriken).

Die BAG ist hervorgegangen aus einem Studien bureau

ohne Rechtspersönlichkeit, das 1925 dem Cementsyndikat

angeschlossen und seither von diesem unterhalten und

Imter Mitwirkung der Fabriken finanziert wurde. Erfah-

rungen im Ausland hatten gezeigt, dass der Bau von

Betonstrassen ein bedeutendes Mass von Kenntnissen und

Erfahrtmgen sowie Sorgfalt in der Ausführung erfordert,

weshalb es als nicht tunlieh erachtet wurde, ihn den Unter-

nehmern zu überlassen.

Es handelte sich darum, alle Erfahrungen im Bau von

Betonstrassen zu sammeln, von zentraler Stelle aus auszu-

werten, den Bau von Betonstrassen zu überwachen und

auf Grund der gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse

BundesrechtIiche Abgaben. N° 61.

399

zweckmässig und einheitlich zu propagieren. Dies führte

im Jahre 1925 zu der Errichtung des Studienbureaus, und,

als sich der Betonbelag in der Schweiz. gut einführte und

seine weitere Entwicklung zu erwarten war, zu dem Aus-

bau des Bureaus in die BAG, wobei deren Aufgaben die

gleichen geblieben sind, wie diejenigen des ehemaligen

Studienbureaus.

Die BAG projektiert Betonstrassen, berechnet deren

Kosten, stellt Kostenvoranschläge auf und überwacht die

Ausführung. Bau und Ausführung selber werden entweder

direkt durch den Bauherrn (Bund, 'Kanton, Gemeinde oder

Private) oder durch die BAG, auf Grund eines Pauschal-

vertrages mit den Bauherren, einem Unternehmer über-

geben. Die BAG beschränkt sich darauf, einen Ingenieur

oder Techniker zu stellen, der die örtliche Bauleitung

ausübt und die Ausführung der Beläge fortlaufend kon-

trolliert.

Die Entschädigung, die sie für ihre Bemühungen vom

Bauherrn verlangt, muss aus Konkurrenzgründen (im

Wettbewerb mit andern Strassenbelägen) niedrig gehalten

werden und vermag die Unkosten der BAG bei weitem

nicht zu decken. Diese ist daher auf Zuschüsse angewiesen,

die ihr vom Syndikat zur Verfügung gestellt werden teils

aus eigenen Mitteln, teils aus Mitteln, die das Syndikat

bei den Zementfabriken speziell für diesen Zweck e~zieht

in Form von Beiträgen in der Höhe von Fr. 1.- bis 2.-

pro Wagen in der Schweiz gelieferten Cementes.

Seit 1936 übernimmt die BAG sodann, im Rahmen ihrer

Aufgabe der Propagierung des Baues von Cementstrassen

den Unterhalt der unter ihrer Leitung gebauten Cement-

strassen bis auf die Dauer von 20 Jahren, also weit über

die in der Bauwirtschaft übliche Garantiezeit von 2-5 Jah-

ren hinaus, gegen eine Vergütung von 2 Rappen pro

Quadratmeter und Jahr, welche Entschädigung aller Vor-

aussicht nach, jedenfalls in späteren Jahren, zur Deckung

der ihr aus der übernahme der Unterhaltsgarantie erwach-

senden Unkosten nicht ausreichen dürfte, sodass sie auch

400

Ve~a1tungs. und Disziplinarrechtspflege.

in dieser Beziehung aUf Zuschüsse der Cementindustrie

angewiesen ist. Die Schweizerischen Cementfabriken haben

da4er der BetonstrassEm A.-G. über ihre jährlichen Bei-

träge hinaus, wiederum du,rch Vermittlung des Syndikates,

Reserven zur Verfügung gestellt.

Der Rechtsstreit dreht sich im wesentlichen um die

Behandlung dieser Leistungen des Syndikats und der ihm

angeschlossenen Cementfabriken bei der Berechnung des

für die Wehrsteu,erbemessung massgebenden Reingewinns.

Die Steue~behörden stellen sich auf den Standpunkt, dass

die Leistungen in die Reingewinnberechnung einzubeziehen

sind; die Steuerpflichtige bestreitet die Richtigkeit dieser

Lösung.

