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71_I_412

BGE 71 I 412

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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412

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

sind im wesentlichen daraus entstanden, dass die Zuwei-

sungen der Cementin~ustrie im Jahre 1940 höher ange-

setzt wurden, als es dem laufenden Jahresbedarf der Be-

schwerdegegnerin entsprochen hätte. Es geschah dies aus

geschäftlicher Konvenienz im Hinblick auf die danialige

Hochkonjunktur und Leistungsfähigkeit der Cementindu-

strie, wie auch in der Voraussicht späterer Verknappung

der Geschäftslage. Die Zuweisungen verminderten, als

Geschäftsausgaben, die Ergebnisse der Unternehmungen,

die sie leisteten. Ohne sie wären diese Ergebnisse entspre-

chend höher gewesen, was sich bei der Besteuerung der

Cementfabriken oder des Syndikats ausgewirkt hätte.

Wenn sie nun, soweit sie nicht aufgebraucht wurden, bei

der Beschwerdegegnerin erfasst werden, so werden Rein-

gewinne besteuert, die der Wehrsteuer für die I. Periode

auch unterworfen gewesen wären, wenn die Cementindu-

strie der Beschwerdegegnerin im Jahre 1940 nur die Zu-

schüsse gewährt hätte, die zur Deckung der laufenden

Betriebsunkosten notwendig waren. Es ist zwar richtig,

dass mit niedrigeren Zuschüssen und einer anderen Ge-

staltung der Beitragsleistung die Steuern, die die Beschwer,.

deführerin zu bezahlen hat, niedriger hätten gehalten

werden können. Dabei wäre aber die Cementindustrie an

anderer Stelle, im Syndikat oder bei den Fabriken, höher

belastet worden. Diese Auswirkung darf, wenn wirtschaft-

liche Gesichtspunkte herangezogen' werden sollen, nicht

übersehen werden.

62. Auszug aus dem Urteil vom 26. Oktober 1940 i. S. Käserei-

genossensehaft Morten gegen Steuer-Bekorskommlssion des

Kantons Freiborg.

Welwsteuer: Reinertrag von Käsereigenossenschaften.

Imp6t pO'tW la defenae nationale: Produit net de cooperatives de

fromagerie.

ImpOBta per la dife8li, nm;ionale : Prodotto netto delle cooperative

di fa.bbricazione di formaggio.

Bundeerechtliche Abgaben. N° 62.

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A. -Die Beschwerdefühterin, Käsereigenossenschaft

Murten, ist eine Selbsthilfegenossenschaft von Milchprodu-

zenten. Nach Art. 1 ihrer Statuten von 1925 bezweckt sie,

den Mitgliedern die bestmögliche Verwertung der in ihren

Betrieben erzeugten Milch zu gewährleisten. Genossen-

schafter kann jeder mehrjährige Landwirt aus Murten und

Umgebung werden, wenn er durch die Generalversamm-

lung aufgenommen wird und das Eintrittsgeld entrichtet,

das nach der Betriebsgrösse abgestuft ist. Die Mitglied-

schaft endigt durch Austritt, Ausschluss, Einstellung der

Milchlieferungen und Verlassen des Einzugsgebietes der

Genossenschaft. Die Mitglieder haben keinen Anspruch

auf Zinsen oder Dividenden; ein allfälliger Betriebsüber-

schuss soll zur Äufnung eines Reservefonds verwendet

werden. Wer als Genossenschafter ausscheidet, verliert

jeden Anspruch am Genossenschaftsvermögen. Im Falle

der Liquidation werden Vermögen oder verbleibende

Schuld nach Massgabe der Milchlieferungen in dem der

Auflösung vorangegangenen Jahr unter die Mitglieder

verteilt.

Die Mitglieder sind verpflichtet, sämtliche Milch, die

sie nicht selber verbrauchen oder ihrem Verpächter ablie-

fern müssen, der Genossenschaft abzugeben. Die Milch

wird zum Teil als Konsummilch verwertet, zum Teil zu

Butter .und Käse verarbeitet. Der ganze Reinerlös aus der

Milchverwertung wird in vierteljährlichen Zahlungen unter

die Genossenschafter nach Massgabe ihrer Milchlieferungen

in der Weise verteilt, dass zweimal im Jahr a conto Zah-

lungen gemacht werden und zweimal, auf Grund halb-

jährlicher Rechnungsabschlüsse, der über die a conto

Zahlung hinaus erzielte Mehrerlös bis auf einen Saldo

ausgerichtet wird, der für eine Auszahlung von Yz Rappen

für das Kilogramm Milch nicht mehr ausreicht. Waren-

bezüge werden auf die Guthaben aus Milchlieferungen

angerechnet.

