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71_I_417

BGE 71 I 417

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

legungen des Zentralverbandes und der PreiskontrollsteIle

des eidgenössischen VoIkswirtschaftsdepartements nicht

richtig. Der offizielle Produzentenpreis ist nur ein Richt-

od~r Grundpreis (Minimalpreis). Die Beschwerdeführerin

macht mit Recht geltend, dass es nur in entlegenen,

ungünstigen Gegenden bei ihm bleibt. Hinzu kommen

. Ortszuschläge, die sich nach den Milchverwertungaver-

hältnissen richten. Als preiserhöhende Faktoren kommen

nach der Darstellung des Zentralverbandes in Betracht :

gute Produktions- und Verkehrslage, ansehnlicher Klein-

verkauf von Milch, Butter und Käse an die Einheimischen,

einträgliche Verwendung von Käseabfallprodu,kten. Ihnen

stehen zum Teil höhere Unkosten bei der Verwertung

gegenüber.

Anderseits darf auf keinen- Fall angenommen werden,

dass bis zur Höhe der Zahlungen an die Mitglieder von

einem Gegenwert für die abgelieferte Milch gesprochen

werden könne. Vielmehr liegt der Milchpreis, der in Murten

als gültig angenommen werden muss, irgendwo zwischen

der Höhe des Grundpreises und der Höhe der Zahlungen

an die Genossenschafter_Der Käsereibetrieb muss auch

einen Gewinn abwerfen, und dieser Gewinn ist in der

Differenz zwischen dem offiziellen Richtpreis und den

faktischen Zahlungen ebenfalls enthalten.

3. -

Der verteilte Gewinn ist auch keine Rückvergütung

im Sinne des Art. 63 Abs. 2 WStG, denn er wird nicht nach

der Massgabe der Warenbezüge ausgerichtet, sondern nach

Massgabe von Lieferungen. A.rt.63 Abs. 2 ist eben auf

Konsumgenossenschaften gemQnzt, nicht auf Produktions-

genossenschaften. Die Überschüsse der Beschwerdeführerin

stammen aus dem Verkehr mit den Konsumenten, nicht

aus dem Verkehr mit den Mitgliedern, es sind überschüsse

aus der Abgabe von Milchprodukten und von Konsum-

milch.

4. -

Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzu-

weisen, damit diese den massgebenden Milchpreis einer-

seits und die Gewinnausschüttungen anderseits ermittle.

Bundearechtliohe Abgaben. N0 63.

417

Dabei wird sie zunächst zu untersuchen haben, ob Anhalts-

punkte .Iür die Preisfestsetzung aus bestehenden vertrag-

lichen Vereinbarungen zwischen der Genossenschaft und

den Milchlieferanten (Conventionen) oder aus reglemen-

tarischen Vereinbarungen der Genossenschafter unter sich

(Beschlüsse der Generalversammlung) und Verfügungen

der Genossenschaftsorgane gewonnen werden können .

Sollte es, was hier wahrscheinlich ist, nicht der Fall sein,

so wird sie vermutlich auf eine Expertise angewiesen sein.

Diese müsste einem unabhängigen Fachmann anvertraut

werden. Die Beschwerdeführerin muss dabei angehört

werden.

63. Auszug aus dem Urtell vom 14. Dezember 19G

i_ S. Frei gegen eidg. Steuerverwrutung.

Luama8te'Uer. Die Detaillieferung gebrauohter Luxuswaren durch

den Altwarenhändler unterliegt der Steuer.

Imp6t BUr k l'U;l;6. Est soumise a. .I'impöt la li~ison eI?- det~.

par un brocanteur, de marchandIses de luxe qUl ont deJa. sel'Vl.

Impo8ta 8tlZ l'U880. E aS8~gget~ata 8;ll'imp?s~a la. fo:nitura al

dettaglio, da parte d'un rlgattlere. dl merCl di lusso gIa. usate.

Der Beschwerdeführer verkauft in seinem Laden als

sogenannter Feilträger gebrauchte Waren aller ~rt, na-

mentlich auch Radioapparate und Grammophone, photo-

graphjsche und Projektionsapparate. Für den Umsatz an

solchen Apparaten hat die eidg. Steuerverwaltung von

ihm Luxussteuern gefotdert. Gegen ihren bestätigenden

Einspracheentscheid hltt Elr beim Bundesgericht Verwal-

tungsgerichtsbeschwerdß erhoben. Er beanstandet, dass

nach dem LuXtissteuetheschluss Altwaren der in Frage

stehenden Art nur zu versteuern sind, wenn sie durch die

Hand des Feilträgers gehen, dagegen nicht, wenn sie vom

Interessenten unmittelbar beim bisherigen Besitzer bezo-

gen werden. Durch diese Ungleichheit werde die Existenz

des Feilträgers gefährdet, da. der Kaufliebhaber sich

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AB 71 I -

1945

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Verwa.ltungs. und Disziplinarrechtspflege.

natürlich lieber dorthin wende, wo er keine Luxussteuer

bezahlen müsse.