B. -

Die kantonale Rekurskommission hat den Rein-

gewinn und das der Ergänzungssteuer unterliegende

Kapital entsprechend einem Eventualbegehren der Steuer-

pflichtigen festgesetzt. Sie geht davon aus, dass die

Einnahmen aus den Leistungen der Bauherren die

Unkosten der BAG nicht decken und ein Reingewinn

nur dann anzunehmen ist, wenn die Zuwendungen

der E.G. Portland und der Cementfabriken in die Be-

rechnung einzubeziehen sind. Unter Berufung auf ein

von der Steuerpflichtigen eingelegtes Gutachten des

Herrn Prof. BLUMENSTEIN in Bern wird. ausgeführt, nach

Art. 49, lit. b WStG .könne nur der aus dem Geschäfts-

ergebnis resultierende Reingewinn steuerrechtlich erfasst

werden. Die Zuwendungen der Cementfabriken seien

nicht Teile des Geschäftsergebnisses und kämen auch

nicht im Saldo der' Gewinn- und Verlustrechnung zum

Ausdruck (sie waren direkt auf Kapitalrechnung ver-

bucht worden); daher seien sie auch für die Steuerbe-

rechnung gemäss Art. 49, lit. a WStB nicht in Betracht

zu ziehen. Aber selbst dann, wenn entgegen dieser Auf-

fassung unentgeltliche (nicht betriebliche) Zuwendun-

gen Dritter im allgemeinen zum Geschäftsgewinn gehören

sollten, würde sich hier eine Sonderbehandlung rechtfer-

tigen, weil mit den Zuschüssen an die Betonstrassen A.-G.

~desrechtliche Abgaben. N° 61.

401

ein ausgesprochener Sanierungszweck verfolgt werde. Ohne

die Beiträge der Fabriken könnte die Betonstrassen A.-G.

ihren Verpflichtungen niemals nachkommen, und soweit

sie scheinbar Gewinn erzielt habe, handle es sich um

Sanierungsgewinne, die nicht zum steuerbaren Reingewinn

gerechnet werden könnten. Bei einzelnen Posten wird

sodann die Einbeziehung in die Gewinnberechnung auch

abgelehnt, mit der Begründung, dass sie das Jahr 1939

betreffen oder unter die Wehropferamnestie fallen (Ent-

scheid vom 3. November 1944).

O. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung erhebt die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den ange-

fochtenen Entscheid aufzuheben. Zur Begründung wird

im wesentlichen ausgeführt, der Besteuerung unterliege

der Reingewinn, der auf Grund richtig geführter Bücher

du,rch die Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werde

als Vermehrung des Vermögens gemäss Schlussbilanz

gegenüber Eröffnungsbilanz (Art. 49, Abs. 1, lit. a WStB),

wobei die vor Berechnung des Saldos der Gewinn- und

Verlustrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäfts-

ergebnisses einzubeziehen (Art. 49, Abs. 2 lit.b), die

geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rück-

stellungen dagegen auszuschliessen seien (Art. 49, Abs. 1,

lit. c). Die Besteuerung sei ~icht beschränkt auf den im

Betriebe erwirtschafteten Geschäftsertrag, sondern sie

erfasse das ganze Ergebnis aus der Zusammenstellung

sämtlicher während der Geschäftsperiode eingetretenen

Gewinne und Verluste,.

Die BAG erhalte zwar von den Bauherren weniger, als

sie zur Deckung ihrer Unkosten für Projekte und Bau-

leitung und zur Erfülhmg ihrer Garantiev(1rpflichtungen

aufwenden Dlüsse. Doch habe sie weitere regelmässige

Einnahmen in den Zuschüssen der E. G. Portland und der

Cementfabriken. Diese Zuschüsse seien entgeltliche Lei-

stungen, da ihnen die Leistungen gegenüberständen, die

die BAG fortlaufend' durch Eingehen von Garantiever-

pflichtungen, Tragen von Unterhaltskosten, durch For-

26

AB 71 I -

1945

402

Verwaltungs. und DisziplinarrechtspHege.

schungsarbeiten und andere Dienste erbringe. Bei den Zu-

schüssen handle es sich um Leistungen, welche die Cement-

fab:rikanten nicht in inrer Eigenschaft als Aktionäre, son-

dern als Dritte erbringen. Die Leistungen seien Teile des

steuerbaren Reingewinnes, da sie den Gewinnsaldo der

BAG erhöhen. Wohl müsse die Gesellschaft, um ihren Ver-

pflichtungen gegenüber den Cementfabrikanten nachkom-

men zu können, die nötigen Rückstellungen für die Stras-

senunterhaltskosten usw. machen. Soweit aber die Bei-

träge über das hinausgehen, was die Gesellschaft für

steuerlich zulässige Aufwendungen, Abschreibungen und

Rückstellungen benötigt, seien sie steuerbarer Reingewinn.

Die Einbeziehung dieser Leistungen in die Gewinnberech-

nung sei übrigens auch wirtschaftlich gerechtfertigt, da die

Beiträge bei den Unternehmungen, die sie erbringen,

geschäftsmässig begründete Unkosten seien, sodass ihre

Nichtberücksichtigung zu einem zweimaligen. Abzug bei

der Steuerberechnung führen würde.

