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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
legungen des Zentralverbandes und der PreiskontrollsteIle
des eidgenössischen VoIkswirtschaftsdepartements nicht
richtig. Der offizielle Produzentenpreis ist nur ein Richt-
od~r Grundpreis (Minimalpreis). Die Beschwerdeführerin
macht mit Recht geltend, dass es nur in entlegenen,
ungünstigen Gegenden bei ihm bleibt. Hinzu kommen
. Ortszuschläge, die sich nach den Milchverwertungaver-
hältnissen richten. Als preiserhöhende Faktoren kommen
nach der Darstellung des Zentralverbandes in Betracht :
gute Produktions- und Verkehrslage, ansehnlicher Klein-
verkauf von Milch, Butter und Käse an die Einheimischen,
einträgliche Verwendung von Käseabfallprodu,kten. Ihnen
stehen zum Teil höhere Unkosten bei der Verwertung
gegenüber.
Anderseits darf auf keinen- Fall angenommen werden,
dass bis zur Höhe der Zahlungen an die Mitglieder von
einem Gegenwert für die abgelieferte Milch gesprochen
werden könne. Vielmehr liegt der Milchpreis, der in Murten
als gültig angenommen werden muss, irgendwo zwischen
der Höhe des Grundpreises und der Höhe der Zahlungen
an die Genossenschafter_Der Käsereibetrieb muss auch
einen Gewinn abwerfen, und dieser Gewinn ist in der
Differenz zwischen dem offiziellen Richtpreis und den
faktischen Zahlungen ebenfalls enthalten.
3. -
Der verteilte Gewinn ist auch keine Rückvergütung
im Sinne des Art. 63 Abs. 2 WStG, denn er wird nicht nach
der Massgabe der Warenbezüge ausgerichtet, sondern nach
Massgabe von Lieferungen. A.rt.63 Abs. 2 ist eben auf
Konsumgenossenschaften gemQnzt, nicht auf Produktions-
genossenschaften. Die Überschüsse der Beschwerdeführerin
stammen aus dem Verkehr mit den Konsumenten, nicht
aus dem Verkehr mit den Mitgliedern, es sind überschüsse
aus der Abgabe von Milchprodukten und von Konsum-
milch.
4. -
Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, damit diese den massgebenden Milchpreis einer-
seits und die Gewinnausschüttungen anderseits ermittle.
Bundearechtliohe Abgaben. N0 63.
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Dabei wird sie zunächst zu untersuchen haben, ob Anhalts-
punkte .Iür die Preisfestsetzung aus bestehenden vertrag-
lichen Vereinbarungen zwischen der Genossenschaft und
den Milchlieferanten (Conventionen) oder aus reglemen-
tarischen Vereinbarungen der Genossenschafter unter sich
(Beschlüsse der Generalversammlung) und Verfügungen
der Genossenschaftsorgane gewonnen werden können .
Sollte es, was hier wahrscheinlich ist, nicht der Fall sein,
so wird sie vermutlich auf eine Expertise angewiesen sein.
Diese müsste einem unabhängigen Fachmann anvertraut
werden. Die Beschwerdeführerin muss dabei angehört
werden.
63. Auszug aus dem Urtell vom 14. Dezember 19G
i_ S. Frei gegen eidg. Steuerverwrutung.
Luama8te'Uer. Die Detaillieferung gebrauohter Luxuswaren durch
den Altwarenhändler unterliegt der Steuer.
Imp6t BUr k l'U;l;6. Est soumise a. .I'impöt la li~ison eI?- det~.
par un brocanteur, de marchandIses de luxe qUl ont deJa. sel'Vl.
Impo8ta 8tlZ l'U880. E aS8~gget~ata 8;ll'imp?s~a la. fo:nitura al
dettaglio, da parte d'un rlgattlere. dl merCl di lusso gIa. usate.
Der Beschwerdeführer verkauft in seinem Laden als
sogenannter Feilträger gebrauchte Waren aller ~rt, na-
mentlich auch Radioapparate und Grammophone, photo-
graphjsche und Projektionsapparate. Für den Umsatz an
solchen Apparaten hat die eidg. Steuerverwaltung von
ihm Luxussteuern gefotdert. Gegen ihren bestätigenden
Einspracheentscheid hltt Elr beim Bundesgericht Verwal-
tungsgerichtsbeschwerdß erhoben. Er beanstandet, dass
nach dem LuXtissteuetheschluss Altwaren der in Frage
stehenden Art nur zu versteuern sind, wenn sie durch die
Hand des Feilträgers gehen, dagegen nicht, wenn sie vom
Interessenten unmittelbar beim bisherigen Besitzer bezo-
gen werden. Durch diese Ungleichheit werde die Existenz
des Feilträgers gefährdet, da. der Kaufliebhaber sich
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AB 71 I -
1945
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Verwa.ltungs. und Disziplinarrechtspflege.
natürlich lieber dorthin wende, wo er keine Luxussteuer
bezahlen müsse.