B. ~ Bei der Einschätzung für die 11. Periode der eid-

genössischen Wehrsteuer wurde angenommen, dass von

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VerwaJtungs- und Disziplinarrechtsptlege.

den Leistungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder

derjenige Betrag als Gewinnbestandteil zu berücksichtigen

sei, der über den vorn Zentralverband schweizerischer

Mil~hproduzenten festgesetzten Grundpreis für Produ-

zenten hinausgeht. Demgemäss wurden als Mehrleistung

die Beträge in Rechnung gestellt, die für das Geschäftsjahr

1940/41 den offiziellen Ansatz von 22 und 24 Rappen

und 1941/42 24 und 26 Rappen pro kg eingelieferter

Milch überstiegen. Die den Genossenschaftern über den

offiziellen Milchpreis hinaus gewährte Entschädigung für

Milchlieferungen wurde also als Leistung aus dem Ergebnis

der Verarbeitung und Verwertung der übernommenen

Milch und als eine Verteilung von steuerbarem Reinertrag

angesehen (Einschätzungsentscheid der kantonalen Wehr-

steuerverwaltung vom 15. März 1944).

D~ -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

beantragt festzustellen, dass den Auszahlungen an die

Genossenschafter der Charakter einer Gewinnausschüttung

nicht zukomme. Zur Begründung wird im wesentlichen

ausgeführt, was der angefochtene Entscheid der kanto-

nalen Rekurskommission als « überzahlung » bezeichne,

sei keine Gewinnausschüttung. Sie wäre es nur, wenn die

Genossenschaft die Milch den Genossenschaftern abkaufen

und ausser dem Kaufpreis auch noch den Erlös aus der

Verwertung ausschütten würde. So verhalte es sich hin-

gegen nicht. Die Genossens~haft kaufe die Milch nicht,

sondern sie verwerte sie für die Mitglieder unentgeltlich,

in Regie. Den Genossenschaftern werde weder Zins noch

Dividende, sondern nur der Erlös aus der Verwertung ihrer

Produkte ausgerichtet. Der vom Zentralverband ange-

setzte Minimalpreis (Grundpreis) gelte übrigens für die

Genossenschaft nicht; er sei nur für ganz entlegene Gebiete

aufgestellt. Es gebe keinen für die Allgemeinheit der

Produzenten gültigen Kaufpreis der Milch. Der von der

Genossenschaft ausgerichtete Verwertungserlös habe auch

nicht den Charakter einer Rückvergütung im Sinne des

Art. 63 WStB.

Bundesrechtliche Abgaben. N° 62.

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Das Bundesgericht hat ~eBeschwerde teilweise begrün-

det erklärt und die Sache zu neuer Beurteilung an die

Vorinstanz zurückgewiesen

in Erwägung :

2. -- Der angefochtene Entscheid ist, nach der darin

gegebenen Begründung, ausschliesslich unter Anwendung

kantonalen Steuerrechts ergangen und muss daher, soweit

er sich auf die eidgenössische Wehrsteuer beziehen soll,

schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. Die kanto-

nale Rekurskommission wird den bei ihr erhobenen Wehr-

steuerrekurs auf Grund der massgebenden Vorschriften

des Wehrsteuerbeschlusses zu beurteilen haben.

Dabei wird zu prüfen sein, in welchem Umfange die

Leistungen, die die Beschwerdeführerin ihren Mitgliedern

macht, als Gewinnausschüttungen und daher Reinertrags-

bestandteile im Sinne von Art. 50, Abs. 1, lit. a, und

Art. 49, Abs. 1, lit. b WStB anzusprechen sind. Davon,

dass in diesen Leistungen -

wie die Beschwerdeführerin

behauptet -

überhaupt kein genossenschaftlicher Rein-

ertrag inbegriffen ist, kann offensichtlich keine Rede sein.

Die Käsereigenossenschaft Murten hat zwar alle ihre

Zahlungen an die Mitglieder als Entschädigung für die

abgelieferte Milch verbucht. Allein diese Zahlungen schlies-

sen teilweise den Unternehmergewinn in sich, de~ sich

aus der Verarbeitung der Milch zu Milchprodukten und

aus der Abgabe von Milch an den Konsum ergibt. Wo der

Gewinn anfängt und die Eigenschaft der Leistungen als

Unkosten aufhört, hängt davon ab, was als Bezahlung der

Milch anzusehen ist, welche die Genossenschafter abliefern.

Steuerbehörde und Rekurskommission haben angenom-

men, der sogenannte offizielle Milchpreis (Produzenten-

preis), der jeweilen periodisch festgesetzt wird, sei der

Gegenwert für die abgelieferte Milch ..