D. -

Die aargauische Rekurskommission verweist auf

die Begründung ihres Entscheides, die Beschwerdebeklagte

beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

unter Kostenfolge und führt unter Berufung auf zwei

Rechtsgutachten, die sie sich am 12. April und 15. Juli

1944 durch Herrn Prof. Dr. Ernst Blumenstein in Bern und

Herrn Obergerichtspräsident Dr. J. Plattner in Wein-

feIden hat erstatten lassen, im wesentlichen aus, die BAG

gehe nicht auf die Erzielung von Gewinnen aus. Seit vielen

Jahren deckten ihre Einnahmen die Unkosten nicht,

sodass sie auf Zuschüsse ihrer Aktionäre, auf eine dauernde

Sanierung (Zuschüsse der Aktionäre) angewiesen sei. Es

sei festzuhalten, dass diese Zuwendungen nicht auf ver-

traglichen Abmachungen beruhen und nicht als geschul-

dete Entgelte für geschäftliche Leistungen derBAG und

daher nicht als in deren Betrieb erzielter Reingewinn

charakterisiert werden dürften.

Unentgeltliche Zuwendungen seien aber auch nach

Steuerrecht nicht Reingewinne einer Aktiengesellschaft.

BlPldesrechtliche Abgaben. N° 61.

403

Ferner sei zu berücksichtigen, dass diese Zuwendungen

von den Aktionären zu Sanierungszwecken gemacht wür-

den, was sie als Sanierungsgewinne erscheinen lasse.

Die Steuerverwaltung gehe zutreffend davon aus, dass

nach Art. 48 und 49, lit. a WStB der Saldo der nach allge-

meinen handelsrechtlichen Regeln über die kaufmännische

Buchführung erstellten Gewinn- und Verlustrechnung die

Grundlage für die Bemessung des steuerba;ren Reinge-

winnes bilde. Unzutreffend sei aber die Folgerung, dass die

Vermehrung des Vermögens gemäss Schlussbilanz gegen-

über dem Vermögen gemäss Eröffnungsbilanz den handels-

rechtlich massgebenden Gewinn darstelle. Dieser Schluss

gehe aus Art. 957 ff. und 662, Ziff. I OR nicht hervor und

er stehe auch, in seiner absoluten Fassung, im Widerspruch

zu den Gepflogenheiten der kaufmännischen Buchführung.

Der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung sei lediglich

einer von verschiedenen Posten der Bilanz. Er zeige die

Veränderung (Vermehrung oder Verminderung) des Ver-

mögens an, die sich aus dem Ergebnis des Geschäftsbe-

triebes ergebe und in der Bilanz zum Ausdruck kommen

müsse. Ausserordentlicher Vermögenszuwachs, der mit der

Geschäftsführung und ihren Resultaten in keinem Zusam-

menhang stehe (wie Erbschaften, Vermächtnisse, Schen-

kungen), sei nicht durch die Gewinn- und Verlustrechnung

auszuweisen. Es komme auf die Rentabilität an, a~ das,

was eine Aktiengesellschaft mit ihren eigenen Mitteln in

einem.Jahre erwirtschaftet habe. Dies sei schon zu schlies-

sen aus Art. 49 WStB, wo von ce steuerbarem Reingewinn»

die Rede sei. Von einem Gewinn in wirtschaftlichem und

namentlich in unternehmungstechnischem Sinne könne

aber nicht gesprochen werden, wenn dem Steuerpflichtigen

ohne sein Zutun und ohne dass er einen rechtlichen An-

spruch darauf hat, eine freiwillige Zuwendung gemacht

werde. Freiwillige Zuwendungen, wie Erbschaften, Ver-

mächtnisse, Schenkungen seien gemäss Art. 21, Abs. 3

WStB ausdrücklich vom steuerbaren Einkommen ausge-

nommen. Allerdings schliesse das Bundesgericht Nachlässe

404

Verwaltungs- und Disziplinarroohtspfiege.

auf Forderungen, ScheIikungen und ähnliche Zuwendungen

nicht von der Gewinnberechnung aus (Urteil vom 20. Fe-

bruar 1941 i. S. Film- 'und Kinematographen A.-G., nicht

publiziert). Doch hätten die Zuwendungen der Aktionäre

der BAG einen anderen Entstehungsgrund als der begriffs-

mässige Gewinn und man rechne sie in Doktrin und Praxis

nicht dazu. Es handllil sich um Schaffung zweckgebundener

Reserven und eine dauernde Sanierung der BAG.