Das Bundesgericht nat die Beschwerde abgewiesen.

A U8 den Erwägungen:

1. -

Photographische und Projektionsapparate, Gram-

mophone und Radioapparate sind Luxuswaren gemäss

Art. 1, Abs. 2 des Luxussteuerbeschlusses und Anlage 11

dazu, wo auf die einschlägigen Positionen des Gebrauchs-

zolltarifs verwiesen 'Yird. Wer Elolche Waren im Inland

gewerbsmässig im Detail liefert, hat für diesen Umsatz

die Luxussteuer zu entrichten (Art. 7, Abs. 1, Art. 9,

Abs. 1 LStB).

2. -

Nach Art. 10, Abs. 1 LStB gelten Lllxuswaren als

im Detail geliefert, wenn sie' der Abnehmer weder zur

gewerbsmässigen Weiterlieferung noch als Werkstoff für

die gewerbsmässige Herstellung von Waren bezieht. Im

vorliegenden Falle steht fest, dass die Verkäufe, für welche

die Steuern berechnet werden, Detaillieferungen in diesem

Sinne sind. Der Luxussteuerbeschluss unterwirft auch die

(gewerbsmässige) Detaillieferung gebrauchter Luxuswaren

der Besteuerung. Er spricht durchwegs von Luxuswaren

schlechthin, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um fabrik-

neue Waren oder um sogenannte Occasionen handelt. Dass

auf den gebrauchten Luxuswaren, die von den einzelnen

bisherigen Konsumenten durch steuerfreie Lieferung (Art. 9,

Abs. 1 LStB) dem Altwarenhändler abgegeben werden, in

manchen Fällen bereits früher Luxussteuern erhoben wur-

den, ist unerheblich. Der Weiterverkauf der aufgekauften

Altwaren durch den Händler an andere Konsumenten

stellt luxussteuerrechtlich eine neue Detaillieferung dar.

Die Steuer ist auch dann geschuldet, wenn der Händler

die Waren nicht instandstellt oder sonstwie bearbeitet.

Abs. 2 des Art. 10 LStB, wonach als Lieferung auch anzu-

sehen ist die Ablieferung gegen Entgelt hergestellter,

instandgestellter oder instandgehaltener Luxuswaren,

schränkt Abs. 1 daselbst nicht ein, sondern verdeutlicht

ihn durch Aufzählung besonderer Fälle. Das Gesetz will

Registersa.ehen. N° 64.

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grundsätzlich den gesamten Aufwand des Konsumenten

für Anschaffung (oder Unterhalt) irgendwelcher, auch alter

Luxuswaren besteuern.

3. -

Der Beschwerdeführer hat die in Frage stehenden

Lieferungen gewerbsmässig ausgeführt, da er als Feilträger

ständige Geschäftseinrichtungen unterhält und aus solchen

Geschäften seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Richtig ist, dass durch das Erfordernis der Gewerbs-

mässigkeit der in vorstehender Erwägung erwähnte Grund-

satz eingeschränkt wird. Wer gelegentlich eine von ihm

nicht mehr benötigte Luxusware veräussert oder sonst

abliefert, ist nicht luxussteuerpflichtig, es sei denn, er

tätige solche Geschäfte wiederholt und mit der Absicht,

damit einen dauernden Erwerb zu erzielen (Art. 7, Abs. 2

LStB). Die Einschränkung ist aber vom Gesetz gewollt;

denn andernfalls wäre, wie die eidgenössische Stellerver-

waltung ausführt, die Zahl der Steuerpflichtigen unüber-

sehbar und ihre Kontrolle unmöglich. Mithin kann sich

der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass die nicht

gewerbsmässigen Lieferer die gleichen Waren steuerfrei

abgeben können, und dass ihm daraus Unzukömmlich-

keiten entstehen. Das Bundesgericht ist an die Ordnung

des Luxussteuerbeschlusses g~bunden, da er vom Bundes-

rat gestützt auf die ihm von der Bundesversammlung am

30. August 1939 erteilten Vollmachten erlassen, wurde

(BGE 67 I S. 148, 68 11 S. 317 ff.).

11. REGISTERSACHEN

REGISTRES

64. Urteil der n. Zivilabteilung vom 22. No~ember 1945

i. S. Staat Solothurn und,feltseh gegen Obergericht Solothurn.

Art. U AbB. 3 Gmndbuchverordnung. Eine rechtskräftig abge-

wiesene Anmeldung kann nicht ein zweites Mal eingereicht

werden. Eine neue Anmeldung auf Grund anderer Belege,

z. B. eines neuen Vertrages, ist mit der abgewiesenen nicht

identisch.