Allein die Annahme, dass der offizielle Produzentenpreis

der für die Lieferungen der Genossenschafter von Murten

an ihre Genossenschaft gültige Preis sei, ist nach den Dar-

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

legungen des Zentralverbandes und der PreiskontrollsteIle

des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements nicht

richtig. Der offizielle Produzentenpreis ist nur ein Richt-

od~r Grundpreis (Minimalpreis). Die Beschwerdeführerin

macht mit Recht geltend, dass es nur in entlegenen,

ungünstigen Gegenden bei ihm bleibt. Hinzu kommen

. Ortszuschläge, die sich nach den Milchverwertungsver-

hältnissen richten. Als preiserhöhende Faktoren kommen

nach der Darstellung des Zentralverbandes in Betracht :

gute Produktions- und Verkehrslage, ansehnlicher Klein-

verkauf von Milch, Bu,tter und Käse an die Einheimischen,

einträgliche Verwendung von Käseabfallprodu,kten. Ihnen

stehen zum Teil höhere Unkosten bei der Verwertung

gegenüber.

Anderseits darf auf keinen- Fall angenommen werden,

dass bis zur Höhe der Zahlungen an die Mitglieder von

einem Gegenwert für die abgelieferte Milch gesprochen

werden könne. Vielmehr liegt der Milchpreis, der in Murten

als gültig angenommen werden muss, irgendwo. zwischen

der Höhe des Grundpreises und der Höhe der Zahlungen

an die Genossenschafter. Der Käsereibetrieb muss auch

einen Gewinn abwerfen, und dieser Gewinn ist in der

Differenz zwischen dem offiziellen Richtpreis und den

faktischen Zahlungen ebenfalls enthalten.

3. -

Der verteilte Gewinn ist auch keine Rückvergütung

im Sinne des Art. 63 Abs. 2 WStG, denn er wird nicht nach

der Massgabe der Warenbezüge ausgerichtet, sondern nach

Massgabe von Lieferungen. A,rt. -63 Abs. 2 ist eben auf

Konsumgenossenschaften gem~nzt, nicht auf Produ,ktions-

genossenschaften. Die Überschüsse der Beschwerdeführerin

stammen aus dem Verkehr mit den Konsumenten, nicht

aus dem Verkehr mit den Mitgliedern, es sind überschüsse

aus der Abgabe von Milchprodukten und von Konsum-

milch.

4. -

Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzu-

weisen, damit diese den massgebenden Milchpreis einer-

seits und die Gewinnausschüttungen anderseits ermittle.

Bundesrechtliohe Abgaben. N° 63.

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Dabei wird sie zunächst zu untersuchen haben, ob Anhalts-

punkte .für die Preisfestsetzung aus bestehenden vertrag-

lichen Vereinbarungen zwischen der Genossenschaft und

den- Milchlieferanten (Conventionen) oder aus reglemen-

tarischen Vereinbarungen der Genossenschafter unter sich

(.Beschlüsse der Generalversammlung) und Verfügungen

der Genossenschaftsorgane gewonnen werden können .

Sollte es, was hier wahrscheinlich ist, nicht der Fall sein.

so wird sie vermutlich auf eine Expertise angewiesen sein.

Diese müsste einem unabhängigen Fachmann anvertraut

werden. Die Beschwerdeführerin muss dabei angehört

werden.

63. Auszug aus dem Urteil vom 14. Dezember 1940

i. S. Frei gegen eidg. Steuerverwaltung.

LuWUS8teuer. Die Detaillieferung gebrauchter Luxuswaren durch

den Altwa:renhäindJer unterliegt der Steuer.

Imp8t BUr Ze Zuxe. Est soumise a l'impöt la livr~son e~ detai!,

par un brocanteur, de marchandises de luxe qUl ont deJs, sel'Vl.

Imposta 8'lIZ lUS80. E assoggettata all'imposta la fornitura al

dettaglio, da parte d'un rigattiere, di merci di lusso gis, usate.

Der Beschwerdeführer verkauft in seinem Laden als

sogenannter Feilträger gebrauchte Waren aller A~, na-

mentlich auch Radioapparate und Grammophone, photo-

graphische und Projektionsapparate. Für den Umsatz an

solchen Apparaten hat die eidg. Steuerverwaltung von

ihm Luxussteuern gefordert. Gegen ihren bestätigenden

Einspracheentscheid hat e'r beim Bundesgericht Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beanstandet, dass

nach dem Luxussteuerbeschluss Altwaren der in Frage

stehenden Art nur zu versteuern sind, wenn sie durch die

Hand des Feilträgers gehen, dagegen nicht, wenn sie vom

Interesstmten unmittelbar beim bisherigen Besitzer bezo-

gen werden. Durch diese Ungleichheit werde die Existenz

des Feilträgers gefährdet, da der Kaufliebhaber sich

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AB 71 I -

1945