Anderseits aber zähle auch das Bundesgericht nicht

unbedingt jede Vermögensvermehrung zum steuerrechtlieh

relevanten Gewinn. Es schliesse Gewinne aus dem Verkauf

eigener Aktien davon aus (BGE 62 I S. 10l), ebenso Agio-

gewinne bei ErhöhUng des Gesellschaftskapitals (BGE 56 I

S. 231, 58 I ll).

Sodann bringe der WStB zum Ausdruck, dass unter

Reingewinn das

ce Geschäftsergebnis » zu verstehen sei

(Art. 49, lit. b). Dass es so sei, folge auch aus der Natur

der Besteuerung nach der Ertragsintensität (Art. 57). Nach

Art. 49 WStB sei der Steuerpflichtige berechtigt, aus dem

Reingewinn gewisse Rückstellungen auszuscheiden. Damit

solle vermieden werden, dass der Steuerpflichtige von der

Substanz zehren muss, er dürfe mögliche Verluste, Wert-

verminderungen, Risiken usw. berücksichtigen. « Wenn

nun schon aus dem Reingewinn Reserven ausgeschieden

werden dürfen und vom Gesetzgeber mit Absicht geschont

werden, um; wie viel mehr muss dieser Grundsatz der

Schonung Gültigkeit haben, wenn einem Steuerpflichtigen

Sanierungsreserven und Rückstellungen vom Aktionär

zur Verfügung gestellt werden, welche die steuerpflichtige

Firma nicht aus ihrem Ertrag erwirtschaftet hat und ohne

die sie den Konkurs anmelden müsste ? »

Selbst wenn die Argumentation der eidg. Steuerverwal-

tung richtig wäre, so müsste die Frage doch unter Berück-

sichtigung von Treu und Glauben und wirtschaftlicher

Vernunft zu Gunsten der Beschwerdebeklagten entschieden

werden. Denn es widerspreche jeder Gerechtigkeit und

jeder wirtschaftlichen Vernunft, dass eine AktiengeseU-

Bundesroohtliche Abgaben. N° 61.

405

schaft, die nur durch Zuwendungen ihrer Aktionäre durch-

gehalten werden könne, diese Zuwendungen als Reinge-

winn sollte versteuern müssen. « Es unterliegt keinem

Zweifel, dass die Aktionäre der Betonstrassen A.-G. auch

so hätten vorgehen können, dass sie der Betonstrassen

A.-G. Jahr für Jahr nur so viel Zuwendungen machten, um

den in jedem Jahr entstehenden Verlust auszugleichen.

Auch nach dem Standpunkte der eidg. Steuerverwaltung

wäre dann ein « Reingewinn » nicht entstanden. Weil nun

aber die Aktionäre, vernünftigen wirtschaftlichen Über-

legungen folgend, einen Fonds angelegt haben, um künftige

sichere Verluste decken zu können, sollen nun diese

Zuwendungen der Gewinn-

und Verlustrechnung hin-

zugerechnet und steuerrechtlich als Reingewinn behandelt

werden. I)

Mit ihren Leistungen an die BAG kämen die Cement-

fabriken und die E. G. Portland nicht Verpflichtungen

nach; die Verpflichtungen der Fabriken seien erschöpft

in der Lieferung eines den Normen entsprechenden Cemen-

tes. Vielmehr handle es sich darum, der BAG beizuspringen

und Reserven zur Verfügung zu stellen, da diese ihre

tatsächlichen Kosten aus den Beiträgen der Bauherren

nicht zu decken vermöge. Dabei lei~ten die Cement-

fabriken der Allgemeinheit und dem Lande einen Dienst,

und es sei unbillig, der BAG diese Zuschüsse wegzusr,euern.

Die Leistungen seien·. durchaus freiwillig; sie seien denn

auch eingestellt worden, als der schlechte Geschäftsgang,

der zufolge der Cementrationierung eingetreten war, sie

nicht mehr erlaubte.

Der Zweck der Leistungen könne nur darin bestehen,

Defizite der BAG zu decken. Das Ergebnis dieser Leistun-

gen stelle daher für die BAG einen Sanierungsgewinn dar,

eine ständig neue Auffüllung des Kapitals. Dass aber

Sanierungsgewinne und Kapitalaufiüllungen nicht zum

steuerbaren Reingewinn gerechnet werden könnte, werde

auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Belanglos sei, dass jeweils Aktionäre, die an den Cement-

406

Verwaltungs. und Diaziplinarreohtspfiege.

lieferungen nicht beteiligt waren, keine Beiträge zu leisten

hatten.

.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der eidg. Steuer-

verwaltung gutgeheissen.

Aus den Erwägungen:

1. -

Nach Art. 49 WStB bildet der Saldo der Gewinn-

und Verlustrechnung die Grundlage für die, Berechnung

des steuerbarenReingewinnes von Aktiengesellschaften

(Abs. llit. a). Er wird erhöht um Posten, die im Laufe des

Geschäftsjahres oder anlässlich des Bilanzabschlusses vor-

weg ausgeschieden worden waren, obgleich ihnen der

Charakter geschäftsmissig begründeter Unkosten, Ab-

schreibungen oder Rückstellungen nicht zukommt (lit. b

und c). Das Gesetz stellt also ab auf das Ergebnis eines auf

Grund von Jahresbilanzen nach dem System der doppelten

Buchführung erstellten Rechnungsabschlusses, wie er für

Aktiengesellschaften (abweichend von den allgemeinen

Mindestvorschriften über kaufmännische Buchführung,

Art. 957 f. OR) obligatorisch ist (Art. 662, 698, Ziff. 30R).