Das Bundesgericht nat die Beschwerde abgewiesen.
A U8 den Erwägungen:
1. -
Photographische und Projektionsapparate, Gram-
mophone und Radioapparate sind Luxuswaren gemäss
Art. 1, Abs. 2 des Luxussteuerbeschlusses und Anlage 11
dazu, wo auf die einschlägigen Positionen des Gebrauchs-
zolltarifs verwiesen 'Yird. Wer Elolche Waren im Inland
gewerbsmässig im Detail liefert, hat für diesen Umsatz
die Luxussteuer zu entrichten (Art. 7, Abs. 1, Art. 9,
Abs. 1 LStB).
2. -
Nach Art. 10, Abs. 1 LStB gelten Lllxuswaren als
im Detail geliefert, wenn sie' der Abnehmer weder zur
gewerbsmässigen Weiterlieferung noch als Werkstoff für
die gewerbsmässige Herstellung von Waren bezieht. Im
vorliegenden Falle steht fest, dass die Verkäufe, für welche
die Steuern berechnet werden, Detaillieferungen in diesem
Sinne sind. Der Luxussteuerbeschluss unterwirft auch die
(gewerbsmässige) Detaillieferung gebrauchter Luxuswaren
der Besteuerung. Er spricht durchwegs von Luxuswaren
schlechthin, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um fabrik-
neue Waren oder um sogenannte Occasionen handelt. Dass
auf den gebrauchten Luxuswaren, die von den einzelnen
bisherigen Konsumenten durch steuerfreie Lieferung (Art. 9,
Abs. 1 LStB) dem Altwarenhändler abgegeben werden, in
manchen Fällen bereits früher Luxussteuern erhoben wur-
den, ist unerheblich. Der Weiterverkauf der aufgekauften
Altwaren durch den Händler an andere Konsumenten
stellt luxussteuerrechtlich eine neue Detaillieferung dar.
Die Steuer ist auch dann geschuldet, wenn der Händler
die Waren nicht instandstellt oder sonstwie bearbeitet.
Abs. 2 des Art. 10 LStB, wonach als Lieferung auch anzu-
sehen ist die Ablieferung gegen Entgelt hergestellter,
instandgestellter oder instandgehaltener Luxuswaren,
schränkt Abs. 1 daselbst nicht ein, sondern verdeutlicht
ihn durch Aufzählung besonderer Fälle. Das Gesetz will
Registersa.ehen. N° 64.
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grundsätzlich den gesamten Aufwand des Konsumenten
für Anschaffung (oder Unterhalt) irgendwelcher, auch alter
Luxuswaren besteuern.
3. -
Der Beschwerdeführer hat die in Frage stehenden
Lieferungen gewerbsmässig ausgeführt, da er als Feilträger
ständige Geschäftseinrichtungen unterhält und aus solchen
Geschäften seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Richtig ist, dass durch das Erfordernis der Gewerbs-
mässigkeit der in vorstehender Erwägung erwähnte Grund-
satz eingeschränkt wird. Wer gelegentlich eine von ihm
nicht mehr benötigte Luxusware veräussert oder sonst
abliefert, ist nicht luxussteuerpflichtig, es sei denn, er
tätige solche Geschäfte wiederholt und mit der Absicht,
damit einen dauernden Erwerb zu erzielen (Art. 7, Abs. 2
LStB). Die Einschränkung ist aber vom Gesetz gewollt;
denn andernfalls wäre, wie die eidgenössische Stellerver-
waltung ausführt, die Zahl der Steuerpflichtigen unüber-
sehbar und ihre Kontrolle unmöglich. Mithin kann sich
der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass die nicht
gewerbsmässigen Lieferer die gleichen Waren steuerfrei
abgeben können, und dass ihm daraus Unzukömmlich-
keiten entstehen. Das Bundesgericht ist an die Ordnung
des Luxussteuerbeschlusses g~bunden, da er vom Bundes-
rat gestützt auf die ihm von der Bundesversammlung am
30. August 1939 erteilten Vollmachten erlassen, wurde
(BGE 67 I S. 148, 68 11 S. 317 ff.).
11. REGISTERSACHEN
REGISTRES
64. Urteil der n. Zivilabteilung vom 22. No~ember 1945
i. S. Staat Solothurn und,feltseh gegen Obergericht Solothurn.
Art. U AbB. 3 Gmndbuchverordnung. Eine rechtskräftig abge-
wiesene Anmeldung kann nicht ein zweites Mal eingereicht
werden. Eine neue Anmeldung auf Grund anderer Belege,
z. B. eines neuen Vertrages, ist mit der abgewiesenen nicht
identisch.