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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.
natürlich lieber dorthib. _ wende, wo er keine Luxussteuer
bezahlen müsse.
Das Bundesgericht nat die Beschwerde abgewiesen.
A'US den Erwägungen :
1. -
Photographische und Projektionsapparate, Gram-
mophone und Radioapparate sind Luxuswaren gemäss
Art. 1, Abs. 2 des Luxussteuerbeschlusses und Anlage II
dazu, wo auf die einschlägigen Positionen des Gebrauchs-
zolltarifs verwiesen ~rd. Wer &olche Waren im Inland
gewerbsmässig im Detail liefert, hat für diesen Umsatz
die Luxussteuer zu entrichten (Art. 7, Abs. 1, Art. 9,
Abs. 1 LStB).
2. -
Nach Art. 10, Abs. 1 LStB gelten Luxuswaren als
im Detail geliefert, wenn sie -der Abnehmer weder zur
gewerbsmässigen Weiterlieferung noch als Werkstoff für
die gewerbsmässige Herstellung von Waren bezieht. Im
vorliegenden Falle steht fest, dass die Verkäufe, für welche
die Steuern berechnet werden, Detaillieferungen in diesem
Sinne sind. Der Luxussteuerbeschluss unterwirft auch die
(gewerbsmässige) Detaillieferung gebrauchter Luxuswaren
der Besteuerung. Er spricht durchwegs von Luxuswaren
schlechthin, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um fabrik-
neue Waren oder um sogenannte Occasionen handelt. Dass
auf den gebrauchten Luxuswaren, die von den einzelnen
bisherigen Konsumenten durch steuerfreie Lieferung (Art. 9,
Abs. 1 LStB) dem Altwarenhändler abgegeben werden, in
manchen Fällen bereits früher Luxussteuern erhoben wur-
den, ist unerheblich. Der Weiterverkauf der aufgekauften
Altwaren durch den Händler an andere Konsumenten
stellt luxussteuerrechtlich eine neue Detaillieferung dar.
Die Steuer ist auch dann geschuldet, wenn der Händler
die Waren nicht instandsteIlt oder sonstwie bearbeitet.
Abs. 2 des Art. 10 LStB, wonach als Lieferung auch anzu-
sehen ist die Ablieferung gegen Entgelt hergestellter,
instandgestellter oder instandgehaltener Luxuswaren,
schränkt Abs. 1 daselbst nicht ein, sondern verdeutlicht
ihn durch Aufzählung besonderer Fälle. Das Gesetz will
,~-
Registersaehen. N0 64.
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grundsätzlich den gesamten Aufwand des Konsumenten
für Anschaffung (oder Unterhalt) irgendwelcher, auch alter
Luxuswaren besteuern.
3. -
Der Beschwerdeführer hat die in Frage stehenden
Lieferungen gewerbsmässig ausgeführt, da er als Feilträger
ständige Geschäftseinrichtungen unterhält und aus solchen
Geschäften seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Richtig ist, dass durch das Erfordernis der Gewerbs-
mässigkeit der in vorstehender Erwägung erwähnte Grund-
satz eingeschränkt wird. Wer gelegentlich eine von ihm
nicht mehr benötigte Luxusware veräussert oder sonst
abliefert, ist nicht luxussteuerpßichtig, es sei denn, er
tätige solche Geschäfte wiederholt und mit der Absicht,
damit einen dauernden Erwerb zu erzielen (Art. 7, Abs. 2
LStB). Die Einschränkung ist aber vom Gesetz gewollt;
denn andernfalls wäre, wie die eidgenössische Steuerver-
waltung ausführt, die Zahl der Steuerpflichtigen unüber-
sehbar und ihre Kontrolle unmöglich. Mithin kann sich
der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass die nicht
gewerbsmässigen Lieferer die gleichen Waren steuerfrei
abgeben können, und dass ihm daraus Unzukömmlich-
keiten entstehen. Das Bundesgericht ist an die Ordnung
des Luxussteuerbeschlusses g~bunden, da er vom Bundes-
rat gestützt auf die ihm von der Bundesversammlung am
30. August 1939 erteilten Vollmachten erlassen,wurde
(BGE 67 I S. 148, 68 II S. 317 ff.).
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
64. Urteil der II. Zlvilabteilnng vom 22. November 1945
i. S. Staat Solothnrn und Jeltsch gegen Obergericht Solothnrn.
Art. 24 AbB. 3 Grundbuchverordnung. Eine rechtskräftig abge-
wie8ene Anmeldung kann nicht ein zweites Mal eingereicht
werden. Eine neue Anmeldung auf Grund anderer Belege,
z. B. eines neuen Vertrages, ist mit der abgewiesenen nicht
identisch.
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Art. 24 al. 3 ae l'oraonnance BUr le regi8tre lancier. Lorsqu'une
requisition a et6 definitivement rejetee, on,ne peut 1?a"lJa. ~«?u.
vefer, a. moins qu'elle ne s~ fonde BUr d autras PlOOes lustlfi.
ca.tives, telles, par exemple, qu'un nouveau contrat.