Damit ist aber zum Ausdruck gebracht, dass die Besteue-

rung nicht auf die Betriebsergebnisse beschränkt ist, son-

dern das Gesamtergebnis der im Laufe der massgebenden

Geschäftsperiode eingetretenen Geschäftsvorfälle umfasst,

ausserbetriebliche inbegriffen (vgl. HIS: Obligationenrecht,

IV. Abteilung, S. 378, Ziff. 44 und 45 zu Art. 957, S. 386,

Ziff. II und 12 zu Art. 958; ferner WIELAND : Handels-

recht I S. 315; REHM : Bilanzen, S. 319 ff., bes. S. 321).

Der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung weist, in einer

ordnungsgemäss geführten doppelten Buchführung, als

Reingewinn oder Reinverlust grundsätzlich die Vermeh-

rung oder die Verminderung aus, die das Geschäftsver-

mögen in der Geschäftsperiode erfahren hat (HIS, a.a.O.

S. 387, Ziff. 13 zu Art. 958; ferner REHM : Bilanzen S. 321,

§ 83, lit. c), soweit es sich nicht um Vermehrung des sta-

tutarischen Grundkapitals durch Einlagen von aussen,

nicht aus Mitteln der Gesellschaft handelt. Demgemäss

Bundesreohtliche Abgaben. N0 61.

407

werden sämtliche aus Anlass des Geschäftsbetriebes be-

wirkten Vermögensvermehrungen, auch dem Unternehmen

zugedachte Geschenke, dem Reinvermögen am Schlusse

des Geschäftsjahres zugerechnet, und damit als Vermö-

gensvermehrungen (Gewinnbestandteile) behandelt (WIE-

LAND: a.a.O. S. 315). Das Bundesgericht ist auf dieser

Grundlage stets davon ausgegangen, dass die eidgenössi-

schen Steuergesetze den cReingewinn der Aktiengesell-

schaften als Vermögensstandsgewinn erfassen, entsprechend

den Grundsätzen des Obligationenrechts über den Rech-

nungsabschluss der zu doppelter Buchführung verpflich-

teten Unternehmungen, wobei, soweit das Gesetz nicht

ausdrücklich etwas anderes verfügt, alle Vermögensver-

mehrungen erfasst werden, sowohl diejenigen, die auf der

eigentlichen Betriebstätigkeit beruhen, als auch ander-

weitiger Vermögenszuwachs (Urteile vom 18. Dezember

1940 i. S. Regal Trust A.-G., vom 20. Februar 1941 i. S.

Film- und Kinematographen A.G. und vom 31. März 1941

i. S. Paul Müller A.G., nicht publiziert). Die diese Auf-

fassung ablehnenden Darlegungen der Beschwerdegeg-

nerin übersehen die bestehende Ordnung im Gesetz. Sie

könnten höchstens allenfalls de lege ferenda in Betracht

fallen. Ihre Berechtigung ist hier nicht zu erörtern.

Die zivilrechtlichen und die hier anwendbaren steuer-

rechtlichen Vorschriften über Bilanzierung und Gewinn-

berechnung weichen im Wesentlichen lediglich insofern

von einander ab, als das Zivilrecht für die Bewertung der

Aktiven in der Bilanz grundsätzlich nur die Höchstansätze

bestimmt und dem Unternehmer die Möglichkeit lässt,

aus dem Reingewinn in einem gewissen Umfange stille

Reserven anzulegen (Art. 663, 665-667 OR), während die

steuerliche Gewinnberechnung das ganze Jahresergebnis,

auch Einlagen in stille Reserven, erfassen muss (BGE 62 I

S. 102, S. 149 f. und S. 157 f., 70 I S. 329). Hier ist dieser

Unterschied indessen ohne Bedeutung, da es sich um die

Steuerbarkeit von Einlagen in offene Reserven handelt.:

Dass die Besteuerung der Aktiengesellschaften im Sinne

408

V erwaltung~. und Disziplinarrechtspftege.

der Beschwerdeantwort auf die Betriebsgewinne beschränkt

wäre, lässt sich also aus dem Gesetze nicht ableiten. Dieses

stellt ausdrücklich auf die Gewinn-und Verlustrechnung

nicht auf eine Betriebsrechnung ab und ordnet die Be-

steuerung des Reingewinnes, nicht des Betriebsgewinnes

an. Die Vorschrift in Art. 49, Abs. 1, lit. b WStB, wonach

alle vor Berechnung des Saldos ausgeschiedenen « Teile

des Geschäftsergebnisses » in die Gewinnberechnung einzu-

beziehen sind, ist im Rahmen dieser Ordnung zu verstehen.

