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71_I_419

BGE 71 I 419

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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418

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.

natürlich lieber dorthib. _ wende, wo er keine Luxussteuer

bezahlen müsse.

Das Bundesgericht nat die Beschwerde abgewiesen.

A'US den Erwägungen :

1. -

Photographische und Projektionsapparate, Gram-

mophone und Radioapparate sind Luxuswaren gemäss

Art. 1, Abs. 2 des Luxussteuerbeschlusses und Anlage II

dazu, wo auf die einschlägigen Positionen des Gebrauchs-

zolltarifs verwiesen ~rd. Wer &olche Waren im Inland

gewerbsmässig im Detail liefert, hat für diesen Umsatz

die Luxussteuer zu entrichten (Art. 7, Abs. 1, Art. 9,

Abs. 1 LStB).

2. -

Nach Art. 10, Abs. 1 LStB gelten Luxuswaren als

im Detail geliefert, wenn sie -der Abnehmer weder zur

gewerbsmässigen Weiterlieferung noch als Werkstoff für

die gewerbsmässige Herstellung von Waren bezieht. Im

vorliegenden Falle steht fest, dass die Verkäufe, für welche

die Steuern berechnet werden, Detaillieferungen in diesem

Sinne sind. Der Luxussteuerbeschluss unterwirft auch die

(gewerbsmässige) Detaillieferung gebrauchter Luxuswaren

der Besteuerung. Er spricht durchwegs von Luxuswaren

schlechthin, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um fabrik-

neue Waren oder um sogenannte Occasionen handelt. Dass

auf den gebrauchten Luxuswaren, die von den einzelnen

bisherigen Konsumenten durch steuerfreie Lieferung (Art. 9,

Abs. 1 LStB) dem Altwarenhändler abgegeben werden, in

manchen Fällen bereits früher Luxussteuern erhoben wur-

den, ist unerheblich. Der Weiterverkauf der aufgekauften

Altwaren durch den Händler an andere Konsumenten

stellt luxussteuerrechtlich eine neue Detaillieferung dar.

Die Steuer ist auch dann geschuldet, wenn der Händler

die Waren nicht instandsteIlt oder sonstwie bearbeitet.

Abs. 2 des Art. 10 LStB, wonach als Lieferung auch anzu-

sehen ist die Ablieferung gegen Entgelt hergestellter,

instandgestellter oder instandgehaltener Luxuswaren,

schränkt Abs. 1 daselbst nicht ein, sondern verdeutlicht

ihn durch Aufzählung besonderer Fälle. Das Gesetz will

,~-

Registersaehen. N0 64.

419

grundsätzlich den gesamten Aufwand des Konsumenten

für Anschaffung (oder Unterhalt) irgendwelcher, auch alter

Luxuswaren besteuern.

3. -

Der Beschwerdeführer hat die in Frage stehenden

Lieferungen gewerbsmässig ausgeführt, da er als Feilträger

ständige Geschäftseinrichtungen unterhält und aus solchen

Geschäften seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Richtig ist, dass durch das Erfordernis der Gewerbs-

mässigkeit der in vorstehender Erwägung erwähnte Grund-

satz eingeschränkt wird. Wer gelegentlich eine von ihm

nicht mehr benötigte Luxusware veräussert oder sonst

abliefert, ist nicht luxussteuerpßichtig, es sei denn, er

tätige solche Geschäfte wiederholt und mit der Absicht,

damit einen dauernden Erwerb zu erzielen (Art. 7, Abs. 2

LStB). Die Einschränkung ist aber vom Gesetz gewollt;

denn andernfalls wäre, wie die eidgenössische Steuerver-

waltung ausführt, die Zahl der Steuerpflichtigen unüber-

sehbar und ihre Kontrolle unmöglich. Mithin kann sich

der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass die nicht

gewerbsmässigen Lieferer die gleichen Waren steuerfrei

abgeben können, und dass ihm daraus Unzukömmlich-

keiten entstehen. Das Bundesgericht ist an die Ordnung

des Luxussteuerbeschlusses g~bunden, da er vom Bundes-

rat gestützt auf die ihm von der Bundesversammlung am

30. August 1939 erteilten Vollmachten erlassen,wurde

(BGE 67 I S. 148, 68 II S. 317 ff.).

II. REGISTERSACHEN

REGISTRES

64. Urteil der II. Zlvilabteilnng vom 22. November 1945

i. S. Staat Solothnrn und Jeltsch gegen Obergericht Solothnrn.

Art. 24 AbB. 3 Grundbuchverordnung. Eine rechtskräftig abge-

wie8ene Anmeldung kann nicht ein zweites Mal eingereicht

werden. Eine neue Anmeldung auf Grund anderer Belege,

z. B. eines neuen Vertrages, ist mit der abgewiesenen nicht

identisch.

420

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Art. 24 al. 3 ae l'oraonnance BUr le regi8tre lancier. Lorsqu'une

requisition a et6 definitivement rejetee, on,ne peut 1?a"lJa. ~«?u.

vefer, a. moins qu'elle ne s~ fonde BUr d autras PlOOes lustlfi.

ca.tives, telles, par exemple, qu'un nouveau contrat.