Art. 24 cp. 3 del Regolamento pel registro londiario. Se uns. richiesta
e stats. definitivamente respinta, non pub essere rmnovats.,
sslvo ehe si basi su altri documenti giustificativi, quali, ad
esempio, un nuovo contratto.
A. -
Am 4. Oktober 1944 reichten der Staat Solothurn,
vertreten durch sein Finanzdepartement, und Kantons-
baumeister Max Jeltsch dem Grundbuchführer von 8010-
thurn einen zwischen ihnen abgeschlossenen undatierten
Vertrag, durch welchen dem M. Jeltsch auf einer ~em
Staate gehörenden Parzelle ein Baurecht im Sinne des
Art. 779 ZGB eingeräumt wird, zur Eintragung im Grund-
buoh ein. Das Baureoht sollte gemäss Art. 779 Abs. 3/943
ZGB als Grundstück eingetragen werden. Art. 2 des Ver-
trages bestimmte, dass das selbständige und dauernde Bau-
recht veräusserlich und vererblich sei und dass es vom
Bauberechtigten mit Grundpfandrechten und andern La-
sten beschwert werden könne; Veräusserung und Vermie-
tung des Baureohtsgru,ndstückes sollten jedoch der vor-
gängigen Genehmigung des Regierungsrates bedürfen.
Der Grundbuchführer verweigerte die Eintragung u. a.
mit der Begründung, dass die im Vertrag vorgesehenen
Veräusserungsbeschränkungen nicht mit dinglicher Wir-
kung begründet werden könnten und diese lediglich obli-
gatorisch verbindliche Klausel nicht ins Grundbuch auf-
genommen werden dürfe. Eine vom Staate Solothurn gegen
diese Abweisung eingereichte Beschwerde wurde vom
Obergericht als kantonaler Aufsichtsbehörde über die
Grundbuchämter am 26. Januar 1945 als unbegründet
abgewiesen.
B. -
Am 2. Februar 1945 reichten die Kontrahenten
des Baurechtsvertrages dem Grundbuchamt einen neuen,
von diesem Tage datierten Vertrag ein, in welchem Art. 2
Abs. 1 gleich wie im ersten Vertrag lautete, der frühere
Abs. 2 jedoch durch die Abs. 2 und 3 folgenden Wortlauts
ersetzt war :
Registersachen. N° 64.
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«Die Veräusserung des Baurechtsgrundstückes bedarf jedoch
der vorgängigen Genehmigung des Regierungsrates.
Der vorgängigen Genehmigung des Regi~ra~ bedarf
ebenfaJIs die Vermietung des .Baurechtsgrundstuckes, Jedoch hat
diese Beschränkung der freien Vermietbarkeit ledigli~h pe~n.
liche und nicht dingliche Wirkung. Sie soll deshalb mcht emen
Teil des Grundbuches bilden. »
Auf diese Anmeldung trat das Grundbuchamt nicht ein
mit der Begründung, dass hinsichtlich der Gründe, die
zur Abweisung der ersten Anmeldung geführt hätten,
keine neue Tatsachen vorlägen und daher kein Anlass für
eine neue "Überprüfung bestehe.
O. -
Eine Beschwerde der beiden Vertragspartner gegen
diesen Nichteintretensbescheid mit dem Antrag, der
Grundbuchführer habe die Anmeldung entgegenzunehmen
und die Eintragung entweder vorzunehmen oder abzu-
lehnen, ist vom Obergericht als Aufsichtsbehörde mit Ent-
scheid vom 22. März 1945, eröffnet am 2. Juli 1945, abge-
wiesen worden. In der Begründung wird ausgeführt, dass
eine Anmeldung, nachdem sie rechtskräftig abgewiesen
worden sei, nicht ein zweites Mal entgegengenommen
werden müsse. Die Abweisung stehe der neuen Anmeldung
des gleichen Rechts nur dann nicht entgegen, wenn hin-
sichtlich der Gründe, welche zur Abweisung geführt hätten,
neue Tatsachen vorlägen. Im vorliegenden Falle sei das
zweite Begehren mit dem ersten vollständig identis(}h. Der
Vertrag vom 2. Februar 1945 stimme mit dem ersten Ver-
trage so sehr überein, dass er nicht als neues Beleg betrach-
tet werden könne. Die neue Anmeldung ruhe somit auf
der gleichen Rechtslage wie die erste, weshalb der Grund-
buchführer mit Recht auf sie nicht eingetreten sei.
D. -
Mit der vorliegenden Beschwerde beantragen die
Vertragspartner, dass der Grundbuchführer zur Vornahme
der verlangten Eintragung, eventuell zum Eintreten auf
die Anmeldung und zu materieller Stellungnahme dazu
verhalten werde. Sie verweisen darauf, dass der neuen
Anmeldung ein neuer Vertrag mit abgeändertem Wortlaut
zugrun,zte liege. Eine Behandlung einer Anmeldung durch
Nichteintreten kenne das Grundbuchrecht überhaupt nicht,
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
der Anmeldende habe in allen Fällen Anspruch auf Ein-
tragung oder förmliche Abweisung; eine dritte Möglich-
kejt gebe es nicht .....
Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Beschwerde.
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement befür-
wortet deren Gutheissung.
Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :
Die Vorschrift des Art. 24 Abs. 3 GbVo, wonach die
Abweisung einer Anmeldung mit dem unbenutzten Ab-
lauf der Beschwerdefrist rechtskräftig wird, bedeutet
lediglich, dass die abgewiesene Anmeldung nicht ein
zweites Mal eingereicht werden kann. Ob eine entgegen
dieser Vorschrift erfolgte Neueinreichung der gleichen
Anmeldung mit Nichteintreten oder mit Abweisung be-
schieden werden müsste, kann hier dahingestellt bleiben.
Wird nämlich die zweite Anmeldung auf Grund anderer
Belege verlangt, dann ist sie nicht mehr mit der frühem
identisch, auch wenn sie inhaltlich noch so grosse Ähnlich-
keit mit dieser aufweist. Im vorliegenden Falle liegt ein
neuer Vertrag vor, was sich schon daraus ergibt, dass er
vom 2. Februar 1945 datiert, also von einem Tage, der
nach dem Datum der Anmeldung (4. Oktober 1944) des
frühern undatierten Vertrags liegt; auch ist der Text
abgeändert. Sollten der Eintragung auf Grund dieses
neuen Belegs die nämlichen Bedenken entgegenstehen, wie
der ersten Anmeldung, so kann das nur zur Abweisung
der Anmeldung, nicht aber zum Nichteintreten auf dieselbe
führen. Das Grundbuchamt hat mithin die materielle
Behandlung der Anmeldung vom 2. Februar 1945 zu Un-
recht verweigert ....
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und der Grundbuchführer von
Solothurn angewiesen, auf die Anmeldung des Baurechts-
vertrages vom 2. Februar 1945 einzutreten.
Registersaohen. N0 65.
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65. Sentenza 2 novembre 1945 delIa n Corte eivlle nella causa
Societa fidueiaria svizzera per l'industria degH alberghL
Art. 47 Titolo finale 00; art. 66 Reg RlJ'.
Qua:ndo non e .sta~o an.cora introdotto il registro fondiario defini-
tIVO, la.COs~ltuzlOne m ~gno d'un'ipoteca aI portatore non puo
~e~e IBCrlt:a nel r~glStro dei creditori. Esistendo tuttavia.
m,?rt!I deli !1rt. 47 ~ltol0 finale ce, l'obbligo di fare le comuni-
cazlOm pr:eVlste dall a~. 66 Reg RF, i Cantoni debbono pren-
dare le mlSur,: necessane affincM quest'obbligo sia soddisfatto.
Tra queste misure sono da noverare l'annotazione delle cessioni
e .~elle dazioni in pegno dicrediti garantiti da un pegno immo-
. biliare.
Art. 47 ZGB BchlU88titel; Art. 66 GBV.
Wo ~~gels Einführung des endgültigen Grundbuches die Pfand-
glaubIger an Grundpfandforderungen nicht im Gläubiger.
~gister gemäss Art. 66 GBV angegeben werden können haben
die ~antone dennoch die in Abs. 3 daselbst vorg~ehenen
Anzeigen zu ennöglichen (Art. 47 ZGB Schinsstitel). Sie haben
also für eine Aufzeichnung der Abtretung und Verpfändung
von Grundpfandforderungen zu sorgen.
Art. 47 Tit. fin. 00 et 66 ord. reg. lancier.
Lorsque le registre foneier definitü n'est pas encore etabli la mise
~n g~ge d'un titre. hypotMcaire au porteur ne peut pas etre
mscnte dans le regmtre des creanciers. Etant donne cependant
l'obIigation qui decoule de l'art. 47 Tit. 00. ce de faire les
eommunications prevues par l'art. 66 de l'ord. sur le registre
foneier, les Cantons sont tenns de prendre les mesures voulues
pour satisfaire a cette obligation. Parmi ces mesures il faut
eompter 1'anno~tion des cessions et des mises en gage des
creances garantles par un droit de gage immobilier.
Ritenuto in fatto :
A. -
In data 30 maggio 1945 la Societa fiduciaria
svizzera per l'industria degli alberghi a Zurigo (Fides),
comunlcava all'Ufficio dei registri di Leventina ch'era
detentrice in pegno d'un'ipoteca al portatore di 14000 fr.
gravante sull'Albergo Piora e Ritom e chiedeva 180 rela-
ti:Vaj~Q!izione nel registro dei creditori.
L'Ufficio dei registri di Leventina non dava seguito
a tale richiesta e la Fides inoitrava un ricorso che il Dipar-
timento di giustizia deI Cantone Ticino, quale Autoritä.
di vigilanza, respingeva, con decisione. 13 luglio 1945,
essenzialmente per i seguenti motivi :
L'art. 66 cp. 2 deI RegRF stabilisee che « il nome ed
il domicilio dei creditori garantiti da un pegno immo-