Der französische Text spricht denn auch unmissverständ-

lich von « prelevements» schlechthin. Wenn in Art. 57

wiederum von « Reingewinn» die Rede ist, so kann

darunter nichts anderes verstanden werden, als der nach

Art. 49 berechnete, steuerbare Reingewinn. Art. 21, Abs. 3

WStB schliesslich enthält eine Sondervorschrift, Ausnah-

mebestimmung im Rahmen der Einkommensbesteuerung

natürlicher Personen, und es besteht -

ohne ausdrückliche

Anordnung -

kein Grund, sie auf Steuersubjekte anzu-

wenden, für die das Gesetz eine Besteuerung nach grund-

sätzlich andern Gesichtspunkten vorschreibt. übrigens

handelt es sich hier nicht um Eingänge aus Schenkung.

Art. 21, Abs. 3 WStB würde daher überhaupt nicht zu-

treffen.

3. -

Als vor Abschluss der Gewinn- und Verlustrech-

nung ausgeschiedene Beträge sind die vier noch umstrit-

tenen Reservestellungen zum SaldO" der Gewinn- und Ver-

lustrechnung hinzuzurechnen, sofern sie sich nicht als

geschäftsmässig begründete Unkosten, Abschreibungen

oder Rückstellungen darstellen (Art. 49, Abs. 1, lit. b und cl.

In Frage kommt nur der Gesichtspunkt der Rückstellung.

Rückstellungen sind geschäftsmässig begründet, wenn sie

dazu bestimmt sind, im Laufe der Geschäftsperiode un-

sicher gewordene Positionen zu sichern oder während

dieses Zeitraumes eingetretenen Verlustgefahren zu begeg-

nen (BGE 70 I S. 330; vgl. auch 69 I S. 275). Rückstel-

lungen, die zu anderen Zwecken bestimmt sind, müssen

gemäss Art. 49, Abs. llit. c WStB in die Gewinnberechnung

einbezogen werden. Die hier streitigen Rückstellungen

Bundesrechtliehe Abgaben. No 61.

409

die~e~ aber weder· der Sicherung unsicher gewordener

PosItIonen, noch dem Ausgleich von Risiken. Sie sind viel-

mehr Rücklagen, aus denen später Betriebsauslagen ge_

deckt werden sollen. Solche Rücklagen sind Bestandteil

des Reingewinnes.

Nach der Ordnung des Wehrsteuerbeschlusses wird die

Steuer vom Einkommen natürlicher und vom Reingewinn

juristischer Personen auf dem durchschnittlichen Ergebnis

genau bestimmter Zeiträume (Berechnungsperioden) er-

hoben (Art. 41 und 58 WStB). Der für natürliche Personen

massgebende Steuersatz ist progressiv, erhöht sich mit

steigendem Einkommen (Art. 40 und Tarif I und 11 des

WStB), derjenige der Aktiengesellschaften und Gesell-

schaften mit beschränkter Haftung richtet sich innerhalb

2 und 8 % nach dem Verhältnis des Reingewinns zu

Kapital und Reserven (Art. 57 WStB). Es liegt auf der

Hand, dass es im Rahmen einer derartigen Ordnung nicht

dem Belieben des Steuerpflichtigen überlassen sein kann

die Höhe der jährlichen Reingewinne dadurch zu beein~

Bussen, dass er nach seinem Ermessen die Ergebnisse der

~erechn~gsperioden unter einander ausgleicht, diejenigen

emer Penode zugnnsten oder zulasten einer andern ver-

mindert oder erhöht. Die Bemessung des Einkommens und

des Reingewinns unterliegt vielmehr einer bestimmten

allgeme~ gültigen Ordnung : die Abzugsberechtigung f~

AbschreIbungen und Rückstellungen wird dem Gesichts-

punkte geschäftsmässiger Begründetheit unterworfen. Da-

nach müssen Betriebsunkosten in dem Jahre abgezogen

werden, dem sie zugehören, und können nicht durch Inan-

spruchnahme von Steuerfreiheit für Rückstellungen vor-

weggenommen, in die Rechnung einer andern voraus-

gehenden Berechnungsperiode verlagert werden. Der An-

trag auf Einbezug der für spätere Verwendung im Betriebe

zurückgelegten Beträge ist daher begründet, soweit er sich

auf Rücklagen aus Eingängen des Jahres 1940 bezieht,

Vermögenszuwachs dieses Jahres betrifit.