Art. 24 cp. 3 del Regolamento pel registro londiario. Se uns. richiesta

e stats. definitivamente respinta, non pub essere rmnovats.,

sslvo ehe si basi su altri documenti giustificativi, quali, ad

esempio, un nuovo contratto.

A. -

Am 4. Oktober 1944 reichten der Staat Solothurn,

vertreten durch sein Finanzdepartement, und Kantons-

baumeister Max Jeltsch dem Grundbuchführer von 8010-

thurn einen zwischen ihnen abgeschlossenen undatierten

Vertrag, durch welchen dem M. Jeltsch auf einer ~em

Staate gehörenden Parzelle ein Baurecht im Sinne des

Art. 779 ZGB eingeräumt wird, zur Eintragung im Grund-

buoh ein. Das Baureoht sollte gemäss Art. 779 Abs. 3/943

ZGB als Grundstück eingetragen werden. Art. 2 des Ver-

trages bestimmte, dass das selbständige und dauernde Bau-

recht veräusserlich und vererblich sei und dass es vom

Bauberechtigten mit Grundpfandrechten und andern La-

sten beschwert werden könne; Veräusserung und Vermie-

tung des Baureohtsgru,ndstückes sollten jedoch der vor-

gängigen Genehmigung des Regierungsrates bedürfen.

Der Grundbuchführer verweigerte die Eintragung u. a.

mit der Begründung, dass die im Vertrag vorgesehenen

Veräusserungsbeschränkungen nicht mit dinglicher Wir-

kung begründet werden könnten und diese lediglich obli-

gatorisch verbindliche Klausel nicht ins Grundbuch auf-

genommen werden dürfe. Eine vom Staate Solothurn gegen

diese Abweisung eingereichte Beschwerde wurde vom

Obergericht als kantonaler Aufsichtsbehörde über die

Grundbuchämter am 26. Januar 1945 als unbegründet

abgewiesen.

B. -

Am 2. Februar 1945 reichten die Kontrahenten

des Baurechtsvertrages dem Grundbuchamt einen neuen,

von diesem Tage datierten Vertrag ein, in welchem Art. 2

Abs. 1 gleich wie im ersten Vertrag lautete, der frühere

Abs. 2 jedoch durch die Abs. 2 und 3 folgenden Wortlauts

ersetzt war :

Registersachen. N° 64.

421

«Die Veräusserung des Baurechtsgrundstückes bedarf jedoch

der vorgängigen Genehmigung des Regierungsrates.

Der vorgängigen Genehmigung des Regi~ra~ bedarf

ebenfaJIs die Vermietung des .Baurechtsgrundstuckes, Jedoch hat

diese Beschränkung der freien Vermietbarkeit ledigli~h pe~n.

liche und nicht dingliche Wirkung. Sie soll deshalb mcht emen

Teil des Grundbuches bilden. »

Auf diese Anmeldung trat das Grundbuchamt nicht ein

mit der Begründung, dass hinsichtlich der Gründe, die

zur Abweisung der ersten Anmeldung geführt hätten,

keine neue Tatsachen vorlägen und daher kein Anlass für

eine neue "Überprüfung bestehe.

O. -

Eine Beschwerde der beiden Vertragspartner gegen

diesen Nichteintretensbescheid mit dem Antrag, der

Grundbuchführer habe die Anmeldung entgegenzunehmen

und die Eintragung entweder vorzunehmen oder abzu-

lehnen, ist vom Obergericht als Aufsichtsbehörde mit Ent-

scheid vom 22. März 1945, eröffnet am 2. Juli 1945, abge-

wiesen worden. In der Begründung wird ausgeführt, dass

eine Anmeldung, nachdem sie rechtskräftig abgewiesen

worden sei, nicht ein zweites Mal entgegengenommen

werden müsse. Die Abweisung stehe der neuen Anmeldung

des gleichen Rechts nur dann nicht entgegen, wenn hin-

sichtlich der Gründe, welche zur Abweisung geführt hätten,

neue Tatsachen vorlägen. Im vorliegenden Falle sei das

zweite Begehren mit dem ersten vollständig identis(}h. Der

Vertrag vom 2. Februar 1945 stimme mit dem ersten Ver-

trage so sehr überein, dass er nicht als neues Beleg betrach-

tet werden könne. Die neue Anmeldung ruhe somit auf

der gleichen Rechtslage wie die erste, weshalb der Grund-

buchführer mit Recht auf sie nicht eingetreten sei.

D. -

Mit der vorliegenden Beschwerde beantragen die

Vertragspartner, dass der Grundbuchführer zur Vornahme

der verlangten Eintragung, eventuell zum Eintreten auf

die Anmeldung und zu materieller Stellungnahme dazu

verhalten werde. Sie verweisen darauf, dass der neuen

Anmeldung ein neuer Vertrag mit abgeändertem Wortlaut

zugrun,zte liege. Eine Behandlung einer Anmeldung durch

Nichteintreten kenne das Grundbuchrecht überhaupt nicht,

422

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

der Anmeldende habe in allen Fällen Anspruch auf Ein-

tragung oder förmliche Abweisung; eine dritte Möglich-

kejt gebe es nicht .....

Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Beschwerde.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement befür-

wortet deren Gutheissung.

Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :

Die Vorschrift des Art. 24 Abs. 3 GbVo, wonach die

Abweisung einer Anmeldung mit dem unbenutzten Ab-

lauf der Beschwerdefrist rechtskräftig wird, bedeutet

lediglich, dass die abgewiesene Anmeldung nicht ein

zweites Mal eingereicht werden kann. Ob eine entgegen

dieser Vorschrift erfolgte Neueinreichung der gleichen

Anmeldung mit Nichteintreten oder mit Abweisung be-

schieden werden müsste, kann hier dahingestellt bleiben.

Wird nämlich die zweite Anmeldung auf Grund anderer

Belege verlangt, dann ist sie nicht mehr mit der frühem

identisch, auch wenn sie inhaltlich noch so grosse Ähnlich-

keit mit dieser aufweist. Im vorliegenden Falle liegt ein

neuer Vertrag vor, was sich schon daraus ergibt, dass er

vom 2. Februar 1945 datiert, also von einem Tage, der

nach dem Datum der Anmeldung (4. Oktober 1944) des

frühern undatierten Vertrags liegt; auch ist der Text

abgeändert. Sollten der Eintragung auf Grund dieses

neuen Belegs die nämlichen Bedenken entgegenstehen, wie

der ersten Anmeldung, so kann das nur zur Abweisung

der Anmeldung, nicht aber zum Nichteintreten auf dieselbe

führen. Das Grundbuchamt hat mithin die materielle

Behandlung der Anmeldung vom 2. Februar 1945 zu Un-

recht verweigert ....

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und der Grundbuchführer von

Solothurn angewiesen, auf die Anmeldung des Baurechts-

vertrages vom 2. Februar 1945 einzutreten.

Registersaohen. N0 65.

423

65. Sentenza 2 novembre 1945 delIa n Corte eivlle nella causa

Societa fidueiaria svizzera per l'industria degH alberghL

Art. 47 Titolo finale 00; art. 66 Reg RlJ'.

Qua:ndo non e .sta~o an.cora introdotto il registro fondiario defini-

tIVO, la.COs~ltuzlOne m ~gno d'un'ipoteca aI portatore non puo

~e~e IBCrlt:a nel r~glStro dei creditori. Esistendo tuttavia.

m,?rt!I deli !1rt. 47 ~ltol0 finale ce, l'obbligo di fare le comuni-

cazlOm pr:eVlste dall a~. 66 Reg RF, i Cantoni debbono pren-

dare le mlSur,: necessane affincM quest'obbligo sia soddisfatto.

Tra queste misure sono da noverare l'annotazione delle cessioni

e .~elle dazioni in pegno dicrediti garantiti da un pegno immo-

. biliare.

Art. 47 ZGB BchlU88titel; Art. 66 GBV.

Wo ~~gels Einführung des endgültigen Grundbuches die Pfand-

glaubIger an Grundpfandforderungen nicht im Gläubiger.

~gister gemäss Art. 66 GBV angegeben werden können haben

die ~antone dennoch die in Abs. 3 daselbst vorg~ehenen

Anzeigen zu ennöglichen (Art. 47 ZGB Schinsstitel). Sie haben

also für eine Aufzeichnung der Abtretung und Verpfändung

von Grundpfandforderungen zu sorgen.

Art. 47 Tit. fin. 00 et 66 ord. reg. lancier.

Lorsque le registre foneier definitü n'est pas encore etabli la mise

~n g~ge d'un titre. hypotMcaire au porteur ne peut pas etre

mscnte dans le regmtre des creanciers. Etant donne cependant

l'obIigation qui decoule de l'art. 47 Tit. 00. ce de faire les

eommunications prevues par l'art. 66 de l'ord. sur le registre

foneier, les Cantons sont tenns de prendre les mesures voulues

pour satisfaire a cette obligation. Parmi ces mesures il faut

eompter 1'anno~tion des cessions et des mises en gage des

creances garantles par un droit de gage immobilier.

Ritenuto in fatto :

A. -

In data 30 maggio 1945 la Societa fiduciaria

svizzera per l'industria degli alberghi a Zurigo (Fides),

comunlcava all'Ufficio dei registri di Leventina ch'era

detentrice in pegno d'un'ipoteca al portatore di 14000 fr.

gravante sull'Albergo Piora e Ritom e chiedeva 180 rela-

ti:Vaj~Q!izione nel registro dei creditori.

L'Ufficio dei registri di Leventina non dava seguito

a tale richiesta e la Fides inoitrava un ricorso che il Dipar-

timento di giustizia deI Cantone Ticino, quale Autoritä.

di vigilanza, respingeva, con decisione. 13 luglio 1945,

essenzialmente per i seguenti motivi :

L'art. 66 cp. 2 deI RegRF stabilisee che « il nome ed

il domicilio dei creditori garantiti da un pegno immo-