4. -

Die Beschwerdebeklagte wendet ein, man habe es

hier mit Sanierungsgewinnen zu tun; Sanierungsgewinne

410

Verwa.ltungs. und DiszipJina.rrechtspflege.

seien aber nach feststehender Anschauung von der Be-

steuerung für Reingewinn auszunehmen. Es kann dahin-

gestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen

Sanierungsgewinne bei Berechntmg des steuerbaren Rein-

gewinns allenfalls ausser Betracht fallen könnten. Denn die

hier streitigen Reservestellungen rühren überhaupt nicht

aus Sanierungsgewinnen her. Sie sind vielmehr normale

Betriebseinnahmen der Beschwerdegegnerin im Rahmen

ihrer wirtschaftlichen Organisation.

Sanierungsgewinne sind Überschüsse, die sich ergeben

bei einer wirtschaftlichen Umgestaltung notleidender Un-

ternehmungen. Sie haben ihren Grund in ausserordent-

lichen, meist als einmalig gedachten Massnahmen, bei

denen den Beteiligten Opfer auferlegt werden, die ausser-

halb des normalen Wirtschaftsplanes der zu sanierenden

Unternehmung liegen. Übersteigen die dergestalt gebrach-

ten Opfer den bilanzmässig ausgewiesenen Fehlbetrag, so

ist der Überschuss für die sanierte Unternehmung Gewinn,

immerhin ein Gewinn besonderer Art.

Hier verhält es sich indessen wesentlich anders. Die

Beschwerdegegnerin ist errichtet worden als Hilfsunter-

nehmung der Cementindustrie. Ihr Zweck ist die Durch-

führung von Arbeiten, die die Cementfabriken sonst auf

andere Weise durchzuführen hätten,sei es im einzelnen

Betrieb, sei es -

in irgend einer andern Form -

gemein-

sam, etwa so wie es anfänglich in der Form einer unselb-

ständigen Arbeitsstelle, eines technischen Bureaus . beim

Syndikat, geschehen war.

Zur Deckung der Kosten ihres Betriebes stehen der

Beschwerdegegnerin im wesentlichen zur Verfügung :

a) die Beiträge, die den Auftraggebern, den Bauherren

von Betonstrassen, auferlegt werden.

b) die Zuschüsse der Cementindustrie, der Cement-

fabriken und des Syndikats.

Die Beiträge der Bauherren werden -

aus Gründen

geschäftlicher Interessen der Cementindustrie und nach

dem Willen der in der Beschwerdegegnerin zusammen-

geschlossenen Cementfabriken -

so niedrig gehalten, dass

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 61.

411

aus ihnen die Kosten des Betriebes der BAG nicht gedeckt

werden können und die Beschwerdeführerin dauernd auf

die Zuschüsse der Cementindustrie angewiesen ist, die ihr

in Form von Leistungen der Cementfabriken und des

Syndikats zukommen. Diese Zuschüsse beruhen auf dem

für die Betriebsführung der Beschwerdegegnerin von jeher

massgebenden Wirtschaftsplan. Sie sind ordentliche Ein-

nahmen und bilden, soweit sie im Laufe eines Wirtschafts-

jahres nicht aufgebraucht werden, im Rahmen des Be-

triebes der Beschwerdegegnerin ordentliche Überschüsse.

Es ist rechtlich und wirtschaftlich unhaltbar, Ergebnisse

des ordentlichen Wirtschaftsplanes einer industriellen Un-

ternehmung als Sanierungsgewinne zu charakterisieren,

wie auch der Versuch der Beschwerdeantwort, den Betrieb

als einen fortgesetzt notleidenden, sanierungsbedürftigen

hinzustellen, der wirklichen Sachlage offensichtlich wider-

spricht. Die Zuschüsse der Cementindustrie sind auch nicht

Kapitalauffüllungen, sondern Beiträge an den Betrieb,

dazu bestimmt, für die Kosten des Betriebes aufgebraucht

zu werden. Sie werden von der Cementindustrie aufge-

bracht, weil der Betrieb der Beschwerdegegnerin ihren

geschäftlichen Interessen dient. Es besteht kein Grund,

sie steuerrechtlich anders, denn als Betriebseinnahmen zu

behandeln. Die Analogie mit Einzahlungen auf das Aktien-

kapital trifft nicht zu. Aus Analogien mit Leistungen in

Reserven sodann kann schon deshalb nichts geschlossen

werden, weil die steuerliche Behandlung solcher Einkünfte

der Aktiengesellschaft umstritten ist, vor allem aber des-

halb, weil die theoretische Rechtfertigung der verschie-

denen in der Praxis getroffenen Lösungen noch keineswegs

als sichergestellt angesehen werden kann (vgl. hiezu WYSS :

Einkommensbegriff, S. 98 H. betr. Agiogewinne). Dies

gilt auch für den von der Beschwerdegegnerin eingelegten

Entscheid der zürcherischen Oberrekurskommission vom

27. November 1930 i. S. A. G. Kalk, Erw. 2).

Unbegründet ist auch die Bestreitung der Steuerbarkeit

unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die· überschüsse,

deren Besteuerung mit der Beschwerde beantragt wird,

412

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.

sind im wesentlichen daraus entstanden, dass die Zuwei-

sungen der Cementin~ustrie im Jahre 1940 höher ange-

setzt wurden, als es dem laufenden Jahresbedarf der Be-

schwerdegegnerin entsprochen hätte. Es geschah dies aus

geschäftlicher Konvenienz im Hinblick auf die danialige

Hochkonjunktur und Leistungsfähigkeit der Cementindu-

strie, wie auch in der Voraussicht späterer Verknappung

der Geschäftslage. Die Zuweisungen vertninderten, als

Geschäftsausgaben, die Ergebnisse der Unternehmungen,

die sie leisteten. Ohne sie wären diese Ergebnisse entspre-

chend höher gewesen, was sich bei der Besteuerung der

Cementfabriken oder des Syndikats ausgewirkt hätte.

Wenn sie nun, soweit sie nicht aufgebraucht wurden, bei

der Beschwerdegegnerin erfasst werden, so werden Rein-

gewinne besteuert, die der Wehrsteuer für die 1. Periode

auch unterworfen gewesen wären, wenn die Cementindu-

strie der Beschwerdegegnerin im Jahre 1940 nur die Zu-

schüsse gewährt hätte, die zur Deckung der laufenden

Betriebsunkosten notwendig waren. Es ist. zwar richtig,

dass tnit niedrigeren Zuschüssen und einer anderen Ge-

staltung der Beitragsleistung die Steu~rn, die die Beschwer,..

deführerin zu bezahlen hat, niedriger hätten gehalten

werden können. Dabei wäre aber die Cementindustrie an

anderer Stelle, im Syndikat oder bei den Fabriken, höher

belastet worden. Diese Auswirkung darf, wenn wirtschaft-

liche Gesichtspunkte herangezogen 'werden sollen, nicht

übersehen werden.

62. Auszug aus dem Urten vom 26. Oktober 19<15 i. S. Käserei-

genossenschaft Murten gegen Steuer-Rekurskommission des

Kantons Freiburg.

Wehr8teuer : Reinertrag von Käsereigenossenschaften.

Imp8t POUf' la aefense nationale: Produit net de cooperatives de

fromagerie.

ImpQ8ta per la dife8d, nazionale : Prodotto netto delle cooperative

di fabbricazione di formaggio ..

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 62.

413

A. -

Die Beschwerdeführerin, Käsereigenossenschaft

Murten, ist eine Selbsthilfegenossenschaft von Milchprodu-

zenten. Nach Art. 1 ihrer Statuten von 1925 bezweckt sie,

den Mitgliedern die bestmögliche Verwertung der in ihren

Betrieben erzeugten Milch zu gewährleisten. Genossen-

schafter kann jeder mehrjährige Landwirt aus Murten und

Umgebung werden, wenn er durch die Generalversamm-

lung aufgenommen wird und das Eintrittsgeld entrichtet,

das nach der Betriebsgrösse abgestuft ist. Die Mitglied-

schaft endigt durch Austritt, Ausschluss, Einstellung der

Milchlieferungen und Verlassen des Einzugsgebietes der

Genossenschaft. Die Mitglieder haben keinen Anspruch

auf Zinsen oder Dividenden; ein allfälliger Betriebsüber-

schuss soll zur Äufnung eines Reservefonds verwendet

werden. Wer als Genossenschafter ausscheidet, verliert

jeden Anspruch am Genossenschaftsvermögen. Im Falle

der Liquidation werden Verwögen oder verbleibende

Schuld nach Massgabe der Milchlieferungen in dem der

Auflösung vorangegangenen Jahr unter die Mitglieder

verteilt.

Die Mitglieder sind verpflichtet, sämtliche Milch, die

sie nicht selber verbrauchen oder ihrem Verpächter ablie-

fern müssen, der Genossenschaft abzugeben. Die Milch

wird zum Teil als Konsummilch verwertet, zum Teil zu

Butter und Käse verarbeitet. Der ganze Reinerlös aus der

Milchverwertung wird in vierteljährlichen Zahlungen unter

die Genossenschafter nach Massgabe ihrer Milchlieferungen

in der Weise verteilt, dass zweimal im Jahr a conto Zah-

lungen gemacht werden und zweimal, auf Grund halb-

jährlicher Rechnungsabschlüsse, der über die a conto

Zahlung hinaus erzielte Mehrerlös bis auf einen Saldo

ausgerichtet wird, der für eine Auszahlung von % Rappen

für das Kilogramm Milch nicht mehr ausreicht. Waren-

bezüge werden auf die Guthaben aus Milchlieferungen

angerechnet.

B. ~ Bei der Einschätzung für die 11. Periode der eid-

genössischen Wehrsteuer wurde angenommen, dass von